0.110.035.66
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 310 ausgegeben am 23. November 2007
Kundmachung
vom 20. November 2007
der Beschlüsse Nr. 67/2007, 70/2007 und 71/2007 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Juni 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. Juni 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 67/2007, 70/2007 und 71/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2007
vom 29. Juni 2007
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2006 vom 2. Juni 20062 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)3 auszuweiten.
3. Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2007 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Nach Art. 7 Abs. 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32006 D 1639: Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft4 .
Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2007
vom 29. Juni 2007
zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 135/2005 vom 21. Oktober 20055 geändert.
2. Es ist angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II)6 in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.
3. Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zu ermöglichen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems ("Programm Marco Polo")7 ist derzeit unter Art. 3 (Umwelt) des Protokolls 31 des Abkommens aufgeführt.
5. Es wäre richtiger, die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 unter der Überschrift "Verkehr und Mobilität" aufzuführen; daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 nach Art. 12 des Protokolls 31 des Abkommens verschoben werden -
beschliesst:
Art. 1
1) Art. 12 des Protokolls 31 des Abkommen wird wie folgt geändert:
i) Abs. 2 wird zu Abs. 4 und erhält folgende Fassung:
"4) Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Abs. 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Massnahmen und Programmen."
ii) Folgende Absätze werden eingefügt:
"2) Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an folgendem Programm teil:
- 32003 R 1382: Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems ("Programm Marco Polo") (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1), geändert durch:
- 32004 R 0788: Verordnung (EG) Nr. 788/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).
3) Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 an folgendem Programm teil:
- 32006 R 1692: Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1), berichtigt in ABl. L 65 vom 3.3.2007, S. 12."
iii) Nach dem neuen Abs. 4 wird folgender Absatz eingefügt:
"5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, der Entwicklung und der Durchführung der in den Abs. 2 und 3 genannten Gemeinschaftsprogramme unterstützen."
2) Art. 3 Abs. 7 Bst. c des Protokolls 31 wird gestrichen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft8 .
Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2007
vom 29. Juni 2007
zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt) insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 74/2006 vom 2. Juni 20069 geändert.
2. Es ist angebracht, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens bei der Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarkts fortzusetzen.
3. Das Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, damit diese Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2006 fortgesetzt werden kann -
beschliesst:
Art. 1
Art. 7 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 6 werden die Worte "Jahre 2004, 2005 und 2006" durch die Worte "Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007" ersetzt.
2. In Abs. 7 werden die Worte "Jahr 2006" durch die Worte "Jahre 2006 und 2007" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft10 .
Er gilt ab 1. Januar 2007.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2007.
(Es folgen die Unterschriften)

1   LR 170.50

2   ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 45.

3   ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 14 vom 19.1.2006, S. 24.

6   ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1.

7   ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 45.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.