414.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 26 ausgegeben am 31. Januar 2008
Gesetz
vom 13. Dezember 2007
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikations-Anerkennungs-Gesetz; BAG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Dieses Gesetz regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Hinblick auf die Zulassung zur dauernden Ausübung eines reglementierten Berufes in Liechtenstein.
2) Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für bestimmte reglementierte Berufe.
Art. 2
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die als Selbstständige oder Arbeitnehmer einen reglementierten Beruf in Liechtenstein ausüben wollen und die ihre Berufsqualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben.
Art. 3
Umsetzung von EG-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
Art. 4
Verweis auf EG-Rechtsvorschriften
1) Wird in diesem Gesetz auf EG-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) oder im Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Vaduzer Konvention) Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA beziehungsweise durch die Vaduzer Konvention.
2) Die Bestimmungen der EG-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beziehungsweise des EFTA-Rates im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. c und k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 5
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "Mitgliedstaat": ein Staat, der Vertragspartei des EWRA oder der Vaduzer Konvention ist;
b) "reglementierter Beruf": ein Beruf, dessen Aufnahme oder Ausübung an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen oder an die Mitgliedschaft in Verbänden und Organisationen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2005/36/EG gebunden ist;
c) "Berufsqualifikationen": Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Art. 7 Bst. e und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;
d) "Ausbildungsnachweise": Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einem Mitgliedstaat für den Abschluss einer überwiegend in Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber den Beruf während drei Jahren in einem Mitgliedstaat rechtmässig ausgeübt hat und der Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt;
e) "reglementierte Ausbildung": eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist, aus einem oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht und gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis ergänzt wird;
f) "Berufserfahrung": die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufes in einem Mitgliedstaat.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie 2005/36/EG ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 6
Wirkungen der Anerkennung
1) Durch die Anerkennung der Berufsqualifikationen darf die begünstigte Person in Liechtenstein denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsstaat qualifiziert ist, aufnehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer ausüben.
2) Eine Anerkennung im Sinne von Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn die Tätigkeiten, die der Beruf im Herkunftsstaat umfasst, nicht mit jenen in Liechtenstein vergleichbar sind.
II. Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
A. Grundsätze für die Anerkennung
Art. 7
Qualifikationsniveaus
1) Es werden folgende fünf Qualifikationsniveaus unterschieden:
a) Niveau V: Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Hochschulausbildung von mindestens vier Jahren und gegebenenfalls einer über diesen Ausbildungsgang hinaus erforderlichen beruflichen Ausbildung;
b) Niveau IV: Diplom, das nach Abschluss einer mindestens dreijährigen, nicht unter Niveau V fallenden Hochschulausbildung sowie nach Abschluss der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird, erteilt wird;
c) Niveau III: Diplom, das nach Abschluss einer mindestens einjährigen, nicht unter die Niveaus IV und V fallenden postsekundären Ausbildung oder eines entsprechenden besonders strukturierten und in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG enthaltenen Ausbildungsgang erteilt wird;
d) Niveau II: Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarstufe II erteilt wird;
e) Niveau I: Befähigungsnachweis aufgrund einer sonstigen Ausbildung, Prüfung oder Berufserfahrung.
2) Die Einzelheiten zu den Qualitätsniveaus richten sich nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG.
Art. 8
Gleichgestellte Ausbildungsgänge
1) Den Ausbildungsnachweisen nach Art. 7 gleichgestellt sind:
a) jeder von einem Mitgliedstaat ausgestellte Ausbildungsnachweis für eine in anderen Mitgliedstaaten absolvierte Ausbildung, sofern der erstgenannte Staat diesen Nachweis als gleichwertig mit dem in seinem Hoheitsgebiet massgeblichen Qualifikationsniveau anerkennt;
b) jede von einem Mitgliedstaat unter den Voraussetzungen nach Bst. a anerkannte Berufsqualifikation, die ihrem Inhaber erworbene Rechte für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs verleiht.
2) Als erworbenes Recht im Sinn von Abs. 1 Bst. b gilt insbesondere das vom Herkunftsstaat verliehene Recht, einen Beruf gestützt auf die bisherige Qualifikation weiterhin ausüben zu dürfen, obwohl das Niveau der Ausbildung später angehoben worden ist.
Art. 9
Anerkennungsbedingungen
1) Verfügt der Antragsteller über einen staatlichen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der ihn in einem Mitgliedstaat zur Aufnahme und Ausübung eines bestimmten reglementierten Berufes berechtigt, so darf er diesen Beruf unter denselben Bedingungen wie Inländer aufnehmen und ausüben, sofern das Qualifikationsniveau zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 7 liegt, das Liechtenstein für den Zugang zu diesem Beruf verlangt.
2) Ist der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, so wird die Aufnahme und die Ausübung des Berufs dem Antragsteller gestattet, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren im Herkunftsstaat ausgeübt hat und er im Besitz eines staatlichen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist. Dieser Nachweis muss bescheinigen, dass:
a) das Qualifikationsniveau des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 7 liegt, das Liechtenstein für den Zugang zu diesem Beruf verlangt; und
b) eine Berufsvorbereitung erfolgt ist.
3) Die in Abs. 2 genannte zweijährige Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller eine reglementierte Ausbildung der Qualifikationsniveaus II bis V nach Art. 7 abgeschlossen hat. Als reglementierte Ausbildung des Niveaus III gelten ausschliesslich die in Anhang III der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsgänge.
4) Ein Ausbildungsnachweis gemäss Niveau III ist abweichend von Abs. 1 und 2 ausreichend, wenn Liechtenstein für den Zugang zu einem bestimmten Beruf den Abschluss einer Hochschulausbildung von vier Jahren verlangt.
Art. 10
Ausgleichsmassnahmen
1) Die für die Berufszulassung zuständige Behörde kann vom Antragsteller zusätzlich verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang (Art. 11) absolviert oder eine Eignungsprüfung (Art. 12) ablegt, wenn:
a) die von ihm nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in Liechtenstein erforderlichen Ausbildungsdauer liegt;
b) sich seine bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den in Liechtenstein massgeblichen Ausbildungsnachweis abgedeckt werden;
c) der reglementierte Beruf in Liechtenstein eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die wesentlich von jener des Antragstellers abweicht.
2) Die Ausgleichsmassnahmen beschränken sich auf Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der in Liechtenstein geforderten Ausbildung aufweist.
3) Bei der Festlegung der Ausgleichsmassnahme ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Zu prüfen ist insbesondere, ob Ausbildungsunterschiede nicht durch die Berufspraxis ganz oder teilweise kompensiert worden sind.
4) Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Vorschriften hat der Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.
Art. 11
Anpassungslehrgang
1) Während des Anpassungslehrgangs übt der Antragsteller unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen einen reglementierten Beruf aus und nimmt, soweit erforderlich, an einer Zusatzausbildung teil. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.
2) Anpassungslehrgang und Zusatzausbildung erstrecken sich auf Bereiche, in denen die Ausbildung Defizite aufweist.
3) Entsprechend den festgestellten Defiziten wird die Dauer des Anpassungslehrganges festgelegt. Wird der Anpassungslehrgang unverschuldet für längere Zeit unterbrochen, ist er um die versäumte Lehrgangszeit zu verlängern.
4) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Lehrgang kann vorzeitig von Amtes wegen beendet werden, wenn die Berufspflichten oder Ausbildungsverpflichtungen verletzt werden oder sonstige allgemeine Entlassungsgründe vorliegen.
5) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Anpassungslehrgangs von Amtes wegen darf der Antragsteller die bisherige Berufstätigkeit nicht weiter ausüben.
Art. 12
Eignungsprüfung
1) Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob der Antragsteller die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um den entsprechenden Beruf in Liechtenstein auszuüben.
2) Die Eignungsprüfung wird je nach Berufsart vor der zuständigen Prüfungskommission abgelegt. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt. Die Prüfungskommission stellt über das Ergebnis der Eignungsprüfung ein Zeugnis aus.
3) Die Eignungsprüfung hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Antragsteller bereits über eine Berufsqualifikation in seinem Herkunftsstaat verfügt.
Art. 13
Befreiung von Ausgleichsmassnahmen aufgrund gemeinsamer Plattformen
Erfüllen die Berufsqualifikationen eines Antragstellers die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG, so dürfen keine Ausgleichsmassnahmen nach Art. 10 verlangt werden.
B. Verfahren
Art. 14
Unterlagen und Bescheinigungen
Vom Antragsteller können nach Massgabe von Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG die folgenden Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden, sofern sie zur Überprüfung allgemeiner Berufszulassungserfordernisse gemäss den besonderen gesetzlichen Regelungen notwendig sind:
a) Staatsangehörigkeitsnachweis;
b) Kopie des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung;
c) höchstens drei Monate alter amtlicher Nachweis über die Zuverlässigkeit und/oder Konkursfreiheit, oder, mangels eines solchen Nachweises, eine entsprechende, von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates bescheinigte eidesstattliche oder feierliche Erklärung des Antragstellers;
d) Bankgarantie über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers, die nicht älter als drei Monate ist;
e) höchstens drei Monate alter Nachweis einer in einem Mitgliedstaat domizilierten Versicherungsgesellschaft darüber, dass der Antragsteller gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht entsprechend den in Liechtenstein massgeblichen Bestimmungen versichert ist;
f) aktueller von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellter Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers.
Art. 15
Erledigung von Anträgen und Beschwerderecht
1) Die für die Berufszulassung zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller innert Monatsfrist den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
2) Das Verfahren für die Prüfung des Antrags muss innert kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch Verfügung abgeschlossen werden.
3) Auf das Verfahren und den Rechtsschutz finden im Übrigen die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
C. Berufsausübung
Art. 16
Führen der Berufsbezeichnung
Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, führen die in Liechtenstein für den betreffenden Beruf massgebliche Berufsbezeichnung bzw. Abkürzung der Berufsbezeichnung.
Art. 17
Sprachkenntnisse
Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Liechtenstein erforderlich sind.
Art. 18
Führen von akademischen Titeln
Die Führung von akademischen Titeln richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Hochschulwesen.
III. Organisation und Durchführung
Art. 19
Zuständige Behörden
1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt den für die Berufszulassung zuständigen Behörden.
2) Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Information der Bürger und der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über die liechtensteinischen Rechtsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung einer Berufstätigkeit, einschliesslich des Sozialrechts, sowie, wenn dies angebracht ist, über etwaige Standesregeln und berufsethische Regeln;
b) die Unterstützung von Personen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte in anderen Mitgliedstaaten, soweit es um Fragen der Anerkennung von Berufsqualifikationen geht.
Art. 20
Zusammenarbeit
1) Die für die Berufszulassung zuständige Behörde leistet der entsprechenden Behörde eines Mitgliedstaates unter Wahrung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen Amtshilfe, um die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern.
2) Sie unterrichtet die entsprechende Behörde eines Mitgliedstaates unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in den besonderen gesetzlichen Vorschriften über reglementierte Berufe erfassten Tätigkeiten auswirken könnten.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 11. März 1998 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen, LGBl. 1998 Nr. 70;
b) Gesetz vom 13. September 2001 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsausweisen, LGBl. 2001 Nr. 177.
Art. 22
Übergangsbestimmung
Auf hängige Anerkennungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
Art. 23
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2007 vom 26. Oktober 2007 zur Änderung des Anhangs VII des EWR-Abkommens (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) in Kraft.1
2) Auf schweizerische Staatsangehörige findet dieses Gesetz erst Anwendung, wenn ein entsprechender Beschluss des EFTA-Rats zur Änderung der Anlage 3 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) in Kraft tritt.2

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Inkrafttreten: 1. Juli 2009 (LGBl. 2009 Nr. 140).

2   Inkrafttreten: 18. April 2013 (LGBl. 2014 Nr. 172).