811.01 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2008 | Nr. 30 | ausgegeben am 31. Januar 2008 |
Gesundheitsgesetz (GesG)
vom 13. Dezember 2007
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen und legt zum Schutz der Öffentlichkeit insbesondere die Anforderungen an die Gesundheitsberufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens fest.
2) Es bezweckt unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit den Schutz, die Erhaltung und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung sowie die Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards der Gesundheitsversorgung.
3) Es dient zudem der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
1a) Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
2;
b) Richtlinie 2010/53/EU über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe
3;
c) Durchführungsrichtlinie 2012/25/EG zur Festlegung von Informationsverfahren für den Austausch von zur Transplantation bestimmten Organen zwischen den Mitgliedstaaten
4;
d) Richtlinie 2004/23/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen
5;
e) Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
6.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
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Art. 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den Gesundheitsberuf:
a) des Arztes, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
b) des Tierarztes und andere Tiergesundheitsberufe.
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Art. 2a
9Anerkennung von Berufsqualifikationen
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
Art. 3
Bezeichnungen und Begriffe
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1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten, auf Personen bezogenen Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
2) Auf dieses Gesetz finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie Art. 3 der Richtlinien 2010/53/EU, 2004/23/EG und der Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU Anwendung.
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II. Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 4
Zweck
1) Die Gesundheitsförderung bezweckt die Erhaltung und die Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung.
2) Die Prävention dient der Früherkennung von Risikofaktoren sowie der Verhütung von Krankheiten und Unfällen.
Art. 5
Massnahmen
1) Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention umfassen insbesondere:
a) die Information der Bevölkerung;
b) die Beratung von Personen und Personengruppen, insbesondere von Schwangeren sowie Müttern und Vätern;
c) die Durchführung von Projekten und Kampagnen;
d) die Erhebung von Daten zur Feststellung des Gesundheitszustands der Bevölkerung;
e) die Führung eines elektronischen Krebsregisters nach Massgabe von Art. 56.
2) Massnahmen zur Förderung der Gesundheit oder zur Prävention dürfen nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Epidemiengesetzgebung.
Versorgung mit Heilmitteln
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Art. 5a
13a) Grundsatz
1) Die Regierung sorgt für die hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln.
2) Das Land trägt die Kosten für die hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln nach Abs. 1.
3) Die Übernahme der Kosten der Heilmittel richtet sich im Falle der Abgabe nach den Voraussetzungen:
a) des Gesetzes über die Krankenversicherung;
b) des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung.
4) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt, übernimmt das Land die Kosten der Heilmittel.
Art. 5b
14b) Schadensdeckung
1) Das Land kann sich verpflichten, dem Hersteller eines Heilmittels nach Art. 5a den Schaden zu decken, für den es als Folge einer von der Regierung empfohlenen oder angeordneten Verwendung einstehen muss, wenn die hinreichende Versorgung der Bevölkerung im Fall von ausserordentlichen Umständen nicht anders gewährleistet werden kann.
2) Der Umfang und die Modalitäten der Schadensdeckung werden in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Schweiz oder dem Hersteller festgelegt.
Art. 6
Bewilligungspflicht
1) Die eigenverantwortliche Ausübung der folgenden, die Patientensicherheit berührenden Gesundheitsberufe bedarf vorbehaltlich Art. 31 bis 35 einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit:
15a) Apotheker; der Tätigkeitsbereich umfasst unter Ausschluss von Heilbehandlungen:
1. die Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis, nach Formula officinalis, nach Formula hospitalis oder nach einer eigenen oder einer in der Fachliteratur veröffentlichten Formel;
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2. die Abgabe und Lagerung von Arzneimitteln;
3. die pharmazeutische Beratung;
b) Augenoptiker; der Tätigkeitsbereich umfasst je nach Fachausbildung die Anfertigung, die Anpassung und den Verkauf von Brillen, Kontaktlinsen und anderen Sehhilfen sowie die Refraktionsbestimmung;
c) Chiropraktor; der Tätigkeitsbereich umfasst nach eigener Diagnose die Behandlung von Patienten mit schmerzhaften Zuständen und Funktionsstörungen, die durch Veränderung der Wirbelsäule und des Beckens bedingt sind;
d) Dentalhygieniker; der Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung von Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen, die Beratung von Patienten sowie die Anleitung zur Prophylaxe;
e) Drogist; der Tätigkeitsbereich umfasst die Herstellung, Abgabe und Lagerung von Heilmitteln nach Massgabe der Heilmittelgesetzgebung;
f) Ergotherapeut; der Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung von aktiven und passiven Bewegungstherapien;
g) Ernährungsberater; der Tätigkeitsbereich umfasst die Ernährungsberatung im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention, die Planung, Durchführung und Überwachung von Ernährungstherapien sowie die Beratung von Patienten;
h) Hebamme; der Tätigkeitsbereich umfasst die Beratung von Schwangeren, die Vorbereitung von Schwangeren auf die Geburt, die Leitung von Geburten und die Pflege der Wöchnerinnen und Neugeborenen;
i) labormedizinischer Diagnostiker; der Tätigkeitsbereich umfasst je nach Fachausbildung die Durchführung medizinisch-analytischer Laboruntersuchungen in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie sowie medizinischer Mikrobiologie und medizinischer Genetik;
k) Logopäde; der Tätigkeitsbereich umfasst die Abklärung und Behandlung von Patienten mit komplexen Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen unter Berücksichtigung des klinisch-medizinischen Zustandes sowie die Beratung der Angehörigen;
l) medizinischer Masseur; der Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung von Wasser-, Wärme-, Kälte- und Elektrotherapien sowie manuelle Massage;
m) Naturheilpraktiker; der Tätigkeitsbereich richtet sich nach Art. 23 und 24;
n) Osteopath; der Tätigkeitsbereich umfasst die manuelle Behandlung des Skeletts, der Gefässe, der Muskeln und der inneren Organe zur Beseitigung von Blockierungen und Einschränkungen der Körpersysteme sowie die Erstellung osteopathischer Befunde;
o) Pflegefachfrau; der Tätigkeitsbereich umfasst die Gesundheits- und Krankenpflege. Sie pflegt insbesondere Kranke, Verunfallte und Behinderte;
p) Physiotherapeut; der Tätigkeitsbereich umfasst passive und aktive physikalische Heilanwendungen, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen oder chiropraktorischen Fachkenntnisse voraussetzt;
q) Psychologe; der Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung von psychologischen Beratungen und psychodiagnostischen Beurteilungen nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden;
r) Psychotherapeut; der Tätigkeitsbereich umfasst die Behandlung von Krankheiten, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychotherapeutischen Methoden behandeln lassen;
s) Zahnarzt; der Tätigkeitsbereich umfasst:
1. die selbständige Abklärung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen im Mund- und Kieferbereich;
2. die Untersuchung und Beratung zum Ausschluss und zur Vorbeugung von Erkrankungen im Mund- und Kieferbereich;
3. die Ausstellung zahnärztlicher Zeugnisse und die Erstattung zahnärztlicher Gutachten.
2) Eigenverantwortlichkeit im Sinne von Abs. 1 liegt vor, wenn der Gesundheitsberuf ausgeübt wird:
a) freiberuflich, das heisst in eigener fachlicher Verantwortung und auf eigene Rechnung;
b) in eigener fachlicher Verantwortung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses für einen freiberuflich tätigen Bewilligungsinhaber desselben Gesundheitsberufes, für eine Gesundheitsberufegesellschaft oder für eine Einrichtung des Gesundheitswesens; oder
c) in eigener fachlicher Verantwortung als Gesellschafter einer Gesundheitsberufegesellschaft und gleichzeitig Angestellter derselben.
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3) Die Regierung kann den Tätigkeitsbereich der in Abs. 1 aufgeführten Gesundheitsberufe mit Verordnung näher umschreiben.
Art. 7
Bewilligungsvoraussetzungen
1) Die Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung eines Gesundheitsberufs (Berufsausübungsbewilligung) wird erteilt, wenn der Antragsteller:
a) liechtensteinischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei des EWRA oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt ist;
b) über eine entsprechende fachliche Eignung (Aus- und Weiterbildung) verfügt;
c) einen guten Leumund besitzt;
d) die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt;
e) eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken abgeschlossen hat;
f) über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
2) Personen, die beabsichtigen, einen Gesundheitsberuf freiberuflich auszuüben, haben einen Berufsitz im Inland sowie geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen nachzuweisen. Die Regierung bezeichnet die Berufe, bei denen vom Erfordernis der geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen abgesehen werden kann, mit Verordnung.
3) Personen, die beabsichtigen, einen Gesundheitsberuf im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses auszuüben, haben den Arbeitgeber bekannt zu geben.
4) Die Regierung kann auf Antrag in begründeten Fällen vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit nach Abs. 1 Bst. a absehen.
4a) Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung hat sich insbesondere auch auf Schadenfälle zu beziehen, die während der Versicherungsdauer verursacht, aber erst nach deren Ablauf bekannt und angemeldet werden. Der Selbstbehalt darf 50 000 Franken nicht übersteigen. Der Versicherungsvertrag muss folgende Bestimmung enthalten: "Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem Amt für Gesundheit mitzuteilen."
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5) Sie regelt das Nähere über die Bewilligungsvoraussetzungen mit Verordnung, insbesondere über:
a) die erforderliche Aus- und Weiterbildung für die einzelnen Gesundheitsberufe;
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b) die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung.
Art. 8
Antragstellung
1) Der Antrag auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ist schriftlich beim Amt für Gesundheit einzureichen.
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 9
Erteilung und Umfang der Bewilligung
1) Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen nach Art. 7, ist die Berufsausübungsbewilligung zu erteilen und die Eintragung in die Liste des jeweiligen Gesundheitsberufes vorzunehmen.
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2) Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich und kann befristet und unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.
3) Der Gesundheitsberuf darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Liste des jeweiligen Gesundheitsberufes oder im Falle einer Gesundheitsberufegesellschaft nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften aufgenommen werden.
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4) Die Bewilligung beschränkt sich auf die Ausübung des Gesundheitsberufes in jenem Tätigkeitsbereich, welcher der Aus- und Weiterbildung des Bewilligungsinhabers entspricht.
5) Das Amt für Gesundheit führt die Listen der jeweiligen Gesundheitsberufe, hält diese Listen auf dem aktuellen Stand und veröffentlicht sie in geeigneter Form.
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Art. 10
Behandlung und Beratung der Patienten
Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet:
a) jeden in Beratung oder Behandlung übernommenen Patienten ohne Unterschied der Person gewissenhaft und nach Massgabe der Wissenschaft und Erfahrung zu betreuen;
b) den Patienten über die Folgen und Risiken einer Behandlung einschliesslich der wirtschaftlichen Konsequenzen ebenso wie über Behandlungsalternativen und allfällige Folgen und Risiken einer Behandlungsverweigerung aufzuklären.
Art. 11
Inpflichtnahme
Bei aussergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere bei Katastrophen oder Epidemien, kann die Regierung Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben, zu einem befristeten Dienst verpflichten.
Art. 12
Dokumentations- und Auskunftspflicht
1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Beratung oder Behandlung der Patienten zu führen und ihnen oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen.
Art. 13
Fortbildung
Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung haben sich im Rahmen der Fortbildungsrichtlinien ihres Berufsstandes laufend fortzubilden.
Art. 14
Anzeigepflicht
Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, dem Amt für Gesundheit Anzeige zu erstatten über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen, die den Verdacht erwecken, dass:
a) durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt worden ist; oder
b) durch das Quälen oder Vernachlässigen eines Menschen dieser an der Gesundheit geschädigt worden ist.
Art. 15
Verschwiegenheitspflicht
1) Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben, und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, Feststellungen, die ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt wurden, als Geheimnis zu wahren.
2) Sie sind zur Offenlegung des Geheimnisses nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder aufgrund einer Ermächtigung des vom Geheimnis Betroffenen berechtigt oder verpflichtet.
Art. 16
Berufs- und Geschäftsbezeichnung; Werbung
1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung haben sich in der Berufs- oder Geschäftsbezeichnung auf den Wortlaut der ihnen erteilten Bewilligungsart zu beschränken. Andere Berufs- oder Geschäftsbezeichnungen oder solche, die nur einen Teilbereich davon erfassen, sind unzulässig.
2) Sie dürfen sich nur für Beratungen und Behandlungen empfehlen, die ihnen erlaubt sind.
3) Jede aufdringlich wirkende Empfehlung oder Berufs- oder Geschäftsbezeichnung ist untersagt.
4) Niemand darf in öffentlicher Werbung oder auf sonstige Art den Eindruck erwecken, er biete Schmerz- oder Heilbehandlungen an, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, wenn er diese nicht besitzt.
Art. 17
1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen oder medizinischen Geräten (Praxisgemeinschaften) ist unter Wahrung der freiberuflichen Tätigkeit erlaubt. Die freiberufliche Tätigkeit muss nach aussen eindeutig in Erscheinung treten.
2a) Gesundheitsberufegesellschaften sind im Rahmen von Abs. 1 freiberuflich tätigen Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung gleichgestellt.
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3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Gesundheitsberufegesellschaften
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Art. 18
a) Zulässigkeit und Rechtsform
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1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung dürfen ihren Beruf im Rahmen einer Gesundheitsberufegesellschaft ausüben. Die Gesundheitsberufegesellschaft besteht entweder nur aus Mitgliedern mit oder nur aus Mitgliedern ohne Zulassung im Sinne der Bedarfsplanung gemäss Art. 16b Krankenversicherungsgesetz (KVG).
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2) Als Rechtsformen stehen den Gesellschaftern die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung offen. Gesundheitsberufegesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft dürfen ausschliesslich Namenaktien ausgeben.
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3) Die Beteiligung von Gesundheitsberufegesellschaften an anderen Gesundheitsberufegesellschaften sowie der Zusammenschluss mehrerer Gesundheitsberufegesellschaften zu einer Konzernverbindung sind nicht zulässig.
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Art. 18a
31b) Zweck
1) Der Zweck einer Gesundheitsberufegesellschaft darf nur den in der Bewilligung umschriebenen Tätigkeitsbereich einschliesslich der erforderlichen Hilfstätigkeiten sowie der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens enthalten.
2) Unterscheiden sich die Gesellschafter einer Gesundheitsberufegesellschaft hinsichtlich ihrer Berufsausübungsbewilligung, muss in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden, dass die Gesundheitsberufegesellschaft die entsprechenden Tätigkeiten nur unter der Verantwortung des Inhabers der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung durchführen darf.
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Art. 18b
33c) Firma
1) Das Bestehen als Gesundheitsberufegesellschaft muss nach aussen durch geeignete Massnahmen sichtbar gemacht werden.
2) Die Firma muss den Hinweis auf die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes, der sich auf den Wortlaut der jeweiligen Bewilligungsart zu beschränken hat, enthalten.
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3) Sie darf keine irreführenden Angaben oder solche zu blossen Reklamezwecken enthalten.
Art. 18c
35d) Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften
1) Die Gesundheitsberufegesellschaften haben beim Amt für Gesundheit die Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften zu beantragen.
2) Das Amt für Gesundheit prüft die Übereinstimmung der Gesellschaftsverträge, des Statutenentwurfs und weiterer Verträge zwischen den Gesellschaftern mit den Erfordernissen dieses Gesetzes und verweigert die Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung, wenn diese nicht erfüllt sind.
3) Zum Zwecke der Eintragung in das Handelsregister stellt das Amt für Gesundheit zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die Erfordernisse dieses Gesetzes erfüllt sind und die Gesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften eingetragen wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.
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4) Die Gesundheitsberufegesellschaft ist in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften einzutragen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesellschaft die Erfordernisse nach Art. 18 bis 18c und 18f bis 18i erfüllt.
5) Im Übrigen findet Art. 9 Abs. 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 18d
37e) Mitteilungspflicht
Die eingetragenen Gesundheitsberufegesellschaften teilen dem Amt für Gesundheit jede Änderung der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente und der Zusammensetzung der Gesellschafter binnen einem Monat mit.
Art. 18e
38f) Streichung aus der Liste der Gesundheitsberufegesellschaften und Auflösung der Gesundheitsberufegesellschaft
1) Stehen die Änderungen der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente oder der Zusammensetzung der Gesellschafter (Art. 18d) im Widerspruch zu den Erfordernissen dieses Gesetzes oder sind die Voraussetzungen für die Eintragung der Gesellschaft in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften nicht mehr gegeben, ist die Gesellschaft nach ihrer vorheriger Anhörung aus der Liste der Gesundheitsberufegesellschaften zu streichen, wenn sie den gesetzlichen Zustand nicht innerhalb von drei Monaten wiederherstellt.
2) Die Streichung aus der Liste der Gesundheitsberufegesellschaften bewirkt die Auflösung der Gesellschaft. Das Amt für Gesundheit teilt dem Amt für Justiz unverzüglich mit, wenn die Streichung aus der Liste der Gesundheitsberufegesellschaften rechtskräftig ist. Das Amt für Justiz trägt die Auflösung der Gesundheitsberufegesellschaft im Handelsregister ein und bestellt einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 ff. PGR.
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Art. 18f
40g) Berufshaftpflichtversicherung
1) Die Gesundheitsberufegesellschaft ist verpflichtet, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, welche die Gesundheitsberufegesellschaft sowie alle in ihr tätigen Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben, einbezieht und deren Deckung der Art und dem Umfang der Risiken entspricht, die mit der Tätigkeit der Gesellschaft verbunden sind.
2) Die Mindestversicherungssumme beträgt für Gesundheitsberufegesellschaften, an welchen Apotheker, Chiropraktoren, Drogisten, labormedizinische Diagnostiker oder Zahnärzte beteiligt sind, 10 Millionen Franken, für andere Gesundheitsberufegesellschaften 5 Millionen Franken.
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3) Im Übrigen findet Art. 7 Abs. 4a sinngemäss Anwendung.
Art. 18g
42h) Gesellschafter
1) Gesellschafter einer Gesundheitsberufegesellschaft können nur Personen sein, die in die Liste eines Gesundheitsberufes eingetragen sind.
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2) Gesellschaftsanteile, Aktien oder Stammeinlagen dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten oder Dritte nicht am Gewinn der Gesundheitsberufegesellschaft beteiligt werden.
3) Gesellschafter dürfen zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigen.
4) Die Gesellschafter dürfen nur Mitglied einer Gesundheitsberufegesellschaft des entsprechenden Gesundheitsberufes sein. Sie dürfen nicht:
a) sich in irgendeiner Form an einer anderen Gesundheitsberufegesellschaft beteiligen;
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b) den Gesundheitsberuf im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses bei einer anderen Gesundheitsberufegesellschaft ausüben;
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c) zusätzlich den gleichen Gesundheitsberuf freiberuflich ausüben.
Art. 18h
46i) Verwaltung und Vertretung der Gesundheitsberufegesellschaft
1) Mitglied der Verwaltung einer Gesundheitsberufegesellschaft dürfen nur Personen sein, die als Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung in die Liste eines Gesundheitsberufes eingetragen sind.
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2) Im Rahmen der Ausübung des Gesundheitsberufes muss jeder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung allein zur Vertretung der Gesundheitsberufegesellschaft beziehungsweise sämtlicher Gesellschafter befugt sein.
Art. 18i
48k) Berufs- und Standespflichten
1) Die Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung, die einer Gesundheitsberufegesellschaft angehören, bleiben für die Erfüllung ihrer Berufs- und Standespflichten persönlich und disziplinarrechtlich verantwortlich.
2) Die persönliche und disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Berufs- und Standespflichten kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschaften beziehungsweise der Verwaltung noch durch Geschäftsführungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Art. 19
Übertragung von Tätigkeiten an fachlich unterstellte Personen
1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung dürfen nur solche Tätigkeiten an ihnen fachlich unterstellte Personen übertragen, zu deren Durchführung sie selbst berechtigt sind.
2) Sie sind dafür verantwortlich, dass die ihnen fachlich unterstellten Personen die ihnen übertragenen Tätigkeiten beherrschen und haften für Schäden, die solche Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen.
Art. 20
Meldepflichten
1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung haben dem Amt für Gesundheit schriftlich mitzuteilen:
a) die nachträgliche Änderung der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben;
b) jede Verlegung des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeweils unter Angabe der Adresse; eine zeitlich befristete Verlegung nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;
c) jeden Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der Tätigkeit für länger als drei Monate;
d) die Wiederaufnahme der Berufsausübung nach einem freiwilligen Verzicht im Sinne von Art. 28.
2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat zu erfolgen:
49a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Änderung;
b) in den übrigen Fällen nach Abs. 1 vor der Durchführung der beabsichtigten Änderung.
3) Bei einem Angestelltenverhältnis hat der Arbeitgeber dem Amt für Gesundheit schriftlich mitzuteilen:
a) die eigenverantwortliche Anstellung in eigener fachlicher Verantwortung nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b in Form einer Bestätigung;
b) ein Anstellungsverhältnis im Rahmen der Absolvierung einer einschlägigen Ausbildung zur Erlangung der erforderlichen Weiterbildungserfordernisse für eine freiberufliche und eigenverantwortliche Berufsausübungsbewilligung des Angestellten in Form einer Bestätigung mit einem Nachweis der entsprechenden fachlichen Eignung (Ausbildung); und
c) Praktikumsverhältnisse.
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Art. 20a
51Rechnungsstellung
Die Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind nach Massgabe der Richtlinie 2011/24/EU verpflichtet, die dem Patienten für Behandlungen in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien zu berechnen.
Art. 21
Besondere Pflichten für einzelne Gesundheitsberufe
Die Regierung kann für die Ausübung einzelner Gesundheitsberufe mit Verordnung besondere Pflichten festlegen, sofern dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
D. Besondere Bestimmungen für Naturheilpraktiker
Art. 22
Grundsatz
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Ausübung des Berufes als Naturheilpraktiker die übrigen Bestimmungen des III. Kapitels Anwendung.
Art. 23
Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
1) Für die eigenverantwortliche Ausübung der Homöopathie, der Traditionellen Chinesischen Medizin und der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde bedarf es einer Bewilligung als Naturheilpraktiker des Amtes für Gesundheit.
2) Die fachliche Eignung für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung wird nachgewiesen durch:
a) die Registrierung bei einer von der Regierung anerkannten Stelle, die ein Qualitätslabel für die Ausbildung vergibt, und
b) die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung.
3) Die Berufsausübungsbewilligung umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich im Sinne der in Abs. 1 genannten Methoden oder Methodengruppen.
4) Die Regierung bestimmt das Nähere mit Verordnung. Sie kann darin auch weitere Fachbereiche festlegen.
Art. 24
Rechte und Pflichten
1) Der Naturheilpraktiker ist berechtigt, Arzneimittel nach Massgabe der Heilmittelgesetzgebung anzuwenden und abzugeben.
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2) Dem Naturheilpraktiker ist es untersagt:
a) Blutentnahmen und Injektionen vorzunehmen oder anderweitige Praktiken anzuwenden, die Körperverletzungen und Blutungen zur Folge haben. Ausgenommen sind das blutige Schröpfen, das Baunscheidtieren, das Ansetzen von Blutegeln sowie das Akupunktieren;
b) verschreibungspflichtige Arzneimittel zu empfehlen;
c) medizinische Interventionen sowie chirurgische und geburtshilfliche Verrichtungen vorzunehmen;
d) übertragbare meldepflichtige Krankheiten, einschliesslich Geschlechtskrankheiten, zu behandeln;
e) Manipulationen an der Wirbelsäule und am Bewegungsapparat vorzunehmen;
f) amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen auszustellen.
E. Besondere Bestimmungen für Zahnärzte
Art. 25
Grundsatz
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Ausübung des Berufes als Zahnarzt die übrigen Bestimmungen des III. Kapitels Anwendung.
Art. 26
Zahnmedizinischer Notfalldienst
1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, am zahnmedizinischen Notfalldienst mitzuwirken.
2) Der zahnmedizinische Notfalldienst während der Nacht sowie an Wochenenden und Feiertagen bezweckt die Sicherstellung nicht aufschiebbarer zahnärztlicher Patientenbehandlungen.
3) Die interne Organisation des Notfalldienstes (Einteilung und Turnus) wird der Berufsvereinigung übertragen. Diese legt Qualitätsnormen fest.
Art. 27
53Abgabe von Arzneimitteln
Der Zahnarzt ist berechtigt, Arzneimittel nach Massgabe der Heilmittelgesetzgebung abzugeben.
E.
bis Besondere Bestimmungen für Chiropraktoren
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Art. 27a
55Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Der Chiropraktor ist im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches berechtigt, Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit seiner Patienten auszustellen.
Art. 27b
56Überweisungen an Physiotherapeuten
Der Chiropraktor ist im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches berechtigt, bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit Überweisungen seiner Patienten an Physiotherapeuten vorzunehmen.
F. Erlöschen, Ruhen und Entzug der Bewilligung
Art. 28
Erlöschen und Ruhen der Bewilligung
1) Die Berufsausübungsbewilligung erlischt mit dem schriftlich erklärten Verzicht auf die Berufsausübung.
2) Das Erlöschen der Bewilligung ist durch Verfügung festzustellen.
3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufes ruht aufgrund eines für die Dauer von höchstens zwölf Monaten erklärten Verzichts auf die Berechtigung zur Ausübung des Berufes. Der Verzicht ist dem Amt für Gesundheit unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer des Verzichts schriftlich zu melden.
Art. 29
Entzug der Bewilligung
Die Berufsausübungsbewilligung wird vom Amt für Gesundheit entzogen, wenn:
a) eine der für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist;
b) der Beruf ununterbrochen länger als zwölf Monate nicht mehr ausgeübt wird;
c) sie durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurde;
d) die Berufspflichten trotz Verwarnung schwer verletzt werden;
e) schwerwiegende Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen vorliegen.
Art. 30
Einstweiliges Untersagen der Berufsausübung
1) In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat das Amt für Gesundheit nach Eröffnung eines Verfahrens zum Entzug der Bewilligung die Ausübung des Berufes einstweilen zu untersagen, wenn eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft oder anderer Personen in Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit zu befürchten ist.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung festlegen.
G. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Art. 31
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
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1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWRA oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten rechtmässig niedergelassen und dort zur Ausübung eines Berufes nach diesem Gesetz berechtigt sind, sind im Rahmen dieser Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein befugt.
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3) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung.
Art. 32
Meldepflicht
1) Dienstleister haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein dem Amt für Gesundheit vorher schriftlich zu melden. In dringenden Fällen kann diese Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
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2) Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.
3) Die Meldung ist unverzüglich zu erneuern, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt.
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Art. 32a
63Dokumente
1) Mit der Meldung der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein hat der Dienstleister folgende Dokumente vorzulegen:
a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass:
1. der Dienstleister den betreffenden Beruf im Niederlassungsstaat rechtmässig ausübt;
2. dem Dienstleister die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; und
3. beim Dienstleister keine Vorstrafen vorliegen;
b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation;
c) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
d) ein Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe von Art. 7 Abs. 1 Bst. e für die Tätigkeit in Liechtenstein;
e) für Berufe nach Art. 6 Abs. 1 eine Erklärung über das Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse.
2) Der Nachweis der Berufsqualifikation ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat des Dienstleistungserbringers nicht reglementiert ist. In einem solchen Fall hat der Dienstleistungserbringer einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren der in Art. 31 Abs. 1 genannten Staaten ausgeübt hat.
3) Mit der Meldung einer wesentlichen Änderung nach Art. 32 Abs. 3 sind die entsprechenden Dokumente einzureichen.
Art. 32b
64Nachprüfung
1) Das Amt für Gesundheit kann in bestimmten Fällen vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikation des Dienstleisters nachprüfen.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Nachprüfung in Übereinstimmung mit Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG mit Verordnung.
Art. 33
Erleichterung des Dienstleistungsverkehrs
1) Wird für die Aufnahme oder Ausübung einer diesem Gesetz unterliegenden Berufstätigkeit von liechtensteinischen Staatsangehörigen die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft verlangt, so sind die Dienstleister von diesem Erfordernis befreit.
2) Wird in Liechtenstein zur Abrechnung von Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten die Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit verlangt, so sind die Dienstleister im Falle der Erbringung von Dienstleistungen, für welche sie den Ort wechseln müssen, von diesem Erfordernis befreit. Die Dienstleister haben jedoch diese Körperschaft vor der Erbringung der Dienstleistung, in dringenden Fällen nachträglich, über die Dienstleistungserbringung zu unterrichten.
Art. 34
65Rechte und Pflichten der Dienstleister
1) Dienstleister unterliegen bei der Dienstleistungserbringung denselben, in unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsqualifikation stehenden Berufsregeln und Disziplinarbestimmungen wie in Liechtenstein zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit zugelassene Personen.
2) Das Amt für Gesundheit unterrichtet die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates unverzüglich über Verstösse des Dienstleisters gegen die Vorschriften nach Abs. 1 und allenfalls getroffene Massnahmen.
Art. 35
Führen der Berufsbezeichnung
1) Dienstleister sind berechtigt, bei der Erbringung der Dienstleistung die Berufsbezeichnung des Staates ihrer Niederlassung zu führen, sofern in diesem Staat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung vorhanden ist.
2) Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats zu führen, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der liechtensteinischen Berufsbezeichnung möglich ist.
3) Falls die genannte Berufsbezeichnung im Staat der Niederlassung nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Staates an.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere bestimmt sie die Fälle, in denen die Dienstleistung ausnahmsweise unter der liechtensteinischen Berufsbezeichnung zu erbringen ist.
G
bis. Europäischer Berufsausweis
66
Art. 35a
67Grundsatz
1) Inhaber einer anerkannten Berufsqualifikation erhalten auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis.
2) Die Regierung regelt das Nähere über den Europäischen Berufsausweis in Übereinstimmung mit Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983
68 mit Verordnung, insbesondere:
a) die Berufe, für welche ein Europäischer Berufsausweis beantragt werden kann;
b) das Verfahren für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises.
Art. 36
Stellung
Vereinigungen der Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz unterstehen dem Vereinsrecht und haben keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse. Durch Gesetz können ihnen bestimmte Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
IV. Einrichtungen des Gesundheitswesens
Art. 37
Grundsatz
1) Als Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten:
a) Einrichtungen, die der stationären, teilstationären oder ambulanten Behandlung von akuten Krankheiten oder der Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, insbesondere Kliniken und Spitäler;
b) Einrichtungen, die der Pflege und der medizinischen Betreuung oder Rehabilitation von Langzeitpatienten dienen, insbesondere Pflegeheime;
c) andere von der Regierung mit Verordnung bezeichnete Einrichtungen, die einen öffentlichen Auftrag im Bereich des Gesundheitswesens wahrnehmen.
2) Das Land kann Einrichtungen des Gesundheitswesens errichten, betreiben, sich an solchen Einrichtungen beteiligen oder diese durch finanzielle Beiträge unterstützen.
3) Auf das Liechtensteinische Landesspital finden die Bestimmungen des Gesetzes über das Liechtensteinische Landesspital Anwendung.
B. Erteilung der Betriebsbewilligung
Art. 38
Bewilligungspflicht und -arten
1) Der Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens bedarf einer Bewilligung der Regierung (Betriebsbewilligung).
2) Es werden folgende Arten von Bewilligungen unterschieden:
a) provisorische Betriebsbewilligungen;
b) definitive Betriebsbewilligungen.
Provisorische Betriebsbewilligung
Art. 39
a) Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren
1) Die provisorische Betriebsbewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn:
a) ein Betriebskonzept vorgelegt wird; und
b) ein entsprechender Finanzierungsnachweis (Art. 42) erbracht wird.
2) Das Konzept enthält alle notwendigen Angaben über:
a) die Trägerschaft und die Rechtsform (Art. 40);
b) das Leistungsangebot;
c) die personelle, räumliche und technische Ausstattung (Art. 41);
d) die Betriebshaftpflichtversicherung;
e) die Preise und Tarife;
f) die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen des In- und Auslandes;
g) das Qualitätsmanagement.
3) Die Regierung kann zur Prüfung des Konzeptes und des Finanzierungsnachweises auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten einholen.
4) Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die angebotenen Leistungen auch im Rahmen von Einzelpraxen oder Praxisgemeinschaften (Art. 17) erbracht werden können.
5) Die provisorische Bewilligung wird längstens für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Sie umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich.
6) Die Regierung kann mit Verordnung für Einrichtungen nach Art. 37 Abs. 1 Bst. c Erleichterungen in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen und das -verfahren festlegen.
Art. 40
b) Rechtsform
Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts oder als Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts betrieben werden.
Art. 41
c) Personelle, räumliche und technische Ausstattung
1) Der Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens setzt voraus, dass:
a) der Leiter der Einrichtung und die Mitarbeiter mit eigener fachlicher Verantwortung über die jeweiligen fachlichen Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung verfügen. Stellvertreter müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen;
b) für die Unterbringung der Patienten ausreichend grosse Zimmer, die erforderlichen sanitären Einrichtungen sowie Neben- und Aufenthaltsräume vorhanden sind;
c) die für Untersuchungen und Behandlungen eingesetzten Apparate und Instrumente den medizinischen und hygienischen Anforderungen genügen und Patienten und Personal nicht gefährden.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 42
d) Finanzierungsnachweis
Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen in der Lage sein, auch ohne Inanspruchnahme von Landesbeiträgen nach dem Krankenversicherungsgesetz ihr Leistungsangebot zu erbringen.
Art. 43
e) Auflagen
Mit der provisorischen Betriebsbewilligung werden folgende Auflagen verbunden:
a) die Erfüllung von Qualitätssicherungsmassnahmen;
b) die Durchführung einer externen Evaluation durch ein von der Regierung bestimmtes Gremium auf Kosten der Einrichtung;
c) die Vorlage des Revisionsberichts.
Art. 44
Definitive Betriebsbewilligung
1) Eine definitive Betriebsbewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn:
a) eine provisorische Betriebsbewilligung vorliegt;
b) ein Evaluationsbericht über die erfolgreiche Umsetzung des Konzeptes nach Art. 39 erstellt wurde, in den Revisionsberichten keine Beanstandungen enthalten sind und die übrigen Auflagen nach Art. 43 erfüllt werden.
2) Die definitive Betriebsbewilligung wird nur erteilt, wenn seit der Erteilung der provisorischen Betriebsbewilligung mindestens zwei Jahre vergangen sind. Der Antrag auf Erteilung der definitiven Betriebsbewilligung ist spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der provisorischen Betriebsbewilligung zu stellen.
C. Entzug der Betriebsbewilligung
Art. 45
Grundsatz
Die Betriebsbewilligung wird von der Regierung entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen;
b) der Betrieb eingestellt wird.
Art. 46
Obduktion
1) An einer verstorbenen Person kann auf Anordnung des verantwortlichen Arztes eine Obduktion durchgeführt werden. Bei den nächsten Angehörigen ist für die beabsichtigte Obduktion vorgängig eine Einwilligung einzuholen.
2) Die Obduktion ist vorbehaltlich Abs. 3 und 4 nur zulässig, wenn die verstorbene Person oder an ihrer Stelle die nächsten Angehörigen ihre Zustimmung erklärt haben.
3) Der Amtsarzt kann ohne Rücksicht auf einen allfälligen Einspruch eine Obduktion anordnen, wenn sie zur näheren Abklärung der Todesursache zwingend notwendig ist, insbesondere wenn Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht.
4) Die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege, insbesondere die Bestimmungen der §§ 80 ff. StPO über das Verfahren bei Untersuchungen wegen Tötungen, bleibt vorbehalten.
Va. Umgang mit menschlichen Organen, Geweben und Zellen
71
Art. 46a
72Geltungsbereich und vorbehaltenes Recht
1) Dieses Kapitel gilt für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen menschlichen Ursprungs, die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind.
2) Es lässt die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie die Bestimmungen des EWR-Arzneimittelgesetzes unberührt.
Art. 46b
73Grundsätze der Spende
1) Organe, Gewebe oder Zellen dürfen nur freiwillig und unentgeltlich gespendet werden.
2) Es ist verboten, Spendern von Organen, Geweben oder Zellen oder Dritten für eine Spende einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil zukommen zu lassen oder zu versprechen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstossen, sind nichtig.
3) Abs. 1 und 2 stehen der Gewährung einer angemessenen Entschädigung lebender Spender für Erwerbsausfall und andere Ausgaben, die durch die Spende und die damit verbundenen medizinischen Massnahmen verursacht werden, und der Gewährung von Schadenersatz im Fall des Eintritts eines Schadens in Folge der Spende und der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden medizinischen Massnahmen nicht entgegen.
4) Werbungen für den Bedarf an Organen, Geweben oder Zellen oder deren Verfügbarkeit dürfen keine Bezugnahme auf finanziellen Gewinn oder vergleichbare Vorteile enthalten.
5) Organe, Gewebe oder Zellen dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind.
Art. 46c
74Verbot des Handels
1) Es ist verboten:
a) mit Organen, Geweben oder Zellen in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus im Ausland zu handeln;
b) Organe, Gewebe oder Zellen, die gegen Entgelt oder durch Gewährung von Vorteilen erworben worden sind, zu entnehmen oder zu transplantieren.
2) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. b gilt nicht für Entschädigungen nach Art. 46b Abs. 3.
Art. 47
Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen
1) Einer Person, deren Tod festgestellt worden ist, können Organe, Gewebe oder Zellen zur Transplantation entnommen werden, wenn es zur Rettung oder Behandlung eines Patienten unerlässlich ist und die verstorbene Person vor ihrem Tod einer Entnahme schriftlich zugestimmt hat.
75
2) Liegt keine schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person im Sinne von Abs. 1 vor, so kann eine Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen zur Transplantation dennoch erfolgen, wenn:
76a) den nächsten Angehörigen eine Erklärung der verstorbenen Person über eine Spende bekannt ist; oder
b) die nächsten Angehörigen unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der verstorbenen Person ihre Zustimmung erteilen.
3) Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar, so ist die Entnahme unzulässig.
4) An der Entnahme oder Transplantation dürfen sich nur Ärzte beteiligen, die bei der Todesfeststellung nicht mitgewirkt haben.
77
5) Die Regierung regelt die näheren Voraussetzungen, insbesondere den Kreis der nächsten Angehörigen, mit Verordnung.
Art. 47a
78Versicherungsschutz und Aufwandersatz lebender Spender
1) Der Versicherer, der ohne Lebendspende die Kosten für die Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Empfängers zu tragen hätte, übernimmt:
a) die Kosten einer angemessenen Versicherung des Spenders gegen mögliche schwerwiegende Folgen der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen;
b) die Entschädigung für den Erwerbsausfall und anderen Aufwand, welcher dem Spender im Zusammenhang mit der Entnahme entsteht.
2) Endet das Versicherungsverhältnis aus anderen Gründen als einem Wechsel des Versicherers, so bleibt der vor dem Ende des Versicherungsverhältnisses zuständige Versicherer kostentragungspflichtig.
3) Die Kostentragungspflicht nach Abs. 1 gilt auch dann, wenn die Entnahme oder Transplantation nicht vorgenommen werden kann. Ist der Versicherer des Empfängers nicht bekannt, so trägt das Land die Kosten.
4) Die Regierung regelt das Nähere über den Versicherungsschutz und den Aufwandersatz, insbesondere welcher andere Aufwand nach Abs. 1 Bst. b zu ersetzen ist, mit Verordnung.
Art. 47b
79Lebendspenderregister
1) Das Amt für Gesundheit führt ein Register, das die Gesundheitsdaten von in Liechtenstein wohnhaften Lebendspendern enthält (Lebendspenderregister).
2) Sämtliche in Liechtenstein tätige Ärzte sind berechtigt, dem Amt für Gesundheit Gesundheitsdaten nach Abs. 5 zu übermitteln, sofern der betroffene Lebendspender im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat.
3) Das Amt für Gesundheit hat der im Lebendspenderregister eingetragenen oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte über die sie betreffenden Gesundheitsdaten zu erteilen.
4) Das Amt für Gesundheit kann sich auch an Lebendspenderregistern oder Aufzeichnungen über Lebendspender, die von zuständigen Behörden oder Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz geführt werden, beteiligen.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere über:
a) die im Lebendspenderregister enthaltenen Gesundheitsdaten;
b) den Datenzugriff;
c) die Datensicherheit.
Art. 47c
80Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen
1) Wird das Amt für Gesundheit über einen schwerwiegenden Zwischenfall oder eine unerwünschte Reaktion informiert, den bzw. die sie mit einem aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat erhaltenen Organ in Verbindung bringt, so hat es unverzüglich:
a) die zuständige Behörde oder bevollmächtigte Stelle des EWR-Ursprungsmitgliedstaats hierüber zu unterrichten; und
b) diesen einen ersten Bericht mit den verfügbaren Informationen gemäss der Richtlinie 2012/25/EU zu übermitteln.
2) Wird das Amt für Gesundheit über einen schwerwiegenden Zwischenfall oder eine unerwünschte Reaktion informiert, den bzw. die sie mit einem Spender in Verbindung bringt, dessen Organe auch in andere EWR-Mitgliedstaaten verbracht wurden, so hat es unverzüglich:
a) die zuständigen Behörden oder bevollmächtigten Stellen sämtlicher betroffenen EWR-Bestimmungsmitgliedstaaten hierüber zu unterrichten; und
b) diesen einen ersten Bericht mit den verfügbaren Informationen gemäss der Richtlinie 2012/25/EU zu übermitteln.
3) Wenn nach dem ersten Bericht nach Abs. 1 und 2 weitere Informationen verfügbar werden, so werden diese unverzüglich weitergeleitet.
4) Das Amt für Gesundheit kann die zuständigen schweizerischen Behörden und Stellen erforderlichenfalls über schwerwiegende Zwischenfälle und unerwünschte Reaktionen im Sinne der Abs. 1 bis 3 informieren.
Art. 47d
81Vertraulichkeit und Sicherheit der Datenverarbeitung
Die Vertraulichkeit und Sicherheit der verarbeiteten Daten ist nach Massgabe von Art. 16 der Richtlinie 2010/53/EU zu gewährleisten.
VI. Organisation und Durchführung
Art. 48
Zuständigkeit
Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind betraut:
a) die Regierung;
b) das Amt für Gesundheit;
c) das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen;
d) die Landesgesundheitskommission;
e) die Gemeinden.
Art. 49
Regierung
1) Der Regierung steht die oberste Leitung und Aufsicht über das gesamte öffentliche Gesundheitswesen zu. Ihr obliegen insbesondere:
a) die Festlegung der gesundheitspolitischen Massnahmen;
b) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen zur Führung von Einrichtungen des Gesundheitswesens;
c) die Anerkennung von Diplomen und Fähigkeitsausweisen, die in Drittstaaten ausgestellt wurden.
2) Sie wählt:
a) für eine Dauer von vier Jahren:
1. die Mitglieder der Landesgesundheitskommission;
3. den Landeszahnarzt;
b) die Vertreter des Landes in Kommissionen und Vorständen von Einrichtungen des Gesundheitswesens, die das Land führt, an denen das Land beteiligt ist oder an die es finanzielle Beiträge entrichtet.
3) Sie kann Ärzte, die über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem Ärztegesetz verfügen, mit der Wahrnehmung amtsärztlicher Tätigkeiten beauftragen.
4) Bei der Behandlung von Geschäften mit erheblichen Auswirkungen auf die Gemeinden und Berufsvereinigungen gibt die Regierung diesen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 50
Amt für Gesundheit
1) Dem Amt für Gesundheit obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, soweit Aufgaben nach diesem Gesetz keinem anderen Organ übertragen sind. Es ist insbesondere zuständig für:
a) die Durchführung von Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention;
b) die Erteilung und den Entzug von Berufsausübungsbewilligungen;
b
bis) die Eintragung von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung und von Gesundheitsberufegesellschaften in die Liste des jeweiligen Gesundheitsberufes bzw. in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften sowie deren Streichung aus diesen Listen;
83
b
ter) die Ausstellung von Bestätigungen nach Art. 9 Abs. 3 und Bescheinigungen nach Art. 18c Abs. 3;
84
c) die Überwachung der allgemeinen Volksgesundheit und die Planung von Dispositiven für Krisensituationen sowie für den Erlass notwendiger erster Anordnungen bei Auftreten von Epidemien oder sonstigen unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Gesundheit;
d) die Wahrnehmung von amtsärztlichen Tätigkeiten;
e) die Bearbeitung von Anzeigen nach Art. 14;
85
e
bis) die Wahrnehmung von Aufgaben beim Umgang mit menschlichen Organen, Geweben und Zellen;
86
f) die Führung des Krebsregisters nach Art. 56;
g) die Ahndung von Übertretungen.
1a) Das Amt für Gesundheit nimmt die Aufgabe der nationalen Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung nach Massgabe der Richtlinie 2011/24/EU wahr. Der Kontaktstelle obliegt die Kooperation mit den Kontaktstellen anderer EWR-Mitgliedstaaten und mit der EFTA-Überwachungsbehörde.
87
2) Das Amt für Gesundheit kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen in Praxen und Einrichtungen des Gesundheitswesens durchführen oder durchführen lassen. Seinen Organen ist der unbeschränkte Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.
3) Amtsärztliche Tätigkeiten, wie das Erstellen von amtsärztlichen Gutachten, sowie andere gesetzlich ausdrücklich dem Amtsarzt oder einem seiner Stellvertreter zugewiesenen Obliegenheiten, können nur von Personen ausgeübt werden, die über eine Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verfügen.
4) Das Amt für Gesundheit schliesst Leistungsvereinbarungen mit Institutionen im Bereich des Gesundheitswesens, die das Land massgeblich finanziell unterstützt, ab, sofern sie nicht einem anderen Amt zugeordnet sind. Die Leistungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 51
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
1) Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen obliegt die Hygienekontrolle öffentlicher Einrichtungen. Es führt Inspektionen und Probenerhebungen durch, insbesondere in:
a) Schulen und Kindergärten;
b) Kindertagesstätten;
c) Heimbetrieben;
d) Badeanlagen;
e) Saunaanlagen und Fitnessstudios;
f) Trinkwasserversorgungen.
2) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Anforderungen für einen einwandfreien Betrieb der unter Abs. 1 aufgeführten Einrichtungen sowie deren Leistungen. Ebenso wird das Nähere über die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften, die Massnahmen bei Beanstandungen und die Erhebung von Gebühren bei Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, mit Verordnung geregelt.
Art. 52
Landesgesundheitskommission
1) Die Landesgesundheitskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wobei mindestens zwei Vertreter von Verbänden der Leistungserbringer und mindestens ein Vertreter des Krankenkassenverbandes Einsitz nehmen. Die Regierung bestimmt den Vorsitz.
88
2) Ihr obliegen insbesondere:
a) die Beratung der Regierung in allen Belangen des Gesundheitswesens;
d) die laufende Beobachtung der nationalen und internationalen Entwicklungen im Gesundheitswesen;
e) die Ausarbeitung von Vorschlägen für gesundheitspolitische Massnahmen für eine zukunftsorientierte Weiterentwicklung des Gesundheitswesens zuhanden der Regierung;
4) Sie erstattet zuhanden der Regierung jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.
5) Die Regierung kann das Nähere durch Verordnung regeln.
Art. 53
Gemeinden
1) Den Gemeinden obliegen im eigenen Wirkungskreis insbesondere folgende Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens:
a) die Durchführung von Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention; für die Mütter- und Väterberatung stellen sie unentgeltlich geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung;
b) die Organisation der Hauspflege und der Hauskrankenpflege (Spitex). Sie fördern und unterstützen zu diesem Zweck private Vereinigungen und können sich an solchen beteiligen;
c) die systematische Bekämpfung tierischer Schädlinge, insbesondere Mäuse und Ratten, in deren Funktion als Überträger oder Reservoir gefährlicher Krankheitserreger.
2) Das Land kann Massnahmen der Hauspflege und der Hauskrankenpflege durch Beiträge unterstützen.
Art. 54
Zusammenarbeit inländischer Behörden
92
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2) Die Steuerverwaltung hat dem Amt für Gesundheit jährlich jene Bewilligungsinhaber mitzuteilen, bei denen sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass sie im gesamten vorangegangenen Jahr keine Geschäftstätigkeit ausgeübt haben.
3) Das Amt für Gesundheit ist berechtigt, in die von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Register der Behörden des Landes durch ein Abrufverfahren Einsicht zu nehmen, wenn dies zum Vollzug der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
Art. 55
Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
94
1) Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
95
2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, die Daten nach Abs. 1 offenlegen:
96a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
Art. 56
Krebsregister
1) Das Amt für Gesundheit führt für Zwecke der Krebsbekämpfung und -forschung ein elektronisches Register (Krebsregister).
2) Das Krebsregister enthält Gesundheitsdaten von Personen, die an Krebs erkrankt und in Liechtenstein wohnhaft sind.
3) Sämtliche in Liechtenstein tätige Ärzte und deren Hilfspersonen sind berechtigt, dem Amt für Gesundheit Gesundheitsdaten nach Abs. 2 zu übermitteln. Der betroffene Patient ist vor der beabsichtigten Übermittlung über sein Recht aufzuklären, sich der Weitergabe seiner Gesundheitsdaten schriftlich zu widersetzen.
4) Das Amt für Gesundheit hat den im Krebsregister eingetragenen Patienten oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte über die ihn betreffenden Gesundheitsdaten zu erteilen.
5) Das Amt für Gesundheit kann sich auch an einem ausländischen Krebsregister beteiligen.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere über:
a) die Art der im Krebsregister enthaltenen Daten;
b) den Datenzugriff;
c) die Datensicherheit.
Art. 57
Gebühren
1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen sowie für Betriebskontrollen, werden Gebühren erhoben.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Gebühren mit Verordnung.
Art. 58
Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Bewilligung einen Gesundheitsberuf ausübt oder eine Einrichtung des Gesundheitswesens betreibt oder in anderer Weise unbefugt eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach diesem Gesetz ausübt;
b) vollstreckbaren Entscheidungen über die Berufsausübung zuwiderhandelt.
2) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
97a) an einer verstorbenen Person eine Obduktion durchführt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Art. 46);
b) Spendern von Organen, Geweben oder Zellen oder Dritten für eine Spende einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil zukommen lässt oder verspricht (Art. 46b Abs. 2);
c) für den Bedarf an Organen, Geweben oder Zellen oder deren Verfügbarkeit wirbt, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil in Aussicht stellt oder erzielt (Art. 46b Abs. 4);
d) Rechtsgeschäfte abschliesst, die Organe, Gewebe oder Zellen zum Gegenstand haben und auf Gewinn gerichtet sind (Art. 46b Abs. 5);
e) mit Organen, Geweben oder Zellen in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus im Ausland handelt oder Organe, Gewebe oder Zellen, die gegen Entgelt oder durch Gewährung von Vorteilen erworben worden sind, entnimmt oder transplantiert (Art. 46c Abs. 1);
f) einer verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen zur Transplantation entnimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Art. 47);
g) unbefugt auf Daten oder Systeme zugreift, wodurch die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Spendern oder Empfängern ermöglicht wird (Art. 47d).
3) Wer die in Abs. 2 bezeichneten Taten gewerbsmässig begeht, wird vom Landgericht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
98
4) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
99
Art. 59
Verwaltungsübertretungen
1) Vom Amt für Gesundheit wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer:
a) unberechtigt eine Berufsbezeichnung eines nach diesem Gesetz geregelten Berufes oder eine gleichbedeutende Bezeichnung führt;
b) die Verschwiegenheitspflicht (Art. 15), die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht (Art. 12), die Anzeigepflicht (Art. 14), die Mitteilungspflicht (Art. 18d) oder die Meldepflichten (Art. 20) verletzt;
100
c) sich unberechtigt für Beratungen und Behandlungen empfiehlt oder unerlaubt Werbung betreibt (Art. 16);
c
bis) eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringt, ohne die Voraussetzungen nach Art. 31, 32 Abs. 1 und Art. 32b zu erfüllen;
101
d) durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung erwirkt;
e) Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 60
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen bzw. Bussen und Kosten.
Art. 61
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Gesundheit und des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung richten.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 62
Konzessionen und Bewilligungen nach bisherigem Recht
1) Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer Konzession oder Bewilligung Berufe der Gesundheitspflege ausgeübt oder einen Betrieb der Gesundheitspflege geführt haben, können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 ihre Tätigkeit im bisherigen Rahmen weiterführen. Sie haben binnen einer Frist von zwölf Monaten den Nachweis des Abschlusses einer Betriebshaftpflichtversicherung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e zu erbringen. Das Erlöschen, das Ruhen und der Entzug von Konzessionen und Bewilligungen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund einer nach bisherigem Recht erworbenen Konzession als Fusspfleger, Fachmann für Hörhilfen, Orthopädist oder Zahntechniker tätig sind, haben ihre Konzession bzw. Urkunde innerhalb eines Jahres an das Amt für Gesundheit zurückzugeben. Das Amt für Volkswirtschaft stellt ihnen von Amtes wegen eine Gewerbebewilligung gebührenfrei aus. Wird die Konzession nach bisherigem Recht nicht innerhalb dieser Frist zurückgegeben, so erlischt diese Konzession.
3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund einer nach bisherigem Recht erworbenen Gewerbebewilligung zur Ausübung der Naturheilkunde bzw. einer der drei in diesem Gesetz genannten Fachbereiche des Naturheilpraktikers oder zur Ausübung der Logopädie befugt sind, haben ihre Bewilligung bzw. Urkunde innerhalb eines Jahres an das Amt für Volkswirtschaft zurückzugeben. Das Amt für Gesundheit stellt ihnen von Amtes wegen eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz gebührenfrei aus. Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Wird die Gewerbebewilligung nach bisherigem Recht nicht innerhalb dieser Frist zurückgegeben, so erlischt diese Bewilligung.
5) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Bewilligungsverfahren findet das neue Recht Anwendung. Die Weiterleitung der hängigen Gesuche an eine allfällige neu zuständige Behörde erfolgt von Amtes wegen.
Art. 64
Heilgymnastiker
Heilgymnastiker, die über eine Konzession nach bisherigem Recht verfügen, können beim Amt für Gesundheit binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Umwandlung ihrer Konzession in eine Bewilligung als Physiotherapeut beantragen. Dem Antrag ist ein Nachweis über eine dauernde Berufsausübung während der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie ein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung beizulegen.
Art. 65
Durchführungsverordnungen
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
2) Sie kann mit Verordnung die ihr in Art. 49 zugewiesenen Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an das Amt für Gesundheit zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 66
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 18. Dezember 1985 über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1986 Nr. 12;
b) Kundmachung vom 18. März 1986 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 1986 Nr. 12, LGBl. 1986 Nr. 18;
c) Gesetz vom 12. November 1992 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1993 Nr. 19;
d) Gesetz vom 14. Juni 1994 über die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1994 Nr. 43;
e) Gesetz vom 16. Dezember 1994 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1995 Nr. 18;
f) Gesetz vom 23. März 1995 über die Abänderung des Gesetzes vom 12. November 1992 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1995 Nr. 108;
g) Gesetz vom 14. Mai 1997 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 130;
h) Gesetz vom 12. März 1998 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1998 Nr. 76;
i) Gesetz vom 26. November 1999 über die Abänderung des Sanitätsgesetzes, LGBl. 2000 Nr. 17;
k) Gesetz vom 22. Oktober 2003 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 2003 Nr. 240;
l) Kundmachung vom 9. August 2005 der Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) durch das Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 9. Mai 2005 (StGH 2004/14), LGBl. 2005 Nr. 167;
m) Kundmachung vom 18. Oktober 2005 der Aufhebung von Art. 52 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) durch das Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 27. September 2005 (StGH 2005/62), LGBl. 2005 Nr. 194;
n) Gesetz vom 22. September 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 2005 Nr. 215;
o) Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 2005 Nr. 234;
p) Kundmachung vom 3. Juli 2007 der Aufhebung von Art. 52 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) durch das Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 4. Dezember 2006 (StGH 2006/44), LGBl. 2007 Nr. 153;
q) Gesetz vom 13. Dezember 2001 über befristete Sofortmassnahmen im Gesundheitswesen, LGBl. 2002 Nr. 24;
r) Gesetz vom 16. April 2003 betreffend die Abänderung des Gesetzes über befristete Sofortmassnahmen im Gesundheitswesen, LGBl. 2003 Nr. 138;
s) Art. 49 des Heilmittelgesetzes vom 24. Oktober 1990, LGBl. 1990 Nr. 75.
Art. 67
Terminologie
In Gesetzen und Verordnungen sind, in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen:
a) die Bezeichnung "Sanitätskommission" durch die Bezeichnung "Landesgesundheitskommission";
b) die Bezeichnung "Landesphysikus" durch die Bezeichnung "Amtsarzt".
Art. 68
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
811.01 Gesundheitsgesetz (GesG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2010 Nr. 376 ausgegeben am 7. Dezember 2010 |
Gesetz
vom 20. Oktober 2010
über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes
...
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
104 dieses Gesetzes hängige Gesuche und Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
2) Das Amt für Gesundheit hat die Inhaber einer bestehenden Berufsausübungsbewilligung von Amts wegen in die Liste des jeweiligen Gesundheitsberufes einzutragen.
3) Bestehende Gesellschaften sowie Verbandspersonen von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung haben sich unter Vorbehalt von Abs. 4 innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen und beim Amt für Gesundheit den Antrag auf Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften zu stellen.
4) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung und bestehende Gesellschaften sowie Verbandspersonen von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung haben bestehende Berufshaftpflichtversicherungsverträge innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 4a anzupassen und dem Amt für Gesundheit nachzuweisen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2014 Nr. 150 ausgegeben am 6. Juni 2014 |
Gesetz
vom 10. April 2014
über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes
...
Bewilligungen für die Anstellung eines Dentisten, die nach bisherigem Recht erteilt wurden, bleiben bis längstens 31. Dezember 2017 aufrecht; wird das Anstellungsverhältnis aufgelöst, so kann die Bewilligung nach vorgängiger Genehmigung des Amtes für Gesundheit bis zu diesem Zeitpunkt auf einen anderen zugelassen Zahnarzt übertragen werden. Art. 63 Abs. 2 des bisherigen Rechts findet weiterhin Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2023 Nr. 41 ausgegeben am 7. Februar 2023 |
Gesetz
vom 1. Dezember 2022
über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes
...
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
105 dieses Gesetzes hängige Gesuche und Nachprüfungen der Berufsqualifikation (Art. 32b) findet das neue Recht Anwendung.
2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Strafverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
...
1
Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 41.
2
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)
3
Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe
(ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 14, berichtigt in
ABl. L 243 vom 16.9.2010, S. 68)
4
Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Festlegung von Informationsverfahren für den Austausch von zur Transplantation bestimmten Organen zwischen den Mitgliedstaaten
(ABl. L 275 vom 10.10.2012, S. 27)
5
Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen
(ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48)
6
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
(ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45)
7
Art. 1 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 41.
8
Art. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 40.
9
Art. 2a eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 41.
10
Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 19.
11
Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 41.
12
Sachüberschrift vor Art. 5a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 363.
13
Art. 5a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 363.
14
Art. 5b eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 363.
15
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 41.
16
Art. 6 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 27.
17
Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
18
Art. 7 Abs. 4a eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
19
Art. 7 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 41.
20
Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
21
Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
22
Art. 9 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
23
Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 35.
24
Art. 17 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 35.
25
Art. 17 Abs. 2a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 35.
26
Sachüberschrift vor Art. 18 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
27
Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
28
Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 35.
29
Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 35.
30
Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
31
Art. 18a eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
32
Art. 18a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 35.
33
Art. 18b eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
34
Art. 18b Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 35.
35
Art. 18c eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
36
Art. 18c Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 35.
37
Art. 18d eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
38
Art. 18e eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
39
Art. 18e Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 35.
40
Art. 18f eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
41
Art. 18f Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 35.
42
Art. 18g eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
43
Art. 18g Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 35.
44
Art. 18g Abs. 4 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 35.
45
Art. 18g Abs. 4 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 35.
46
Art. 18h eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
47
Art. 18h Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 35.
48
Art. 18i eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
49
Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
50
Art. 20 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
51
Art. 20a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 35.
52
Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 27.
53
Art. 27 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 27.
54
Überschrift vor Art. 27a eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
55
Art. 27a eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
56
Art. 27b eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
57
Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 41.
58
Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 41.
59
Art. 31 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2023 Nr. 41.
60
Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 363.
61
Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 41.
62
Art. 32 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2023 Nr. 41.
63
Art. 32a eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 41.
64
Art. 32b eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 41.
65
Art. 34 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 41.
66
Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 41.
67
Art. 35a eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 41.
68
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäss der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27)
69
Art. 37 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 106.
70
Überschrift vor Art. 46 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 19.
71
Überschrift vor Art. 46a eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 19.
72
Art. 46a eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 19.
73
Art. 46b eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 19.
74
Art. 46c eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 19.
75
Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 19.
76
Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 19.
77
Art. 47 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 19.
78
Art. 47a eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 19.
79
Art. 47b eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 19.
80
Art. 47c eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 19.
81
Art. 47d eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 19.
82
Art. 49 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 343.
83
Art. 50 Abs. 1 Bst. bbis eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
84
Art. 50 Abs. 1 Bst. bter eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
85
Art. 50 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
86
Art. 50 Abs. 1 Bst. ebis eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 19.
87
Art. 50 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 35.
88
Art. 52 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 3.
89
Art. 52 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 3.
90
Art. 52 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 3.
91
Art. 52 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 3.
92
Art. 54 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 41.
93
Art. 54 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2023 Nr. 41.
94
Art. 55 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 378.
95
Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 378.
96
Art. 55 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 378.
97
Art. 58 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 19.
98
Art. 58 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 19.
99
Art. 58 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 19.
100
Art. 59 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 376.
101
Art. 59 Abs. 1 Bst. cbis eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 41.
102
Art. 62 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 106.
103
Art. 63 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 150.
104
Inkrafttreten: 7. Dezember 2010.
105
Inkrafttreten: 1. März 2023.