811.011 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2008 |
Nr. 39 |
ausgegeben am 1. Februar 2008 |
Gesundheitsverordnung (GesV)
vom 29. Januar 2008
Aufgrund von Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 und 5, Art. 8 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 17 Abs. 3, Art. 21, 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1, Art. 32 Abs. 4, Art. 35 Abs. 4, Art. 37 Abs. 1 Bst. c, Art. 39 Abs. 6, Art. 41 Abs. 2, Art. 47 Abs. 5, Art. 54 Abs. 3 und Art. 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30
1, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung eines Gesundheitsberufs nach Art. 6 des Gesetzes (Berufsausübungsbewilligung);
b) die Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhaber;
c) die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
d) die Einrichtungen des Gesundheitswesens;
e) die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen.
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (
ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
Art. 2
Begriffe
1) Auf diese Verordnung finden die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Förderung der Volksgesundheit
Der Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung soll zur Förderung der Volksgesundheit, insbesondere zur Förderung der Gesundheitsvorsorge in der Bevölkerung und zur Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen sowie zur Bewusstmachung dieses Grundsatzes gegenüber den Patienten, beitragen.
II. Bewilligung und Berufsausübung
A. Bewilligungsverfahren und -voraussetzungen
Art. 4
Antrag
1) Dem Antrag auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung sind beizulegen:
a) eine gültige Passkopie;
b) ein Nachweis der fachlichen Eignung;
c) ein Strafregisterauszug;
d) ein ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt sind;
e) ein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung;
f) ein Nachweis über den im Inland gelegenen Berufssitz sowie geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen; vorbehalten bleiben Art. 8 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 5;
g) ein Nachweis über die Kenntnis der deutschen Sprache, soweit dies für die Berufsausübung erforderlich ist.
h) auf Verlangen des Amtes für Gesundheit weitere Unterlagen, soweit diese für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind.
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2) Die Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind den Nachweisen nach Abs. 1 gleichwertig.
3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.
4) Die Unterlagen nach Abs. 1 Bst. c bis e dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
5) Das Amt für Gesundheit bestätigt dem Antragsteller innert eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
6) Das Amt für Gesundheit kann den Antrag zur Überprüfung der fachlichen Eignung den Berufsverbänden zur Stellungnahme unterbreiten.
7) Über den Antrag muss innert kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate, in Fällen von Art. 6 Abs. 1 drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, entschieden werden.
Art. 5
a) Grundsatz
1) Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind nach Massgabe von Abschnitt C vorzulegen:
a) eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss einer spezifischen Aus- bzw. Weiterbildung (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise); und
b) soweit erforderlich, eine Arbeitsbestätigung oder ein Arbeitszeugnis mit einer eingehenden Darstellung der Art und Dauer der praktischen Tätigkeit.
2) Die praktische Tätigkeit nach Abs. 1 Bst. b hat für Apotheker, Hebammen, Pflegefachfrauen sowie Zahnärzte und Fachzahnärzte in Vollzeit nach Abschluss der Ausbildung zu erfolgen. Bei den übrigen Gesundheitsberufen kann diese auf Teilzeitbasis mit entsprechender Verlängerung der Ausbildungsdauer absolviert werden.
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Art. 6
b) Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise
1) Anerkannt werden Ausbildungsnachweise, die von anderen EWRA-Vertragsstaaten ausgestellt wurden, wie sie festgelegt sind:
a) für Apotheker in Art. 21 bis 23 iVm Art. 44 und 45 der Richtlinie 2005/36/EG;
b) für Hebammen in Art. 21 bis 23 iVm Art. 40 bis 43 der Richtlinie 2005/36/EG;
c) für Krankenschwestern und Krankenpfleger in Art. 21 bis 23 iVm Art. 31 bis 33 der Richtlinie 2005/36/EG;
d) für Zahnärzte und Fachzahnärzte in Art. 21 bis 23 iVm Art. 34 bis 37 der Richtlinie 2005/36/EG.
2) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
3) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, die von der Schweiz ausgestellt bzw. anerkannt wurden, erfolgt nach Massgabe des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Vaduzer Konvention).
4) Die Anerkennung ermöglicht dem Antragsteller in Liechtenstein denselben Beruf wie den, für den er in seinem Herkunftsstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben, sofern die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.
Art. 7
Berufshaftpflichtversicherung
1) Zum Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung ist eine entsprechende Bescheinigung eines zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherers vorzulegen.
2) Die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung hat zu betragen:
a) für Apotheker, Chiropraktoren, Drogisten, labormedizinische Diagnostiker und Zahnärzte: 3 Millionen Franken;
b) für die übrigen Gesundheitsberufe: 1 Million Franken.
3) Erfolgt die eigenverantwortliche Berufsausübung im Anstellungsverhältnis, so hat der Antragsteller eine entsprechende Haftpflichtversicherung seines Arbeitgebers vorzulegen.
Art. 8
Berufssitz, Räumlichkeiten und Einrichtungen
1) Zum Nachweis des erforderlichen Berufssitzes sowie geeigneter Räumlichkeiten und Einrichtungen sind vorzulegen:
a) Pläne zum Nachweis des Berufssitzes und der erforderlichen Räumlichkeiten der Praxis und der einzelnen Teile derselben; und
b) ein Auszug aus dem Grundbuch oder ein handelsüblicher Mietvertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument zum Nachweis der Eigentums- und Besitzverhältnisse.
2) Bei Ausübung eines Gesundheitsberufs im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ist anstelle der Nachweise nach Abs. 1 der Name und die Adresse des Arbeitgebers anzugeben.
3) Vorbehalten bleibt Art. 45 Abs. 5.
Art. 9
Zusicherung der Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung
1) Das Amt für Gesundheit kann die Erteilung einer Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung eines Gesundheitsberufs zusichern, wenn die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a bis d und f des Gesetzes erfüllt sind.
2) Die Zusicherung berechtigt noch nicht zur freiberuflichen Berufsausübung.
3) Die Zusicherung ist auf höchstens sechs Monate befristet. Sie kann in begründeten Fällen auf Antrag vom Amt für Gesundheit verlängert werden.
4) Die Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung wird erst erteilt, wenn der Antragsteller zusätzlich die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 des Gesetzes erfüllt und die entsprechenden Nachweise erbringt.
Art. 10
Rückgabe der Berufsausübungsbewilligung
Das Original der Berufsausübungsbewilligung ist dem Amt für Gesundheit zurückzugeben, wenn die Bewilligung erlischt oder entzogen wird (Art. 28 und 29 des Gesetzes).
Art. 11
Grundsatz
1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, ihren Beruf nach Massgabe der Art. 6 ff. des Gesetzes sowie der Bestimmungen dieser Verordnung auszuüben.
2) Sie haben sich bei der Berufsausübung auf jene Arbeitsgebiete und Methoden zu beschränken, auf denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrung erworben haben.
3) Dem Bewilligungsinhaber sind nur jene Tätigkeiten erlaubt, für die eine Bewilligung erteilt worden ist.
Art. 12
Berufsbezeichnung; akademischer Titel
1) Berufsbezeichnungen nach Art. 6 des Gesetzes sowie Wortverbindungen mit solchen Berufsbezeichnungen dürfen nur von Personen geführt werden, die über eine gültige Berufsausübungsbewilligung verfügen.
2) Bewilligungsinhaber sind berechtigt, ihren akademischen Titel und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsstaates zu führen. Liegt eine Verwechslungsgefahr vor, so hat das Amt für Gesundheit die Form festzulegen, in der der Bewilligungsinhaber seinen im Herkunftsstaat gültigen akademischen Titel zu verwenden hat.
Art. 13
Werbung
1) Die Ankündigung der freiberuflichen Tätigkeit ist nur solchen Personen gestattet, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung sind.
2) Ankündigungen sind nur zulässig bei Eröffnung, Verlegung oder Schliessung der Praxis oder des Betriebs sowie bei mehrtägiger Abwesenheit und Rückkehr des Bewilligungsinhabers.
3) Als aufdringlich wirkende Empfehlung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes gilt insbesondere das periodische Inserieren, das Verteilen von Prospekten und dergleichen sowie jede marktschreierische Reklame.
Art. 14
Anstellung
1) Bewilligungsinhaber, die ihre Tätigkeit freiberuflich ausüben, dürfen nur Personen anstellen, die über die für die Verrichtung der Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder eine einschlägige Ausbildung absolvieren.
2) Angestellte dürfen nur Tätigkeiten verrichten, für die dem Bewilligungsinhaber eine Bewilligung erteilt worden ist.
Art. 15
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Rechtsform
Die freiberufliche Ausübung eines Gesundheitsberufs hat in Form einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis persönlich zu erfolgen. Vorbehalten bleiben Art. 18 ff. und 37 ff. des Gesetzes.
Art. 16
Diagnosen und Arzneimittel; Überweisung
1) Das Erstellen von Diagnosen sowie die Verordnung, Anwendung oder Abgabe von Arzneimitteln ist Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung nur nach Massgabe des Gesetzes und dieser Verordnung erlaubt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung.
2) Personen, bei denen eine ärztliche Abklärung oder Behandlung erforderlich ist, sind an einen Arzt zu verweisen.
Art. 17
Aufbewahrungspflichten
1) Die Aufzeichnungen nach Art. 12 des Gesetzes haben insbesondere zu umfassen:
a) Personalien der beratenen oder behandelten Person;
b) Datum und Gegenstand der Beratung bzw. Art der Behandlung;
c) allfällige Rezepte.
2) Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
3) Aufzeichnungen nach Abs. 1 dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten überlassen werden.
4) Im Falle der Übergabe einer Praxis oder eines Betriebs hat der Nachfolger die Dokumentation von seinem Vorgänger zu übernehmen. Er darf sie nur mit Zustimmung des betroffenen Patienten zur Erbringung von Leistungen, die von seinem Tätigkeitsbereich umfasst sind, verwenden. Bei Auflösung einer Praxis oder eines Betriebs ohne Nachfolger ist die Dokumentation vom bisherigen Inhaber für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren.
5) Im Falle des Ablebens des Inhabers einer Praxis oder eines Betriebs soll dessen Erbe oder ein sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes die Dokumentation zum Zwecke der Aufbewahrung während der Frist nach Abs. 2 gegen Kostenersatz dem Amt für Gesundheit übermitteln, sofern nicht Abs. 4 Satz 1 und 2 Anwendung findet.
6) Wird eine Gesundheitsberufegesellschaft aufgelöst, hat der Liquidator die Dokumentation nach Massgabe von Abs. 5 dem Amt für Gesundheit zu übermitteln.
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C. Einzelne Gesundheitsberufe
Art. 18
Tätigkeitsbereich
1) Der Tätigkeitsbereich des Apothekers umfasst unter Ausschluss von Heilbehandlungen:
a) die selbständige Zubereitung von Arzneimitteln nach ärztlichem Rezept oder nach eigener Formel;
b) die Abgabe und Lagerung von Arzneimitteln;
c) die pharmazeutische Beratung.
2) Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln durch den Apotheker richten sich nach der Heilmittelgesetzgebung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Art. 19
Fachliche Eignung
1) Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Apothekers besitzt, wer mit einem Diplom oder einem sonstigen Befähigungsnachweis den erfolgreichen Abschluss der pharmazeutischen Studien an einer Universität oder Hochschule in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWRA nachweist.
2) Die Weiterbildung für einen Offizinapotheker dauert mindestens zwei Jahre, wobei mindestens ein Jahr in einer öffentlichen Apotheke absolviert werden muss.
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3) Die Weiterbildung für den Spitalapotheker dauert mindestens zwei Jahre, wobei mindestens ein Jahr in einer Spitalapotheke unter Leitung eines eigenverantwortlich tätigen Spitalapothekers absolviert werden muss.
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Art. 20
Bewilligungsumfang
1) Ein Apotheker darf nicht mehr als eine Apotheke führen.
2) Eine Apotheke darf ohne zusätzliche Bewilligung als Apotheke und Drogerie geführt und bezeichnet werden.
Art. 21
Räumlichkeiten
Eine Apotheke muss folgende Räumlichkeiten aufweisen:
a) ein Offizin für die Ausführung der Rezepte, den Verkehr mit der Kundschaft und die Aufbewahrung der gebräuchlichsten Arzneimittel;
b) ein Laboratorium für Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln;
c) Vorratsräume mit einbruchsicherem Safe für die Lagerung von Betäubungsmitteln;
d) einen feuersicheren Raum, der den feuerpolizeilichen Anforderungen für die Aufbewahrung leicht entzündbarer und explosiver Stoffe genügt.
Art. 22
Rezepte
1) Ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Rezepte dürfen nur von Apotheken ausgeführt werden.
2) Der Apotheker verständigt sich mit dem Arzt, wenn:
a) das Rezept missverständlich oder unvollständig ist;
b) eine unverträgliche Mischung verlangt wird;
c) die Dosierung eines stark wirkenden oder giftigen Arzneimittels ohne Begründung unverhältnismässig hoch ist.
3) Ist der Arzt nicht erreichbar, so darf der Apotheker ein Rezept, vor dessen Ausführung er sich mit dem Arzt verständigen muss, nicht ausführen.
4) Eine im Rezept vorgesehene unverhältnismässig hohe Dosis darf der Apotheker auf das übliche Mass herabsetzen. Er hat in diesem Fall den Arzt so bald als möglich davon zu unterrichten.
5) Bestehen Zweifel an der Rezepturberechtigung des Arztes oder an der Echtheit des Rezeptes, so darf das Rezept nicht ausgeführt werden.
6) Rezepte für Mittel, die einer verschärften Rezeptpflicht unterstehen, sind zurückzubehalten und zu registrieren.
Art. 23
Wiederholte Arzneimittelabgabe
1) Die Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln darf nicht wiederholt erfolgen, wenn:
a) der Arzt die Wiederholung nicht durch schriftlichen Vermerk anordnet;
b) die Arzneimittel zu innerlichem Gebrauch stark wirksame Stoffe in solchen Mengen enthalten, dass die aus der Gebrauchsanweisung ersichtliche Einzel- oder Tagesdosis das übliche therapeutische Mass unverhältnismässig übersteigt; oder
c) die Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln ein derartiges Verbot enthalten.
2) Der Apotheker muss vom Arzt eine schriftliche Bestätigung mündlicher Wiederholungsanweisungen an Patienten oder Pflegepersonen verlangen.
3) Lässt die Häufigkeit von Wiederholungen auf einen Missbrauch schliessen, so muss der Apotheker den Arzt darauf aufmerksam machen.
Art. 24
Beschriftung von Arzneimitteln
Werden vom Apotheker Arzneimittel nicht in der Originalpackung abgegeben, so ist die Verpackung mit folgenden Angaben zu versehen:
a) Firma der Apotheke;
b) Registernummer;
c) Abgabedatum;
d) ärztliche Gebrauchsanweisung;
e) Verfalldatum und soweit nötig Aufbewahrungshinweise.
Art. 25
Anwesenheitspflicht
Der Apotheker hat während der Öffnungszeit in der Apotheke anwesend zu sein.
Art. 26
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich umfasst:
a) beim Augenoptiker mit Diplom:
1. die Anfertigung und der Verkauf von Brillen und anderen Sehhilfen nach eigener und nach ärztlicher Verordnung;
2. die Vornahme der objektiven Refraktometrie bzw. Skiaskopie bei unbeeinflusster Pupille;
3. die Anpassung von Kontaktlinsen;
4. die subjektive Brillenglasbestimmung;
b) beim Augenoptiker mit Fähigkeitsausweis: die Anfertigung und der Verkauf von Brillen und anderen Sehhilfen nach ärztlicher Verordnung.
Art. 27
Fachliche Eignung
1) Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Augenoptikers besitzt, wer mit einem Fähigkeitsausweis oder einem Diplom den erfolgreichen Abschluss einer Augenoptikerausbildung nachweist.
2) Als Fähigkeitsausweis gilt das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Augenoptikerlehre oder eine andere Bestätigung über den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung. Zudem ist für die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 26 Bst. b eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einem einschlägigen Betrieb nachzuweisen.
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3) Als Diplom gilt der Ausweis über die erfolgreiche Ablegung der eidgenössischen höheren Fachprüfung im Augenoptikerberuf oder über die Ablegung einer anderen gleichwertigen Ausbildung mit Diplomabschluss.
Art. 28
Besondere Berufsausübungsbestimmungen
1) Der Augenoptiker ist verpflichtet, bei Verdacht auf eine Erkrankung oder bei der Vermutung altersbedingter Veränderungen des Auges dem Kunden im Sinne einer Prophylaxe eine augenärztliche Konsultation zu empfehlen.
2) Vor einer Kontaktlinsenanpassung ist das Einverständnis des Augenarztes erforderlich, wenn:
a) es sich um ältere Kunden handelt;
b) hohe Refraktionsanomalien vorliegen;
c) ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Refraktion und erreichbarem korrigiertem Visus besteht;
d) einseitige oder beidseitige Aphakie vorliegt;
e) rezept- bzw. apothekenpflichtige Augentropfen und Salben (Abgabekategorien A, B, C) angewendet werden sollen.
3) Die Augendruckmessung ist dem Augenoptiker grundsätzlich untersagt. Dem Augenoptiker mit Diplom ist es jedoch zwecks Erkennung allfälliger Veränderungen und zur Beurteilung der Notwendigkeit einer augenärztlichen Konsultation gestattet, nicht invasive Tests am unbeeinflussten Auge und bei unbeeinflusster Pupille (z. B. Spaltlampe, direkte und indirekte Ophtalmoskopie, Augendruckmessung ohne Kontakt) vorzunehmen.
4) Brillenglasbestimmungen und Kontaktlinsenanpassungen sind in einem abgetrennten Raum mit entsprechender Einrichtung durchzuführen.
Art. 29
Tätigkeitsbereich
1) Der Tätigkeitsbereich des Chiropraktors umfasst nach eigener Diagnose die Behandlung von Patienten mit schmerzhaften Zuständen und Funktionsstörungen, die durch Veränderung oder Verschiebung der Wirbelsäule, des Beckens oder von Gelenken bedingt sind.
2) Der Chiropraktor ist im Rahmen seiner Tätigkeit befugt, Röntgenbilder der Wirbelsäule, des Beckens oder von Gelenken anzufertigen.
Art. 30
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Fachliche Eignung
1) Die fachliche Eignung zur freiberuflichen Ausübung des Berufes des Chiropraktors besitzt, wer:
a) mit einem eidgenössischen Diplom und Weiterbildungstitel die entsprechenden Aus- und Weiterbildungserfordernisse nachweist; oder
b) mit einem anderen ausländischen Diplom die erfolgreiche Absolvierung eines in der Verordnung des Departements des Innern (EDI) über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen aufgeführten Studienganges und mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel die entsprechenden Weiterbildungserfordernisse nachweist.
2) Die fachliche Eignung zur eigenverantwortlichen Ausübung des Berufes des Chiropraktors im Angestelltenverhältnis bei einem freiberuflich tätigen Chiropraktor besitzt, wer mit einem Diplom nach Abs. 1 die entsprechenden Ausbildungserfordernisse nachweist.
Art. 31
Besondere Berufsausübungsbestimmungen
1) Dem Chiropraktor sind untersagt:
a) die Vornahme chirurgischer, gynäkologischer und geburtshilflicher Eingriffe;
b) die Behandlung von entzündlichen Affektionen, Infektionskrankheiten und Geschwülsten; und
c) die Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln; vorbehalten bleibt die Verschreibung von Arzneimitteln nach Massgabe der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung.
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2) Der Chiropraktor muss bei Verdacht auf Komplikationen oder bei Ausbleiben eines Heilerfolges sowie bei Anzeichen einer Krankheit, zu deren Behandlung ein Chiropraktor nicht befugt ist, unverzüglich einen Arzt beiziehen oder den betreffenden Patienten einem Arzt überweisen.
Art. 32
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Dentalhygienikers umfasst:
a) die Durchführung dentalhygienischer Diagnostik;
b) die Vornahme von Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen;
c) die Beratung von Patienten sowie die Anleitung zur Prophylaxe.
Art. 33
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Dentalhygienikers besitzt, wer:
a) mit einem vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Diplom eine mindestens dreijährige Ausbildung an einer Schule für Dentalhygieniker nachweist; und
b) eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit als Dentalhygieniker im Anstellungsverhältnis nachweist.
Art. 34
Besondere Berufsausübungsbestimmungen
1) Dentalhygienische Leistungen, die über die in Art. 32 genannten Tätigkeiten hinausgehen, insbesondere parodontaltherapeutische Leistungen, dürfen vom Dentalhygieniker nur erbracht werden, wenn:
a) ein Zahnarzt oder Arzt dies verordnet hat; und
b) die Behandlungen keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen.
2) Die Behandlung von medizinischen Risikopatienten sowie die Durchführung von Leitungs-, Lokal- oder Oberflächenanästhesie sind dem Dentalhygieniker untersagt.
Art. 35
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Drogisten umfasst die Herstellung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln. Der Umfang dieser Befugnis richtet sich nach der Heilmittelgesetzgebung.
Art. 36
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Drogisten besitzt, wer:
a) eine Ausbildung an einer höheren Fachschule für Drogisten und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in einer Drogerie oder Apotheke absolviert hat; oder
b) eine Drogistenlehre, eine Ausbildung an einer ausreichende Fachkenntnisse vermittelnden Drogistenschule und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nachweist.
Art. 37
Verbotene Tätigkeiten
Die Ausführung ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Rezepte ist dem Drogisten verboten, sofern es sich um eine Rezeptur handelt, die gemäss Heilmittelgesetzgebung nicht in den Befugnisbereich des Drogisten fällt.
Art. 38
Räumlichkeiten
1) Wird eine Drogerie neu eingerichtet, verlegt oder umgebaut, so sind dem Amt für Gesundheit Pläne über die Verkaufs-, Arbeits- und Kellerräume zur Genehmigung einzureichen. Vor der Genehmigung der Pläne darf mit der beruflichen Tätigkeit nicht begonnen werden. Die baupolizeiliche Bewilligung bleibt vorbehalten.
2) Eine Drogerie muss folgende Räume aufweisen:
a) einen Verkaufsraum;
b) einen Arbeitsraum mit fliessendem Wasser;
c) Vorratsräume;
d) einen feuersicheren Raum, der den feuerpolizeilichen Anforderungen für die Aufbewahrung leicht entzündbarer und explosiver Stoffe genügt.
3) Die zum Betrieb der Drogerie erforderlichen technischen Hilfsmittel müssen in genügender Anzahl und in zweckmässiger Form vorhanden sein.
Art. 39
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Ergotherapeuten umfasst:
a) die Behandlung von Kranken und Menschen mit Behinderungen durch handwerkliche und gestalterische Tätigkeiten;
b) das Training der Selbsthilfe; und
c) die Herstellung, den Einsatz und die Unterweisung im Gebrauch von Hilfsmitteln einschliesslich Schienen zu Zwecken der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation.
Art. 40
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Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten besitzt, wer:
a) mit einem Diplom den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Ergotherapie nachweist oder einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis vorlegt; und
b) eine zweijährige einschlägige praktische Tätigkeit in einem Spital, einer Einrichtung für Ergotherapie oder bei einem freiberuflich tätigen Ergotherapeuten nachweist. Praktische Tätigkeiten während der Ausbildung können dabei berücksichtigt werden.
Art. 41
Tätigkeitsbereich
1) Der Tätigkeitsbereich des Ernährungsberaters umfasst:
a) die Ernährungsberatung im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention;
b) die Planung, Durchführung und Überwachung von Ernährungstherapien; und
c) die Beratung von Patienten.
2) Der Ernährungsberater stellt insbesondere aufgrund ärztlicher Verordnung für Patienten die für sie zuträglichen Speisen zusammen und kann Informations- oder Kochkurse für bestimmte Patientengruppen durchführen.
Art. 42
12
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Ernährungsberaters besitzt, wer:
a) mit einem Diplom den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Ernährungsberatung nachweist; und
b) eine mindestens einjährige unselbständige Tätigkeit als Ernährungsberater nach Diplomabschluss nachweist. Praktische Tätigkeiten während der Ausbildung können dabei berücksichtigt werden.
Art. 43
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich der Hebamme umfasst:
a) die Beratung von Schwangeren;
b) die Vorbereitung von Schwangeren auf die Geburt;
c) die Leitung von Geburten; und
d) die Pflege der Wöchnerinnen und Neugeborenen.
Art. 44
Fachliche Eignung
1) Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs der Hebamme besitzt, wer mit einem Fähigkeitsausweis den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Geburtshilfe nachweist.
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2) Hebammen, die länger als zwei Jahre ihren Beruf nicht mehr ausgeübt haben, sind verpflichtet, vor Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit einen Wiederholungskurs zu absolvieren. Vorbehalten bleibt Art. 29 des Gesetzes.
Art. 45
Besondere Berufsausübungsbestimmungen
1) Die Hebamme hat einen Arzt beizuziehen, wenn während der Schwangerschaft, der Geburt oder des Wochenbetts Komplikationen auftreten. Sie kann Patienten in Notfällen in ein Spital einweisen.
2) Sie hat sich an die Methoden zu halten, die sie in der Ausbildungsstätte für Geburtshilfe oder in Fortbildungskursen gelernt hat.
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3) Der Hebamme ist untersagt, Frauenkrankheiten abzuklären und zu behandeln. Sie darf nur nach ärztlicher Anordnung mit Arzneimitteln der Abgabekategorien A, B oder C auf Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett einwirken.
4) Sie hat bei Totgeburten, die nicht in einem Spital stattfinden, das Amt für Gesundheit zu benachrichtigen.
5) Hebammen sind vom Erfordernis der geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes befreit.
6) Werden die Tätigkeiten einer Hebamme von einer männlichen Person ausgeübt, so ist die Berufsbezeichnung "Entbindungspfleger" zu führen.
9. Labormedizinischer Diagnostiker
Art. 46
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des labormedizinischen Diagnostikers umfasst je nach Fachausbildung die Durchführung medizinisch-analytischer Laboruntersuchungen in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie sowie medizinischer Mikrobiologie und medizinischer Genetik.
Art. 47
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung zur Ausübung des Berufs des labormedizinischen Diagnostikers besitzt, wer:
a) ein Hochschulstudium in Medizin, Pharmazie, Chemie oder Biologie mit Erfolg abgeschlossen hat; und
b) eine vom Schweizerischen Verband der Leiter Medizinisch-Analytischer Laboratorien (FAMH) anerkannte Weiterbildung in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie, medizinischer Mikrobiologie oder medizinischer Genetik oder eine gleichwertige Weiterbildung nachweist. Die Regierung entscheidet über die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung.
Art. 48
Besondere Berufsausübungsbestimmungen
1) Dem Arzt oder Apotheker vorbehaltene Tätigkeiten dürfen vom labormedizinischen Diagnostiker nur vorgenommen werden, wenn er über die entsprechende fachliche Eignung verfügt.
2) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, Laborresultate, die auf anzeigepflichtige Krankheiten hinweisen, dem Amt für Gesundheit zu melden.
Art. 49
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des klinischen Logopäden umfasst die Abklärung und Behandlung von Patienten mit komplexen Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen unter Berücksichtigung des klinisch-medizinischen Zustandes sowie die Beratung der Angehörigen.
Art. 50
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Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des klinischen Logopäden besitzt, wer:
a) mit einem Diplom den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Logopädie nachweist; und
b) eine zweijährige praktische Tätigkeit in einem Spital, einer Einrichtung für Logopädie oder bei einem freiberuflich tätigen Logopäden nachweist. Praktische Tätigkeiten während der Ausbildung können dabei berücksichtigt werden.
11. Medizinischer Masseur
Art. 51
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung passiver physikalischer Heilanwendungen, einschliesslich der Vornahme von Heilmassagen sowie Wasser-, Wärme-, Kälte- und Elektrotherapien.
Art. 52
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs besitzt, wer:
a) mit einem Fähigkeitsausweis den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer anerkannten Schule für medizinische Masseure nachweist; und
b) eine mindestens einjährige praktische Weiterbildung nachweisen kann; die praktische Weiterbildung kann bei einer Einrichtung für physikalische Therapie, insbesondere einer Rheumaklinik, einem privaten Spezialarzt für physikalische Medizin, einem freiberuflich tätigen Physiotherapeuten oder einem medizinischen Masseur absolviert werden.
Art. 53
Verbotene Tätigkeiten
Dem medizinischen Masseur sind untersagt:
a) die Diagnosestellung, Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln;
b) die Vornahme innerer Massagen von Unterleibsorganen.
Art. 54
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Naturheilpraktikers umfasst je nach Ausbildung den Fachbereich der Homöopathie, der Traditionellen Chinesischen Medizin oder der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde.
Art. 55
Fachliche Eignung
1) Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Naturheilpraktikers besitzt, wer:
a) im Fachbereich Homöopathie beim Schweizerischen Erfahrungsmedizinischen Register eingetragen ist oder die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung beim Verein Schweizerische Homöopathie Prüfung (shp) nachweist;
b) im Fachbereich Traditionelle Chinesische Medizin beim Schweizerischen Erfahrungsmedizinischen Register eingetragen ist oder die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung bei der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin (SBO-TCM) nachweist;
c) im Fachbereich Traditionelle Europäische Naturheilkunde beim Schweizerischen Erfahrungsmedizinischen Register eingetragen ist oder die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung bei der Schulprüfungs- und Anerkennungskommission der Naturärztevereinigung der Schweiz (SPAK) nachweist.
2) Die Berufsausübungsbewilligung wird für diejenige Methode oder Methodengruppe erteilt, über deren Registrierung oder erfolgreiche Absolvierung der Prüfung sich der Antragsteller ausweist.
3) Als Nachweise für die in Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes genannte Prüfung gelten auch solche, wie sie für die Registrierung beim Schweizerischen Erfahrungsmedizinischen Register massgebend sind.
4) Die jährliche Erneuerung der Eintragung beim Schweizerischen Erfahrungsmedizinischen Register ist dem Amt für Gesundheit unaufgefordert beizubringen.
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Art. 56
Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln
1) Dem Naturheilpraktiker ist die Anwendung und Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen zugelassenen oder nicht zulassungspflichtigen Arzneimitteln in den Abgabekategorien D und E wie folgt erlaubt:
a) im Fachbereich Homöopathie: für homöopathische Arzneimittel sowie für alternativmedizinische Arzneimittel ausgenommen jene des Fachbereiches Traditionelle Chinesische Medizin und der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde;
b) im Fachbereich Traditionelle Chinesische Medizin: für Arzneimittel der Traditionellen Chinesischen Medizin sowie für alternativmedizinische Arzneimittel ausgenommen jene des Fachbereiches Homöopathie und der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde;
c) im Fachbereich Traditionelle Europäische Naturheilkunde: für Arzneimittel der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde und alternativmedizinische Arzneimittel, ausgenommen jene der Fachbereiche Homöopathie und Traditionelle Chinesische Medizin.
17
2) Dem Naturheilpraktiker ist es untersagt, Patienten die Verwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu empfehlen. Er hat die schriftliche Empfehlung von Arzneimitteln der Abgabekategorien D und E als "Arzneimittelempfehlungen" zu kennzeichnen.
3) Die Führung einer Praxisapotheke zur Abgabe von Arzneimitteln nach Abs. 1 bedarf einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit. Sie wird erteilt, wenn der Naturheilpraktiker eine fachgemässe Lagerung, Überwachung und Abgabe dieser Arzneimittel gewährleistet.
18
Art. 57
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Osteopathen umfasst:
a) die manuelle Behandlung des Skeletts, der Gefässe, der Muskeln und der inneren Organe zur Beseitigung von Blockierungen und Einschränkungen der Körpersysteme; und
b) die Erstellung osteopathischer Befunde.
Art. 58
19
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Osteopathen besitzt, wer die interkantonale Prüfung für Osteopathie in der Schweiz mit Erfolg bestanden hat oder einen Abschluss eines anerkannten Bachelorstudiums für Osteopathie vorlegt.
Art. 60
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachfrau umfasst die Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere die Pflege von Kranken, Verunfallten und Menschen mit Behinderungen.
Art. 61
Fachliche Eignung
1) Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau besitzt, wer mit einem Diplom den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Gesundheits- und Krankenpflege nachweist.
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2) Die Berufsausübungsbewilligung wird entsprechend der nachgewiesenen Ausbildung für einen bestimmten Fachbereich ausgestellt.
Art. 62
Diagnostische und therapeutische Verrichtungen
Die Pflegefachfrau darf diagnostische und therapeutische Verrichtungen nur nach Anordnung eines Arztes ausführen.
Art. 63
22
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Physiotherapeuten umfasst:
a) die Durchführung von aktiven und passiven Behandlungsmethoden;
b) die Anwendung von physikalischen Methoden zur Behandlung von schmerzhaften Zuständen oder Funktionsstörungen und Einschränkungen der Körpersysteme; und
c) die Erstellung physiotherapeutischer Befunde und Berichte.
Art. 64
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Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten besitzt, wer:
a) mit einem Diplom den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Physiotherapie nachweist; und
b) eine zweijährige praktische Tätigkeit an einer physikalisch-therapeutischen Spezialabteilung eines Spitals oder einer Klinik oder bei einem freiberuflich tätigen Physiotherapeuten nachweist. Praktische Tätigkeiten während der Ausbildung können dabei berücksichtigt werden.
Art. 65
Besondere Berufsausübungsbestimmungen
1) Die Ausübung spezifischer Therapiemethoden erfordert den Nachweis der entsprechenden fachlichen Eignung.
24
2) Der Physiotherapeut darf die in seinem Fachgebiet gebräuchlichen, gemäss Heilmittelgesetzgebung registrierten Heilapparate einsetzen und Arzneimittel zum äusseren Gebrauch an Patienten verwenden.
3) Krankheitsdiagnostik ist dem Physiotherapeuten untersagt.
Art. 66
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Psychologen umfasst:
a) die Durchführung von psychodiagnostischen Beurteilungen;
b) die psychologische Beratung;
c) die Erstellung von psychologischen Gutachten und Zeugnissen;
d) die psychologische Prävention.
25
Art. 67
26
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Psychologen besitzt, wer:
a) über einen konsekutiven Masterabschluss mit Hauptfach Psychologie einer anerkannten Universität oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt und dadurch über ausreichende theoretisch-wissenschaftlich fundierte Kenntnisse über seelische Störungen verfügt; und
b) eine mindestens dreijährige postgraduale praxisorientierte Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld unter Supervision nachweist, wovon die Hälfte in einer Klinik, einem Ambulatorium oder einer psychosozialen Institution zu erfolgen hat.
Art. 68
Arbeitsgebiete und Methoden
Der Psychologe hat sich bei der Ausübung seines Berufs auf jene psychologischen Arbeitsgebiete und Methoden zu beschränken, auf denen er nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrung erworben hat.
Art. 69
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Psychotherapeuten umfasst die Behandlung psychischer oder psychosomatischer Störungen oder Leidenszustände mit dem Ziel, diese zu mildern oder zu beseitigen und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
Art. 70
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Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten besitzt, wer:
a) über einen konsekutiven Masterabschluss mit Hauptfach Psychologie einer anerkannten Universität oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt und sich durch seine Studienvertiefung über ausreichende theoretisch-wissenschaftlich fundierte Kenntnisse über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ausweisen kann;
b) eine postgraduale Fachausbildung zum Psychotherapeuten nachweist. Diese Ausbildung muss in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren erfolgen, dessen Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Mindestanforderung sind 400 Stunden Theorie, 100 Sitzungen Selbsterfahrung, davon mindestens 50 Sitzungen im Einzelsetting, 400 Sitzungen eigene therapeutische Praxis sowie 200 Sitzungen Supervision. Die genannte Anzahl Stunden bzw. Sitzungen in Theorie, Selbsterfahrung, eigener therapeutischer Praxis und Supervision müssen mehrheitlich in dem gewählten Therapieverfahren absolviert worden sein; und
c) eine mindestens dreijährige postgraduale praktische Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld mit seelisch kranken Menschen unter fachlicher Aufsicht mitbringt. Mindestens die Hälfte der Tätigkeit muss in einer Klinik, einem Ambulatorium oder psychosozialen Institution absolviert worden sein.
Art. 71
Arbeitsgebiete und Methoden
Der Psychotherapeut hat sich bei der Ausübung seines Berufs auf jene psychologischen Arbeitsgebiete und Methoden zu beschränken, auf denen er nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrung erworben hat.
Art. 72
Tätigkeitsbereich
1) Der Tätigkeitsbereich des Zahnarztes umfasst:
a) die selbständige Abklärung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen im Mund- und Kieferbereich sowie die zahnärztliche Korrektur von Zahn- und Kieferfehlstellungen;
b) die Untersuchung und Beratung zum Ausschluss und zur Vorbeugung von Erkrankungen im Mund- und Kieferbereich;
c) die Ausstellung zahnärztlicher Zeugnisse und die Erstattung zahnärztlicher Gutachten.
2) Der Zahnarzt für allgemeine Zahnheilkunde ist auch zur Vornahme kieferorthopädischer und parodontaler Behandlungen im Rahmen seines Ausbildungsstandes berechtigt.
Art. 73
a) Grundsatz
Die fachliche Eignung zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes besitzt, wer:
a) die zahnärztlichen Studien an einer Universität oder Hochschule in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWRA absolviert hat; und
b) eine fachliche Weiterbildung nach Massgabe der Art. 74 bis 76 nachweist.
Art. 74
28
b) Zahnarzt für allgemeine Zahnheilkunde
Für die Erteilung der Bewilligung als Zahnarzt für allgemeine Zahnheilkunde ist eine Weiterbildung in der Dauer von mindestens drei Jahren erforderlich, wobei mindestens ein Jahr als Assistenzzeit in einer Privatpraxis absolviert werden muss. Die restliche Weiterbildungszeit kann durch Tätigkeit in verschiedenen Abteilungen von Universitätsinstituten, in Volks- oder Schulzahnkliniken oder in gleichwertigen Weiterbildungsstätten absolviert werden.
Art. 75
c) Fachzahnarzt für Kieferorthopädie
1) Für die Erteilung einer Bewilligung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist eine Weiterbildung in der Dauer von mindestens drei Jahren erforderlich, wobei zwei Jahre auf die Fachzahnarztausbildung an einer kieferorthopädischen Abteilung eines Universitätsinstitutes und ein Jahr auf allgemeine Zahnheilkunde in einer Privatpraxis entfallen müssen.
2) Ein Jahr der Fachzahnarztausbildung an einem Universitätsinstitut kann durch Assistenzzeit in der Praxis eines Kieferorthopäden, teils in Kieferorthopädie, teils in Kinderzahnheilkunde ersetzt werden.
Art. 76
d) Fachzahnarzt für Parodontologie
1) Für die Erteilung einer Bewilligung als Fachzahnarzt für Parodontologie ist eine Weiterbildung in der Dauer von mindestens vier Jahren erforderlich, wobei zwei Jahre an einem zahnärztlichen Institut, dem die universitäre Lehrverpflichtung für Parodontologie übertragen wurde, absolviert werden müssen.
2) Die anderen zwei Jahre der Weiterbildung können durch weiteres Verbleiben an einer Ausbildungsstätte mit strukturiertem Programm ausgefüllt werden. Höchstens zwei Jahre der vierjährigen Mindestweiterbildungszeit können durch Assistenztätigkeit bei einem Fachzahnarzt für Parodontologie absolviert werden. Ein Jahr muss auf die allgemeine Zahnheilkunde in einer Privatpraxis entfallen.
Art. 77
Besondere Berufsausübungsbestimmungen
1) Der Zahnarzt muss für Allgemeinnarkosen einen Facharzt für Anästhesiologie beiziehen.
2) Die Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des zahnärztlichen Berufs beinhaltet das Recht zur Führung eines zahntechnischen Labors.
3) Der Zahnarzt darf sich als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie oder für Parodontologie bezeichnen, wenn er eine fachliche Weiterbildung für diese Fachgebiete nach Art. 75 oder 76 absolviert hat.
4) Der Fachzahnarzt für Kieferorthopädie unterstützt den zahnärztlichen Allgemeinpraktiker durch Beratung und Beteiligung an seiner weiteren Ausbildung in kieferorthopädischen Behandlungen.
5) Der Fachzahnarzt für Parodontologie betreut in seiner Praxis hauptsächlich Parodontologiepatienten. Er unterstützt weiters den zahnärztlichen Allgemeinpraktiker durch Beratung.
III. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Art. 78
Nachprüfung
1) Das Amt für Gesundheit kann bei den Gesundheitsberufen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b bis g, i bis n und p bis r des Gesetzes den Nachweis der fachlichen Befähigung des Dienstleisters vor der ersten Erbringung einer Dienstleistung nachprüfen, sofern dies zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers erforderlich ist.
2) Das Amt für Gesundheit unterrichtet den Dienstleister binnen eines Monats und spätestens vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen über seine Entscheidung, die fachliche Befähigung nicht nachzuprüfen bzw. über das Ergebnis der Nachprüfung.
3) Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der fachlichen Befähigung des Dienstleisters und der in Liechtenstein geforderten Ausbildung und ist die öffentliche Gesundheit und Sicherheit dadurch gefährdet, so finden die Bestimmungen über die Ausgleichsmassnahmen nach dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung. Die Erbringung der Dienstleistung muss in jedem Fall innerhalb eines Monats erfolgen können, der auf die nach Abs. 2 getroffene Entscheidung folgt.
4) Bleibt eine Reaktion des Amtes für Gesundheit binnen der in Abs. 2 und 3 festgesetzten Frist aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.
Art. 79
Berufsbezeichnungen
1) Bei den in Art. 6 Abs. 1 genannten Gesundheitsberufen kann die Dienstleistung unter der entsprechenden liechtensteinischen Berufsbezeichnung erbracht werden.
2) In Fällen, in denen die fachliche Befähigung im Sinne von Art. 78 nachgeprüft worden ist, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der entsprechenden liechtensteinischen Berufsbezeichnung.
IV. Einrichtungen des Gesundheitswesens
Art. 81
29
Rückgabe der Betriebsbewilligung
Das Original der Betriebsbewilligung ist der Regierung zurückzugeben, wenn die Bewilligung nach Art. 45 des Gesetzes entzogen wird.
B. Besondere Einrichtungen des Gesundheitswesens
Art. 82
Grundsatz
1) Als Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes gelten:
a) Organisationen der Hauskrankenpflege;
b) medizinische Laboratorien.
c) Einrichtungen der Fortpflanzungsmedizin.
30
2) Bewilligungen für den Betrieb von Einrichtungen nach Abs. 1 Bst. a und b werden nach Massgabe der Art. 83 ff. in einem vereinfachten Verfahren erteilt.
31
3) Bewilligungen können befristet erteilt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 83
a) Organisationen der Hauskrankenpflege
1) Die Bewilligung für den Betrieb einer Einrichtung nach Art. 82 Abs. 1 Bst. a wird erteilt, wenn:
a) eine fachlich qualifizierte Leitung sowie das erforderliche Fachpersonal vorhanden ist;
b) die Einrichtung zweckmässig organisiert ist;
c) eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckung abgeschlossen wurde; und
d) in Liechtenstein eine Anlauf- und Koordinationsstelle für die Dienste der Einrichtung vorhanden ist.
32
2) Leiter von Gemeindekrankenpflegestationen müssen über eine Bewilligung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung als Pflegefachfrau verfügen.
Art. 84
b) Medizinische Laboratorien
Die Bewilligung für den Betrieb einer Einrichtung nach Art. 82 Abs. 1 Bst. b wird erteilt, wenn:
a) der Leiter die Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung als labormedizinischer Diagnostiker erfüllt;
b) technische Mitarbeiter vorhanden sind, die über eine mit Diplom abgeschlossene medizinische Laborantenausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen;
c) geeignete Räumlichkeiten und die erforderliche Ausrüstung vorhanden ist;
d) Massnahmen zur Qualitätssicherung im Sinne von Art. 69 der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung getroffen wurden; und
e) eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckung abgeschlossen wurde.
Art. 85
Antrag
Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Art. 82 ist bei der Regierung einzureichen und hat die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 83 und 84 erforderlichen Unterlagen und Angaben zu enthalten. Dazu gehören insbesondere:
a) Nachweis über die fachliche Eignung der Leiter und des erforderlichen Fachpersonals;
b) Unterlagen, aus denen Art, Zweck und Organisation der Einrichtung ersichtlich sind;
c) Pläne und Beschreibungen der Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen;
d) Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung;
e) Angaben zur Anlauf- und Koordinationsstelle.
Art. 86
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
1) Der Leiter eines medizinischen Laboratoriums hat dafür zu sorgen, dass über die durchgeführten Analysen Laborprotokolle geführt werden.
2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren.
Art. 87
33
Mitteilungspflicht
Der Regierung sind nachträgliche Änderungen der Voraussetzungen, die zur Erteilung einer Bewilligung nach Art. 82 ff. geführt haben, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
V. Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen
Art. 88
Kreis der Angehörigen
Nächste Angehörige nach Art. 47 Abs. 5 des Gesetzes sind:
a) Ehefrau oder Ehemann, Lebenspartnerin oder Lebenspartner;
b) Kinder, Eltern und Geschwister;
c) Grosseltern und Grosskinder;
d) andere Personen, die der verstorbenen Person nahe stehen.
Art. 89
Fehlen einer dokumentierten Zustimmung oder Ablehnung
1) Liegt keine dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung vor, so muss mindestens eine Person aus dem Kreis der nächsten Angehörigen angefragt werden, ob ihr eine Erklärung der verstorbenen Person zur Spende bekannt ist oder ob sie Personen bezeichnen kann, denen eine solche Erklärung bekannt ist.
2) Werden mehrere nächste Angehörige angefragt und sind ihnen unterschiedliche Erklärungen zur Spende bekannt, so gilt die aktuellste.
3) Eine Erklärung der verstorbenen Person zur Spende kann auch mitteilen, wer das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Art. 90
Entscheidung der nächsten Angehörigen
1) Zur Entscheidung ist befugt, wer mit der verstorbenen Person am engsten verbunden war und das 16. Altersjahr vollendet hat. Die anfragende Person hat dies durch Befragung der nächsten Angehörigen festzustellen.
2) Die anfragende Person kann, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, davon ausgehen, dass die folgenden Personen der Reihe nach mit der verstorbenen Person am engsten verbunden waren, wenn sie mit dieser bis zu deren Tod einen regelmässigen persönlichen Kontakt gepflegt haben:
a) Ehefrau oder Ehemann, Lebenspartnerin oder Lebenspartner;
b) Kinder;
c) Eltern und Geschwister;
d) Grosseltern und Grosskinder;
e) andere Personen, die der verstorbenen Person nahe stehen.
3) Gibt es mehrere nächste Angehörige nach Abs. 1, so ist die Entnahme zulässig, wenn:
a) alle, die innerhalb angemessener Zeit erreichbar sind, ihr zustimmen; und
b) von den nicht erreichbaren Angehörigen kein Widerspruch bekannt wird.
Art. 91
Grundsatz
1) Das Amt für Gesundheit kann jederzeit Inspektionen der Praxis- oder Betriebsräumlichkeiten und -einrichtungen durchführen oder durchführen lassen, wenn es dies als geboten erachtet.
2) Den Inspektoren ist auf Verlangen:
a) Auskunft zu erteilen;
b) Zutritt zu Geschäfts-, Betriebs-, Lager- und Praxisräumen zu gestatten;
c) Einsicht in Unterlagen zu gewähren.
3) Das Amt für Gesundheit ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, in das Öffentlichkeitsregister durch ein Abrufverfahren Einsicht zu nehmen.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 92
Übergangsbestimmungen
1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilte Konzessionen oder Bewilligungen bleiben weiterhin aufrecht. Im Übrigen - insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten - haben sich die bisherigen Konzessions- und Bewilligungsinhaber an die Vorschriften dieser Verordnung zu halten. Vorbehalten bleiben Art. 62 ff. des Gesetzes.
2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Bewilligungsverfahren findet das neue Recht Anwendung. Die Weiterleitung der hängigen Gesuche an eine allfällige neu zuständige Behörde erfolgt von Amtes wegen.
3) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen findet auf die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen nach Art. 6 Abs. 2 und die Ergreifung von Ausgleichsmassnahmen nach Art. 78 Abs. 3 das Gesetz über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsausweisen Anwendung.
Art. 93
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 8. November 1988 über die medizinischen Berufe nach dem Sanitätsgesetz, LGBl. 1988 Nr. 51;
b) Verordnung vom 17. Dezember 1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe nach dem Sanitätsgesetz, LGBl. 1996 Nr. 206;
c) Verordnung vom 18. Dezember 2001 betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe nach dem Sanitätsgesetz, LGBl. 2002 Nr. 25;
d) Verordnung vom 13. Januar 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die medizinischen Berufe nach dem Sanitätsgesetz, LGBl. 2004 Nr. 28;
e) Verordnung vom 16. März 1989 über die anderen Berufe der Gesundheitspflege, LGBl. 1989 Nr. 30;
f) Verordnung vom 13. Januar 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die anderen Berufe der Gesundheitspflege, LGBl. 2004 Nr. 29;
g) Verordnung vom 19. Juni 2001 über die Anerkennung beruflicher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise für Zahnärzte im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2001 Nr. 114;
h) Verordnung vom 13. Januar 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Anerkennung beruflicher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise für Zahnärzte im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2004 Nr. 23;
i) Verordnung vom 19. Juni 2001 über die Anerkennung beruflicher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise für Apotheker im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2001 Nr. 115;
k) Verordnung vom 13. Januar 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Anerkennung beruflicher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise für Apotheker im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2004 Nr. 24;
l) Verordnung vom 25. September 2001 über die Anerkennung beruflicher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise für Hebammen im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2001 Nr. 159;
m) Verordnung vom 13. Januar 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Anerkennung beruflicher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise für Hebammen im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2004 Nr. 25;
n) Verordnung vom 18. Dezember 2001 über die Anerkennung beruflicher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise für Krankenpflegepersonal im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2002 Nr. 2;
o) Verordnung vom 13. Januar 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Anerkennung beruflicher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise für Krankenpflegepersonal im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2004 Nr. 26;
p) Regierungsbeschluss vom 23. Dezember 1943 über die Anerkennung der Eidgenössischen Medizinalprüfungen in Liechtenstein, LGBl. 1944 Nr. 2;
q) Verordnung vom 1. Juni 1964 betreffend die Abgabe von Benzol und Tetrachlorkohlenstoff, LGBl. 1964 Nr. 23.
Art. 94
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
811.011 Gesundheitsverordnung (GesV)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2012 Nr. 342 ausgegeben am 12. November 2012 |
Verordnung
vom 6. November 2012
über die Abänderung der Gesundheitsverordnung
...
1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens
34 dieser Verordnung bereits erteilte Berufsausübungsbewilligungen bleiben aufrecht.
2) Wurde die Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, so findet auf Anträge auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung, die spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden, das bisherige Recht Anwendung.
...
2
Art. 4 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
3
Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
4
Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
5
Art. 17 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
6
Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
7
Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
8
Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
9
Art. 30 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 342.
10
Art. 31 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 110.
11
Art. 40 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
12
Art. 42 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
13
Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
14
Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
15
Art. 50 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
16
Art. 55 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
17
Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
18
Art. 56 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
19
Art. 58 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
20
Art. 59 aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
21
Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
22
Art. 63 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
23
Art. 64 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
24
Art. 65 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
25
Art. 66 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
26
Art. 67 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
27
Art. 70 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
28
Art. 74 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
29
Art. 81 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
30
Art. 82 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 189.
31
Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 189.
32
Art. 83 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
33
Art. 87 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 380.
34
Inkrafttreten: 1. Januar 2013.