Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2007
vom 26. Oktober 2007
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2007 vom 28. September 2007
2 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Entscheidung 2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Entscheidung 2006/780/EG der Kommission zur Vermeidung der doppelten Erfassung von im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bei Projektmassnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls
7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen wurde nicht in das Abkommen aufgenommen.
8. Die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls
8 wurde nicht in das Abkommen aufgenommen; daher gelten die spezifischen Anforderungen an die Berichterstattung, die in Art. 3 der Entscheidung festgelegt und in Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG wiederholt werden, nicht für die EFTA-Staaten.
9. Norwegen hat mit dem Gesetz Nr. 99 vom 17. Dezember 2004 und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften vom 23. Dezember 2004, geändert am 15. März 2005, am 1. Januar 2005 ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten eingeführt. Die Änderung dieses Gesetzes in Bezug auf den Zeitraum 2008-2012 trat am 1. Juli 2007 in Kraft; die Änderung der dazu erlassenen Rechtsvorschriften erfolgte am 14. September 2007. Im Rahmen des norwegischen Systems werden für den 2008 beginnenden Zeitraum keine Zertifikate auf der Grundlage der aus dem dreijährigen Anfangszeitraum (ab 2005) überschüssigen Zertifikate erteilt. Norwegen hat angekündigt, dass es die Zertifikate für den 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum nach den anzuwendenden Genehmigungsverfahren im Umfang von höchstens 15 Mio. Tonnen erteilen wird; die Obergrenze der CER und ERU, die von den Betreibern genutzt werden dürfen, liegt bei 20 % der Gesamtzahl der Zertifikate. Ein solches System wird derzeit weder in Island noch in Liechtenstein angewandt. Es werden jedoch Massnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Anlagen in Island durchgeführt, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen würden, einschliesslich der Anlagen, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind; dies rechtfertigt, dass die betreffenden Anlagen während der Durchführung dieser Massnahmen von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen sind.
10. Es ist zu berücksichtigen, dass die Lage in den verschiedenen EFTA-Staaten unterschiedlich ist. Besonders zu berücksichtigen sind die Verpflichtungen Islands im Rahmen des Kyoto-Protokolls, da Island mitgeteilt hat, die Bestimmungen des Beschlusses 14/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls über die Auswirkungen einzelner Projekte auf die Treibhausgasemissionen im Verpflichtungszeitraum anzuwenden.
11. Die EFTA-Staaten können im Zeitraum 2008-2012 über Anlagen zur CO2-Abtrennung und -speicherung verfügen, die einseitig in das EU-System für den Emissionshandel einbezogen werden, indem Emissionen, die abgetrennt und dauerhaft gespeichert werden, vom gemessenen Emissionsniveau einer Anlage abgezogen werden. Dieser Beschluss berührt nicht die Zuteilung von Zertifikaten für solche Anlagen.
12. Dieser Beschluss beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit der Vertragsparteien hinsichtlich der internationalen Verhandlungen über den Klimawandel, insbesondere im Kontext des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls, mit Ausnahme der durch diesen Beschluss in das EWR-Abkommen aufgenommenen Instrumente. Die EFTA-Staaten tragen den Verpflichtungen, die sie im Rahmen des EWR-Abkommens eingegangen sind, jedoch gebührend Rechnung.
13. Jeder EFTA-Staat ist selbst dafür verantwortlich, Strategien und Massnahmen zur Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen gemäss dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und dem Kyoto-Protokoll durchzuführen.
14. Den EFTA-Staaten soll weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, zur Arbeit des Ausschusses für Klimaänderung beizutragen, der die Kommission gemäss Art. 23 der Richtlinie 2003/87/EG unterstützt, und ihre Zuteilungspläne diesem Ausschuss zur Erörterung vorzulegen.
15. Die EFTA-Staaten können als Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls am internationalen Emissionshandel mit jeder in Anhang B des Protokolls aufgeführten Partei teilnehmen.
16. Die EFTA-Staaten werden in das unabhängige Transaktionsprotokoll der Gemeinschaft einbezogen. Der Zentralverwalter dieses unabhängigen Transaktionsprotokolls der Gemeinschaft erfüllt seine Aufgaben auch im Hinblick auf die EFTA-Staaten, wobei die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter die erforderlichen Anweisungen hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 auf die EFTA-Staaten erteilt.
17. Wurde ein Abkommen im Sinne von Art. 25 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen, so werden die EFTA-Staaten und ihre Betreiber gegenüber den EG-Mitgliedstaaten und deren Betreibern nicht benachteiligt.
18. Die EFTA-Überwachungsbehörde arbeitet eng mit der Kommission zusammen, wenn sie Aufgaben in Bezug auf die EFTA-Staaten ausführt, für die in Bezug auf die EG-Mitgliedstaaten gemäss der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004, der Entscheidung 2004/156/EG und der Entscheidung 2006/780/EG die Kommission zuständig ist. Diese Aufgaben umfassen u.a. die Bewertung der nationalen Zuteilungspläne nach Art. 9 Abs. 3 für jeden in Art. 11 Abs. 2 genannten Zeitraum sowie jeden Antrag auf einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase nach Art. 24 der Richtlinie 2003/87/EG.
19. Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten plant die Annahme eines Beschlusses zur Einrichtung eines EFTA-Beratungsausschusses, der die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützt. Der Vertreter der Kommission soll als Beobachter an dem Ausschuss teilnehmen. Bei der Beurteilung, inwieweit die EFTA-Staaten die Bestimmungen der Richtlinie einhalten, insbesondere was die Gesamtzahl der Zertifikate betrifft, werden auch die Strategien und Massnahmen zum Klimawandel berücksichtigt, die für dieses Abkommen relevant sind. Die EFTA-Überwachungsbehörde geht jedoch nicht weiter auf die von den einzelnen EFTA-Staaten erzielten Ergebnisse hinsichtlich ihrer internationalen Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen ein. Entscheidungen über nationale Zuteilungspläne sollten den Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen, insbesondere den einschlägigen Bestimmungen zur Zuteilungsmethode, die in den Leitlinien der Kommission (KOM(2003) 830 endg., KOM(2005) 703 endg. und KOM(2006) 725 endg.) für die Bewertung der nationalen Zuteilungspläne nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG mit Bezug auf Entscheidungen der Kommission über nationale Zuteilungspläne enthalten sind -