0.110.035.76 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2008
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Nr. 94
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ausgegeben am 18. April 2008
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Kundmachung
vom 15. April 2008
der Beschlüsse Nr. 155/2007 bis 157/2007, 159/2007 bis 166/2007 und 168/2007 bis 170/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Dezember 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 8. Dezember 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 14 die Beschlüsse Nr. 155/2007 bis 157/2007, 159/2007 bis 166/2007 und 168/2007 bis 170/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 155/2007 bis 157/2007, 159/2007 bis 166/2007 und 168/2007 bis 170/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2007
vom 7. Dezember 2007
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2007 vom 26. Oktober 2007
2 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 703/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Dihydrostreptomycin und Streptomycin
3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 703/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2007
vom 7. Dezember 2007
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2007 vom 26. Oktober 2007
5 geändert.
2. Die Entscheidung 2007/395/EG der Kommission vom 7. Juni 2007 über die von den Niederlanden nach Art. 95 Abs. 4 EG-Vertrag notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine
6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12x (Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"12y.
32007 D 0395: Entscheidung 2007/395/EG der Kommission vom 7. Juni 2007 über die von den Niederlanden nach Art. 95 Abs. 4 EG-Vertrag notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine (
ABl. L 148 vom 9.6.2007, S. 17)"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2007/395/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2007
vom 7. Dezember 2007
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007
8 geändert.
2. Die Richtlinie 2007/22/EG der Kommission vom 17. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge IV und VI an den technischen Fortschritt
9 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/22/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2007
vom 7. Dezember 2007
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007
11 geändert.
2. Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
12, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 311/2007 der Kommission vom 19. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
13, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1992/2006 und 311/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2007
vom 7. Dezember 2007
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007
15 geändert.
2. Die Entscheidung 2007/482/EG der Kommission vom 9. Juli 2007 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 8c (Entscheidung 2005/849/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"8d.
32007 D 0482: Entscheidung 2007/482/EG der Kommission vom 9. Juli 2007 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (
ABl. L 180 vom 10.7.2007, S. 42)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2007/482/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2007
vom 7. Dezember 2007
zur Änderung des Anhangs X (Audiovisuelle Dienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang X des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2004 vom 6. Februar 2004
18 geändert.
2. Die Empfehlung 2005/865/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige
19 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang X des Abkommens wird nach Nummer 4 (Entschliessung 1999/C 30/01 des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten) wird folgende Nummer angefügt:
"5.
32005 H 0865: Empfehlung 2005/865/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige (
ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 57)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2005/865/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2007
vom 7. Dezember 2007
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2007 vom 26. Oktober 2007
21 geändert.
2. Die Entscheidung 2007/98/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Bändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen
22 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2007/131/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft
23 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens werden nach Nummer 5cu (Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern angefügt:
"5cv. 32007 D 0098: Die Entscheidung 2007/98/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Bändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen (ABl. 43 vom 15.2.2007, S. 32).
5cw.
32007 D 0131: Die Entscheidung 2007/131/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft (
ABl. L 55 vom 23.2.2007, S. 33)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2007/98/EG und 2007/131/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
24.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2007
vom 7. Dezember 2007
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2007 vom 26. Oktober 2007
25 geändert.
2. Die Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007 zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und des Anhangs VI der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems
26 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter den Nummern 37a (Richtlinie 96/48/EG des Rates) und 37d (Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/32/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
27.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 164/2007
vom 7. Dezember 2007
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2007 vom 26. Oktober 2007
28 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäss Art. 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäss der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen
29 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42e (Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"42ea.
32007 R 0653: Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäss Art. 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäss der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (
ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
30.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2007
vom 7. Dezember 2007
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2007 vom 26. Oktober 2007
31 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 93/2007 der Kommission vom 30. Januar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)
32 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56n (Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 93/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
33.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 166/2007
vom 7. Dezember 2007
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2007 vom 26. Oktober 2007
34 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte
35 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 wird die Verordnung (EWG) Nr. 488/2005 der Kommission
36 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens erhält Nummer 66s (Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission) folgende Fassung:
"
32007 R 0593: Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (
ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/2007
vom 7. Dezember 2007
zur Änderung des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2007 vom 26. Oktober 2007
38 geändert.
2. Die Entscheidung 2007/151/EG der Kommission vom 6. März 2007 zur Änderung der Entscheidungen 94/741/EG und 97/622/EG hinsichtlich der Fragebögen für den Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und die Durchführung der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle
39 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter den Nummern 1 ca (Entscheidung 94/741/EG der Kommission) und 1cb (Entscheidung 97/622/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2007/151/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2007
vom 7. Dezember 2007
zur Änderung des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2007 vom 26. Oktober 2007
41 geändert.
2. Die Entscheidung 2006/534/EG der Kommission vom 20. Juli 2006 über einen Fragebogen zur Erstellung von Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG im Zeitraum 2005-2007
42 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Nach Nummer 21abb (Entscheidung 2002/529/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"21abc.
32006 D 0534: Entscheidung 2006/534/EG der Kommission vom 20. Juli 2006 über einen Fragebogen zur Erstellung von Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG im Zeitraum 2005-2007 (
ABl. L 213 vom 3.8.2006, S. 4)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2006/534/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
43.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2007
vom 7. Dezember 2007
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007
44 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 833/2007 der Kommission vom 16. Juli 2007 zur Beendigung des in der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs vorgesehenen Übergangszeitraums
45 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Dieser Beschluss gilt nicht für Island -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 7fa (Verordnung (EG) Nr. 642/2004 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"7fb.
32007 R 0833: Verordnung (EG) Nr. 833/2007 der Kommission vom 16. Juli 2007 zur Beendigung des in der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs vorgesehenen Übergangszeitraums (
ABl. L 185 vom 17.7.2007, S. 9).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Island."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 833/2007 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
46.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
4
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
10
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
14
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
17
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
24
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
27
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
30
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
33
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
37
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
40
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
43
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
46
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.