0.110.035.80 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2008
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Nr. 115
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ausgegeben am 27. Mai 2008
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Kundmachung
vom 20. Mai 2008
der Beschlüsse Nr. 3/2008, 4/2008, 7/2008 bis 9/2008, 11/2008, 13/2008 bis 15/2008 und 18/2008 bis 20/2008 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. Februar 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. Februar 2008
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 12 die Beschlüsse Nr. 3/2008, 4/2008, 7/2008 bis 9/2008, 11/2008, 13/2008 bis 15/2008 und 18/2008 bis 20/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 3/2008, 4/2008, 7/2008 bis 9/2008, 11/2008, 13/2008 bis 15/2008 und 18/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2008
vom 1. Februar 2008
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007
2 geändert.
2. Die Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2007/35/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2007/37/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln
7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 2 (Richtlinie 70/157/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Unter Nummer 2 (Richtlinie 70/157/EWG des Rates) wird der Wortlaut der Anpassung a durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"In Anhang II wird unter Nummer 4.2 Folgendes angefügt:
"IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen."
"
4. Unter Nummer 21 (Richtlinie 76/756/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
5. Nach Nummer 45zq (Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
"45zr.
32007 R 0706: Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang I Teil 3 wird unter Nummer 1.1.1 Folgendes angefügt:
"IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen."
"
45zs.
32007 L 0038: Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln (
ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 25)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 und der Richtlinien 2007/34/EG, 2007/35/EG, 2007/37/EG und 2007/38/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2008
vom 1. Februar 2008
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007
9 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
10 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 werden mit Wirkung vom 2. Januar 2013 die Richtlinien 70/220/EWG
11, 72/306/EWG
12, 74/290/EWG
13, 77/102/EWG
14, 78/665/EWG
15, 80/1268/EWG
16, 83/351/EWG
17, 88/76/EWG
18, 88/436/EWG
19, 89/458/EWG
20, 91/441/EWG
21, 93/59/EWG
22, 93/116/EG
23, 94/12/EG
24, 96/44/EG
25, 96/69/EG
26, 98/69/EG
27, 98/77/EG
28, 1999/100/EG
29, 1999/102/EG
30, 2001/1/EG
31, 2001/100/EG
32, 2002/80/EG
33, 2003/76/EG
34 und 2004/3/EG
35 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher mit Wirkung vom 2. Januar 2013 aus diesem zu streichen sind -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 45zl (Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Nach Nummer 45zs (Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"45zt.
32007 R 0715: Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (
ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1)."
4. Der Wortlaut der Nummern 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates), 12 (Richtlinie 72/306/EWG des Rates) und 42 (Richtlinie 80/1268/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 2. Januar 2013 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
36.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2008
vom 1. Februar 2008
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2007 vom 7. Dezember 2007
37 geändert.
2. Die Entscheidung 2006/690/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei in Kristallglas zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
38 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2006/691/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
39 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von sechswertigem Chrom zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
40 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12q (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2006/690/EG, 2006/691/EG und 2006/692/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
41.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2008
vom 1. Februar 2008
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2007 vom 7. Dezember 2007
42 geändert.
2. Die Entscheidung 2007/597/EG der Kommission vom 27. August 2007 über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
43 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2007/639/EG der Kommission vom 2. Oktober 2007 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Übermittlung von Daten und Informationen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe
44 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden nach Nummer 12y (Entscheidung 2007/395/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12z.
32007 D 0597: Entscheidung 2007/597/EG der Kommission vom 27. August 2007 über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (
ABl. L 230 vom 1.9.2007, S. 18),
12za.
32007 D 0639: Entscheidung 2007/639/EG der Kommission vom 2. Oktober 2007 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Übermittlung von Daten und Informationen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (
ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 39)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2007/597/EG und 2007/639/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
45.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2008
vom 1. Februar 2008
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2006 vom 7. Juli 2006
46 geändert.
2. Die Entscheidung 2003/43/EG der Kommission vom 17. Januar 2003 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte
47, berichtigt ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2003/593/EG der Kommission vom 7. August 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/43/EG zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte
48 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2006/190/EG der Kommission vom 1. März 2006 zur Änderung der Entscheidung 97/808/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bodenbeläge
49 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Entscheidung 2006/213/EG der Kommission vom 6. März 2006 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Holzfussböden sowie Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz)
50 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Entscheidung 2006/600/EG der Kommission vom 4. September 2006 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Sandwich-Elemente mit beidseitiger Metalldeckschicht für Dächer) bei einem Brand von aussen
51 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Entscheidung 2006/673/EG der Kommission vom 5. Oktober 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/43/EG zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Gipskartonplatten)
52 ist in das Abkommen aufzunehmen.
8. Die Entscheidung 2006/751/EG der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Änderung der Entscheidung 2000/147/EG zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten
53 ist in das Abkommen aufzunehmen.
9. Die Entscheidung 2007/348/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 2003/43/EG zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Holzwerkstoffe)
54 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EG des Rates) wird unter dem 23. Gedankenstrich (Entscheidung 97/808/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
2. Unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EG des Rates) wird unter dem 66. Gedankenstrich (Entscheidung 2000/147/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Nach Nummer 2d (Entscheidung 2005/610/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"2e.
32003 D 0043: Entscheidung 2003/43/EG der Kommission vom 17. Januar 2003 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (
ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 35), geändert durch:
2f.
32006 D 0213: Entscheidung 2006/213/EG der Kommission vom 6. März 2006 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Holzfussböden sowie Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz)(
ABl. L 79 vom 16.3.2006, S. 27),
2g.
32006 D 0600: Entscheidung 2006/600/EG der Kommission vom 4. September 2006 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Sandwich-Elemente mit beidseitiger Metalldeckschicht für Dächer) bei einem Brand von aussen (
ABl. L 244 vom 7.9.2006, S. 24)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2003/43/EG, 2003/593/EG, 2006/190/EG, 2006/213/EG, 2006/600/EG, 2006/673/EG, 2006/751/EG und 2007/348/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
55.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2008
vom 1. Februar 2008
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2007 vom 7. Dezember 2007
56 geändert.
2. Die Entscheidung 2007/90/EG der Kommission vom 12. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/513/EG über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschliesslich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs)
57 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2007/116/EG der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit 116 beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert
58 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2007/176/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste, ersetzt alle vorherigen Fassungen
59, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5cs (Entscheidung 2005/513/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Nach Nummer 5cw (Entscheidung 2007/131/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"5cx.
32007 D 0116: Entscheidung 2007/116/EG der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit 116 beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (
ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 30),
5cy.
32007 D 0176: Entscheidung 2007/176/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste, ersetzt alle vorherigen Fassungen (
ABl. L 86 vom 27.3.2007, S. 11)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2007/90/EG, 2007/116/EG und 2007/176/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
60.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2008
vom 1. Februar 2008
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 167/2007 vom 7. Dezember 2007
61 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2007 der Kommission vom 11. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
62, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1043/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
63.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2008
vom 1. Februar 2008
zur Änderung des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2007 vom 7. Dezember 2007
64 geändert.
2. Die Entscheidung 2007/457/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Änderung der Entscheidungen 2001/689/EG, 2002/739/EG, 2002/740/EG, 2002/741/EG und 2002/747/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an bestimmte Produkte
65 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2007/506/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren
66 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 2c (Entscheidung 2001/689/EG der Kommission) und 2o (Entscheidung 2002/747/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter den Nummern 2v (Entscheidung 2002/739/EG der Kommission), 2w (Entscheidung 2002/740/EG der Kommission) und 2x (Entscheidung 2002/741/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
3. Nach Nummer 2x (Entscheidung 2002/741/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"2y.
32007 D 0506: Entscheidung 2007/506/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren (
ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 36)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2007/457/EG und 2007/506/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
67.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2008
vom 1. Februar 2008
zur Änderung des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2007 vom 7. Dezember 2007
68 geändert.
2. Die Entscheidung 2006/799/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer
69 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Entscheidung 2006/799/EG wird die Entscheidung 2001/688/EG der Kommission
70 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird der Wortlaut der Nummer 2d (Entscheidung 2001/688/EG der Kommission) durch Folgendes ersetzt:
"
32006 D 0799: Entscheidung 2006/799/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer (
ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 28)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2006/799/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
71.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2008
vom 1. Februar 2008
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2007 vom 7. Dezember 2007
72 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 847/2007 der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft
73 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 zur Änderung einiger Verordnungen der EG über bestimmte statistische Bereiche zum Zweck der Umsetzung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2
74 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 28b (Verordnung (EG) Nr. 1031/2006 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"28c.
32007 R 0847: Verordnung (EG) Nr. 847/2007 der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (
ABl. L 187 vom 19.7.2007, S. 5)."
2. Unter den Nummern 18ai (Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission), 18db (Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission), 18e (Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission) und 18h (Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
3. Unter den Nummern 4ac (Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission), 7e (Verordnung (EG) Nr. 2163/2001 der Kommission), 18m (Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission), 27a (Verordnung (EG) Nr. 782/2005 der Kommission), 30 (Verordnung (EG) Nr. 753/2004 der Kommission) und 31 (Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 847/2007 und 973/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
75.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2008
vom 1. Februar 2008
zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2007 vom 15. Juni 2007
76 geändert.
2. Es wird empfohlen, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Empfehlung 2006/961/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung
77 auszuweiten.
3. Es wird empfohlen, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen
78 auszuweiten -
beschliesst:
Art. 1
In Art. 4 Abs. 7 des Protokolls 31 zum Abkommen werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"-
32006 H 0961: Empfehlung 2006/961/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität (
ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 5),
-
32006 H 0962: Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (
ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
79.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2008
vom 1. Februar 2008
zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2007 vom 15. Juni 2007
80 geändert.
2. Es wird empfohlen, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Empfehlung 2006/585/EG der Kommission vom 24. August 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung
81 auszuweiten -
beschliesst:
Art. 1
In Art. 13 des Protokolls 31 zum Abkommen wird nach Abs. 6 folgender Absatz eingefügt:
"7) Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmassnahmen, die auf der Grundlage der folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft eingeleitet werden können:
-
32006 H 0585: Empfehlung 2006/585/EG der Kommission vom 24. August 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (
ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 28)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
82.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
36
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
41
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
45
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
55
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
60
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
63
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
67
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
71
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
75
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
79
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
82
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.