730.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 116 ausgegeben am 30. Mai 2008
Gesetz
vom 24. April 2008
über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt:
a) die Ausrichtung von Förderbeiträgen für Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien;
b) die Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen und die Erhebung einer Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch.
1a) Es legt zudem die Rahmenbedingungen für die Führung und Nutzung von Landes- und Gemeindeenergiekatastern fest.1
2) Es trägt zu einer effizienten und umweltverträglichen Energieverwendung und -versorgung bei.
3) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 24.01).
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "andere Anlagen": Grossanlagen, die in besonderer Weise dem Zweck dieses Gesetzes dienen, wie beispielsweise grosse Hackschnitzelfeuerungsanlagen;
b) "Brauchwasser": Wasser, das Gebrauchszwecken dient. Davon ausgenommen ist Wasser für Schwimmbecken;
c) "Demonstrationsobjekte": Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, die der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen;
d) "Einzelbauteile": Boden, Wand, Fenster, Aussentür oder -tor und Dach;
e) "Energiebezugsfläche": die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, für deren Benutzung ein Beheizen oder Klimatisieren notwendig ist (SIA-Norm 416/1). Die Energiebezugsfläche wird brutto, das heisst aus den äusseren Abmessungen einschliesslich begrenzender Wände und Brüstungen berechnet;
f) "Energieeffizienz": das Verhältnis zwischen der in einem Umwandlungsprozess oder in einem System nutzbaren zur eingesetzten Energiemenge;
g) "Erzeugungsnachweis": ein Nachweis, der Auskunft über die Art der Elektrizitätserzeugung und die Herkunft von Elektrizität gibt;
h) "Haustechnikanlagen": Anlagen, die der Beheizung von Bauten und der Erwärmung des Brauchwassers dienen;
i) "hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte Kraft-Wärme-Kopplung": KWK-Anlagen, die durch die kombinierte Produktion von Wärme und Strom zu einer Primärenergieeinsparung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG führen;
k) "Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)": die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
l) "KWK-Anlagen": Gasturbinen mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess), Gegendruckdampfturbinen, Verbrennungsmotoren, Mikroturbinen, Stirling-Motoren, Brennstoffzellen und Dampfmotoren sowie jede andere Technologie oder Kombination von Technologien, für die die Definition nach Bst. k gilt;
m) "marktorientierte Preise": die Durchschnittspreise berechnet auf der Grundlage des vorangegangenen Jahres aus den an mitteleuropäischen Strombörsen gehandelten Grosshandelspreisen für die Erzeugung von herkömmlicher Elektrizität unterschieden nach Stark- und Schwachlastzeit, abzüglich eines angemessenen Anteils zur Deckung des Aufwands des Netzbetreibers beziehungsweise seines Energiehändlers;
n) "Minergie-Bauten": Bauten, die dem freiwilligen, durch die Marke "Minergie" geschützten Qualitätsstandard entsprechen;
o) "Minergie-Zertifikat": der Nachweis, dass eine Baute oder eine Konstruktion nach dem im Zeitpunkt der Zertifizierung gültigen Minergie-Standard errichtet wurde;
p) "Nutzwärme": die in einem KWK-Prozess erzeugte Wärme zur Befriedigung eines Wärme- oder Kühlbedarfs, der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse gedeckt werden müsste;
q) "Photovoltaikanlagen": Anlagen zur direkten Gewinnung elektrischer Energie aus Sonnenstrahlung;
r) "thermische Sonnenkollektoren": Anlagen zur Nutzung der in der Sonnenstrahlung enthaltenen Energie zur Erwärmung von Brauchwasser und zur Heizungsunterstützung;
s) "Wärmedämmung": Massnahmen, die Wärmeverluste von Bauten an die Umgebung verringern;
t) "andere Massnahmen": Massnahmen, die in besonderer Weise dem Zweck dieses Gesetzes und/oder einer von der Regierung verabschiedeten Energiestrategie dienen, insbesondere Energieberatung, Steigerung der Stromeffizienz in grossen Gebäuden oder Effizienzprogramme;2
u) "Wärmepumpenboiler": Anlagen zur Nutzung der in der Raum-, Umgebungs- oder Abluft enthaltenen Energie zur Erwärmung von Wasser.3
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Förderungswürdige Massnahmen und Förderbeiträge
A. Im Allgemeinen
Art. 3
Förderungswürdige Massnahmen und Förderungsempfänger
1) Der Staat fördert folgende Massnahmen im Inland:
a) Wärmedämmung bestehender Bauten;
b) Erstellung von Minergie-Bauten;
c) Raumbeheizung und Erwärmung von Brauchwasser durch besonders energieeffiziente und ökologische Haustechnikanlagen;
d) Erwärmung von Brauchwasser durch thermische Sonnenkollektoren;
e) Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung;
f) Energiegewinnung durch Demonstrationsobjekte;
g) Energiegewinnung durch andere Anlagen.
2) Förderberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, mit Ausnahme der Gemeinden.4
Art. 4
Förderungsgrundsätze
1) Förderbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn eine fachkundige Planung und Ausführung der Massnahmen gewährleistet ist.
1a) Förderbeiträge für Demonstrationsobjekte (Art. 14) sowie andere Anlagen und andere Massnahmen (Art. 15) werden nur im Rahmen der im Landesvoranschlag bewilligten Mittel ausgerichtet.5
2) Massnahmen werden nicht gefördert, wenn sie:
a) aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zwingend vorzukehren sind;
b) Bestimmungen anderer Gesetze verletzt würden;
c) andere schutzwürdige Ziele gefährden würden, wie beispielsweise bei unter Schutz gestellten unbeweglichen Kulturgütern im Sinne des Kulturgütergesetzes.6
3) Förderbeiträge werden für jede Massnahme nur einmal ausgerichtet.
4) Die Höhe der Förderbeiträge kann vom Nachweis eines bestimmten Qualitätsstandards oder des Wirkungsgrades der Massnahme abhängig gemacht werden.
5) Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt. Davon ausgenommen sind Minergie-Bauten nach Art. 7.
6) Förderbeiträge nach diesem Gesetz können kumuliert werden:
a) untereinander und mit Vergütungen nach Art. 17;
b) mit staatlichen Beiträgen nach anderen Gesetzen, wenn dadurch Zielsetzungen oder Bestimmungen der anderen Gesetze nicht nachteilig berührt werden.
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
B. Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz
1. Wärmedämmung bestehender Bauten
Art. 57
Grundsatz
Wärmedämmmassnahmen an beheizten bestehenden Bauten, für die vor dem 30. März 1993 eine Baubewilligung erteilt wurde, werden gefördert, wenn die baurechtlich geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der energierelevanten Einzelbauteile nachgewiesen werden.
Art. 6
Beitragsberechnung
1) Die Förderbeiträge berechnen sich in Abhängigkeit der Einzelbauteile sowie deren Fläche. Sie betragen 2 000 Franken bis 200 000 Franken.8
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Anforderungen an die Einzelbauteile und die flächenbezogene Förderung, mit Verordnung.
2. Minergie-Bauten
Art. 79
Grundsatz
Die Erstellung von Minergie-Bauten wird gefördert, wenn:
a) ein Minergie-P- oder Minergie-A-Zertifikat vorgelegt wird; und
b) das kontrollierte Lüftungssystem über eine Wärmerückgewinnung verfügt.
Art. 8
Beitragsberechnung
1) Für die Berechnung der Förderbeiträge ist die Energiebezugsfläche und der jeweilige Minergie-Standard der Bauten massgebend. Sie betragen 5 000 Franken bis 60 000 Franken.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Berechnung der Förderbeiträge mit Verordnung.
3. Haustechnikanlagen
Art. 9
Grundsatz
An den Einbau besonders energieeffizienter und ökologischer Haustechnikanlagen in Wohn-, Industrie- und Gewerbebauten werden Förderbeiträge ausgerichtet, sofern die Kriterien nach Art. 10 erfüllt sind.
Art. 10
Beitragsberechnung
1) Für den Anspruch auf eine Förderung und die Berechnung der Förderbeiträge sind folgende Kriterien massgebend:
a) die Art der Haustechnikanlage;
b) die Energiebezugsfläche;
c) das Ausmass, in welchem die Anlage dem Zweck dieses Gesetzes entspricht; dabei sind insbesondere der Grad der Umweltbelastung, der Einsatz erneuerbarer Energien, der Grad der Selbstversorgung und die Effizienz der eingesetzten Energien zu berücksichtigen.
2) Die Förderbeiträge betragen 2 000 Franken bis 20 000 Franken. Wird eine bestehende Haustechnikanlage ersetzt, kann der Förderbeitrag herabgesetzt werden.
3) Die förderberechtigte Energiebezugsfläche beträgt höchstens 1 750 m².
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
4. KWK-Anlagen
Art. 11
Grundsatz
1) An die Errichtung von hocheffizienten, am Nutzwärmebedarf orientierten KWK-Anlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Leistung wird ein Förderbeitrag von höchstens 400 Franken pro Kilowatt elektrische Leistung ausgerichtet. Anlagen mit mehr als 250 Kilowatt elektrischer Leistung können nach Art. 15 als andere Anlagen gefördert werden.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Berechnung des Förderbeitrages mit Verordnung.
C. Massnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien
Art. 12
Thermische Sonnenkollektoren und Wärmepumpenboiler10
1) An die Errichtung von thermischen Sonnenkollektoren zur Erwärmung des Brauchwassers, die eine Sonnenkollektorfläche von 1 m² bis höchstens 40 m² aufweisen, wird ein Förderbeitrag von höchstens 350 Franken pro m² Sonnenkollektorfläche ausgerichtet. Anlagen mit mehr als 40 m² Sonnenkollektorfläche können nach Art. 15 als andere Anlagen gefördert werden.11
1a) An die Errichtung von Wärmepumpenboilern zur Erwärmung des Wassers wird ein Förderbeitrag von höchstens 1 500 Franken ausgerichtet.12
2) Werden thermische Sonnenkollektoren nachweislich zu einem erheblichen Teil zur Heizunterstützung eingesetzt, kann dieser Anteil subsidiär im Rahmen der Förderung von Haustechnikanlagen nach Art. 9 und 10 berücksichtigt werden.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Berechnung des Förderbeitrages mit Verordnung.
Art. 13
Photovoltaikanlagen
1) An die Errichtung von Photovoltaikanlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung wird ein Förderbeitrag von höchstens 750 Franken pro Kilowatt installierter Gleichstromleistung ausgerichtet. Anlagen mit mehr als 250 Kilowatt können nach Art. 15 als andere Anlage gefördert werden.13
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Berechnung des Förderbeitrages mit Verordnung.
Art. 14
Demonstrationsobjekte
1) An die Errichtung von Demonstrationsobjekten, die in besonderer Weise zu einer effizienten und umweltverträglichen Energieverwendung und -versorgung beitragen, können Förderbeiträge bis 200 000 Franken ausgerichtet werden.
2) Für die Berechnung der Förderbeiträge werden dabei insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
a) der Grad der Umweltbelastung;
b) der Einsatz erneuerbarer Energien;
c) der Grad der Selbstversorgung;
d) die Energieeffizienz;
e) die Wirtschaftlichkeit; und
f) die Vorbildwirkung des Demonstrationsobjektes.
3) Betreiber von geförderten Demonstrationsobjekten sind verpflichtet, die energierelevanten und für die Beurteilung der Kriterien nach Abs. 2 notwendigen Angaben jährlich der Energiefachstelle bekannt zu geben. Die Daten können veröffentlicht werden.
D. Andere Anlagen und andere Massnahmen14
Art. 1515
Grundsatz
1) An die Errichtung anderer Anlagen und die Umsetzung anderer Massnahmen können Förderbeiträge von 500 bis 400 000 Franken ausgerichtet werden.
2) Für die Berechnung der Förderbeiträge werden dabei insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
a) der Grad der Umweltbelastung;
b) der Einsatz erneuerbarer Energien;
c) der Grad der Selbstversorgung;
d) die Energieeffizienz;
e) die Wirtschaftlichkeit; und
f) die Vorbildwirkung der Anlage oder der Massnahme.
3) Betreiber und Empfänger von Förderungen für andere Anlagen und andere Massnahmen sind verpflichtet, die energierelevanten und für die Beurteilung der Kriterien nach Abs. 2 notwendigen Angaben jährlich der Energiefachstelle bekannt zu geben. Die Daten können veröffentlicht werden.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
III. Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen
Art. 16
Abnahmepflicht
1) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Elektrizität, die in neu erstellten Anlagen von 1 bis 250 Kilowatt elektrischer Leistung durch die Nutzung erneuerbarer Energien oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen. Das Recht, diese Elektrizität und ihren ökologischen Mehrwert zu verwerten, geht damit an die Netzbetreiber über.
2) Die Abnahmepflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn ein Anlagebetreiber sich entscheidet, seine Elektrizität selbst zu vermarkten.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 17
Vergütungspflicht
1) Der Netzbetreiber hat dem Anlagebetreiber vorbehaltlich Abs. 2 für die nach Art. 16 abgenommene Elektrizität auf der Grundlage marktorientierter Preise eine Vergütung zu entrichten.
2) Für Elektrizität aus folgenden Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen werden, entrichten die Netzbetreiber anstelle des marktorientierten Preises nach Abs. 1 eine feste Einspeisevergütung pro erzeugte Kilowattstunde Elektrizität:16
a) Photovoltaikanlagen von 1 bis 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung;17
b) hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte KWK-Anlagen von 1 bis 250 Kilowatt elektrischer Leistung.
3) Die Regierung regelt die Höhe der festen Einspeisevergütung auf Grundlage der angewandten Erzeugungstechnologie, der verwendeten Energiequellen und der Leistung mit Verordnung.
4) Die feste Einspeisevergütung nach Abs. 2 wird während zehn Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage entrichtet.
5) Die Regierung kann für Elektrizität aus anderen als in Abs. 2 genannten erneuerbaren Energien anstelle des marktorientierten Preises nach Abs. 1 ebenfalls eine feste Einspeisevergütung mit Verordnung festlegen. Abs. 3 gilt sinngemäss.
Art. 18
Fonds für Einspeisevergütungen und Förderabgabe auf Elektrizitätsverbrauch
1) Die ausbezahlten Vergütungen nach Art. 17 werden den Netzbetreibern samt einer Entschädigung für den mit der Auszahlung verbundenen, zu Selbstkosten berechneten eigenen Aufwand aus den Mitteln des Fonds für Einspeisevergütungen zurückerstattet.
2) Die Mittel des Fonds für Einspeisevergütungen setzen sich zusammen aus:
a) dem Erlös, den die Netzbetreiber durch die Vermarktung von Elektrizität nach Art. 16 samt dem ökologischen Mehrwert erzielen; die Netzbetreiber können bei der Zuweisung des Erlöses an den Fonds den mit der Vermarktung verbundenen, zu Selbstkosten berechneten eigenen Aufwand abziehen;
b) den Einnahmen der Netzbetreiber aus der Erhebung einer Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch aller Endverbraucher. Die Förderabgabe wird in Form eines Zuschlags auf den Durchleitungspreis vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2031 erhoben. Sie beträgt höchstens 1,5 Rappen pro verbrauchte Kilowattstunde. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.18
3) Der Fonds für Einspeisevergütungen wird von den Liechtensteinischen Kraftwerken verwaltet. Der zu Selbstkosten berechnete Aufwand der Liechtensteinischen Kraftwerke wird aus Mitteln des Fonds gedeckt.
4) Die Regierung überwacht die Verwaltung des Fonds für Einspeisvergütungen durch die Liechtensteinischen Kraftwerke; sie kann diese Aufgabe mit Verordnung an eine Amtsstelle delegieren.
5) Die Liechtensteinischen Kraftwerke sind verpflichtet, der Regierung binnen zwei Monaten nach Jahresabschluss einen Bericht über die finanzielle Lage des Fonds einzureichen. Die Regierung orientiert den Landtag jährlich im Rahmen des Rechenschaftsberichts über die Entwicklung des Fonds.
6) Besteht Grund zur Annahme, dass die Mittel des Fonds nicht mehr ausreichen werden, um die Kosten für die Einspeisevergütungen und den Aufwand der Liechtensteinischen Kraftwerke zu decken, haben die Liechtensteinischen Kraftwerke die Regierung unverzüglich hierüber zu informieren. Die Regierung kann in diesem Fall mit Verordnung für eine bestimmte Dauer auf eine Zusicherung von Einspeisevergütungen für Elektrizität nach Art. 16 und 17, mit Ausnahme bereits erteilter Zusicherungen, absehen.19
7) Die Regierung schliesst mit den Liechtensteinischen Kraftwerken eine Leistungsvereinbarung über die Verwaltung des Fonds für Einspeisevergütungen ab. Der Fonds wird am 31. Dezember 2031 aufgelöst. Ein positiver Endsaldo wird von den Liechtensteinischen Kraftwerken an das Land abgeführt.20
Art. 19
Erzeugungsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen
1) Für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen ist ein Erzeugungsnachweis zu erstellen. Dieser ist Voraussetzung für die Vergütung nach Art. 17.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Anforderungen an die Erzeugungsnachweise sowie die Überwachung der Effizienz von KWK-Anlagen, mit Verordnung.
IV. Organisation und Durchführung
A. Organisation
Energiekommission
Art. 20
a) Bestellung, Zusammensetzung und Beschlussfassung
1) Die Regierung bestellt für jeweils vier Jahre eine Energiekommission.
2) Die Energiekommission besteht aus dem für den Geschäftsbereich Wirtschaft zuständigen Regierungsmitglied als Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die über besonderes energiepolitisches Fachwissen verfügen.21
3) Die Energiekommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
4) Die Vertreter der mit Energiefragen befassten Amtsstellen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
5) Die näheren Bestimmungen können in einer Geschäftsordnung geregelt werden; diese bedarf der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 21
b) Aufgaben
Der Energiekommission obliegen insbesondere:
a) die Beratung der Regierung in allen energiepolitischen Belangen;
b) die Zusicherung und Ausrichtung von Förderbeiträgen für Demonstrationsobjekte, andere Anlagen und andere Massnahmen sowie die Zusicherung der Abnahme und Vergütung von Elektrizität nach Art. 16 und 17 für solche Objekte, Anlagen und Massnahmen;22
c) die Beobachtung des energiepolitischen Umfeldes, der technologischen Entwicklung im Energiebereich sowie die laufende Überwachung der Massnahmen im Hinblick auf ihre Zielerreichung;
d) die Durchführung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen, insbesondere hinsichtlich energieeffizienter Beleuchtungsmittel und Haushaltsgeräte.
Art. 22
Energiefachstelle Liechtenstein
Der beim Amt für Volkswirtschaft eingerichteten Energiefachstelle obliegen insbesondere:
a) die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Energiekommission;
b) die Zusicherung und Ausrichtung von Förderbeiträgen sowie die Zusicherung der Abnahme und Vergütung von Elektrizität nach Art. 16 und 17, soweit nicht die Energiekommission zuständig ist;
c) die Ausarbeitung und Umsetzung von energiepolitischen Konzepten;
d) die Ausarbeitung von Gesetzen und Verordnungen im Energiebereich;
e) die Bearbeitung der EWR-Agenda im Energiebereich;
f) die Beratung von Privaten, Gemeinden und Institutionen in allen Fragen der effizienten und umweltfreundlichen Energieverwendung und des Einsatzes erneuerbarer Energien;
g) die Information der Öffentlichkeit und der Schulen in Fragen der effizienten und umweltfreundlichen Energieverwendung und des Einsatzes erneuerbarer Energien;
h) die Organisation der Aus- und Weiterbildung von Fachleuten im Bereich der effizienten und umweltfreundlichen Energieverwendung und des Einsatzes erneuerbarer Energien;
i) die Koordination und Kooperation mit Amtsstellen und Institutionen, die mit Energiefragen befasst sind;
k) die Zertifizierung von Minergie-Bauten;
l) die Mitarbeit in Kommissionen und Arbeitsgruppen im Energiebereich;
m) die Führung des Landesenergiekatasters (Art. 35d).23
B. Verfahren
Art. 23
Anträge
1) Bei der Energiefachstelle sind unter Verwendung der amtlichen Formulare einzureichen:
a) Anträge auf Zusicherung und Ausrichtung von Förderbeiträgen;
b) Anträge auf Zusicherung der Abnahme und Vergütung von Elektrizität nach Art. 16 und 17.
2) Die Energiefachstelle kann ergänzende Unterlagen und Auskünfte verlangen.
Art. 24
Zuständigkeit und Entscheidung
1) Über Anträge nach Art. 23 Abs. 1 entscheidet:
a) die Energiekommission bei Demonstrationsobjekten sowie anderen Anlagen und anderen Massnahmen; sie kann diese Kompetenz an die Energiefachstelle delegieren;24
b) die Energiefachstelle in allen übrigen Fällen.
2) Die Entscheidungen nach Abs. 1 können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3) Bei einer baubewilligungspflichtigen Massnahme wird über einen Antrag nach Art. 23 Abs. 1 erst entschieden, wenn die entsprechende Bewilligung vorliegt.
4) Die Kontrolle und Abnahme von Massnahmen können an Dritte übertragen werden. Der Energiefachstelle ist ein Kontrollbericht vorzulegen.
Art. 25
Befristung der Zusicherung von Förderbeiträgen
Die Zusicherung der Förderbeiträge wird befristet. Die Massnahmen sind binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von Förderbeiträgen zu beginnen und binnen zwei Jahren abzuschliessen. Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Art. 26
Auszahlung
1) Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt nach Durchführung und Abnahme der geförderten Massnahmen.
2) Die Auszahlung der Vergütungen nach Art. 17 durch den Netzbetreiber hat periodisch zu erfolgen.
Art. 27
Änderung von Massnahmen und Erlöschen des Anspruchs
1) Der Antragsteller hat der Energiefachstelle Änderungen der Massnahmen während des Verfahrens unverzüglich zu melden.
2) Die Höhe der Förderbeiträge kann auf Grundlage der Änderungen der Massnahme neu ermittelt werden.
3) Der Anspruch auf Förderbeiträge sowie auf Abnahme und Vergütung von Elektrizität nach Art. 16 und 17 erlischt, wenn der Antragsteller unrichtige Angaben macht oder gegen Auflagen und Bedingungen verstösst.
Art. 28
Rückforderung
1) Sind die Voraussetzungen, unter denen Förderbeiträge gewährt wurden, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Förderbeiträge unter angemessener Verzinsung ganz oder teilweise zurückgefordert.
2) Zu Unrecht bezogene Förderbeiträge sind unabhängig von der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
3) Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Auszahlung.
Art. 29
Eigentumswechsel
1) Handänderungen geförderter Bauten sind der Energiefachstelle mitzuteilen.
2) Der neue Eigentümer übernimmt mit vollzogener Handänderung sämtliche Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit den Förderungen bestehen.
3) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 erlöschen zehn Jahre nach Auszahlung.
C. Weitere Vollzugsbestimmungen
Art. 30
Öffentlichkeitsarbeit
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Stellen können Informations- und Sensibilisierungskampagnen durchführen, um das Verständnis der Bevölkerung in allen Fragen der effizienten und umweltfreundlichen Energieverwendung und des Einsatzes erneuerbarer Energien zu erhöhen und die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Art. 3125
Auskunftspflicht
1) Förderungsempfänger und Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen haben den zuständigen Behörden alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Sie haben den zuständigen Behörden auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten und während den üblichen Arbeitszeiten Zutritt zu den Anlagen zu ermöglichen.
Art. 31a26
Datenschutz27
1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und Behörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.28
2) Sie dürfen personenbezogene Daten übermitteln:29
a) anderen zuständigen Stellen und Behörden, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen;
b) den zuständigen Organen der Gemeinden, sofern diese die Daten zur Ausrichtung von Förderbeiträgen für Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz benötigen.
Art. 32
Amts- und Geschäftsgeheimnis
1) Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis.
2) Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jeden Fall gewahrt.
Art. 33
Berichterstattung und Erstellung von Statistiken
1) Das Amt für Volkswirtschaft ist die für die Erstellung von Analysen und die Erstattung von Berichten nach Art. 6 und 10 der Richtlinie 2004/8/EG zuständige Behörde.
2) Die Aufgaben nach Abs. 1 können an Dritte übertragen werden.
Art. 34
Gebühren
1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Durchführung von Kontrollen und besondere Dienstleistungen, werden Gebühren erhoben.
2) Informations- und Beratungstätigkeiten der Energiefachstelle sind gebührenfrei.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Gebühren mit Verordnung.
V. Rechtsmittel
Art. 35
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Energiekommission oder der Energiefachstelle kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Va. Führung und Nutzung der Landes- und Gemeindeenergiekataster30
Art. 35a31
Grundsatz
1) Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Energiestrategie und -planung werden über den Energie- und Wasserverbrauch auf Landes- und Gemeindeebene Energiekataster geführt.
2) Die Energiekataster dienen insbesondere:
a) der Dokumentation und Auswertung des Energie- und Wasserverbrauchs;
b) der Planung und Umsetzung von Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien;
c) der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten;
d) der Erstellung von Statistiken.
Art. 35b32
Begriffe
Im Sinne dieses Kapitels gelten als:
a) "Energiekataster": Register der kumulierten Energie- und Wasserverbrauchsdaten der Gemeinden und des Landes;
b) "Gemeindeenergiekataster": Energiekataster, die das jeweilige Gemeindegebiet umfassen;
c) "Landesenergiekataster": ein Energiekataster, bei dem die Energie- und Wasserverbrauchsdaten sämtlicher Gemeinden auf Landesebene zusammengeführt sind;
d) "datenliefernde Stellen":
1. das Amt für Bau und Infrastruktur;
2. das Amt für Umwelt;
3. das Amt für Statistik;
4. die Liechtensteinischen Kraftwerke;
5. die Liechtensteinische Gasversorgung;
6. sonstige Personen, Organisationen oder Unternehmen, die Energie und Wasser an inländische Verbraucher oder Händler liefern.
Art. 35c33
Form und Inhalt
1) Die Energiekataster werden in elektronischer Form geführt.
2) Sie enthalten kumulierte Energie- und Wasserverbrauchsdaten mit Angaben über:
a) die räumliche Lage (betroffenes Gebiet oder Lage von Objekten);
b) die Objektart;
c) den Umfang und die Art der verbrauchten Energie bzw. die verbrauchte Wassermenge.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Form und den Inhalt der Energiekataster mit Verordnung.
Art. 35d34
Katasterverantwortliche Stellen
1) Die Führung der Energiekataster obliegt:
a) bei den Gemeindeenergiekatastern: den jeweils zuständigen Gemeindeorganen;
b) beim Landesenergiekataster: der Energiefachstelle (Art. 22).
2) Die Führung der Gemeindeenergiekataster gehört zum übertragenen Wirkungskreis einer Gemeinde (Art. 13 GemG).
Bereitstellung von Daten
Art. 35e35
a) bei Gemeindeenergiekatastern
1) Die datenliefernden Stellen haben den zuständigen Gemeindeorganen auf Verlangen folgende für die Zwecke nach Art. 35a erforderlichen Daten bereitzustellen:
a) Geodaten im Sinne des Geoinformationsgesetzes;
b) Daten zum Gebäude- und Wohnungsbestand;
c) Verbrauchs-, Produktions- und technische Daten betreffend Energie und Wasser (Elektrizität, Gas, Öl, Wasser, Fernwärme, Erdwärme, Grundwasser, Solar- und Windenergie, Biomasse oder andere Energiequellen);
d) weitere Daten, soweit diese dem Verständnis der Energiekataster dienen.
2) Die Bereitstellung der Daten nach Abs. 1 hat vorbehaltlich Art. 35g Abs. 1 in kumulierter und anonymisierter Form zu erfolgen.
3) Sind Daten nach Abs. 1 bereits bei den zuständigen Gemeindeorganen vorhanden, dürfen diese die Daten für die Zwecke nach Art. 35a verarbeiten.
4) Die Bereitstellung der Daten hat nach Massgabe der Standards nach Art. 35h zu erfolgen. Bei der Bereitstellung sind die Integrität, Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu gewährleisten.
5) Die Bereitstellung der Daten hat kostenlos zu erfolgen; für einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand kann ausnahmsweise eine angemessene Entschädigung verlangt werden.
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Bereitstellung von Daten, insbesondere die Erhebung der Entschädigung nach Abs. 5, mit Verordnung.
Art. 35f36
b) beim Landesenergiekataster
1) Die für die Führung des Landesenergiekatasters erforderlichen Daten nach Art. 35e Abs. 1, einschliesslich der Auswertungen nach Art. 35l, werden von den Gemeinden über eine einheitlich definierte Schnittstelle kostenlos bereitgestellt.
2) Die Gemeinden sind zum Zwecke des Abs. 1 verpflichtet:
a) regelmässig, mindestens jedoch alle zwei Jahre die für die Führung des Landesenergiekatasters erforderlichen Daten zu erheben;
b) der Energiefachstelle unverzüglich mitzuteilen, wenn:
1. die Datenerhebung nach Bst. a abgeschlossen ist; oder
2. sich wesentliche Änderungen der Daten nach Art. 35e Abs. 1, einschliesslich ihrer Auswertungen nach Art. 35l, ergeben.
3) Soweit dies für die Führung des Landesenergiekatasters erforderlich ist, haben die datenliefernden Stellen ungeachtet von Abs. 1 und 2 der Energiefachstelle auf Verlangen Daten nach Massgabe von Art. 35e bereitzustellen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Bereitstellung von Daten für den Landesenergiekataster durch die Gemeinden mit Verordnung.
Art. 35g37
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die katasterverantwortlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit:
a) die Daten für die Versorgungssicherheit sowie Planung energiepolitischer und infrastruktureller Massnahmen erforderlich sind; und
b) die betroffene Person vorgängig über die Datenverarbeitung informiert wurde.
2) Die datenliefernden Stellen haben den katasterverantwortlichen Stellen die für die Zwecke des Abs. 1 erforderlichen Daten nach Massgabe von Art. 35e bereitzustellen.
Art. 35h38
Prüfung und Aufnahme von Daten
1) Die katasterverantwortlichen Stellen überprüfen vor der Aufnahme in die Energiekataster, ob die nach Art. 35e und 35f bereitgestellten Daten die qualitativen und technischen Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.
2) Weisen die bereitgestellten Daten Mängel auf, lassen sie diese beheben, bevor sie die Daten in die Energiekataster aufnehmen.
3) Bei der Aufnahme und Änderung von Daten müssen der Stand der Technik und die Vergleichbarkeit gewährleistet sowie Redundanzen vermieden werden.
4) Der Zeitpunkt der Aufnahme und der letzten Änderung der Daten muss jederzeit ersichtlich sein.
5) Für die Aufnahme und die weitere Verarbeitung der Daten in den Energiekatastern legen die katasterverantwortlichen Stellen den Ablauf fest.
Art. 35i39
Zusammenarbeit und gemeinsame Nutzung der Energiekataster
1) Die katasterverantwortlichen Stellen arbeiten eng zusammen und gewähren sich vorbehaltlich Art. 35f gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu den Energiekatastern.
2) Sie schliessen jegliche Beschränkung aus, durch die praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung für die gemeinsame Nutzung der Energiekataster entstehen könnten.
3) Für die gemeinsame Nutzung der Energiekataster kann ein Abrufverfahren eingerichtet werden. Die Regierung regelt das Nähere über das Abrufverfahren mit Verordnung.
Art. 35k40
Datenverarbeitung durch Dritte
Katasterverantwortliche Stellen dürfen die Datenverarbeitung in Zusammenhang mit der Führung der Energiekataster an Dritte übertragen, wenn gewährleistet ist, dass:
a) die Daten vom Dritten nur so verarbeitet werden, wie die katasterverantwortliche Stelle es selbst tun dürfte;
b) der Dritte bzw. die von ihm zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind; und
c) die katasterverantwortliche Stelle über einen uneingeschränkten Zugriff auf die verarbeiteten Daten verfügt.
Art. 35l41
Auswertung und Veröffentlichung von Daten
1) Die in die Energiekataster aufgenommenen Daten sind von den katasterverantwortlichen Stellen aufzubereiten und für die Zwecke nach Art. 35a auszuwerten.
2) Die Auswertungen der Gemeindeenergiekataster können in einer allgemein zugänglichen Form veröffentlicht werden. Für die Auswertungen des Landesenergiekatasters besteht eine Verpflichtung hierzu.
3) Die Auswertungen und deren Veröffentlichung dürfen weder Rückschlüsse auf natürliche Personen ermöglichen noch Geschäftsgeheimnisse verletzen.
Art. 35m42
Zugriffsrechte
1) Soweit dies für Zwecke nach Art. 35a oder zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist, können die katasterverantwortlichen Stellen folgenden Behörden Zugriff auf die Auswertungen der Energiekataster nach Art. 35l gewähren:
a) dem Amt für Bau und Infrastruktur;
b) dem Amt für Umwelt.
2) Dem Amt für Statistik ist Zugriff auf die Daten und Auswertungen nach Art. 35e, 35f und 35l zu gewähren.
Art. 35n43
Aufbewahrung, Verfügbarkeit und Vernichtung von Daten
1) Die Daten nach Art. 35e, 35f und 35l sind durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor unberechtigten Zugriffen und Verlust zu schützen und sicher aufzubewahren.
2) Die langfristige Verfügbarkeit, die Verwertbarkeit, die Archivierung und die Historisierung der Daten nach Art. 35l sind zu gewährleisten.
3) Die Daten nach Art. 35e und 35f sind spätestens zehn Jahre nach ihrer Erhebung zu vernichten.
Art. 35o44
Verbot der zweckwidrigen Weiterverwendung von Daten
Daten nach Art. 35e und 35f dürfen nicht für andere als in diesem Gesetz genannte Zwecke verwendet werden.
Art. 35p45
Kosten der Energiekataster
Die Kosten für die Führung der Energiekataster, namentlich für die Aufnahme, Änderung und Verwaltung von Daten, einschliesslich deren Sicherung, Archivierung und Historisierung, sind von der jeweils zuständigen katasterverantwortlichen Stelle zu tragen.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 36
Durchführungsverordnung
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 37
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 18. September 1996 über die Förderung des Energiesparens (Energiespargesetz), LGBl. 1996 Nr. 193;
b) Art. 19 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz; EMG), LGBl. 2002 Nr. 144.
Art. 38
Bestehende Anlagen
1) Für Elektrizität aus bestehenden KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juni 2008 vom Durchleitungspreis nach Art. 19 des Elektrizitätsmarktgesetzes befreit waren, wird vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2021 eine feste Einspeisevergütung nach Art. 17 entrichtet.46
2) Für Elektrizität aus bestehenden Photovoltaik-Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb waren und für die bislang keine staatlichen Förderbeiträge ausgerichtet wurden, wird während längstens zehn Jahren eine Einspeisevergütung nach Art. 17 entrichtet. Die Betreiber dieser Anlagen haben bei der Energiefachstelle einen begründeten Antrag auf Aufnahme in das System der Einspeisevergütung zu stellen. Dieser Antrag muss innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, danach ist jeder Anspruch verwirkt.
3) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Elektrizität aus erneuerbaren Energien bestehender Anlagen in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 39
Hängige Verfahren und Revision
1) Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, findet vorbehaltlich Abs. 2 und 3 das bisherige Recht Anwendung.
2) Auf Förderanträge, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, findet das neue Recht Anwendung.
3) Wurden in den Fällen nach Abs. 2 bereits Förderbeiträge nach bisherigem Recht zugesichert oder ausgerichtet, so kann bei der Energiefachstelle innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Antrag auf Ausrichtung von Förderbeiträgen nach neuem Recht gestellt werden. Bereits ausgerichtete Förderbeiträge sind zu verrechnen.
Art. 40
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juni 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 164 ausgegeben am 11. Juni 2010
Gesetz
vom 23. April 2010
über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens47 dieses Gesetzes hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 10 ausgegeben am 26. Januar 2015
Gesetz
vom 4. Dezember 2014
über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens48 dieses Gesetzes hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Für Zusicherungen nach Art. 17 Abs. 2 des bisherigen Rechts besteht der Anspruch auf eine feste Einspeisevergütung nur, wenn die Anlage bis spätestens 31. Mai 2013 in Betrieb genommen wurde.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 153 ausgegeben am 28. April 2020
Gesetz
vom 5. März 2020
über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die Energiefachstelle hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes49 den Landesenergiekataster zu erstellen und dessen Auswertungen nach Massgabe von Art. 35l zu veröffentlichen.
2) Die zuständigen Gemeindeorgane haben zu diesem Zweck der Energiefachstelle spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Führung des Landesenergiekatasters erforderlichen Daten nach Massgabe von Art. 35f bereitzustellen.
...

1   Art. 1 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

2   Art. 2 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 10.

3   Art. 2 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 10.

4   Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

5   Art. 4 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 10.

6   Art. 4 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 277.

7   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 164.

8   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

9   Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

10   Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

11   Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

12   Art. 12 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 10.

13   Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

14   Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

15   Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

16   Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 497.

17   Art. 17 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

18   Art. 18 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 497.

19   Art. 18 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

20   Art. 18 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 497.

21   Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

22   Art. 21 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

23   Art. 22 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

24   Art. 24 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

25   Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

26   Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 10.

27   Art. 31a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 277.

28   Art. 31a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 277.

29   Art. 31a Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 277.

30   Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

31   Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

32   Art. 35b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

33   Art. 35c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

34   Art. 35d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

35   Art. 35e eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

36   Art. 35f eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

37   Art. 35g eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

38   Art. 35h eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

39   Art. 35i eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

40   Art. 35k eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

41   Art. 35l eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

42   Art. 35m eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

43   Art. 35n eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

44   Art. 35o eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

45   Art. 35p eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

46   Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 497.

47   Inkrafttreten: 11. Juni 2010..

48   Inkrafttreten: 1. Februar 2015..

49   Inkrafttreten: 1. August 2020.