730.21 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2008 |
Nr. 118 |
ausgegeben am 30. Mai 2008 |
Verordnung
vom 27. Mai 2008
über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV)
Aufgrund von Art. 4 Abs. 7, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3, Art. 16 Abs. 3, Art. 17 Abs. 3, Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 36 des Gesetzes vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116
1, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a) "Wirkungsgrad": der auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechnete Wirkungsgrad;
b) "Gesamtwirkungsgrad": Summe der jährlichen Erzeugung von Strom und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK-Anlagen erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom eingesetzt wurde;
c) "hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung bei KWK-Kleinanlagen und KWK-Kleinstanlagen": KWK-Anlagen, die die Anforderungen an den Wirkungsgrad nach Art. 8 erfüllen;
d) "KWK-Kleinanlagen": KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter 1 Megawatt;
e) "KWK-Kleinstanlagen": KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von höchstens 50 Kilowatt;
f) "Strom aus am Nutzwärmebedarf orientierten KWK-Anlagen": erzeugte Strommenge, die an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und die an den Abgangsklemmen der Anlage nach Speisung des Anlagen-Eigenbedarfs gemessen wurde;
g) "vertikale Flächen": geeignete Flächen an Fassaden, Mauern und anderen Bauwerken.
2
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV -24.01).
II. Förderung der Energieeffizienz
A. Wärmedämmung bestehender Bauten
Art. 3
Anforderungen
1) Förderbeiträge werden ausgerichtet für:
a) Aussenwandsanierungen, wenn der U-Wert der bestehenden Fenster inklusive Rahmen weniger als 2.0 W/m²K beträgt;
b) Fenstersanierungen, wenn der U-Wert der bestehenden Aussenwand weniger als 0.4 W/m²K beträgt.
2) Bei Umbauten gelten die Bestimmungen der Baugesetzgebung, insbesondere der Energieverordnung.
Art. 4
Förderbeiträge
Für die Verbesserung der Wärmedämmung der verschiedenen Bauteile werden folgende flächenbezogene Förderbeiträge ausgerichtet:
a) Wand und Boden zu Aussenluft: 70 Franken pro m²;
b) Fenster/Aussentüren: 70 Franken pro m²;
3
c) Dach: 55 Franken pro m²;
d) Decke gegen unbeheizt: 30 Franken pro m²;
e) Innenwand gegen unbeheizt: 45 Franken pro m²;
4
f) Wand und Boden gegen Erdreich und unbeheizt: 45 Franken pro m².
Art. 5
Förderbeiträge
1) Für Bauten nach dem Minergie-P- oder Minergie-A-Standard, welche die Anforderungen nach Art. 7 des Gesetzes erfüllen, werden folgende Förderbeiträge ausgerichtet:
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a) bei einer Energiebezugsfläche (AE) bis 500 m²: pauschal 15 000 Franken;
b) bei einer Energiebezugsfläche über 500 m²: 30 Franken pro m² Energiebezugsfläche.
2) Die förderberechtigte Energiebezugsfläche beträgt höchstens 2 000 m².
Art. 6
Anforderungen
1) Förderbeiträge für Haustechnikanlagen werden ausgerichtet, wenn ein erheblicher Anteil des Heizenergiebedarfs mit förderungsberechtigten Heizsystemen abgedeckt wird.
2) Der Anteil gilt als erheblich, wenn er:
a) mindestens 2 500 kWh pro Jahr beträgt; oder
b) mindestens 15 % des gesamten Heizenergiebedarfs des Objekts ausmacht.
3) Nicht gefördert werden Haustechnikanlagen, wenn sie als Zusatzheizung zu einer an sich ausreichenden (monovalenten) Heizung dienen. Davon ausgenommen sind thermische Sonnenkollektoren zur Heizungsunterstützung.
Art. 7
Förderbeiträge
1) Die Höhe des Förderbeitrages ist abhängig von der Energiebezugsfläche und der erreichten Punktesumme nach Abs. 2.
2) Je nach Erfüllungsgrad der einzelnen Kriterien werden Bonus- oder Maluspunkte vergeben:
a) Für die Nutzung erneuerbarer Energien:
0 Punkte = keine Nutzung
12 Punkte = 100 % wird mit erneuerbaren Energien abgedeckt
b) Für das Mass der Umweltbelastungen:
0 Punkte = keine Belastung
-12 Punkte = grosse Belastung
c) Für den Grad der Eigenversorgung:
12 Punkte = Verwendung heimischer Energien
0 Punkte = Verwendung importierter Energien
d) Für den Gesamtwirkungsgrad des Systems:
0 Punkte = schlechter Wirkungsgrad
5 Punkte = guter Wirkungsgrad
e) Für die Effizienz der eingesetzten Energien:
-5 Punkte = ineffiziente Nutzung
5 Punkte = effiziente Nutzung
f) Für die Netzbelastung oder Netzentlastung:
-2 Punkte = Belastung des Netzes
3 Punkte = Entlastung des Netzes
g) Für die energetische Rückzahldauer:
0 Punkte = lange Rückzahldauer
5 Punkte = kurze Rückzahldauer
h) Für besondere Konzepte:
0 Punkte = Standardlösung
10 Punkte = innovative Lösung
3) Die Energiekommission erlässt Richtlinien über die Einstufung der zum Einsatz kommenden Haustechniksysteme.
4) Erreicht das Heizsystem mindestens 0 Punkte, berechnet sich der Förderbeitrag mit der Formel:
Förderhöhe = 4 × AE + (Punkte/52) (1.7143 × AE + 8 000) + 2 000
Art. 8
Hocheffiziente KWK-Anlagen
KWK-Klein- und Kleinstanlagen gelten als hocheffizient, wenn sie die Luftreinhaltevorschriften erfüllen und folgende Grenzwerte des Gesamtwirkungsgrades erreichen oder überschreiten:
a) 90 % bei erdgas- oder ölbetriebenen KWK-Anlagen;
b) 70 % bei biogasbetriebenen Verbrennungsmotoren;
c) 80 % bei gasbetriebenen Mikroturbinen (Mikrogasturbinen);
d) 90 % bei mit fester Biomasse befeuerten KWK-Anlagen;
e) 86 % bei mit fester Biomasse befeuerten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 1 bis 10 Kilowatt.
Art. 9
Überwachung der Anlageneffizienz
Die Energiefachstelle kann zur Kontrolle der KWK-Anlageneffizienz Stichproben durchführen oder diese Aufgabe an Dritte delegieren. Hierzu sind geeichte und plombierte Wärme- und Stromzähler einzubauen. Bei Anlagen kleiner 20 Kilowatt thermischer bzw. 20 Kilowatt elektrischer Leistung entscheidet die Energiefachstelle.
Art. 10
Förderbeiträge
Für hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte KWK-Anlagen im Sinne von Art. 8 mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Leistung wird ein Förderbeitrag in Höhe von 400 Franken pro Kilowatt elektrischer Leistung ausgerichtet.
III. Förderung von erneuerbaren Energien
Art. 11
6
Thermische Sonnenkollektoren
1) An die Errichtung von Sonnenkollektoranlagen wird ein Förderbeitrag von 250 Franken pro m² Sonnenkollektorfläche ausgerichtet.
2) Für die Beitragsberechnung von thermischen Sonnenkollektoren ist die Bruttofläche des Kollektors massgebend.
3) Pro Person wird höchstens eine Bruttofläche von 3.6 m² gefördert.
4) Bei gewerblicher Nutzung von Bauten ist die Energieeinsparung durch den Einsatz von thermischen Sonnenkollektoren nachzuweisen.
Art. 11a
7
Wärmepumpenboiler
1) An die Errichtung von Wärmepumpenboiler zur Erwärmung von Wasser wird ein Förderbeitrag von 750 Franken ausgerichtet.
2) Pro Wohneinheit wird höchstens ein Wärmepumpenboiler gefördert.
3) Bei gewerblicher Nutzung von Bauten ist die Energieeinsparung durch den Einsatz von Wärmepumpenboiler nachzuweisen.
Art. 11b
8
Photovoltaik-Anlagen
1) An die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung wird vorbehaltlich Abs. 2 und 3 ein Förderbeitrag von 400 Franken pro Kilowatt installierter Gleichstromleistung ausgerichtet.
2) An die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung wird ein Förderbeitrag von 650 Franken pro Kilowatt installierter Gleichstromleistung ausgerichtet, wenn der Anlagebetreiber seine Elektrizität nach Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes selbst vermarktet.
3) An die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen an vertikalen Flächen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung wird ein Förderbeitrag von 750 Franken pro Kilowatt installierter Gleichstromleistung ausgerichtet.
IIIa. Andere Anlagen und andere Massnahmen
9
Art. 11c
10
Grundsatz
Die Energiekommission erlässt Richtlinien über die Einstufung von Anlagen und Massnahmen als andere Anlagen und andere Massnahmen im Sinne von Art. 15 des Gesetzes. Die Richtlinien sind regelmässig an den neuesten Stand der Technik anzupassen.
IV. Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen
Art. 12
Einspeisevergütungen für KWK-Anlagen
1) Für hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte KWK-Anlagen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes hat der Netzbetreiber folgende Einspeisevergütungen zu entrichten:
a) die Summe aus marktorientiertem Preis und einem fixen Zuschlag von 0.09 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie, mindestens jedoch 0.16 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie bei erdgas- oder ölbetriebenen KWK-Anlagen, biogasbetriebenen Verbrennungsmotoren und gasbetriebenen Mikroturbinen (Mikrogasturbinen);
11
b) die Summe aus marktorientiertem Preis und einem fixen Zuschlag von 0.09 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie, mindestens jedoch 0.19 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie bei mit fester Biomasse befeuerten KWK-Anlagen;
12
c) 0.30 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie bei KWK-Anlagen gemäss Art. 8 Bst. b und e mit einer elektrischen Leistung von 1 bis 10 Kilowatt.
2) Wird der Gesamtwirkungsgrad der Anlage nach Art. 8 während eines Jahres nicht eingehalten, erhält der Anlagebetreiber für das Jahr, in dem der Gesamtwirkungsgrad nicht eingehalten wird, nur den marktorientierten Preis nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes als Vergütung.
Art. 13
13
Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen
Für Photovoltaik-Anlagen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes hat der Netzbetreiber eine Einspeisevergütung von 0.10 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie zu entrichten.
Art. 14
14
Marktorientierte Preise
Zur Bestimmung der marktorientierten Preise werden die Grosshandelspreise der European Energy Exchange (EEX) in Leipzig verwendet. Die daraus berechneten Durchschnittspreise abzüglich des Aufwands des Netzbetreibers beziehungsweise dessen Energiehändlers ergeben den marktorientierten Preis für die nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zu vergütenden Strommengen und für die nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung zu bildenden Summen.
Art. 15
Wechsel zur Selbstvermarktung
Will ein Anlagebetreiber, der sich bei Inbetriebnahme seiner Anlage für die Inanspruchnahme der festen Einspeisevergütung nach Art. 17 Abs. 2 beziehungsweise des marktorientierten Preises nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes entschieden hat, seine Elektrizität selbst vermarkten, kann er die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
Art. 16
15
Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch
Die Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch nach Art. 18 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes beträgt:
a) vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2016: 1.0 Rappen pro Kilowattstunde;
b) ab dem 1. Januar 2017: 1.5 Rappen pro Kilowattstunde.
Art. 17
16
Überwachung des Fonds für Einspeisevergütungen
Die Überwachung des Fonds für Einspeisevergütungen obliegt den Liechtensteinischen Kraftwerken und dem Amt für Volkswirtschaft.
Art. 18
17
Erzeugungsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen
Die Anforderungen an Erzeugungsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen richten sich nach Art. 11 der Elektrizitätsmarktverordnung.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19
Einspeisevergütung für bestehende Anlagen
1) Für bestehende KWK-Anlagen nach Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes hat der Netzbetreiber eine feste Einspeisevergütung zu entrichten, sofern mindestens der Gesamtwirkungsgrad nach Art. 8 erreicht wird. Sie entspricht der Summe aus dem marktorientierten Preis und einem fixen Zuschlag von 0.075 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie, mindestens jedoch 0.145 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie.
18
2) Für bestehende Photovoltaik-Anlagen nach Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes hat der Netzbetreiber eine Einspeisevergütung von 0.55 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie zu entrichten.
Art. 20
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. November 1996 zum Gesetz über die Förderung des Energiesparens, LGBl. 1996 Nr. 202, wird aufgehoben.
Art. 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
730.21 Verordnung über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2009 Nr. 235 ausgegeben am 11. September 2009 |
Verordnung
vom 9. September 2009
über die Abänderung der Energieeffizienzverordnung
...
Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten
19 dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2011 Nr. 452 ausgegeben am 29. September 2011 |
Verordnung
vom 27. September 2011
über die Abänderung der Energieeffizienzverordnung
...
Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten
20 dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2012 Nr. 231 ausgegeben am 13. Juli 2012 |
Verordnung
vom 10. Juli 2012
über die Abänderung der Energieeffizienzverordnung
...
Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten
21 dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2015 Nr. 15 ausgegeben am 26. Januar 2015 |
Verordnung
vom 13. Januar 2015
über die Abänderung der Energieeffizienzverordnung
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
22 dieser Verordnung hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2018 Nr. 102 ausgegeben am 8. Juni 2018 |
Verordnung
vom 5. Juni 2018
über die Abänderung der Energieeffizienzverordnung
...
Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten
23 dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
2
Art. 1 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 102.
3
Art. 4 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 80.
4
Art. 4 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 80.
5
Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 15.
6
Art. 11 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 15.
7
Art. 11a abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 15.
8
Art. 11b abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 102.
9
Überschrift vor Art. 11c eingefügt durch
LGBl. 2015 Nr. 15.
10
Art. 11c eingefügt durch
LGBl. 2015 Nr. 15.
11
Art. 12 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 51.
12
Art. 12 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 51.
13
Art. 13 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 15.
14
Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 51.
15
Art. 16 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 286.
16
Art. 17 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 15.
17
Art. 18 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 23.
18
Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 51.
19
Inkraftreten: 11. September 2009.
20
Inkraftreten: 29. September 2011.
21
Inkraftreten: 13. Juli 2012.
22
Inkrafttreten: 1. Februar 2015.
23
Inkrafttreten: 15. Juni 2018.