174.11 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2008 |
Nr. 144 |
ausgegeben am 18. Juni 2008 |
Gesetz
vom 24. April 2008
über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt das Dienstverhältnis der Angestellten des Staates (Staatspersonal) und legt die Grundsätze der staatlichen Personalpolitik fest.
2) Es gilt für:
1
a) das Personal der Amtsstellen nach dem Gesetz über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation, einschliesslich - soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist - des diplomatischen Personals und der Lehrlinge;
2
b) die nicht-richterlichen Angestellten der Gerichte und die nicht-staatsanwaltlichen Angestellten der Staatsanwaltschaft, soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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3) Es gilt nicht für:
4
a) die im Ausland rekrutierten und eingesetzten Angestellten;
b) Personen, die in einem Auftragsverhältnis zum Staat stehen und dabei öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.
Art. 2
Begriffe
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "Amtsstellen": alle Verwaltungseinheiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2;
b) "Amtsstellenleiterin und Amtsstellenleiter":
1. die Leiterinnen und Leiter von Ämtern und Stabsstellen nach dem Gesetz über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation in Bezug auf das übrige Personal solcher Verwaltungseinheiten;
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2. die jeweils zuständige Leiterin oder der jeweils zuständige Leiter der diplomatischen Vertretung im Ausland in Bezug auf das übrige diplomatische Personal solcher Vertretungen;
3. die nach Massgabe der Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes zuständigen Vorgesetzten in Bezug auf das nichtrichterliche Personal;
4. der Leiter der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die nicht-staatsanwaltlichen Angestellten;
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5. die Präsidentinnen und Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes in Bezug auf das nicht-richterliche Personal des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes.
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2) Die jeweils zuständigen Regierungsmitglieder nehmen in Bezug auf die Amtstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter sowie auf die Leiterinnen und Leiter der diplomatischen Vertretungen im Ausland dieselben Führungsfunktionen wie die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter für das diesen unterstellte Personal wahr.
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Art. 3
Anwendbares Recht
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten für das Dienstverhältnis des Staatspersonals sinngemäss die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Arbeitsgesetzes.
Art. 4
Personalpolitische Zielsetzungen
1) Die Personalpolitik orientiert sich am gesetzlichen Leistungsauftrag der Verwaltung, am Qualifikationsprinzip und an den Kundenbedürfnissen. Die Interessen des Staatspersonals sind angemessen zu berücksichtigen. Die Personalpolitik strebt sozialpartnerschaftliche Lösungen an.
2) Die Personalpolitik hat insbesondere folgende Zielsetzungen:
a) Gewinnung und Erhaltung von qualifiziertem und verantwortungsbewusstem Personal;
b) effiziente und kundenorientierte Erfüllung der Staatsaufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;
c) Entwicklung und Realisierung von teamorientierten Führungsmodellen und flexiblen Arbeitszeitregelungen;
d) Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;
e) Förderung der Weiterbildung der Angestellten, insbesondere der Führungskräfte;
f) Gewährleistung der Chancengleichheit von Frau und Mann;
g) Förderung eines umweltbewussten Verhaltens am Arbeitsplatz;
h) Arbeitsbedingungen, die es den Angestellten erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;
i) Unterstützung der Eingliederung und Beschäftigung von Menschen mit einer Behinderung;
k) Klima der Offenheit, des Vertrauens und der Fairness;
l) Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit sowie der Sicherheit der Angestellten am Arbeitsplatz;
m) Gewährleistung einer umfassenden Information der Angestellten.
Art. 5
Stellenplan
1) Die Regierung führt einen Stellenplan, der Angaben über die Gesamtzahl der Stellen der Verwaltungseinheiten nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b sowie deren prozentuale Besetzung enthält.
2) Der Stellenplan hat sich nach der im Rahmen des Landesvoranschlages festgelegten und vom Landtag genehmigten massgeblichen Lohnsumme zu richten.
3) Die Regierung unterbreitet dem Landtag im Rahmen des Landesvoranschlages jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Personalbestandes zur Kenntnisnahme.
4) Sie regelt das Nähere, insbesondere über die massgebliche Lohnsumme, die Kreditüberwachung und die Berichterstattung an den Landtag, mit Verordnung.
II. Begründung, Umgestaltung und Beendigung des Dienstverhältnisses
A. Begründung des Dienstverhältnisses
Art. 6
Rechtsnatur
Die Angestellten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Art. 7
Begründung
Das Dienstverhältnis wird mit dem Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrages begründet.
Art. 8
Anstellungsbehörde
Das Staatspersonal wird von der Regierung angestellt.
Art. 9
Ausschreibung
1) Offene Stellen sind von der Anstellungsbehörde im Amtsblatt zur freien Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt in der Regel in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form.
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2) Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn:
a) Angestellte aufgrund ihrer Qualifikation für die offene Stelle grundsätzlich in Frage kommen; in diesem Fall hat jedoch eine interne Ausschreibung zu erfolgen, es sei denn, es handle sich um eine Versetzung nach Art. 16;
b) Angestellte innerhalb der Amtsstelle aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung für die offene Stelle besonders geeignet sind;
c) befristete Dienstverhältnisse begründet werden;
d) Stellen bei diplomatischen Vertretungen im Ausland zu besetzen sind;
e) Praktikastellen zu besetzen sind;
f) Lehrlinge oder andere im Anschluss an eine öffentliche Ausschreibung für eine Ausbildung innerhalb der Landesverwaltung befristet angestellte Personen nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung unbefristet angestellt werden;
g) Stellen im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung von erkrankten und verunfallten Angestellten und der Integration von Menschen mit Behinderungen besetzt werden.
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3) Bei Amtsstellenleiterinnen- und Amtsstellenleiterstellen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 kann auf eine öffentliche Ausschreibung nur verzichtet werden, wenn Amtsstellen zusammengelegt werden und eine Amtsstellenleiterin oder ein Amtsstellenleiter der betreffenden Amtsstellen aufgrund der Qualifikationen für die entsprechende Stelle in Frage kommt.
4) Genügt das Ergebnis der Ausschreibung nicht, so kann die entsprechende Stelle von der Anstellungsbehörde durch Berufung einer für diese Stelle geeigneten Person besetzt werden.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die öffentliche und interne Ausschreibung mit Verordnung.
Art. 10
Anstellungsvoraussetzungen
1) Anstellungsvoraussetzungen sind:
a) die fachliche und persönliche Eignung;
b) das liechtensteinische Staatsbürgerrecht, soweit hoheitliche Funktionen ausgeübt werden; die Regierung bestimmt die Funktionen mit Verordnung.
2) Von der Anstellungsvoraussetzung nach Abs. 1 Bst. b kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine Stelle sonst nicht besetzt werden kann.
3) Weiter gehende Bestimmungen nach der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 11
Diensteid
1) Angestellte haben den Diensteid nach Art. 108 der Verfassung abzulegen.
2) Der Diensteid ist binnen drei Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses zu leisten.
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Art. 12
Unbefristete Anstellung
Ein Dienstverhältnis wird in der Regel unbefristet begründet.
Art. 13
Befristete Anstellung
Ein befristetes Dienstverhältnis wird für eine Dauer von längstens drei Jahren begründet. Die Regierung kann in begründeten Fällen ein befristetes Dienstverhältnis um höchstens zwei weitere Jahre verlängern.
Art. 14
Probezeit
1) Die ersten drei Monate des Dienstverhältnisses gelten als Probezeit.
2) Die Probezeit verlängert sich bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht entsprechend.
3) Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen eine längere Probezeit festlegen bzw. die Probezeit verlängern. Die Probezeit darf höchstens sechs Monate betragen.
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4) Bei einem internen Stellenwechsel entfällt die Probezeit.
B. Umgestaltung des Dienstverhältnisses
Art. 15
Zuweisung wesentlicher neuer Aufgaben
1) Angestellten kann von der Amtsstellenleiterin oder vom Amtsstellenleiter über den in der Stellenbeschreibung festgehaltenen Aufgabenbereich hinaus eine zusätzliche Aufgabe oder eine andere zumutbare Tätigkeit innerhalb einer Amtsstelle zugewiesen werden, wenn insbesondere:
a) der Amtsstelle neue Aufgaben übertragen werden;
b) die Amtsstelle von bisherigen Aufgaben entlastet wird;
c) eine effiziente Arbeitsgestaltung dies notwendig macht; oder
d) eine zweckmässige Beschäftigung der Angestellten dies erfordert.
2) Vor der Zuweisung wesentlicher anderer oder zusätzlicher Aufgaben sind die betroffenen Angestellten und Vorgesetzten anzuhören.
Art. 16
Versetzung
1) Die Regierung kann Angestellte an eine andere Amtsstelle versetzen, wenn:
a) eine Amtsstelle die Aufgaben mit einem geringeren Personalbestand erfüllen kann;
b) Aufgaben zwischen Amtsstellen neu aufgeteilt werden oder Amtsstellen grundlegend neu geordnet werden;
c) ein Stellenwechsel sowohl im Interesse der Amtsstellen als auch der Angestellten liegt; oder
d) ein Stellenwechsel aus gesundheitlichen Gründen angezeigt ist.
2) Die persönlichen Verhältnisse der Angestellten sind im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. Die Angestellten sowie die Vorgesetzten in den betroffenen Amtsstellen sind vor der Versetzung anzuhören.
3) Auf eigenes Begehren können Angestellte auch aus anderen Gründen versetzt werden. Es besteht kein Anspruch auf Versetzung.
Art. 17
Änderung des Beschäftigungsgrades
Der Beschäftigungsgrad kann von der Regierung im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter sowie den betroffenen Angestellten erhöht oder herabgesetzt werden, sofern dies die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt.
C. Beendigung des Dienstverhältnisses
Art. 18
Beendigungsgründe
Das Dienstverhältnis endet durch:
a) Ablauf der Vertragsdauer;
b) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen;
c) Kündigung;
d) fristlose Auflösung;
e) Invalidität;
f) Altersrücktritt;
g) Tod.
Art. 19
Ablauf der Vertragsdauer
Befristete Dienstverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf der im Dienstvertrag festgelegten Dauer.
Art. 20
Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen
1) Das Dienstverhältnis kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit beendet werden.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit Verordnung.
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Art. 21
a) Form, Fristen und Termine
1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung durch die Regierung erfolgt in Form einer Verfügung.
2) Das Dienstverhältnis kann gekündigt werden:
a) während der Probezeit ohne Angabe von Gründen auf das Ende einer Woche unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen;
b) nach Ablauf der Probezeit auf das Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von:
1. zwei Monaten im ersten Dienstjahr;
2. drei Monaten ab dem zweiten Dienstjahr.
3) Für Angestellte mit Führungsfunktionen beträgt die Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit sechs Monate. Die Regierung bezeichnet die Führungsfunktionen mit Verordnung.
4) Im gegenseitigen Einvernehmen können die Kündigungsfristen nach Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 verkürzt oder verlängert werden.
Art. 22
b) Kündigungsgründe und -schutz
1) Die Regierung kann ein Dienstverhältnis nach Ablauf der Probezeit aus sachlich hinreichenden Gründen kündigen. Solche Gründe sind insbesondere:
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a) Verletzung wichtiger gesetzlicher oder dienstrechtlicher Pflichten;
b) Mängel in der Leistung oder im Verhalten;
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c) mangelnde persönliche oder fachliche Eignung, die vereinbarte oder zugewiesene Arbeit zu verrichten;
d) mangelnde Bereitschaft, die vereinbarte oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrichten;
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e) wesentliche betriebliche oder wirtschaftliche Gründe, insbesondere bei Wegfall von finanziellen Mitteln, sofern der betroffenen Person keine zumutbare andere Arbeit angeboten werden kann;
f) Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsvoraussetzung;
g) Verhinderung an der Erfüllung der Aufgaben wegen Krankheit oder Unfall; vorbehalten bleibt Art. 25.
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1a) Die Kündigung nach Abs. 1 Bst. b und d darf nur erfolgen, wenn:
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a) dem Angestellten die Beanstandung im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs nach Art. 49 und 50 vorgehalten worden ist; und
b) es während einer Frist von mindestens drei Monaten nicht zu einer Behebung der Beanstandung gekommen ist.
2) Die Kündigung darf im Sinne des ABGB weder missbräuchlich sein noch zur Unzeit erfolgen.
3) Der Kündigungsschutz richtet sich bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung nach dem Gleichstellungs- beziehungsweise Behindertengleichstellungsgesetz.
Art. 23
c) Folgen bei ungerechtfertigter oder missbräuchlicher Kündigung
1) Erweist sich die Kündigung durch die Regierung als missbräuchlich oder als unbegründet und erfolgt keine Wiedereinstellung, so ist eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens sechs Monatslöhne.
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2) Die Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des ABGB, diejenigen der Kündigung aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung nach dem Gleichstellungs- beziehungsweise Behindertengleichstellungsgesetz.
Art. 24
Fristlose Auflösung
1) Das Dienstverhältnis kann jederzeit von beiden Vertragsparteien aus wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe fristlos aufgelöst werden. Die Auflösung durch die Regierung erfolgt in Form einer Verfügung.
2) Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.
3) Erweist sich die fristlose Auflösung als missbräuchlich oder als unbegründet, so hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendigt worden wäre. Erfolgt keine Wiedereinstellung, so ist eine Entschädigung nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 auszurichten.
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4) Tritt eine Angestellte oder ein Angestellter ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder wird diese fristlos von einer Angestellten oder einem Angestellten verlassen, so hat der Staat als Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat der Staat Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
Art. 25
Beendigung bei Invalidität
1) Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung, wenn die Invalidenversicherung mit Verfügung eine invaliditätsbedingte Einschränkung im erwerblichen Bereich von 100 % feststellt.
2) Bei teilweiser Invalidität wird das bisherige Dienstverhältnis fortgeführt oder umgestaltet. Ist eine Fortführung oder Umgestaltung nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist das Dienstverhältnis von der Regierung unter Einhaltung der Fristen und Termine nach Art. 21 zu kündigen.
Art. 26
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Beendigung aufgrund des Altersrücktritts
1) Das Dienstverhältnis endet am Monatsende nach Vollendung des ordentlichen AHV-Rentenalters oder aufgrund des vorzeitigen Altersrücktritts.
2) Eine Weiterbeschäftigung über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus ist in begründeten Fällen für eine begrenzte Dauer zulässig.
Art. 27
Abfindung
1) Angestellte, deren Dienstverhältnis aufgrund von Art. 22 Abs. 1 Bst. e aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern das Dienstverhältnis vor dessen Auflösung ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat. Angestellten mit Unterstützungspflichten kann bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor Ablauf dieser Frist ausbezahlt werden.
2) Bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen kann ebenfalls eine Abfindung ausgerichtet werden.
3) Kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, wenn Teile der Landesverwaltung ausgelagert werden und die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom neuen Arbeitgeber zu gleichwertigen Bedingungen übernommen werden.
4) Die Abfindung wird von der Regierung nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens zwölf Monatslöhne.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
III. Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis
Art. 28
Schutz der Persönlichkeit
1) Der Staat hat die Persönlichkeit der Angestellten zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Angestellte nicht belästigt oder sexuell belästigt werden und dass den Opfern von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
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2) Er trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Angestellten erforderlichen Massnahmen.
3) Staatsangestellte dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen Verletzung von Rechten, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch dann, wenn Angestellte als Zeugen oder als Auskunftspersonen in einem solchen Verfahren auftreten oder eine solche Beschwerde unterstützen. Bei einem Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot ist dem betroffenen Staatsangestellten eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens zwei Monatslöhne. Vorbehalten bleiben die Art. 22 und 23.
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Art. 29
Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen
1) Der Staat schützt seine Angestellten vor ungerechtfertigen Angriffen und Ansprüchen, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit stehen.
2) Die Regierung regelt mit Verordnung die volle oder teilweise Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz der Angestellten.
Art. 30
Besoldung
Die Angestellten haben Anspruch auf Besoldung nach Massgabe der Bestimmungen des Besoldungsgesetzes.
Art. 31
Ferien
1) Angestellte haben Anspruch auf Ferien.
2) Ferien sind derart anzusetzen, dass der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Dauer der Ferien, mit Verordnung.
Art. 32
a) Grundsatz
1) Angestellten kann bezahlter und unbezahlter Urlaub gewährt werden.
2) Die Regierung bezeichnet mit Verordnung die Fälle, in denen Urlaub gewährt wird, und regelt das Nähere über die Voraussetzungen und den Umfang des Urlaubs.
Art. 33
b) Einsätze in internationalen Organisationen
1) Angestellten kann für einen Einsatz in internationalen Organisationen ein Urlaub von längstens drei Jahren gewährt werden, wenn dieser Einsatz den Interessen des Staates dient.
2) In begründeten Fällen kann der Urlaub verlängert werden. Die Gesamtdauer der Beurlaubung darf sechs Jahre nicht überschreiten.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 34
Dienstfreie Tage
1) Als dienstfreie Tage gelten Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage. Die Regierung kann aus besonderen Gründen weitere Tage dienstfrei erklären und bestimmen, ob dadurch die monatliche Sollarbeitszeit verkürzt wird oder unverändert bleibt.
2) Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften für Angestellte, die den Dienst auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten aufrecht erhalten müssen.
Art. 35
Mitwirkungsrechte
1) Die Regierung informiert die Angestellten und den Personalverband umfassend und rechtzeitig über alle wichtigen Personalangelegenheiten.
2) Sie konsultiert den Personalverband insbesondere:
a) vor dem Erlass und der Änderung von Gesetzen, die für das Staatspersonal von besonderer Bedeutung sind;
b) vor dem Erlass und der Änderung von Ausführungsbestimmungen zu diesen Gesetzen;
c) vor der Schaffung und Änderung von Systemen zur Bearbeitung von Daten, die das Personal betreffen;
d) vor einer beabsichtigten Übertragung von Teilen der Verwaltung an einen Dritten;
e) im Zusammenhang mit Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge.
3) Den Angestellten ist das Mitwirkungsrecht in allgemeinen Fragen der Gestaltung von Dienstverhältnissen zu gewährleisten. Sie nehmen dieses Recht durch den Personalverband und persönlich wahr.
4) Die Vertreterinnen und Vertreter des Personalverbandes dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
5) Der Personalverband kann mit Einwilligung der beschwerten Person diese in einem von ihr eingeleiteten Verfahren vertreten oder sich als Dritter am Rechtsstreit nach §§ 17 ff. der Zivilprozessordnung beteiligen.
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Art. 36
Arbeitszeugnis
1) Die Angestellten können von ihren Vorgesetzten jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Dienstverhältnisses, über ihr Aufgabengebiet sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.
2) Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Dienstverhältnisses zu beschränken.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere den Inhalt und die Form der Arbeitszeugnisse, mit Verordnung.
Art. 37
Allgemeine Dienstpflichten
1) Die Angestellten haben die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, gewissenhaft, sorgfältig, wirtschaftlich, kundenfreundlich und unparteiisch auszuführen. Sie haben die berechtigten Interessen des Staates zu wahren.
2) Die Angestellten unterstützen und vertreten einander bei der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit und haben, wenn es die Umstände erfordern, zeitweise auch andere als die zu ihrem ordentlichen Aufgabengebiet gehörenden Arbeiten zu verrichten.
3) Die Angestellten sind insbesondere verpflichtet:
a) die Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Dienstvorschriften einzuhalten sowie die Anweisungen der Vorgesetzten gewissenhaft und vernünftig zu befolgen;
b) die Arbeitszeit für die dienstlichen Aufgaben zu verwenden;
c) sich im dienstlichen Verkehr höflich, respektvoll, hilfsbereit und diskriminierungsfrei zu verhalten;
d) die anvertrauten Werte, Geräte und Materialien sorgfältig und kostensparend zu verwalten und zu verwenden.
Art. 38
Amtsgeheimnis
1) Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen.
2) Von der Schweigepflicht ausgenommen sind unter Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen der amtliche Verkehr innerhalb der Verwaltung sowie die Auskunftserteilung an Vorgesetzte und Kontrollorgane.
3) Angestellte dürfen sich als Parteien, Zeuginnen oder Zeugen und gerichtliche Sachverständige zu dienstlichen Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, nur äussern, wenn sie dazu von der Amtsstellenleiterin oder vom Amtsstellenleiter schriftlich ermächtigt werden.
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4) Die Ermächtigung wird erteilt, wenn die Aussage dem Wohl des Landes keine erheblichen Nachteile bereiten und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
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5) Beabsichtigt die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter die Ermächtigung zu verweigern, so ist vorgängig die Zustimmung der Regierung einzuholen.
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6) Das Amtsgeheimnis steht der Meldepflicht nach Art. 38a und der Anzeigepflicht nach § 53 StPO nicht entgegen.
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7) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Verweigerungsgründe nach Abs. 4, mit Verordnung.
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Art. 38a
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Meldung gerichtlich strafbarer Handlungen
1) Wird Angestellten in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den gesetzlichen Wirkungsbereich der Amtsstelle betrifft, der sie angehören, so haben sie dies unverzüglich der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter zu melden.
2) Wer gutgläubig eine Meldung nach Abs. 1 erstattet oder wer als Zeugin oder Zeuge aussagt, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.
Art. 39
Geschenke und sonstige Vorteile
1) Den Angestellten ist es untersagt, im Zusammenhang mit dienstlichen Angelegenheiten für sich oder einen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2) Nicht als Geschenke oder sonstige Vorteile gelten geringfügige, übliche Höflichkeitsgeschenke. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 39a
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Unabhängigkeit
1) Die Anstellungsbehörde kann mit Angestellten von Amtsstellen, die Aufsichts-, Veranlagungs-, Vergabeentscheide oder Entscheide von vergleichbarer Tragweite treffen oder vorbereiten, vereinbaren, dass diese Angestellten während höchstens zwei Jahren nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses nicht bei einem Arbeitgeber oder für einen Auftraggeber tätig sein dürfen, der in den letzten zwei Jahren vor Beendigung des Dienstverhältnisses massgeblich von einem der erwähnten Entscheide betroffen war.
2) Für den Fall des Verstosses gegen das Verbot nach Abs. 1 können Konventionalstrafen in der Höhe bis zu einem Bruttojahresgehalt vereinbart werden.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 40
32
Nebenbeschäftigung
1) Angestellte, die eine Nebenbeschäftigung ausüben wollen, melden dies der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter.
2) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter hat die Ausübung einer Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn sie die dienstliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigt oder mit der dienstlichen Stellung unvereinbar ist.
3) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, dass die Ausübung bestimmter Nebenbeschäftigungen ihrer vorgängigen Zustimmung bedarf.
Art. 41
Öffentliche Ämter
1) Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen, melden dies der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter sowie dem zuständigen Regierungsmitglied, welches die Regierung darüber in Kenntnis setzt.
2) Die Regierung hat die Ausübung eines öffentlichen Amtes zu untersagen, wenn es die dienstliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigt oder mit der dienstlichen Stellung unvereinbar ist.
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3) Die Regierung kann das Nähere über die Ausübung öffentlicher Ämter mit Verordnung regeln.
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Art. 42
Wohnsitz
Die Regierung kann Angestellte verpflichten, in Liechtenstein Wohnsitz zu nehmen, sofern ihre Funktion dies erfordert.
Art. 42a
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Arbeitsplatz
1) Die Angestellten haben ihre dienstliche Tätigkeit vorbehaltlich Abs. 2 an dem ihnen von der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter zugewiesenen Arbeitsplatz zu verrichten.
2) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter kann die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit ausserhalb des zugewiesenen Arbeitsplatzes (Remote Work) genehmigen, wenn dies die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Remote Work.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit ausserhalb des zugewiesenen Arbeitsplatzes, insbesondere die Voraussetzungen und den Umfang, mit Verordnung.
Art. 43
Weiterbildung
Die Angestellten sind zu einer angemessenen beruflichen Weiterbildung verpflichtet. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 44
Arbeitszeit
1) Die Regierung bestimmt die wöchentliche Sollarbeitszeit und deren Einteilung. Sie kann dabei für einzelne Personalkategorien unterschiedliche Regelungen vorsehen.
2) Die Angestellten sind verpflichtet, vorübergehend auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit Arbeit zu leisten, wenn es der Dienst erfordert und es zumutbar ist.
3) Länger dauernde, von einem Vorgesetzten angeordnete Überzeitarbeit ist nach Möglichkeit zu kompensieren. Wenn ein Zeitausgleich nicht möglich ist, kann die Überzeit entschädigt werden.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
IV. Führung von Personalakten und Datenschutz
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A. Führung von Personalakten
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Art. 44a
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Grundsatz
1) Das Amt für Personal und Organisation führt während der Dauer des Dienstverhältnisses für jede angestellte Person einen Personalakt; vorbehalten bleibt die Aufbewahrungspflicht nach Art. 47 Abs. 2.
2) Der Personalakt enthält sämtliche in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis der angestellten Person stehenden personenbezogenen Daten nach Art. 45 Abs. 1.
3) Die Angestellten und Vorgesetzten haben dem Amt für Personal und Organisation sämtliche für die Führung der Personalakten erforderlichen Daten nach Abs. 2 zu übermitteln.
4) Der Personalakt ist durch technische und organisatorische Massnahmen, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. f der Verordnung (EU) 2016/679
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5) Zugang zu den im Personalakt enthaltenen Daten erhalten nur:
a) Personen, die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten betraut sind, und nur soweit dies zu diesen Zwecken erforderlich ist;
b) die betroffene angestellte Person.
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Personalakts mit Verordnung, insbesondere:
a) den Inhalt des Personalakts;
b) die Gliederung des Personalakts;
c) welche Aktenteile getrennt vom übrigen Personalakt aufzubewahren sind;
d) die Zugriffsberechtigungen.
Art. 45
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Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Personal und Organisation sowie die Vorgesetzten dürfen vorbehaltlich Abs. 2 personenbezogene Daten von Angestellten, einschliesslich besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten und personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
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2) Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist abweichend von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dann zulässig, wenn:
a) sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist; und
b) kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
3) Die Daten nach Abs. 1 und 2 müssen richtig und, soweit es der Zweck des Verarbeitens verlangt, vollständig sein. Sie sind nach Möglichkeit bei der betroffenen Person zu beschaffen.
4) Daten nach Abs. 1 und 2 dürfen im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle erhoben werden, soweit sie für die Beurteilung der Erfüllung der Ausschreibungsvoraussetzungen, der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Dienstverhältnis erforderlich und geeignet sind. Diese Daten sind bei einer Nichtanstellung binnen drei Monaten zurückzugeben oder zu löschen, wenn die betroffene Person der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt.
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Art. 46
Übermittlung personenbezogener Daten
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Daten nach Art. 45 Abs. 1 und 2 dürfen übermittelt werden:
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a) wenn eine gesetzliche Grundlage es erlaubt, oder es im Einzelfall zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Empfänger notwendig ist;
b) wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat;
c) zur Sicherstellung von versicherungsrechtlichen Ansprüchen der Angestellten;
d) für Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche Nachschlagewerke; sowie
e) für verwaltungsinterne Informationszwecke.
Art. 47
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Umgang mit Daten nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst
1) Daten nach Art. 45 Abs. 1 und 2, die von den Vorgesetzten geführt werden, sind nach dem Ausscheiden der angestellten Person aus dem Staatsdienst dem Amt für Personal und Organisation zu übermitteln.
2) Das Amt für Personal und Organisation bewahrt den Personalakt nach dem Ausscheiden der angestellten Person aus dem Staatsdienst weiterhin auf. Der Personalakt ist nach Ablauf von fünf Jahren nach dem ordentlichen Altersrücktritt der angestellten Person dem Amt für Kultur zu Archivzwecken anzubieten; vorbehalten bleibt Abs. 3.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung:
a) für welche Daten eine von Abs. 2 abweichende Aufbewahrungsfrist gilt;
b) welche Daten nicht der Ablieferungspflicht an das Amt für Kultur unterliegen und nach einem bestimmten Zeitraum gelöscht werden.
Art. 48
47
Rechte der Angestellten
Die Angestellten haben nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung das Recht:
a) auf Auskunft, Berichtigung, Vervollständigung, Übertragbarkeit, Widerspruch oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder Einschränkung der Datenverarbeitung;
b) bei der Datenschutzstelle Beschwerde gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erheben.
V. Mitarbeitergespräch und Mitarbeiterbeurteilung
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Art. 49
49
Grundsatz
1) Die Vorgesetzten nach Abs. 4 und 5 haben mindestens einmal im Jahr mit den ihnen unterstellten Angestellten ein Mitarbeitergespräch und eine Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen.
50
2) Das Mitarbeitergespräch dient der Personalentwicklung, der Überprüfung der Arbeitssituation und der Zielvereinbarung. Die Angestellten können im Rahmen des Mitarbeitergesprächs den Vorgesetzten eine Rückmeldung zu ihrem Führungsverhalten geben.
3) Die Mitarbeiterbeurteilung beinhaltet die periodische Überprüfung der vereinbarten Ziele.
3a) Das Mitarbeitergespräch und die Mitarbeiterbeurteilung sind mündlich durchzuführen, wobei die Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind; die Angestellten sind berechtigt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Ergebnisse sind zusammen mit einer allfälligen Stellungnahme in den Personalakt aufzunehmen.
51
4) Verantwortlich für die Durchführung des Mitarbeitergesprächs und der Mitarbeiterbeurteilung sind:
a) bei Angestellten die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter;
b) bei Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter sowie den direkt unterstellten Staatsangestellten das jeweils zuständige Regierungsmitglied.
5) In den Amtsstellen mit entsprechender organisatorischer Gliederung werden das Mitarbeitergespräch und die Mitarbeiterbeurteilung an die direkten Vorgesetzten delegiert.
6) Die Regierung kann das Nähere über das Mitarbeitergespräch und die Mitarbeiterbeurteilung mit Verordnung regeln.
Art. 50
52
Beanstandungen
Beanstandungen sind dem Angestellten im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs schriftlich vorzuhalten und zu begründen; es sind Massnahmen zu deren Behebung innert angemessener Frist festzulegen.
VI. Verfahren und Rechtsschutz
Art. 51
Grundsatz
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 52
Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis
1) Wenn bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis keine Einigung zu Stande kommt, erlässt die zuständige Stelle eine Verfügung.
2) Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Rechtsmittelverfahren vor der Regierung sind, ausser bei Mutwilligkeit, gebührenfrei.
3) Vor Erlass einer Verfügung gemäss Abs. 1 kann die zuständige Stelle im Einvernehmen mit den am Verfahren Beteiligten die Streitigkeit aus dem Dienstverhältnis der Personalkommission vorlegen. Diese setzt sich paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern beiderlei Geschlechts zusammen.
4) Die Personalkommission versucht, zwischen den am Verfahren Beteiligten eine Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, stellt sie dies schriftlich fest und kann zu Handen der zuständigen Stelle eine Empfehlung abgeben.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 53
Anhörungsrecht
1) Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören. Ist eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig, muss die Anhörung sobald als möglich nachgeholt werden.
2) Die Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Bei einer mündlichen Anhörung können Angestellte eine Vertrauensperson beiziehen.
Art. 54
Vorsorgliche Massnahmen
1) Die Regierung kann Angestellte vorläufig freistellen, wenn:
a) genügende Hinweise für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen;
a
bis) ein sachlich hinreichender Grund für eine Kündigung des Dienstverhältnisses vorliegt und eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet ist;
53
b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist; oder
c) erhebliche öffentliche Interessen dies erfordern.
54
2) Zur Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind die Vorgesetzten zuständig. Die Anordnung ist unverzüglich der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.
3) Die Regierung entscheidet über die Weiterausrichtung, die Kürzung oder die Einstellung der Besoldung.
4) Über eine Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung oder die Kündigung des Dienstverhältnisses entschieden.
Art. 54a
55
Freistellung nach einer Kündigung
1) Wird das Dienstverhältnis nach Art. 22 gekündigt, kann die Regierung Angestellte während der Kündigungsfrist vom Dienst freistellen, sofern das notwendige Vertrauen nicht mehr gegeben ist.
2) Kündigt die angestellte Person das Dienstverhältnis nach Art. 21, kann sie vom Dienst freigestellt werden, wenn das notwendige Vertrauen nicht mehr gegeben ist und der Anschein eines Interessenkonflikts besteht.
3) Die Freistellung erfolgt unter Beibehaltung des bisherigen Besoldungsanspruchs; Ferienansprüche und Zeitguthaben sind jedoch in Abzug zu bringen.
Art. 55
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der zuständigen Stelle kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellungen richten.
Art. 56
56
Aufschiebende Wirkung
Beschwerden gegen Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen, die Freistellung nach einer Kündigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses haben keine aufschiebende Wirkung.
VII. Organisation und Durchführung
Art. 57
Regierung
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Art. 58
Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter
1) Den Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleitern obliegt die Führung der ihnen unterstellten Angestellten; sie erteilen die erforderlichen Weisungen.
2) Die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter besorgen die ihnen nach Massgabe dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben, insbesondere:
a) die Zuweisung neuer wesentlicher Aufgaben;
b) die Durchführung des Mitarbeitergesprächs und der Mitarbeiterbeurteilung.
57
3) Die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter werden von der zuständigen Stelle in allen sie betreffenden Personalfragen angehört, insbesondere bei:
58
a) der Ausschreibung von Stellen;
b) der Anstellung;
c) Versetzungen;
d) der Änderung des Beschäftigungsgrades;
e) Kündigungen;
g) der Gewährung von Urlaub; und
4) Die Regierung informiert die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter regelmässig über die wesentlichen Personalfragen. Sie kann dies mittels Rundschreiben oder mündlich anlässlich von Amtsstellenleiterkonferenzen machen.
Art. 59
Amt für Personal und Organisation
1) Das Amt für Personal und Organisation ist die zuständige Fachstelle für Personalfragen.
2) Dem Amt für Personal und Organisation obliegt die Vorbereitung der Personalgeschäfte. Es arbeitet mit den für das Personal nach Art. 2 zuständigen Stellen zusammen und unterstützt diese in Personalfragen. Es sorgt insbesondere für eine einheitliche Anwendung des Personalrechts.
3) Im Rahmen seines Aufgabengebietes kann das Amt für Personal und Organisation Vorgaben in Bezug auf die einheitliche Handhabung von Personalführungssystemen machen. Diese sind vorgängig der Regierung zur Kenntnis zu bringen.
Art. 59a
61
Amtshilfe
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2) Wird eine angestellte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das ihre Vertrauenswürdigkeit oder Eignung beeinträchtigen kann, strafrechtlich verfolgt, erstatten die Strafbehörden an die Leiterin oder den Leiter des Amtes für Personal und Organisation wie folgt Meldung:
a) die Staatsanwaltschaft: über die Einleitung oder Einstellung eines Strafverfahrens;
b) das urteilende Gericht: über das gefällte Strafurteil.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 60
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über:
a) die massgebliche Lohnsumme sowie die Kreditüberwachung und Berichterstattung in Bezug auf das Personalbudget (Art. 5);
b) die Voraussetzungen in Bezug auf die öffentliche und interne Ausschreibung (Art. 9);
c) die Bestimmung der hoheitlichen Funktionen (Art. 10);
c
bis) die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (Art. 20);
62
d) die Bezeichnung der Führungsfunktionen (Art. 21);
e) die Abfindung bei der Auflösung des Dienstverhältnisses (Art. 27);
f) die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz der Angestellten (Art. 29);
g) die Dauer der Ferien (Art. 31);
h) die Voraussetzungen und den Umfang von Urlaub (Art. 32);
i) die Gewährung von Urlaub für Einsätze in internationalen Organisationen (Art. 33);
k) das Arbeitszeugnis (Art. 36);
l) die Entbindung vom Amtsgeheimnis (Art. 38);
m) die Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen (Art. 39);
n) die zustimmungsbedürftigen Nebenbeschäftigungen (Art. 40);
63
n
bis) die Ausübung öffentlicher Ämter (Art. 41);
64
n
ter) die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit ausserhalb des zugewiesenen Arbeitsplatzes (Art. 42a);
65
o) die berufliche Weiterbildung (Art. 43);
p) die Arbeitszeit (Art. 44);
p
bis) die Führung des Personalakts (Art. 44a);
66
q) den Umgang mit Daten nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst (Art. 47);
67
r) die Personalkommission (Art. 52);
s) die Delegation von Geschäften (Art. 61).
Art. 61
68
Delegation von Geschäften
1) Die Regierung kann mit Verordnung bestimmte Personalgeschäfte unter Vorbehalt des Rechtszugs an die Regierung an das Amt für Personal und Organisation oder an die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter zur alleinigen oder einvernehmlichen Erledigung übertragen, insbesondere:
a) die Anstellung von Personal bestimmter Personalkategorien; die Regierung legt die Personalkategorien mit Verordnung fest;
b) die Anstellung von Aushilfen oder Praktikantinnen und Praktikanten;
69
c) die Erhöhung oder Herabsetzung des Beschäftigungsgrades von Angestellten;
d) die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub;
e) die Verlängerung der Probezeit (Art. 14 Abs. 3);
70
f) die einvernehmliche Auflösung von Dienstverhältnissen (Art. 20);
71
g) die Freistellung nach einer Kündigung (Art. 54a Abs. 2).
72
2) Ist eine einvernehmliche Erledigung durch das Amt für Personal und Organisation mit den Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleitern vorgesehen und kann ein solches Einvernehmen nicht erzielt werden, sind die Geschäfte der Regierung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Art. 62
Übergangsbestimmungen
1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhältnisse gilt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 das neue Recht.
2) Auf Dienstverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren gilt das bisherige Recht.
Art. 63
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Beamtengesetz vom 10. Februar 1938, LGBl. 1938 Nr. 6;
b) Gesetz vom 28. Dezember 1962 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen vom 10. Februar 1938, LGBl. 1963 Nr. 6;
c) Gesetz vom 16. Dezember 1994 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1995 Nr. 29;
d) Gesetz vom 22. Oktober 1998 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1998 Nr. 217;
e) Gesetz vom 27. November 2003 über die Abänderung des Beamtengesetzes, LGBl. 2004 Nr. 43;
f) Art. 13a bis 13e des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über die Verwaltungsorganisation des Staates, LGBl. 1973 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 21. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 62.
Art. 64
Terminologie und Änderung von Bezeichnungen
1) Wird in anderen Gesetzen oder in Verordnungen der Begriff "Beamte" verwendet, so sind darunter - soweit nicht etwas anderes bestimmt ist - Staatsangestellte im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen.
2) In Art. 15 des Polizeigesetzes, Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt und Art. 4 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes ist die Bezeichnung "Beamtengesetz" durch die Bezeichnung "Staatspersonalgesetz", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Art. 65
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am 1. Juli 2008 in Kraft.
2) Art. 5 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und findet erstmals auf das Rechnungsjahr 2012 Anwendung.
73
3) Die Aufhebung von Art. 13a des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Staates tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 52.
2
Art. 1 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 350.
3
Art. 1 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 316.
4
Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
5
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 350.
6
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 52.
7
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
8
Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 350.
9
Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 160.
10
Art. 9 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
11
Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
12
Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
13
Art. 20 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
14
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 340.
15
Art. 22 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 340.
16
Art. 22 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 340.
17
Art. 22 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 340.
18
Art. 22 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 340.
19
Art. 23 Abs. 1 Satz 2 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 340.
20
Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 160.
21
Art. 26 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
22
Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
23
Art. 28 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 421.
24
Art. 35 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 421.
25
Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 160.
26
Art. 38 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2015 Nr. 160.
27
Art. 38 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2015 Nr. 160.
28
Art. 38 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2015 Nr. 160.
29
Art. 38 Abs. 7 eingefügt durch
LGBl. 2015 Nr. 160.
30
Art. 38a eingefügt durch
LGBl. 2015 Nr. 160.
31
Art. 39a eingefügt durch
LGBl. 2015 Nr. 160.
32
Art. 40 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 160.
33
Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
34
Art. 41 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
35
Art. 42a eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
36
Überschrift vor Art. 44a eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
37
Überschrift vor Art. 44a eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
38
Art. 44a eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
39
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)
40
Überschrift vor Art. 45 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
41
Art. 45 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 319.
42
Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
43
Art. 45 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
44
Art. 46 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 319.
45
Art. 46 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 319.
46
Art. 47 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
47
Art. 48 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
48
Überschrift vor Art. 49 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 340.
49
Art. 49 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 340.
50
Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
51
Art. 49 Abs. 3a eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
52
Art. 50 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 340.
53
Art. 54 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
54
Art. 54 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 340.
55
Art. 54a eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
56
Art. 56 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
57
Art. 58 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 340.
58
Art. 58 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 160.
59
Art. 58 Abs. 3 Bst. f aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 340.
60
Art. 58 Abs. 3 Bst. h aufgehoben durch
LGBl. 2015 Nr. 160.
61
Art. 59a eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
62
Art. 60 Bst. cbis eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
63
Art. 60 Bst. n abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 160.
64
Art. 60 Bst. nbis eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
65
Art. 60 Bst. nter eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
66
Art. 60 Bst. pbis eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
67
Art. 60 Bst. q abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
68
Art. 61 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 160.
69
Art. 61 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
70
Art. 61 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
71
Art. 61 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
72
Art. 61 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 403.
73
Art. 65 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 270.