Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (
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Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an der Arbeit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Agentur für chemische Stoffe, nachstehend "Agentur" genannt.
b) Unbeschadet der Bestimmungen von Protokoll 1 des Abkommens bezeichnet der Begriff "Mitgliedstaat(en)" in der Verordnung neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten.
c) In Bezug auf die EFTA-Staaten unterstützt die Agentur erforderlichenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuss bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben.
d) In Bezug auf Produkte, die unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates fallen, steht es den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten abhängig von den Anforderungen ihrer gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zu begrenzen. Bei neuen EG-Vorschriften wird nach den in Art. 97 bis 104 dieses Abkommens festgelegten Verfahren vorgegangen.
e) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung dieser Bestimmungen gilt Teil VII des Abkommens entsprechend.
f) In Art. 3 Abs. 10 werden am Ende folgende Wörter angefügt: "oder in das Gebiet der EFTA-Staaten".
g) Art. 64 Abs. 8 gilt mit folgender Anpassung:
"Wenn die Kommission Zulassungsentscheidungen erlässt, erlassen die EFTA-Staaten gleichzeitig und innerhalb von 30 Tagen nach Erlass der Entscheidung der Kommission entsprechende Entscheidungen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird hierüber unterrichtet und veröffentlicht regelmässig Listen derartiger Entscheidungen in der EWR-Beilage des Amtsblattes."
h) In Art. 79 wird folgender Absatz angefügt:
"4) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EG-Mitgliedstaaten. Die interne Geschäftsordnung des Verwaltungsrates räumt der Beteiligung der EFTA-Staaten uneingeschränkte Wirkung ein."
i) In Art. 85 wird folgender Absatz angefügt:
"10) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an dem Ausschuss der Mitgliedstaaten, dem Ausschuss für Risikobeurteilung und dem Ausschuss für sozioökonomische Analyse und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EG-Mitgliedstaaten. Die interne Geschäftsordnung dieser Ausschüsse räumt der Beteiligung der EFTA-Staaten uneingeschränkte Wirkung ein."
j) In Art. 86 wird folgender Absatz angefügt:
"5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung. Die interne Geschäftsordnung dieses Forums räumt der Beteiligung der EFTA Staaten uneingeschränkte Wirkung ein."
k) In Art. 89 wird folgender Absatz angefügt:
"Angehörige der EFTA-Staaten kommen als Mitglieder der Widerspruchskammer und als deren Stellvertreter in Betracht."
l) In Art. 96 wird folgender Absatz angefügt:
"12) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses an der Finanzierung der Agentur. Für diesen Zweck gelten die Verfahren nach Art. 82 Abs. 1 Bst. a und Protokoll 32 des Abkommens entsprechend."
m) In Art. 102 wird Folgendes angefügt:
"Die EFTA-Staaten räumen der Agentur Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen."
n) In Art. 103 wird folgender Absatz angefügt:
"Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Angehörige eines EFTA-Staates, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Direktor der Agentur unter Vertrag genommen werden."
o) In Art. 118 wird folgender Absatz angefügt:
"5) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ebenfalls für jegliche Dokumente der Agentur in Bezug auf die EFTA-Staaten."
p) In Art. 124 wird folgender Absatz angefügt:
"Liechtenstein ist nicht verpflichtet, eine nationale Auskunftsstelle einzurichten. Stattdessen wird Liechtenstein auf der Homepage der zuständigen liechtensteinischen Behörde für chemische Stoffe einen Link zur Auskunftsstelle der deutschen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlichen."
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