vom 1. Juli 2008
über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen
Art. 1
Unpfändbare Mindestbeträge
Bei Exekutionen auf Einkommen im Sinne von Art. 211 Abs. 1 der Exekutionsordnung sind folgende Mindestbeträge unpfändbar:
a) bei Auszahlung für Monate: 1980 Franken pro Monat;
b) bei Auszahlung für Wochen: 495 Franken pro Woche;
c) bei Auszahlung für Tage: 70 Franken pro Tag.
Art. 2
Erhöhung bei Unterhalt
1) Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, einem früheren eingetragenen Partner oder einem ehelichen oder unehelichen Kind den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Betrag:
2a) bei Unterhaltszahlung an den Ehegatten oder eingetragenen Partner um 803 Franken monatlich, 202 Franken wöchentlich und 26 Franken täglich;
3
b) bei Unterhaltszahlungen an Kinder pro Kind um 542 Franken monatlich, 149 Franken wöchentlich und 20 Franken täglich.
2) Der unpfändbare Betrag darf den tatsächlich geleisteten Unterhalt nicht übersteigen.
Art. 3
Abzüge
Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind in Abzug zu bringen:
a) die nach Art. 210 der Exekutionsordnung der Pfändung entzogenen Bezüge;
b) Beiträge, die vom Einkommen des Verpflichteten aufgrund von sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften unmittelbar abzuführen sind;
c) Beiträge, die der Verpflichtete für sich selbst oder seine Familienangehörigen an Krankenkassen leistet im Rahmen der gesetzlichen Mindestleistungen;
d) Beiträge, die der Verpflichtete an Personalfürsorgeeinrichtungen seines Arbeitgebers leistet.
Art. 4
Der Wert von Sachleistungen nach Art. 211 Abs. 1 der Exekutionsordnung beträgt pro Tag:
5a) für freie Unterkunft und volle Verpflegung: 28 Franken;
b) für freie Unterkunft: 10 Franken;
c) für Morgenessen: 4 Franken;
d) für Mittagessen: 8 Franken;
e) für Abendessen: 8 Franken.
Art. 5
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. Dezember 1996 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen, LGBl. 1997 Nr. 6, wird aufgehoben.
2
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 416.
3
Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 416.
4
Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 517.
5
Art. 4 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 517.