vom 28. Oktober 2008
Art. 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Bezeichnungen
1) Diese Verordnung regelt insbesondere die Zuständigkeit für den Vollzug der aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen
←Sprengstoffgesetzgebung→.
2) Die Bestimmungen der Gewerbegesetzgebung bleiben vorbehalten.
3) Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 3
Verlust von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sowie Unfallmeldung
1) Der Verlust von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen ist unverzüglich der Landespolizei zu melden.
2) Ereignet sich in einem Betrieb oder Unternehmen beim Umgang mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen eine Explosion mit Personen- oder erheblichem Sachschaden, so haben die Vorgesetzten unverzüglich die Landespolizei zu verständigen.
3) Die Meldepflicht nach Art. 45 des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung bleibt vorbehalten.
Art. 5
Rechtsmittel und Verfahren
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Landespolizei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Landespolizei oder Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.