514.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 275 ausgegeben am 14. November 2008
Gesetz
vom 17. September 2008
über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1
Zweck und Gegenstand
1) Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen.
2) Es regelt insbesondere den Erwerb, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:
a) Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör;
b) Munition und Munitionsbestandteilen.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) die Landespolizei;
b) Personen hinsichtlich jener Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen, die:
1. ihnen aufgrund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt sind;
2. den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden.
2) Für antike Waffen gelten nur die Art. 4 Abs. 2 Bst. c, Art. 20 iVm Art. 12 Abs. 3, Art. 38, 39 und 47 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes.1
3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung sowie die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die schweizerische Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Waffengesetzgebung.
Art. 3
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "Waffen":
1. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
2. Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
3. Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
4. Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
5. Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
6. Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln, oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
7. Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
b) "Waffenzubehör":
1. Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
2. Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
3. Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden;
c) "Munition": Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird;
d) "antike Waffen": vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen;
e) "Schiessstätte": jede ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschliesslich oder neben anderen Zwecken dem Schiesssport oder sonstigen Schiessübungen mit Feuerwaffen oder Druckluft- und CO2-Waffen, der Erprobung solcher Waffen oder dem Schiessen mit solchen Waffen zur Belustigung dient.
2) Die Regierung bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör gelten.
3) Sie umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Schleudern, die als Waffen gelten.
4) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
B. Allgemeine Verbote und Einschränkungen
Art. 4
Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör
1) Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, der Besitz sowie das Vermitteln an Empfänger im Inland von:
a) Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b) Feuerwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Mass hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
c) Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem ("Pumpguns");
d) Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
e) militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f) Messern und Dolchen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3;
g) Schlag- und Wurfgeräten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
h) Elektroschockgeräten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5;
i) Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihren wesentlichen Bestandteilen;
k) Waffenzubehör.
2) Verboten ist das Schiessen mit:
a) Seriefeuerwaffen;
b) Abschussgeräten nach Abs. 1 Bst. e und Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3;
c) Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich genehmigten Schiessstätten; erlaubt sind jedoch das Schiessen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten und das jagdliche Schiessen.
3) Die Landespolizei kann Ausnahmen bewilligen.
4) Zu halbautomatischen Feuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Seriefeuerwaffen gelten nicht als Waffe im Sinne von Abs. 1 Bst. a.
Art. 5
Verbote und Einschränkungen im Zusammenhang mit Munition
1) Die Regierung kann den Erwerb, den Besitz und die Herstellung von Munition und Munitionsbestandteilen, die ein nachweislich hohes Verletzungspotential aufweisen, verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen.
2) Ausgenommen sind Munition und Munitionsbestandteile, die bei üblichen Schiessanlässen oder für die Jagd verwendet werden.
Art. 6
Einschränkungen zugunsten der öffentlichen Sicherheit
Die Regierung hat mit Verordnung die Herstellung, die Überlassung, den Erwerb, das Vermitteln, den Besitz und das Tragen zu verbieten von:
a) neuartigen Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen könnten;
b) Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen, die aus sonstigen Gründen eine neuartige Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellen könnten.
Art. 7 2
Erbschaft oder Vermächtnis
1) Befinden sich im Nachlass einer verstorbenen Person Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Waffenzubehör, für die ein Verbot nach Art. 4 Abs. 1 besteht, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies innert einer Frist von zwei Monaten der Landespolizei anzuzeigen. Diese hat gegebenenfalls die Sicherstellung dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
2) Personen, die Gegenstände nach Abs. 1 von Todes wegen erwerben, müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, nach dem das Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, eine Ausnahmebewilligung beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.
3) Personen, die von der Landespolizei mit der Verwahrung von Gegenständen nach Abs. 1 betraut sind, bedürfen bis sechs Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens keiner Ausnahmebewilligung.
Art. 8
Amtliche Bestätigung3
1) An Personen mit Wohnsitz im Ausland darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Art. 4 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.
2) An ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung jedoch Wohnsitz in Liechtenstein haben, darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Art. 4 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.4
Art. 9
Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
1) Die Regierung kann den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten:
a) wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht;
b) um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der liechtensteinischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen.
2) Die Landespolizei kann Personen nach Abs. 1, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Personen- und Objektschutzaufgaben wahrnehmen, ausnahmsweise den Erwerb, den Besitz, das Tragen oder das Schiessen bewilligen.
Art. 10
Durchführung
1) Von einem Verbot nach Art. 9 Abs. 1 betroffene Personen müssen Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Verbots bei der Landespolizei melden.
2) Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einreichen. Andernfalls sind die Gegenstände innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person zu übertragen.
3) Wird das Gesuch abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen; andernfalls werden sie durch die Landespolizei sichergestellt.
Art. 11
Verbotene Formen des Anbietens
1) Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile dürfen nicht angeboten werden, wenn die Identifikation des Anbieters für die zuständigen Behörden nicht möglich ist.
2) Das Anbieten von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen an öffentlich zugänglichen Ausstellungen und Märkten ist verboten. Ausgenommen sind angemeldete Anbieter an bewilligten öffentlichen Waffenbörsen.
II. Erwerb und Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen
A. Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen
Art. 12
Waffenerwerbsscheinspflicht
1) Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen von der Landespolizei ausgestellten Waffenerwerbsschein.
2) Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.
3) Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b) Aufgehoben5
c) alkohol- oder suchtkrank sind;
d) psychisch krank oder geistig behindert sind;6
e) zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
f) wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, gerichtlich verurteilt worden sind, für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem die Strafe vollzogen ist, als vollzogen gilt oder nicht mehr vollzogen werden darf; sieht das Gesetz über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen eine längere Tilgungsfrist vor, so gilt diese;
g) wegen einer strafbaren Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, strafrechtlich verfolgt wurden und in diesem Strafverfahren nach den Bestimmungen des IIIa. Hauptstücks der Strafprozessordnung vorgegangen wurde, für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem endgültig von der Verfolgung zurückgetreten worden ist;
h) wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Personen verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem die Strafe vollzogen ist, als vollzogen gilt oder nicht mehr vollzogen werden darf;
i) wegen wiederholt begangener Vergehen oder Verbrechen nach diesem Gesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Eintragung im Strafregister noch nicht getilgt ist;
k) durch strafgerichtliches Urteil in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt sind;
l) durch ihr Auftreten, ihre Äusserungen oder ihr sonstiges Verhalten eine rassistische, fremdenfeindliche oder sonst besonders verwerfliche Gesinnung bekunden.
4) Abs. 3 Bst. a gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- und Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.
5) Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile von Todes wegen erwerben, müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, nach dem das Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden. Für die Anzeigepflicht, Sicherstellung und Verwahrung findet Art. 7 Abs. 1 und 3 sinngemäss Anwendung.7
Art. 13
Amtliche Bestätigung
1) Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen der Landespolizei eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.
2) Ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung jedoch Wohnsitz in Liechtenstein haben, müssen der Landespolizei eine amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.8
Art. 14
Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins
1) Der Waffenerwerbsschein ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils.
2) Die Regierung sieht für die Ersetzung von wesentlichen Waffenbestandteilen einer rechtlich zugelassenen Waffe sowie für den Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen bei der gleichen Person oder für den Erwerb durch Erbgang Ausnahmen vor.
3) Der Waffenerwerbsschein ist sechs Monate gültig. Die Landespolizei kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.
Art. 15 9
Prüfung und Meldung durch die übertragende Person
Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil überträgt, muss die Identität des Erwerbers anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen und der Landespolizei unverzüglich nach der Übertragung eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers zustellen.
Art. 16
Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht
1) Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden, sofern kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 vorliegt:
a) einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern;
b) von der Regierung bezeichnete Handrepetiergewehre, die im sportlichen Schiesswesen sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden;
c) einschüssige Kaninchentöter;
d) Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
e) Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Ausnahmen festlegen oder den Geltungsbereich von Abs. 1 für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung in Liechtenstein einschränken.10
Art. 17
Prüfung durch die übertragende Person
1) Die Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil ohne Waffenerwerbsschein (Art. 16) überträgt, muss Identität und Alter des Erwerbers anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.
2) Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 entgegensteht.
3) Art. 13 gilt sinngemäss.
4) Die übertragende Person kann sich bei der Landespolizei danach erkundigen, ob dem Erwerb ein Hinderungsgrund entgegensteht. Voraussetzung ist das schriftliche Einverständnis der erwerbenden Person.
Art. 18
Schriftlicher Vertrag
1) Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 16) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2) Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b) Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c) Waffenart, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
d) Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
e) einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, sofern Feuerwaffen übertragen werden.11
3) Wer eine Feuerwaffe nach Art. 16 Abs. 1 und 2 überträgt, muss der Landespolizei unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Regierung kann mit Verordnung weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.
4) Personen, die eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Art. 16 von Todes wegen erwerben, müssen der Landespolizei unverzüglich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens die Angaben nach Abs. 2 Bst. a bis d übermitteln. Auf die Anzeigepflicht findet Art. 7 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.12
5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für den Sammeltransport von Jagdwaffen durch Jäger von und zu der Jagd oder für die kurzfristige Handänderung von Jagdwaffen zwischen Jägern auf der Jagd.
Art. 19
Erwerb von Waffen durch Jugendliche
Die Landespolizei kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres den Erwerb von Waffen nach Art. 16 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn:
a) sie verlässlich und reif genug sind, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäss zu verhalten; und13
b) kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 Bst. b bis l vorliegt.
B. Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen
Art. 20
Voraussetzungen
Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat und die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt.
III. Erwerb und Besitz von Munition und Munitionsbestandteilen
Art. 21
Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen
1) Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind.
2) Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind. Für die Prüfung gilt Art. 17 sinngemäss.
Art. 22
Besitzberechtigung
Zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat und die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt.
IV. Waffenhandel und Waffenherstellung
A. Waffenhandel
Art. 23
Grundsatz
1) Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung der Regierung.
2) Eine Waffenhandelsbewilligung erhält eine Person:
a) für die kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 besteht;
b) welche die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzt oder als Drittstaatsangehöriger über einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens zwölf Jahren im Inland verfügt und diesen dauernd aufrecht erhält;
c) die im Handelsregister eingetragen ist;14
d) die sich in einer Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und der Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat;
e) die über besondere Geschäftsräume verfügt, in denen Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sicher aufbewahrt werden können;
f) die Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet;
g) die eine inländische Zustelladresse bezeichnet;
h) die die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.15
3) Rechtsfähige juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben die Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. c, e und g zu erfüllen sowie einen Geschäftsführer zu bestellen. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen von juristischen Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz im Ausland. Sitzunternehmen im Sinne des Steuergesetzes wird keine Bewilligung erteilt.
4) Der Geschäftsführer nach Abs. 3 muss die Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. a, b, d, f und h erfüllen und ist den Behörden gegenüber für alle Belange nach diesem Gesetz verantwortlich.
5) Die Regierung erlässt das Prüfungsreglement, legt die Mindestanforderungen für Geschäftsräume fest und regelt die Voraussetzungen für die Teilnahme von Inhabern ausländischer Waffenhandelsbewilligungen an öffentlichen Waffenbörsen.
6) Findet eine Übertragung zwischen Personen statt, die eine Waffenhandelsbewilligung haben, so muss die übertragende Person der Landespolizei die Übertragung innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss melden, insbesondere die Art und die Zahl der übertragenen Gegenstände.
B. Waffenherstellung
Art. 24 16
Gewerbsmässiges Herstellen, Reparieren und Umbauen
Eine Waffenhandelsbewilligung benötigt, wer gewerbsmässig:
a) Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt;
b) Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind; oder
c) Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile repariert oder umbaut.
Art. 25
Markierung von Feuerwaffen
1) Die Hersteller von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen oder von deren Zubehör müssen diese Gegenstände zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln und unterschiedlich markieren. Bei zusammengebauten Feuerwaffen genügt die Markierung eines wesentlichen Bestandteils.17
2) Die Markierung muss so angebracht werden, dass sie ohne mechanischen Aufwand weder entfernt noch abgeändert werden kann.
3) Die Regierung regelt die Mindestangaben der Markierung mit Verordnung.
Art. 25a 18
Markierung von Munition
Die Hersteller von Munition müssen die kleinste Verpackungseinheit von Munition zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln markieren. Die Regierung regelt die Mindestangaben der Markierung mit Verordnung.
Art. 26
Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen19
1) Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu solchen nach Art. 4 Abs. 1 sind verboten.20
2) Die Regierung kann Ausnahmen bewilligen. Sie regelt die Voraussetzungen mit Verordnung.
3) Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.
Art. 27
Verbotene Abänderungen
1) Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern oder Entfernen von Waffennummern sowie das Verkürzen von Feuerwaffen sind verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen bewilligen. Sie regelt die Voraussetzungen mit Verordnung.
C. Buchführung und Auskunftspflicht
Art. 28
Buchführung
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.21
2) Die Bücher nach Abs. 1 sowie die Kopien der Waffenerwerbsscheine, der Ausnahmebewilligungen und der schriftlichen Verträge sind während zehn Jahren aufzubewahren.
3) Die Unterlagen nach Abs. 2 sind der Landespolizei zu übergeben:
a) nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist;
b) nach Aufgabe des Gewerbes durch den Gewerbetreibenden; oder
c) nach Widerruf oder Entzug der Waffenhandelsbewilligung.
4) Die Landespolizei bewahrt die Unterlagen während 20 Jahren auf und gewährt den inländischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Antrag Einsicht.22
Art. 29
Auskunftspflicht
Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen und deren Personal sind verpflichtet, den Kontrollbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Kontrolle erforderlich sind.
V. Auslandsgeschäfte
Art. 30
Vermittlung und Handel im Ausland
Die Vermittlung an natürliche oder juristische Personen im Ausland sowie der Handel von Liechtenstein aus ausserhalb des liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebietes mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen richten sich nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Gut auch von dieser erfasst ist.
Art. 31
Einfuhr von Feuerwaffen aus der Schweiz
Wer Feuerwaffen sowie verbotene Waffen oder Munition (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5) im Rahmen einer Wohnsitzverlegung von der Schweiz nach Liechtenstein einführt, hat dies vorgängig der Landespolizei zu melden.
Art. 32 23
Begleitschein
1) Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will, benötigt einen Begleitschein der Landespolizei.
2) Keinen Begleitschein benötigt, wer gewerbsmässig Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition, die auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst sind, in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will.
3) Ist der Endempfänger nach dem Recht des Bestimmungslandes nicht zum Besitz der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition berechtigt, so wird kein Begleitschein ausgestellt.
4) Der Begleitschein enthält alle notwendigen Angaben über die Beförderung der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition, die ausgeführt werden sollen, sowie die zur Identifikation der beteiligten Personen erforderlichen Daten. Er muss diese Gegenstände bis zum Bestimmungsort begleiten.
5) Die Landespolizei übermittelt den zuständigen Behörden der von der Ausfuhr der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition betroffenen Staaten die ihr vorliegenden Informationen.
Art. 33
Vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr
1) Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will, muss bei der Landespolizei einen Europäischen Feuerwaffenpass beantragen.
2) Der Europäische Feuerwaffenpass wird für Waffen ausgestellt, an denen der Antragsteller eine Berechtigung glaubhaft machen kann. Er ist höchstens fünf Jahre gültig und kann jeweils um zwei Jahre verlängert werden.
3) Vorbehalten bleiben die für die Ausfuhr aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die schweizerische Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Waffengesetzgebung.
Art. 34
Vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr
1) Beim vorübergehenden Verbringen von Feuerwaffen und der dazugehörigen Munition im Reiseverkehr nach Liechtenstein ist der Europäische Feuerwaffenpass während des Aufenthalts jederzeit mitzuführen und den Behörden auf Verlangen vorzuweisen.
2) Vorbehalten bleiben die für die Einfuhr aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die schweizerische Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Waffengesetzgebung.
Art. 35
Waffenbesitzbestätigung
1) Zur Erleichterung des Reiseverkehrs mit Staaten, die nicht an den Schengen-Besitzstand gebunden sind, kann die Landespolizei auf Antrag Besitzern von Feuerwaffen eine Waffenbesitzbestätigung ausstellen; dies gilt insbesondere für Jäger oder Sportschützen.
2) Die Waffenbesitzbestätigung ist von der Landespolizei bei missbräuchlicher Verwendung einzuziehen.
VI. Aufbewahren, Finden, Verlieren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition
Art. 36
Aufbewahren
1) Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.
2) Bei Seriefeuerwaffen ist zudem der Waffenverschluss von der übrigen Waffe getrennt in einem durch sein Gewicht oder durch die Verankerung mit der Baute diebstahlsicheren Stahlbehältnis oder Safe, der mit einem Kombinationsschloss versehen ist, aufzubewahren. Eine Veränderung der Aufbewahrungsorte darf weder vorübergehend noch dauernd ohne Genehmigung der Landespolizei erfolgen.
3) Handelt es sich um Waffensammlungen, oder werden mehrere Waffen in einem räumlichen Naheverhältnis verwahrt und können darum nicht mehr einzeln gesichert werden, so sind diese Räume gegen Einbruch zu sichern. Zudem müssen diese Räume so abgesichert sein, dass sie weder von Unbefugten noch ohne Aufsicht betreten werden können.
Art. 37
Fund und Verlust
1) Vorschriften über den Fund in anderen Gesetzen sind auf den Fund von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör sowie Munition nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2) Der Landespolizei ist jeder Verlust oder Fund einer Waffe, eines wesentlichen Waffenbestandteils, eines Waffenzubehörs sowie von Munition unverzüglich zu melden.
3) Die Landespolizei sorgt für eine angemessene Aufbewahrung der gefundenen Gegenstände.
4) Lässt sich der Eigentümer der gefundenen Gegenstände nach Abs. 2 nicht ermitteln:
a) darf die Landespolizei nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren den Gegenstand dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn dieser zu seinem Besitz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt ist;
b) hat die Landespolizei, falls der Finder den Gegenstand nicht besitzen darf und keine andere Verfügung getroffen hat, diesen der öffentlichen Versteigerung oder der Veräusserung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszuhändigen.
Art. 38
Waffentragen
1) Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Art. 39 Abs. 1.
2) Eine Waffentragbewilligung erhält eine Person, wenn:
a) für sie kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 besteht;
b) sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen;
c) sie eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat; die Regierung erlässt ein Prüfungsreglement.
3) Auf eine Prüfung nach Abs. 2 Bst. c kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der Antragsteller:
a) eine gleichwertige Ausbildung nachweist; oder
b) bei einem weiteren Antrag glaubhaft darlegt, dass er seit der letzten Prüfung regelmässig den Umgang mit der Feuerwaffe trainiert hat und sich die gesetzlichen Vorschriften seit diesem Zeitpunkt nicht massgeblich geändert haben.
4) Die Waffentragbewilligung wird von der Landespolizei für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
5) Keine Waffentragbewilligung brauchen:
a) Inhaber einer Jagdkarte hinsichtlich der Jagdwaffen während der Jagd sowie Jagdaufseher in Ausübung ihrer Tätigkeit;
b) Teilnehmer an Veranstaltungen, bei denen in Bezug auf historische Ereignisse Waffen getragen werden;
c) Teilnehmer an Schiessveranstaltungen mit Soft-Air-Waffen auf einem abgesicherten Gelände für das Tragen solcher Waffen;
d) Schauspieler für die Benützung von Feuerwaffen zu szenischen Zwecken, sofern diese zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind.
6) Die Regierung regelt die Erteilung von Waffentragbewilligungen im Einzelnen, insbesondere die Erteilung an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen, mit Verordnung.
Art. 39
Transport von Waffen
1) Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
a) von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- oder Jagdvereinen;
b) von und zu einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung;
c) von und zum Erwerber und Veräusserer;
d) von und zu Fachveranstaltungen;
e) bei einem Wohnsitzwechsel.
2) Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.
VII. Schiessstätten
Art. 40
Betriebsbewilligung
1) Wer eine öffentlich zugängliche Schiessstätte betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf einer Betriebsbewilligung der Regierung.
2) Eine Betriebsbewilligung erhält eine Person:
a) für die kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 besteht;
b) welche die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzt oder als Drittstaatsangehöriger über einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens zwölf Jahren im Inland verfügt und diesen dauernd aufrecht erhält;
c) die über die notwendigen Fach- und Sicherheitskenntnisse für den Betrieb einer Schiessstätte verfügt;
d) die eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Million Franken abgeschlossen hat;
e) die eine baubehördliche Bewilligung für die Schiessstätte vorlegt; und
f) die den Nachweis erbringt, dass durch den Betrieb der Schiessstätte weder Personen gefährdet noch unnötig gestört und belästigt werden.
3) Eine Betriebsbewilligung für ortsveränderliche Schiessstätten darf nicht erteilt werden.
4) Rechtsfähige juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben die Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. d bis f zu erfüllen sowie einen Verantwortlichen zu bestellen. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen von juristischen Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz im Ausland. Sitzunternehmen im Sinne des Steuergesetzes wird keine Betriebsbewilligung erteilt.
5) Der Verantwortliche nach Abs. 4 muss die Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. a bis c erfüllen und ist den Behörden gegenüber verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften.
Art. 41
Benützung von Waffen und Munition
1) Für die Benützung von Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen sowie der dazugehörigen Munition auf behördlich genehmigten Schiessstätten sind vorbehaltlich Art. 12 Abs. 3 die Bestimmungen über den Erwerb, die Übertragung, den Besitz und das Tragen dieser Waffen und Munition (Art. 12 bis 22 und 38) nicht anzuwenden. Art. 12 Abs. 3 Bst. a gilt mit der Massgabe, dass Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen sowie die dazugehörige Munition auf behördlich genehmigten Schiessstätten in Anwesenheit einer für das Schiessen geeigneten Aufsichtsperson benützen dürfen.
2) Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäss auch für den Sammeltransport von Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen von und zu behördlich genehmigten Schiessstätten durch Mitglieder von Schützenvereinen.24
VIII. Ausnahmebewilligungen, Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren
Art. 42
Ausnahmebewilligungen
Die Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz können nur erteilt werden, wenn:
a) achtenswerte Gründe vorliegen, insbesondere:
1. berufliche Erfordernisse;
2. die Verwendung zu industriellen Zwecken;
3. die Kompensation körperlicher Behinderungen;
4. Sammlertätigkeit;
b) keine Hinderungsgründe nach Art. 12 Abs. 3 vorliegen; und
c) die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 43
Kontrolle
1) Die Landespolizei ist befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung:
a) die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind;
b) während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen.
2) Die Landespolizei ist auch befugt, die sichere Aufbewahrung von Seriefeuerwaffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) bei Inhabern einer Ausnahmebewilligung zu überprüfen.
3) Die Landespolizei stellt belastendes Material sicher.
4) Die Kontrolle und Einsichtnahme nach Abs. 1 ist bei Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung regelmässig zu wiederholen.
Art. 44
Entzug von Bewilligungen
Die zuständige Vollzugsbehörde entzieht eine Bewilligung, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) die mit der Bewilligung verknüpften Bedingungen und Auflagen nicht mehr eingehalten werden;
c) sie durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurde;
d) sie missbräuchlich verwendet wird.
Art. 45
Mitwirkungspflicht
1) Der Antragsteller ist verpflichtet, bei der Feststellung der Bewilligungsvoraussetzungen mitzuwirken, sofern die zuständige Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln kann. Die Behörde kann dazu den Antragsteller auch auffordern, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, oder andere Sachverständige beiziehen.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss, wenn sich nachträglich Hinweise auf Hinderungsgründe nach Art. 12 Abs. 3 oder den Wegfall von Bewilligungsvoraussetzungen ergeben.
Art. 46
Melderecht
Die zur Wahrung eines Amts- oder Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen sind berechtigt, der Landespolizei Personen zu melden, die:
a) durch die Verwendung von Waffen sich selber oder Dritte gefährden;
b) mit der Verwendung von Waffen gegen sich selber oder Dritte drohen.
Art. 47
Sicherstellung und Einziehung
1) Die Landespolizei stellt sicher:
a) Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b) Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c) Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Art. 25 markiert sind;25
d) kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Art. 25a markiert sind.26
2) Stellt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person sicher, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn diese rechtmässig erworben wurden und kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 besteht.
3) Die Regierung beschlagnahmt die sichergestellten Gegenstände und verfügt deren Einziehung, wenn:
a) die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b) es sich um Gegenstände nach Abs. 1 Bst. c und d handelt, die nach dem 1. August 2012 hergestellt worden sind.27
4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
Art. 48
Entgegennahme von Waffen durch die Landespolizei
Die Landespolizei ist verpflichtet, Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile gebührenfrei entgegenzunehmen. Die Regierung kann Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung für die Entgegennahme eine Gebühr auferlegen.
Art. 49
Zentralstelle
Die Landespolizei dient als zentrale Empfangs- und Meldestelle für den Informationsaustausch mit übrigen Staaten, die an den Schengen-Besitzstand gebunden sind.
Art. 50
Zusammenarbeit inländischer Behörden
Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den zuständigen Vollzugsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
Art. 51
Gebühren
1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Ausstellung von Bewilligungen und Bestätigungen, die Durchführung von Prüfungen sowie besondere Dienstleistungen der Vollzugsbehörden, werden Gebühren erhoben.
2) Die Regierung legt die Höhe der Gebühren mit Verordnung fest.
IX. Datenbearbeitung und Datenschutz
A. Datenbearbeitung
Art. 52
Grundsatz
1) Die zuständigen Vollzugsbehörden können alle Personendaten, mit Einschluss von Persönlichkeitsprofilen und besonders schützenswerten Personendaten, insbesondere über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Gesundheitsangaben, bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2) Die zuständigen Vollzugsbehörden führen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Register, in die folgende Daten eingetragen werden können:
a) die Personalien und die Registernummer des Erwerbers und der übertragenden Person einer Waffe;
b) die Personalien und die Registernummer des Inhabers einer Waffenhandels- oder Betriebsbewilligung bzw. bei juristischen Personen die Firma, der Sitz, die Rechtsform und die Registernummer sowie die Personalien des Geschäftsführers oder Verantwortlichen;
c) die Personalien und die Registernummer des Inhabers einer Waffentragbewilligung;
d) Daten über Waffen und Munition, wie Waffenart, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer;
e) Datum einer Waffenübertragung;
f) Auflagen und Bedingungen, die mit einer Bewilligung verbunden sind;
g) Umstände, die zum Entzug und zur Verweigerung einer Bewilligung geführt haben;
h) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
3) Die Register nach Abs. 2 können auch in elektronischer Form geführt werden.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Sicherheit, die Aufbewahrungsfrist, die Berichtigung und Löschung von Daten, mit Verordnung.
Art. 53
Bekanntgabe von Daten
1) Die zuständigen Vollzugsbehörden können folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten bekannt geben:
a) den inländischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten sowie anderen für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden;
b) den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates;
c) den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie den INTERPOL-Stellen.
2) Die Daten in Zusammenhang mit dem Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, müssen an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates der betreffenden Person weitergegeben werden.
B. Datenbearbeitung und Datenschutz im Rahmen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstandes
Art. 54
Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist
Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die an den Schengen-Besitzstand gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen inländischen Behörden gleichgestellt.
Art. 55
Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der nicht an den Schengen-Besitzstand gebunden ist
1) An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.
2) Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:
a) die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat; handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein;
b) die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen; oder
c) die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.
3) Neben den in Abs. 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.
4) Die Regierung regelt mit Verordnung den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.
Art. 56 28
Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten
Die Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
Art. 57 29
Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.
Art. 58 30
Aufgehoben
X. Rechtsmittel
Art. 59
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Landespolizei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Landespolizei oder Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
XI. Strafbestimmungen
Art. 60
Vergehen und Verbrechen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt oder in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt;31
b) eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
c) die Verpflichtungen nach Art. 28 verletzt;
d) als Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung:
1. Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 23 Abs. 2 Bst. e);
2. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Art. 25 oder 25a zu versehen;
3. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Art. 25 oder 25a markiert worden sind;
4. Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins liechtensteinische Staatsgebiet verbracht worden sind;32
e) ohne Berechtigung die nach Art. 25 vorgeschriebene Markierung von Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör entfernt, unkenntlich macht, abändert oder ergänzt;33
f) ohne Betriebsbewilligung eine Schiessstätte (Art. 40) betreibt oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Nutzung wesentlich ändert;
g) Personen nach Art. 9 Abs. 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Art. 9 Abs. 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2) Bei fahrlässiger Begehung einer Widerhandlung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
3) Vom Landgericht wird wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a) Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut oder in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt;
b) nicht gemäss Art. 25 oder 25a markierte oder unrechtmässig ins liechtensteinische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.34
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der strafrechtlichen Nebengesetze.
Art. 61
Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wer:
a) einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht, ohne dass ein Tatbestand nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a erfüllt ist;
b) ohne Berechtigung mit einer Feuerwaffe schiesst (Art. 4 Abs. 2 und 3);
c) seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 15, 17 und Art. 21 Abs. 2);35
d) seinen Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht;
e) als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 36);
f) die Waffentragbewilligung nicht mit sich führt (Art. 38 Abs. 1);
g) seinen Meldepflichten nach Art. 10 Abs. 1, Art. 15, Art. 18 Abs. 3 und 4, Art. 23 Abs. 6, Art. 31, Art. 37 Abs. 2 oder Art. 65 Abs. 2 nicht nachkommt;36
h) beim Erwerb von Todes wegen seinen Pflichten nach Art. 7, Art. 12 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 4 nicht nachkommt;
i) verbotene Formen des Anbietens anwendet (Art. 11);
k) den Begleitschein (Art. 32 Abs. 1) mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht oder Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt, ohne dass der Begleitschein der Sendung beiliegt;37
l) bei der Einreise aus einem Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, Feuerwaffen und die dazugehörige Munition ohne Europäischen Feuerwaffenpass mit sich führt (Art. 34 Abs. 1);
m) eine Feuerwaffe transportiert, ohne Waffe und Munition zu trennen (Art. 39 Abs. 2);
n) auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes vorsätzlich zuwider handelt, deren Übertretung die Regierung in den Ausführungsbestimmungen für strafbar erklärt;
o) zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr eine in diesem Gesetz vorgesehene Urkunde einem anderen überlässt, sich eine solche für einen anderen ausgestellte Urkunde verschafft oder hievon Gebrauch macht oder eine solche Urkunde erschleicht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 62
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen nach Art. 60 und 61 im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 63
Gültigkeit alter Waffenerwerbs- und Waffenscheine sowie alter Waffenhändlerpatente
1) Ein aufgrund des bisherigen Rechts ausgestellter Waffenerwerbsschein berechtigt bis zum Ablauf der auf ihm vermerkten Gültigkeitsdauer zum Erwerb einer Faustfeuerwaffe.
2) Ein aufgrund des bisherigen Rechts ausgestellter Waffenschein berechtigt bis zum Ablauf der auf ihm vermerkten Gültigkeitsdauer zum Tragen der darin angeführten Faustfeuerwaffe.
3) Ein aufgrund des bisherigen Rechts ausgestelltes Waffenhändlerpatent bleibt unverändert in Geltung.
Art. 64
Gültigkeit alter Sammelbewilligungen
Eine aufgrund des bisherigen Rechts erteilte Sammelbewilligung für Seriefeuerwaffen bleibt bis zu ihrem Ablauf gültig und berechtigt zum Besitz dieser Gegenstände. Die Bewilligungsinhaber sind jedoch verpflichtet, die Waffendaten (Art, Bezeichnung und Nummer) der Landespolizei binnen einer Frist von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mitzuteilen.
Art. 65
Besitz von Waffen, Waffenzubehör und Munition
1) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen rechtmässig erworben hat, darf diese Gegenstände weiterhin besitzen und damit nach Massgabe dieses Gesetzes verkehren.
2) Wer bereits im Besitz von Abschussgeräten nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e sowie ihren wesentlichen und besonders konstruieren Bestandteilen, von Granatwerfern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 oder von Waffenzubehör nach Art. 4 Abs. 1 Bst. k ist, muss diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landespolizei melden.
3) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots nach Art. 4 Abs. 1 kann für Gegenstände nach Abs. 2 ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung eingereicht werden. Wer kein Gesuch einreichen will, muss die Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots einer berechtigten Person übertragen.
4) Wird das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung (Abs. 3) abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen.
Art. 66
Waffenverbote
Ein aufgrund des bisherigen Rechts erlassenes Waffenverbot bleibt bis zu dessen Ablauf in Kraft.
Art. 67
Nachträgliche Registrierung
Wer bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Art. 16 ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landespolizei unter Bekanntgabe der Waffendaten anmelden.
Art. 68
Nachträgliche Betriebsbewilligung für Schiessstätten
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Schiessstätte betreiben, haben spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Regierung eine Betriebsbewilligung nach Art. 40 zu beantragen.
Art. 69
Durchführungsverordnungen
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) die näheren Voraussetzungen, die Form und den Inhalt von Bewilligungen sowie das Verfahren;
b) Verbote und Einschränkungen im Zusammenhang mit Munition (Art. 5);
c) das Verbot für Angehörige bestimmter Staaten (Art. 9);
d) die Mindestanforderungen für Geschäftsräume (Art. 23 Abs. 5);
e) die Mindestangaben der Markierung von Feuerwaffen (Art. 25 Abs. 3);
f) das Verfahren für den Fall, dass eine Rückgabe vorläufig sichergestellter Waffen nicht möglich ist (Art. 47 Abs. 4);
g) die Gebühren (Art. 51).
2) Die Regierung kann mit der Schweiz Vereinbarungen über den Vollzug der für die Bereiche der Ein-, Aus- und Durchfuhr anzuwendenden Rechtvorschriften sowie über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Waffenbehörden abschliessen.
3) Die Regierung kann mit der Schweiz Vereinbarungen über die Beteiligung an der Führung und Nutzung von schweizerischen Waffendatenbanken des Bundes unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Datenschutz abschliessen, die Hauptmerkmale von Waffen und Munition oder die Auswertungen von Schusswaffenspuren an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren, beinhalten.
Art. 70
Delegation von Geschäften
Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in den Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Art. 27 Abs. 2 Satz 1, Art. 40 Abs. 1, Art. 44 und Art. 47 Abs. 3 zugewiesenen Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 71
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Waffengesetz vom 3. November 1971, LGBl. 1971 Nr. 48;
b) Gesetz vom 29. Mai 2008 über die Abänderung des Waffengesetzes, LGBl. 2008 Nr. 190.
Art. 72
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Juli 2009 in Kraft.
2) Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. 32, Art. 33, Art. 34, Art. 35, Art. 49, Art. 53 Abs. 2, Art. 54, Art. 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l mit Verordnung. Die Festlegung des Inkrafttretens erfolgt spätestens mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.38

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

2   Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

3   Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

4   Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 123.

5   Art. 12 Abs. 3 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 131.

6   Art. 12 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 131.

7   Art. 12 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

8   Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

9   Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

10   Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

11   Art. 18 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

12   Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

13   Art. 19 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

14   Art. 23 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

15   Art. 23 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

16   Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

17   Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

18   Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 123.

19   Art. 26 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

20   Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

21   Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

22   Art. 28 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 123.

23   Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

24   Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

25   Art. 47 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 123.

26   Art. 47 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 123.

27   Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

28   Art. 56 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

29   Art. 57 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

30   Art. 58 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 123.

31   Art. 60 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

32   Art. 60 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

33   Art. 60 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

34   Art. 60 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

35   Art. 61 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

36   Art. 61 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

37   Art. 61 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 123.

38   In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).