172.023
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt→
Jahrgang 2008 Nr. 331 ausgegeben am 19. Dezember 2008
←Gesetz→
vom 22. Oktober 2008
←über→ ←die→ ←Zustellung→ ←behördlicher→ ←Dokumente→ (←Zustellgesetz→; ZustG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
←Dieses→ ←Gesetz→ regelt ←die→ ←Zustellung→ der von Behörden in Vollziehung der ←Gesetze→ zu ←übermittelnden→ ←Dokumente→ sowie ←die→ durch sie vorzunehmende ←Zustellung→ von ←Dokumenten→ ausländischer Behörden.
Art. 2
Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne ←dieses→ ←Gesetzes→ bedeutet:
a) "Empfänger": ←die→ von der Behörde in der Zustellverfügung (Art. 5) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll;
b) "Dokument": eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
c) "Zustelladresse": eine bestimmte Abgabestelle im Inland (Bst. d) oder eine elektronische Zustelladresse (Bst. e);
d) "Abgabestelle":
1. ←die→ Wohnung oder sonstige Unterkunft, ←die→ Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, ←die→ Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers;
2. im Falle einer ←Zustellung→ anlässlich einer Amtshandlung deren Ort;
3. ein vom Empfänger der Behörde für ←die→ ←Zustellung→ in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebener oder in einem amtlichen Register eingetragener Ort;
4. ←die→ von einem ←Zustelldienst→ oder einer Behörde betriebene Einrichtung zur Bereithaltung der zuzustellenden ←Dokumente→, sofern mit dem Empfänger eine entsprechende Vereinbarung besteht;
e) "elektronische Zustelladresse": eine vom Empfänger der Behörde für ←die→ ←Zustellung→ in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;
f) "←Zustelldienst→": jeder Anbieter von ←Universaldienstleistungen→ nach dem ←Postgesetz→, der mit der Vornahme von ←Zustellungen→ nach ←diesem→ ←Gesetz→ betraut wurde;
g) "Zustellnachweis": ←die→ Beurkundung eines Zustellvorgangs, insbesondere von Ort, Zeit und Form der ←Zustellung→, durch den Zusteller.
2) Unter den in ←diesem→ ←Gesetz→ verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Durchführung der ←Zustellung→
1) Soweit ←die→ für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der ←Zustellung→ vorsehen, hat ←die→ ←Zustellung→ durch einen ←Zustelldienst→, durch Organe der Behörde oder, wenn ←dies→ im Interesse der Zweckmässigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen.
2) ←Die→ ←Zustellung→ durch Organe der Behörde oder der Gemeinden kann insbesondere angeordnet werden, wenn:
a) für ←die→ Abgabestelle kein ←Zustelldienst→ eingerichtet ist;
b) bei ←Zustellung→ durch einen ←Zustelldienst→ ←die→ ←Zustellung→ zu spät käme oder der Zustellnachweis nicht rechtzeitig vorläge;
c) der Empfänger oder seine Zustelladresse nicht genau bekannt ist und erst durch den Zusteller ermittelt werden soll;
d) das Dokument zu einer Zeit zugestellt werden muss, zu der ←Zustellungen→ durch einen ←Zustelldienst→ nicht vorgenommen werden;
e) das Dokument anlässlich einer anderen Amtshandlung oder an einen Verhafteten (Gefangenen) zuzustellen ist.
3) Organe der Behörde und der Gemeinden dürfen ←Zustellungen→ nur innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs durchführen.
Art. 4
Stellung des Zustellers
Wer mit der ←Zustellung→ betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der ←Gesetzmässigkeit→ der ←Zustellung→ als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.
Art. 5
Zustellverfügung
←Die→ ←Zustellung→ ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. ←Die→ Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und ←die→ für ←die→ ←Zustellung→ erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Art. 6
Mehrmalige ←Zustellung→
Ist ein Dokument zugestellt, so löst ←die→ neuerliche ←Zustellung→ des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
Art. 7
Heilung von Zustellmängeln
Unterlaufen im Verfahren der ←Zustellung→ Mängel, so gilt ←die→ ←Zustellung→ als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Art. 8
Änderung der Zustelladresse
1) Parteien, Beteiligte und deren Vertreter sowie ←Zustellungsbevollmächtigte→, ←die→ während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis haben, ihre bisherige Zustelladresse ändern, haben ←dies→ der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
2) Wird ←diese→ Mitteilung unterlassen, so ist, soweit ←die→ Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, ←die→ ←Zustellung→ ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde (Art. 25) vorzunehmen, falls eine andere Zustelladresse der Behörde nicht bekannt ist oder mit einfachen Hilfsmitteln festgestellt werden kann.
3) Abs. 2 gilt sinngemäss, sofern ein Dokument einer juristischen Person, einer Personengesellschaft, einer Einzelfirma oder deren Vertreter im Sinne des Art. 16 Abs. 3 an der in einem amtlichen Register eingetragenen Zustelladresse nicht zugestellt werden kann.
←Zustellungsbevollmächtigter→
Art. 9
a) Erteilung der ←Zustellungsvollmacht→
1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Parteien und Beteiligte andere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften ←gegenüber→ der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von ←Dokumenten→ bevollmächtigen (←Zustellungsvollmacht→).
2) Einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft, ←die→ ←über→ keine Abgabestelle im Inland verfügt, kann eine ←Zustellungsvollmacht→ nicht wirksam erteilt werden.
Art. 10
b) Wirkungen der ←Zustellungsvollmacht→
1) Ist ein ←Zustellungsbevollmächtigter→ bestellt, so hat ←die→ Behörde, soweit ←gesetzlich→ nicht anderes bestimmt ist, ←diesen→ als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht ←dies→ nicht, so gilt ←die→ ←Zustellung→ als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem ←Zustellungsbevollmächtigten→ tatsächlich zugekommen ist.
2) Haben mehrere Parteien, Beteiligte oder deren Vertreter einen gemeinsamen ←Zustellungsbevollmächtigten→, so gilt mit der ←Zustellung→ einer einzigen Ausfertigung des Dokuments an ihn ←die→ ←Zustellung→ an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei, ein Beteiligter oder deren Vertreter mehrere ←Zustellungsbevollmächtigte→, so gilt ←die→ ←Zustellung→ als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
3) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein ←Zustellungsbevollmächtigter→ namhaft gemacht, so gilt ←die→ an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer ←Zustellungsbevollmächtigter→.
Art. 11
c) Pflichten des ←Zustellungsbevollmächtigten→
Der von einer einzelnen Person bestellte ←Zustellungsbevollmächtigte→ hat ←dieser→ ←die→ für sie bestimmten, ihm zugestellten ←Dokumente→ jeweils ohne Aufschub zu ←übermitteln→. Ebenso hat der gemeinsame ←Zustellungsbevollmächtigte→, wenn nicht durch Vereinbarung etwas anderes bestimmt wird, ←die→ empfangenen ←Dokumente→ den Personen, für welche er ←Zustellungen→ ←übernommen→ hat, jeweils ohne Aufschub zu ←übermitteln→ und denselben Einsicht in ←die→ von ihm zu verwahrenden ←Dokumente→ sowie deren weitere Vervielfältigung zu gestatten.
Art. 12
d) Namhaftmachung eines ←Zustellungsbevollmächtigten→ in besonderen Fällen
1) Parteien und Beteiligten, ←die→ ←über→ keine Abgabestelle im Inland verfügen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens 14 Tagen für bestimmte oder für alle bei ←dieser→ Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen ←Zustellungsbevollmächtigten→ (Art. 9) namhaft zu machen. Kommt ←die→ Partei bzw. der Beteiligte ←diesem→ Auftrag nicht fristgerecht nach, so ist ←die→ ←Zustellung→ ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde (Art. 25) vorzunehmen; auf ←diese→ Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
2) Eine ←Zustellung→ durch Hinterlegung bei der Behörde ist nicht mehr zulässig, sobald ←die→ Partei bzw. der Beteiligte:
a) einen ←Zustellungsbevollmächtigten→ namhaft gemacht hat; oder
b) ←über→ eine Abgabestelle im Inland verfügt und ←diese→ der Behörde bekanntgegeben hat.
Art. 13
Besondere Fälle der ←Zustellung→
1) ←Zustellungen→ im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den ←die→ ←Gesetze→ oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder ←die→ internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls auf diplomatischem Wege, vorzunehmen.
2) Zur Vornahme von ←Zustellungen→ an Ausländer oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, ist unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder Sitz ←die→ Vermittlung der Regierung in Anspruch zu nehmen.
3) Für ←Zustellungen→ an Personen im Ausland, ←die→ nicht zu den in Abs. 2 aufgezählten Empfängern gehören, kann ←die→ Regierung durch Verordnung ←die→ ←Zustellung→ durch einen ←Zustelldienst→ unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach denjenigen Staaten zulassen, in denen ←die→ ←Zustellung→ nach Abs. 1 nicht möglich oder mit Schwierigkeiten verbunden ist.
4) Wenn ←die→ Bestätigung ←über→ ←die→ erfolgte ←Zustellung→ binnen einer angemessenen Zeit nicht einlangt, kann auf Antrag oder von Amts wegen ←die→ ←Zustellung→ durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 28) oder eine Kuratorbestellung erfolgen. Gleiches gilt auch, wenn eine ←Zustellung→ im Ausland vergeblich versucht wurde oder das Ersuchen um ←Zustellung→ wegen offenkundiger Verweigerung der Rechtshilfe durch ←die→ ausländische Behörde keinen Erfolg verspricht.
Art. 14
←Zustellung→ ausländischer ←Dokumente→ im Inland
1) ←Zustellungen→ von ←Dokumenten→ ausländischer Behörden im Inland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder der internationalen Übung, mangels solcher nach ←diesem→ ←Gesetz→ vorzunehmen. Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten davon abweichenden Vorgangsweise kann jedoch entsprochen werden, wenn eine solche ←Zustellung→ mit den Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung vereinbar ist.
2) ←Die→ ←Zustellung→ eines ausländischen, fremdsprachigen Dokuments, dem keine beglaubigte deutschsprachige ←Übersetzung→ angeschlossen ist, ist nur zulässig, wenn der Empfänger zu dessen Annahme bereit ist; ←dies→ ist anzunehmen, wenn er nicht binnen 14 Tagen ←gegenüber→ der Behörde, ←die→ das Dokument zugestellt hat, erklärt, dass er zur Annahme nicht bereit ist; ←diese→ Frist beginnt mit der ←Zustellung→ zu laufen und kann nicht verlängert werden. Der Empfänger ist ←über→ ←dieses→ Recht zu belehren.
3) Ist ←die→ Erklärung nach Abs. 2 verspätet oder unzulässig, so ist sie zurückzuweisen; sonst hat ←die→ Behörde zu beurkunden, dass ←die→ ←Zustellung→ des fremdsprachigen Dokuments mangels Annahmebereitschaft des Empfängers als nicht bewirkt anzusehen ist.
Art. 15
Zeit der ←Zustellung→
1) An Samstagen, Sonntagen und ←gesetzlichen→ Feiertagen darf eine ←Zustellung→, sofern sie nicht durch einen ←Zustelldienst→ vollzogen wird, nur aufgrund der Anordnung einer Behörde erfolgen. ←Die→ ←Zustellung→ muss wegen der Gefahr des Ablaufs einer Frist oder des Verlusts eines Rechts oder aus einem ähnlich wichtigen Grund dringlich sein. ←Die→ Anordnung ist auf dem zuzustellenden Dokument ersichtlich zu machen.
2) ←Die→ Anordnung nach Abs. 1 erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen und kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
3) ←Die→ vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden, wenn eine ←Zustellung→ zur Nachtzeit bewirkt werden soll.
II. Physische ←Zustellung→1
Art. 16
←Zustellung→ an den Empfänger
1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber aufgrund der Anordnung einer Behörde an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt ←diese→ an ←die→ Stelle des Empfängers.
2) Bei ←Zustellungen→ durch Organe eines ←Zustelldienstes→ oder einer Gemeinde darf auch an eine ←gegenüber→ dem betreffenden ←Zustelldienst→ oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher ←Dokumente→ bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit ←dies→ nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument dem Repräsentanten im Sinne des Art. 239 PGR oder einem anderen zur Empfangnahme befugten Vertreter, insbesondere dem Geschäftsführer oder einem Prokuristen, zuzustellen.
4) Ist der Empfänger ein berufsmässiger Parteienvertreter, so darf das Dokument an jeden ←Kanzleibediensteten→ zugestellt werden; durch Organe eines ←Zustelldienstes→ darf an bestimmte ←Kanzleibedienstete→ nicht oder nur an bestimmte ←Kanzleibedienstete→ zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter ←dies→ schriftlich bei dem betreffenden ←Zustelldienst→ verlangt hat. ←Die→ Behörde hat ←Kanzleibedienstete→ des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder aufgrund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der ←Zustellung→ auszuschliessen; an sie darf nicht zugestellt werden.
Art. 17
←Zustellung→ an Empfänger in einer Anstalt
Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm aufgrund ←gesetzlicher→ Bestimmungen ←Dokumente→ nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von ←diesem→ bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist das Dokument dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der ←Zustellung→ zu ←übergeben→.
Art. 18
←Ersatzzustellung→
1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist ein Ersatzempfänger vorhanden, so darf an ←diesen→ zugestellt werden (←Ersatzzustellung→).
2) Ersatzempfänger kann jede handlungsfähige Person (Art. 10 ff. PGR) sein, ←die→ mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist.
3) Durch Organe eines ←Zustelldienstes→ darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger ←dies→ schriftlich beim betreffenden ←Zustelldienst→ verlangt hat.
4) ←Die→ Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der ←Ersatzzustellung→ auszuschliessen; an sie darf nicht zugestellt werden.
5) Eine ←Ersatzzustellung→ gilt als nicht bewirkt, wenn der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Art. 16 Abs. 3 ←gegenüber→ der Behörde glaubhaft macht, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird ←die→ ←Zustellung→ mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag wirksam.
6) ←Gegenüber→ berufsmässigen Parteienvertretern, juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen wird ←die→ ←Zustellung→ unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Art. 16 Abs. 3 wirksam.
Art. 19
Hinterlegung
1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, so ist es im Falle der ←Zustellung→ durch einen ←Zustelldienst→ bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber bei der zuständigen Gemeindeverwaltung oder bei der zustellenden Behörde zu hinterlegen.
2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. ←Die→ Verständigung ist in ←die→ für ←die→ Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und ←die→ Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf ←die→ Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens 14 Tage zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf ←dieser→ Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte ←Dokumente→ gelten mit dem ersten Tag ←dieser→ Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Art. 16 Abs. 3 ←gegenüber→ der Behörde glaubhaft macht, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird ←die→ ←Zustellung→ mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
4) ←Die→ im Wege der Hinterlegung vorgenommene ←Zustellung→ ist auch dann gültig, wenn ←die→ in Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entwendet wurde.
5) Aufgehoben2
Art. 20
Nachsendung
1) Das Dokument ist an eine andere Abgabestelle im Inland nachzusenden, wenn es:
a) durch Organe eines ←Zustelldienstes→ zugestellt werden soll und nach den für ←die→ Beförderung von solchen ←Dokumenten→ geltenden Vorschriften ←die→ Nachsendung vorgesehen ist;
b) durch Organe der Behörde oder der Gemeinde zugestellt werden soll und ←die→ andere Abgabestelle der Behörde oder der Gemeinde bekannt ist oder mit einfachen Hilfsmitteln festgestellt werden kann.
2) ←Dokumente→, deren Nachsendung durch einen auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen ist, sind nicht nachzusenden.
Art. 21
Zurückstellung an ←die→ Behörde
1) ←Dokumente→, ←die→ weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder ←die→ zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.
2) Auf dem Dokument ist der Grund der Zurückstellung zu vermerken.
3) Im Falle der Hinterlegung ist auch eine Kopie der Verständigung nach Art. 19 Abs. 2 zu ←übermitteln→. Art. 24 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäss.
Art. 22
Verweigerung der Annahme
1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger ←die→ Annahme ohne Vorliegen eines ←gesetzlichen→ Grundes, so ist das Dokument in ←die→ für ←die→ Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen oder, wenn ←dies→ nicht möglich ist, nach Art. 19 ohne ←die→ dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
2) Das Dokument gilt damit als zugestellt.
3) Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder lässt er sich verleugnen, so gilt ←dies→ als Verweigerung der Annahme.
Art. 23
←Zustellung→ zu eigenen Handen
1) Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende ←Dokumente→ dürfen nur an den Empfänger oder einen zur ←Übernahme→ solcher ←Dokumente→ ermächtigten Vertreter oder in Angelegenheiten, ←die→ sich auf den Betrieb eines Unternehmens beziehen, zu Handen eines Prokuristen (Kollektiv-Prokuristen) des Empfängers zugestellt werden.
2) Erfolgt ←die→ ←Zustellung→ im Ausland durch Behörden des Zustellstaates, so genügt ←die→ Einhaltung jener Vorschriften, ←die→ das Recht ←dieses→ Staates für ←die→ ←Zustellung→ entsprechender ←Dokumente→ vorsieht. ←Dies→ gilt nicht, wenn ←die→ Anwendung ←dieser→ Vorschriften mit den Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung unvereinbar wäre.
Art. 24
Zustellnachweis
1) ←Die→ ←Zustellung→ ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
2) Der ←Übernehmer→ des Dokuments hat ←die→ ←Übernahme→ auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu ←diesem→ zu bestätigen. Verweigert er ←die→ Bestätigung, so hat der Zusteller ←die→ Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des ←Übernehmers→ zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist der Behörde unverzüglich zu ←übermitteln→.
3) An ←die→ Stelle der ←Übermittlung→ des Zustellnachweises kann ←die→ elektronische ←Übermittlung→ einer Kopie treten, wenn ←die→ Behörde ←dies→ nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens drei Monate nach ←Übermittlung→ aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu ←übermitteln→.
4) Liegen ←die→ technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann ←die→ Beurkundung der ←Zustellung→ auch elektronisch erfolgen. In ←diesem→ Fall hat der ←Übernehmer→ auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben. ←Die→ ←die→ Beurkundung der ←Zustellung→ betreffenden Daten sind der Behörde unverzüglich zu ←übermitteln→.
Art. 25
Hinterlegung ohne Zustellversuch
1) Hat ←die→ Behörde aufgrund einer ←gesetzlichen→ Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist es im Falle der ←Zustellung→ durch einen ←Zustelldienst→ bei der zuständigen Geschäftsstelle des ←Zustelldienstes→, in allen anderen Fällen aber bei der zuständigen Gemeindeverwaltung oder bei der zustellenden Behörde sofort zur Abholung bereitzuhalten.
2) ←Die→ Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des ←Zustelldienstes→ oder von der Gemeindeverwaltung auf dem Zustellnachweis, von der zustellenden Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
3) ←Die→ Behörde hat den Empfänger durch eine Verständigung von der Hinterlegung zu unterrichten und aufzufordern, innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine andere Zustelladresse bekannt zu geben oder einen ←Zustellungsbevollmächtigten→ (Art. 9) namhaft zu machen. ←Diese→ Verständigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 28) erfolgen.
4) Das hinterlegte Dokument ist mindestens 14 Tage zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf ←dieser→ Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte ←Dokumente→ gelten mit dem ersten Tag ←dieser→ Frist als zugestellt.
Art. 26
Unmittelbare Ausfolgung
1) Dem Empfänger können ausgefolgt werden:
a) versandbereite ←Dokumente→ unmittelbar bei der Behörde;
2) ←Die→ Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der ←Dienststelle→ zu beurkunden; Art. 24 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäss.
Art. 27
←Zustellung→ am Ort des Antreffens
1) Dem Empfänger kann an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er:
a) zur Annahme bereit ist; oder
b) ←über→ keine Abgabestelle im Inland verfügt.
2) ←Die→ ←Zustellung→ ist zu beurkunden; Art. 24 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäss.
Art. 283
←Zustellung→ durch öffentliche Bekanntmachung
1) ←Zustellungen→ an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, ←die→ der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein ←Zustellungsbevollmächtigter→ bestellt ist und nicht nach Art. 8 vorzugehen ist, durch Veröffentlichung im Amtsblatt, dass ein zuzustellendes Dokument zur Ausfolgung bereit liegt, vorgenommen werden.
2) Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Art. 26) nicht ein, so gilt, wenn ←gesetzlich→ nicht anderes bestimmt ist, ←die→ ←Zustellung→ als bewirkt, wenn seit der Veröffentlichung im Amtsblatt 14 Tage verstrichen sind. Auf ←diese→ Rechtsfolge ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
Art. 29
←Zustellung→ ohne Zustellnachweis4
1) Wurde ←die→ ←Zustellung→ ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in ←die→ für ←die→ Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder, wenn ←dies→ nicht möglich ist, nach Art. 19 ohne ←die→ dort vorgesehene schriftliche Verständigung hinterlegt wird.
2) ←Die→ ←Zustellung→ gilt als am dritten Werktag nach der ←Übergabe→ an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat ←die→ Behörde ←die→ Tatsache und den Zeitpunkt der ←Zustellung→ von Amts wegen festzustellen. ←Die→ ←Zustellung→ wird nicht bewirkt, wenn der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Art. 16 Abs. 3 ←gegenüber→ der Behörde glaubhaft macht, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird ←die→ ←Zustellung→ mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag wirksam.
3) ←Gegenüber→ berufsmässigen Parteienvertretern, juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen wird ←die→ ←Zustellung→ unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Art. 16 Abs. 3 wirksam.
IIa. Elektronische ←Zustellung→5
Art. 306
Anwendungsbereich
Soweit ←die→ für das Verfahren geltenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, ist eine elektronische ←Zustellung→ nach den Bestimmungen ←dieses→ Kapitels vorzunehmen.
Art. 30a7
Hinterlegung der qualifizierten elektronischen Zustelladresse
1) Jede Person kann bei den zuständigen Behörden ←die→ Eintragung einer elektronischen Zustelladresse im Zentralen Personenregister (ZPR) und eines zugehörigen Passwortes im elektronischen Identitätsregister (eID-Register) für eine ←Zustellung→ durch elektronische Abholung beantragen (qualifizierte elektronische Zustelladresse).
2) Ein Antrag nach Abs. 1 kann unter Verwendung eines elektronischen Identitätsausweises (eIDA) eingereicht werden.
3) ←Die→ Regierung regelt das Nähere, insbesondere ←die→ zuständigen Behörden nach Abs. 1, mit Verordnung.
Art. 30b8
←Zustellung→ mit Zustellnachweis durch elektronische Abholung
1) Bei der ←Zustellung→ mit Zustellnachweis durch elektronische Abholung stellt ←die→ Behörde das zuzustellende Dokument elektronisch zur Abholung bereit.
2) Liegt das Dokument zur Abholung bereit, hat ←die→ Behörde unverzüglich eine elektronische Verständigung an ←die→ qualifizierte elektronische Zustelladresse zu versenden. ←Die→ elektronische Verständigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) das Datum der Versendung;
b) ←die→ Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereit liegt;
c) den Hinweis, dass das Dokument unter Eingabe des im eID-Register hinterlegten Passwortes oder unter Verwendung des eIDA abzuholen ist;
d) das Ende der Abholfrist; und
e) einen Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem ←die→ ←Zustellung→ wirksam wird.
3) ←Die→ ←Zustellung→ gilt mit der Abholung des Dokuments als bewirkt. Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden ab Versendung der Verständigung abgeholt, hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen. Wird das Dokument nicht innerhalb von weiteren 24 Stunden abgeholt, gilt ←die→ ←Zustellung→ als bewirkt.
4) ←Die→ Behörde hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene ←Dokumente→ nur von Personen abgeholt werden können, ←die→ zur Abholung berechtigt sind und ihre Identität und ←die→ Authentizität der Kommunikation mit dem zur qualifizierten elektronischen Zustelladresse hinterlegten Passwort oder mit dem eIDA nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit ←dies→ von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. ←Die→ Behörde hat alle Daten ←über→ ←die→ Verständigungen nach Abs. 2 und 3 und ←die→ Abholung des Dokuments zu protokollieren; ←die→ Gesamtheit ←dieser→ Daten bildet den Zustellnachweis.
Art. 30c9
←Zustellung→ ohne Zustellnachweis durch elektronische Abholung
1) Eine ←Zustellung→ ohne Zustellnachweis durch elektronische Abholung kann an eine elektronische Zustelladresse oder eine qualifizierte elektronische Zustelladresse erfolgen. ←Die→ Bestimmungen des Art. 30b gelten sinngemäss.
2) ←Die→ nach Art. 30b Abs. 4 letzter Satz protokollierten Daten gelten nicht als Zustellnachweis.
Art. 30d10
←Zustellung→ ohne Zustellnachweis an einer elektronischen Zustelladresse
1) ←Zustellungen→ ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse erfolgen.
2) Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel ←darüber→, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat ←die→ Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.
III. Schlussbestimmungen
Art. 31
Durchführungsverordnungen
←Die→ Regierung erlässt ←die→ zur Durchführung ←dieses→ ←Gesetzes→ notwendigen Verordnungen, insbesondere ←über→:
c) ←die→ Ausstattung der zuzustellenden ←Dokumente→;
d) ←die→ bei der ←Zustellung→ zu verwendenden Formulare;
e) ←die→ für ←die→ elektronische ←Übermittlung→ einer Kopie des Zustellnachweises sowie für ←die→ Speicherung und ←Übermittlung→ der ←die→ Beurkundung der ←Zustellung→ betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen;
f) ←die→ Einrichtung und den Betrieb der elektronischen ←Zustellung→.11
Art. 32
Änderung von Bezeichnungen; Aufhebung bisherigen Rechts
1) Es sind, in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen:
a) in Art. 13 Abs. 2 des ←Heimatschriftengesetzes→ ←die→ Wortfolge "per Post" durch ←die→ ←die→ Wortfolge "durch einen ←Zustelldienst→";
b) in Art. 11 Abs. 2 des ←Gemeindegesetzes→ ←die→ Wortfolge "durch öffentlichen Anschlag" durch ←die→ Wortfolge "durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde";
c) in Art. 15 des ←Ehegesetzes→ ←die→ Wortfolge "am Wohnsitz beider Brautleute" durch ←die→ Wortfolge "durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde";
d) in Art. 48quater Abs. 1 des ←Gesetzes→ ←über→ ←die→ Arbeitslosenversicherung ←die→ Wortfolge "an der Gerichtstafel" durch ←die→ Wortfolge "durch Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts";
e) in Art. 15 Abs. 1 des ←Finalitätsgesetzes→ ←die→ Wortfolge "das Anschlagen des Ediktes an der Gerichtstafel" durch ←die→ Wortfolge "←die→ Veröffentlichung des Ediktes auf der Webseite des Gerichts";
f) in Art. 18 Abs. 1 des ←Rechtsanwaltsgesetzes→, Art. 20 des ←Gesetzes→ ←über→ den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, Art. 52 Abs. 1 des ←Rechtshilfegesetzes→ ←die→ Bezeichnung "Schriftstück" durch ←die→ Bezeichnung "Dokument";
g) in Art. 15 Abs. 2 des ←Rechtsanwaltsgesetzes→, Art. 11 Abs. 2 des ←Treuhändergesetzes→, Art. 16 Abs. 2 des ←Patentanwaltsgesetzes→ sowie Art. 10 Abs. 2 des ←Gesetzes→ ←über→ ←die→ Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften ←die→ Wortfolge "Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern" durch ←die→ Wortfolge "Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern (←Dokumenten→)";
h) in Art. 7 Abs. 4, Art. 12 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 und Art. 63 des ←Gesetzes→ ←über→ Bodenverbesserungen ←die→ Wortfolge "durch Boten gegen Empfangsbescheinigung oder mit eingeschriebenem Brief" bzw. "durch Boten oder eingeschriebenen Brief gegen Empfangsbescheinigung" durch ←die→ Wortfolge "nach Massgabe des ←Zustellgesetzes→ mit Zustellnachweis";
i) in Art. 5 Abs. 1 des ←Gesetzes→ betreffend ←die→ Förderung der Kartoffelsaatzucht ←die→ Wortfolge "mittels eingeschriebenen Briefes oder durch den Ortsweibel persönlich gegen Empfangsbescheinigung" durch ←die→ Wortfolge "nach Massgabe des ←Zustellgesetzes→ mit Zustellnachweis".
2) Art. 26 des ←Gewerbegesetzes→ und Art. 22 des ←Strassentransportgesetzes→ werden aufgehoben.
Art. 33
Inkrafttreten
←Dieses→ ←Gesetz→ tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   ←Überschrift→ vor Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 576.

2   Art. 19 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 288.

3   Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 268.

4   Art. 29 ←Sachüberschrift→ abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 576.

5   ←Überschrift vor Art. 30 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 576.

6   Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 576.

7   Art. 30a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 576.

8   Art. 30b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 576.

9   Art. 30c eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 576.

10   Art. 30d eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 576.

11   Art. 31 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 576.