811.13 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2009 | Nr. 6 | ausgegeben am 14. Januar 2009 |
Gesetz
vom 20. November 2008
über die Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe (Tiergesundheitsberufegesetz; TGBG)
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung des tierärztlichen Berufes und der anderen Tiergesundheitsberufe.
2
2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
3.
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3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
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Art. 1a
6Anerkennung von Berufsqualifikationen
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
Art. 2
Bezeichnungen und Begriffe
1) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
2) Auf dieses Gesetz finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
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Art. 3
Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
1) Die eigenverantwortliche Ausübung des Berufes als Tierarzt bedarf vorbehaltlich der Art. 23 bis 27 einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (Berufsausübungsbewilligung).
2) Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller:
a) liechtensteinischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt ist;
b) über eine entsprechende fachliche Eignung (Aus- und Weiterbildung) verfügt;
c) einen guten Leumund besitzt;
d) die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt;
e) eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat; und
f) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.
3) Eigenverantwortlichkeit im Sinne von Abs. 1 liegt vor, wenn der tierärztliche Beruf ausgeübt wird:
8a) freiberuflich, das heisst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung;
b) als Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft und gleichzeitig Angestellter dieser Tierärztegesellschaft; oder
c) im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses für einen freiberuflich tätigen Tierarzt, für eine Tierärztegesellschaft oder für einen tierärztlichen Betrieb.
4) Personen, die beabsichtigen, den tierärztlichen Beruf freiberuflich auszuüben, haben einen Berufsitz im Inland sowie geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen nachzuweisen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Tierarztpraxis befindet, in der oder von der aus der Tierarzt seinen Beruf ausübt. Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wandergewerbe) ist verboten.
5) Personen, die beabsichtigen, den tierärztlichen Beruf im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses auszuüben, haben dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen den Arbeitgeber bekannt zu geben.
6) In begründeten Fällen kann das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Ausnahmen von Abs. 2 Bst. a bewilligen.
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7) Die Regierung regelt das Nähere über die Bewilligungsvoraussetzungen mit Verordnung, insbesondere über:
a) die erforderliche Aus- und Weiterbildung sowie die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen;
Art. 4
Antragstellung
1) Der Antrag auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ist schriftlich beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen einzureichen.
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 5
Erteilung und Umfang der Bewilligung
1) Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen nach Art. 3 erfüllt.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen trägt die zugelassenen Tierärzte in die Tierärzteliste ein und stellt ihnen einen Tierärzteausweis aus.
3) Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich und kann befristet und unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.
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4) Die tierärztliche Berufsausübung darf erst nach Ausstellung der Bewilligung und nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Tierärzteliste bzw. bei Tierärztegesellschaften in die Liste der Tierärztegesellschaften aufgenommen werden.
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5) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen führt eine Tierärzteliste und eine Liste der Tierärztegesellschaften, hält diese Listen auf dem aktuellen Stand und veröffentlicht sie in geeigneter Form.
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Art. 6
Inhalt der Berufsausübung
1) Die tierärztliche Berufsausübung umfasst:
a) die Untersuchung von Tieren, das Stellen von Diagnosen und Prognosen sowie die Behandlung von Tieren;
b) die Durchführung von Vorbeugungsmassnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren;
c) die Vornahme operativer Eingriffe an Tieren;
d) die Durchführung von Impfungen, Injektionen, Transfusionen, Infusionen, Instillationen sowie Blutabnahmen und weiteren Probenahmen bei Tieren;
e) die Anwendung und Verordnung von Arzneimitteln für Tiere;
f) die Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
g) die Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;
h) die künstliche Besamung von Haustieren und die Durchführung des Embryotransfers.
2) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärzten weitere Tätigkeiten übertragen werden.
3) Die Tätigkeiten nach Abs. 1 dürfen vorbehaltlich der Befugnisse der zur Berufsausübung berechtigten anderen Tiergesundheitsberufe ausschliesslich zugelassene Tierärzte ausüben. Andere Personen sind dazu nur befugt, soweit sie:
14a) aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund der Tierschutz-, Heilmittel- oder Tierseuchengesetzgebung, dazu berechtigt sind; oder
b) als Tierhalter im Rahmen der üblichen Tierhaltung und -pflege die notwendigen Massnahmen ergreifen.
Art. 7
Grundsätze der Berufsausübung
1) Der Tierarzt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dabei nach den Erkenntnissen der Veterinärmedizin und nach den geltenden Rechtsvorschriften zu handeln.
2) Er hat alles zu vermeiden, das geeignet ist, das Ansehen des Standes der Tierärzte herabzusetzen.
3) Er ist in Ausübung seines Berufes frei. Er kann die tierärztliche Berufsausübung, soweit er nicht durch Gesetz oder Vertrag hierzu verpflichtet ist, ablehnen.
4) Er darf die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier nicht verweigern, wenn ihm die Hilfeleistung im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr und ohne Verletzung anderer überwiegender Interessen zumutbar ist.
5) Er ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem aktuellen Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen.
Art. 8
Berufsbezeichnung
1) Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Fachtierarzt", unter Angabe des betreffenden Fachgebietes, darf nur nach Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen geführt werden.
2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur tierärztlichen Berufsausübung oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist unzulässig.
3) Der Bezeichnung der tierärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben dem amtlich verliehenen Titel nur solche beigefügt werden, die auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines besonderen Fachgebietes hinweisen.
4) Tierärzte sind berechtigt, ihren akademischen Titel und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der in der Verleihungsurkunde der Ausbildungsstätte festgelegten Form zu führen. Liegt eine Verwechslungsgefahr vor, so hat das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Form festzulegen, in der der Tierarzt seinen akademischen Titel zu verwenden hat.
Art. 9
Werbung
Der Tierarzt darf sich nur für Beratungen und Behandlungen empfehlen, die ihm erlaubt sind. Jede aufdringlich wirkende Empfehlung oder Berufsbezeichnung ist untersagt.
Art. 10
Geschäfts- und Betriebsgeheimnis
1) Der Tierarzt darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.
2) Er ist zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.
3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 oder 2 besteht nicht, wenn:
a) der Tierarzt zur Offenlegung des Geheimnisses in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung verpflichtet ist; oder
b) die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
Art. 11
2) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen oder medizinischen Geräten (Praxisgemeinschaften) ist unter Wahrung der freiberuflichen Tätigkeit erlaubt. Die freiberufliche Tätigkeit muss nach aussen eindeutig in Erscheinung treten.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Tierärztegesellschaften
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Art. 11a
19a) Zulässigkeit und Rechtsform
1) Tierärzte dürfen ihren Beruf im Rahmen einer Tierärztegesellschaft ausüben.
2) Als Rechtsformen stehen den Gesellschaftern die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung offen. Tierärztegesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft dürfen ausschliesslich Namenaktien ausgeben.
3) Die Beteiligung von Tierärztegesellschaften an anderen Tierärztegesellschaften sowie der Zusammenschluss mehrerer Tierärztegesellschaften zu einer Konzernverbindung sind nicht zulässig.
Art. 11b
20b) Zweck
1) Der Zweck einer Tierärztegesellschaft darf nur die in Art. 6 genannten Inhalte der Berufsausübung einschliesslich der erforderlichen Hilfstätigkeiten sowie der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens enthalten und muss sich auf den in der Bewilligung umschriebenen Tätigkeitsbereich beschränken.
2) Sind Tierärzte unterschiedlicher Fachrichtungen Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft, muss in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden, dass die Tierärztegesellschaft die entsprechenden Tätigkeiten nur unter der Verantwortung des entsprechenden Tierarztes mit entsprechender Bewilligung durchführen darf.
Art. 11c
21c) Firma
1) Das Bestehen als Tierärztegesellschaft muss nach aussen durch geeignete Massnahmen sichtbar gemacht werden. Die Firma muss neben dem Hinweis auf die Ausübung des Tierärzteberufes den Familiennamen wenigstens eines Gesellschafters der Tierärztegesellschaft enthalten.
2) Darüber hinaus dürfen in der Firma nur der Vorname und der akademische Titel des Gesellschafters, dessen Familienname in der Firma enthalten ist, verwendet werden. Eine Fachtierarzt-Bezeichnung darf in der Firma nur verwendet werden, wenn alle Gesellschafter über die entsprechende Bewilligung verfügen.
3) Weitere Bezeichnungen sowie Namen anderer Personen, welche nicht Gesellschafter der Tierärztegesellschaft sind, dürfen nicht in die Firma aufgenommen werden.
4) Der Hinweis auf die Ausübung des Tierärzteberufes nach Abs. 1 hat durch die Verwendung der nachgestellten Begriffe "Tierärzte-Aktiengesellschaft" oder "Tierärzte-AG" bzw. "Tierärzte-Gesellschaft mit beschränkter Haftung", "Tierärzte-Ges.m.b.H." oder "Tierärzte-GmbH" zu erfolgen.
5) Scheidet ein Gesellschafter aus der Tierärztegesellschaft aus, so darf sein Name und sein akademischer Titel in der Firma nicht fortgeführt werden.
Art. 11d
22d) Eintragung in die Liste der Tierärztegesellschaften
1) Die Tierärztegesellschaften sind beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zur Eintragung in die Liste der Tierärztegesellschaften anzumelden.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen prüft die Übereinstimmung der Gesellschaftsverträge, des Statutenentwurfs und weiterer Verträge zwischen den Gesellschaftern mit den Erfordernissen dieses Gesetzes und verweigert die Eintragung in die Liste der Tierärztegesellschaften, wenn diese nicht erfüllt sind.
3) Zum Zwecke der Eintragung in das Handelsregister stellt das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die Erfordernisse dieses Gesetzes erfüllt sind und die Gesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister in die Liste der Tierärztegesellschaften eingetragen wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.
4) Die Tierärztegesellschaft ist in die Liste der Tierärztegesellschaften einzutragen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesellschaft die Erfordernisse nach Art. 11a bis 11d und 11g bis 11k erfüllt.
Art. 11e
23e) Mitteilungspflicht
Die eingetragene Tierärztegesellschaft teilt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen jede Änderung der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente und der Zusammensetzung der Gesellschafter binnen einem Monat mit.
Art. 11f
24f) Streichung aus der Liste der Tierärztegesellschaften und Auflösung der Tierärztegesellschaft
1) Stehen die Änderungen der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente oder der Zusammensetzung der Gesellschafter (Art. 11e) im Widerspruch zu den Erfordernissen dieses Gesetzes oder sind die Voraussetzungen für die Eintragung der Gesellschaft in die Liste der Tierärztegesellschaften nicht mehr gegeben, ist die Gesellschaft nach ihrer vorherigen Anhörung aus der Liste der Tierärztegesellschaften zu streichen, wenn sie den gesetzlichen Zustand nicht innerhalb von drei Monaten wieder herstellt.
2) Die Streichung aus der Liste der Tierärztegesellschaften bewirkt die Auflösung der Gesellschaft. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen teilt dem Amt für Justiz unverzüglich mit, wenn die Streichung aus der Liste der Tierärztegesellschaften rechtskräftig ist. Das Amt für Justiz trägt die Auflösung der Tierärztegesellschaft im Handelsregister ein und bestellt einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 ff. PGR.
Art. 11g
25g) Berufshaftpflichtversicherung
1) Die Tierärztegesellschaft ist verpflichtet, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, welche die Tierärztegesellschaft sowie alle in ihr tätigen Tierärzte einbezieht und deren Deckung der Art und Umfang der Risiken entspricht, die mit der Tätigkeit der Gesellschaft verbunden sind.
2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 10 Millionen Franken.
3) Im Übrigen findet Art. 19a Abs. 2, 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 11h
26h) Gesellschafter
1) Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft können nur Tierärzte sein, die in die Tierärzteliste eingetragen sind.
2) Gesellschaftsanteile, Aktien oder Stammeinlagen dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten oder Dritte nicht am Gewinn der Tierärztegesellschaft beteiligt werden.
3) Gesellschafter dürfen zur Ausübung von Gesellschaftsrechten nur Gesellschafter bevollmächtigen.
4) Die Gesellschafter dürfen nur Mitglied einer Tierärztegesellschaft sein. Sie dürfen nicht:
a) sich in irgendeiner Form an einer anderen Tierärztegesellschaft beteiligen;
b) den tierärztlichen Beruf im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses bei einer anderen Tierärztegesellschaft ausüben; oder
c) zusätzlich den tierärztlichen Beruf freiberuflich ausüben.
Art. 11i
27i) Verwaltung und Vertretung der Tierärztegesellschaft
1) Mitglied der Verwaltung einer Tierärztegesellschaft dürfen nur Tierärzte sein, die in die Tierärzteliste eingetragen sind.
2) Im Rahmen der Ausübung des Tierärzteberufes muss jeder Tierarzt allein zur Vertretung der Tierärztegesellschaft bzw. sämtlicher Gesellschafter befugt sein.
Art. 11k
28k) Verantwortlichkeit
1) Tierärzte, die Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft sind, bleiben für die Erfüllung ihrer Berufspflichten persönlich verantwortlich.
2) Die persönliche Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Berufspflichten kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter bzw. der Verwaltung noch durch Geschäftsführungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Art. 11l
29l) Praxisgemeinschaften
Tierärztegesellschaften sind in Bezug auf die Praxisgemeinschaften (Art. 11 Abs. 2) freiberuflich tätigen Tierärzten gleichgestellt.
Art. 12
Qualitätssicherung und Hygiene
1) Der Tierarzt ist verpflichtet, seine Praxisführung so zu gestalten, dass sie für die Berufsausübung geeignet ist und diese den hygienischen Anforderungen entspricht.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen hat die Praxis zu überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht. Entspricht die Praxisführung nicht den Anforderungen an die Gute Tierärztliche Praxis oder nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Tierarzt die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
3) Kommt bei der Überprüfung zutage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren eine Gefahr mit sich bringen können, verfügt das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die notwendigen Massnahmen, nötigenfalls die Schliessung der Praxis bis zur Behebung dieser Missstände.
Art. 13
30Abgabe von Arzneimitteln
Der Tierarzt ist berechtigt, Arzneimittel nach Massgabe der Heilmittelgesetzgebung abzugeben.
Art. 14
Meldung von Tierkrankheiten und Tierquälerei
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1) Stellt ein Tierarzt eine ansteckende Tierkrankheit oder den Verdacht einer solchen fest, hat er unverzüglich die nötigen provisorischen Anordnungen gegen eine Weiterverschleppung zu treffen und dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Meldung zu erstatten.
2) Tierärzte sind verpflichtet, dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Fälle von Tierquälerei, einschliesslich des Verdachts auf Tierquälerei, unverzüglich zu melden.
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Art. 15
Mitwirkung bei der Bekämpfung von Tierseuchen
Der Tierarzt ist verpflichtet, dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bei der Bekämpfung einer Tierseuche, insbesondere bei der Durchführung von Schutzimpfungen, Blutabnahmen, diagnostischen Untersuchungen sowie anderen amtlichen Verrichtungen, auf Ersuchen behilflich zu sein.
Art. 16
Tierärztliche Zeugnisse und Gutachten
Ein Tierarzt darf Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach seinem besten Wissen und Gewissen abgeben.
Art. 17
Dokumentations- und Auskunftspflicht
Tierärzte sind verpflichtet, Aufzeichnungen über Untersuchungen und Behandlungen von Tieren zu führen und dem Tierhalter oder dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen hierüber Auskunft zu erteilen.
Art. 18
Stellvertretung; Anstellung von Assistenten und Praktikanten
1) Freiberuflich tätige Tierärzte dürfen als Vertreter nur solche Tierärzte heranziehen, die im Inland zur Berufsausübung berechtigt sind.
2) Tierärzte dürfen Assistenten und Studenten-Praktikanten nur mit Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen anstellen. Die Bewilligung ist befristet und wird nur erteilt, wenn:
a) die anzustellende Person liechtensteinischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei des EWRA oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung diesen gleichgestellt ist; von dieser Voraussetzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich keine solche Person finden lässt oder eine Notsituation vorliegt; und
b) die unmittelbare fachliche Aufsicht und Verantwortlichkeit des Tierarztes gewährleistet ist.
Art. 19
Meldepflichten
1) Tierärzte haben dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen schriftlich mitzuteilen:
a) die nachträgliche Änderung der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben;
b) jede Verlegung des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeweils unter Angabe der Adresse; eine zeitlich befristete Verlegung nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;
c) jeden Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der Tätigkeit für länger als drei Monate;
d) die Wiederaufnahme der Berufsausübung nach einem freiwilligen Verzicht im Sinne von Art. 20.
2) Die Mitteilung hat zu erfolgen:
a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Änderung;
b) in den übrigen Fällen nach Abs. 1 vor der Durchführung der beabsichtigten Änderung.
Art. 19a
33Berufshaftpflichtversicherung
1) Jeder Tierarzt ist verpflichtet, zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Er hat den Versicherungsschutz während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dies dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen auf Verlangen nachzuweisen.
2) Kommt der Tierarzt seiner Verpflichtung nach Abs. 1 trotz Aufforderung nicht nach, so hat ihm das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des tierärztlichen Berufes zu untersagen.
3) Die Mindestversicherungssumme beträgt:
a) für allgemein veterinärmedizinisch tätige Tierärzte: 3 Millionen Franken;
b) für Fachtierärzte: 5 Millionen Franken.
4) Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung hat sich insbesondere auch auf Schadenfälle zu beziehen, die während der Versicherungsdauer verursacht, aber erst nach deren Ablauf bekannt und angemeldet werden. Der Selbstbehalt darf 50 000 Franken nicht übersteigen.
5) Die "Besonderen Bedingungen" des Versicherungsvertrags müssen folgenden Text enthalten: "Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen mitzuteilen."
C. Erlöschen, Ruhen und Entzug der Bewilligung
Art. 20
Erlöschen und Ruhen der Bewilligung
1) Die Berufsausübungsbewilligung erlischt mit dem schriftlich erklärten Verzicht auf die Berufsausübung.
2) Das Erlöschen der Bewilligung ist durch Verfügung festzustellen.
3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufes ruht aufgrund eines für die Dauer von höchstens zwölf Monaten erklärten Verzichts auf die Berechtigung zur Ausübung des Berufes. Der Verzicht ist dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer des Verzichts schriftlich zu melden.
Art. 21
Entzug der Bewilligung
Die Berufsausübungsbewilligung wird vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen entzogen, wenn:
a) eine der für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist;
b) der Beruf ununterbrochen länger als zwölf Monate nicht mehr ausgeübt wird;
c) sie durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurde;
d) die Berufspflichten trotz Verwarnung schwer verletzt werden;
e) schwerwiegende Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, das Lebensmittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- oder Heilmittelgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen vorliegen.
Art. 22
Rückgabe des Tierärzteausweises
Wer die Bewilligung bzw. die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes verloren hat, ist verpflichtet, den Tierärzteausweis unverzüglich an das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zurückzugeben.
D. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Art. 23
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
34
1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWRA oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten rechtmässig niedergelassen und dort zur eigenverantwortlichen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt sind, sind im Rahmen dieser Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein befugt.
35
2) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung.
Art. 24
Erleichterungen des Dienstleistungsverkehrs
Wird für die Aufnahme oder Ausübung des tierärztlichen Berufes von liechtensteinischen Staatsangehörigen die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft verlangt, so sind die Dienstleister von diesem Erfordernis befreit.
Art. 25
36Meldepflicht
1) Dienstleister haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vorher schriftlich zu melden. In dringenden Fällen kann diese Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
2) Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.
3) Die Meldung ist unverzüglich zu erneuern, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt.
Art. 25a
37Dokumente
1) Mit der Meldung der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein hat der Dienstleister folgende Dokumente vorzulegen:
a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass:
1. der Dienstleister den betreffenden Beruf im Niederlassungsstaat rechtmässig ausübt;
2. dem Dienstleister die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; und
3. beim Dienstleister keine Vorstrafen vorliegen;
b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation;
c) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
2) Mit der Meldung einer wesentlichen Änderung nach Art. 25 Abs. 3 sind die entsprechenden Dokumente einzureichen.
Art. 25b
38Nachprüfung
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann in bestimmten Fällen vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikation des Dienstleisters nachprüfen.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Nachprüfung in Übereinstimmung mit Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG mit Verordnung.
Art. 26
39Rechte und Pflichten der Dienstleister
1) Dienstleister unterliegen bei der Dienstleistungserbringung denselben, in unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsqualifikation stehenden Berufsregeln und Disziplinarbestimmungen wie in Liechtenstein zur Ausübung des tierärztlichen Berufes zugelassene Personen.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen unterrichtet die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates unverzüglich über Verstösse des Dienstleisters gegen die Vorschriften nach Abs. 1 und allenfalls getroffene Massnahmen.
Art. 27
Berufsbezeichnung
Dienstleister sind berechtigt, die Berufsbezeichnung nach Art. 8 zu führen. Ebenso sind sie berechtigt, ihren akademischen Titel und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsstaates zu führen. Liegt eine Verwechslungsgefahr vor, so hat das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Form festzulegen, in der der Dienstleister seinen im Herkunftsstaat gültigen akademischen Titel zu verwenden hat.
III. Tierärztliche Betriebe
Art. 28
Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
1) Die Führung von Betrieben, die der ambulanten und stationären tierärztlichen Versorgung dienen und besondere diagnostische und therapeutische Leistungen anbieten (Tierkliniken), bedarf einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (Betriebsbewilligung).
2) Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:
a) die Einrichtung in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben wird;
b) die Einrichtung über ausreichend qualifiziertes Personal verfügt, insbesondere über:
1. einen Leiter und einen Stellvertreter des Leiters, welche die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a bis d und f erfüllen; und
2. mindestens einen weiteren Mitarbeiter, der die fachlichen Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung erfüllt;
c) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind;
d) eine fachgemässe Betriebsführung gewährleistet ist; und
e) eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.
3) Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die angebotenen Leistungen auch im Rahmen von Einzelpraxen oder Praxisgemeinschaften (Art. 11) erbracht werden können.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Bewilligungsvoraussetzungen mit Verordnung.
Art. 29
Verfahren
1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist schriftlich beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen einzureichen.
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
3) Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 28 erfüllt sind.
Art. 30
Rechte und Pflichten
1) Tierkliniken sind verpflichtet, während der Nacht sowie an Wochenenden und Feiertagen einen tierärztlichen Notfalldienst anzubieten. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) Im Übrigen finden auf den Betrieb von Tierkliniken die Art. 7 bis 19 sinngemäss Anwendung.
Art. 31
Entzug der Bewilligung
Die Betriebsbewilligung wird vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen;
b) der Betrieb eingestellt wird.
IIIa. Andere Tiergesundheitsberufe
40
Art. 31a
41Begriff
Als andere Tiergesundheitsberufe gelten:
a) Tierheilpraktiker;
b) Tierphysiotherapeut;
c) Tierhomöopath;
d) weitere von der Regierung mit Verordnung bestimmte Berufe, die der Tiergesundheitspflege dienen.
Art. 31b
42Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
1) Die eigenverantwortliche Ausübung eines anderen Tiergesundheitsberufes bedarf vorbehaltlich Art. 31g einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (Berufsausübungsbewilligung).
2) Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller:
a) liechtensteinischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt ist;
b) über eine entsprechende fachliche Eignung verfügt;
c) einen guten Leumund besitzt;
d) die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt;
e) eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat; und
f) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.
3) Die fachliche Eignung nach Abs. 2 Bst. b besitzt, wer:
a) über eine qualitativ hochwertige Berufsausbildung verfügt, die vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen anerkannt wird; und
b) die erfolgreiche Absolvierung einer vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen durchgeführten oder von diesem als gleichwertig anerkannten Prüfung in den Bereichen der Diagnostik von Tierseuchen sowie der Tierseuchen-, Heilmittel- und Tierschutzgesetzgebung nachweist.
4) Im Übrigen findet Art. 3 Abs. 3 bis 6 sinngemäss Anwendung.
Art. 31c
43Antragstellung und Bewilligungserteilung
Auf die Antragstellung sowie die Erteilung und den Umfang der Berufsausübungsbewilligung finden die Bestimmungen von Art. 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 31d
44Inhalt der Berufsausübung
Die Ausübung eines anderen Tiergesundheitsberufes umfasst:
a) die Untersuchung von Tieren, das Stellen von Diagnosen und Prognosen sowie die Behandlung von Tieren mit nicht ansteckenden Krankheiten im Rahmen der bewilligten Berufstätigkeit;
b) die Anwendung bestimmter Tierarzneimittel nach Massgabe der Heilmittelgesetzgebung.
Art. 31e
45Rechte und Pflichten
1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und nach Massgabe der einschlägigen Gesetze und Verordnungen auszuüben; sie berücksichtigen bei der Berufsausübung den allgemein anerkannten Wissensstand des betreffenden Berufs.
2) Eine Berufsbezeichnung nach Art. 31a darf nur führen, wer über eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung verfügt und unter dieser Bezeichnung in der Liste der anderen Tiergesundheitsberufe eingetragen ist.
3) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung dürfen ihren Beruf im Rahmen einer Tiergesundheitsberufe-Gesellschaft ausüben. Das Bestehen als Tiergesundheitsberufe-Gesellschaft muss nach aussen durch geeignete Massnahmen sichtbar gemacht werden. Die Firma muss den Hinweis auf die Ausübung des jeweiligen Tiergesundheitsberufes, der sich auf den Wortlaut der jeweiligen Bewilligungsart zu beschränken hat, enthalten; sie darf keine irreführenden Angaben oder solche zu blossen Reklamezwecken enthalten. Im Übrigen finden Art. 11a, 11b und 11d bis 11l sinngemäss Anwendung.
4) Stellt ein Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung eine ansteckende Tierkrankheit oder den Verdacht einer solchen fest, hat er unverzüglich dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Meldung zu erstatten.
5) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, dem Tierhalter den Beizug eines Tierarztes zu empfehlen, wenn offenkundig ist, dass der Zustand eines Tieres eine tierärztliche Untersuchung und Behandlung erfordert.
6) Im Übrigen finden auf die Rechte und Pflichten von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung die Art. 9 bis 11, 12, 14 Abs. 2 sowie Art. 17 bis 19a Abs. 1, 2, 3 Bst. a, 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 31f
46Erlöschen, Ruhen und Entzug der Bewilligung
Auf das Erlöschen, das Ruhen und den Entzug der Berufsausübungsbewilligung finden die Art. 20 und 21 sinngemäss Anwendung.
Art. 31g
47Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr finden die Art. 27 ff. des Gewerbegesetzes sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass die zuständige Behörde das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist.
IV. Organisation und Durchführung
48
Art. 31h
49Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
1) Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, soweit die Aufgaben nach diesem Gesetz keinem anderen Organ übertragen sind. Es ist insbesondere zuständig für:
a) die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder eines anderen Tiergesundheitsberufes;
b) die Eintragung von Bewilligungsinhabern und von Gesellschaften in die entsprechenden Listen sowie deren Streichung aus diesen Listen;
c) die Ausstellung von Bestätigungen nach Art. 5 Abs. 4, Art. 11d Abs. 5 und Art. 31c sowie von Bescheinigungen nach Art. 11d Abs. 3;
d) die Überprüfung von Praxen nach Art. 12 Abs. 2;
e) die Bearbeitung von Meldungen nach Art. 14 sowie 31e Abs. 4 und 6;
f) die Erteilung und den Entzug von Betriebsbewilligungen für Tierkliniken;
g) die Überprüfung von Tierkliniken nach Art. 30 iVm Art. 12 Abs. 2;
h) die Anerkennung von Berufsausbildungen sowie die Durchführung und Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung nach Art. 31b Abs. 3;
i) die Wahrnehmung von amtstierärztlichen Tätigkeiten;
k) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen.
2) Amtstierärztliche Tätigkeiten, wie das Erstellen von Gutachten sowie andere gesetzlich ausdrücklich dem Landestierarzt oder seinem Stellvertreter zugewiesene Obliegenheiten können nur von Personen ausgeübt werden, die über eine Bewilligung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes verfügen.
Art. 32
Zusammenarbeit inländischer Behörden
50
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2) Die Steuerverwaltung hat dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen jährlich jene Tierärzte mitzuteilen, bei denen sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass sie im gesamten vorangegangenen Jahr keine Geschäftstätigkeit ausgeübt haben.
3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist berechtigt, in die von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Register der Behörden des Landes durch ein Abrufverfahren Einsicht zu nehmen, wenn dies zum Vollzug der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
Art. 33
52Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Verordnung erforderlich ist.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben Dateisysteme führen.
3) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, darf das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Daten nach Abs. 1 übermitteln:
a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
Art. 34
Gebühren
1) Für Amtshandlungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, insbesondere für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen sowie die Durchführung von Kontrollen, werden Gebühren erhoben.
2) Die Regierung regelt die Höhe der Gebühren mit Verordnung.
Art. 35
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung richten.
Art. 36
Vergehen
Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Bewilligung den tierärztlichen Beruf ausübt oder einen tierärztlichen Betrieb führt oder in anderer Weise unbefugt eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach diesem Gesetz ausübt;
b) vollstreckbaren Entscheidungen über die Berufsausübung zuwiderhandelt.
Art. 37
Verwaltungsübertretungen
1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen, wer:
53a) unberechtigt die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Fachtierarzt" oder eine Berufsbezeichnung eines anderen nach diesem Gesetz geregelten Berufes oder eine gleichbedeutende Bezeichnung führt (Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 31e Abs. 2);
b) sich unberechtigt für Beratungen und Behandlungen empfiehlt oder unerlaubte Werbung betreibt (Art. 9 und 31e Abs. 6);
c) das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis verletzt (Art. 10 und 31e Abs. 6);
d) als Tierärztegesellschaft oder Tiergesundheitsberufe-Gesellschaft unberechtigt eine Firmenbezeichnung führt (Art. 11e und 31e Abs. 3);
e) Änderungen der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente und der Zusammensetzung der Gesellschafter nicht ordnungsgemäss mitteilt (Art. 11e und 31e Abs. 3);
f) die Pflicht zur ordnungsgemässen Praxisführung verletzt (Art. 12 und 31e Abs. 6);
g) die Pflicht zur Meldung von Tierkrankheiten und Tierquälerei verletzt (Art. 14 und 31e Abs. 4 und 6);
h) der Mitwirkungspflicht bei der Bekämpfung von Tierseuchen nicht nachkommt (Art. 15);
i) die Vorschriften über die Erstellung tierärztlicher Zeugnisse und Gutachten missachtet (Art. 16);
k) die Dokumentations- und Auskunftspflicht verletzt (Art. 17 und 31e Abs. 6);
l) die Meldepflichten nach Art. 19, 25, 31e Abs. 6 und Art. 31g verletzt;
m) den Beizug eines Tierarztes entgegen Art. 31e Abs. 5 nicht empfiehlt;
n) durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung erwirkt;
o) Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 38
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen bzw. Bussen und Kosten.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39
Übergangsbestimmungen
1) Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer Konzession oder Bewilligung den Beruf des Tierarztes ausgeübt oder einen tierärztlichen Betrieb geführt haben, können ihre Tätigkeit im bisherigen Rahmen weiterführen. Sie haben binnen einer Frist von zwölf Monaten den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung zu erbringen. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen trägt sie von Amts wegen in die Tierärzteliste ein und stellt ihnen einen Tierärzteausweis aus. Das Erlöschen, das Ruhen und der Entzug von Konzessionen und Bewilligungen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Bewilligungsverfahren findet das neue Recht Anwendung. Die Weiterleitung der hängigen Gesuche an die neu zuständige Behörde erfolgt von Amts wegen.
Art. 40
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 41
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 1999 über den Zusammenschluss des Amtes für Lebensmittelkontrolle und des Landesveterinäramtes, LGBl. 1999 Nr. 157, wird aufgehoben.
Art. 42
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
811.13 Tiergesundheitsberufegesetz (TGBG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2017 Nr. 37 ausgegeben am 1. Februar 2017 |
Gesetz
vom 1. Dezember 2016
über die Abänderung des Tierärztegesetzes
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
54 dieses Gesetzes hängige Bewilligungsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2023 Nr. 43 ausgegeben am 7. Februar 2023 |
Gesetz
vom 1. Dezember 2022
über die Abänderung des Tiergesundheitsberufegesetzes
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
55 dieses Gesetzes hängige Gesuche und Nachprüfungen der Berufsqualifikation (Art. 25b) findet das neue Recht Anwendung.
...
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
2
Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
3
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)
4
Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 43.
5
Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 43.
6
Art. 1a eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 43.
7
Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 43.
8
Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
9
Art. 3 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
10
Art. 3 Abs. 7 Bst. b aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
11
Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
12
Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
13
Art. 5 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
14
Art. 6 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
15
Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
16
Art. 11 Abs. 1 aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
17
Art. 11 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
18
Sachüberschrift vor Art. 11a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
19
Art. 11a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
20
Art. 11b eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
21
Art. 11c eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
22
Art. 11d eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
23
Art. 11e eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
24
Art. 11f eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
25
Art. 11g eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
26
Art. 11h eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
27
Art. 11i eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
28
Art. 11k eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
29
Art. 11l eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
30
Art. 13 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 30.
31
Art. 14 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
32
Art. 14 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
33
Art. 19a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
34
Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 43.
35
Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 43.
36
Art. 25 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 43.
37
Art. 25a eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 43.
38
Art. 25b eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 43.
39
Art. 26 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 43.
40
Überschrift vor Art. 31a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
41
Art. 31a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
42
Art. 31b eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
43
Art. 31c eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
44
Art. 31d eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
45
Art. 31e eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
46
Art. 31f eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
47
Art. 31g abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 418.
48
Überschrift vor Art. 31h eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
49
Art. 31h eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
50
Art. 32 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 43.
51
Art. 32 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2023 Nr. 43.
52
Art. 33 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 354.
53
Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 37.
54
Inkrafttreten: 1. März 2017.
55
Inkrafttreten: 1. März 2023.