852.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 29 ausgegeben am 28. Januar 2009
Kinder- und→ ←Jugendgesetz→ (KJG)
vom 10. Dezember 2008
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Ziele
1) Dieses Gesetz soll dazu beitragen, dass:
a) positive Lebensbedingungen für ←Kinder und→ ←Jugendliche→ ←und→ deren Familien sowie eine ←kinder-, jugend→- ←und→ ←familienfreundliche→ Umwelt erhalten bleiben oder geschaffen werden;
b) ←Kinder und→ ←Jugendliche→ psychisch ←und→ körperlich ←gesund→ aufwachsen ←und→ sich zu eigenverantwortlichen ←und→ gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entwickeln sowie sich am gesellschaftlichen Leben aktiv beteiligen können;
c) die Integration von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ sowie das interkulturelle Verständnis gefördert werden;
d) ←Kinder und→ ←Jugendliche→ sowie deren Familien individuelle ←und→ kollektive Benachteiligungen überwinden können ←und→ soziale Ungleichheiten bei Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ ausgeglichen werden;
e) ←Kinder und→ ←Jugendliche→ insbesondere ←aufgrund→ einer Behinderung, ihres Geschlechtes, ihrer sozialen oder ethnischen Herkunft, ihrer Hautfarbe, ihrer Sprache, ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung weder persönlich noch bei der Einbindung in das soziale, politische ←und→ kulturelle Leben, benachteiligt werden;
f) die Erziehung zur Achtung der Menschenrechte, zu Toleranz ←und→ gesellschaftlichem Verantwortungsbewusstsein in einem demokratischen Rechtsstaat unterstützt wird;
g) die Rechte von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ im Sinne des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes geschützt ←und→ gefördert werden.
2) Die Werthaltungen, die in den Zielen zum Ausdruck kommen, sind Leitlinien ←und→ Richtschnur für das Handeln derjenigen Personen, die im Rahmen dieses Gesetzes beruflich Aufgaben zu erfüllen haben.
Art. 2
Zweck, ←Grundsätze→
1) ←Kinder und→ ←Jugendliche→ werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ←und→ der dazu erlassenen Verordnungen in ihrer psychischen, ←gesundheitlichen→, ethischen, sozialen ←und→ kulturellen Entwicklung unterstützt. Sie haben Anspruch auf Hilfe, Schutz ←und→ Förderung sowie Berücksichtigung ihrer Interessen im Sinne der nachfolgenden Kapitel. Dies gilt auch für junge Erwachsene, soweit dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.
2) In erster Linie tragen die Eltern als Erziehungsberechtigte die Verantwortung für ihre ←Kinder und→ ←Jugendlichen→. Weiteren Erziehungsberechtigten ←und→ anderen Erwachsenen kommt im Rahmen ihrer jeweiligen Pflichten die Verantwortung für die Erziehung, Betreuung, Aufsicht oder Sicherheit von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ zu.
3) Familien sowie weitere Personen ←und→ Institutionen, die Erziehungs- ←und→ Betreuungsaufgaben oder Aufsichtsfunktionen wahrnehmen, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ←und→ der dazu erlassenen Verordnungen unterstützt.
Art. 3
Rechte von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→
1) ←Kinder und→ ←Jugendliche→ haben entsprechend dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes nach Massgabe der Kapitel II bis VI dieses Gesetzes das Recht:
a) in ihrer Unversehrtheit geschützt zu werden, insbesondere vor Diskriminierung, Vernachlässigung, Verwahrlosung, sexuellem Missbrauch ←und→ Gewalt;
b) auf gewaltfreie Erziehung; körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen ←und→ andere entwürdigende Massnahmen sind unzulässig;
c) in sozialen, politischen, wirtschaftlichen ←und→ kulturellen Angelegenheiten, die sie besonders betreffen, mitzureden, mitzuwirken ←und→ mitzubestimmen sowie am gesellschaftlichen Leben in altersgerechter Weise teilzunehmen;
d) bei sie betreffenden Entscheidungen angehört zu werden, soweit sie fähig sind, ihre eigene Meinung zu äussern, ←und→ auf Berücksichtigung ihrer Meinung entsprechend ihrem Alter ←und→ ihrer Reife; dies gilt insbesondere in Gerichts- ←und→ Verwaltungsverfahren;
e) dass ihr Wohl bei allen sie ←aufgrund→ dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen betreffenden Massnahmen vorrangig berücksichtigt wird.
2) ←Kinder und→ ←Jugendliche→ können sich an die Ombudsperson wenden, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Rechte verletzt sind.
Art. 4
Allgemeine Aufgaben der ←Kinder- und→ ←Jugendbehörde→
Das Amt für Soziale Dienste ist die ←Kinder- und→ ←Jugendbehörde→ ←und→ hat im Rahmen dieses Gesetzes insbesondere:
a) die Interessen von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ ←und→, soweit es ausdrücklich vorgesehen ist, von jungen Erwachsenen wahrzunehmen;
b) die Bevölkerung über ←Kinder- und→ ←Jugendfragen→ zu informieren;
c) durch Planung ←und→ Entwicklung dafür zu sorgen, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Dienstleistungen zur Sicherstellung der psychosozialen Versorgung von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ sowie ein leicht zugängliches Angebot für Eltern zur pädagogischen Unterstützung ←und→ Beratung zur Verfügung steht;
d) die psychosozialen Dienstleistungen der privaten ←und→ öffentlichen Institutionen der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ ←und→ der ←Kinder- und→ ←Jugendarbeit→ zu koordinieren sowie unter Berücksichtigung anderer privater ←und→ öffentlicher Angebote für ←Kinder und→ ←Jugendliche→ für die Abstimmung der verschiedenen Dienstleistungen zu sorgen;
e) den regionalen ←und→ internationalen Austausch ←und→ die Zusammenarbeit im ←Kinder- und→ ←Jugendbereich→ zu fördern;
f) die nationalen ←und→ internationalen Entwicklungen im ←Kinder- und→ ←Jugendbereich→ zu beobachten ←und→ zu analysieren sowie darüber Berichte ←und→ Studien zu erstellen ←und→ zu veröffentlichen;
g) Projekte, Veranstaltungen ←und→ Kampagnen, insbesondere mit präventiver Zielsetzung, durchzuführen;
h) die Regierung in ←Kinder- und→ ←Jugendfragen→ zu beraten.
Art. 5
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) ←Kinder: Personen→, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b) ←Jugendliche→: Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;
c) junge Erwachsene: Personen, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben;
d) junge Menschen: ←Kinder, Jugendliche→ ←und→ junge Erwachsene;
e) Erziehungsberechtigte ←und→ erziehungsberechtigte Person: wer nach dem ABGB erziehungsberechtigt ist;
f) private Erziehung: Erziehung durch die Erziehungsberechtigten oder durch Personen, denen von den Erziehungsberechtigten die Erziehung vorübergehend übertragen wird;
g) öffentliche Erziehung: formale Erziehung in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen sowie informelle Erziehung wie sie in der Gesellschaft stattfindet.
II. ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→
A. Allgemeines
Art. 6
Zweck
Die ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ besteht in der Unterstützung:
a) der Entfaltung der Persönlichkeit von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ in psychischer ←und→ körperlicher ←Gesundheit→ sowie der Förderung deren gedeihlichen Entwicklung ←und→ Sozialisation;
b) der Integration von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ in sprachlicher, sozialer, kultureller ←und→ gesellschaftlicher Hinsicht;
c) von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ ←und→ deren Bezugspersonen in Belangen des familiären ←und→ sozialen Umfeldes, der Bildung ←und→ Ausbildung, des Arbeitsplatzes sowie in weiteren für das Wohl von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ massgeblichen Belangen;
d) von jungen Erwachsenen, insbesondere bei ihrer Verselbständigung;
e) der privaten Erziehung, insbesondere von Eltern ←und→ anderen Erziehungsberechtigten bei ihren Erziehungsaufgaben;
f) der öffentlichen Erziehung, insbesondere der Schulen, sofern diese der Ergänzung bedürfen;
g) von Familien mit Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ zur besseren Vereinbarkeit von Familie ←und→ Beruf sowie bei besonderen Belastungen;
h) des gewaltfreien Umgangs mit ←und→ unter Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ in der Familie ←und→ in der Gesellschaft.
Art. 7
Anwendungsbereich
Die ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ kommt zur Anwendung insbesondere bei:
a) Erziehungsschwierigkeiten, Problemen ←und→ Krisen in der Familie;
b) Trennung ←und→ Scheidung sowie Obsorge- ←und→ Besuchrechtsregelungen;
c) sozialen Auffälligkeiten, Verhaltensauffälligkeiten, psychischen Störungen, bei Entwicklungsstörungen sowie körperlicher ←und→ geistiger Behinderung von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→;
d) Suchtgefährdung ←und→ Suchterkrankung von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→;
e) Arbeitslosigkeit, Problemen am Arbeitsplatz ←und→ in der Ausbildung von ←Jugendlichen→ oder Problemen in der Schule;
f) Anwendung von Gewalt, körperlicher oder psychischer Misshandlung, sexuellem Missbrauch oder anderen sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern ←und→ ←Jugendlichen→;
g) Ausreissen ←und→ Trebegehen von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→;
h) Vernachlässigung oder Verwahrlosung von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→;
i) Unterbringungen von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→;
k) ausserhäuslicher Betreuung ←und→ Pflege von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→;
l) Adoptionen von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ aus dem In- ←und→ Ausland;
m) Dissozialität ←und→ Straffälligkeit von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→;
n) Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ←und→ Unterhaltsvereinbarungen;
o) Feststellung ←und→ Anerkennung von Vaterschaften;
p) Schwangerschaft von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→.
Art. 8
Leistungen
Die ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ umfasst Leistungen insbesondere in psychologischer, pädagogischer, sozialer, psychiatrischer, medizinischer, rechtlicher ←und→ finanzieller Hinsicht.
Art. 9
Durchführung
1) Die Durchführung der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ obliegt, vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Landgerichts nach Art. 24 Abs. 4, Art. 27 ←und→ 28 Abs. 3, dem Amt für Soziale Dienste. Es nimmt dabei die Aufgaben ←aufgrund→ dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen sowie anderer gesetzlicher Bestimmungen wahr ←und→ leistet Amtshilfe für inländische ←und→ ausländische Gerichte ←und→ Behörden.
2) Private Einrichtungen können nach Massgabe des Art. 57 zur Mitwirkung in der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ herangezogen werden. Das Amt für Soziale Dienste kann im Einzelfall andere Facheinrichtungen, Fachpersonen ←und→ Privatpersonen mit der Erbringung von Hilfen nach Abschnitt B beauftragen sowie Aufträge an Organisationen ←und→ Einzelpersonen nach Art. 59 vergeben.
3) Die an der Durchführung der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ beteiligten Fachpersonen orientieren sich am anerkannten Stand der wissenschaftlichen Entwicklung ←und→ handeln fachlich begründet.
Art. 10
Verschwiegenheitspflichten
1) Die in anerkannten privaten Einrichtungen der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ tätigen Personen sowie die im Einzelfall beauftragten Fachpersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, verpflichtet.
2) Sie dürfen vertrauliche Informationen nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder ←aufgrund→ einer Ermächtigung der Berechtigten preisgeben.
3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber anderen im In- oder Ausland in der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ tätigen Personen ←und→ Einrichtungen im Rahmen der fachlich erforderlichen Zusammenarbeit.2
4) Vorbehalten bleibt die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen ←und→ Straftaten, nach diesem Gesetz.3
Art. 11
Anspruchsberechtigung
1) ←Kinder und→ ←Jugendliche→, deren Eltern sowie weitere Bezugspersonen haben Anspruch auf Hilfen nach Abschnitt B. Es können sowohl die Dienstleistungen des Amtes für Soziale Dienste als auch der privaten Einrichtungen der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit in Anspruch genommen werden.
2) Junge Erwachsene haben Anspruch auf Hilfen nach Abschnitt B, wenn:
a) eine Hilfe bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet wurde ←und→ die Fortsetzung der bisher erbrachten Leistung erforderlich ist;
b) sie noch nicht selbsterhaltungsfähig sind oder besondere Lebensumstände vorliegen, die eine Erbringung von Hilfen zur Verselbständigung erforderlich ←und→ zielführend erscheinen lassen; für Personen, die einen dauerhaften Erwerb erzielt ←und→ dadurch Arbeitslosenansprüche erworben haben, ist das Sozialhilfegesetz anzuwenden.
3) ←Kinder und→ ←Jugendliche→ können sich auch ohne Kenntnis der Erziehungsberechtigten an das Amt für Soziale Dienste wenden ←und→ sich von ihm beraten lassen, wenn die Beratung ←aufgrund→ einer Not- oder Konfliktlage erforderlich ist ←und→ solange durch die Mitteilung an die Erziehungsberechtigten der Beratungszweck verhindert würde.
4) ←Kinder und→ ←Jugendliche→, deren Wohl gefährdet ist oder geschädigt wird, haben Anspruch darauf, dass das Amt für Soziale Dienste von sich aus behördliche Massnahmen gemäss Abschnitt C ergreift ←und→ die erforderlichen Hilfen leistet.
5) ←Kinder und→ ←Jugendliche→, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben, haben Anspruch darauf, dass sie vom Amt für Soziale Dienste gemäss Abschnitt D unterstützt werden.
Art. 12
Mitwirkung der Betroffenen
1) Die in der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ tätigen Fachpersonen streben eine Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten ←und→ Bezugspersonen sowie den altersgerechten aktiven Einbezug von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ an.
2) Personen, für die Leistungen der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ erbracht werden, sind zur Mitwirkung verpflichtet.
3) Die Wünsche der Erziehungsberechtigten zur Gestaltung der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ werden berücksichtigt, soweit sie angemessen sind ←und→ keine unvertretbaren Mehrkosten verursachen.
B. Hilfen
Art. 13
Information ←und→ Prävention
1) Im Rahmen der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ werden sowohl Ratsuchende als auch die Öffentlichkeit über Belange von Kindern, ←Jugendlichen→ ←und→ Familien, insbesondere über allgemeine Fragen der Erziehung ←und→ der Entwicklung von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→, informiert.
2) Zur gedeihlichen Entwicklung von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ ←und→ zur Reduzierung von Entwicklungsrisiken werden präventive Hilfen geleistet.
Art. 14
Beratung, Betreuung, Abklärung ←und→ Therapie
1) Bei Bedarf erhalten ←Kinder, Jugendliche→ ←und→ deren Familien sowie weitere Bezugspersonen Beratung, Betreuung, Abklärung ←und→ Therapie durch die entsprechenden in der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ tätigen Fachpersonen.
2) Zum Zweck der Beratung, Betreuung, Abklärung ←und→ Therapie können ←Kinder und→ ←Jugendliche→ auch in geeigneten Einrichtungen untergebracht werden, insbesondere:
a) in einer anerkannten privaten Einrichtung der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→;
b) in einer anderen pädagogisch-therapeutischen Einrichtung; oder
c) in einer ←kinder- und→ ←jugendpsychiatrischen→ oder anderen medizinischen Einrichtung.
Art. 15
Sonderhilfen
Bei Bedarf werden:
a) über Art. 14 hinausgehende Hilfen, wie pädagogische Unterstützung, Förderung der psychischen ←und→ körperlichen Entwicklung, Entlastung bei schwierigen Umständen, gewährt;
b) ←Kinder und→ ←Jugendliche→ bei einer Pflegefamilie oder einer Pflegeperson untergebracht;
c) ←Kinder und→ ←Jugendliche→ in einer Tagesbetreuungseinrichtung oder in ähnlichen Einrichtungen, bei einer Tagesmutter oder einer anderen geeigneten Privatperson in Betreuung gegeben.
Art. 16
Programme ←und→ Projekte
Bei Bedarf wird die Teilnahme an Programmen ←und→ Projekten, insbesondere Trainings- ←und→ Beschäftigungsprogrammen, Arbeits- ←und→ Eingliederungsprojekten sowie anderen sozialen ←und→ pädagogisch orientierten Projekten, ermöglicht.
Art. 17
Finanzielle Hilfen
Das Amt für Soziale Dienste leistet finanzielle Hilfen ←und→ Sachhilfen, wenn besondere Umstände oder Lebenslagen dies erforderlich machen, insbesondere:
a) wenn der Unterhalt sowie weitere notwendige oder für eine normale Lebensführung ←und→ altersgemässe Entwicklung von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ übliche Aufwendungen von niemand anderem finanziert werden können;
b) für ←Jugendliche→, die an einem Programm oder Projekt nach Art. 16 teilnehmen;
c) für junge Erwachsene, wenn die Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. b erfüllt sind;
d) für berufstätige Erziehungsberechtigte, die sich die Eigenbeiträge für die ausserhäusliche Tagesbetreuung eines Kindes, einer ←Jugendlichen→ oder eines ←Jugendlichen→ nicht oder nicht zur Gänze leisten können; das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung;
e) zur Entlastung von Familien, die diese ←aufgrund→ besonderer Belastungen, beispielsweise ←aufgrund→ einer psychischen oder körperlichen Krankheit oder Behinderung eines Kindes, einer ←Jugendlichen→ oder eines ←Jugendlichen→ oder einer erziehungsberechtigten Person, benötigen.
Art. 18
Kostenbeteiligung ←und→ Kostentragung
1) Personen, die Hilfen im Rahmen der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ erhalten, sind mit Ausnahme von Abs. 2 von einer Kostenbeteiligung befreit, sofern die Hilfen vom Amt für Soziale Dienste selbst erbracht oder von ihm angeordnet werden.
2) Die Eltern ←und→ andere Erziehungsberechtigte können an den Kosten für Unterbringungen oder Betreuungen nach Art. 14 Abs. 2 ←und→ Art. 15 Bst. b ←und→ c beteiligt werden. Die Eigenbeiträge sind so festzulegen, dass sich die Höhe der Kostenbeteiligung an den durch den stationären oder betreuungsbedingten Aufenthalt des Kindes, der ←Jugendlichen→ oder des ←Jugendlichen→ reduzierten Haushaltsaufwendungen orientiert. Bei einkommensschwachen Eltern ←und→ anderen Erziehungsberechtigten ist der Eigenbeitrag zu reduzieren oder ganz zu erlassen. Das Amt für Soziale Dienste legt die Eigenbeiträge fest ←und→ entscheidet über die Reduktion oder den Erlass im Einzelfall.
3) Für die nicht vom Amt für Soziale Dienste selbst erbrachten oder angeordneten Hilfen sind die Kosten ←grundsätzlich→ von den Personen zu tragen, die die Hilfen in Anspruch nehmen. Sofern sich Hilfsbedürftige eine angemessene ←und→ förderliche Hilfe nicht leisten können, kann sich das Amt für Soziale Dienste an den Kosten beteiligen.
4) Das Amt für Soziale Dienste trägt die Kosten für die von ihm angeordneten Hilfen, sofern keine gesetzliche Leistungspflicht anderer Kostenträger besteht.
5) Die anerkannten privaten Einrichtungen der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ übernehmen im Rahmen ihres Budgets die Kosten für die von ihnen gemäss Leistungsvertrag erbrachten Hilfen. Falls sie für die Erbringung einer Hilfe im Einzelfall zusätzliche finanzielle Mittel benötigen, entscheidet das Amt für Soziale Dienste über Art ←und→ Ausmass der Hilfe ←und→ trägt die Kosten gemäss Abs. 4.
6) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Festlegung der Kostenbeteiligung ←und→ Eigenbeträge, mit Verordnung.4
Art. 18a5
Auskunftspflicht
1) Soweit dies für die Ausrichtung von finanziellen Hilfen nach Art. 17 oder die Festsetzung ←und→ Berechnung, die Reduktion oder den Erlass von Eigenbeiträgen ←und→ Kostenbeteiligungen nach Art. 17 ←und→ 18 erforderlich ist, haben Eltern ←und→ andere Erziehungsberechtigte das Amt für Soziale Dienste über alle für die Ausrichtung von finanziellen Hilfen sowie die Festlegung von Kostenbeteiligungen ←und→ Eigenbeiträgen massgeblichen Verhältnisse wahrheitsgetreu ←und→ vollständig zu unterrichten ←und→ die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
2) Auskunftspflichtige Personen nach Abs. 1 haben Tatsachen, die eine Änderung der Hilfeleistung oder deren Einstellung bewirken können, dem Amt für Soziale Dienste ohne Verzug zu melden.
3) Kommen auskunftspflichtige Personen nach Abs. 1 ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Ermittlung ihrer Einkommensverhältnisse nicht nach, so haben die AHV/IV/FAK-Anstalten ←und→ andere Sozialversicherungsträger, das Amt für Volkswirtschaft sowie die Arbeitgeber auf Ersuchen des Amtes für Soziale Dienste im Einzelfall über das Versicherungs- ←und→ Beschäftigungsverhältnis sowie Geldleistungen ←aufgrund→ von Arbeitslosigkeit Auskunft zu erteilen.
4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Art ←und→ den Umfang der zu übermittelnden Daten, mit Verordnung regeln.
C. Massnahmen zur Sicherung des Wohles von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→
Art. 19
Behördliche Zusammenarbeit
Zur Sicherung des Wohles der ←Kinder und→ ←Jugendlichen→ sind das Amt für Soziale Dienste, das Schulamt ←und→ andere Landesbehörden zur koordinierten Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben sich zu diesem Zweck gegenseitig zu unterstützen ←und→ ihre Tätigkeit miteinander abzustimmen, insbesondere durch Klärung von Zuständigkeiten, Verfahrensabläufen ←und→ Vorgehensweisen.
Art. 20
Meldepflichten
1) Jede Person, die den begründeten Verdacht auf Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung oder Gefährdung des Wohles von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ oder Kenntnis davon hat, ist verpflichtet, dem Amt für Soziale Dienste Meldung zu erstatten. Schwerwiegende Verletzungen oder Gefährdungen liegen insbesondere bei Misshandlungen ←und→ anderen schweren Gewaltanwendungen, sexuellem Missbrauch, grober Vernachlässigung, drohender Zwangsverheiratung, Verwahrlosung ←und→ Suchtmittelabhängigkeit vor.
2) Wer den begründeten Verdacht auf Vorliegen einer weniger schwerwiegenden Verletzung oder Gefährdung des Wohles von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ oder Kenntnis davon hat, ist zur Meldung an das Amt für Soziale Dienste berechtigt.
Art. 21
Abklärungen
1) Erhält das Amt für Soziale Dienste eine Meldung nach Art. 20 oder sonst Kenntnis von der Verletzung oder Gefährdung des Wohles von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→, so führt es die für deren Beurteilung notwendigen Abklärungen durch oder lässt entsprechende Abklärungen durchführen.
2) Die in der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ oder in der ←Kinder- und→ ←Jugendarbeit→ tätigen Personen, Lehrpersonen, Kindergärtnerinnen ←und→ Kindergärtner sowie Angehörige von Berufen des ←Gesundheitswesens→ haben bei der Aufklärung, ob eine Verletzung oder Gefährdung des Wohles von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ vorliegt ←und→ bei der Abklärung, ob Handlungsbedarf besteht mitzuwirken ←und→ das Amt für Soziale Dienste mit ihrem Fachwissen ←und→ ihrer Erfahrung zu unterstützen.
Art. 22
Aufhebung der Verschwiegenheitspflichten
Personen, die der amtlichen oder einer berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterstehen, sind bezüglich ihrer Meldepflichten ←und→ der Ausübung ihres Melderechtes nach Art. 20 sowie bezüglich ihrer Mitwirkung bei den Abklärungen nach Art. 21 davon ←entbunden→.
Art. 23
Hilfen ←und→ weitere Massnahmen
1) Ist das Wohl von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ verletzt oder gefährdet, leistet das Amt für Soziale Dienste selbst oder veranlasst die erforderlichen Hilfen nach Abschnitt B. Eine angemessene Hilfeleistung kann in Absprache mit dem Amt für Soziale Dienste durch geeignete Dritte, insbesondere durch in Art. 21 Abs. 2 genannte Personen, die ein persönliches Vertrauensverhältnis zu den betroffenen Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ haben, erbracht werden.
2) Erforderlichenfalls hat das Amt für Soziale Dienste bei Vorliegen einer Verletzung oder Gefährdung des Wohles von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ weitere geeignete Massnahmen zu ergreifen, insbesondere hat es Weisungen ←und→ Auflagen nach Art. 24 zu erteilen oder eine Unterbringung nach Art. 25 ff. zu veranlassen. Die diensthabenden Ärztinnen ←und→ Ärzte sowie die Landespolizei unterstützen das Amt für Soziale Dienste auf dessen Ersuchen bei der Durchführung von Massnahmen.6
3) Erforderlichenfalls sind präventiv Hilfen zu leisten ←und→ Massnahmen durchzuführen, beispielsweise wenn Anzeichen von Verwahrlosung oder Suchtmittelabhängigkeit bei Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ vorhanden sind.
4) Eine behördliche Massnahme endet, wenn ihr Zweck erreicht ist oder wenn der Zweck auf eine andere Weise sichergestellt werden kann. Die behördliche Massnahme endet jedenfalls, wenn der betroffene junge Mensch das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Art. 24
Weisungen ←und→ Auflagen
1) Bei Gefährdung des Wohles von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ kann das Amt für Soziale Dienste Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ sowie den Erziehungsberechtigten Weisungen ←und→ Auflagen erteilen.
2) Es kann ←Kinder und→ ←Jugendliche→ insbesondere anweisen:
a) an einem Programm oder Projekt teilzunehmen;
b) sich einer Beratung, Betreuung, Abklärung oder Therapie zu unterziehen;
c) pädagogische Hilfen in Anspruch zu nehmen;
d) eine Tätigkeit, Schulung oder Ausbildung aufzunehmen.
3) Es kann die Erziehungsberechtigten insbesondere anweisen:
a) für eine geregelte Betreuung ←und→ Erziehung zu sorgen;
b) bestimmte professionelle Hilfen für ihre ←Kinder und→ ←Jugendlichen→ in Anspruch zu nehmen oder zuzulassen, insbesondere eine pädagogische, psychologische oder ärztliche Beratung, Behandlung oder Kontrolle;
c) sich selbst einer bestimmten psychologischen oder ärztlichen Untersuchung, Behandlung oder Therapie zu unterziehen, einschliesslich Massnahmen zur Kontrolle ←und→ zur Abstinenzsicherung bei Suchterkrankungen.
4) Weigert sich eine erziehungsberechtigte Person eine Weisung oder Auflage zu befolgen ←und→ bleibt die Gefährdung des Wohles des Kindes, der ←Jugendlichen→ oder des ←Jugendlichen→ bestehen, so beantragt das Amt für Soziale Dienste beim Landgericht, ebendiese Massnahme im Ausserstreitverfahren gerichtlich zu verfügen. Das Landgericht kann das Amt für Soziale Dienste mit der Überwachung der Einhaltung der Weisung oder Auflage beauftragen.7
5) Vorbehalten bleiben die §§ 176 bis 176b ←und→ 215 ABGB sowie § 195 StGB.
Unterbringung in geeigneten Einrichtungen
Art. 25
a) ←Grundsatz→
1) ←Kinder und→ ←Jugendliche→, deren Wohl bei Belassung im gegebenen Umfeld durch psychische Störung, Sucht, soziale Devianz, Verwahrlosung, Gewaltanwendung, sexuellen Missbrauch oder durch andere Beeinträchtigungen schwerwiegend gefährdet ist, sei es durch eigenes Verhalten oder durch das Verhalten anderer Personen, dürfen auch gegen ihren Willen oder den Willen der Erziehungsberechtigten in geeigneten Einrichtungen nach Art. 14 Abs. 2 untergebracht werden, wenn ihnen die nötige Hilfe anders nicht erwiesen werden kann.
2) Die Belastung, welche ←Kinder und→ ←Jugendliche→ ←aufgrund→ einer psychischen Störung oder ihres abweichenden Verhaltens für ihre Umgebung bedeuten, insbesondere die Gefährdung des Lebens oder der ←Gesundheit→ anderer Personen, sind bei der Unterbringung zu berücksichtigen.
3) Die Unterbringung kann in einer offenen oder in einer geschlossenen Einrichtung erfolgen.
Art. 26
b) Unterbringung durch das Amt für Soziale Dienste
Das Amt für Soziale Dienste kann mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten eine Unterbringung in einer offenen Einrichtung verfügen.
Art. 27
c) Unterbringung durch das Landgericht
1) Das Landgericht entscheidet auf Antrag des Amtes für Soziale Dienste binnen vier Wochen über die Unterbringung, wenn:
a) die Erziehungsberechtigten der Unterbringung in einer offenen Einrichtung nicht zustimmen; oder
b) die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung erfolgen soll.
2) Der Antrag des Amtes für Soziale Dienste hat Angaben über den Ort ←und→ die Dauer der Unterbringung sowie sein Fachgutachten zu enthalten. Erforderlichenfalls holt das Landgericht zusätzlich ein ←kinder- und→ ←jugendpsychiatrisches→ oder ←kinder- und→ ←jugendpsychologisches→ Gutachten oder weitere Fachgutachten ein.
3) Das Landgericht bestellt Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ erforderlichenfalls eine Person, die ihnen rechtlichen Beistand leistet ←und→ ihre Interessen im Verfahren vertritt. Die Kosten trägt das Land.
4) Die Entscheidung über die Unterbringung sowie über die Bestellung einer Person nach Abs. 3 ist den Erziehungsberechtigten, dem Amt für Soziale Dienste ←und→ in geeigneter Form den betroffenen Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ sowie gegebenenfalls dem Amtsarzt, dem diensthabenden Arzt oder der diensthabenden Ärztin zur Kenntnis zu bringen.
5) Die Unterbringung darf längstens für ein Jahr angeordnet werden. Das Amt für Soziale Dienste hat regelmässig zu überprüfen, ob der Zweck der Massnahme erreicht wird ←und→ ob die Unterbringung weiterhin gerechtfertigt ist; dafür sind insbesondere Berichte der betreuenden in- oder ausländischen Institution einzuholen.
6) Über eine Verlängerung der Massnahme entscheidet das Landgericht auf Antrag des Amtes für Soziale Dienste. Das Landgericht entscheidet zudem über die vorzeitige Beendigung der Massnahme:
a) auf Antrag des Amtes für Soziale Dienste; oder
b) auf Antrag des betroffenen Kindes oder ←Jugendlichen→ oder der betroffenen ←Jugendlichen→ oder der Erziehungsberechtigten; die Stellungnahme des Amtes für Soziale Dienste sowie ein unabhängiges Fachgutachten sind einzuholen.
7) ←Kinder und→ ←Jugendliche→ sind aus einer Einrichtung zu entlassen, sobald der Zweck der Massnahme erreicht ist, ihr psychischer Zustand es erlaubt ←und→ ihre weitere Betreuung sichergestellt ist.
8) Gegen die Entscheidung des Landgerichts können die von der Massnahme betroffenen ←Kinder und→ ←Jugendlichen→, die Personen, die ihnen rechtlichen Beistand nach Abs. 3 leisten, die Erziehungsberechtigten sowie das Amt für Soziale Dienste binnen 14 Tagen Rekurs an das Obergericht erheben. Gegen die Entscheidung des Obergerichts steht denselben der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof offen.
Art. 28
d) Unterbringung bei Gefahr im Verzug
1) Bei Gefahr im Verzug hat das Amt für Soziale Dienste die sofortige Unterbringung oder die Zurückbehaltung in einer geeigneten Einrichtung unter Benachrichtigung des Landgerichts anzuordnen.
2) Die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung kann bei Gefahr im Verzug auch von einem diensthabenden Arzt oder einer diensthabenden Ärztin unter Benachrichtigung des Landgerichts ←und→ des Amtes für Soziale Dienste angeordnet werden.8
3) Das Landgericht hat binnen fünf Tagen über die Zulässigkeit der Anordnungen zu entscheiden.
4) Das Amt für Soziale Dienste hat erforderlichenfalls weitere Massnahmen unverzüglich beim Landgericht zu beantragen oder selbst zu treffen.
5) Die Regierung kann das Nähere über die diensthabenden Ärztinnen ←und→ Ärzte, insbesondere über deren berufliche Qualifikationen, mit Verordnung regeln.9
Art. 29
e) Anhörung
1) Das Amt für Soziale Dienste ←und→ die Gerichte haben ←Kinder und→ ←Jugendliche→ sowie Erziehungsberechtigte vor der Entscheidung über eine Unterbringung oder Zurückbehaltung persönlich anzuhören. Die Anhörung hat gegebenenfalls in der Einrichtung stattzufinden.
2) Die Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn eine in Abs. 1 genannte Person nicht fähig ist, ihre eigene Meinung zu äussern, oder die Anhörung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
3) Ist die Anhörung vorübergehend nicht durchführbar, so ist sie sobald wie möglich nachzuholen.
Art. 30
Strafanzeigen des Amtes für Soziale Dienste
1) Vorbehaltlich § 53 StPO kann das Amt für Soziale Dienste auch in Fällen, in denen es Meldungen über die Gefährdung oder Verletzung des Wohles von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ erhält, selbst aber kein persönliches Vertrauensverhältnis zu diesen hat oder herstellt, von der Anzeige einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft oder die Landespolizei absehen, wenn dadurch eine angemessene Hilfeleistung an die betroffenen ←Kinder und→ ←Jugendlichen→ durch Dritte, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, beeinträchtigt oder ←unterbunden→ würde.
2) Die Staatsanwaltschaft ←und→ das Landgericht informieren das Amt für Soziale Dienste über das Ergebnis ihrer Erledigung, wenn das Amt für Soziale Dienste strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer Gefährdung oder Verletzung des Wohles von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ stehen, angezeigt hat.
D. Unterstützung bei Straffälligkeit von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→
Art. 31
Unterstützung durch Massnahmen ←und→ Zusammenarbeit
1) ←Kinder und→ ←Jugendliche→, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben, sind mit geeigneten, insbesondere pädagogisch-therapeutischen Massnahmen zu unterstützen, um weiteren Straftaten ←und→ einer dissozialen Entwicklung vorzubeugen.
2) Zu diesem Zweck sind das Amt für Soziale Dienste, die Landespolizei, die Staatsanwaltschaft, das Landgericht sowie die Bewährungshilfe zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben sich gegenseitig zu unterstützen ←und→ ihre Tätigkeit miteinander abzustimmen. Dies gilt insbesondere bei der Umsetzung diversioneller Massnahmen.
Art. 32
Meldung an das Amt für Soziale Dienste
Die Staatsanwaltschaft hat dem Amt für Soziale Dienste zu melden:
a) ←Kinder und→ ←Jugendliche→, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben;
b) die Einleitung von Strafverfahren gegen ←Jugendliche→; ←und→
c) das Ergebnis der Erledigung durch die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte in ←Jugendgerichtsverfahren→.
Art. 33
Abklärungen ←und→ Empfehlungen
1) Das Amt für Soziale Dienste hat die nach Art. 32 gemeldeten Fälle zu prüfen.
2) Wenn die Umstände ←und→ die Art der Straftat auf familiäre, schulische, berufliche oder soziale Probleme oder auf eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung hinweisen, trifft das Amt für Soziale Dienste die erforderlichen Abklärungen.
3) Das Amt für Soziale Dienste teilt der Staatsanwaltschaft oder dem Landgericht Feststellungen nach Abs. 2 mit ←und→ übermittelt ihnen Empfehlungen für geeignete, insbesondere pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
4) Ergibt sich aus den Abklärungen des Amtes für Soziale Dienste ein Handlungsbedarf zur Sicherung des Wohles von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→, so kommt Abschnitt C zur Anwendung. Das Amt für Soziale Dienste informiert das Landgericht oder die Staatsanwaltschaft über geleistete Hilfen oder getroffene Massnahmen, solange diese mit der Angelegenheit der betroffenen ←Kinder und→ ←Jugendlichen→ befasst sind.
Art. 34
Erziehungsmassnahmen ←und→ besondere Erhebungen
1) Hilfen nach Abschnitt B können vom Landgericht als Erziehungsmassnahmen im Sinne des § 3 des ←Jugendgerichtsgesetzes→ angeordnet werden.
2) Beruht die Anordnung des Landgerichts auf einer Empfehlung des Amtes für Soziale Dienste, so richten sich Kostentragung ←und→ Kostenbeteiligung nach Art. 18.
3) Ist das Amt für Soziale Dienste nach § 21 des ←Jugendgerichtsgesetzes→ mit besonderen Erhebungen betraut, findet Art. 33 Abs. 3 Anwendung.
E. Pflegeverhältnisse zum Zweck der Adoption ←und→ Adoptionen im Ausland
1. Allgemeine Bestimmungen für die Aufnahme von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→
Art. 35
Bewilligungspflicht
Wer ←Kinder oder→ ←Jugendliche→ zum Zweck der Adoption in seinen Haushalt aufnehmen oder im Ausland adoptieren will, bedarf für jedes Kind, für jede ←Jugendliche→ ←und→ jeden ←Jugendlichen→ einer Bewilligung des Amtes für Soziale Dienste.
Art. 36
Allgemeine Voraussetzungen
1) Ein Kind, eine ←Jugendliche→ oder ein ←Jugendlicher→ darf nur zum Zweck der Adoption aufgenommen oder im Ausland adoptiert werden, wenn die künftigen Adoptiveltern oder die künftige Adoptivperson (künftige Adoptivpersonen) ←und→ ihre Mitbewohnerinnen ←und→ Mitbewohner nach ←Leumund→, ←Gesundheit→, Persönlichkeit, erzieherischer Eignung, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung ←und→ Ausbildung sowie für den Unterhalt des Kindes, der ←Jugendlichen→ oder des ←Jugendlichen→ Gewähr bieten ←und→ das Wohl anderer in dem Haushalt lebender ←Kinder und→ ←Jugendlicher→ nicht gefährdet wird.
2) Das Amt für Soziale Dienste prüft vor Erteilung der Bewilligung, ob:
a) der Adoption keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen;
b) die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen;
c) die gesamten Umstände erwarten lassen, dass die Adoption dem Wohl des Kindes, der ←Jugendlichen→ oder des ←Jugendlichen→ dient.
2a) Die künftigen Adoptivpersonen sind verpflichtet, im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 ←und→ 2 dem Amt für Soziale Dienste:10
a) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
b) die notwendigen Dokumente vorzulegen; ←und→
c) Zutritt zu Räumlichkeiten zu gewähren.
3) Die Regierung regelt das Nähere über das Bewilligungsverfahren ←und→ die Voraussetzungen für die Aufnahme von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ zum Zweck der Adoption ←und→ im Ausland adoptierter ←Kinder und→ ←Jugendlichen→ mit Verordnung.
Art. 37
Unterhalts- ←und→ Versicherungspflichten
1) Wer ←Kinder oder→ ←Jugendliche→ zum Zweck der Adoption in seinen Haushalt aufnimmt, muss:
a) für deren Unterhalt wie für den eigener ←Kinder und→ ←Jugendlicher→ aufkommen; § 140 ABGB gilt sinngemäss. Die Gewährung von Pflegegeld ist ausgeschlossen;
b) für diese eine Kranken-, Unfall- ←und→ Haftpflichtversicherung in angemessenem Umfang abschliessen.
2) Stellt sich nach Aufnahme von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ heraus, dass die Adoption nicht zustande kommen kann, sind dennoch sämtliche Kosten für deren Unterhalt einschliesslich Versicherungen von den Pflegepersonen zu tragen, bis eine Adoption durch Drittpersonen zustande kommt, oder, sofern dies für das Wohl der ←Kinder und→ ←Jugendlichen→ erforderlich war, sie in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sind.
Art. 38
Gewaltverbot
Das Gewaltverbot für Eltern gemäss § 146a Abs. 2 ABGB gilt auch für Pflegepersonen.
Art. 39
Pflegezeit ←und→ Aufsicht
1) Die Pflegezeit vor einer Adoption soll ein halbes Jahr nicht überschreiten.
2) Während der Pflegezeit prüft das Amt für Soziale Dienste, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ weiterhin erfüllt sind ←und→ berät die künftigen Adoptivpersonen bei Bedarf.
3) Die künftigen Adoptivpersonen haben dem Amt für Soziale Dienste jede wesentliche Änderung der Verhältnisse während der Pflegezeit zu melden.
4) Können Mängel oder Schwierigkeiten nicht behoben werden ←und→ erscheinen Massnahmen zur Abhilfe nutzlos, so hat das Amt für Soziale Dienste die Bewilligung zu entziehen ←und→ die notwendigen Massnahmen zu treffen.
5) Die Regierung regelt das Nähere betreffend die Aufsicht über Pflegeverhältnisse zum Zweck der Adoption mit Verordnung.
2. Besondere Bestimmungen für die Aufnahme von Kindern ←und→
←Jugendlichen→ aus dem Ausland
Art. 40
Zusätzliche Voraussetzungen
1) ←Kinder und→ ←Jugendliche→, die bisher im Ausland gelebt haben, dürfen nur zum Zweck der Adoption aufgenommen oder im Ausland adoptiert werden, wenn die künftigen Adoptivpersonen bereit sind, die ←Kinder und→ ←Jugendlichen→ in ihrer Eigenart anzunehmen ←und→ entsprechend ihrem Alter mit ihrem Herkunftsland vertraut zu machen.
2) Dem Amt für Soziale Dienste sind zudem vorzulegen:
a) ein ärztlicher Bericht über die ←Gesundheit→ des Kindes, der ←Jugendlichen→ oder des ←Jugendlichen→;
b) ein Bericht, der die bisherige Lebensgeschichte des Kindes, der ←Jugendlichen→ oder des ←Jugendlichen→, soweit sie bekannt ist, darstellt;
c) die Zustimmung der Eltern des Kindes, der ←Jugendlichen→ oder des ←Jugendlichen→ zur Adoption oder die Erklärung einer Behörde im Herkunftsland, weshalb die Zustimmung nicht beigebracht werden kann;
d) die Erklärung einer nach dem Recht des Herkunftslandes zuständigen Behörde, dass die Adoption dem Wohl des Kindes, der ←Jugendlichen→ oder des ←Jugendlichen→ entspricht;
e) die schriftliche ←Willensbekundung→ der künftigen Adoptivpersonen, dass sie das Kind, die ←Jugendliche→ oder den ←Jugendlichen→ adoptieren wollen.
3) Das Amt für Soziale Dienste prüft vor Erteilung der Bewilligung, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 ←und→ 2 vorliegen.
Art. 40a11
Zusammenarbeit mit zuständigen ausländischen Behörden
Zum Zwecke der Aufnahme von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ aus dem Ausland kann das Amt für Soziale Dienste im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Behörden ←Urkunden→ ←und→ Berichte übermitteln ←und→ entgegennehmen.
Art. 41
Persönlicher Kontakt
Die Bewilligung zur Aufnahme von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ aus dem Ausland ist vom Amt für Soziale Dienste unter der Auflage zu erteilen, dass die künftigen Adoptivpersonen das Kind, die ←Jugendliche→ oder den ←Jugendlichen→ im Heimatstaat besuchen, sofern noch kein persönlicher Kontakt ←stattgefunden→ hat, oder im Heimatstaat abholen ←und→ nach Liechtenstein begleiten. Wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, kann von der Auflage abgesehen werden.
Art. 42
Einreise ←und→ Aufenthalt
Die Einreisevisa ←und→ die Zusicherungen der Aufenthaltsbewilligungen für ←Kinder und→ ←Jugendliche→ aus dem Ausland, die zum Zweck der Adoption oder nach erfolgter Adoption im Ausland im Inland aufgenommen werden sollen, dürfen nur bei Vorliegen einer Bewilligung des Amtes für Soziale Dienste zur Aufnahme von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ erteilt werden.
Art. 43
Meldepflicht
Die künftigen Adoptivpersonen sowie Personen, die ein Kind, eine ←Jugendliche→ oder einen ←Jugendlichen→ im Ausland adoptiert haben, müssen dem Amt für Soziale Dienste innerhalb von zehn Tagen die Einreise des Kindes, der ←Jugendlichen→ oder des ←Jugendlichen→ melden.
Art. 44
Obsorge
1) Vom Zeitpunkt der Ausreise von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ aus ihren Heimatstaaten bis zu ihrer Adoption obliegt die Obsorge für ←Kinder und→ ←Jugendliche→ den künftigen Adoptivpersonen, soweit die Obsorge für diese Zeit nicht einer Person oder Behörde im Heimatstaat obliegt. Die Regelungen des ABGB über die Obsorge finden für die künftigen Adoptivpersonen sinngemäss Anwendung.
2) Die Unterhalts- ←und→ Versicherungspflichten nach Art. 37 entstehen mit dem Zeitpunkt der Ausreise von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ aus ihren Heimatstaaten.
Art. 45
Vermittlung von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→
1) Wer die Vermittlung von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ aus dem Ausland zum Zweck der Adoption gewerbsmässig betreibt, bedarf einer Bewilligung des Amtes für Soziale Dienste.
2) Niemand darf aus einer Tätigkeit im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlangen. Es dürfen nur Kosten ←und→ Auslagen, einschliesslich angemessener Honorare an der Adoption beteiligter Personen in Rechnung gestellt ←und→ gezahlt werden.
3) Das Amt für Soziale Dienste übt die Aufsicht über die Vermittlungsstellen aus. Bei missbräuchlicher Adoptionsvermittlung, insbesondere nach Abs. 2, hat es die Bewilligung zu entziehen ←und→ die notwendigen Massnahmen zu treffen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Vermittlung von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ aus dem Ausland zum Zweck der Adoption mit Verordnung, insbesondere betreffend die Voraussetzungen ←und→ die Aufsicht über die Vermittlungsstellen.
Art. 4612
Verfahren nach dem Haager Übereinkommen
1) Das Amt für Soziale Dienste ist die Zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern ←und→ die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption ("Haager Übereinkommen").
2) Das Landgericht ist die zuständige Behörde für die Ausstellung einer Adoptionsbescheinigung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 des "Haager Übereinkommens".
3) Bei Aufnahme von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ aus Vertragsstaaten des "Haager Übereinkommens" richtet sich das Verfahren nach diesem Übereinkommen.
Art. 47
Anerkennung von Adoptionen
Im Ausland erfolgte Adoptionen, die gemäss den Bestimmungen des Abschnittes E zustande gekommen sind, werden anerkannt. Eine Bestätigung der ausländischen Behörde, die die Adoption durchgeführt hat, ist beizubringen.
3. Informationsrecht für adoptierte ←Kinder und→ ←Jugendliche→
Art. 48
Recht auf Information über die Herkunft
Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ ist, soweit möglich, von den zuständigen Behörden in psychologisch angemessener Form Zugang zu den Angaben über ihre Herkunft, insbesondere über die Identität ihrer biologischen Eltern, zu geben.
F. Ausserhäusliche Betreuung ←und→ Pflege von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→
1. Private Betreuungs- ←und→ Pflegeverhältnisse
Art. 49
Bewilligungspflicht
1) Wer ←Kinder und→ ←Jugendliche→ unter 16 Jahren in seinen Haushalt aufnehmen will, bedarf für jedes Kind, für jede ←Jugendliche→ ←und→ jeden ←Jugendlichen→ einer Bewilligung des Amtes für Soziale Dienste, sofern die Aufnahme erfolgt:
a) entgeltlich; ←und→
b) während eines Zeitraumes von wenigstens drei Monaten an 40 ←Stunden→ pro Monat.
2) Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind:
a) Betreuungs- ←und→ Pflegeverhältnisse von Verwandten oder Verschwägerten bis ←und→ mit dem dritten Grad;
b) Pflegeverhältnisse, soweit den Pflegepersonen die Erziehungsrechte durch das Gericht übertragen wurden;
c) gerichtlich oder amtlich angeordnete Pflegeverhältnisse.
3) Aufgehoben13
Art. 50
Voraussetzungen
1) Die Aufnahme von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ unter 16 Jahren darf nur erfolgen, wenn die Betreuungs- oder Pflegepersonen ←und→ ihre Mitbewohnerinnen ←und→ Mitbewohner nach Persönlichkeit, ←Leumund→, ←Gesundheit→ ←und→ erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung ←und→ Ausbildung der ←Kinder und→ ←Jugendlichen→ Gewähr bieten ←und→ das Wohl anderer im Haushalt lebender ←Kinder und→ ←Jugendlicher→ nicht gefährdet wird.14
2) Das Amt für Soziale Dienste prüft vor Erteilung der Bewilligung das Vorliegen dieser Voraussetzungen.
3) Betreuungs- oder Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens dem Amt für Soziale Dienste:15
a) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
b) die notwendigen Dokumente vorzulegen;
c) die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ zu gestatten; ←und→
d) Zutritt zu Räumlichkeiten zu gewähren.
Art. 51
Gewaltverbot
Das Gewaltverbot für Eltern gemäss § 146a Abs. 2 ABGB gilt auch für Betreuungs- ←und→ Pflegepersonen.
Art. 52
Aufsicht
1) Das Amt für Soziale Dienste prüft nach Aufnahme des Betreuungs- oder Pflegeverhältnisses, ob die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 weiterhin erfüllt sind ←und→ berät die Betreuungs- oder Pflegepersonen bei Bedarf.
2) Können Mängel oder Schwierigkeiten auch in Zusammenarbeit mit den Eltern oder der gesetzlichen Vertretung nicht behoben werden ←und→ erscheinen andere Massnahmen zur Abhilfe nutzlos, so hat das Amt für Soziale Dienste die Bewilligung zu entziehen ←und→ die notwendigen Massnahmen zu treffen.
3) Bei Gefahr im Verzug trifft das Amt für Soziale Dienste unverzüglich die notwendigen Massnahmen.
3a) Auf die Mitwirkungspflicht der Betreuungs- oder Pflegepersonen findet Art. 50 Abs. 3 Anwendung.16
4) Die Regierung regelt das Nähere betreffend die Aufsicht über Betreuungs- ←und→ Pflegeverhältnisse mit Verordnung.
2. Betreuungs- ←und→ Pflegeeinrichtungen
Art. 53
Bewilligungspflicht
1) Der Betrieb von Einrichtungen, die ←Kinder und→ ←Jugendliche→ zur Betreuung oder Pflege aufnehmen, bedarf einer Bewilligung des Amtes für Soziale Dienste.
2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Kindergärten ←und→ schulische Einrichtungen, die unter der Aufsicht des Staates stehen.
3) Aufgehoben17
Art. 54
Voraussetzungen
1) Eine Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn:
a) eine für die körperliche ←und→ psychische Entwicklung förderliche Betreuung oder Pflege der ←Kinder und→ ←Jugendlichen→ durch das Vorliegen eines nach wissenschaftlich anerkannten Kriterien erstellten pädagogischen Konzepts gesichert erscheint;
b) die leitende Person ←und→ die Mitarbeiterinnen ←und→ Mitarbeiter nach Persönlichkeit, ←Leumund→, ←Gesundheit→, erzieherischer Befähigung ←und→ Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet sind ←und→ die Zahl der Mitarbeitenden in einem angemessenen Verhältnis zu der Zahl der zu betreuenden ←Kinder und→ ←Jugendlichen→ steht;18
c) für ←gesunde→ ←und→ abwechslungsreiche Ernährung gesorgt ist;
d) die Einrichtungen den anerkannten Anforderungen der Wohnhygiene ←und→ des Brandschutzes entsprechen;
e) die Einrichtung eine gesicherte wirtschaftliche ←und→ organisatorische ←Grundlage→ hat; ←und→
f) die Einrichtung über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügt.
2) Das Amt für Soziale Dienste prüft vor Erteilung der Bewilligung das Vorliegen dieser Voraussetzungen.
2a) Betreuungs- ←und→ Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens dem Amt für Soziale Dienste:19
a) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
b) die notwendigen Dokumente vorzulegen;
c) die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ zu gestatten; ←und→
d) Zutritt zu Räumlichkeiten zu gewähren.
3) Die Regierung regelt das Nähere über das Bewilligungsverfahren ←und→ die Anforderungen an den Betrieb der Einrichtung mit Verordnung.
Art. 55
Gewaltverbot
Das Gewaltverbot für Eltern gemäss § 146a Abs. 2 ABGB gilt auch für Betreuungs- ←und→ Pflegepersonen.
Art. 56
Aufsicht
1) Das Amt für Soziale Dienste prüft regelmässig nach Aufnahme des Betriebes, ob die Voraussetzungen nach Art. 54 weiterhin erfüllt sind.
2) Können Mängel oder Schwierigkeiten durch Beratung oder Vermittlung ←fachkundiger→ Hilfe nicht beseitigt werden, so fordert das Amt für Soziale Dienste die leitende Person der Einrichtung unter Mitteilung an den Träger auf, unverzüglich die zur Behebung der Mängel oder Schwierigkeiten nötigen Vorkehrungen zu treffen.
3) Sind diese Massnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie zum vornherein ungenügend, entzieht das Amt für Soziale Dienste die Bewilligung ←und→ trifft die notwendigen Massnahmen.
3a) Auf die Mitwirkungspflicht der Betreuungs- ←und→ Pflegeeinrichtungen findet Art. 54 Abs. 2a Anwendung.20
4) Die Regierung regelt das Nähere betreffend die Aufsicht über die Betreuungs- ←und→ Pflegeverhältnisse mit Verordnung.
G. Private Einrichtungen ←und→ finanzielle Beiträge
Art. 57
Mitwirkung privater Einrichtungen
1) Geeignete private Einrichtungen wie Beratungsstellen, pädagogisch-therapeutische Einrichtungen oder Tagesbetreuungseinrichtungen, können zur Mitwirkung in der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ herangezogen ←und→ finanziell unterstützt werden. Das Amt für Soziale Dienste schliesst zu diesem Zweck mit den Trägern solcher Einrichtungen Leistungsverträge ab, die der Genehmigung durch die Regierung bedürfen. Mit der Genehmigung des Leistungsvertrages gilt die Einrichtung als anerkannt.
2) Die Leistungsverträge regeln insbesondere:21
a) die ←Grundsätze→ der Leistungserbringung;
b) das Leistungsangebot bzw. die zu erbringenden Leistungen (Art, Menge, Qualität);
c) die Form ←und→ Höhe der finanziellen Beiträge;
d) die Leistungsüberprüfung;
e) die Daten, welche an das Amt für Soziale Dienste zu übermitteln sind.
3) Das Amt für Soziale Dienste überwacht die Einhaltung der Leistungsverträge ←und→ richtet die finanziellen Beiträge aus.
4) Das Amt für Soziale Dienste kann anerkannte private Einrichtungen der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ fachlich ←und→ organisatorisch unterstützen, insbesondere auch bei der Vermittlung von Plätzen der ausserhäuslichen Betreuung ←und→ Pflege von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→.22
5) Das Amt für Soziale Dienste oder ein von ihm beauftragter Dritter kann zur Berechnung der finanziellen Beiträge sowie zur Vermittlung von Plätzen der ausserhäuslichen Betreuung ←und→ Pflege von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ Informationssysteme betreiben.23
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.24
Art. 58
Aufsicht über private Einrichtungen
1) Die Aufsicht über die anerkannten privaten Einrichtungen der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ obliegt dem Amt für Soziale Dienste, insbesondere in fachlicher, finanzieller ←und→ organisatorischer Hinsicht.
2) Werden im Rahmen der Aufsichtstätigkeit Mängel oder Schwierigkeiten festgestellt ←und→ diese trotz Mahnung nicht behoben, so kann das Amt für Soziale Dienste den Leistungsvertrag kündigen ←und→ bei der Regierung die Aberkennung als private Einrichtung der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ beantragen sowie gegebenenfalls die Bewilligung nach Art. 56 Abs. 3 entziehen.
Art. 59
Mitwirkung anderer Organisationen ←und→ von Einzelpersonen
1) Für einzelne Projekte ←und→ Dienstleistungen kann das Amt für Soziale Dienste im Rahmen der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ Aufträge auch an Organisationen, die nicht anerkannte private Einrichtungen der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ sind, sowie an Einzelpersonen vergeben oder sich an von diesen angebotenen Programmen beteiligen ←und→ diese finanzieren.
2) Insbesondere können finanziell unterstützt werden:
a) Trainings- ←und→ Beschäftigungsprogramme, Arbeits- ←und→ Eingliederungsprojekte sowie andere soziale ←und→ pädagogisch orientierte Projekte;
b) Entlastungs- ←und→ Unterstützungsdienste, die der besseren Vereinbarkeit von Familie ←und→ Beruf dienen oder Familien mit besonderen Belastungen zugute kommen.
Art. 60
Sicherung von Betreuungsplätzen
Das Amt für Soziale Dienste sorgt zur Gewährleistung der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ für die Sicherung von Betreuungsplätzen in pädagogisch-therapeutischen Einrichtungen ←und→ legt bei Bedarf der Regierung entsprechende Verträge mit ausländischen Institutionen ←und→ Behörden zur Genehmigung ←und→ Unterzeichnung vor. Es überprüft, ob die ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ durch die Errichtung ←und→ den Betrieb der erforderlichen Einrichtungen im Inland besser gewährleistet werden kann.
H. Anerkennung von Vaterschaften
Art. 61
←Beurkundung→ ←und→ Beglaubigung
Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie damit im Zusammenhang stehende Erklärungen sind vom Amt für Soziale Dienste zu ←beurkunden→ ←und→ zu beglaubigen. Den Eltern ist vom Amt für Soziale Dienste der Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zu empfehlen.
III. ←Kinder- und→ ←Jugendschutz→
A. Allgemeines
Art. 62
Zweck, ←Grundsätze→
1) Der ←Kinder- und→ ←Jugendschutz→ bezweckt:
a) den Schutz von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ vor Gefahren ←und→ Situationen, die sie schädigen oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigen können, sowie vor Handlungen ←und→ Tätigkeiten, die ihnen ←aufgrund→ ihres Alters- ←und→ Entwicklungsstandes nicht zuträglich sind;
b) die Stärkung von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ in ihrer Fähigkeit zum Selbstschutz.
2) Alle Erwachsenen sind im Rahmen der privaten ←und→ öffentlichen Erziehung verpflichtet, ihre Verantwortung für ←Kinder und→ ←Jugendliche→ innerhalb ihres Einflussbereiches zu übernehmen. Sie sollen in der Wahrnehmung ihrer Pflichten bestärkt, aber auch zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie diese verletzen.
3) Gefährdungen ist durch präventive Massnahmen wie Information, Aufklärung ←und→ Beratung entgegenzuwirken. ←Kinder, Jugendliche→ ←und→ Erwachsene sollen insbesondere darin bestärkt werden, gefährliche Einflüsse kritisch zu bewerten ←und→ abzuwehren.
Art. 63
Gefahrenschutz
Der ←Kinder- und→ ←Jugendschutz→ beinhaltet insbesondere den Schutz von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ vor:
a) Konsum von Suchtmitteln, Substanzmissbrauch ←und→ Abhängigkeit von Suchtmitteln sowie Suchtverhalten;
b) politischer, weltanschaulicher oder religiöser Indoktrinierung, insbesondere durch Sekten;
c) Pornographie, Prostitution, Pädophilie ←und→ anderen Formen der Verletzung ihrer sexuellen Integrität;
d) Diskriminierung wie Sexismus ←und→ Rassismus, politischer Radikalisierung wie Rechtsradikalismus, Gewalt, Gewalt- ←und→ Kriegsverherrlichung sowie anderen Formen der Menschenverachtung;
e) Handel mit Kindern ←und→ ←Jugendlichen→;
f) wirtschaftlicher Ausbeutung ←und→ Abhängigkeit durch Schulden sowie anderen Formen der Ausnutzung der körperlichen oder geistigen Unreife im Geschäftsverkehr ←und→ im Arbeitsleben.
B. Besondere Gefährdungen
Art. 64
Aufsicht
1) Als Aufsichtspersonen gelten erwachsene Personen, denen kraft ihres beruflichen Auftrages oder im Auftrag von Erziehungsberechtigten ←Kinder und→ ←Jugendliche→ anvertraut sind.
2) Die Erziehungsberechtigten haben den Kontrollorganen nach Art. 75 Auskunft darüber zu erteilen, ob sie einen Auftrag nach Abs. 1 erteilt haben. Bei Verweigerung der Auskunft gilt der Auftrag als nicht erteilt.
3) Die Erziehungsberechtigten ←und→ Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer elterlichen Erziehungspflichten oder ihrer Aufsichtspflicht dafür zu sorgen, dass die ihnen anvertrauten ←Kinder und→ ←Jugendlichen→ die ←Kinder- und→ ←Jugendschutzbestimmungen→ einhalten.
Art. 65
Ausgangsregelung
1) Die Erziehungsberechtigten entscheiden vorbehaltlich Abs. 2 ←und→ 3 sowie Art. 66 über den Aufenthalt ihrer ←Kinder und→ ←Jugendlichen→.
2) ←Kinder dürfen→, vorbehaltlich Abs. 4, nur ausserhalb von Privathaushalten übernachten oder sich zwischen 22.00 Uhr ←und→ 5.00 Uhr in der Öffentlichkeit aufhalten, sofern sie in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer Aufsichtsperson sind.
3) ←Jugendliche→ unter 16 Jahren dürfen, vorbehaltlich Abs. 4, nur ausserhalb von Privathaushalten übernachten oder sich zwischen 24.00 Uhr ←und→ 5.00 Uhr in der Öffentlichkeit aufhalten, sofern sie:
a) in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer Aufsichtsperson sind; oder
b) für den konkreten Anlass die schriftliche Erlaubnis einer erziehungsberechtigten Person vorweisen können; die Erlaubnis hat zu enthalten:
1. das Datum;
2. den oder die Aufenthaltsorte;
3. die Uhrzeit, wann der oder die ←Jugendliche→ wieder zu Hause sein muss;
4. die Unterschrift der erziehungsberechtigten Person.
4) ←Kinder und→ ←Jugendliche→ unter 16 Jahren dürfen mit Erlaubnis einer erziehungsberechtigten Person in Begleitung einer bevollmächtigten ←Jugendlichen→ oder eines bevollmächtigten ←Jugendlichen→ in Gruppen auswärts übernachten, wenn die Übernachtung im Rahmen eines Lagers einer Einrichtung oder Vereinigung der ←Kinder- und→ ←Jugendarbeit→ stattfindet, ←und→ eine erwachsene Person die Oberaufsicht hat.
5) Die Erziehungsberechtigten ←und→ Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, dass ausserhalb der erlaubten Ausgangszeiten auch der Heim- oder Rückweg der ←Kinder und→ ←Jugendlichen→ unter Aufsicht stattfindet.
6) Die Erziehungsberechtigten haben den Kontrollorganen nach Art. 75 Auskunft darüber zu erteilen, ob sie eine Erlaubnis nach Abs. 3 Bst. b erteilt haben; bei Verweigerung der Auskunft gilt die Erlaubnis als nicht erteilt.
7) Andere Erwachsene, insbesondere Wirtinnen ←und→ Wirte sowie Personen, die Veranstaltungen durchführen, haben ←Kinder und→ ←Jugendliche→, die sich ausserhalb der erlaubten Ausgangszeiten in ihrem Bereich befinden, zur Heim- oder Rückkehr anzuhalten.
Art. 66
←Kinder- und→ ←jugendgefährdende→ Örtlichkeiten
1) Geht von einer Örtlichkeit ←aufgrund→ der Art, der Lage, der Ausstattung, der Betriebsweise, der dort stattfindenden Veranstaltungen, Darbietungen oder Schaustellungen oder vom voraussichtlichen Besucherkreis eine Gefahr für ←Kinder und→ ←Jugendliche→ nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a ←und→ Art. 63 aus, haben die Personen, die für solche Örtlichkeiten verantwortlich sind oder dort Veranstaltungen durchführen, sicherzustellen, dass ←Kinder und→ ←Jugendliche→, allenfalls bestimmte Altersgruppen, davon ausgeschlossen werden. Von einer Örtlichkeit kann dauerhaft oder nur zeitweise eine Gefahr für ←Kinder und→ ←Jugendliche→ ausgehen.
2) Wenn eine Örtlichkeit aus mehreren abgetrennten Räumen besteht, muss sich der Ausschluss von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ auf jene Teile beziehen, für die eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 zutrifft.
3) ←Kinder und→ ←Jugendliche→ dürfen Örtlichkeiten, von denen sie ausgeschlossen wurden, nicht betreten.
4) Für Örtlichkeiten, von denen eine Gefahr für die Sicherheit von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ ausgeht, haben die Personen, die für solche Örtlichkeiten verantwortlich sind oder dort Veranstaltungen durchführen, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die dem besonderen Sicherheitsbedürfnis von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ entsprechen.
5) Das Amt für Soziale Dienste kann den Ausschluss von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ von ←kinder- und→ ←jugendgefährdenden→ Örtlichkeiten mit sofortiger Wirkung anordnen, soweit dies dringend erforderlich ist. Es kann auch Beschränkungen oder Auflagen anordnen, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere ←kinder- und→ ←jugendgefährdende→ Örtlichkeiten näher bezeichnen ←und→ Altersbeschränkungen vorsehen; die Beurteilung der schädlichen Wirkung oder der Entwicklungsbeeinträchtigung gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a durch Gefahren im Sinne von Art. 63 richtet sich nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Art. 67
←Kinder- und→ ←jugendgefährdende→ Produkte ←und→ Dienstleistungen
1) Produkte ←und→ Dienstleistungen, einschliesslich Medienprodukte ←und→ -dienstleistungen, von denen Gefahren für ←Kinder und→ ←Jugendliche→ nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a ←und→ Art. 63 oder für die Sicherheit von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ ausgehen, dürfen diesen, allenfalls bestimmten Altersgruppen, nicht angeboten, überlassen, vorgeführt oder sonstwie zugänglich gemacht werden. Die Sicherheit kann beispielsweise durch Produkte wie Feuerwerkskörper, waffenähnliche Gegenstände, gefährdet sein.
2) Personen, die ←kinder- und→ ←jugendgefährdende→ Produkte oder Dienstleistungen nach Abs. 1 anbieten oder vorführen ←und→ Unternehmer, die den Zugang zu solchen Produkten oder Dienstleistungen ermöglichen, haben durch geeignete ←und→ zumutbare Massnahmen sicherzustellen, dass ←Kinder und→ ←Jugendliche→ keinen Zugang zu Produkten ←und→ Dienstleistungen erhalten, die für ihre Altersgruppe nicht geeignet sind.
3) Automaten ←und→ ähnliche Geräte, die ←kinder- und→ ←jugendgefährdende→ Produkte enthalten, dürfen nur aufgestellt werden, wenn durch entsprechende Sicherheitsvorkehrung sichergestellt ist, dass ←Kinder und→ ←Jugendliche→ diese Produkte nicht erhalten. Dies gilt insbesondere für Selbstbedienungsautomaten wie Zigaretten- ←und→ Spielautomaten.
4) Personen, die ←kinder- und→ ←jugendgefährdende→ Produkte ←und→ Dienstleistungen herstellen, vertreiben, anbieten oder vorführen haben insbesondere auch sicherzustellen, dass ←Kinder und→ ←Jugendliche→, allenfalls bestimmte Altersgruppen, nicht bei der Herstellung, beim Vertrieb, beim Verkauf oder bei der Vorführung von ←kinder- und→ ←jugendgefährdenden→ Produkten ←und→ Dienstleistungen mitwirken, es sei denn, dass deren Mitwirkung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erlaubt ist, ←und→ erforderlichenfalls eine entsprechende Bewilligung einer zuständigen Behörde vorliegt.
5) Das Amt für Soziale Dienste kann Massnahmen im Sinne des Abs. 6 mit sofortiger Wirkung anordnen, soweit dies dringend erforderlich ist.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere kann sie:
a) ←kinder- und→ ←jugendgefährdende→ Produkte ←und→ Dienstleistungen bezeichnen ←und→ festlegen, welche Produkte ←und→ Dienstleistungen nur für bestimmte Altersgruppen geeignet sind; die Beurteilung der schädlichen Wirkung oder der Entwicklungsbeeinträchtigung gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a durch Gefahren im Sinne von Art. 63 richtet sich nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse;
b) festlegen, welche Massnahmen die Verantwortlichen nach Abs. 2 zu treffen haben;
c) die Ausstellung von ←kinder- und→ ←jugendgefährdenden→ Produkten ←und→ Dienstleistungen an Orten, wo sie Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ zugänglich sind, verbieten;
d) die Bewerbung von ←kinder- und→ ←jugendgefährdenden→ Produkten ←und→ Dienstleistungen im Sinne des Art. 70 beschränken;
e) Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ den Konsum ←und→ Besitz bestimmter ←kinder- und→ ←jugendgefährdender→ Produkte verbieten.
7) Die Bestimmungen der Mediengesetzgebung über den Schutz von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ bleiben vorbehalten.
Art. 68
Altersfreigabe, Klassifizierung ←und→ Hinweispflichten für audio-visuelle Medienprodukte ←und→ -dienstleistungen
1) Audio-visuelle Medienprodukte ←und→ -dienstleistungen, insbesondere Filme ←und→ Unterhaltungssoftware, dürfen Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ nur dann angeboten, überlassen, vorgeführt oder sonstwie zugänglich gemacht werden ←und→ von diesen nur dann in ihren Besitz gebracht ←und→ konsumiert werden, wenn sie für ihre jeweilige Altersgruppe nach Abs. 2 freigegeben sind.
2) Personen, die audio-visuelle Medienprodukte ←und→ -dienstleistungen gewerbsmässig anbieten oder vorführen, haben entsprechend den Empfehlungen der vom Amt für Soziale Dienste bezeichneten Referenzstellen die Mindestalterklassifizierung sicherzustellen ←und→ auf diese deutlich sichtbar hinzuweisen. Liegt keine Empfehlung vor, so erfolgt die Mindestalterklassifizierung nach den Vorgaben des Amtes für Soziale Dienste.
3) In Fernsehprogrammen von Zeitungen ←und→ Zeitschriften, für die Beiträge nach den Bestimmungen der Medienförderungsgesetzgebung ausgerichtet werden, ist nach Möglichkeit auf die Mindestalterempfehlungen hinzuweisen.
Art. 69
Alkoholhaltige Getränke ←und→ Tabakwaren
1) Die Abgabe ←und→ Weitergabe von alkoholhaltigen Getränken sowie Tabakerzeugnissen ←und→ Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (Tabakwaren) an ←Kinder und→ nicht berechtigte ←Jugendliche→ nach Abs. 3 ←und→ 4 sind verboten. Dies gilt auch dann, wenn die alkoholhaltigen Getränke ←und→ Tabakwaren für andere Personen bestimmt sind.
2) An Veranstaltungen, die sich speziell an ←Kinder und→ ←Jugendliche→ richten, dürfen gebrannter Alkohol (Spirituosen) ←und→ industriell hergestellte alkoholhaltige Mischgetränke (Alkopops) nicht abgegeben werden.
3) Der Konsum ←und→ der Besitz von alkoholhaltigen Getränken ←und→ Tabakwaren sind Kindern sowie ←Jugendlichen→ unter 16 Jahren verboten.
4) Der Konsum ←und→ der Besitz von Spirituosen ←und→ Alkopops sind Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ verboten.
5) ←Kinder und→ ←Jugendliche→ dürfen zur Übertretung der Verbote nach Abs. 1 bis 4 nicht verleitet werden.
6) Im Getränkeangebot in Gaststätten sowie in Vereinslokalen, Diskotheken, Clubs ←und→ bei Veranstaltungen, die Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ zugänglich sind, sind mindestens drei gängige alkoholfreie Getränke günstiger anzubieten als das günstigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.
7) Alkoholhaltige Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind.
Art. 70
Werbung für alkoholhaltige Getränke ←und→ Tabakwaren
1) Die Werbung für alkoholhaltige Getränke ←und→ Tabakwaren, die sich speziell an ←Kinder und→ ←Jugendliche→ richtet, sowie der Einsatz von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ zur Bewerbung von alkoholhaltigen Getränken ←und→ Tabakwaren sind verboten.
2) Alkoholhaltige Getränke ←und→ Tabakwaren dürfen nicht mit Angaben ←und→ Abbildungen versehen werden, die sich speziell an ←Kinder und→ ←Jugendliche→ richten. Bezüglich der Aufmachung alkoholhaltiger Getränke ←und→ Tabakwaren gilt dasselbe.
3) Die Werbung für alkoholhaltige Getränke ←und→ Tabakwaren ist insbesondere verboten:
a) an Orten, wo sich hauptsächlich ←Kinder und→ ←Jugendliche→ aufhalten;
b) an Kultur-, Sport- oder anderen Veranstaltungen, die hauptsächlich von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ besucht werden;
c) in Medienprodukten ←und→ -dienstleistungen, wie Zeitungen, Zeitschriften, Filme, Unterhaltungssoftware, die hauptsächlich für ←Kinder und→ ←Jugendliche→ bestimmt sind;
d) durch unentgeltliche Abgabe von Werbegegenständen an ←Kinder und→ ←Jugendliche→ wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen, Badebälle;
e) durch unentgeltliche Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ←und→ Tabakwaren an ←Kinder und→ ←Jugendliche→;
f) auf Spielzeug;
g) auf Schulmaterialien wie Schulmappen, Etuis, Füllfederhaltern.
4) Die Bestimmungen der Mediengesetzgebung zum Schutz von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ bleiben vorbehalten.
Art. 71
Betäubungsmittel
1) Auf die Herstellung, die Abgabe, den Bezug ←und→ die Verwendung von Betäubungsmitteln finden die Straf- ←und→ sonstigen gesetzlichen Bestimmungen über die Betäubungsmittel Anwendung. Bei Zuwiderhandlungen durch ←Kinder und→ ←Jugendliche→ kommen neben dem ←Jugendgerichtsgesetz→ auch die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die Art. 31 bis 34, zur Anwendung.
2) Der Konsum ←und→ der Besitz von Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, deren Konsum ←und→ Besitz Erwachsenen aber nicht untersagt ist, ist Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ verboten. Bei Übertretung dieser Verbote durch ←Kinder und→ ←Jugendliche→ kommen die ←Kinder- und→ ←Jugendschutzbestimmungen→ zur Anwendung; eine strafrechtliche Verfolgung findet nicht statt.
3) Substanzen, die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, jedoch der Betäubung, Aufputschung oder Berauschung dienen, dürfen nicht an ←Kinder und→ ←Jugendliche→ abgegeben oder weitergegeben werden ←und→ von diesen nicht konsumiert oder in ihren Besitz gebracht werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anwendung ärztlich angeordnet wurde. Es kommen die ←Kinder- und→ ←Jugendschutzbestimmungen→, insbesondere Art. 67, zur Anwendung.
C. Durchführung
Art. 72
Mitwirkung der Gemeinden
Die Gemeinden sind bei der Durchführung des ←Kinder- und→ ←Jugendschutzes→ zur Mitwirkung verpflichtet.
Art. 73
Alterskontroll- ←und→ Hinweispflichten
1) Die nach Abschnitt B verantwortlichen Personen haben in ihrem Bereich für die Einhaltung der Altersbeschränkungen zu sorgen, indem sie Alterskontrollen durchführen. Dies betrifft insbesondere Gaststätten, Lebensmittelläden, Kioske, Videotheken, Kinos, Vereinslokale, Discotheken, Clubs ←und→ Veranstaltungen.
2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben auf die für ihren Bereich geltenden ←Kinder- und→ ←Jugendschutzbestimmungen→ nach den Vorgaben des Amtes für Soziale Dienste an geeigneten Stellen deutlich sichtbar hinzuweisen. In Bezug auf die Altersbeschränkungen gelten die Hinweispflichten auch für Werbung ←und→ Ankündigungen.
3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben durch weitere geeignete Massnahmen, insbesondere durch Aufklärung, Verweigerung der Abgabe von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, Verweigerung des Zutritts oder Verweisung von Örtlichkeiten, dafür zu sorgen, dass die für ihren Bereich geltenden ←Kinder- und→ ←Jugendschutzbestimmungen→ eingehalten werden.
4) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die ←Kinder- und→ ←Jugendschutzbestimmungen→ ←und→ insbesondere die Altersbeschränkungen bei Veranstaltungen in gemeindeeigenen Räumlichkeiten ←und→ auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde deutlich sichtbar bekannt gemacht ←und→ eingehalten werden.
Art. 74
Ausweispflicht
1) Zum Nachweis der Erreichung eines nach diesem Gesetz oder der dazu erlassenen Verordnungen bestimmten Mindestalters ist auf Verlangen ein gültiger Ausweis vorzuzeigen.
2) Als Ausweis nach Abs. 1 gelten:
a) Reisepass;
b) Identitätskarte;
c) Führerausweis.
3) Die Ausweispflicht nach Abs. 1 besteht gegenüber den Kontrollorganen der Landespolizei, der Gemeinden ←und→ des Amtes für Soziale Dienste sowie gegenüber anderen Personen, die zur Durchführung von Alterskontrollen verpflichtet sind, insbesondere in Gaststätten, Lebensmittelläden, Kiosken, Videotheken, Kinos, Vereinslokalen, Discotheken, Clubs ←und→ bei Veranstaltungen.
Art. 75
Kontroll- ←und→ Überwachungsorgane
1) Für die Kontrolle ←und→ Überwachung der Einhaltung der ←Kinder- und→ ←Jugendschutzbestimmungen→ sind die Landespolizei, die Gemeinden, das Amt für Soziale Dienste ←und→ andere mit ←Kinder- und→ ←Jugendschutzfragen→ befasste Behörden zuständig. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuwirken.
2) Die Landespolizei ist insbesondere für die Organisation ←und→ Koordination von Personenkontrollen zuständig. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Personenkontrollen in Gaststätten ←und→ bei Veranstaltungen systematisch durchgeführt werden. Bei begründetem Verdacht auf Übertretung der Verbote, die für den Konsum von Alkohol ←und→ Betäubungsmitteln gelten, ist sie berechtigt, an Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ einen Nachweistest vorzunehmen oder zu veranlassen. Eine Verweigerung des Nachweistestes führt zu einer Meldung nach Abs. 6.
3) Müssen ←Kinder und→ ←Jugendliche→ in Folge einer polizeilichen Kontrolle zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten nach Hause verbracht werden, so haben die Erziehungsberechtigten die Kosten für den Heimtransport zu tragen. Die Landespolizei stellt eine Gebühr von 150 Franken in Rechnung.
4) Die Kontrollorgane der Landespolizei, der Gemeinden ←und→ des Amtes für Soziale Dienste haben Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren ←und→ andere ←kinder- und→ ←jugendgefährdende→ Produkte abzunehmen ←und→ die Produkte einzuziehen, wenn diese im direkten Zusammenhang mit einer Übertretung der ←Kinder- und→ ←Jugendschutzbestimmungen→ stehen.
5) Das Amt für Soziale Dienste kann Testkäufe durch ←Kinder und→ ←Jugendliche→ vornehmen lassen. Um die pädagogische Betreuung der beteiligten ←Kinder oder→ ←Jugendlichen→ sicherzustellen, dürfen Privatpersonen ←und→ juristische Personen nur in Absprache mit dem Amt für Soziale Dienste Testkäufe durch ←Kinder und→ ←Jugendliche→ vornehmen lassen. Der Einsatz von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ ist nur mit Zustimmung der Eltern zulässig.
6) Die Kontrollorgane der Landespolizei ←und→ der Gemeinden melden dem Amt für Soziale Dienste:
a) festgestellte Übertretungen der ←Kinder- und→ ←Jugendschutzbestimmungen→ durch ←Kinder und→ ←Jugendliche→, ausgenommen Bagatellfälle;
b) wenn sie einen ←Jugendlichen→ oder eine ←Jugendliche→ wiederholt in einem schwer berauschten Zustand angetroffen haben.
7) Die Kontrollorgane der Gemeinden ←und→ des Amtes für Soziale Dienste haben festgestellte Übertretungen durch Erwachsene der Landespolizei zur Anzeige zu bringen.
Art. 76
Pädagogische Massnahmen bei Übertretungen durch ←Kinder und→ ←Jugendliche→
1) Das Amt für Soziale Dienste hat die Erziehungsberechtigten von nach Art. 75 Abs. 6 gemeldeten Übertretungen der ←Kinder- und→ ←Jugendschutzbestimmungen→ durch ihre ←Kinder und→ ←Jugendlichen→ zu unterrichten. Die Erziehungsberechtigten haben geeignete Erziehungsmassnahmen zu treffen.
2) Das Amt für Soziale Dienste kann ←Kinder und→ ←Jugendliche→ ←und→ ihre Erziehungsberechtigten verpflichten, an pädagogischen Aussprachen mit einer Fachperson des Amtes für Soziale Dienste teilzunehmen ←und→ die dort vereinbarten Erziehungsmassnahmen umzusetzen.
3) Das Amt für Soziale Dienste kann ←Kinder und→ ←Jugendliche→ zur Teilnahme an einem Kurs, einer Schulung, einem Training oder einem pädagogisch-therapeutischen Gruppenprogramm verpflichten. Es kann Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ auch die Weisung oder Auflage erteilen, in der Freizeit bestimmte erzieherisch wirksame Aufgaben, wie gemeinnützige Aktivitäten oder Mithilfe beim Betrieb gemeinnütziger Einrichtungen, unentgeltlich zu übernehmen, wobei sie für höchstens 40 ←Stunden→ verpflichtet werden dürfen.
4) ←Kinder und→ ←Jugendliche→ dürfen nur zu solchen Aufgaben herangezogen werden, deren Übernahme ihnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihrer Fähigkeiten, ihres Alters ←und→ ihrer ←Gesundheit→, zumutbar ist.
5) Mit dem Vollzug ←und→ der Überwachung von Massnahmen nach Abs. 3 kann das Amt für Soziale Dienste geeignete Institutionen beauftragen.
6) Das Land hat ←Kinder und→ ←Jugendliche→ für den Fall ihrer Verpflichtung zur Übernahme gemeinnütziger Aufgaben nach Abs. 3 gegen Krankheit ←und→ Unfall zu versichern, sofern kein anderer Versicherungsschutz besteht.
7) Weiters sorgt das Land für einen Versicherungsschutz in jenen Fällen, in denen ←Kinder und→ ←Jugendliche→ bei der Übernahme einer gemeinnützigen Aufgabe einer Einrichtung, einem Betrieb, einem Träger oder einem Dritten Schaden zufügen, sofern kein anderer Versicherungsschutz besteht. Das Land hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von Einrichtungen, Betrieben ←und→ Trägern kann das Land Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt.
IV. ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→
Art. 77
Zweck
Die ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→ bezweckt insbesondere durch Förderung der offenen sowie der verbandlichen ←Kinder- und→ ←Jugendarbeit→ im ausserschulischen ←und→ ausserberuflichen Bereich:
a) die altersgemässe Entfaltung junger Menschen ←und→ die Erweiterung deren Lern- ←und→ Entwicklungsmöglichkeiten;
b) die soziale ←und→ kulturelle Integration sowie das interkulturelle Verständnis junger Menschen;
c) die Unterstützung benachteiligter junger Menschen ←und→ die Verbesserung deren Chancengleichheit;
d) die Befähigung junger Menschen zu Selbst- ←und→ Mitbestimmung, Übernahme von Eigenverantwortung ←und→ gesellschaftlicher Mitverantwortung sowie deren Hinführung zu sozialem Engagement;
e) die Erziehung junger Menschen zu Toleranz ←und→ Achtung der Menschenrechte.
Art. 78
Arten der Förderung
Die ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→ umfasst Information, Beratung ←und→ Unterstützung, die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen sowie die Bereitstellung von Personal ←und→ Sachmitteln einschliesslich Räumen.
Art. 79
Gegenstand der ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→
1) Gefördert werden können Initiativen von jungen Menschen, Angebote für junge Menschen, Einrichtungen ←und→ Anlagen sowie Aus- ←und→ Weiterbildung, insbesondere:
b) Veranstaltungen ←und→ Projekte für ←Kinder und→ ←Jugendliche→;
c) der internationale ←Jugendaustausch→;
d) Kinderfreizeitangebote;
g) Räumlichkeiten ←und→ Anlagen für ←Kinder und→ ←Jugendliche→;
h) Fortbildungen ←und→ ←Jugendleiterurlaub→ für ehrenamtlich tätige Personen;
i) Kurse ←und→ Veranstaltungen der Fort- ←und→ Weiterbildung für in der ←Kinder- und→ ←Jugendarbeit→ tätige Personen;
k) Praktikums- ←und→ Ausbildungsplätze in der ←Kinder- und→ ←Jugendarbeit→.
2) Bei Förderungen nach Abs. 1 ist zu berücksichtigen, ob andere staatliche Förderungen, beispielsweise aus dem Kultur- oder Sportbereich, geltend gemacht werden können. In diesen Fällen ist mit Ausnahme bereichsübergreifender Projekte ←und→ Programme eine Förderung im Rahmen der ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→ nicht vorgesehen.
Art. 80
Förderungsempfänger
Im Rahmen der ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→ können insbesondere gefördert werden:
b) Vereine, Verbände, Abteilungen von Verbänden oder andere Vereinigungen der ←Kinder- und→ ←Jugendarbeit→;
d) Einzelpersonen ←und→ Personengruppen, die Veranstaltungen oder Projekte im Bereich der ←Kinder- und→ ←Jugendarbeit→ durchführen.
Art. 81
Förderungskriterien
Zur Prüfung der Förderungswürdigkeit sind folgende Kriterien heranzuziehen:
a) die Übereinstimmung mit dem Zweck der ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→;
b) die Öffentlichkeit, Zugänglichkeit, Gemeinnützigkeit, Planmässigkeit ←und→ Wirtschaftlichkeit;
c) die Erbringung von Eigenleistung;
d) die qualifizierte Leitung ←und→ Betreuung;
e) das Vorliegen eines Programms oder Konzeptes;
f) eine angemessene Struktur (Organisation, Personal, Räumlichkeiten);
g) eine der ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→ entsprechende Didaktik ←und→ Methodik.
Art. 82
Zuständigkeit
1) Die ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→ obliegt dem Land ←und→ den Gemeinden.
2) Dabei gilt der ←Grundsatz→, dass Initiativen, Angebote, Einrichtungen ←und→ Anlagen gemäss Art. 79 Abs. 1 Bst. a bis g von den Gemeinden zu fördern sind, wenn sie gemeindebezogen sind, ←und→ vom Land, wenn sie im Interesse des Landes liegen ←und→ landesweit, regional, überregional oder international ausgerichtet sind.
3) Die Förderungen nach Art. 79 Abs. 1 Bst. h bis k obliegen dem Land.
4) Die Landesförderung erfolgt durch:
a) Ausrichtung finanzieller Beiträge ←und→ durch Bereitstellung von Sachmitteln. Die finanziellen Beiträge können einmalig oder regelmässig in Form von Jahresbeiträgen ausbezahlt werden;
b) fachliche Unterstützung durch das Amt für Soziale Dienste. Das Amt für Soziale Dienste informiert ←und→ berät in Fragen der ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→.
5) Die Regierung regelt das Nähere betreffend die ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→ des Landes, insbesondere über die Förderungsvoraussetzungen ←und→ den Umfang der Förderung, mit Verordnung. Das Amt für Soziale Dienste entscheidet im Einzelfall über die Förderungswürdigkeit, die Art, den Umfang ←und→ die Höhe der Förderung.
6) In ihrem Zuständigkeitsbereich obliegt es den Gemeinden, wie sie die ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→, den Interessen der ←Kinder und→ ←Jugendlichen→ entsprechend, durchführen. Die Gemeindeförderung erfolgt insbesondere durch:
b) Ausrichtung finanzieller Beiträge ←und→ durch Bereitstellung von Personal ←und→ Sachmitteln.
Art. 83
Zusammenarbeit
1) Das Land ←und→ die Gemeinden koordinieren ihre ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→. Zu diesem Zweck arbeiten die in den Gemeinden mit der ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→ befassten Gremien ←und→ Einrichtungen mit dem Amt für Soziale Dienste zusammen.
2) Die ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→, das Schulwesen, die staatliche Berufsförderung, die Kultur- ←und→ Sportförderung ←und→ andere staatliche Förderungsbereiche für junge Menschen sind hinsichtlich der Förderungsmassnahmen ←und→ Programme aufeinander abzustimmen.
Art. 84
Leistungsverträge
Das Amt für Soziale Dienste schliesst mit den Empfängern von regelmässigen Landesförderungen Leistungsverträge ab, die der Genehmigung der Regierung bedürfen. Es überwacht die Einhaltung der Leistungsverträge ←und→ passt sie erforderlichenfalls den geänderten Bedürfnissen an.
Art. 85
Aufsicht
1) Die Aufsicht über die ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→ im Zuständigkeitsbereich des Landes obliegt dem Amt für Soziale Dienste ←und→ erfolgt nach den in Art. 81 genannten Kriterien.
2) Die Empfänger von regelmässigen Landesförderungen unterstehen einer Betriebsaufsicht. Bei einmaligen Förderungen, insbesondere bei Veranstaltungen ←und→ Projekten, beschränkt sich die Aufsicht auf Prüfung der Verwendung der Fördermittel.
3) Werden im Rahmen der Aufsichtstätigkeit Mängel festgestellt ←und→ diese trotz Mahnung nicht behoben, so kann das Amt für Soziale Dienste die Fördermittel verweigern, den Leistungsvertrag kündigen oder andere geeignete Massnahmen anordnen.
4) Die Aufsicht über die ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→ obliegt in ihrem Zuständigkeitsbereich den Gemeinden nach den in Art. 81 genannten Kriterien.
Art. 86
Verschwiegenheitspflichten
Die in der ←Kinder- und→ ←Jugendarbeit→ beruflich tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht. Sie dürfen vertrauliche Informationen nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder ←aufgrund→ einer Ermächtigung der Berechtigten preisgeben.
V. Interessensvertretungen von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→
A. Beteiligung von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→
Art. 87
Mitsprache, Mitgestaltung ←und→ Mitbestimmung
Das Land ←und→ die Gemeinden haben ←Kinder und→ ←Jugendliche→ an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen zu beteiligen ←und→ dafür zu sorgen, dass sie in Angelegenheiten, die sie besonders betreffen, mitreden sowie ihr Umfeld ←und→ ihre Zukunft in altersgerechter Weise mitgestalten ←und→ mitbestimmen können.
Art. 88
Verfahren der Beteiligung
1) Vom Land ←und→ von den Gemeinden sind geeignete Verfahren der Beteiligung von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ zu entwickeln. Diese sollen zu einem festen Bestandteil in den Meinungsbildungs- ←und→ Entscheidungsprozessen auf Landes- ←und→ Gemeindeebene werden.
2) Gesetzesvorlagen, die ←Kinder und→ ←Jugendliche→ besonders betreffen, sind an die Schulen zu versenden, damit ihre Schülerinnen ←und→ Schüler im ←Jugendalter→ dazu Stellung nehmen können.
3) Bei öffentlichen Planungen, die die Interessen von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ betreffen, legen das Land ←und→ die Gemeinden in geeigneter Weise öffentlich dar, wie sie diese Interessen berücksichtigen.
B. ←Kinder- und→ ←Jugendbeirat→
Art. 89
Aufgaben
1) Der ←Kinder- und→ ←Jugendbeirat→ vertritt die Interessen von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ auf Landesebene. Er ist von der Regierung in Angelegenheiten, die ←Kinder und→ ←Jugendliche→ betreffen, anzuhören ←und→ bei politischen Entscheidungen von landesweiter Bedeutung für ←Kinder und→ ←Jugendliche→ miteinzubeziehen.
2) Der ←Kinder- und→ ←Jugendbeirat→:
a) hat ←Kinder und→ ←Jugendliche→ mit ihren Anliegen sowie Personen, Institutionen ←und→ Organisationen, die mit ←Kinder- und→ ←Jugendangelegenheiten→ befasst sind ←und→ ein derartiges Anliegen vorbringen, anzuhören ←und→ deren Anliegen zu behandeln;
b) setzt sich für die Beteiligung von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ auf Landes- ←und→ Gemeindeebene ein ←und→ koordiniert ←und→ fördert entsprechende Projekte ←und→ Initiativen;
c) äussert sich zur ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→ ←und→ zu weiteren für ←Kinder und→ ←Jugendliche→ bedeutsamen Angelegenheiten;
d) gibt Stellungnahmen zu Gesetzes- ←und→ Verordnungsentwürfen ab, die ←Kinder und→ ←Jugendliche→ in besonderem Mass berühren;
e) kann an die Regierung ←und→ an das Amt für Soziale Dienste Anträge stellen ←und→ ←kinder- und→ ←jugendpolitische→ Empfehlungen abgeben.
Art. 90
Zusammenarbeit ←und→ Öffentlichkeitsarbeit
Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der ←Kinder- und→ ←Jugendbeirat→ mit Landesbehörden, den Gemeinden ←und→ privaten Organisationen, die Aufgaben im ←Kinder- und→ ←Jugendbereich→ erfüllen, zusammen ←und→ vertritt seine Anliegen in der Öffentlichkeit.
Art. 91
Wahl ←und→ Zusammensetzung
1) Der ←Kinder- und→ ←Jugendbeirat→ wird von der Plenarversammlung nach Art. 92 aus ihrem Kreis für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt. Das Ergebnis ist der Regierung ←und→ dem Amt für Soziale Dienste zur Kenntnis zu bringen.
2) Der ←Kinder- und→ ←Jugendbeirat→ besteht aus einer vorsitzenden Person, deren Stellvertretung ←und→ höchstens acht weiteren Mitgliedern. Anzustreben sind eine ausgewogene Vertretung von Frauen ←und→ Männern sowie die Vertretung mindestens eines ←Jugendlichen→ oder einer ←Jugendlichen→.
3) Der ←Kinder- und→ ←Jugendbeirat→ kann insbesondere zu seinen Beratungen beiziehen:
b) Mitarbeitende des Schulamtes;
c) Mitarbeitende der Schulsozialarbeit;
d) die Ombudsperson für ←Kinder und→ ←Jugendliche→.
Art. 92
Plenarversammlung
1) Die Plenarversammlung besteht aus stimmberechtigten Vertreterinnen ←und→ Vertretern von:
b) ←Jugendgruppen→ sowie ←Kinder- und→ ←Jugendabteilungen→ von Vereinen ←und→ politischen Parteien, die landesweit tätig sind;
c) repräsentativen Organisationen der ←Kinder- und→ ←Jugendbeteiligung→;
d) Interessensvertretungen von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ in den Gemeinden;
e) Elternvereinigungen.
2) Die in Abs. 1 genannten Gremien können jeweils eine Person in die Plenarversammlung entsenden. Eine ausgewogene Vertretung von Frauen ←und→ Männern ist anzustreben.
3) Die Plenarversammlung ist von der vorsitzenden Person des ←Kinder- und→ ←Jugendbeirates→ durch öffentliche Ausschreibung rechtzeitig vor Ablauf der Mandatsperiode einzuberufen. Die vorsitzende Person ist für die Durchführung der Wahl zum ←Kinder- und→ ←Jugendbeirat→ besorgt.
4) Sind die vorsitzende Person ←und→ ihre Stellvertretung verhindert, so kann jedes andere Mitglied des ←Kinder- und→ ←Jugendbeirates→ die Einberufung der Plenarversammlung ←und→ die Durchführung der Wahl zum ←Kinder- und→ ←Jugendbeirat→ übernehmen.
5) Wird die Plenarversammlung von keinem Mitglied des ←Kinder- und→ ←Jugendbeirates→ einberufen, so sorgt das Amt für Soziale Dienste für deren Einberufung ←und→ für die Durchführung der Neuwahl.
Art. 93
Geschäftsordnung
1) Der ←Kinder- und→ ←Jugendbeirat→ gibt sich eine Geschäftsordnung.
2) Die Geschäftsordnung ist von der Plenarversammlung zu genehmigen ←und→ der Regierung sowie dem Amt für Soziale Dienste zur Kenntnis zu bringen.
Art. 94
Finanzierung ←und→ Berichterstattung
1) Der ←Kinder- und→ ←Jugendbeirat→ erhält für den administrativen Aufwand, die Sitzungsgelder ←und→ die Finanzierung von ←Kinder- und→ ←Jugendbeteiligungsprojekten→ einen pauschalen jährlichen Landesbeitrag. Er verfügt frei über die Verteilung des Gesamtbetrages.
2) Die Sitzungsgelder dürfen die im Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Regierung ←und→ der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter ←und→ der Ad-hoc-Richter festgelegten Beträge nicht überschreiten.25
3) Der ←Kinder- und→ ←Jugendbeirat→ erstattet jährlich einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit ←und→ über die Verwendung der finanziellen Mittel einschliesslich einer Jahresrechnung zuhanden der Regierung ←und→ des Amtes für Soziale Dienste.
4) Das Amt für Soziale Dienste kann die Buchführung auf ihre Ordnungsmässigkeit überprüfen lassen.
C. Interessensvertretungen von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ in den Gemeinden
Art. 95
Bestellung
1) Jede Gemeinde bestellt für ihren Bereich eine geeignete Interessensvertretung für ←Kinder und→ ←Jugendliche→.
2) Den Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ ist von den Interessensvertretungen in den Gemeinden in ihren Angelegenheiten altersgerecht Gehör zu verschaffen.
VI. Ombudsstelle für ←Kinder und→ ←Jugendliche→26
Art. 96
Aufgaben
1) Beim Verein für Menschenrechte in Liechtenstein ist eine weisungsunabhängige, allgemein zugängliche Ombudsstelle für ←Kinder, Jugendliche→ ←und→ Erwachsene in ←Kinder- und→ ←Jugendangelegenheiten→ eingerichtet, die von einer Ombudsperson geleitet wird. Die Ombudsperson ist verpflichtet, Anliegen dieser Personen anzuhören ←und→ Anregungen ←und→ Beschwerden entgegenzunehmen.27
2) Die Ombudsperson:
a) vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kindern, ←Jugendlichen→ oder Erziehungsberechtigten einerseits ←und→ Gerichten, Landes- oder Gemeindebehörden, öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Organisationen, die mit der Betreuung von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ befasst sind, andererseits;
b) wird im Interesse von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ bei Gerichten, Landes- ←und→ Gemeindebehörden, öffentlichen ←und→ privaten Einrichtungen ←und→ Organisationen, die mit der Betreuung von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ befasst sind, mit einer Beschwerde, Anregung oder Eingabe vorstellig; in Verfahren kommt ihr keine Parteistellung zu;
c) überprüft die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes ←und→ seiner Zusatzprotokolle sowie weiterer internationaler Schutzbestimmungen für ←Kinder und→ ←Jugendliche→ durch die Gerichte ←und→ die öffentliche Verwaltung, hält Kontakt zu den regionalen ←und→ internationalen Kontrollorganen ←und→ berichtet diesen ←und→ kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigene Untersuchungen durchführen;
d) gibt Stellungnahmen zu Gesetzes- ←und→ Verordnungsentwürfen ←und→ zur Ratifikation internationaler Übereinkommen ab, die ←Kinder und→ ←Jugendliche→ in besonderem Mass berühren;
e) leistet Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen ihres Aufgabenbereiches.
Art. 97
Bestellung ←und→ Abberufung
1) Die Ombudsperson wird vom Verein für Menschenrechte in Liechtenstein bestellt; sie muss in persönlicher ←und→ fachlicher Hinsicht geeignet sein, die Aufgaben nach Art. 96 zu erfüllen. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.28
2) Aufgehoben29
3) Nicht als Ombudsperson bestellt werden dürfen:
a) Mitglieder der Regierung ←und→ deren Stellvertretungen sowie Landtagsabgeordnete ←und→ deren Stellvertretungen;
b) Gemeindevorstehende ←und→ Mitglieder der Gemeinderäte;
c) Richterinnen ←und→ Richter, Rechtspflegerinnen ←und→ Rechtspfleger sowie Staatsanwältinnen ←und→ Staatsanwälte;
d) Staats- ←und→ Gemeindepersonal;
e) Personen, die in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung oder Organisation tätig sind, die mit der Betreuung von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ befasst ist.
4) Die Ombudsperson ist vom Verein für Menschenrechte in Liechtenstein vorzeitig abzuberufen, wenn gewichtige Umstände eintreten, die sie für dieses Amt nicht mehr geeignet erscheinen lassen.30
Art. 98
Auskunfts- ←und→ Akteneinsichtsrecht
Die Gerichte, die Landes- ←und→ Gemeindebehörden sowie die öffentlichen ←und→ privaten Einrichtungen ←und→ Organisationen, die mit der Betreuung von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ befasst sind, haben die Ombudsperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, indem sie ihr auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen ←und→ Akteneinsicht gewähren. Sie sind insoweit von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder ihren berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten ←entbunden→.
Art. 99 ←und→ 10031
Aufgehoben
VII. Strafbestimmungen
Art. 101
Übertretungen der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfebestimmungen→
Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft, wer:
a) eine gerichtliche Weisung oder Auflage nach Art. 24 Abs. 4 nicht befolgt;
b) der Meldepflicht nach Art. 20 Abs. 1 nicht nachkommt;
c) ohne Bewilligung nach Art. 35 oder 39 Abs. 4 ein Kind, eine ←Jugendliche→ oder einen ←Jugendlichen→ zum Zweck der Adoption in seinen Haushalt aufnimmt oder im Ausland adoptiert;
d) die Versicherungspflichten nach Art. 37 verletzt;
e) die Auflage nach Art. 41 nicht erfüllt;
f) der Meldepflicht nach Art. 43 nicht nachkommt;
g) ohne Bewilligung nach Art. 45 Abs. 1 oder 3 ←Kinder und→ ←Jugendliche→ vermittelt;
h) ohne Bewilligung nach Art. 49 Abs. 1 oder 52 Abs. 2 ein Kind, eine ←Jugendliche→ oder einen ←Jugendlichen→ in seinen Haushalt aufnimmt;
i) ohne Bewilligung nach Art. 53 Abs. 1 oder 56 Abs. 3 eine Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung betreibt;
k) ohne Anerkennung als solche nach Art. 58 Abs. 2 eine private Einrichtung der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ betreibt.
Art. 102
Übertretungen der ←Kinder- und→ ←Jugendschutzbestimmungen→
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft, wer als erziehungsberechtigte Person oder als Aufsichtsperson nicht für die Einhaltung der ←Kinder- und→ ←Jugendschutzbestimmungen→ sorgt (Art. 64 Abs. 3) ←und→ seine Aufsichts- oder elterliche Erziehungspflicht in grober Weise oder wiederholt verletzt. Von einer Bestrafung Erziehungsberechtigter kann abgesehen werden, wenn ein Beratungsangebot angenommen wird, ←und→ dadurch zu erwarten ist, dass künftig für die Einhaltung der ←Kinder- und→ ←Jugendschutzbestimmungen→ gemäss Art. 64 Abs. 3 gesorgt wird.
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft, wer als Erwachsener:
a) nicht sicherstellt, dass ←Kinder und→ ←Jugendliche→ von ←kinder- und→ ←jugendgefährdenden→ Örtlichkeiten ausgeschlossen werden (Art. 66 Abs. 1 ←und→ 2);
b) Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ ←kinder- und→ ←jugendgefährdende→ Produkte oder Dienstleistungen zugänglich macht (Art. 67 Abs. 1);
c) nicht sicherstellt, dass ←Kinder und→ ←Jugendliche→ keinen Zugang zu Produkten ←und→ Dienstleistungen erhalten, die für ihre Altersgruppe nicht geeignet sind (Art. 67 Abs. 2);
d) Automaten oder ähnliche Geräte, die ←kinder- und→ ←jugendgefährdende→ Produkte enthalten, ohne Sicherheitsvorkehrung aufstellt (Art. 67 Abs. 3);
e) nicht sicherstellt, dass ←Kinder und→ ←Jugendliche→ nicht bei der Herstellung, beim Vertrieb, beim Verkauf oder bei der Vorführung von ←kinder- und→ ←jugendgefährdenden→ Produkten ←und→ Dienstleistungen mitwirken (Art. 67 Abs. 4);
f) Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ nicht freigegebene audio-visuelle Medienprodukte oder -dienstleistungen zugänglich macht (Art. 68 Abs. 1);
g) die Mindestalterklassifizierung nicht sicherstellt oder auf diese nicht deutlich sichtbar hinweist (Art. 68 Abs. 2);
h) alkoholhaltige Getränke oder Tabakwaren an ←Kinder oder→ nicht berechtigte ←Jugendliche→ abgibt oder weitergibt (Art. 69 Abs. 1);
i) an ←Kinder- und→ ←Jugendveranstaltungen→ Spirituosen oder Alkopops abgibt (Art. 69 Abs. 2);
k) ←Kinder und→ ←Jugendliche→ zur Übertretung der Abgabe-, Weitergabe-, Besitz- oder Konsumverbote betreffend alkoholhaltige Getränke ←und→ Tabakwaren verleitet (Art. 69 Abs. 5);
l) weniger als drei gängige alkoholfreie Getränke günstiger anbietet als das günstigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge (Art. 69 Abs. 6);
m) alkoholhaltige Getränke nicht deutlich unterscheidbar zum Verkauf anbietet (Art. 69 Abs. 7);
n) den Werbebeschränkungen für alkoholhaltige Getränke ←und→ Tabakwaren zuwiderhandelt (Art. 70 Abs. 1 bis 3);
o) Substanzen, die der Betäubung, Aufputschung oder Berauschung dienen, an ←Kinder und→ ←Jugendliche→ abgibt oder weitergibt (Art. 71 Abs. 3);
p) seinen Alterskontroll- ←und→ Hinweispflichten nicht nachkommt (Art. 73 Abs. 1 ←und→ 2);
q) nicht dafür sorgt, dass die in seinem Bereich geltenden ←Kinder- und→ ←Jugendschutzbestimmungen→ eingehalten werden (Art. 73 Abs. 3);
r) Testkäufe ohne Absprache mit dem Amt für Soziale Dienste durchführt (Art. 75 Abs. 5).
3) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, wer die Übertretungen des Abs. 2 in Ausübung seines Gewerbes oder gewerbsmässig (§ 70 Strafgesetzbuch) begeht.
4) Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie der strafrechtlichen Nebenerlasse finden ergänzend Anwendung. Übertretungen des Abs. 2 werden nach diesem Artikel nicht bestraft, wenn die ←zugrunde→ liegenden Handlungen oder Unterlassungen nach dem Strafgesetzbuch mit strengerer Strafe bedroht sind.
5) Die Staatsanwaltschaft meldet dem Amt für Soziale Dienste jede Anzeige wegen Übertretung der ←Kinder- und→ ←Jugendschutzbestimmungen→ durch Erwachsene.
6) Das Landgericht meldet jede rechtskräftige Verurteilung eines Gewerbetreibenden oder eines Angestellten eines Gewerbebetriebes wegen Übertretung der ←Kinder- und→ ←Jugendschutzbestimmungen→ dem Amt für Volkswirtschaft, welches überprüft, ob die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist.32
7) Wer an der Aussprache nach Art. 76 Abs. 2 nicht teilnimmt oder die dort getroffenen Vereinbarungen nicht einhält, oder wer einen Auftrag nach Art. 76 Abs. 3 nicht ordnungsgemäss ausführt, wird vom Amt für Soziale Dienste mit einer Ordnungsbusse bestraft. Die Ordnungsbusse beträgt für Erwachsene 200 Franken ←und→ für ←Jugendliche→ 50 Franken.
VIII. Gebühren, Datenschutz ←und→ Rechtsmittel33
Art. 103
Gebühren
Für administrative Dienstleistungen des Amtes für Soziale Dienste, insbesondere für ←Beurkundungen→ ←und→ Beglaubigungen, kann eine Gebühr erhoben werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Datenschutz34
Art. 10435
a) Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen ←und→ Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere um:
a) ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ nach diesem Gesetz zu gewähren ←und→ Art, Form sowie Ausmass der Hilfe zu bestimmen;
b) die erforderlichen Prüfungen ←und→ Abklärungen durchzuführen;
c) Anspruchsberechtigungen regelmässig zu überprüfen sowie Kostenbeteiligungen ←und→ Eigenbeiträge festzulegen;
d) dem Amt für Soziale Dienste zustehende Ansprüche geltend zu machen;
e) den ←Kinder- und→ ←Jugendschutz→ sowie die ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→ nach diesem Gesetz zu gewährleisten ←und→ durchzuführen;
f) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
g) Plätze der ausserhäuslichen Betreuung ←und→ Pflege von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ zu vermitteln sowie die entsprechende finanzielle Unterstützung zu gewähren;
h) Statistiken zu erstellen ←und→ zu veröffentlichen.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 104a36
b) Offenlegung personenbezogener Daten durch Vollzugsorgane
1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen ←und→ Straftaten, insbesondere offenlegen:
a) anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen sowie Gerichten, Landes- ←und→ Gemeindebehörden, Bewährungshelferinnen ←und→ Bewährungshelfern sowie Sachwalterinnen ←und→ Sachwaltern, soweit dies im Rahmen der Zusammenarbeit oder für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
b) den AHV/IV/FAK-Anstalten ←und→ anderen Sozialversicherungsträgern, soweit die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Verrechnung von Leistungen, die Klärung von Anspruchsberechtigungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;
c) Betreuungs- ←und→ Pflegeeinrichtungen, Betreuungs- ←und→ Pflegepersonen, Ärztinnen ←und→ Ärzten, Angehörigen anderer ←Gesundheitsberufe→ sowie sonstigen in der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ oder der ←Kinder- und→ ←Jugendarbeit→ tätigen Stellen ←und→ Personen, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer durch Gesetz oder Leistungsauftrag übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Begutachtung, Betreuung, Behandlung ←und→ Beratung von Kindern, ←Jugendlichen→ ←und→ jungen Erwachsenen, deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, erforderlich sind;
d) zuständigen in- oder ausländischen Adoptionsbehörden, soweit dies für die Durchführung eines Adoptionsverfahrens erforderlich ist.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 104b37
c) Übermittlung personenbezogener Daten an Vollzugsorgane
1) Gerichte, Landes- ←und→ Gemeindebehörden, die AHV/IV/FAK-Anstalten ←und→ andere Sozialversicherungsträger, Betreuungs- ←und→ Pflegeeinrichtungen, die in der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ oder in der ←Kinder- und→ ←Jugendarbeit→ tätigen Personen ←und→ Stellen, Betreuungs- ←und→ Pflegepersonen, künftige Adoptivpersonen, Lehrpersonen, einschliesslich solcher von Kindergärten, Ärztinnen ←und→ Ärzte sowie Angehörige anderer ←Gesundheitsberufe→, Sachwalterinnen ←und→ Sachwalter, Bewährungshelferinnen ←und→ Bewährungshelfer sowie sämtliche nach Art. 20 zur Meldung berechtigten ←und→ verpflichteten Personen ←und→ Stellen haben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen alle für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen ←und→ Straftaten, zu übermitteln.
2) Zur Berechnung der finanziellen Beiträge sowie zur Vermittlung von Plätzen der ausserhäuslichen Betreuung ←und→ Pflege von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ hat die Steuerverwaltung dem Amt für Soziale Dienste oder einem von ihm beauftragten Dritten die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 104c38
d) Informationssysteme
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für statistische Zwecke Informationssysteme betreiben oder betreiben lassen.
Art. 105
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen ←und→ Verfügungen des Amtes für Soziale Dienste, mit Ausnahme von Weisungen ←und→ Auflagen nach Art. 24, kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen ←und→ Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
IX. Übergangs- ←und→ Schlussbestimmungen
Art. 106
Übergangsbestimmungen
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Adoptionsverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
2) Private Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Mitwirkung in der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→ herangezogen wurden, gelten als anerkannte Einrichtungen der ←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→. Sie verlieren die Anerkennung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Leistungsvertrag abschliessen.
3) Zigarettenautomaten, für die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine dem Art. 67 Abs. 3 entsprechende Sicherheitsvorkehrung getroffen wurde, sind zu entfernen.
Art. 107
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) die finanzielle Hilfe an einkommensschwache Erziehungsberechtigte (Art. 17 Bst. d);
abis) die Festlegung der Kostenbeteiligung ←und→ Eigenbeiträge sowie die Auskunftspflicht (Art. 18 Abs. 6 ←und→ Art. 18a Abs. 4);39
b) Pflegeverhältnisse zum Zweck der Adoption ←und→ Adoptionen im Ausland (Art. 36 Abs. 3 ←und→ Art. 39 Abs. 5);
c) die Vermittlung von Kindern ←und→ ←Jugendlichen→ aus dem Ausland (Art. 45 Abs. 4);
d) private Betreuungs- ←und→ Pflegeverhältnisse (Art. 52 Abs. 4);
e) Betreuungs- ←und→ Pflegeeinrichtungen (Art. 54 Abs. 3 ←und→ Art. 56 Abs. 4);
ebis) die Mitwirkung privater Einrichtungen (Art. 57 Abs. 6);40
f) ←kinder- und→ ←jugendgefährdende→ Örtlichkeiten (Art. 66 Abs. 6);
g) ←kinder- und→ ←jugendgefährdende→ Produkte ←und→ Dienstleistungen (Art. 67 Abs. 6);
h) die ←Kinder- und→ ←Jugendförderung→ des Landes (Art. 82 Abs. 5);
i) die Gebühren für administrative Dienstleistungen des Amtes für Soziale Dienste (Art. 103);
k) den Datenschutz (Art. 104 bis 104c).41
Art. 108
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) ←Jugendgesetz→ vom 19. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 38;
b) Gesetz vom 5. Dezember 1984 über die Abänderung des ←Jugendgesetzes→, LGBl. 1985 Nr. 12;
c) Gesetz vom 16. Dezember 1994 über die Abänderung des ←Jugendgesetzes→, LGBl. 1995 Nr. 21;
d) Gesetz vom 17. April 2002 über die Abänderung des ←Jugendgesetzes→, LGBl. 2002 Nr. 66;
e) Gesetz vom 19. Oktober 2005 über die Abänderung des ←Jugendgesetzes→, LGBl. 2005 Nr. 235.
Art. 109
Abänderung von Bezeichnungen
1) In § 1 des ←Jugendgerichtsgesetzes→ vom 20. Mai 1987, LGBl. 1988 Nr. 39, sind in der grammatikalisch jeweils richtigen Form zu ersetzen:
a) die Bezeichnung "←Jugendhilfe→" durch die Bezeichnung "←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→";
b) die Bezeichnung "←Jugendschutz→" durch die Bezeichnung "←Kinder- und→ ←Jugendschutz→";
c) die Bezeichnung "←Jugendpflege→" durch die Bezeichnung "←Kinder- und→ ←Jugendförderung→".
2) In Art. 4 des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, sind in der grammatikalisch jeweils richtigen Form zu ersetzen:
a) die Bezeichnung "←Jugendhilfe→" durch die Bezeichnung "←Kinder- und→ ←Jugendhilfe→";
b) die Bezeichnung "←Jugendpflege→" durch die Bezeichnung "←Kinder- und→ ←Jugendförderung→".
3) In Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über den Nichtraucherschutz ←und→ die Werbung für Tabakerzeugnisse, LGBl. 2008 Nr. 27, ist die Bezeichnung "←Jugendgesetz→" durch die Bezeichnung "←Kinder- und→ ←Jugendgesetz→" zu ersetzen.
Art. 110
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist ←und→ vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Februar 2009 in Kraft.
2) Art. 46 tritt an dem Tag in Kraft, an welchem das Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern ←und→ die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft tritt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
852.0 ←Kinder- und→ ←Jugendgesetz→ (KJG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 507 ausgegeben am 23. Dezember 2016
Gesetz
vom 4. November 2016
über die Abänderung des ←Kinder- und→ ←Jugendgesetzes→
...
II.
Übergangsbestimmung
Die nach bisherigem Recht bestellte Ombudsperson führt ihre Tätigkeit bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer weiter.
...

1   Bericht ←und→ Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 72/2008 ←und→ 158/2008.

2   Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 387.

3   Art. 10 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.

4   Art. 18 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.

5   Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.

6   Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 224.

7   Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

8   Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 224.

9   Art. 28 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 224.

10   Art. 36 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.

11   Art. 40a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.

12   Art. 46 tritt gemäss Art. 110 LGBl. 2009 Nr. 31 an dem Tag in Kraft, an welchem das Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern ←und→ die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft tritt.

13   Art. 49 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 421.

14   Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 387.

15   Art. 50 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.

16   Art. 52 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.

17   Art. 53 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 421.

18   Art. 54 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 387.

19   Art. 54 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.

20   Art. 56 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.

21   Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 387.

22   Art. 57 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 387.

23   Art. 57 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.

24   Art. 57 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.

25   Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 347.

26   Überschrift vor Art. 96 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 507.

27   Art. 96 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 507.

28   Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 507.

29   Art. 97 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 507.

30   Art. 97 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 507.

31   Art. 99 ←und 100 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 507.

32   Art. 102 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 421.

33   Überschrift vor Art. 103 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 387.

34   Sachüberschrift vor Art. 104 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.

35   Art. 104 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 387.

36   Art. 104a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.

37   Art. 104b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.

38   Art. 104c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.

39   Art. 107 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.

40   Art. 107 Bst. ebis eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.

41   Art. 107 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.