852.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009Nr. 55ausgegeben am 30. Januar 2009
Verordnung
vom 27. Januar 2009
über die Beiträge des Staates an die Kosten für die Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen (Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung; KBBV)
Aufgrund von Art. 107 des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 291, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a) die finanziellen Beiträge des Staates an die Kosten der berufsbedingten ausserhäuslichen Tagesbetreuung von Kindern und Jugendlichen (nachfolgend Kinder), der Unterbringung von Kindern in Facheinrichtungen sowie der Sonderhilfen im Sinne von Art. 15 Bst. b und c des Gesetzes;
b) die Eigenbeiträge der Eltern und anderer Erziehungsberechtigten (nachfolgend Erziehungsberechtigte).2
II. Berufsbedingte ausserhäusliche Tagesbetreuung
Art. 23
Grundsatz
Das Amt für Soziale Dienste richtet auf Antrag an die Kosten der ausserhäuslichen Tagesbetreuung von Kindern (nachfolgend Betreuungskosten) einen Betreuungsbeitrag aus, wenn:
a) die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben;
b) die Betreuung berufsbedingt erforderlich ist; und
c) das massgebliche Einkommen der Erziehungsberechtigten (Art. 3 Abs. 1) unter der materiellen Grundsicherung (Art. 3 Abs. 2) liegt oder die materielle Grundsicherung durch die von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Betreuungskosten unterschritten wird.
Art. 34
Massgebliches Einkommen und materielle Grundsicherung
1) Zum massgeblichen Einkommen nach Art. 2 zählen sämtliche nach Art. 24 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung anzurechnenden eigenen Mittel der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten. Bei getrennt lebenden Erziehungsberechtigten ist das Einkommen jenes Erziehungsberechtigten massgebend, welcher die ausserhäusliche Tagesbetreuung für sein Kind in Anspruch nimmt.
2) Die Berechnung der materiellen Grundsicherung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Sozialhilfeverordnung.
Art. 45
Berechnung und Höhe des Betreuungsbeitrags
1) Der Betreuungsbeitrag entspricht vorbehaltlich Abs. 2 jenem Teil der Betreuungskosten, durch den die materielle Grundsicherung (Art. 3 Abs. 2) unterschritten wird.
2) Der Betreuungsbeitrag beträgt für die ganztägige Betreuung eines Kindes während eines Monats an fünf Tagen pro Woche höchstens 1 300 Franken.
Art. 56
Abrechnung der Betreuungskosten und Auszahlung der Betreuungsbeiträge
1) Die anspruchsberechtigten Erziehungsberechtigten haben die Abrechnung der Betreuungskosten beim Amt für Soziale Dienste spätestens bis zum Ende des der Rechnungsstellung folgenden Monats einzureichen. Eine verspätete Einreichung führt für den betreffenden Monat zum Verlust der Anspruchsberechtigung, sofern nicht entschuldbare Gründe nachgewiesen werden können.
2) Die Betreuungsbeiträge werden den anspruchsberechtigten Erziehungsberechtigten jeweils monatlich nach Prüfung der Abrechnung nach Abs. 1 ausbezahlt. Ist eine Beschwerde hängig, erfolgt die Auszahlung nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die Ausrichtung des Betreuungsbeitrags.
3) Zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Betreuungsbeiträge kann das Amt für Soziale Dienste Betreuungsbeiträge direkt an den Erbringer der Betreuungsleistung auszahlen.
III. Unterbringung von Kindern in Facheinrichtungen
Art. 6
Grundsatz
Der Staat trägt vorbehaltlich Art. 18 Abs. 3 und 4 des Gesetzes die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einer pädagogisch-therapeutischen Einrichtung, in einer kinder- und jugendpsychiatrischen oder anderen medizinischen Einrichtung oder in ähnlichen Facheinrichtungen, wenn die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben.
Art. 7
Eigenbeitrag
1) Der Eigenbeitrag der Erziehungsberechtigten für die Unterbringung eines Kindes in einer Facheinrichtung beträgt:
a) ohne Übernachtung: 10 Franken pro Aufenthaltstag;
b) mit Übernachtung: 15 Franken pro Aufenthaltstag.
2) Soweit durch die Höhe des Eigenbeitrags die materielle Grundsicherung (Art. 3 Abs. 2) gefährdet ist, wird der Eigenbeitrag auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Amt für Soziale Dienste herabgesetzt; ein Kostenanteil für Verpflegung bleibt in jedem Fall vorbehalten.7
Art. 8
Nebenauslagen
1) Nebenauslagen, die während des Aufenthaltes in einer Facheinrichtung anfallen, insbesondere Taschengeld sowie die Kosten für Hygieneartikel oder Ausflüge, sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen.
2) Das Amt für Soziale Dienste kann bei besonders hohen Nebenauslagen einen Pauschalbetrag ausrichten.
IV. Sonderhilfen
Art. 9
Grundsatz
1) Das Amt für Soziale Dienste richtet an die Kosten für Sonderhilfen nach Art. 15 Bst. b und c des Gesetzes ein Kinderbetreuungs- oder -pflegegeld aus, wenn:
a) das Amt für Soziale Dienste die Hilfe angeordnet hat; und
b) die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben.
2) Als Kosten für Sonderhilfen nach Art. 15 Bst. b und c des Gesetzes werden höchstens anerkannt:
a) bei ganztägiger Betreuung eines Kindes während eines Monats an fünf Tagen pro Woche in einer Kindertagesstätte oder ähnlichen Einrichtung oder bei einer Tagesmutter oder einer anderen geeigneten Privatperson: 1 300 Franken als Kinderbetreuungsgeld;
b) bei Unterbringung eines Kindes unter der Woche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson: 1 450 Franken monatlich als Kinderpflegegeld;
c) bei dauernder Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson als Kinderpflegegeld:8
1. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr: 1 900 Franken monatlich;
2. ab vollendetem 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 13. Lebensjahr: 2 050 Franken monatlich;
3. ab vollendetem 13. Lebensjahr: 2 200 Franken monatlich.
3) Das Kinderpflegegeld nach Abs. 2 Bst. b oder c kann erhöht werden, wenn die Betreuung aufgrund einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung, einer Krankheit, einer Verhaltensauffälligkeit, einer Entwicklungsverzögerung oder sonstiger Umstände einen ausserordentlich hohen Betreuungsaufwand oder einschlägiges Fachwissen erfordert.9
4) Das Kinderpflegegeld nach Abs. 2 Bst. c dient der finanziellen Entschädigung für:10
a) die Erbringung der Betreuungsleistung;
b) die Kosten für Verpflegung und Unterkunft;
c) die Kosten für Bekleidung;
d) die Versicherungskosten (Haftpflicht- und Unfallversicherung);
e) sonstige Lebenshaltungskosten mit Ausnahme von Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, von Selbstbehalten sowie von Arzt-, Zahnarzt- und anderen Gesundheitskosten; zu den sonstigen Lebenshaltungskosten zählen insbesondere Ausgaben für:
1. die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;
2. Schullager und -ausflüge, Nachhilfe, Bücher sowie andere Aufwendungen für die Bildung;
3. Sport- und Musikkurse sowie andere Freizeitaktivitäten;
4. Hygieneartikel;
5. Taschengeld;
6. Ferien.
5) Das Amt für Soziale Dienste legt das Kinderbetreuungs- und -pflegegeld sowie die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Einzelfall fest. Bei der Festlegung des Kinderpflegegeldes nach Abs. 2 Bst. b ist auf das Alter des Kindes gebührend Rücksicht zu nehmen.11
6) Neben dem Kinderbetreuungs- oder -pflegegeld kann das Amt für Soziale Dienste die Kosten für eine notwendige und angemessene Aus- oder Weiterbildung, eine Supervision oder Praxisberatung ganz oder teilweise übernehmen, wenn diese von einer im Pflegekinderbereich erfahrenen Fachorganisation oder Fachperson durchgeführt werden.12
V. Durchführung
Art. 1013
Auskunfts- und Meldepflicht
1) Die Auskunftspflicht der Erziehungsberechtigten nach Art. 18a des Gesetzes erstreckt sich auf sämtliche persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Änderungen der Verhältnisse sind unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
2) Unterlagen sind auf Verlangen des Amtes für Soziale Dienste im Original vorzulegen, sofern dies zur Klärung der für die Ausrichtung von finanziellen Hilfen sowie die Festlegung von Kostenbeteiligungen und Eigenbeiträgen massgeblichen Verhältnisse erforderlich ist.
Art. 11
Einstellung und Rückforderung von Beiträgen
1) Erlangt das Amt für Soziale Dienste Kenntnis von Tatsachen, welche die begründete Annahme zulassen, dass die für die Gewährung von finanziellen Beiträgen massgebenden Voraussetzungen weggefallen sind, können die Beiträge vorläufig eingestellt werden.
2) Unrechtmässig erlangte Beiträge können zurückgefordert werden.
Art. 12
Überprüfung der Anspruchsberechtigung
Das Amt für Soziale Dienste überprüft periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Unterstützungsfälle.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 13
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 31. Mai 1995 über die Delegation von Geschäften nach dem Jugendgesetz, LGBl. 1995 Nr. 151, wird aufgehoben.
Art. 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Kinder- und Jugendgesetz vom 10. Dezember 2008 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
852.011 Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung (KBBV)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 328 ausgegeben am 6. Dezember 2019
Verordnung
vom 3. Dezember 2019
über die Abänderung der Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens14 dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 16 ausgegeben am 10. Februar 2022
Verordnung
vom 8. Februar 2022
über die Abänderung der Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens15 dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...

1   LR 852.0

2   Art. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 434.

3   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 328.

4   Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 328.

5   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 328.

6   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 328.

7   Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 328.

8   Art. 9 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 16.

9   Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 16.

10   Art. 9 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 16.

11   Art. 9 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 16.

12   Art. 9 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 16.

13   Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 434.

14   Inkrafttreten: 1. Januar 2020.

15   Inkrafttreten: 1. März 2022.