Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (
).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Art. 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Führerscheine der EFTA-Staaten enthalten das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Staates. Die Unterscheidungszeichen sind: IS (Island), FL (Liechtenstein), N (Norwegen)."
b) Liechtenstein wird im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zum EWR eine Übergangszeit von 5 Jahren gewährt, bevor die Verpflichtungen nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3 Bst. e Anwendung finden.
c) In Anhang I Nummer 3 erhält der einleitende Satz unter Bst. c betreffend Seite 1 des Führerscheins folgende Fassung:
"das Unterscheidungszeichen des EFTA-Staates, der den Führerschein ausstellt, in einer Ellipse gemäss Art. 37 des UN-Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (mit demselben Hintergrund wie der Führerschein); die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:"
d) In Anhang I Nummer 3 wird unter Bst. c betreffend Seite 1 des Führerscheins Folgendes angefügt:
"IS: Island
FL: Liechtenstein
N: Norwegen;"
e) In Anhang I Nummer 3 werden unter Bst. e betreffend Seite 1 des Führerscheins die Worte "Modell der Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte "EWR-Modell" ersetzt.
f) In Anhang I Nummer 3 wird unter Bst. e betreffend Seite 1 des Führerscheins Folgendes angefügt:
"Ökuskírteini
Førerkort/Førarkort;"
g) Anhang I Nummer 3 Bst. f betreffend Seite 1 des Führerscheins findet keine Anwendung.
h) In Anhang I Nummer 3 werden unter Bst. b betreffend Seite 2 des Führerscheins die Worte 'und Ungarisch' durch die Worte 'Ungarisch, Isländisch oder Norwegisch' ersetzt."