952.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 98 ausgegeben am 23. Februar 2009
Verordnung
vom 17. Februar 2009
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)
Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 471, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person;
b) den Inhalt des Geschäftsprofils;
c) die risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehungen;
d) die verstärkten Sorgfaltspflichten, die Delegation von Sorgfaltspflichten sowie die globale Überwachung;
e) das Vorgehen bei der Erstattung einer Mitteilung an die Stabsstelle FIU;
f) die Dokumentationspflicht und die interne Organisation;
g) die Durchführung von Kontrollen;
h) die Voraussetzungen für die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen.
2) Sie dient:
a) der Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 23b.01);
b) der Umsetzung der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von "politisch exponierte Personen" und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 23ba.01);
c) der Schaffung der erforderlichen Massnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 23d.01).
Art. 2
Politisch exponierte Personen
1) Als wichtige öffentliche Ämter nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten - soweit es sich nicht bloss um mittlere oder niedrige Funktionen handelt - folgende Funktionen:
a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister, Staatssekretäre und wichtige Parteifunktionäre;2
b) Parlamentsmitglieder;
c) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;
d) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Verwaltungs- und Leitungsorgane von Zentralbanken;
e) Botschafter, Geschäftsträger (chargé d'affaire) und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
f) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.
2) Als unmittelbare Familienmitglieder nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten:
a) der Ehepartner;
b) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;
c) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner;
d) die Eltern.
3) Als bekanntermassen nahe stehende Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten natürliche Personen, die:
a) bekanntermassen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsam an Rechtsträgern wirtschaftlich berechtigt sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu dieser Person unterhalten;
b) alleinig an einem Rechtsträger wirtschaftlich berechtigt sind, der bekanntermassen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurde.
Art. 3
Wirtschaftlich berechtigte Personen
1) Als wirtschaftlich berechtigt gelten:
a) bei Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierten Anstalten, und Gesellschaften ohne Persönlichkeit: diejenigen natürlichen Personen, die direkt oder indirekt:
1. einen Anteil oder Stimmrechte von 25 % oder mehr an diesen Rechtsträgern halten oder kontrollieren;
2. mit 25 % oder mehr am Gewinn dieser Rechtsträger beteiligt sind; oder
3. auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsführung dieser Rechtsträger ausüben;
b) bei Stiftungen, Treuhänderschaften und stiftungsähnlich strukturierten Anstalten:
1. sofern die Begünstigten namentlich bestimmt wurden, diejenigen natürlichen Personen, die Begünstigte von 25 % oder mehr des Vermögens eines solchen Rechtsträgers sind;
2. sofern als Begünstigte keine Einzelpersonen namentlich bestimmt wurden, diejenigen natürlichen Personen oder derjenige Personenkreis, in deren bzw. dessen Interesse ein solcher Rechtsträger hauptsächlich errichtet wurde;
3. darüber hinaus zusätzlich diejenigen natürlichen Personen, die letztlich direkt oder indirekt die Kontrolle über das Vermögen eines solchen Rechtsträgers ausüben;
c) bei Versicherungsverträgen: diejenigen natürlichen Personen, die wirtschaftlich die Versicherungsprämien leisten.
2) Kontrolle im Sinne von Abs. 1 bedeutet insbesondere die Möglichkeit:
a) über das Vermögen des Rechtsträgers zu verfügen;
b) die Bestimmungen, die den Rechtsträger prägen, zu ändern;
c) die Begünstigung zu ändern; oder
d) die Ausübung der Kontrollmöglichkeiten nach Bst. a bis c zu steuern.
Art. 4
Schwellenwerte bei gelegentlichen Tätigkeiten
Eine gelegentliche Tätigkeit nach Art. 4 Bst. c Ziff. 5 des Gesetzes wird angenommen, wenn die einzelne Tätigkeit den Wert von 1 000 Franken nicht übersteigt und nicht mehr als 100 Transaktionen pro Jahr erfolgen.
Art. 5
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Sorgfaltspflichten
A. Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person
1. Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners
Art. 6
Grundsatz
1) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion auf dem Weg der persönlichen Vorsprache stellt der Sorgfaltspflichtige die Identität des Vertragspartners fest und überprüft diese, indem er Einsicht in ein beweiskräftiges Dokument (Original oder echtheitsbestätigte Kopie) des Vertragspartners nimmt und folgende Angaben erhebt und dokumentiert:
a) für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit;
b) für Rechtsträger: Name oder Firma, Rechtsform, Sitzadresse, Sitzstaat, Gründungsdatum, gegebenenfalls Ort und Datum des Handelsregistereintrages sowie die Namen der für den Rechtsträger im Verhältnis zum Sorgfaltspflichtigen formell handelnden Organe oder Trustees.3
2) Ist der Vertragspartner ein Rechtsträger, stellen die Sorgfaltspflichtigen sicher, dass jede Person, die angibt, für diese zu handeln, hierzu ermächtigt ist. Die Sorgfaltspflichtigen überprüfen die Identität solcher Personen mittels Einsichtnahme in ein beweiskräftiges Dokument (Original oder echtheitsbestätigte Kopie) oder mittels Echtheitsbestätigung der Unterschrift (Art. 9).
3) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg stellen die Sorgfaltspflichtigen die Identität des Vertragspartners fest und überprüfen diese, indem sie sich das Original oder eine echtheitsbestätigte Kopie des beweiskräftigen Dokuments beibringen und sich die Angaben nach Abs. 1 durch Unterschrift oder Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d oder Art. 24 Abs. 3 des Signaturgesetzes (SigG) durch den Vertragspartner bestätigen lassen.
Beweiskräftige Dokumente
Art. 7
a) Natürliche Personen
1) Für natürliche Personen gilt als beweiskräftiges Dokument ein gültiger amtlicher Ausweis mit Fotografie (insbesondere Pass, Identitätskarte oder Führerausweis). Ein Ausweis ist gültig, wenn er im Zeitpunkt der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners zur Einreise in das Fürstentum Liechtenstein berechtigt.
2) Kann der Vertragspartner von seinem Heimatstaat kein solches Dokument beschaffen, so muss er eine Identitätsbestätigung der in seinem Wohnort zuständigen Behörde beibringen.
Art. 8
b) Rechtsträger
1) Für Rechtsträger, die in das Handelsregister eingetragen sind, gilt als beweiskräftiges Dokument:4
a) ein durch die Handelsregisterbehörde ausgestellter Handelsregisterauszug;5
b) ein schriftlicher Auszug aus einer durch die Handelsregisterbehörde geführten Datenbank; oder6
c) ein schriftlicher Auszug aus einem vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnis oder einer entsprechenden Datenbank.
2) Für Rechtsträger, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, gilt als beweiskräftiges Dokument:7
a) eine inländische Amtsbestätigung;
b) die Statuten, die Gründungsakten oder der Gründungsvertrag;
c) eine Bestätigung der Angaben nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b durch den gewählten Jahresabschlussprüfer;
d) eine behördliche Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit; oder
e) ein schriftlicher Auszug aus einem vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnis oder einer entsprechenden Datenbank.
Art. 9
Echtheitsbestätigung
Die Bestätigung über die Echtheit der Kopie eines beweiskräftigen Dokuments oder über die Echtheit einer Unterschrift kann ausgestellt werden durch:
a) eine Zweigstelle oder Konzerngesellschaft des Sorgfaltspflichtigen;
b) einen anderen Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i des Gesetzes, einen Rechtsanwalt, einen Treuhänder, einen Wirtschaftsprüfer oder einen Vermögensverwalter, der der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung und einer Aufsicht untersteht; oder
c) einen Notar oder eine andere öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt.
Art. 10
Form und Behandlung der Dokumente
1) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg müssen die Sorgfaltspflichtigen das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie des beweiskräftigen Dokuments zu den Sorgfaltspflichtakten nehmen. Lässt sich der Sorgfaltspflichtige zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners das Original eines beweiskräftigen Dokuments nach Art. 8 durch eine Person beibringen, die nach Art. 9 Echtheitsbestätigungen ausstellen kann, so kann er auch nach Abs. 2 vorgehen.
2) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion auf dem Weg der persönlichen Vorsprache ist es ausreichend, wenn die Sorgfaltspflichtigen eine Kopie des Originals oder der echtheitsbestätigten Kopie erstellen, darauf bestätigen, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und die Kopie unterzeichnet und datiert zu den Sorgfaltspflichtakten nehmen.
3) Die zur Überprüfung der Identität erforderlichen Dokumente müssen die aktuellen Verhältnisse wiedergeben. Echtheitsbestätigungen, Registerauszüge und Bestätigungen des gewählten Jahresabschlussprüfers dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.
2. Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich
berechtigten Person
Art. 11
Schriftliche Erklärung des Vertragspartners
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen zur Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person die Angaben nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a erheben und dokumentieren.
2) Die Sorgfaltspflichtigen müssen sich die Richtigkeit der Angaben durch den Vertragspartner oder eine durch diesen bevollmächtigte Person durch Unterschrift oder Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d oder Art. 24 Abs. 3 SigG bestätigen lassen.
3) Bei Sammelkonten, -depots oder -policen haben die Sorgfaltspflichtigen keine Bestätigung im Sinne von Abs. 2 vom Vertragspartner zu verlangen. Sie müssen aber eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen führen sowie sich jede Mutation unverzüglich mitteilen lassen. Die Liste hat die entsprechenden Angaben nach Abs. 1 zu jeder wirtschaftlich berechtigten Person zu enthalten.
Art. 12
Rechtsträger, für die es keine bestimmte wirtschaftlich berechtigte Person gibt
1) Bei Rechtsträgern, für die es keine bestimmte wirtschaftlich berechtigte Person gibt, wie beispielsweise beim Discretionary Trust oder bei der diskretionär ausgestalteten Stiftung, muss der Vertragspartner eine schriftliche Erklärung vorlegen, die diesen Sachverhalt bestätigt. Die Erklärung hat darüber hinaus Angaben zu enthalten über:
a) den effektiven, nicht den treuhänderischen Einbringer;
b) falls bestimmbar, die Personen, die dem Vertragspartner oder ihren Organen Instruktionen erteilen können;
c) falls bestimmbar, die Personen oder den Personenkreis, die bzw. der als Begünstigte in Frage kommen bzw. kommt; und
d) allfällige Kuratoren, Protektoren und sonstige eingesetzte Personen.
2) Bei Rechtsträgern, deren Zweck die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe ist, oder der statutarisch und tatsächlich politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, unterhaltende oder ähnliche Zwecke verfolgt, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
Art. 13
Versicherungsverträge
Das Versicherungsunternehmen hat vor der Auszahlung der Versicherungsleistung oder vor dem Zeitpunkt, an dem der Begünstigte seine Rechte aus der Police in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, die Identität des Begünstigten aus der Versicherungspolice festzustellen und durch risikobasierte und angemessene Massnahmen zu überprüfen.
Art. 14
Notare, Rechtsanwälte und Rechtsagenten
1) Verzichtet ein Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h des Gesetzes auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes, so muss der Notar, Rechtsanwalt oder Rechtsagent eine schriftliche Erklärung beibringen, dass die Konten oder Depots ausschliesslich einem der folgenden Zwecke dienen:
a) Abwicklung und gegebenenfalls damit verbundene kurzfristige Anlage von Gerichtskostenvorschüssen, Kautionen, öffentlich-rechtlichen Abgaben und dergleichen sowie von Zahlungen an oder von Parteien, Dritte(n) oder Behörden (Kennzeichnung: z.B. "Klientengelder-Abwicklungskonto/-depot");
b) Hinterlegung und gegebenenfalls damit verbundene Anlage von Vermögenswerten aus einer hängigen Erbteilung oder Willensvollstreckung (Kennzeichnung: z.B. "Erbschaft" oder "Erbteilung");
c) Hinterlegung/Anlage von Vermögenswerten aus einer hängigen Güterausscheidung im Rahmen einer Ehescheidung oder -trennung (Kennzeichnung: z.B. "Güterausscheidung Ehescheidung");
d) Sicherheitshinterlegung/Anlage von Vermögenswerten in zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Kennzeichnung: z.B. "Escrow-Konto/Depot", "Sperrdepot Aktienkauf", "Sicherheitshinterlegung Unternehmerkaution", "Sicherheitshinterlegung Grundstücksgewinnsteuer");
e) Hinterlegung/Anlage von Vermögenswerten in zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten und in Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts (Kennzeichnung: z.B. "Vorschüsse", "Sicherstellung Gerichtskaution", "Konkursmasse", "Schiedsgerichtsverfahren").
2) Der Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h des Gesetzes hat die Konten oder Depots entsprechend zu kennzeichnen.
3) Stellt ein Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h des Gesetzes fest, dass eine Erklärung nach Abs. 1 zu Unrecht ausgestellt worden ist, so muss er vom Vertragspartner eine schriftliche Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person verlangen. Wird die Erklärung nicht beigebracht, so muss die Geschäftsbeziehung unter hinreichender Dokumentation des Abflusses der Vermögenswerte abgebrochen werden, es sei denn, die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes wären erfüllt.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 15
Wiederholung der Feststellung und Überprüfung der Identität
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die Geschäftsbeziehung unter hinreichender Dokumentation des Abflusses der Vermögenswerte abbrechen, wenn trotz Wiederholung der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person weiterhin Zweifel über deren Angaben bestehen.
2) Den Sorgfaltspflichtigen ist es untersagt, die Geschäftsbeziehung abzubrechen, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes erfüllt sind.
3) Wird bei einem bestehenden Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmer durch einen anderen Versicherungsnehmer ersetzt, so sind die Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person erneut festzustellen und zu überprüfen.
Art. 16
Korrespondenzbankbeziehungen
1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i des Gesetzes, die für entsprechende Korrespondenzinstitute aus Drittstaaten Korrespondenzbankdienstleistungen erbringen, müssen sich im Falle von Durchlaufkonten vergewissern, dass das Korrespondenzinstitut:
a) die Identität der Personen, die direkten Zugang zu den Konten des Korrespondenzinstituts haben, überprüft hat;
b) diese Personen einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen hat; und
c) in der Lage ist, auf Ersuchen des Sorgfaltspflichtigen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.
2) Bei der Einholung von Informationen zur Bewertung des Rufs des Korrespondenzinstituts nach Art. 11 Abs. 5 Bst. a des Gesetzes ist auch zu berücksichtigen, ob das Korrespondenzinstitut bereits Gegenstand von Ermittlungen oder Aufsichtsmassnahmen im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung war.8
Art. 17
Angaben zum Auftraggeber beim elektronischen Zahlungsverkehr
1) Die Zahlungsverkehrsdienstleister übermitteln bei allen Geldtransfers den Namen, die Kontonummer und die Adresse des Auftraggebers. Liegt keine Kontonummer des Auftraggebers vor, so ersetzt sie der Zahlungsverkehrsdienstleister durch eine kundenbezogene Identifikationsnummer, mit der die Transaktion bis zum Auftraggeber zurückverfolgt werden kann. Die Adresse kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort des Auftraggebers, seine Kundennummer oder seine nationale Identitätsnummer ersetzt werden.
2) Abweichend von Abs. 1 können die Zahlungsverkehrsdienstleister bei Geldtransfers innerhalb der EWR-Mitgliedstaaten oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellter Staaten lediglich die Kontonummer des Auftraggebers oder eine kundenbezogene Identifikationsnummer, die eine Rückverfolgung der Transaktion bis zum Auftraggeber ermöglicht, übermitteln. Auf Antrag des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Begünstigten stellt ihm der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers den vollständigen Auftraggeberdatensatz nach Abs. 1 innerhalb von drei Werktagen zu.
3) Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten stellt fest, ob die nach Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind und weist gegebenenfalls entweder den Geldtransfer zurück oder fordert den vollständigen Auftraggeberdatensatz nach Abs. 1 an.
4) Ein allfällig beim Geldtransfer zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister sorgt dafür, dass alle Angaben zum Auftraggeber, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben.
Art. 18
Angaben und Dokumente bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung
1) Alle für die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben und Dokumente müssen vollständig und in gehöriger Form bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion vorliegen.9
2) Soweit es für die Aufrechterhaltung des normalen Geschäftsverkehrs notwendig ist, reicht es ausnahmsweise aus, wenn die erforderlichen Angaben und Dokumente möglichst bald nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung vorliegen. In diesem Fall stellt der Sorgfaltspflichtige sicher, dass in der Zwischenzeit keine Vermögensabflüsse stattfinden.
3) Liegen die erforderlichen Angaben und Dokumente nicht vollständig vor und kann dies nicht mit der Aufrechterhaltung des normalen Geschäftsverkehrs im Sinne von Abs. 2 begründet werden, so haben die Sorgfaltspflichtigen nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes vorzugehen.
Art. 19
Verwendung von sicheren elektronischen Signaturen durch juristische Personen
Bestätigungen nach Art. 6 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 2 können auch von juristischen Personen unter Verwendung von sicheren elektronischen Signaturen abgegeben werden, sofern:
a) die Vertretungsmacht des Signators für die juristische Person als Attribut in einem qualifizierten Zertifikat nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d SigG oder in einem gesonderten qualifizierten Attributszertifikat nach Art. 5 Abs. 2 SigG eingetragen ist; und
b) das Zertifikat nicht älter als zwölf Monate ist.
B. Geschäftsprofil
Art. 20
Inhalt des Geschäftsprofils
1) Das Geschäftsprofil nach Art. 8 des Gesetzes hat die folgenden Angaben zu enthalten:
a) Vertragspartner und wirtschaftlich berechtigte Person;
b) Bevollmächtigte und Organe, die gegenüber dem Sorgfaltspflichtigen handeln;
c) wirtschaftlicher Hintergrund und Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;
d) Beruf und Geschäftstätigkeit des effektiven Einbringers der Vermögenswerte; und
e) Verwendungszweck der Vermögenswerte.
2) Der Detaillierungsgrad der Angaben nach Abs. 1 Bst. c bis e hat dem Risiko der Geschäftsbeziehung Rechnung zu tragen.
C. Risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung
Art. 21
Informatikgestützte Systeme
1) Bei der risikoadäquaten Überwachung von Geschäftsbeziehungen nach Art. 9 des Gesetzes sind informatikgestützte Systeme zu verwenden, soweit dies möglich ist und die Kosten zum angestrebten Nutzen in einem adäquaten Verhältnis stehen. Grundsätzlich ist dabei die Verwendung eines geeigneten und dem Stand der technischen Möglichkeiten entsprechenden Systems erforderlich.
2) Setzen die Sorgfaltspflichtigen bei der Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen kein informatikgestütztes System als Hilfe ein, so haben sie deren Ermittlung durch ein anderes angemessenes Risiko-Management-System sicherzustellen.
Art. 22
Abklärungen
1) Einfache Abklärungen nach Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes dienen der Plausibilisierung von Sachverhalten oder Transaktionen, die vom Geschäftsprofil abweichen. Der Sorgfaltspflichtige soll in diesem Zusammenhang diejenigen Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren, die geeignet sind, den Hintergrund solcher Sachverhalte oder Transaktionen nachvollziehbar und verständlich zu machen.
2) Im Rahmen von besonderen Abklärungen nach Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes hat der Sorgfaltspflichtige diejenigen Informationen zu beschaffen, auszuwerten und zu dokumentieren, die geeignet sind, allfällige Verdachtsmomente nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes auszuräumen oder zu erhärten.
D. Verstärkte Sorgfaltspflichten, Delegation von Sorgfaltspflichten und globale Überwachung
Art. 23
Kriterien und Massnahmen für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken
1) Als Kriterien für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes kommen insbesondere in Frage:
a) Sitz oder Wohnsitz des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit;
b) Art und Ort der Geschäftstätigkeit des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person;
c) Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte;
d) Höhe und Art der eingebrachten Vermögenswerte;
e) Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten;
f) Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen;
g) Qualifikation des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person als ehemals politisch exponierte Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes.10
2) Die Anhaltspunkte für Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung sind in Anhang 1 aufgeführt.11
3) Als zusätzliche Massnahmen bei Transaktionen mit erhöhten Risiken im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes kommen insbesondere in Frage:
a) Überprüfung der Identität des Vertragspartners anhand zusätzlicher Dokumente, Daten oder Informationen;
b) Abklärung der Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;
c) Abklärung des Verwendungszwecks abgezogener Vermögenswerte;
d) Abklärung der beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person.
Art. 23a12
Risikoländer
1) Länder, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Sinne von Art. 11 Abs. 6 Bst. b des Gesetzes nicht oder nur unzureichend den entsprechenden internationalen Standards entsprechen (Risikoländer), sind in Anhang 2 aufgeführt.
2) Transaktionen mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten Personen aus oder in Ländern nach Anhang 2 Ziff. 1 sind unabhängig von der Höhe der Transaktion intensiviert zu überwachen.
3) Transaktionen mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten Personen aus oder in Ländern nach Anhang 2 Ziff. 2 sind ab einer Höhe von 15 000 Franken intensiviert zu überwachen. Dieser Schwellenwert gilt unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird.
4) Bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren sind auch Transaktionen nach Abs. 3 unabhängig von der Höhe der Transaktion intensiviert zu überwachen.
Art. 24
Delegation von Sorgfaltspflichten
1) Lässt der Sorgfaltspflichtige die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners, der wirtschaftlich berechtigten Person oder die Erstellung des Geschäftsprofils durch einen Delegierten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vornehmen, muss:
a) er sicherstellen, dass der Delegierte die Dokumente und Angaben nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung einholt oder erstellt und einschliesslich eines Hinweises auf die Identität der die Feststellung und Überprüfung durchführenden Person umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein übermittelt; und
b) der Delegierte mit seiner Unterschrift bestätigen, dass die im Rahmen der Feststellung und Überprüfung erstellten Kopien mit den Originalen oder echtheitsbestätigten Kopien übereinstimmen und dass die im Rahmen der Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person einzuholende schriftliche Erklärung vom Vertragspartner oder von einer nach Art. 11 Abs. 2 bevollmächtigten Person stammt.
2) Die Delegation ist zu dokumentieren.
3) Die Weiterdelegation durch die Delegierten ist ausgeschlossen.
Art. 24a13
Outsourcing
1) Die risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes kann, soweit die Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung gewährleistet ist, ausschliesslich durch Outsourcing-Dienstleister für den Sorgfaltspflichtigen wahrgenommen werden, wenn:
a) die Outsourcing-Lösung auf einem schriftlichen Vertrag beruht;
b) der Outsourcing-Dienstleister ein anderer Sorgfaltspflichtiger nach dem Gesetz oder eine natürliche oder juristische Person im Ausland ist, die der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung und Aufsicht untersteht;
c) vertraglich sichergestellt ist, dass der Outsourcing-Dienstleister für die Erfüllung dieser Tätigkeit den relevanten internen Weisungen des Sorgfaltspflichtigen vorbehaltlos und uneingeschränkt unterstellt ist; der Sorgfaltspflichtige muss gegenüber dem Outsourcing-Dienstleister zudem über ein uneingeschränktes und direktes Weisungsrecht im Hinblick auf die Ausführung der risikoadäquaten Überwachung verfügen;
d) vertraglich festgelegt ist, dass Unterlagen, aus welchen sich sämtliche Transaktionen und der Vermögensstand ergeben, mindestens quartalsweise an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein zu übermitteln sind;
e) der Sorgfaltspflichtige sich vertraglich ein jederzeitiges, vollumfängliches und ungehindertes Einsichts- und Prüfrecht einräumen lässt. Der Outsourcing-Dienstleister ist zu verpflichten, auf Verlangen des Sorgfaltspflichtigen die relevanten Akten umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein zu übermitteln;
f) der Outsourcing-Dienstleister vertraglich verpflichtet wird, in Fällen, in denen er besondere Abklärungen nach Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes vornimmt und/oder Verdachtsmitteilungen nach Art. 17 des Gesetzes erstattet, die relevanten Unterlagen umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein zu übermitteln;
g) der Outsourcing-Dienstleister die ihm übertragenen Aufgaben nicht auf einen Dritten überträgt.
2) Der Sorgfaltspflichtige im Fürstentum Liechtenstein bleibt auch im Falle des Outsourcings für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich.
3) Die FMA kann dem Sorgfaltspflichtigen verbieten, die risikoadäquate Überwachung auszulagern oder eine solche Auslagerung fortzuführen, wenn der Outsourcing-Dienstleister die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr erfüllt.
4) Die Richtlinien zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (Outsourcing) nach Anhang 6 der Bankenverordnung bleiben vorbehalten.
Art. 25
Globale Überwachung
1) Banken haben zur globalen Überwachung der mit Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken nach Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes insbesondere sicherzustellen, dass:
a) die interne Revision und die externe Revisionsstelle der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbeziehungen in allen Gruppengesellschaften haben. Nicht erforderlich ist eine zentrale Datenbank der Vertragspartner und der wirtschaftlich berechtigten Personen auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken; und
b) die Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die für die globale Überwachung der mit Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken wesentlichen Informationen zur Verfügung stellen.
2) Banken, die Teil einer in- oder ausländischen Finanzgruppe bilden, müssen der internen Revision und der externen Revisionsstelle der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbeziehungen gewähren, soweit dies zur globalen Überwachung der mit Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken notwendig ist.
3) Stellen Banken fest, dass der Zugang zu Informationen über Vertragspartner und wirtschaftlich berechtigte Personen in bestimmten Ländern aus rechtlichen oder praktischen Gründen ausgeschlossen oder behindert ist, so haben sie die FMA umgehend darüber zu informieren.
III. Mitteilungspflicht
Art. 26
Mitteilung an die Stabsstelle FIU
1) Die Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes enthält alle erforderlichen Angaben, welche zur Beurteilung seitens der Stabsstelle FIU notwendig sind.
2) Die Stabsstelle FIU bestätigt schriftlich das Datum des Eingangs der Mitteilung. Sie kann von den mitteilenden und weiteren betroffenen Sorgfaltspflichtigen nach Eingang der Mitteilung zusätzliche erforderliche Angaben im Zusammenhang mit der Mitteilung verlangen. Die Angaben sind unverzüglich einzureichen; soweit erforderlich kann die Stabstelle FIU für deren Einreichung eine Frist festlegen.14
3) Die Stabsstelle FIU kann eine Wegleitung für die Erstattung von Mitteilungen und ein standardisiertes Mitteilungsformular erlassen.15
IV. Dokumentation und interne Organisation
Art. 27
Sorgfaltspflichtakten
1) Die Sorgfaltspflichtakten enthalten insbesondere die zur Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung erstellten und beigezogenen Unterlagen und Belege. Sie müssen insbesondere beinhalten:
a) die Dokumente und Unterlagen, die der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person gedient haben;
b) das Geschäftsprofil nach Art. 8 des Gesetzes;
c) die Dokumentation über allfällige Abklärungen nach Art. 9 des Gesetzes sowie alle in diesem Zusammenhang beigezogenen Dokumente, Unterlagen und Belege;
d) Unterlagen, aus welchen sich Transaktionen und gegebenenfalls Vermögensstand ergeben; und
e) allfällige Mitteilungen an die Stabsstelle FIU nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes.
2) Bei den Dokumenten und Unterlagen nach Abs. 1 Bst. a und b handelt es sich um kundenbezogene, bei denen nach Abs. 1 Bst. c bis e um transaktionsbezogene Unterlagen und Belege im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes.
Art. 28
Erstellung, Aufbewahrung und Zugang16
1) Die Sorgfaltspflichtakten müssen so erstellt und aufbewahrt werden, dass:
a) die gebotenen Sorgfaltspflichten jederzeit wahrgenommen werden können;
b) sie fachkundigen Dritten ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung ermöglichen; und
c) Begehren von zuständigen inländischen Behörden und Gerichten, Wirtschaftsprüfern, Revisions- und Kontrollstellen innerhalb angemessener Frist vollständig nachgekommen werden kann.
2) Die Sorgfaltspflichtakten können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn:
a) dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Unterlagen gewährleistet ist;
b) sie jederzeit verfügbar sind; und
c) sie jederzeit lesbar gemacht werden können.
3) Die aufbewahrten Bild- und Datenträger im Sinne von Abs. 2 sind regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen.
4) Die Prüfung der Aufzeichnungen darf nicht schwieriger sein oder mehr Zeit beanspruchen als die Prüfung der zugrunde liegenden Unterlagen.
5) Die Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten hat an einem jederzeit zugänglichen Ort im Inland zu erfolgen.
6) Dem Sorgfaltspflichtbeauftragten ist jederzeit Zugang zu den Sorgfaltspflichtakten zu gewähren.17
Art. 29
Aufzeichnungsverfahren
1) Den Aufzeichnungen werden die folgenden Angaben beigefügt:
a) Namen der mit der Aufzeichnung betrauten Personen;
b) Art und Umfang der aufgezeichneten Unterlagen;
c) Ort und Datum der Aufzeichnung;
d) während der Aufzeichnung oder Aufbewahrung festgestellte Beschädigungen an Unterlagen sowie Bild- und Datenträgern.
2) Ist die Aufzeichnung abgeschlossen, wird sie sofort auf Mängel geprüft; sind solche vorhanden, wird die Aufzeichnung wiederholt.
Art. 30
Interner Jahresbericht
1) Die Sorgfaltspflichtigen erstellen den internen Jahresbericht jeweils bis Ende März des Folgejahres. Der Jahresbericht muss insbesondere enthalten:
a) den Bericht über die Tätigkeit des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten;
b) einen Überblick über die wiederholten Feststellungen und Überprüfungen der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes und die durchgeführten besonderen Abklärungen nach Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes;
c) den Bericht über die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die im abgelaufenen Kalenderjahr an Geschäftsbeziehungen mitgewirkt haben;
d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen sowie deren anzahlmässige Veränderung (Saldo, neue und beendete) zum Vorjahr; und
e) Anzahl der Beschäftigten, die an Geschäftsbeziehungen mitgewirkt haben, und deren anzahlmässige Veränderung zum Vorjahr.
2) Der Jahresbericht ist auf Verlangen der FMA zu übermitteln.
Art. 31
Interne Weisungen
1) Die Sorgfaltspflichtigen erlassen interne Weisungen darüber, wie die Verpflichtungen aus dem Gesetz und dieser Verordnung konkret erfüllt werden müssen, und geben diese allen Beschäftigten bekannt, die an Geschäftsbeziehungen mitwirken.
2) Sie regeln darin insbesondere:
a) die Aufgaben, Verantwortung, Kompetenzen und Unterstellung der internen Funktionen nach Art. 22 des Gesetzes;
b) den Inhalt, die Führung und die Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten; für die elektronische Aufzeichnung und Wiedergabe sind insbesondere Regelungen betreffend Organisation, Zuständigkeit und technische Verfahren erforderlich;
c) die Sicherstellung der Feststellung und Überprüfung der Identität der Vertragspartner und der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie der Überwachung der Geschäftsbeziehungen;
d) die Vorgehensweise der Beschäftigten bei Sachverhalten oder Transaktionen nach Art. 9 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes, insbesondere die Benachrichtigung des Sorgfaltspflichtbeauftragten und das Vorgehen bei Mitteilung an die Stabsstelle FIU;
e) welche Kriterien sie zur Ermittlung von erhöhten Risiken nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes anwenden;
f) mit welchen zusätzlichen Massnahmen nach Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes sie diese erhöhten Risiken erfassen, begrenzen und überwachen;
g) die Fälle, in denen der Sorgfaltspflichtbeauftragte beigezogen und die Geschäftsleitung informiert werden müssen;
h) die Grundzüge der Ausbildung der Beschäftigten, die an Geschäftsbeziehungen mitwirken;
i) die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen sowie das Risiko-Management-System, anhand dessen bestimmt werden kann, ob eine politisch exponierte Person in eine Geschäftsbeziehung involviert ist; und
k) angemessene Prüfmassnahmen, die bei der Einstellung neuer Mitarbeiter anzuwenden sind, um hohe Standards in Bezug auf deren Zuverlässigkeit und Integrität zu gewährleisten. Die Dokumentation kann auch in anderen geeigneten internen Dokumenten erfolgen.18
3) Die Weisungen sind durch den Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung zu erlassen.
Art. 32
Aus- und Weiterbildung
Die Sorgfaltspflichtigen sorgen für eine aktuelle und umfassende Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die an Geschäftsbeziehungen mitwirken. Dabei müssen Kenntnisse über die Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung vermittelt werden, insbesondere:
a) die sich aus dem Gesetz und dieser Verordnung ergebenden Pflichten;
b) die massgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches; und
c) die internen Weisungen nach Art. 31.
Art. 33
Aufgaben der Ansprechperson
1) Die Ansprechperson stellt den Kontakt zwischen dem Sorgfaltspflichtigen und der FMA sicher.
2) Die Einsetzung oder der Wechsel der Ansprechperson ist der FMA umgehend mitzuteilen.
Art. 34
Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten
Der Sorgfaltspflichtbeauftragte:
a) unterstützt und berät die Geschäftsleitung bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichtgesetzgebung und der Ausgestaltung der damit zusammenhängenden internen Organisation, ohne ihr die Verantwortung dafür abzunehmen;
b) bereitet die internen Weisungen (Art. 31) vor; und
c) plant und überwacht die interne Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die an Geschäftsbeziehungen mitwirken (Art. 32).
Art. 35
Aufgaben des Untersuchungsbeauftragten
1) Der Untersuchungsbeauftragte sorgt für die Einhaltung des Gesetzes, dieser Verordnung sowie der internen Weisungen. Zu diesem Zweck führt er interne Kontrollen durch. Insbesondere hat er zu prüfen, ob:
a) die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäss erstellt und aufbewahrt werden;
b) die Unterlagen nach Bst. a darauf schliessen lassen, dass die Sorgfaltspflichten wahrgenommen werden;
c) eine allfällige Mitteilungspflicht ordnungsgemäss wahrgenommen wurde; und
d) allfälligen Begehren von zuständigen inländischen Behörden in Bezug auf Vertragspartner, wirtschaftlich berechtigte Personen und Bevollmächtigte vollständig innert angemessener Frist nachgekommen werden kann.
2) Der Untersuchungsbeauftragte verfasst über die Prüfung einen Bericht und leitet diesen der Geschäftsleitung und dem Sorgfaltspflichtbeauftragten weiter.
Art. 36
Funktion des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten
1) Der Sorgfaltspflichtbeauftragte und der Untersuchungsbeauftragte müssen über fundierte Kenntnisse in Fragen der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verfügen sowie die aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich kennen.
2) Die Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten können auch entsprechend qualifizierten externen Personen oder Fachstellen übertragen werden.
Art. 37
Verantwortung der Geschäftsleitung
Sorgfaltspflichtige mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft und mehrstufigen hierarchischen Strukturen können die Verantwortung der Geschäftsleitung nach Art. 11 Abs. 4 Bst. b und c sowie Abs. 5 Bst. c des Gesetzes der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen.
V. Aufsicht
A. Kontrollen
Art. 38
Grundlagen der Kontrollen
Als Grundlagen der Kontrollen nach Art. 24 und 25 des Gesetzes dienen insbesondere:
a) die Sorgfaltspflichtakten nach Art. 20 des Gesetzes; und
b) der interne Jahresbericht nach Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes.
Art. 39
Formelle und materielle Kontrollen
1) Die formellen Kontrollen beinhalten die Überprüfung, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Daten und Unterlagen vollständig vorhanden sind. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsmässigkeitsprüfung, mit welcher die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nach Art. 20 des Gesetzes kontrolliert werden.
2) Die materielle Kontrolle umfasst die inhaltliche Beurteilung der getroffenen Sorgfaltspflichtmassnahmen. Sie ist damit eine Plausibilitäts- und Systemprüfung. Es ist insbesondere zu beurteilen, ob:
a) geeignete organisatorische Massnahmen nach Art. 21 des Gesetzes ergriffen wurden;
b) die Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung inhaltlich eingehalten wurden, insbesondere, ob sich die in den Sorgfaltspflichtakten enthaltenen Daten und Berichte plausibel ableiten lassen;
c) die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes im Lichte der Ergebnisse der getroffenen Abklärungen eingehalten worden ist; und
d) allenfalls Umstände vorliegen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit und eine einwandfreie Geschäftsführung im Sinne des Gesetzes in Frage stellen.
Art. 40
Kontrollbericht
1) Der Kontrollbericht enthält mindestens:
a) Auskünfte über Beanstandungen;
b) allfällige Verstösse gegen die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung;
c) die angeordneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes; und
d) eine Beurteilung, ob angesichts der Ergebnisse der Kontrollen eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit und einwandfreie Geschäftsführung im Sinne des Gesetzes als gewährleistet erscheint.
2) Die FMA legt das Nähere über den Mindestinhalt der Kontrollberichte fest.
Art. 41
Aufbewahrung
1) Die im Rahmen der Kontrolle erstellten Arbeitspapiere und alle damit zusammenhängenden Dokumente und Datenträger sind so im Inland aufzubewahren, dass innerhalb angemessener Frist Begehren von zuständigen inländischen Behörden nachgekommen werden kann.
2) Die Arbeitspapiere, Dokumente und Datenträger sind während zehn Jahren nach Abschluss der jeweiligen Kontrollen aufzubewahren.
B. Beauftragte Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen
Art. 42
Voraussetzungen
1) Der Nachweis über die Teilnahme an unternehmensexternen Aus- und Weiterbildungen nach Art. 26 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes muss im Ausmass von mindestens einem Halbtag pro Kalenderjahr erbracht werden. Dabei müssen Kenntnisse nach Art. 32 Bst. a und b vermittelt werden.
2) Die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers, der Revisionsgesellschaften oder spezialgesetzlichen Revisionsstellen von den zu prüfenden Sorgfaltspflichtigen muss in rechtlicher, wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht gegeben sein. Insbesondere dürfen:
a) Wirtschaftsprüfer nicht Arbeitnehmer der zu prüfenden Sorgfaltspflichtigen oder eines mit diesen rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verbundenen Unternehmens sein;
b) Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen am Gewinn der zu prüfenden Sorgfaltspflichtigen oder eines mit diesen rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verbundenen Unternehmens weder direkt noch indirekt beteiligt sein.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 43
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 11. Januar 2005 zum Sorgfaltspflichtgesetz (Sorgfaltspflichtverordnung, SPV), LGBl. 2005 Nr. 6;
b) Kundmachung vom 22. Februar 2005 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 2005 Nr. 6, LGBl. 2005 Nr. 47.
Art. 44
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Sorgfaltspflichtgesetz vom 11. Dezember 2008 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 119
(Art. 23 Abs. 2)
Anhaltspunkte für Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und
Terrorismusfinanzierung
I. Bedeutung der Anhaltspunkte
Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte, die auf Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung hindeuten können, dienen in erster Linie der Sensibilisierung der Sorgfaltspflichtigen. Sie geben Hinweise auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes.
Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte sind allgemeine Indikatoren für Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung. Sie können Anlass zu Abklärungen im Sinne von Art. 9 des Gesetzes geben. Die einzelnen Kriterien dürften jeweils für sich allein in der Regel noch keinen Verdacht auslösen, der eine Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Folge hat. Das Zusammentreffen mehrerer Kriterien oder das Fehlen plausibler Erklärungen kann aber auf Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung hindeuten und damit die Mitteilungspflicht auslösen.
Pauschale Erklärungen des Kunden (Vertragspartner oder wirtschaftlich berechtigte Person) über Hintergründe abklärungsbedürftiger Transaktionen sind nicht ausreichend. Wesentlich ist, dass nicht jede Erklärung des Kunden unbesehen akzeptiert werden kann. Der Sorgfaltspflichtige hat im Rahmen seiner Möglichkeiten die Plausibilität jeder Erklärung eines Kunden zu überprüfen. Ist der Vorgang plausibel, ist dies entsprechend zu dokumentieren. Ergeben die Abklärungen, dass die Transaktionen oder Sachverhalte nicht plausibel sind, löst dies die Mitteilungspflicht nach Art. 17 des Gesetzes aus.
Die nachfolgende Auflistung der Anhaltspunkte ist nicht abschliessend.
II. Allgemeine Anhaltspunkte
1. Transaktionen, bei denen Vermögenswerte kurz nach ihrem Eingang beim Sorgfaltspflichtigen wieder abgezogen werden (Durchlaufkonten und -transaktionen).
2. Transaktionen oder Strukturen, bei denen es nicht nachvollziehbar ist, warum der Kunde gerade diesen Sorgfaltspflichtigen oder diese Geschäftsstelle für seine Geschäfte ausgewählt hat.
3. Transaktionen, die dazu führen, dass ein bisher weitgehend inaktives Konto plötzlich sehr aktiv wird.
4. Transaktionen oder Strukturen, die sich mit den Erfahrungen des Sorgfaltspflichtigen über den Kunden und über den Zweck der Geschäftsbeziehung nicht vereinbaren lassen.
5. Transaktionen oder Strukturen, die wirtschaftlich nicht plausibel sind oder bei denen das Interesse des Vertragspartners an den Unkosten der Geschäftsabwicklung fehlt.
6. Mangelnde Kooperation des Kunden bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes.
7. Unerwarteter oder häufiger Wechsel der wirtschaftlich berechtigten Person.
8. Unerwarteter Wechsel des Sorgfaltspflichtigen.
9. Unerwarteter oder häufiger Wechsel der Erreichbarkeit des Kunden.
10. Kunde erteilt vorsätzlich falsche oder irreführende Auskünfte oder verweigert die für die Geschäftsbeziehung notwendigen und für die betreffende Tätigkeit üblichen Auskünfte und Unterlagen.
11. Kunde erhält Überweisungen aus einem Land mit bekanntermassen hohen Kriminalitätsraten (z.B. stark verbreitete Korruption, Terrorismus und grosse Drogenproduktion) oder veranlasst Überweisungen in ein solches Land.
12. Versuch des Kunden, den Sorgfaltspflichtigen in ein Abhängigkeitsverhältnis zu bringen.
13. Offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und Kauf von Vermögenswerten durch Übertragung von offensichtlich minderwertigeren Vermögenswerten.
14. Versuch des Kunden, den vom Sorgfaltspflichtigen angestrebten persönlichen Kontakt offenkundig zu vermeiden oder zu verweigern.
15. Geschäftsbeziehungen mit Rechtsträgern, die nicht in öffentlich geführten Registern oder Datenbanken eingetragen sind und von denen keine gleichwertigen Bestätigungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 SPV erhalten werden können.
16. Kunde erscheint bei persönlichen Gesprächen immer in Begleitung anderer Personen, deren Funktion nicht ersichtlich ist und die bei der Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung eine Rolle spielen.
17. Angabe von Kontaktdaten durch Kunden, welche nicht mit den Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer) des Kunden an seinem ständigen Wohnsitz übereinstimmen.
18. Grosse Projektgeschäfte, bei denen der Grossteil der Finanzierung durch nicht näher genannte Investoren gesichert sein soll.
19. Kunde mit Diskretionsbedürfnissen, die über das branchenübliche Mass hinausgehen.
20. Wunsch des Kunden, ohne dokumentarische Spur ("paper trail") Konten zu schliessen und neue Konten in seinem Namen, im Namen seiner Familienangehörigen oder im Namen ihm sonst bekanntermassen nahe stehenden Personen zu eröffnen.
21. Wunsch des Kunden nach Quittungen für Barabhebungen oder Auslieferungen von Wertschriften, welche in Tat und Wahrheit nicht getätigt wurden oder bei welchen die Vermögenswerte sogleich wieder beim gleichen Institut hinterlegt wurden.
22. Wunsch des Kunden, Zahlungsaufträge unter Angabe eines unzutreffenden Auftraggebers auszuführen.
23. Wunsch des Kunden, dass gewisse Zahlungen nicht über seine Konten, sondern über Nostro-Konten des Sorgfaltspflichtigen bzw. über Konten Pro-Diverse laufen.
24. Wunsch des Kunden, der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechende Kreditdeckungen anzunehmen oder auszuweisen oder treuhänderische Kredite unter Ausweis einer fiktiven Deckung zu gewähren.
25. Hinweise auf gerichtlich strafbare Handlungen des Kunden im In- oder Ausland.
III. Spezifische Anhaltspunkte
A. Kassageschäfte
1. Wechseln eines grösseren Betrages von Banknoten (ausländische und inländische) mit kleinem Nennwert in solche mit grossem Nennwert.
2. Geldwechsel in wesentlichem Umfang ohne Verbuchung auf einem Kundenkonto.
3. Einlösung grösserer Beträge mittels Checks einschliesslich Travellerchecks.
4. Kauf oder Verkauf grösserer Mengen von Edelmetallen durch Laufkunden.
5. Kauf von Bankchecks in wesentlichem Umfang durch Laufkunden.
6. Überweisungsaufträge ins Ausland durch Laufkunden, ohne dass ein legitimer Grund ersichtlich ist.
7. Mehrmaliger Abschluss von Kassageschäften knapp unterhalb der Schwellenwerte.
8. Erwerb von Inhaberaktien mittels physischer Lieferung.
B. Bankkonten und -depots
1. Häufige Abhebungen grösserer Bargeldbeträge, ohne dass sich aus der geschäftlichen oder privaten Tätigkeit des Kunden ein Grund hierfür finden lässt.
2. Rückgriff auf Finanzierungsmittel, welche zwar im internationalen Handel üblich sind, deren Gebrauch jedoch im Widerspruch zur bekannten Tätigkeit des Kunden steht.
3. Wirtschaftlich unsinnige Struktur der Geschäftsbeziehungen eines Kunden zur Bank (grosse Anzahl Konten beim gleichen Institut, häufige Verschiebungen zwischen verschiedenen Konten, übertriebene Liquiditäten usw.).
4. Gewährung von Sicherheiten durch Dritte, welche in keiner erkennbar engen Beziehung zum Kunden stehen.
5. Versuch des Kunden, Überweisungen an eine andere Bank mit unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder Empfänger vorzunehmen.
6. Annahme von Überweisungen anderer Banken ohne Angabe des Namens oder der Nummer des Kontos des Begünstigten oder des Auftraggebers.
7. Wiederholte Überweisungen in grossem Umfang ins Ausland mit der Anweisung, dass der Betrag dem Empfänger bar auszubezahlen sei.
8. Gewährung von Sicherheiten für nicht marktkonforme Darlehen unter Dritten.
9. Bareinzahlungen einer grossen Anzahl verschiedener Personen auf ein einzelnes Konto.
10. Unerwartete Rückzahlung eines Not leidenden Kredites.
11. Verwendung von Pseudonym- oder Nummernkonten für die Abwicklung kommerzieller Transaktionen von Handels-, Gewerbe- oder Industriebetrieben.
12. Rückzug von Vermögenswerten, kurz nachdem diese auf das Konto gutgeschrieben wurden (Durchlaufkonto).
13. Kontoeröffnung unter Verwendung ähnlicher Namen anderer Firmen zum Zwecke der Irreführung.
14. Wunsch des Kunden, ohne plausiblen Grund mehrere Konten mit unterschiedlichen Stammnummern einzurichten.
15. Kunde drängt auffällig auf sofortige Durchführung einer ungewöhnlichen Transaktion.
C. Treuhandgeschäfte
1. Treuhandkredite (back-to-back loans) ohne erkennbaren, rechtlich zulässigen Zweck.
2. Treuhänderisches Halten von Beteiligungen an nicht börsenkotierten operativen Gesellschaften, in deren Tätigkeit dem Sorgfaltspflichtigen der Einblick verweigert wird.
3. Einzelzeichnungsrechte nebst dem Sorgfaltspflichtigen innerhalb der Gesellschaftsstruktur bzw. auf Gesellschaftskonten.
4. Kostenminimierung mittels komplizierter Strukturen, deren Unkosten den vermeintlichen Vorteil kompensieren.
5. Offensichtlich unter oder über dem Marktwert der Immobilie liegende treuhänderische Immobiliengeschäfte.
D. Versicherungsgeschäfte
1. Eine Geschäftsbeziehung soll mit Rechtsträgern, an denen keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist, eingegangen werden.
2. Vertragspartner verlangt zusätzlich zur Versicherungspolice eine individuelle Garantieerklärung.
3. Versicherungsnehmer erkundigt sich nach ungewöhnlichen Auszahlungsmöglichkeiten (Barzahlung, Auszahlung auf Konto im Ausland), die sich nicht durch seine Lebensumstände erklären lassen (z.B. Wohnsitzwechsel ins Ausland).
4. Erteilen einer Vollmacht ohne plausiblen Grund an eine Person, welche nicht in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht.
5. Erteilen einer Anweisung, die Versicherungssumme der begünstigten Person bar auszuzahlen.
6. Abschluss mehrerer Verträge in kurzen zeitlichen Abständen ohne plausiblen Grund.
7. Kunde drängt auf besonders schnellen Abschluss eines Vertrages mit hohen Beträgen.
8. Kunde erkundigt sich bereits im Vorfeld nach den Möglichkeiten der Barzahlung für die Prämie eines Versicherungsvertrags oder den Möglichkeiten, Versicherungsbeiträge über Auslandskonten zu zahlen.
9. Nicht plausibles Interesse des Versicherungsnehmers an der Option einer vorzeitigen Kündigung oder Auszahlung.
10. Änderung angegebener Zahlungswege.
11. Zuviel gezahlte Prämien, bei denen ein Antrag auf Rückzahlung an Dritte oder ins Ausland folgt.
12. Verwendung einer Vielzahl von Quellen zur Zahlung von Prämien.
13. Beträchtliche Prämienaufstockungen für eine Police.
IV. Anhaltspunkte für Terrorismusfinanzierung
1. In die Geschäftsbeziehung involvierte Personen, Unternehmen oder Organisationen sind von einer Sanktionsverordnung nach dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen betroffen.
2. Eingang vieler Beträge von einer grösseren Anzahl Personen.
3. Häufiger Bezug kleiner Beträge in bar.
4. Transaktionen, in die angebliche oder unbekannte humanitäre Organisationen involviert sind.
5. Häufiger Wechsel des Verfügungsberechtigten (Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigter etc.).
6. Häufiger Wechsel von Kontovollmachten zugunsten Dritter.
7. Häufiger Wechsel von Wohnsitz, Telefonnummer, Bevollmächtigten oder unregelmässig hohe Ein- und Ausgänge.
8. Hinweise auf Verbindungen zu bekanntermassen fundamentalistischen Personen oder Organisationen bzw. Institutionen.
9. Hinweise auf Unterstützung fundamentalistischer Publikationen oder Aktionen.
10. Anweisungen von Non-Profit Organisationen für Transaktionen, welche für ihr entsprechendes Geschäftsmodell und bekannten Zahlungsverkehrsfluss unüblich sind.
Anhang 220
(Art. 23a)
Risikoländer
1. Länder, von denen anhaltende und substantielle Risiken ausgehen:
a) Iran
b) Demokratische Volksrepublik Korea
2. Länder, die strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aufweisen:
a) Algerien
b) Bosnien und Herzegowina
c) Ekuador
d) Indonesien
e) Myanmar

1   LR 952.1

2   Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 43.

3   Art. 6 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

4   Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

5   Art. 8 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

6   Art. 8 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

7   Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

8   Art. 16 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 43.

9   Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 43.

10   Art. 23 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 43.

11   Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 168.

12   Art. 23a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 168.

13   Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 43.

14   Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 287.

15   Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 287.

16   Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 43.

17   Art. 28 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 43.

18   Art. 31 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 43.

19   Anhang eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 43 und umnummeriert durch LGBl. 2013 Nr. 168.

20   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 361 und LGBl. 2014 Nr. 191.