vom 2. Juni 2009
des Beschlusses Nr. 102/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 102/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 102/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2007
vom 28. September 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005
2 geändert.
2. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2007 vom 8. Juni 2007
3 geändert.
3. Die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel IV wird unter Nummer 5 (Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
2. In Kapitel IV wird nach Nummer 5 (Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"6.
32005 L 0032: Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die betreffenden EFTA-Staaten werden aufgefordert, Beobachter zu den Sitzungen des mit Art. 19 eingesetzten Ausschusses zu entsenden. Die Vertreter der EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht."
3. In Kapitel V wird unter Nummer 3 (Richtlinie 92/42/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 15 (Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
2. Nach Nummer 25 (Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"26.
32005 L 0032: Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die betreffenden EFTA-Staaten werden aufgefordert, Beobachter zu den Sitzungen des mit Art. 19 eingesetzten Ausschusses zu entsenden. Die Vertreter der EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/32/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
5.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 28. September 2007
(Es folgen die Unterschriften)
5
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.