0.110.036.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 190 ausgegeben am 3. Juli 2009
Kundmachung
vom 30. Juni 2009
des Beschlusses Nr. 160/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Dezember 2006
Zustimmung des Landtags: 26. April 20071
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 412, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 160/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 160/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2006
vom 8. Dezember 2006
zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2006 vom 27. Oktober 20063 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2006/43/EG wird die Richtlinie 84/253/EWG5 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 10e (Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"10f. 32006 L 0043: Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)."
2. Unter den Nummern 4 (Richtlinie 78/660/EWG des Rates) und 6 (Richtlinie 83/349/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 32006 L 0043: Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)."
3. Der Wortlaut von Nummer 7 (Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/43/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 20/2007

2   LR 170.50

3   ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 81.

4   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

5   ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20.

6   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.