| 910.018 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009 |
Nr. 232 |
ausgegeben am 27. August 2009 |
Verordnung
vom 25. August 2009
über die Förderung der Tierzucht (Tierzucht-Förderungs-Verordnung; TZV)
Aufgrund von Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2, Art. 67 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42
1, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung tierzüchterischer Massnahmen bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie bei Equiden, Neuweltkameliden, Kaninchen, Geflügel und Honigbienen.
2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:
a) die Förderungsbereiche und -arten;
b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Förderungsleistungen;
c) die Verteilung der Fördermittel auf die einzelnen Förderungsbereiche.
3) Sie dient:
a) der Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Produktivität der Nutztierhaltung;
b) der Erhaltung und Steigerung der Qualität der erzeugten tierischen Produkte;
c) der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Wertschöpfung in der Tierzucht;
d) der Erhaltung der Vielfalt der regionalen Tiergattungen.
Art. 2
Anwendung schweizerischer Rechtsvorschriften
Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrages und des Notenaustausches zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere in Bezug auf:
a) die Herdebuchführung;
b) die Leistungsprüfungen;
c) die Zuchtwertschätzungen und Auswertung züchterischer Daten;
d) die Durchführung von Projekten zur Erhaltung der Schweizer Rassen;
e) die Verbesserung der Qualität viehwirtschaftlicher Produkte.
Art. 3
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 4
Förderungsbereiche
1) Förderungsleistungen können für folgende tierzüchterische Massnahmen bei Tieren nach Art. 1 Abs. 1 ausgerichtet werden:
a) direkte Leistungsvergleiche:
1. durch die Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein; diese umfassen die Organisation und Durchführung von Viehausstellungen oder Prämienmärkten im Inland einschliesslich der Prämierung und Auffuhrentschädigung für Tiere an inländischen Vieh- und Prämienmärkten;
2. durch anerkannte Zuchtorganisationen oder Zuchtverbände; diese umfassen die Organisation und Durchführung von Viehausstellungen im Inland;
b) Massnahmen zur Absatzförderung tierischer Produkte, zum Aufbau des Marktes, insbesondere Marktplattformen mit regionaler oder überregionaler Bedeutung, Basismarketing und Öffentlichkeitsarbeit, sowie zur Erforschung des Tiermarktes;
c) Überwinterung oder Bestäubungsleistung und Jungvolkbildung von Honigbienen als Beitrag zur Erhaltungszucht und zur Vermehrung krankheitsresistenter, ertragsreicher und friedfertiger Bienenvölker.
2) Die Viehausstellungen und Prämienmärkte nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dienen der Aufführung, Ausstellung, Beurteilung und Rangierung von Zuchttieren nach Art. 1 Abs. 1, mit Ausnahme von Kaninchen und Geflügel sowie Honigbienen, insbesondere zum Zweck:
a) der Qualitätsförderung der einheimischen Tierzucht;
b) einer marktorientierten Beurteilung und Rangierung der Tiere durch Experten der Tierzucht.
Art. 5
Förderungsvoraussetzungen
1) Die Förderung tierzüchterischer Massnahmen nach Art. 4 setzt voraus, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Tierschutz und die entsprechenden Dokumentationsvorgaben eingehalten werden.
2) Direkte Leistungsvergleiche nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a müssen:
a) mit dem Amt für Umwelt und dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen koordiniert werden;
2
b) einen Vergleich des züchterischen Fortschrittes und der Qualität ermöglichen; und
c) eine fachliche Beurteilung beinhalten.
3) Tierzüchterische Massnahmen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 sowie Bst. b und c müssen mit der Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein koordiniert werden.
Art. 6
Art und Höhe der Förderung
1) Förderungsleistungen für tierzüchterische Massnahmen nach Art. 4 werden in Form von Beiträgen gewährt.
2) Die verfügbaren Mittel zur Förderung der Tierzucht werden jährlich vom Amt für Umwelt nach Anhörung der Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein und vorbehaltlich Abs. 3 und 4 auf die einzelnen Förderbereiche verteilt.
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3) Bei der Verteilung der Fördermittel sind zunächst die Förderleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. c sicherzustellen. Die Höhe der Förderungsleistungen wird in einer jährlichen Leistungsvereinbarung des Amtes für Umwelt mit der Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein (Art. 7 Abs. 1) oder dem Imkerverein Liechtenstein (Art. 10 Abs. 2) festgelegt.
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4) Bei der Verteilung der Fördermittel für tierzüchterische Massnahmen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b im Rahmen von Einzelgesuchen hat die Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein ein Vorschlagsrecht. Die Fördermittel werden unter ausgewogener Interessenabwägung auf die einzelnen Tiergattungen nach Art. 1 Abs. 1 verteilt.
A. Direkte Leistungsvergleiche durch die Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein
Art. 7
Viehausstellungen und Prämienmärkte
1) Die Organisation und Durchführung direkter Leistungsvergleiche an Viehausstellungen oder Prämienmärkten im Inland nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 erfolgt durch die Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein auf der Grundlage einer mit dem Amt für Umwelt jährlichen abzuschliessenden Leistungsvereinbarung.
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2) Die Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 enthält Regelungen über:
a) die Organisation und die Durchführung der jährlichen Viehausstellungen und Prämienmärkte im Inland, insbesondere die Veranstaltungsdaten und -standorte;
b) den Erlass der Schauordnungen und Reglemente der Viehausstellungen und Prämienmärkte;
c) die Höhe der Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel für die Organisation und die Durchführung der Viehausstellungen und Prämienmärkte an die Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein;
d) die Koordination der Viehausstellungen und Prämienmärkte mit Zuchtorganisationen und den Gemeinden sowie der Landes- und Gemeindepolizei hinsichtlich der Verkehrssicherheit;
e) die Koordination tierseuchenpolizeilicher Massnahmen und des Tierschutzes mit dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
3) In den Schauordnungen und Reglementen nach Abs. 2 Bst. b sind die Einzelheiten für die Organisation und Durchführung von Viehausstellungen und Prämienmärkten zu regeln, insbesondere:
a) die Bestellung der Ausstellungskommissionen;
b) die Zulassung, Auffuhr und Prämierung der Tiere;
c) die Art der Beurteilung, Rangierung und Kommentierung der Tiere;
d) die Zusicherung und Höhe der Prämien und Auffuhrentschädigungen.
4) Das Amt für Umwelt genehmigt die Schauordnungen und Reglemente nach Abs. 3 nach Anhörung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
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B. Direkte Leistungsvergleiche durch anerkannte Zuchtorganisationen oder -verbände sowie Massnahmen zur Absatzförderung tierischer Produkte, zum Aufbau des Marktes und zur Erforschung des Tiermarktes
Art. 8
Einreichung und Prüfung von Gesuchen
1) Gesuche um Ausrichtung von Förderungsleistungen für tierzüchterische Massnahmen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b sind bei der Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein einzureichen. Diese stellt die dafür notwendigen Gesuchsformulare zur Verfügung.
2) Das Gesuch hat sämtliche Angaben und Unterlagen zu enthalten, die zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen notwendig sind, insbesondere eine detaillierte Beschreibung der tierzüchterischen Massnahmen sowie deren wirtschaftlichen Nutzen und Kosten.
3) Die Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein prüft die Förderungsvoraussetzungen und leitet die Gesuche nach Überprüfung mit einem Entscheidungsvorschlag an das Amt für Umwelt zur Beschlussfassung weiter.
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Art. 9
Zusicherung von Förderungsleistungen
1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, so sichert das Amt für Umwelt die Ausrichtung der Förderungsleistungen im Rahmen der verfügbaren Mittel zu.
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2) In der Entscheidung sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen zu verfügen.
C. Tierzüchterische Massnahmen bei Honigbienen
Art. 10
Grundsatz
1) Die Organisation und Durchführung der tierzüchterischen Massnahmen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c erfolgt durch den Imkerverein Liechtenstein.
2) Das Amt für Umwelt schliesst mit dem Imkerverein Liechtenstein jährlich eine Leistungsvereinbarung ab, in der die Zielsetzungen und Aufgaben sowie die Höhe der Förderungsleistungen im Rahmen der verfügbaren Mittel festgelegt wird.
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D. Ausrichtung von Förderungen
Art. 11
10
Grundsatz
Das Amt für Umwelt veranlasst die Auszahlung der Förderungsleistungen nach Abschluss der tierzüchterischen Massnahme und nach Vorlage der Schlussrechnung.
Art. 12
Dem Amt für Umwelt obliegen insbesondere:
12
a) die Verteilung der verfügbaren Fördermittel für tierzüchterische Massnahmen nach Art. 6 Abs. 2;
b) der Abschluss der Leistungsvereinbarungen nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2;
c) die Zusicherung von Förderungsleistungen nach Art. 9;
d) die Auszahlung von Förderungsleistungen nach Art. 11.
Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein
Art. 13
a) Organisation
1) Die Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein ist eine von der Regierung anerkannte Selbsthilfeorganisation im Sinne einer Branchenorganisation der liechtensteinischen Tierzucht. Sie vertritt landesweit die Interessen der Tierzuchtbranche und Tiergattungen nach Art. 1 Abs. 1.
2) Die Interessengemeinschaft Tierzucht bestellt ein Organ, welches die der Interessengemeinschaft nach Art. 14 Abs. 1 Bst. c übertragenen Aufgaben besorgt. Dem Organ hat je eine Person zur Vertretung der Tiergattungen nach Art. 1 Abs. 1 sowie je ein Vertreter des Amtes für Umwelt und des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen mit beratender Stimme anzugehören.
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3) Die Mitglieder des Organs nach Abs. 2 bestellen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung ein.
Art. 14
b) Aufgaben
1) Der Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein obliegen:
a) die Festlegung der Ziele und Förderungsschwerpunkte der einheimischen Tierzucht in 2-Jahres- Programmen;
b) die Koordination der Massnahmen nach Art. 5 Abs. 3;
c) die Entgegennahme und Prüfung der Gesuche für die Gewährung von Förderungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b sowie bei Förderungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b die Weiterleitung der Gesuche an das Amt für Umwelt zur Entscheidung;
14
d) die Organisation und Durchführung von direkten Leistungsvergleichen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1;
e) die Zusammenarbeit mit den anerkannten Zuchtorganisationen im Ausland;
f) die Vertretung der Mitglieder und deren Beratung in tierzüchterischen Belangen;
g) die Beratung des Amtes für Umwelt in Belangen der Tierzucht.
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2) Die Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein erstattet dem Amt für Umwelt jährlich einen Bericht. Dieser enthält Angaben über:
16
a) die Verwendung der Förderungsleistungen samt Rechnungslegung;
b) die bei der Tierzucht erzielten Ergebnisse und Fortschritte.
Art. 15
Imkerverein Liechtenstein
1) Der Imkerverein Liechtenstein ist eine von der Regierung anerkannte Selbsthilfeorganisation, die landesweit die Interessen der Bienenzucht und -haltung vertritt.
2) Dem Imkerverein Liechtenstein obliegen die tierzüchterischen Massnahmen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c.
3) Der Imkerverein Liechtenstein erstattet dem Amt für Umwelt jährlich Bericht. Dieser enthält Angaben über:
17
a) die Verwendung der Förderungsleistungen samt Rechnungslegung;
b) die bei der Bienenzucht erzielten Ergebnisse und Fortschritte.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16
Übergangsbestimmungen
1) Die nach dieser Verordnung der Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein übertragenen Aufgaben werden bis zu deren Konstituierung vom Amt für Umwelt wahrgenommen.
18
2) Das Amt für Umwelt erlässt die Schauordnung und das Reglement für die Viehausstellungen und Prämienmärkte im Kalenderjahr 2009.
19
Art. 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
2
Art. 5 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
3
Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
4
Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
5
Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
6
Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
7
Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
8
Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
9
Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
10
Art. 11 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
11
Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
12
Art. 12 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
13
Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
14
Art. 14 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
15
Art. 14 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
16
Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
17
Art. 15 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
18
Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.
19
Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 321.