0.110.036.17
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 252 ausgegeben am 1. Oktober 2009
Kundmachung
vom 29. September 2009
des Beschlusses Nr. 91/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Juli 2009
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 23. Juli 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 91/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2009
vom 3. Juli 2009
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98, in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/2009 vom 17. März 20092 geändert.
2. Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten3 in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.
3. Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 4 von Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Nach Abs. 2l wird folgender Absatz eingefügt:
"2m. Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an den Aktionen 1 und 3 des folgenden Programms teil:
32008 D 1298: Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009 2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83)."
2. Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten leisten gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Absätzen 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2i, 2j, 2k, 2l und 2m genannten Programmen und Aktionen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft4 .
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.
(Es folgen die Unterschriften)

1   LR 170.50

2   ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 36.

3   ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.