Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2009
vom 8. Juli 2009
zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86, 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2008 vom 4. Juli 2008
2 geändert.
2. Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2009 vom 30. Juni 2009
3 geändert.
3. Die Teilnahme Islands und Norwegens an den europäischen GNSS-Programmen (EGNOS und Galileo) auf der Grundlage des Abkommens liegt im beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien.
4. Die europäischen GNSS-Programme (EGNOS und Galileo) sind für Island und Norwegen von grosser Bedeutung, da ihr Staatsgebiet und ihre Meeresgebiete in hohen Breitengraden liegen.
5. Island und Norwegen haben Interesse an allen Galileo-Diensten einschliesslich des Öffentlichen Regulierten Dienstes.
6. Die Vereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island bzw. Norwegen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen sollten Berücksichtigung finden.
7. Die Vertragsparteien erkennen die Absicht der Europäischen Kommission an, Strategien und praktische Modalitäten für den Zugang zu öffentlichen regulierten Diensten vorzuschlagen und Massnahmen zum Schutz, zur Kontrolle und Verwaltung sensibler Güter, Informationen und Technologien der europäischen GNSS-Programme vor Interferenzen, Missbrauch, feindseligen Handlungen und unerwünschter Verbreitung auszubauen.
8. Island und Norwegen bekräftigen ihre Absicht, in ihrem Zuständigkeitsbereich zügig Massnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit denen ebenso grosse Sicherheit wie mit den in der Europäischen Union anwendbaren Massnahmen geschaffen wird.
9. Norwegen hat sich im Rahmen der Europäischen Weltraumorganisation und des Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung an der Definitions- und der Entwicklungsphase von Galileo beteiligt.
10. Norwegen hat seit 2008 im GNSS-Programmausschuss und seit 2002 im Galileo-Sicherheitsausschuss als Beobachter teilgenommen.
11. Seit Juli 2008 gelten Änderungen, die die Lenkung und Finanzierung der europäischen GNSS-Programme sowie die entsprechenden Eigentumsrechte betreffen.
12. Zusätzliche Grundsätze für die Zusammenarbeit können bei Bedarf zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, um nicht durch diesen Beschluss abgedeckte Bereiche zu regeln.
13. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien sind gebührend zu berücksichtigen.
14. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme
4, berichtigt in
ABl. L 6 vom 11.1.2007, S. 10, auszuweiten.
15. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme
5 auszuweiten.
16. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)
6 auszuweiten.
17. Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zu ermöglichen. Die Teilnahme Islands an den GNSS-Programmen sollte aber aufgrund wirtschaftlicher Zwänge vorübergehend ausgesetzt werden.
18. Aufgrund der kontinuierlichen Teilnahme Norwegens an der Definitions- und der Entwicklungsphase von Galileo und unter Berücksichtigung seiner uneingeschränkten Teilnahme an der Errichtungsphase wird Norwegen einen Finanzbeitrag zu den Mittelbindungen der EU für die GNSS-Programme für das Jahr 2008 leisten.
19. Damit das Abkommen reibungslos funktionieren kann, muss Protokoll 37 zum Abkommen auf den Wissenschaftlich-technischen Ausschuss und den Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr, die vom Verwaltungsrat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 eingesetzt wurden, ausgeweitet werden; ferner muss Protokoll 31 zum Abkommen geändert werden, um die Verfahren für die Beteiligung an diesen Ausschüssen festzulegen -