216.222.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009Nr. 269ausgegeben am 30. Oktober 2009
Gesetz
vom 16. September 2009
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften (Fusions-Mitbestimmungsgesetz; FMG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften im Sinne von Art. 352a des Personen- und Gesellschaftsrechts.
2) Es dient insbesondere:
a) der Sicherstellung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft;
b) der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts2.3
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für eine aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft mit Sitz im Inland.
2) Es gilt unabhängig vom Sitz dieser Gesellschaft auch für Arbeitnehmer der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft, die im Inland beschäftigt sind, sowie für inländische beteiligte Gesellschaften, betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe.
Art. 3
Anwendung des Rechts des Sitzstaats
Vorbehaltlich des Art. 4 finden auf die aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft die Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen des EWR-Mitgliedstaates Anwendung, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.
Art. 4
Anwendung der Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes
Die nachfolgenden Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder in den Fällen des Art. 23 die Vorschriften über die Mitbestimmung kraft Gesetzes finden Anwendung, wenn:
a) in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung des Fusionsplanes mindestens eine der beteiligten Gesellschaften durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und in dieser Gesellschaft ein System der Mitbestimmung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Bst. f besteht;
b) das für die aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft massgebende innerstaatliche Recht nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in den jeweiligen an der Fusion beteiligten Gesellschaften bestand; der Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter
1. im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan,
2. in Ausschüssen, in denen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer erfolgt oder
3. im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaften zuständig ist; oder
c) das für die aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft massgebende innerstaatliche Recht für Arbeitnehmer in Betrieben dieser Gesellschaft, die sich in anderen EWR-Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er den Arbeitnehmern in Liechtenstein gewährt wird.
Art. 5
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "beteiligte Gesellschaften": Kapitalgesellschaften, die unmittelbar an der Fusion beteiligt sind;
b) "Tochtergesellschaften": rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die eine andere Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Art. 5 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ausüben;
c) "betroffene Tochtergesellschaften oder betroffene Betriebe": Tochtergesellschaften oder Betriebe einer beteiligten Gesellschaft, die zu Tochtergesellschaften oder Betrieben der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft werden sollen;
d) "Arbeitnehmervertretung": ein nach den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten der EWR-Mitgliedstaaten vorgesehener Vertreter der Arbeitnehmer;
e) "Mitbestimmung": die Einflussnahme der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch:
1. die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen; oder
2. die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Besonderes Verhandlungsgremium
Art. 6
Aufgabe
Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften die Mitbestimmung der Arbeitnehmer der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft auszuhandeln und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung hierüber abzuschliessen.
Art. 7
Bildung
1) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften, die eine grenzüberschreitende Fusion planen, fordern die Arbeitnehmervertreter und ersatzweise die Arbeitnehmer schriftlich auf, das besondere Verhandlungsgremium zu bilden, um die Verhandlungen über die Vereinbarung einer Mitbestimmung der Arbeitnehmer der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft aufzunehmen.
2) Die Aufforderung hat unaufgefordert und unmittelbar nach der Offenlegung des Fusionsplanes zu erfolgen.
3) Der Aufforderung sind insbesondere Informationen beizufügen über:
a) das Vorhaben einer grenzüberschreitenden Fusion;
b) die Identität und Struktur der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe sowie deren Verteilung auf die EWR-Mitgliedstaaten;
c) die Anzahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils sowie insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer und deren Verteilung auf die EWR-Mitgliedstaaten;
d) die in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die Anzahl der von diesen jeweils vertretenen Arbeitnehmer;
e) die Anzahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen dieser Gesellschaften zustehen.
4) Der massgebliche Zeitpunkt für die jeweilige Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung nach Abs. 2.
Art. 8
Zusammensetzung
1) Das besondere Verhandlungsgremium setzt sich aus gewählten oder bestellten Mitgliedern entsprechend der Anzahl der in jedem EWR-Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften sowie der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe nach Massgabe der Abs. 2 bis 4 zusammen.
2) Für jeden Anteil der in einem bestimmten EWR-Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 % der Gesamtzahl der in allen EWR-Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder einem Bruchteil hiervon entspricht, ist ein Mitglied aus diesem EWR-Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu bestellen.
3) Zur Vertretung jedes EWR-Mitgliedstaates sind so viele zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu bestellen, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte Gesellschaft, die eingetragen ist und Arbeitnehmer in dem betreffenden EWR-Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der geplanten grenzüberschreitenden Fusion als eigene Rechtsperson erlöschen wird, in dem betreffenden Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
4) Die Anzahl der zusätzlichen Mitglieder nach Abs. 3 darf weder 20 % der sich aus Abs. 2 ergebenden Mitgliederanzahl überschreiten noch zu einer Doppelvertretung der betroffenen Arbeitnehmer führen. Übersteigt die Anzahl der beteiligten Gesellschaften nach Abs. 3 die Anzahl der verfügbaren zusätzlichen Mitglieder, so werden die zusätzlichen Mitglieder diesen Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt. Ein EWR-Mitgliedstaat erhält dabei nicht mehrere zusätzliche Mitglieder, solange nicht alle anderen EWR-Mitgliedstaaten der beteiligten Gesellschaften nach Abs. 3 ein zusätzliches Mitglied erhalten haben.
5) Sofern während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums Änderungen in der Struktur der Arbeitnehmerzahl der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe eintreten, die zu einer Änderung der konkreten Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums nach Massgabe der Abs. 2 bis 4 führen würde, ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben das besondere Verhandlungsgremium unverzüglich hierüber zu informieren. Die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
Art. 9
Bestellung der Arbeitnehmervertreter in Liechtenstein
1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 8 werden nach den jeweiligen Bestimmungen der betroffenen EWR-Mitgliedstaaten gewählt oder bestellt. Dies soll innerhalb von zehn Wochen nach der Aufforderung und Information nach Art. 7 erfolgen.
2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWR-Mitgliedstaates auf die in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer entfallen, werden durch die Arbeitnehmervertretungen durch Beschluss bestellt. Fehlt es an einer solchen Vertretung, werden die Mitglieder unmittelbar von den Arbeitnehmern bestellt.
3) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWR-Mitgliedstaates auf die in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer entfallen, müssen aus dem Kreis der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer bestellt werden.
4) Bei der Bestellung der Mitglieder ist nach Massgabe der Anzahl der Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmern zustehen, darauf Bedacht zu nehmen, dass jede an der grenzüberschreitenden Fusion beteiligte Gesellschaft mit Sitz im Inland, die in Liechtenstein Arbeitnehmer beschäftigt, durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist.
5) Übersteigt die Anzahl der beteiligten Gesellschaften nach Abs. 4 die Anzahl der verfügbaren Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer zustehen, so werden diese Sitze den beteiligten Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt.
6) Übersteigt die Anzahl der verfügbaren Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer zustehen, die Anzahl der beteiligten Gesellschaften nach Abs. 4, so werden die übersteigenden Sitze im Anschluss an die Verteilung der Sitze nach Abs. 4 den beteiligten Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt.
7) Sind keine Gesellschaften mit Sitz im Inland an der grenzüberschreitenden Fusion beteiligt, sondern hiervon nur inländische Betriebe von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat betroffen, gelten die Abs. 2 bis 6 entsprechend.
8) Abs. 2 gilt auch für die Abberufung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums.
Art. 10
Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
1) Die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sowie ihre Anschrift und die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit sind den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften unverzüglich mitzuteilen.
2) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben die örtlichen Unternehmens- und Betriebsleitungen sowie die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen hierüber zu informieren.
Art. 11
Sitzungen
1) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften berufen nach Erhalt der Informationen nach Art. 10 Abs. 1 oder nach Ablauf der Frist nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 zum frühesten möglichen Zeitpunkt die erste Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein. Die örtlichen Leitungen der beteiligten Gesellschaften sowie der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe sind entsprechend zu informieren.
2) Das besondere Verhandlungsgremium kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere Stellvertreter wählen.
3) Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
4) Es hat die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften unverzüglich über das Ende und die Ergebnisse der ersten Sitzung zu unterrichten.
5) Es hat das Recht, vor jeder Sitzung mit den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
Art. 12
Grundsätze der Zusammenarbeit
1) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium arbeiten in vertrauensvoller Weise unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammen und verhandeln mit dem Willen zur Verständigung, um zu einer schriftlichen Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu gelangen.
2) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3) Im Anschluss an die Mitteilung des besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 11 Abs. 4 haben die zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften unverzüglich eine gemeinsame Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um dieses über das Vorhaben der grenzüberschreitenden Fusion und den geplanten Verlauf des Verfahrens bis zur Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu unterrichten und eine schriftliche Vereinbarung nach den Bestimmungen von Kapitel III abzuschliessen.
4) Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der weiteren Verhandlungen werden zwischen den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.
Art. 13
Sachverständige und Vertreter geeigneter aussenstehender Organisationen
1) Das besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen mit den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften Sachverständige seiner Wahl hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Arbeit unterstützen zu lassen.
2) Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums auch an den Verhandlungen in beratender Funktion teilnehmen.
3) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschliessen, die Vertreter geeigneter aussenstehender Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unterrichten.
Art. 14
Beschlussfassung
1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die in einem EWR-Mitgliedstaat gewählt oder bestellt werden, vertreten alle in dem betreffenden EWR-Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer. Solange auch nach Ablauf der Frist nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 aus einem EWR-Mitgliedstaat keine Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt worden sind, gelten die davon betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten.
2) Das besondere Verhandlungsgremium beschliesst vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern diese Mehrheit auch die Mehrheit der Arbeitnehmer vertritt.
3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes auf das Inland entfallende Mitglied vertritt gleich viele Arbeitnehmer.
4) Das besondere Verhandlungsgremium kann auch eine Vereinbarung beschliessen, die zu einer Minderung bestehender Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer führt, sofern dieser Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei EWR-Mitgliedstaaten vertreten, gefasst wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich die Mitbestimmung auf mindestens 25 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften erstreckt.
5) Eine Minderung der Mitbestimmungsrechte liegt dann vor, wenn:
a) der Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, in Ausschüssen, in denen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer erfolgt, oder im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaften zuständig ist, geringer ist als der höchste in den beteiligten Gesellschaften bestehende Anteil; oder
b) das Recht der Arbeitnehmervertreter, die Bestellung eines Teils der oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen, gegenüber jeder beteiligten Gesellschaft eingeschränkt wird.
Art. 15
Beschluss über Beendigung oder Nichtaufnahme der Verhandlungen
1) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschliessen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne der Bestimmungen von Kapitel III aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen.
2) In diesem Fall finden die Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer Anwendung, die in dem EWR-Mitgliedstaat gelten, in dem die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird.
3) Ein Beschluss nach Abs. 1 kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei EWR-Mitgliedstaaten vertreten, gefasst werden.
Art. 16
Tätigkeitsdauer
1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag seiner ersten Sitzung.
2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet:
a) wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss nach Art. 15 fasst;
b) wenn das Gericht die Errichtung für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach der ersten Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
c) mit dem Abschluss einer Vereinbarung nach den Bestimmungen von Kapitel III, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
d) wenn innerhalb des nach Art. 19 bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung nach den Bestimmungen von Kapitel III zustande gekommen ist.
Art. 17
Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses nach Art. 10.
2) Die Mitgliedschaft im besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn:
a) die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;
b) das Mitglied zurücktritt;
c) die Arbeitnehmervertretungen oder die Arbeitnehmer, die das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet haben, dieses abberufen, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn es auf die in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer entfällt und seine Tätigkeit in der an der grenzüberschreitenden Fusion beteiligten Gesellschaft oder einer betroffenen Tochtergesellschaft oder einem betroffenen Betrieb endet;
d) der Betrieb beziehungsweise das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der an der grenzüberschreitenden Fusion beteiligten Gesellschaft beziehungsweise Unternehmensgruppe oder aus der betreffenden Tochtergesellschaft ausscheidet;
e) das Gericht den Entsendungsbeschluss nach Art. 9 für ungültig erklärt hat; die Klage ist spätestens einen Monat nach der ersten Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.
3) In den Fällen des Abs. 2 Bst. b bis e sind nach Massgabe des Art. 9 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
Art. 18
Kostenerstattung
1) Die erforderlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Bildung und Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums und generell mit den Verhandlungen entstehen, werden von den beteiligten Gesellschaften und nach ihrer Fusion von der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft als Gesamtschuldner getragen, damit das besondere Verhandlungsgremium seine Aufgaben in angemessener Weise erfüllen kann.
2) Dem besonderen Verhandlungsgremium sind insbesondere die für die Sitzungen und vorbereitenden Sitzungen erforderlichen Räumlichkeiten, Sachmittel und Dolmetscher unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sind zu ersetzen.
3) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften können die Kostentragung auf einen Sachverständigen im Sinne von Art. 13 pro Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums beschränken.
Art. 19
Dauer der Verhandlungen
1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den Bestimmungen von Kapitel III beginnen mit der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums.
2) Diese Verhandlungen können bis zu sechs Monate dauern.
3) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium können einvernehmlich beschliessen, diese Verhandlungen bis zu insgesamt einem Jahr ab der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums fortzusetzen.
4) Die Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums findet an dem Tag statt, für den die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften die erste Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 12 Abs. 1 einberufen haben.
III. Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Art. 20
Grundsatz
1) Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft ist durch eine Vereinbarung nach den Bestimmungen dieses Kapitels sicherzustellen.
2) Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, wird die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer solchen Gesellschaft nach den Bestimmungen von Kapitel IV bestimmt.
Art. 21
Gestaltungsfreiheit
1) Das besondere Verhandlungsgremium und die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften können frei vereinbaren, wie die Mitbestimmung der Arbeitnehmer der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft ausgestaltet wird. Sie sind nicht an die Bestimmungen von Kapitel IV gebunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
2) Die Vereinbarung muss sich auf alle Arbeitnehmer erstrecken und auch eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmer aus den EWR-Mitgliedstaaten gewährleisten, in denen die aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft eine Tochtergesellschaft oder einen Betrieb hat.
Art. 22
Inhalt der Vereinbarung
Sofern das besondere Verhandlungsgremium und die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer abschliessen, steht es ihnen frei, den Inhalt dieser schriftlichen Vereinbarung zu bestimmen. Unbeschadet der Autonomie der Parteien soll in der schriftlichen Vereinbarung insbesondere Folgendes geregelt werden:
a) der Geltungsbereich der Vereinbarung, d. h. die von der Vereinbarung erfasste, aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe, einschliesslich der ausserhalb des Hoheitsgebietes der EWR-Mitgliedstaaten gelegenen, sofern diese ebenfalls in den Geltungsbereich einbezogen werden;
b) der Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Geltungsdauer der Vereinbarung;
c) die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft, welche die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können;
d) das Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können;
e) die Rechte dieser Mitglieder.
IV. Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes
Art. 23
Voraussetzungen
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft Anwendung, wenn:
a) die jeweils zuständigen Verwaltungs- und Leitungsorgane der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren;
b) innerhalb des nach Art. 19 für Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach Art. 15 gefasst hat; oder
c) die jeweils zuständigen Verwaltungs- und Leitungsorgane der an der Fusion beteiligten Gesellschaften entscheiden, diese Bestimmungen ohne vorgehende Verhandlung unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Eintragung anzuwenden.
2) In den Fällen von Abs. 1 Bst. b und c muss vor der Eintragung der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft in einer oder mehreren der beteiligten Gesellschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden haben, die:
a) sich auf mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften und betroffenen Tochtergesellschaften erstreckte; oder
b) sich auf weniger als ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften und betroffenen Tochtergesellschaften erstreckte und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.
3) Bestanden in den verschiedenen beteiligten Gesellschaften in den Fällen des Abs. 1 mehr als eine Mitbestimmungsform im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Bst. e, entscheidet das besondere Verhandlungsgremium durch Beschluss, welche von ihnen in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft eingeführt wird. Fasst das besondere Verhandlungsgremium keinen derartigen Beschluss, findet die Mitbestimmungsform Anwendung, die sich auf die höchste Anzahl der in den beteiligten Gesellschaften insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.
4) Das besondere Verhandlungsgremium unterrichtet die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften über die nach den Abs. 1 bis 3 gefassten Beschlüsse.
Art. 24
Umfang der Mitbestimmung
1) Die Arbeitnehmer der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder ihr Vertretungsorgan haben das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Zahl dieser Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft bemisst sich nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der in den Organen der beteiligten Gesellschaften vor der Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft bestanden hat.
2) Stehen die Statuten der aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft im Widerspruch zu den Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes, so sind diese anzupassen.
Art. 25
Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan
1) Das besondere Verhandlungsgremium entscheidet über die Verteilung der Sitze im Verwaltungs- oder im Aufsichtsorgan der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft auf die EWR-Mitgliedstaaten entsprechend den jeweiligen Anteilen der in den einzelnen EWR-Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe.
2) Bleiben dadurch Arbeitnehmer aus einem oder mehreren EWR-Mitgliedstaaten bei der anteilmässigen Verteilung unberücksichtigt, so weist das besondere Verhandlungsgremium den letzten zu verteilenden Sitz einem dieser EWR-Mitgliedstaaten zu. Sofern angemessen, soll dieser Sitz dem EWR-Mitgliedstaat zugewiesen werden, in dem die aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird. Kommen dem Sitzstaat der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft bereits ein oder mehrere Sitze nach Abs. 1 zu, ist der Sitz dem bislang nicht berücksichtigten EWR-Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an Arbeitnehmern beschäftigt ist.
3) Sofern sich aufgrund einer Änderung der Satzung der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft die Gesamtzahl der Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ändert, hat das besondere Wahlgremium über die Verteilung der Sitze nach Abs. 1 und 2 neu zu entscheiden.
Art. 26
Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter
1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWR-Mitgliedstaates auf die Arbeitnehmer entfallen, werden nach den jeweiligen Bestimmungen der betroffenen EWR-Mitgliedstaaten gewählt oder bestellt.
2) Sofern ein EWR-Mitgliedstaat keine eigenen Regelungen über die Wahl oder die Bestellung der ihm zugewiesenen Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans trifft, werden die Mitglieder durch das besondere Verhandlungsgremium bestellt.
3) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWR-Mitgliedstaates auf die in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer entfallen, werden durch Beschluss der Arbeitnehmervertretungen bestellt. Fehlt es an einer solchen Vertretung, werden die Mitglieder unmittelbar von den Arbeitnehmern bestellt.
4) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWR-Mitgliedstaates auf die in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer entfallen, müssen aus dem Kreis der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer bestellt werden.
5) Bei der Bestellung der Mitglieder ist nach Massgabe der Anzahl der Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmern zustehen, darauf Bedacht zu nehmen, dass die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften, die ihren Sitz im Inland haben und in Liechtenstein Arbeitnehmer beschäftigen, durch mindestens ein Mitglied im gesetzlichen Vertretungsorgan vertreten sind.
6) Übersteigt die Anzahl der Gesellschaften nach Abs. 5 die Anzahl der verfügbaren Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer zustehen, so werden diese Sitze den Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt.
7) Übersteigt die Anzahl der verfügbaren Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer zustehen, die Anzahl der Gesellschaften nach Abs. 5, so werden die übersteigenden Sitze im Anschluss an die Verteilung der Sitze nach Abs. 5 den Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt.
8) Die Abs. 3 bis 7 gelten in Bezug auf inländische Betriebe der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat haben, entsprechend.
9) Abs. 3 gilt für die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWR-Mitgliedstaates auf die in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer entfallen, entsprechend.
10) Die Namen und die Anschrift der in das Verwaltungs- oder das Aufsichtsorgan bestellten Mitglieder sind dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan sowie dem Vertretungsorgan unverzüglich mitzuteilen.
11) Die nach Abs. 3 bestellten Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans werden der Generalversammlung zur Bestellung vorgeschlagen. Die Generalversammlung ist an diese Vorschläge gebunden.
Art. 27
Rechte der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan
Die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft, die Arbeitnehmer vertreten, sind vollberechtigte Mitglieder des jeweiligen Organs mit denselben Rechten einschliesslich des Stimmrechts und denselben Pflichten wie die Mitglieder, die die Anteilseigner vertreten.
V. Verhältnis zum nationalen Recht
Art. 28
Fortbestehen nationaler Arbeitnehmervertretungsstrukturen
Regelungen über die Arbeitnehmervertretungen und deren Strukturen in einer beteiligten Gesellschaft mit Sitz im Inland, die durch die Fusion als eigenständige juristische Person erlischt, bestehen nach Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft fort. Die zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgegangenen Gesellschaft stellen sicher, dass diese Arbeitnehmervertretungen ihre Aufgaben weiterhin wahrnehmen können.
Art. 29
Nachfolgende innerstaatliche Fusionen
Bei innerstaatlichen Fusionen, die einer grenzüberschreitenden Fusion nachfolgen, richtet sich die Mitbestimmung der Arbeitnehmer entsprechend Art. 3 nach den nationalen Regelungen. Sehen diese Regelungen nicht mindestens den in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgegangenen Gesellschaft bestehenden Umfang an Mitbestimmung im Sinne des Art. 4 Bst. b vor, gelten die für diese Gesellschaft massgeblichen Regelungen über die Mitbestimmung für die Dauer von drei Jahren ab deren Eintragung in der aus der innerstaatlichen Fusion hervorgehenden Gesellschaft fort.
VI. Schutzbestimmungen
Art. 30
Geheimhaltung und Vertraulichkeit
1) Informationspflichten des Leitungs- oder Verwaltungsorgans der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgegangenen Gesellschaft oder einer beteiligten Gesellschaft mit Sitz in Liechtenstein nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit nicht durch die Offenlegung von Informationen der Geschäftsbetrieb der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgegangenen Gesellschaft, gegebenenfalls der an der Fusion beteiligten Gesellschaften, oder ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe nach objektiven Kriterien erheblich beeinträchtigt oder ihnen geschadet würde.
2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und die sie unterstützenden Sachverständigen dürfen ihnen als vertraulich mitgeteilte Informationen, von denen sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft im besonderen Verhandlungsgremium oder in Ausübung ihrer Pflichten als Sachverständige Kenntnis erlangt haben, weder offen legen noch sonst verwenden. Dies gilt unabhängig von dem Aufenthaltsort der betreffenden Personen auch nach dem Ende der Mitgliedschaft und der damit zusammenhängenden Pflichten.
Art. 31
Schutz der Arbeitnehmervertreter
Die in Liechtenstein beschäftigten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sowie die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgegangenen Gesellschaft geniessen, soweit diese Beschäftigte der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgegangenen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten Gesellschaften oder betroffenen Tochtergesellschaften sind, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben denselben Schutz und dieselben Garantien wie Arbeitnehmervertreter nach liechtensteinischem Recht.
VII. Verfahren
Art. 32
Streitigkeiten
1) Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, entscheidet, unter Vorbehalt vertraglicher Schlichtungs- und Schiedsstellen, das Landgericht. § 1173a Art. 71 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung.
2) Zur Klage oder zum Antrag berechtigt sind:
a) die beteiligten Arbeitnehmer und deren Vertreter;
b) die Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgegangenen Gesellschaft oder der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe;
c) der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband. Für diesen geht der Anspruch nur auf Feststellung.
3) Der Sachverhalt wird von Amts wegen festgestellt.
VIII. Schlussbestimmung
Art. 33
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 1/2009 und 58/2009

2   Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).

3   Art. 1 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 303.