950.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 271 ausgegeben am 30. Oktober 2009
Zahlungsdienstegesetz (ZDG)
vom 17. September 2009
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt:
a) die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die in Liechtenstein gewerbsmässig Zahlungsdienste erbringen; und
b) die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Liechtenstein ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Liechtenstein ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden.
2) Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung eines einwandfrei funktionierenden Marktes für Zahlungsdienste innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und den Schutz des Vertrauens der Zahlungsdienstnutzer in den liechtensteinischen Finanzplatz.
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:2
a) der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX-16e.01);
b) der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (EWR-Rechtssammlung: Anh. XII - 3.01);
c) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (EWR-Rechtssammlung: Anh. XII - 3a.01).
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die gewerbsmässige Erbringung von Zahlungsdiensten durch Zahlungsdienstleister.
2) Es stellt im aufsichtsrechtlichen Teil Vorschriften betreffend Geschäfte und Organisation von Zahlungsinstituten und im zivilrechtlichen Teil Transparenzvorschriften für Vertragsbedingungen und Informationspflichten mit Bezug zu Zahlungsdiensten auf und sieht Rechte und Pflichten bei Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten vor.
3) Betreffend den Anwendungsbereich des aufsichtsrechtlichen Teils wird auf Art. 6 verwiesen. Betreffend die Anwendungsbereiche des zivilrechtlichen Teils wird auf die Art. 45 und 62 verwiesen.
4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a) Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschliesslich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen;
b) Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschliessen;
c) den gewerbsmässigen Transport von Banknoten und Münzen einschliesslich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe;
d) die nicht gewerbsmässige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck;
e) Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat;
f) Geldwechselgeschäfte, d. h. Bargeschäfte, sofern die betreffenden Beträge nicht auf einem Zahlungskonto liegen;
g) Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:
1. ein Papierscheck im Sinne des Scheckgesetzes oder des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz oder ein vergleichbarer Papierscheck nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Mitgliedstaates), der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz ist;
2. ein Wechsel in Papierform im Sinne des Wechselgesetzes oder des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz oder ein diesen ähnlicher Wechsel in Papierform nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz ist;
3. ein Gutschein in Papierform;
4. ein Reisescheck in Papierform; oder
5. eine Postanweisung in Papierform im Sinne der Definition des Weltpostvereins;
h) Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen und/oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden;
i) Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, insbesondere Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräusserung, die von den unter Bst. h genannten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Banken, von OGAW und Investmentunternehmen oder ihren Verwaltungsgesellschaften, von AIF oder ihren Verwaltern (AIFM) oder Vermögensverwaltungsgesellschaften und jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden;3
k) Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Massnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen;
l) Dienste, die auf Instrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
m) Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschliesslich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert;
n) Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren Agenten oder Zweigniederlassungen untereinander auf eigene Rechnung ausgeführt werden;
o) Zahlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns; oder
p) Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem Geld von einem Zahlungskonto abhebenden Kunden geschlossen haben, bei denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine anderen Zahlungsdienste erbringen.
5) Die Vorschriften des Sorgfaltspflichtgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers bleiben vorbehalten.4
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Agent": eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt;
2. "Aufnahmemitgliedstaat": der EWR-Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsdienstleister einen Agenten oder eine Zweigstelle hat oder Zahlungsdienste erbringt und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat dieses Zahlungsdienstleisters ist;
3. "Authentifizierung": ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschliesslich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, überprüfen kann;
4. "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht;
5. "Fernkommunikationsmittel": jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann;
6. "Finanztransfer": ein Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschliesslich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird;
7. "Geldbetrag": Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des E-Geldgesetzes;
8. "Geschäftstag": jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs jeweils beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers bzw. des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält;
9. "Gruppe": eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung (aufgrund vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen, mehrheitlich identischer Zusammensetzung von Verwaltungsrat und/oder Geschäftsleitung, abgegebenen Patronatserklärungen oder ähnliches) stehen, ohne dass zwischen ihnen aber eine kapitalmässige Verbindung besteht;
10. "Herkunftsmitgliedstaat":
a) der EWR-Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Zahlungsdienstleisters befindet, oder
b) wenn der Zahlungsdienstleister nach dem für ihn geltenden einzelstaatlichen Recht keinen Sitz hat, der EWR-Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;
11. "Konsument": eine natürliche Person, die bei den von diesem Gesetz erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
12. "Kundenidentifikator": eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer und/oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann;
13. "Lastschrift": ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt;
14. "Rahmenvertrag": ein Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;
15. "Referenzwechselkurs": der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt;
16. "Referenzzinssatz": der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt;
17. "Wertstellungsdatum": der Zeitpunkt, den ein Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt;
18. "Zahler": eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder - falls kein Zahlungskonto vorhanden ist - eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;
19. "Zahlungsauftrag": jeder Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
20. "Zahlungsdienste":
a) Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge;
b) Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge;
c) Ausführung von Zahlungsvorgängen einschliesslich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister:
aa) Ausführung von Lastschriften einschliesslich einmaliger Lastschriften;
bb) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;
cc) Ausführung von Überweisungen einschliesslich Daueraufträgen;
d) Ausführung der in Bst. c genannten Zahlungsvorgänge, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind;
e) Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung ("acquiring") von Zahlungsinstrumenten;
f) Finanztransfers;
g) Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschliesslich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert;
21. "Zahlungsdienstleister":
a) Banken im Sinne des Bankengesetzes;
b) E-Geld-Institute im Sinne des E-Geldgesetzes;
c) Postinstitute, die nach dem Postgesetz oder dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;
d) die Europäische Zentralbank sowie andere Zentralbanken im Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln;
e) das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände sowie die Verwaltung bzw. die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften aus EWR-Mitgliedstaaten, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln;
f) Zahlungsinstitute;
22. "Zahlungsdienstnutzer": eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;
23. "Zahlungsempfänger": eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;
24. "Zahlungsinstitut": eine juristische Person, die - ohne unter Ziff. 21 Bst. a bis e zu fallen - nach Art. 8 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 10 der Richtlinie 2007/64/EG zur gewerbsmässigen Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums berechtigt ist;
25. "Zahlungsinstrument": jedes personalisierte Instrument und/oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das bzw. der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen;
26. "Zahlungskonto": ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;
27. "Zahlungssystem": ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen;
28. "Zahlungsvorgang": die bzw. der vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;
29. "Zweigstelle": eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts bildet, die keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts verbunden sind; alle Geschäftsstellen eines Zahlungsinstituts mit einer Hauptverwaltung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigstelle.
2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2007/64/EG, der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, ergänzend Anwendung.5
B. Zugang zu Zahlungssystemen
Art. 4
Zugangsrecht
1) Die Vorschriften für den Zugang von Zahlungsdienstleistern zu Zahlungssystemen müssen objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismässig sein und dürfen den Zugang zu diesen Systemen nicht stärker einschränken, als es für die Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise Erfüllungsrisiko, operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko, und den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems nötig ist.
2) Die Zahlungssysteme dürfen Zahlungsdienstleistern, Zahlungsdienstnutzern oder anderen Zahlungssystemen keine der folgenden Beschränkungen auferlegen:
a) restriktive Regelungen in Bezug auf die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen;
b) Regelungen, die zugelassene oder registrierte Zahlungsdienstleister in Bezug auf ihre Rechte, Pflichten und Ansprüche als Teilnehmer des Zahlungssystems unterschiedlich behandeln;
c) Beschränkungen, die auf den institutionellen Status des Instituts abstellen.
3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
a) Zahlungssysteme im Sinne des Finalitätsgesetzes;
b) Zahlungssysteme, die ausschliesslich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen, zwischen deren Einzelunternehmen Kapitalverbindungen bestehen, wobei eines der verbundenen Unternehmen die tatsächliche Kontrolle über die anderen ausübt; und
c) Zahlungssysteme, bei denen ein einziger Zahlungsdienstleister (als einzelne rechtliche Einheit oder als Gruppe):
1. als Zahlungsdienstleister für den Zahler und den Zahlungsempfänger handelt oder als solcher handeln kann und ausschliesslich allein für die Verwaltung des Systems zuständig ist und
2. anderen Zahlungsdienstleistern das Recht einräumt, an dem System teilzunehmen, und die anderen Zahlungsdienstleister nicht berechtigt sind, Entgelte in Bezug auf das Zahlungssystem unter sich auszuhandeln, jedoch ihre eigene Preisgestaltung in Bezug auf Zahler und Zahlungsempfänger festlegen dürfen.
4) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels obliegt der FMA. Die Bestimmungen über die Aufsicht, die Rechtsmittel und die Schlichtungsstelle finden Anwendung. Andere Gesetze bleiben hievon unberührt.
C. Zahlungsdienstegeheimnis
Art. 5
Zahlungsdienstegeheimnis
1) Die Mitglieder der Organe von Zahlungsdienstleistern und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Zahlungsdienstleister tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und den Behörden und Stellen der Aufsicht sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU und den zuständigen Behörden und Stellen der Aufsicht.6
II. Aufsichtsrechtlicher Teil
A. Anwendungsbereich
Art. 6
Anwendungsbereich
1) Dieser Teil regelt die Bewilligung und Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute sowie die Zuständigkeit bei verbotenen Zahlungsdiensten.
2) Die Aufsicht über die übrigen Zahlungsdienstleister ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.
B. Bewilligung von Zahlungsinstituten
Art. 7
Bewilligungspflicht
1) Wer im Inland gewerbsmässig Zahlungsdienste erbringen will, bedarf - soweit es sich nicht um Zahlungsdienstleister nach Art. 3 Abs. 1 Ziff 21 Bst. a bis e handelt - einer Bewilligung als Zahlungsinstitut durch die Finanzmarktaufsicht (FMA). Vorbehalten bleiben Art. 25 und 27.
2) Zahlungsdienste dürfen nur von Zahlungsdienstleistern im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 21 erbracht werden.
Art. 8
Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und gestattet dem betreffenden Zahlungsinstitut, auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit Zahlungsdienste innerhalb des EWR zu erbringen, sofern die betreffenden Zahlungsdienste von der Bewilligung umfasst sind.
2) Über die Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus sind von der Bewilligung umfasst:
a) die Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrungsleistungen, Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;
b) der Betrieb von Zahlungssystemen; Art. 4 bleibt vorbehalten;
c) Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen, soweit dadurch keine anderen Rechtsvorschriften verletzt werden.
3) Bei der Erbringung von Zahlungsdiensten dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschliesslich für Zahlungsvorgänge genutzt werden; Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Bst. a des Bankengesetzes oder als elektronisches Geld (E-Geld) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes.7
4) Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 20 Bst. d, e oder g genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn:
a) die Kreditgewährung eine Nebentätigkeit ist und ausschliesslich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt;
b) der Kredit innerhalb einer Frist von längstens zwölf Monaten zurückgezahlt wird;
c) der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt wird; und
d) die Eigenmittel des Zahlungsinstituts nach Beurteilung der FMA jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen.
5) Zahlungsinstitute dürfen Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes nicht gewerbsmässig entgegennehmen.
Art. 9
Antrag
1) Wer als Zahlungsinstitut tätig sein will, hat dies bei der FMA schriftlich zu beantragen.
2) Die Regierung regelt mit Verordnung, welche Angaben und Nachweise betreffend Geschäftsmodell, Geschäftsplan mit Budgetplanung, Anfangskapital, Sicherungsanforderungen nach Art. 13, Unternehmenssteuerung und interne Kontrollmechanismen, organisatorischen Aufbau, qualifiziert Beteiligte, Geschäftsleitung, Revisionsstelle, Rechtsform und Satzung und Anschrift der Hauptverwaltung dem Gesuch beizulegen sind.
3) Das Zahlungsinstitut teilt der FMA unverzüglich jede Änderung von Tatsachen nach Abs. 1 und 2 mit.
Art. 10
Bewilligungsvoraussetzungen und -erteilung
1) Die Bewilligung als Zahlungsinstitut wird erteilt, wenn:
a) es sich beim Antragsteller um eine juristische Person handelt;
b) der Sitz und die Hauptverwaltung in Liechtenstein liegen;
c) eine solide und umsichtige Führung eines Zahlungsinstituts gewährleistet ist, das Zahlungsinstitut über eine solide Unternehmenssteuerung für sein Zahlungsdienstgeschäft verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, zählen; diese Regeln, Verfahren und Mechanismen müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der von dem Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienste angemessen sein;
d) die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben;
e) zwischen dem Zahlungsinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht eine ordnungsgemässe Beaufsichtigung behindern;8
f) die ordnungsgemässe Beaufsichtigung nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Zahlungsinstitut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden;
g) das Anfangskapital nach Art. 11 in Liechtenstein zur freien Verfügung steht;
h) die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise Art. 9 entsprechen.
2) Vor Erteilung der Bewilligung kann die FMA gegebenenfalls andere zuständige Behörden konsultieren.
3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Bewilligung erforderlichen Angaben entweder die Bewilligung zu erteilen oder die Ablehnung des Antrags schriftlich begründet mitzuteilen.
4) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden und auf einzelne Zahlungsdienste beschränkt werden. Erbringt ein Zahlungsinstitut nicht nur Zahlungsdienste, so kann die FMA verlangen, dass ein eigenes Unternehmen für das Zahlungsdienstgeschäft geschaffen wird, wenn die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts entweder die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts oder die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieses Gesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
5) Gleichzeitig mit der Bewilligungserteilung hat die FMA die Eintragung des Zahlungsinstituts und der zugelassenen Zahlungsdienste im Zahlungsinstitutsregister (Art. 36) vorzunehmen.
Art. 11
Anfangs- und Eigenkapital
1) Das Anfangskapital setzt sich aus dem einbezahlten Kapital (mit Ausnahme kumulativer Vorzugsaktien) einschliesslich des allfälligen Emissionsagios sowie allfälligen Reserven und Gewinnvorträgen zusammen und muss voll einbezahlt sein.
2) Das Anfangskapital muss mindestens betragen:
a) bei Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 20 Bst. f betreiben, 40 000 Franken oder den Gegenwert in Euro;
b) bei Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 20 Bst. g betreiben, 100 000 Franken oder den Gegenwert in Euro;
c) bei Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 20 Bst. a bis e betreiben, 250 000 Franken oder den Gegenwert in Euro.
3) Die FMA kann in begründeten Fällen Verschärfungen anordnen, soweit diese nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.
4) Das Anfangskapital nach Abs. 2 stellt gleichzeitig die Höhe des Eigenkapitals des jeweiligen Zahlungsinstituts dar, welches von diesem zu keiner Zeit unterschritten werden darf.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
C. Ausübung der Geschäftstätigkeit
Art. 12
Eigenmittel
1) Zahlungsinstitute müssen über angemessene Eigenmittel verfügen.
2) Die Eigenmittel dürfen zu keiner Zeit unter den jeweils höheren der in Art. 11 Abs. 2 festgelegten und nach der Verordnung nach Abs. 5 ermittelten Beträge sinken.
3) Gehört ein Zahlungsinstitut zu derselben Gruppe wie ein anderes Zahlungsinstitut, eine Bank, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen, trifft die FMA die notwendigen Anordnungen, um zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung der Eigenmittel in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Zahlungsinstitut neben der Erbringung von Zahlungsdiensten andere Geschäftstätigkeiten (Art. 8 Abs. 2) ausübt.
4) Sofern die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, kann die FMA davon absehen, Abs. 5 auf Zahlungsinstitute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen sind.9
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Eigenmittelanforderungen, insbesondere die Berechnungsmethoden und die Zusammensetzung der Eigenmittel, mit Verordnung.
6) Die FMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen, soweit diese nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.
Art. 13
Sicherungsanforderungen
1) Zahlungsinstitute, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten Geschäftstätigkeiten nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c nachgehen, haben die Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, zu sichern.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Sicherungsanforderungen, insbesondere die zulässigen Sicherungsmethoden, mit Verordnung.
Art. 14
Aufbewahren von Aufzeichnungen und Belegen
Zahlungsinstitute haben alle relevanten Aufzeichnungen und Belege zehn Jahre aufzubewahren. Die Sorgfaltspflichtgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 15
Auslagerung von Aufgaben
1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten ins In- oder Ausland auszulagern, so hat es die FMA hiervon in Kenntnis zu setzen.
2) Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht in einer Art und Weise geschehen, dass dadurch die Qualität der internen Kontrolle des Zahlungsinstituts und die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieses Gesetzes genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.
3) Eine betriebliche Aufgabe ist dann wichtig, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen oder der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts nach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Zahlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde. Werden wichtige betriebliche Aufgaben ausgelagert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
b) das Verhältnis und die Pflichten des Zahlungsinstituts gegenüber seinen Zahlungsdienstnutzern nach diesem Gesetz müssen unverändert bleiben;
c) die Bewilligungsvoraussetzungen des Zahlungsinstituts müssen weiterhin erfüllt sein; und
d) keine der anderen Voraussetzungen, unter denen dem Zahlungsinstitut die Bewilligung erteilt wurde, darf entfallen sein oder sich verändert haben.
4) Im Übrigen finden auf die Auslagerung von Aufgaben sinngemäss die Vorschriften der Bankgesetzgebung Anwendung.
Art. 16
Inanspruchnahme von Agenten
1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, hat es der FMA folgende Angaben zu übermitteln:
a) Name und Anschrift des Agenten;
b) eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwendet, um die Anforderungen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung zu erfüllen; und
c) die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung eines Agenten verantwortlichen Personen, die zur Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden sollen, und den Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind.
2) Die FMA kann den Agenten in das Zahlungsinstitutsregister nach Art. 36 eintragen, nachdem ihr die Angaben nach Abs. 1 zugegangen sind.
3) Vor der Eintragung eines Agenten in das Zahlungsinstitutsregister kann die FMA weitere Massnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen, wenn sie der Auffassung ist, dass die ihr übermittelten Angaben nicht korrekt sind.
4) Ist die FMA im Anschluss an diese Massnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben nicht überzeugt, dass die ihr nach Abs. 1 übermittelten Angaben korrekt sind, so lehnt sie die Eintragung des Agenten in das Zahlungsinstitutsregister ab.
Art. 17
Haftung
1) Zahlungsinstitute haften uneingeschränkt für Handlungen ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Stellen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden.
2) Betraut ein Zahlungsinstitut Dritte mit betrieblichen Aufgaben, hat es angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.
3) Das Zahlungsinstitut gewährleistet, dass Agenten oder Zweigstellen, die in seinem Namen tätig sind, dies den Zahlungsdienstnutzern mitteilen.
Art. 18
Rechnungslegung
1) Auf Zahlungsinstitute finden die für Banken und Wertpapierfirmen geltenden Rechnungslegungsvorschriften des Bankengesetzes und des Personen- und Gesellschaftsrechts entsprechend Anwendung.10
2) Die Zahlungsinstitute legen für Zahlungsdienste und Tätigkeiten nach Art. 8 Abs. 2 getrennte Rechnungslegungsangaben vor, über die ein Prüfbericht erstellt wird. Dieser Bericht wird gegebenenfalls von den Wirtschaftsprüfern oder einer Revisionsgesellschaft erstellt.
Art. 19
Verpflichtung zur externen Revision
1) Zahlungsinstitute haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen.
2) Zahlungsinstitute haben der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zu gewähren, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
D. Erlöschen, Entzug und Widerruf von Bewilligungen
Art. 20
Erlöschen der Bewilligung
Bewilligungen erlöschen, wenn:
a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wird;
c) schriftlich darauf verzichtet wird;
d) der Konkurs rechtskräftig eröffnet wird; oder
e) die Firma im Handelsregister gelöscht wird.11
Art. 21
Entzug der Bewilligung
1) Bewilligungen werden entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) das Zahlungsinstitut die gesetzlichen Pflichten systematisch in schwerwiegender Weise verletzt;
c) das Zahlungsinstitut den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes nicht Folge leistet;
d) das Zahlungsinstitut bei Fortsetzung seiner Zahlungsdienste eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde.
2) Der Entzug einer Bewilligung ist dem Zahlungsinstitut mit schriftlich begründeter Verfügung mitzuteilen und nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des Zahlungsinstituts in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Art. 22
Widerruf der Bewilligung
1) Bewilligungen werden abgeändert oder widerrufen, wenn:
a) das Zahlungsinstitut die Erteilung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat;
b) der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren.
2) Im Übrigen findet Art. 21 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
Art. 23
Auflösung und Liquidation
1) Erlöschen, Entzug und Widerruf der Bewilligung bewirken die Auflösung und Löschung im Handelsregister. Die Kosten gehen zu Lasten des Zahlungsinstituts.12
2) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen.
3) Die FMA überwacht den Liquidator.
4) In dringenden Fällen trifft die FMA die notwendigen Vorkehrungen ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung.
E. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum
1. Errichtung von Zweigstellen und freier Dienstleistungsverkehr
Art. 24
Liechtensteinische Zahlungsinstitute in anderen EWR-Mitgliedstaaten
1) Ein in Liechtenstein bewilligtes Zahlungsinstitut, das im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erstmals tätig werden will, teilt dies der FMA schriftlich mit.
2) Im Fall der Errichtung einer Zweigstelle hat die Mitteilung nach Abs. 1 folgende Angaben zu enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Zahlungsinstituts;
b) den EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;
c) die Art des Zahlungsdienstes, welchen das Zahlungsinstitut zu erbringen beabsichtigt;
d) die Namen der Geschäftsführer der Zweigstelle;
e) die Organisationsstruktur der Zweigstelle.
3) Im Fall der Erbringung von Zahlungsdiensten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs hat die Mitteilung nach Abs. 1 folgende Angaben zu enthalten:
a) den EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeiten ausgeübt werden sollen;
b) die Angaben nach Abs. 2 Bst. a und c.
4) Die FMA übermittelt die Angaben nach Abs. 2 und 3 innerhalb eines Monats nach Erhalt sämtlicher Unterlagen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates.
5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 vor, so hat die FMA die Eintragung der Zweigstelle im Zahlungsinstitutsregister (Art. 36) vorzunehmen.
6) Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer Zweigstelle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Errichtung einer Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, und teilt sie dies der FMA mit, so hat die FMA die Eintragung der Zweigstelle in das Register abzulehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückzuziehen.
Art. 25
Zahlungsinstitute aus anderen EWR-Mitgliedstaaten in Liechtenstein
1) Die Errichtung einer Zweigstelle oder das erstmalige Tätigwerden eines Zahlungsinstituts aus dem Europäischen Wirtschaftsraum in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs bedarf einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA.
2) Im Fall der Errichtung einer Zweigstelle hat die Mitteilung nach Abs. 1 die folgenden Angaben zu enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Zahlungsinstituts;
b) die Art des Zahlungsdienstes, welchen das Zahlungsinstitut zu erbringen beabsichtigt;
c) die Namen der Geschäftsführer der Zweigstelle;
d) die Organisationsstruktur der Zweigstelle.
3) Im Fall der Erbringung von Zahlungsdiensten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs hat die Mitteilung nach Abs. 1 die Angaben nach Abs. 2 Bst. a und b zu enthalten.
4) Nach Eingang sämtlicher Angaben nach Abs. 2 und 3 bestätigt die FMA dem Zahlungsinstitut, dass es die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen bzw. mit der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen beginnen darf.
5) Die FMA teilt dem Zahlungsinstitut die Bedingungen mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind.
6) Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Abs. 2 und 3 mindestens einen Monat vor deren Durchführung oder, soweit dies nicht möglich ist, unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes mitzuteilen.
7) Art. 24 Abs. 6 gilt sinngemäss.
2. Beauftragung von Agenten
Art. 26
Beauftragung eines Agenten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat durch Beauftragung eines Agenten Zahlungsdienste zu betreiben, so muss es die Verfahren nach Art. 24 befolgen. In diesem Fall muss die FMA, bevor der Agent in das Zahlungsinstitutsregister (Art. 36) eingetragen werden kann, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Absicht, den Agenten in das Register einzutragen, in Kenntnis setzen, und deren Stellungnahme berücksichtigen.
2) Art. 24 Abs. 6 gilt sinngemäss.
Art. 27
Beauftragung eines Agenten in Liechtenstein
1) Beabsichtigt ein in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassenes Zahlungsinstitut, durch Beauftragung eines Agenten Zahlungsdienste in Liechtenstein zu betreiben, so findet das Verfahren nach Art. 25 sinngemäss Anwendung.
2) Art. 24 Abs. 6 gilt sinngemäss.
3. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von EWR-Mitgliedstaaten
Art. 28
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden nach Massgabe dieses Gesetzes zusammen und kann zu diesem Zweck unter sinngemässer Anwendung von Art. 30h des Bankengesetzes auch Informationen austauschen.
1a) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze und Art. 34 Abs. 5 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG.13
2) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um bei Agenten, Zweigstellen oder Geschäftseinheiten eines Zahlungsinstituts im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaats, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, die erforderlichen Kontrollen durchführen und Handlungen vornehmen zu können.
3) Beabsichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, in Liechtenstein Inspektionen vor Ort durchzuführen, so richtet sich das Verfahren nach Art. 30i des Bankengesetzes.
4) Die FMA stellt den zuständigen Behörden nach Abs. 2 alle wesentlichen und/oder zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmasslichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Zweigstelle oder einer Geschäftseinheit, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden. Die FMA hat dabei auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln und von sich aus alle wesentlichen Informationen vorzulegen.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
F. Verhältnis zu Drittstaaten
Art. 29 14
Errichtung von Zweigstellen durch Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die in Liechtenstein im Wege der Errichtung einer Zweigstelle Zahlungsdienste erbringen wollen, bedürfen einer Bewilligung der FMA. Art. 30p Abs. 2 und 4 bis 7 des Bankengesetzes finden sinngemäss Anwendung.
Art. 30 15
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei der Übermittlung von Informationen unter sinngemässer Anwendung der Art. 30q und 30r des Bankengesetzes zusammen.
2) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG.16
G. Aufsicht und Revision
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 31
Organisation und Durchführung
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die Finanzmarktaufsicht (FMA);
b) die Revisionsstellen;
c) das Amt für Justiz (Art. 32 Abs. 2);17
d) die FMA-Beschwerdekommission;
e) das Landgericht;
f) die Schlichtungsstelle.
Art. 32
Zusammenarbeit inländischer Behörden und Stellen
1) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen arbeiten im Rahmen der Aufsicht zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
1a) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.18
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die ein Zahlungsinstitut betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA elektronisch Zugriff auf die Daten, welche Zahlungsinstitute betreffen, zu gewähren. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.19
Art. 33 20
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, der diesem Gesetz unterstehenden Personen verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 34
Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und Stellen, allfällig durch diese beigezogene weitere Personen sowie sämtliche Behördenvertreter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften.
3) Wurde gegen ein Zahlungsinstitut durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
5) Der FMA ist es unter Einhaltung des innerstaatlichen Rechts erlaubt, vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates erhalten hat, an andere zuständige Behörden von EWR-Mitgliedstaaten zu übermitteln.
2. FMA
Art. 35
Aufgaben und Befugnisse
1) Die FMA überwacht den Vollzug der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen und trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:
a) von den diesem Gesetz und ihrer Aufsicht Unterstellten und ihren Revisionsstellen alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen;
b) ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen;
c) Entscheidungen und Handlungs-, Unterlassungs- und Feststellungsverfügungen erlassen;
d) rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen nach vorheriger Androhung veröffentlichen, wenn sich der Betroffene gegen diese widersetzt;
e) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot verhängen;
f) die Staatsanwaltschaft ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;21
g) Richtlinien und Empfehlungen sowie gegebenenfalls verbindliche Verwaltungsvorschriften erlassen;
h) in dringenden Fällen sämtliche notwendigen Vorkehrungen, Massnahmen und Anordnungen ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung treffen.
3) Die durch ihr Fehlverhalten anfallenden Kosten tragen die Betroffenen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
4) Der FMA obliegen insbesondere:
a) die Erteilung, der Entzug sowie der Widerruf von Bewilligungen;
b) die Führung des Zahlungsinstitutsregisters nach Art. 36;
c) die Überprüfung der Revisionsberichte;
d) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Art. 93.
5) Erhält die FMA von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so erlässt sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügungen.
6) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung und Auflösung ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung anordnen.
7) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in ein Zahlungsinstitut abordnen, wenn die Forderungen der Gläubiger durch schwerwiegende Missstände gefährdet erscheinen. Mit dieser Aufgabe kann die gesetzliche Revisionsstelle betraut werden. Die Kosten trägt das Zahlungsinstitut. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung der angeordneten Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten des Zahlungsinstituts.
8) Gehen bei der FMA Klagen oder Beschwerden von Personen und Organisationen wegen behaupteter Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes ein, für welche sie nicht zuständig ist, macht sie diese Personen und Organisationen gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts, vor Gericht zu klagen, auf die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle nach Art. 91 aufmerksam.
Art. 36
Zahlungsinstitutsregister
1) Die FMA führt ein öffentlich zugängliches Register der in Liechtenstein zugelassenen Zahlungsinstitute, ihrer Agenten und Zweigstellen sowie der zur Revision von Zahlungsinstituten zugelassenen Revisionsstellen (Zahlungsinstitutsregister).
2) In dieses Register werden auch die Zahlungsdienste, für die das Zahlungsinstitut zugelassen ist, eingetragen.
3) Das Register kann bei der FMA eingesehen oder über deren Internetseite abgerufen werden und wird regelmässig aktualisiert.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Führung des Registers mit Verordnung regeln.
Art. 37
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
3. Revisionsstellen
Art. 38
Anerkennung
1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, welche Zahlungsinstitute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit einer Bewilligung der FMA.
2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn:22
a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;
b) sie als Aktiengesellschaften organisiert sind und über ein angemessenes Aktienkapital verfügen; und
c) sie und die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen.23
3) Die Revisionsstellen haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie dürfen keine Zahlungsdienste, Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Vermögensverwaltungen erbringen.
4) Die Revisionsstellen müssen von den zu revidierenden Zahlungsinstituten unabhängig sein.
5) Die Revisionsstelle hat ausser gegenüber den zuständigen Organen des Zahlungsinstituts und der FMA über alle ihr bei der Revision bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 39
Aufgaben und Revisionsbericht
1) Die Revisionsstellen prüfen, ob:
a) die Geschäftstätigkeit des Zahlungsinstituts dem Gesetz, den Statuten und den Reglementen entspricht;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind; und
c) der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen.
2) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis der Prüfungen nach Abs. 1 in einem schriftlichen Revisionsbericht zusammenzufassen. Der Revisionsbericht ist vom leitenden Revisor und von der Revisionsstelle zu unterzeichnen.24
2a) Aufgehoben.25
3) Der Revisionsbericht geht gleichzeitig an den Verwaltungsrat des Zahlungsinstituts, an die FMA und, gegebenenfalls, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
4) Die Regierung regelt die weiteren Grundzüge der Prüfung von Zahlungsinstituten mit Verordnung. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest.26
Art. 40
Beanstandungen
1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie dem Zahlungsinstitut eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, berichtet die Revisionsstelle der FMA.
2) Die Revisionsstelle hat die FMA sofort zu benachrichtigen, wenn eine Fristansetzung als zwecklos erscheint oder wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen.
3) Eine Meldepflicht im Sinne von Abs. 2 gilt ungeachtet von Abs. 1:
a) bei schwerwiegenden Verstössen der Geschäftsleitung gegen Gesetz und Statuten, insbesondere bei der Verletzung der Bewilligungsvoraussetzungen und der für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Regelungen;
b) bei Tatsachen oder Entscheidungen, welche die Fortsetzung der Tätigkeit des Zahlungsinstituts beeinträchtigen können;
c) bei Tatsachen oder Entscheidungen, welche die Rückweisung des Geschäftsberichtes oder des konsolidierten Geschäftsberichtes oder Einschränkungen im Revisionsbericht nach sich ziehen können.
4) Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die Revisionsstelle in Ausübung ihrer Revisionstätigkeit Feststellungen im Sinne von Abs. 3 bei Unternehmen macht, die mit dem zu revidierenden Zahlungsinstitut in einer engen Verbindung stehen.
5) Revisionsstellen, die der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich.
Art. 40a 27
Aufsicht über die Revisionsstellen
Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei Zahlungsinstituten begleiten.
Art. 41
Kosten der Revision
1) Das Zahlungsinstitut trägt die Kosten der Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach dem von der Regierung mit Verordnung zu erlassenden Tarif.
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.
H. Verfahren und Rechtsmittel
Art. 42
Verfahren
1) Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt wird, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
2) In dringenden Fällen ergehen die Entscheidungen, Verfügungen und Massnahmen der FMA ohne vorgängige Mahnung und Fristsetzung.
Art. 43
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Wird über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen drei Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
III. Zivilrechtlicher Teil
A. Allgemeines
Art. 44
Unabdingbarkeit
1) Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht, sind Vereinbarungen zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern, die zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, unwirksam.
2) Soweit dieser Teil keine besondere Regelung vorsieht, bleiben die Bestimmungen des übrigen Zivilrechts unberührt.
B. Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste
1. Allgemeine Vorschriften
Art. 45
Anwendungsbereich
1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts (Art. 45 bis 61) gelten für Rahmenverträge und die von diesen erfassten Zahlungsvorgänge. Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen, die der Zahlungsdienstnutzer bereits aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister erhalten hat oder erhalten wird, mitzuteilen oder zugänglich zu machen.
2) Die Parteien können vereinbaren, dass die Bestimmungen dieses Abschnitts insgesamt oder teilweise keine Anwendung finden, wenn es sich beim Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Konsumenten handelt.
3) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anwendbar, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers im EWR ansässig sind oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser im EWR ansässig ist.
4) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Zahlungsdienste, die in Euro oder in der Währung eines EWR-Mitgliedstaats ausserhalb der Eurozone erbracht werden.
5) Dieser Abschnitt lässt Bestimmungen anderer Gesetze, welche zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die vorvertragliche Unterrichtung enthalten, unberührt. Soweit auch das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) anwendbar ist, gehen die Art. 50, 51, 54 und 55 dem Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b, Bst. c Ziff. 2, 3, 6 und 7 sowie Bst. d Ziff. 1 FernFinG vor. Ebenso bleibt das Konsumkreditgesetz vorbehalten.
Art. 46
Entgelte für Informationen
1) Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer die Bereitstellung von Informationen nach diesem Abschnitt nicht in Rechnung stellen.
2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können Entgelte für darüber hinausgehende Informationen oder für deren häufigere Bereitstellung oder für ihre Übermittlung über andere als die im Rahmenvertrag vorgesehenen Kommunikationsmittel vereinbaren, sofern die betreffenden Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht werden.
3) Darf ein Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von Informationen nach Abs. 2 ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
Art. 47
Transaktionswährung und Währungsumrechnung
1) Die Zahlungen erfolgen in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung.
2) Wird vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.
3) Der Zahler muss der auf dieser Grundlage angebotenen Währungsumrechnung zustimmen.
Art. 48
Informationen über zusätzliche Entgelte oder Ermässigungen
1) Verlangt der Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine Ermässigung an, so teilt er dies dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.
2) Verlangt ein Zahlungsdienstleister oder ein Dritter für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.
Art. 49
Ausnahmen von den Informationsanforderungen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und elektronisches Geld
1) Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäss dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro oder den Gegenwert in Franken betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro oder den Gegenwert in Franken haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 Euro oder den Gegenwert in Franken übersteigen:
a) teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den Art. 54, 55 und 59 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschliesslich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie der anfallenden Entgelte und anderer wesentlicher Informationen, mit, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner gibt er an, wo die weiteren nach Art. 55 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form zugänglich gemacht werden;
b) kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Art. 57 Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in Art. 54 Abs. 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss;
c) kann abweichend von den Art. 59 und 60 vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs:
1. dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge mitteilt oder zugänglich macht;
2. die unter Ziff. 1 genannten Informationen nicht mitteilt oder zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister auf andere Weise technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister bietet dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge.
2) Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 genannten betraglichen Obergrenzen um das Doppelte. Für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis gilt eine betragliche Obergrenze von 500 Euro oder des Gegenwertes in Franken.
2. Einzelzahlungen
Art. 50
Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung
1) Der Zahlungsdienstleister macht dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen nach Art. 51 in leicht zugänglicher Form zugänglich, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über die Ausführung einer Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung.
2) Die Informationen und Vertragsbedingungen sind klar und verständlich abzufassen und zwar:
a) wenn der Zahlungsdienst in Liechtenstein angeboten wird, in Deutsch oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache;
b) wenn der Zahlungsdienst in einem anderen EWR-Mitgliedstaat angeboten wird, in dessen Amtssprache oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache.
3) Wurde der Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs.
4) Die Pflichten nach Abs. 1 und 2 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Entwurfs für einen Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung oder des Entwurfs für einen Zahlungsauftrag, die bzw. der die nach Art. 51 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird.
Art. 51
Informationen und Vertragsbedingungen
1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
a) die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemässe Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;
b) die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst;
c) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls ihre Aufschlüsselung;
d) gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs.
2) Die anderen in Art. 55 genannten einschlägigen Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zugänglich zu machen.
Art. 52
Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags
Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem nach Massgabe des Art. 50 Abs. 1 und 2 die nachstehenden Informationen mit oder macht sie ihm zugänglich:
a) eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;
b) den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;
c) die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;
d) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Art. 51 Abs. 1 Bst. d genannten Kurs abweicht, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist; und
e) das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.
Art. 53
Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs
Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem nach Massgabe des Art. 51 Abs. 1 und 2 die nachstehenden Informationen mit oder macht sie ihm zugänglich:
a) eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;
b) den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;
c) die Höhe der vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;
d) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war; und
e) das Wertstellungsdatum der Gutschrift.
3. Rahmenverträge
Art. 54
Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung
1) Der Zahlungsdienstleister teilt dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen nach Art. 55 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mit, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist.
2) Die Informationen und Vertragsbedingungen sind klar und verständlich abzufassen und zwar:
a) wenn der Zahlungsdienst in Liechtenstein angeboten wird, in Deutsch oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache;
b) wenn der Zahlungsdienst in einem anderen EWR-Mitgliedstaat angeboten wird, in dessen Amtssprache oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache.
3) Wurde der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags.
4) Die Pflichten nach Abs. 1 und 2 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs, der die nach Art. 55 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird.
Art. 55
Informationen und Vertragsbedingungen
Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitzuteilen:
a) über den Zahlungsdienstleister:
1. der Name des Zahlungsdienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigstelle in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschliesslich der Anschrift für elektronische Post, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind; und
2. die Angaben über die zuständigen Aufsichtsbehörden und das Zahlungsinstitutsregister (Art. 36) oder jedes andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung;
b) über die Nutzung des Zahlungsdienstes:
1. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;
2. die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemässe Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;
3. die Form und das Verfahren für die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder des Widerrufs dieser Zustimmung nach den Art. 65 und 73;
4. der Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag nach Art. 71 als eingegangen gilt, und gegebenenfalls der vom Zahlungsdienstleister festgelegte Zeitpunkt;
5. die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste; und
6. die Angabe, ob die Möglichkeit besteht, Ausgabenobergrenzen für die Nutzung des Zahlungsinstruments nach Massgabe des Art. 66 Abs. 1 zu vereinbaren;
c) über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse:
1. alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;
2. gegebenenfalls die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder - bei Anwendung von Referenzzinssätzen oder -wechselkursen - die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den massgeblichen Stichtag und der Index oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses; und
3. soweit vereinbart, die unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses und die Informationspflichten in Bezug auf diese Änderungen nach Art. 57 Abs. 2;
d) über die Kommunikation:
1. gegebenenfalls Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten nach Massgabe dieses Gesetzes vereinbart werden, einschliesslich ihrer Anforderungen an die technische Ausstattung des Zahlungsdienstnutzers;
2. Angaben dazu, wie und wie oft die nach diesem Gesetz geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind;
3. die Sprache oder Sprachen, in der oder denen der Rahmenvertrag zu schliessen ist und in der oder denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll; und
4. ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Informationen und die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags nach Massgabe des Art. 56 zu erhalten;
e) über die Schutz- und Abhilfemassnahmen:
1. gegebenenfalls eine Beschreibung der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Verwahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Art. 67 Abs. 1 Bst. b nachzukommen hat;
2. soweit vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Massgabe des Art. 66 zu sperren;
3. Informationen zur Haftung des Zahlers nach Art. 81 einschliesslich Angaben zum relevanten Betrag;
4. Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge nach Massgabe des Art. 69 anzeigen muss, sowie Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach Massgabe des Art. 80;
5. Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen nach Massgabe der Art. 82, 83 und 85; und
6. die Bedingungen für Erstattungen nach Art. 88;
f) über Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags:
1. soweit vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Bedingungen nach Art. 57 als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat;
2. die Vertragslaufzeit; und
3. ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, sowie auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen nach Art. 57 Abs. 1 und 2 und Art. 58;
g) über den Rechtsbehelf:
1. die Vertragsklauseln über das auf den Rahmenvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständigen Gerichte; und
2. ein Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer nach den Art. 43, 90 und 91 zugänglichen Verfahren.
Art. 56
Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags
Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit die Vorlage der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags sowie der in Art. 55 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.
Art. 57
Änderungen der Vertragsbedingungen
1) Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags sowie der in Art. 55 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Art. 54 Abs. 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vor.
2) Sofern dies nach Art. 55 Bst. f Ziff. 1 vereinbart wurde, muss der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis setzen, dass seine Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat. In diesem Fall weist der Zahlungsdienstleister auch darauf hin, dass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Rahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Tag der Anwendung der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen.
3) Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den nach Massgabe des Art. 55 Bst. c Ziff. 2 und 3 vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in Art. 54 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden.
4) Die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten geänderten Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral anzuwenden und so zu berechnen, dass Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden.
Art. 58
Kündigung
1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.
2) Ein Rahmenvertrag, der für eine bestimmte Laufzeit von mehr als zwölf Monaten oder auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann vom Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf von zwölf Monaten kostenlos gekündigt werden. In allen anderen Fällen können Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind.
3) Sofern im Rahmenvertrag vereinbart, kann der Zahlungsdienstleister einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist nach Massgabe des Art. 54 Abs. 1 und 2 kündigen.
4) Regelmässig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmässig bis zur Kündigung des Vertrags durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind anteilmässig zu erstatten.
5) Die allgemeinen Regelungen über die Nichtigkeit oder Aufhebbarkeit von Verträgen oder vorzeitige Aufhebung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen bleiben von diesem Artikel unberührt.
Art. 59
Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
Im Fall eines einzelnen Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister diesem auf Verlangen die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit.
Art. 60
Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen
1) Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder - falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet - nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Art. 54 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Weise mit:
a) eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des bestehenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;
b) den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird;
c) gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder der vom Zahler zu entrichtenden Zinsen;
d) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist; und
e) das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.
2) Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach Abs. 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.
Art. 61
Information an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen
1) Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Art. 54 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Weise mit:
a) eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;
b) den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird;
c) gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder der vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen;
d) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war; und
e) das Wertstellungsdatum der Gutschrift.
2) Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach Abs. 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so übermittelt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.
C. Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
1. Allgemeine Vorschriften
Art. 62
Anwendungsbereich
1) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Konsumenten, so können die Parteien vereinbaren, dass die Art. 63 Abs. 1, 65 Abs. 3, 70, 73, 81, 82, 83, 85 und 88 ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Die Parteien können auch eine andere als die in Art. 69 vorgesehene Frist vereinbaren.
2) Mit Ausnahme von Art. 79 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts (Art. 62 bis 89) nur anwendbar, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch jener des Zahlungsempfängers im EWR ansässig sind oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser im EWR ansässig ist.
3) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten vorbehaltlich Art. 75 für Zahlungsdienste, die in Euro oder in der Währung eines EWR-Mitgliedstaats ausserhalb der Eurozone erbracht werden.
4) Die Bestimmungen des Konsumkreditgesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 63
Entgelte
1) Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder sonstiger Nebenpflichten nach diesem Abschnitt nur dann Entgelte in Rechnung stellen, wenn dies in den Art. 72 Abs. 3, 73 Abs. 5 bzw. 84 Abs. 3 ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Entgelte müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden; sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
2) Ist mit einem Zahlungsvorgang keine Währungsumrechnung verbunden, so haben Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte zu tragen.
3) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers darf diesem nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen oder ihm eine Ermässigung anzubieten.
Art. 64
Ausnahmeregelung für Kleinbetragszahlungsinstrumente und elektronisches Geld
1) Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäss dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro oder den Gegenwert in Franken betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro oder den Gegenwert in Franken haben, oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 Euro oder den Gegenwert in Franken übersteigen, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass:
a) die Art. 67 Abs. 1 Bst. a, Art. 68 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 81 Abs. 3 und 4 keine Anwendung finden, wenn es das Zahlungsinstrument nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern;
b) die Art. 70, 80 und 81 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war;
c) abweichend von Art. 72 Abs. 1 bis 3 der Zahlungsdienstleister nicht gehalten ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht;
d) abweichend von Art. 73 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann;
e) abweichend von den Art. 76 und 77 andere Ausführungsfristen gelten.
2) Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 genannten betraglichen Obergrenzen um das Doppelte. Für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis gilt eine betragliche Obergrenze von 500 Euro oder des Gegenwertes in Franken.
3) Die Art. 80 und 81 gelten auch für elektronisches Geld im Sinne des E-Geldgesetzes, ausser in dem Fall, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren. Die Regierung kann diese Ausnahmeregelung mit Verordnung auf Zahlungskonten oder Zahlungsinstrumente mit einem gewissen Wert beschränken.
2. Autorisierung von Zahlungsvorgängen
Art. 65
Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
1) Ein Zahlungsvorgang gilt nur dann als autorisiert, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat. Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang entweder vor oder - sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister so vereinbart - nach der Ausführung autorisieren.
2) Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt. Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.
3) Die Zustimmung kann vom Zahler jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Art. 73 die Unwiderruflichkeit eintritt. Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann widerrufen werden, so dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert gilt.
4) Das Verfahren für die Erteilung der Zustimmung wird zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister vereinbart.
Art. 66
Begrenzung der Nutzung des Zahlungsinstruments
1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Ausgabenobergrenzen für Zahlungsdienste, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden, vereinbaren.
2) Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
3) In diesen Fällen unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstruments in einer vereinbarten Form von der Sperrung und den Gründen hierfür, es sei denn, dies würde objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen einschlägige innerstaatliche oder EWR-rechtliche Vorschriften verstossen.
4) Der Zahlungsdienstleister hebt die Sperrung des Zahlungsinstruments auf oder ersetzt dieses durch ein neues Zahlungsinstrument, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind.
Art. 67
Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente
1) Der zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer muss:
a) bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einhalten; und
b) dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich anzeigen, sobald er davon Kenntnis erhält.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments insbesondere alle zumutbaren Vorkehrungen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Art. 68
Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente
1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt:
a) muss unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Art. 67 sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;
b) darf dem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zusenden, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden;
c) muss sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige nach Art. 67 Abs. 1 Bst. b vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung nach Art. 66 Abs. 4 zu beantragen; auf Anfrage stellt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Beweismittel zur Verfügung, mit denen er bis zu 18 Monate nach der Anzeige beweisen kann, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist; und
d) muss jede Nutzung des Zahlungsinstruments verhindern, sobald eine Anzeige nach Art. 67 Abs. 1 Bst. b erfolgt ist.
2) Der Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments an den Zahler oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments.
Art. 69
Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs - einschliesslich eines solchen nach den Art. 82, 83 und 85 - geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat, soweit anwendbar, die Angaben nach Massgabe von Abschnitt B des zivilrechtlichen Teils zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht.
Art. 70
Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen
1) Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder macht er geltend, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäss ausgeführt wurde, so muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäss aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde.
2) Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich gesehen nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Art. 67 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
3. Ausführung von Zahlungsvorgängen
a) Zahlungsaufträge und transferierte Beträge
Art. 71
Eingang von Zahlungsaufträgen
1) Als Zeitpunkt des Eingangs gilt der Zeitpunkt, an welchem der unmittelbar von dem Zahler oder mittelbar von einem oder über einen Zahler übermittelte Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.
2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag auslöst, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des Art. 76 als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so wird der eingegangene Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.
Art. 72
Ablehnung von Zahlungsaufträgen
1) Lehnt der Zahlungsdienstleister ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen, so unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer hiervon, sofern möglich unter Angabe der Gründe, und darüber, mit welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, sofern dies nicht gegen sonstige innerstaatliche oder EWR-rechtliche Vorschriften verstösst.
2) Der Zahlungsdienstleister hat diese Unterrichtung so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen nach Art. 76, mitzuteilen oder in einer vereinbarten Form zugänglich zu machen.
3) Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass der Zahlungsdienstleister für diese Unterrichtung ein Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist.
4) Sind alle im Rahmenvertrag des Zahlers festgelegten Bedingungen erfüllt, so darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages, unabhängig davon, ob er von einem Zahler oder aber von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, nicht ablehnen, sofern dies nicht gegen sonstige innerstaatliche oder EWR-rechtliche Vorschriften verstösst.
5) Für die Zwecke der Art. 76, 82, 83 und 85 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen.
Art. 73
Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
1) Der Zahlungsdienstnutzer kann vorbehaltlich der Abs. 2 bis 5 einen Zahlungsauftrag nach Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.
2) Wurde der Zahlungsvorgang von dem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zu dessen Ausführung an den Zahlungsempfänger übermittelt hat.
3) Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen.
4) In dem Fall von Art. 71 Abs. 2 kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag widerrufen.
5) Nach Ablauf der in den Abs. 1 bis 4 genannten Fristen kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich. Wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart ist, kann der Zahlungsdienstleister den Widerruf in Rechnung stellen.
Art. 74
Transferierte und eingegangene Beträge
1) Die Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers sowie alle zwischengeschalteten Stellen sind verpflichtet, den Betrag in voller Höhe zu transferieren und keine Entgelte vom transferierten Betrag abzuziehen.
2) Der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können allerdings vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall werden der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen.
3) Werden andere Entgelte als die in Abs. 2 genannten von dem transferierten Betrag abgezogen, so stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang von dem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so stellt sein Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält.
b) Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum
Art. 75
Anwendungsbereich
1) Die Art. 76 bis 79 gelten für:
a) Zahlungsvorgänge in Euro;
b) Zahlungsvorgänge in Franken innerhalb Liechtensteins; und
c) Zahlungsvorgänge, bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und - im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen - der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.
2) Die Art. 76 bis 79 finden auf andere Zahlungsvorgänge Anwendung, sofern nicht zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister etwas anderes vereinbart wurde; davon ausgenommen ist Art. 79, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister jedoch für Zahlungsvorgänge innerhalb des EWR eine längere als die in Art. 76 festgelegte Frist, so darf diese vier Geschäftstage nach dem Zeitpunkt des Eingangs nach Art. 71 nicht überschreiten.
Art. 76
Zahlungsvorgänge mit Transfer auf ein Zahlungskonto
1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss sicherstellen, dass nach dem Eingangszeitpunkt nach Art. 71 der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Bis zum 1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister jedoch eine Frist von maximal drei Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.
2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers nach Art. 79 wertzustellen und verfügbar zu machen, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat.
3) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln, damit im Falle von Lastschriften die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin möglich ist.
Art. 77
Fehlen eines Zahlungskontos des Zahlungsempfängers beim Zahlungsdienstleister
1) Hat der Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, macht der Zahlungsdienstleister, bei dem Geldbeträge zugunsten des Zahlungsempfängers eingegangen sind, diese für ihn innerhalb der Frist von Art. 76 verfügbar.
2) Abweichende spezialgesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 78
Auf ein Zahlungskonto eingezahltes Bargeld
Zahlt ein Konsument Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Konsument, so muss der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt sein.
Art. 79
Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen
1) Das Datum der Wertstellung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens der Geschäftstag, an dem der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird.
2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers stellt sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto seines Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben wurde.
3) Das Datum der Wertstellung einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist frühestens der Zeitpunkt, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Betrag belastet wird, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist.
c) Haftung und Erstattungen
Art. 80
Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
Unbeschadet des Art. 69 hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
Art. 81
Haftung des Zahlers bei nicht autorisierter Nutzung des Zahlungsinstruments
1) Abweichend von Art. 80 trägt der Zahler bis höchstens 150 Euro bzw. den Gegenwert in Franken den Schaden, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der durch Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder - in dem Fall, dass der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat - infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entsteht.
2) Der Zahler trägt alle Schäden, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie herbeigeführt hat, indem er in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Art. 67 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In diesen Fällen findet Abs. 1 keine Anwendung.
3) Nach der Anzeige nach Art. 67 Abs. 1 Bst. b trägt der Zahler keine finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat betrügerisch gehandelt.
4) Kommt der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht nach Art. 68 Abs. 1 Bst. c nicht nach, dem Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit zu geben, den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments anzuzeigen, so haftet der Zahler nicht für die finanziellen Folgen der Nutzung dieses Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.
Art. 82
Fehler bei Ausführung vom Zahler ausgelöster Zahlungsaufträge
1) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst, so haftet sein Zahlungsdienstleister unbeschadet von Art. 69, 84 Abs. 2 bis 4 und Art. 87 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemässe Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, nach Art. 76 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist; in diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemässe Ausführung des Zahlungsvorgangs.
2) Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Abs. 1, so erstattet er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.
3) Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Abs. 1, so stellt er dem Zahlungsempfänger den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers den entsprechenden Betrag gut.
4) Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, muss sich dessen Zahlungsdienstleister auf Verlangen - auch wenn er nach diesem Artikel nicht haftet - unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahler über das Ergebnis zu unterrichten.
Art. 83
Fehler bei Ausführung vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsaufträge
1) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so haftet dessen Zahlungsdienstleister unbeschadet von Art. 69, 84 Abs. 2 bis 4 und Art. 87 gegenüber dem Zahlungsempfänger:
a) für die ordnungsgemässe Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Art. 76 Abs. 3. In diesem Haftungsfall muss der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln;
b) für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Art. 79. In diesem Haftungsfall muss der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicherstellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erfolgt ist.
2) Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach Abs. 1 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Satz 1, so erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag, der Gegenstand des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs ist, und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.
3) Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, muss sich dessen Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlungsempfängers - auch wenn er nach diesem Artikel nicht haftet - unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsempfänger über das Ergebnis zu unterrichten.
Art. 84
Fehlerhafte Kundenidentifikatoren
1) Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag im Hinblick auf den durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt.
2) Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht nach Art. 82, 83 und 85 für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorgangs.
3) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bemüht sich jedoch, soweit ihm dies vernünftigerweise zugemutet werden kann, den Geldbetrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer für die Wiederbeschaffung ein Entgelt in Rechnung stellen, wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart wurde.
4) Macht der Zahlungsdienstnutzer weiter gehende Angaben als in Art. 51 Abs. 1 Bst. a oder Art. 55 Bst. b Ziff. 2 festgelegt, so haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator.
Art. 85
Zusätzliche Entschädigungen
Weitere Ansprüche können sich aus Vereinbarungen zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern ergeben. Im Übrigen sind die Bestimmungen des übrigen Zivilrechts anwendbar.
Art. 86
Regressanspruch
1) Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Art. 82, 83 und 85 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, so entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach Art. 82, 83 und 85 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge.
2) Weitere finanzielle Entschädigungen können sich aus den Vereinbarungen zwischen den Zahlungsdienstleistern und/oder zwischengeschalteten Stellen und aus dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht ergeben.
Art. 87
Haftungsausschluss
Die Haftung im Zusammenhang mit der Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen erstreckt sich nicht auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die diejenige Partei, die sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Verpflichtungen innerstaatlicher oder EWR-rechtlicher Vorschriften gebunden ist.
Art. 88
Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs
1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger angewiesenen und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs, sofern:
a) bei der Autorisierung der genaue Betrag des Zahlungsvorgangs nicht angegeben wurde; und
b) der Betrag des Zahlungsvorgangs den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen seines Rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können.
2) Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf die Voraussetzungen nach Abs. 1 darzulegen. Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs.
3) Im Falle von Lastschriften können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister im Rahmenvertrag vereinbaren, dass der Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat, wenn die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.
4) Allerdings darf der Zahler für die Zwecke von Abs. 1 Bst. b keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen, wenn der mit seinem Zahlungsdienstleister nach Massgabe von Art. 51 Abs. 1 Bst. d und Art. 55 Bst. c Ziff. 2 vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.
5) Im Rahmenvertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister kann vereinbart werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister gegeben hat und ihm gegebenenfalls die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden.
6) Der Zahler hat die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach den Abs. 1 bis 5 innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags zu verlangen.
7) Der Zahlungsdienstleister erstattet innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs oder teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung unter Angabe der Stellen mit, an die sich der Zahler nach den Art. 42, 90 und 91 wenden kann, wenn er diese Begründung nicht akzeptiert.
8) Das Recht des Zahlungsdienstleisters nach Abs. 7, eine Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Abs. 3.
4. Datenschutz
Art. 89
Verarbeitung personenbezogener Daten28
1) Zahlungssystembetreibern und Zahlungsdienstleistern ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, insoweit gestattet, als sie zur Edition derselben von den zuständigen inländischen Behörden und Stellen der Aufsicht aufgefordert werden.29
2) Im Übrigen findet die Datenschutzgesetzgebung Anwendung.
IV. Schlussteil
A. Gerichtliche und aussergerichtliche Streitbeilegung
Art. 90
Klage bei Gericht
1) Wegen behaupteter Verstösse von Zahlungsdienstleistern gegen die Bestimmungen des III. Kapitels kann Klage beim Landgericht erhoben werden. Dies gilt auch für Verstösse durch Agenten und Zweigstellen, die auf Grundlage des Niederlassungsrechts in Liechtenstein tätig sind.30
2) Klageberechtigt sind neben den Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern auch Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen Zahlungsdienste betreffenden Themen widmen.
3) Das Landgericht macht den Kläger so früh als möglich auf die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle aufmerksam.
4) Im Übrigen gelten für das zivilrechtliche Verfahren die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen.
Art. 91
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Die Schlichtungsstelle dient auch als Anlaufstelle für Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutenmässig dem Konsumentenschutz oder anderen Zahlungsdienste betreffenden Themen widmen.
4) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
5) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten arbeitet die Schlichtungsstelle mit Schlichtungsstellen anderer betroffener EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten zusammen.31
6) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.
B. Strafbestimmungen
Art. 92
Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) als Organmitglied oder Mitarbeiter oder sonst für einen Zahlungsdienstleister tätige Person oder als Revisor die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt;
b) unbefugterweise Zahlungsdienste erbringt;
c) Zweigstellen errichtet und den Geschäftsbetrieb aufnimmt oder grenzüberschreitend Zahlungsdienste erbringt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 25 erfüllt sind;
d) einen Agenten beauftragt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 27 erfüllt sind;
e) die Bestimmungen über die Eigenmittel nach Art. 12 verletzt;
f) Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegen Art. 8 Abs. 5 entgegen nimmt.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen verletzt;
b) der FMA oder der Revisionsstelle keine, falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt;
c) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt;
d) als Revisor seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Revisionsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an das Zahlungsinstitut unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet;
e) vorgeschriebene Meldungen an die FMA nicht oder verspätet erstattet bzw. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 93
Übertretungen
1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
a) den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder veröffentlicht;
b) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Revision nicht durchführen lässt;
c) seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt;
d) einer von der FMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung oder Anordnung nicht Folge leistet;32
e) als Revisor seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 38 bis 41, verletzt.33
2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 90 000 Franken bestraft, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 verstösst, indem er:34
a) entgegen Art. 3 für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb des EWR Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in Euro innerhalb Liechtensteins;
b) entgegen Art. 4 Abs. 1 einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung der Informationen nach Abs. 3 ein Entgelt in Rechnung stellt.
3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 15 000 Franken bestraft, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 verstösst, indem er es entgegen Art. 4 unterlässt:35
a) einem Zahlungsdienstnutzer auf den Kontoauszügen oder auf einer Anlage dazu dessen internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) des Zahlungsdienstleisters bekannt zu geben;
b) einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN und die BIC des Zahlungsdienstleisters mitzuteilen; oder
c) einen Zahlungsdienstnutzer für die Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung vorab über die Höhe der Entgelte zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer die IBAN des Zahlungsempfängers oder Zahlers und, sofern gemäss Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vorgesehen, die BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers oder Zahlers nicht bekannt gegeben hat.
4) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 15 000 Franken bestraft, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstösst, indem er:
a) entgegen Art. 3 als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist;36
b) entgegen Art. 4 Abs. 2 erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird; 37
c) entgegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz eine Geschäftsregel beschliesst, welche die Interoperabilität beschränkt; 38
d) entgegen Art. 4 Abs. 3 die Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften durch ein technisches Hindernis behindert; 39
e) entgegen Art. 5 Abs. 1 oder 2 eine Überweisung ausführt; 40
f) entgegen Art. 5 Abs. 1 oder 3 eine Lastschrift ausführt; 41
g) entgegen Art. 5 Abs. 8 für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt; 42
h) entgegen Art. 8 für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt.43
Art. 94
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 95
Bekanntmachung von Sanktionen; Bindungswirkung von Schuldsprüchen
1) Die FMA kann die Verhängung von rechtskräftigen Strafen und Bussen auf Kosten des Betroffenen bekannt machen, sofern dies den Zweck dieses Gesetzes verwirklicht und verhältnismässig ist.
2) Ein Schuldspruch nach diesem Gesetz ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
C. Übergangsbestimmung
Art. 96
Bestehende Zahlungsdienste
1) Juristische Personen, die vor dem 25. Dezember 2007 ihre Tätigkeit als Zahlungsinstitut im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG im Einklang mit liechtensteinischem Recht aufgenommen haben, dürfen ihre Tätigkeit in Liechtenstein bis zum 30. April 2011 ohne Bewilligung nach Art. 10 fortsetzen. Wird die Bewilligung bis 30. April 2011 nicht erteilt, ist die Tätigkeit einzustellen.
2) Finanzinstitute, die im Einklang mit liechtensteinischem Recht vor dem 25. Dezember 2007 Tätigkeiten gemäss Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2006/48/EG (Dienstleistungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs) aufgenommen haben und die die Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 UnterAbs. 1 Bst. e jener Richtlinie erfüllen, können von der Pflicht, eine Bewilligung nach Art. 10 zu beantragen, ausgenommen werden. Jedoch müssen diese Finanzinstitute der FMA diese Tätigkeiten bis zum 25. Dezember 2009 anzeigen. Die Anzeige muss auch Angaben enthalten, anhand deren die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 9 nachgewiesen wird. Sind diese Anforderungen erfüllt, so werden die Finanzinstitute registriert. Die FMA kann die Finanzinstitute von den Anforderungen nach Art. 9 befreien.
3) Juristische Personen nach Abs. 1 erhalten automatisch eine Bewilligung und werden in das Zahlungsinstitutsregister (Art. 36) eingetragen, wenn der FMA bereits der Nachweis vorliegt, dass die Anforderungen der Art. 9 und 10 erfüllt sind. Die FMA setzt die betroffenen Einrichtungen vor Erteilung der Bewilligung hiervon in Kenntnis.
4) Natürliche und juristische Personen, die die Tätigkeit eines Zahlungsinstituts im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG im Einklang mit den vor dem 25. Dezember 2007 in Kraft befindlichen liechtensteinischen Vorschriften aufgenommen haben und die für eine Ausnahmeregelung nach Art. 26 der Richtlinie 2007/64/EG in Frage kommen, ist es gestattet, diese Tätigkeiten in Liechtenstein für einen Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren fortzusetzen.
D. Schlussbestimmungen
Art. 97
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 16. Dezember 1999 über die Ausführung von Überweisungen, LGBl. 2000 Nr. 51;
b) Gesetz vom 18. Juni 2004 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausführung von Überweisungen, LGBl. 2004 Nr. 178;
c) Gesetz vom 20. April 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausführung von Überweisungen, LGBl. 2006 Nr. 122.
Art. 98
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. November 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
950.1 Zahlungsdienstegesetz (ZdG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 224 ausgegeben am 7. Juli 2016
Gesetz
vom 11. Mai 2016
über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Leitende Revisoren, die nicht über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen, jedoch bislang für die Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin ausüben.
...

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 42/2009 und 57/2009

2   Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 11.

3   Art. 2 Abs. 4 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 60.

4   Art. 2 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 166.

5   Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 11.

6   Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 36.

7   Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 156.

8   Art. 10 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 352.

9   Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 352.

10   Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 352.

11   Art. 20 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

12   Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

13   Art. 28 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 298.

14   Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 244.

15   Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 244.

16   Art. 30 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 298.

17   Art. 31 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

18   Art. 32 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 298.

19   Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

20   Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 298.

21   Art. 35 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

22   Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 11.

23   Art. 38 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 224.

24   Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 352.

25   Art. 39 Abs. 2a aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 352.

26   Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 352.

27   Art. 40a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 11.

28   Art. 89 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 298.

29   Art. 89 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 298.

30   Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 185.

31   Art. 91 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 11.

32   Art. 93 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 11.

33   Art. 93 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 352.

34   Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 11.

35   Art. 93 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 11.

36   Art. 93 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 11.

37   Art. 93 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 11.

38   Art. 93 Abs. 4 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 11.

39   Art. 93 Abs. 4 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 11.

40   Art. 93 Abs. 4 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 11.

41   Art. 93 Abs. 4 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 11.

42   Art. 93 Abs. 4 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 11.

43   Art. 93 Abs. 4 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 11.