950.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 278 ausgegeben am 30. Oktober 2009
Zahlungsdiensteverordnung (ZDV)
vom 27. Oktober 2009
Aufgrund von Art. 9 Abs. 2, Art. 12 Abs. 4 und 5, Art. 13 Abs. 2 sowie Art. 91 Abs. 1 und 6 des Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) vom 17. September 2009, LGBl. 2009 Nr. 2711, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die für den Antrag auf Erteilung der Bewilligung als Zahlungsinstitut erforderlichen Angaben und Unterlagen;
b) die Methoden zur Berechnung der Eigenmittel;
c) die Sicherungsanforderungen;
d) die aussergerichtliche Schlichtungsstelle.
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX-16e.01).
Art. 2
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
II. Bewilligung von Zahlungsinstituten
Art. 3
Antragsunterlagen
1) Dem Antrag nach Art. 9 des Gesetzes sind folgende Angaben und Unterlagen beizulegen:
a) das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht;
b) der Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismässige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäss auszuführen;
c) der Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über das Anfangskapital nach Art. 11 des Gesetzes verfügt;
d) für die in Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes genannten Zahlungsinstitute eine Beschreibung der Massnahmen zur Sicherung der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer nach Art. 5;
e) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismässig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
f) eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung einschliesslich der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 23d.01) zu erfüllen;2
g) eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschliesslich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem;
h) die Namen der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Ziff. 8 des Bankengesetzes am Antragsteller halten, die Höhe ihrer Beteiligung sowie der Nachweis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen;
i) die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und gegebenenfalls der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen sowie der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;
k) der Name der Revisionsstelle im Sinne des Gesetzes und der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlussprüfungen und konsolidierten Abschlüssen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 10f.01);3
l) die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;
m) der Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. d, e und g legt der Antragsteller eine Beschreibung seiner Abschlussprüfungsverfahren und der organisatorischen Regelungen vor, die es ihm ermöglichen, alle von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren.
III. Ausübung der Geschäftstätigkeit
Art. 4
Methoden zur Berechnung der Eigenmittel
1) Ungeachtet des Anfangskapitals nach Art. 11 des Gesetzes hält ein Zahlungsinstitut jederzeit Eigenmittel in einer Höhe, die nach einer der folgenden drei Methoden berechnet wird:
a) Methode A: Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens 10 % ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs entspricht. Die FMA kann diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit eines Zahlungsinstituts berichtigen. Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen eine Eigenkapitalanforderung in Höhe von 10 % der im Geschäftsplan vorgesehenen entsprechenden fixen Gemeinkosten erfüllen, sofern die FMA nicht eine Anpassung dieses Plans verlangt.
b) Methode B: Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Elemente multipliziert mit dem Skalierungsfaktor k gemäss der Festlegung in Abs. 2 entspricht, wobei das Zahlungsvolumen (ZV) einem Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge entspricht:
1. 4,0 % der Tranche des ZV bis 5 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken; zuzüglich
2. 2,5 % der Tranche des ZV von über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken; zuzüglich
3. 1 % der Tranche des ZV von über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken; zuzüglich
4. 0,5 % der Tranche des ZV von über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken; zuzüglich
5. 0,25 % der Tranche des ZV über 250 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.
c) Methode C: Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens dem massgeblichen Indikator nach Ziff. 1 entspricht, multipliziert mit dem in Ziff. 2 definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in Abs. 2 festgelegten Skalierungsfaktor.
1. Der massgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile:
1.1 Zinserträge;
1.2 Zinsaufwand;
1.3 Einnahmen aus Provisionen und Entgelten; sowie
1.4 sonstige betriebliche Erträge.
In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Ausserordentliche oder unregelmässige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des massgeblichen Indikators einfliessen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den massgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das gemäss dem Gesetz oder der Richtlinie 2007/64/EG beaufsichtigt wird. Der massgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, errechnet. Der massgebliche Indikator wird für das vorausgegangene Geschäftsjahr errechnet. Jedoch dürfen die nach der Methode C ermittelten Eigenmittel nicht weniger als 80 % des Betrags ausmachen, der als Durchschnittswert des massgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre errechnet wurde. Wenn keine geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden.
2. Der Multiplikationsfaktor entspricht:
2.1 10 % der Tranche des massgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken;
2.2 8 % der Tranche des massgeblichen Indikators von über 2,5 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken;
2.3 6 % der Tranche des massgeblichen Indikators von über 5 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken;
2.4 3 % der Tranche des massgeblichen Indikators von über 25 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken;
2.5 1,5 % der Tranche des massgeblichen Indikators über 50 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.
2) Der bei den Methoden B und C anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht:
a) 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 20 Bst. f des Gesetzes genannten Zahlungsdienste betreibt;
b) 0,8, wenn das Zahlungsinstitut den in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 20 Bst. g des Gesetzes genannten Zahlungsdienst betreibt;
c) 1,0, wenn das Zahlungsinstitut einen oder mehrere der in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 20 Bst. a bis e des Gesetzes genannten Zahlungsdienste betreibt.
3) Die FMA kann auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbank und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts:
a) vorschreiben, dass die Eigenkapitalunterlegung des Zahlungsinstituts einem Betrag entsprechen muss, der bis zu 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der nach Abs. 1 gewählten Methode ergeben würde; oder
b) dem Zahlungsinstitut gestatten, dass seine Eigenkapitalunterlegung einem Betrag entspricht, der bis zu 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der nach Abs. 1 gewählten Methode ergeben würde.
4) Sofern ein Zahlungsinstitut nach Massgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die konsolidierte Beaufsichtigung der Mutterunternehmen einbezogen ist, ist dieser Artikel auf das Zahlungsinstitut nicht anwendbar.4
Art. 5
Sicherungsanforderungen
1) Zahlungsinstitute haben die nach Massgabe von Art. 13 des Gesetzes entgegengenommenen Geldbeträge nach einer der beiden folgenden Varianten zu sichern:
a) Variante A: Die Geldbeträge:
1. dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen von Nicht-Zahlungsdienstnutzern vermischt werden;
2. müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert worden sind, auf einem gesonderten Konto bei einer Bank hinterlegt oder in von der FMA mittels Richtlinie zu definierende, sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden; und
3. müssen im Interesse der Zahlungsdienstnutzer vor den Forderungen anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts geschützt werden, insbesondere im Konkursfall.
b) Variante B: Die Geldbeträge müssen durch eine Versicherungspolice oder eine andere vergleichbare Garantie einer Versicherungsgesellschaft oder einer Bank, die nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zahlungsinstitut selbst, über einen Betrag abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolice oder eine andere vergleichbare Garantie getrennt geführt werden müsste, und der im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen ist.
2) Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Abs. 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Auflagen nach Abs. 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge. Ist dieser Anteil variabel oder nicht im Voraus bekannt, so kann das Zahlungsinstitut bei der FMA beantragen, dass ein repräsentativer Anteil zugrunde gelegt wird, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt.
3) Die FMA kann vorschreiben, dass auch Zahlungsinstitute, die keine der in Art. 8 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes genannten Geschäftstätigkeiten ausüben, die Sicherungsanforderungen nach diesem Artikel einhalten müssen.
4) Die FMA kann die Anwendung der Sicherungsanforderungen nach diesem Artikel auch auf Geldbeträge von Zahlungsdienstnutzern beschränken, welche im Einzelfall eine Obergrenze von 600 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken überschreiten.
IV. Revisionsstellen
Art. 65
Bewilligung und Pflichten der Revisionsstellen
1) Auf die Bewilligung und Pflichten der Revisionsstellen von Zahlungsinstituten finden vorbehaltlich Abs. 2 die Vorschriften der Art. 39 bis 43 und Art. 43b der Bankenverordnung sinngemäss Anwendung.
2) Revisionsstellen von Banken oder Wertpapierfirmen, die über eine Bewilligung nach Art. 37 des Bankengesetzes verfügen, bedürfen als Revisionsstellen von Zahlungsinstituten keiner zusätzlichen Bewilligung nach Art. 38 des Gesetzes. Die Revisionsstelle hat der FMA die erstmalige Ausübung der Revisionstätigkeit nach dem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.
Art. 6a6
Revisionsbericht
Auf den Revisionsbericht findet Art. 44 der Bankenverordnung sinngemäss Anwendung.
V. Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
Art. 7
Grundsatz
Auf die aussergerichtliche Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen der Verordnung über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich Anwendung.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 3. Dezember 2002 über die Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten bei der Ausführung von Überweisungen, LGBl. 2002 Nr. 153;
b) Verordnung vom 21. Dezember 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten bei der Ausführung von Überweisungen, LGBl. 2004 Nr. 298.
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Zahlungsdienstegesetz vom 17. September 2009 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 950.1

2   Art. 3 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 218.

3   Art. 3 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 18.

4   Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 18.

5   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 18.

6   Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 18.