0.152.40
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 289 ausgegeben am 6. November 2009
Übereinkommen
über die Rechtsstellung der Staatenlosen1
Abgeschlossen in New York am 28. September 1954
Zustimmung des Landtags: 25. Juni 20092
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. Dezember 2009
Präambel
Die Hohen Vertragsparteien,
in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen und die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung angenommene allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz bestätigt haben, dass die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und die Grundfreiheiten geniessen sollen,
in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen wiederholt ihr grosses Interesse für die Staatenlosen bekundet und sich bestrebt haben diesen in möglichst weitem Umfang die Ausübung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu gewährleisten,
in der Erwägung, dass nur diejenigen Staatenlosen, die gleichzeitig Flüchtlinge sind, durch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erfasst werden und dass jenes Abkommen auf zahlreiche Staatenlose nicht anwendbar ist,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Stellung der Staatenlosen durch ein internationales Übereinkommen zu regeln und zu verbessern,
haben Folgendes vereinbart:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Definition des Begriffs "Staatenloser"
1) "Staatenlos" im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Person, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet.
2) Dieses Übereinkommen ist nicht anwendbar:
i) auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten, solange sie diesen Schutz oder diese Hilfe geniessen;
ii) auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Aufenthaltslandes im Besitze der Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen des Landes stehen;
iii) auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen:
a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen;
b) dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Aufenthaltslandes begangen haben, bevor sie in diesem aufgenommen worden sind;
c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind.
Art. 2
Allgemeine Verpflichtungen
Jeder Staatenlose hat gegenüber dem Land, in dem er sich aufhält, Pflichten, zu denen insbesondere die Verpflichtung gehört, sich den Gesetzen und Verordnungen sowie den Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterziehen.
Art. 3
Verbot unterschiedlicher Behandlung
Die vertragschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Staatenlosen ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anzuwenden.
Art. 4
Religion
Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen auf ihrem Gebiet eine mindestens ebenso günstige Behandlung in Bezug auf die Freiheit in der Religionsausübung und die Freiheit des Religionsunterrichts ihrer Kinder wie den eigenen Staatsangehörigen.
Art. 5
Rechte ausserhalb des Übereinkommens
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens berührt die sonstigen Rechte und Vorteile, die den Staatenlosen unabhängig von diesem Übereinkommen gewährt werden.
Art. 6
Ausdruck "unter den gleichen Umständen"
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "unter den gleichen Umständen", dass eine Person alle Bedingungen (vor allem diejenigen betreffend Dauer und Voraussetzungen von Aufenthalt und Niederlassung) zur Ausübung eines Rechts erfüllen muss, gleich wie wenn sie nicht staatenlos wäre; ausgenommen hievon sind nur die Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Staatenlosen nicht erfüllt werden können.
Art. 7
Befreiung vom Erfordernis der Gegenseitigkeit
1) Unter Vorbehalt der in diesem Übereinkommen vorgesehenen günstigeren Bestimmungen gewährt jeder vertragschliessende Staat den Staatenlosen die Behandlung, die er Ausländern im Allgemeinen gewährt.
2) Nach dreijährigem Aufenthalt sind die Staatenlosen in den vertragschliessenden Staaten von der Gegenseitigkeit in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen befreit.
3) Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen weiterhin die Rechte und Vergünstigungen, die ihnen ohne Rücksicht auf Gegenseitigkeit schon beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens zukamen.
4) Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend die Möglichkeit, den Staatenlosen bei fehlender Gegenseitigkeit weiter gehende Rechte und Vergünstigungen als die zu gewähren, auf die sie nach den Abs. 2 und 3 Anspruch erheben können, sowie ferner die Möglichkeit, Staatenlose, die die Voraussetzungen dieser beiden Absätze nicht erfüllen, vom Erfordernis der Gegenseitigkeit zu befreien.
5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden sowohl auf die in den Art. 13, 18, 19, 21 und 22 des Übereinkommens erwähnten Rechte und Vergünstigungen Anwendung als auch auf solche, die in diesem Übereinkommen nicht enthalten sind.
Art. 8
Befreiung von Sondermassnahmen
Die vertragschliessenden Staaten wenden Sondermassnahmen, die gegen die Person, das Vermögen oder die Interessen der Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen eines bestimmten Staates ergriffen werden könnten, nicht auf einen Staatenlosen an, nur weil er die Staatsangehörigkeit dieses Staates besessen hat. Die vertragschliessenden Staaten, die auf Grund ihrer Gesetzgebung diesen allgemeinen Grundsatz nicht einhalten können, gewähren in geeigneten Fällen Ausnahmen zugunsten der Staatenlosen.
Art. 9
Vorläufige Massnahmen
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen vertragschliessenden Staat daran, in Kriegszeiten oder bei andern schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen gegenüber einer bestimmten Person vorübergehend die für die Staatssicherheit erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, bis abgeklärt ist, ob die Person tatsächlich staatenlos ist und ob die gegen sie ergriffenen Massnahmen im Interesse der Staatssicherheit aufrechterhalten bleiben müssen.
Art. 10
Fortdauer des Aufenthaltes
1) Ist ein Staatenloser im Verlaufe des Zweiten Weltkrieges verschleppt und in das Gebiet eines der vertragschliessenden Staaten gebracht worden und hält sich dort auf, so gilt die Dauer des Zwangsaufenthaltes in diesem Gebiet als rechtmässiger Aufenthalt.
2) Ist ein Staatenloser während des Zweiten Weltkrieges aus dem Gebiet eines vertragschliessenden Staates verschleppt worden und vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens dorthin zurückgekehrt, um dort Aufenthalt zu nehmen, so gilt die Zeit vor und nach dieser Zwangsverschleppung in allen Fällen, in denen ein ununterbrochener Aufenthalt verlangt wird, als ein einziger ununterbrochener Zeitraum.
Art. 11
Staatenlose Seeleute
Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend die Möglichkeit, Staatenlose, die reguläre Besatzungsmitglieder eines Schiffes sind, das ihre Flagge führt, die Wohnsitznahme auf ihrem Gebiet zu gestatten, ihnen Reisepapiere auszustellen oder sie vorübergehend aufzunehmen, um ihnen insbesondere die Wohnsitznahme in einem andern Land zu erleichtern.
Kapitel II
Rechtsstellung
Art. 12
Personenrechtliche Stellung
1) Die personenrechtliche Stellung eines Staatenlosen bestimmt sich nach dem Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach dem Gesetz des Aufenthaltslandes.
2) Rechte, die ein Staatenloser vorher erworben hat und die auf seiner personenrechtlichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus der Eheschliessung ergeben, sind von den vertragschliessenden Staaten zu achten, vorausgesetzt, dass die in der Gesetzgebung dieses Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; Voraussetzung ist ferner, dass es sich um Rechte handelt, die von diesem Staat auch dann anerkannt worden wären, wenn die fragliche Person nicht staatenlos geworden wäre.
Art. 13
Bewegliches und unbewegliches Eigentum
Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen in Bezug auf den Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und den dazu gehörenden Rechten und in Bezug auf Miet- und andere Verträge über bewegliches und unbewegliches Eigentum eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Art. 14
Geistiges und gewerbliches Eigentum
In Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums, insbesondere von Erfindungen, technischen Plänen, Modellen, Fabrikmarken, Handelsfirmen, und auf den Schutz von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft geniessen Staatenlose im Land, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, den Schutz, der den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Im Gebiet eines andern vertragschliessenden Staates geniesst der Staatenlose den Schutz, der dort Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Art. 15
Vereinsrecht
Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, in Bezug auf Vereinigungen zu unpolitischen und nicht auf Erwerb gerichteten Zwecken sowie in Bezug auf Gewerkschaften eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Art. 16
Zutritt zu den Gerichten
1) Staatenlose haben auf dem Gebiete der vertragschliessenden Staaten freien Zutritt zu den Gerichten.
2) Staatenlosen wird im vertragschliessenden Staat, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hinsichtlich der Zulassung vor Gericht, einschliesslich des Armenrechts und der Befreiung von der cautio judicatum solvi, die gleiche Behandlung zuteil wie den Angehörigen dieses Staates.
3) In den vertragschliessenden Staaten, in denen ein Staatenloser nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, geniesst er in Bezug auf die in Abs. 2 erwähnten Rechte die gleiche Behandlung wie ein Angehöriger des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Kapitel III
Erwerbstätigkeit
Art. 17
Stellenantritt
1) Die vertragschliessenden Staaten gewähren Staatenlosen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, in Bezug auf den Stellenantritt eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.
2) Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend die Möglichkeit, Massnahmen zu treffen, um die Rechte aller Staatenlosen in Bezug auf den Stellenantritt den eigenen Staatsangehörigen anzugleichen, insbesondere der Staatenlosen, die auf Grund eines Anwerbungsprogramms für Arbeitskräfte oder eines Einwanderungsplanes in ihr Gebiet gekommen sind.
Art. 18
Selbständige Erwerbstätigkeit
Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft, Industrie, im Gewerbe und Handel sowie auf die Gründung von Handels- oder Industriefirmen eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Art. 19
Freie Berufe
Jeder vertragschliessende Staat gewährt den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, die Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden dieses Staates anerkannt werden, und die einen freien Beruf ausüben wollen, eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Kapitel IV
Wohlfahrt
Art. 20
Rationierung
Wo ein Rationierungssystem besteht, das die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt und dem die ganze Bevölkerung unterworfen ist, sind die Staatenlosen wie die eigenen Staatsangehörigen zu behandeln.
Art. 21
Unterkunft
In Bezug auf die Unterkunft gewähren die vertragschliessenden Staaten, soweit diese Frage durch Gesetze und Verordnungen geregelt ist oder unter der Kontrolle der öffentlichen Behörden steht, den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Art. 22
Öffentlicher Unterricht
1) Die vertragschliessenden Staaten gewähren Staatenlosen in Bezug auf den Unterricht in den Primarschulen die gleiche Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen.
2) Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen hinsichtlich des Unterrichts in andern als den Primarschulen, insbesondere was die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und Universitätsgraden sowie den Gebührenerlass und die Erteilung von Stipendien anbetrifft, eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Art. 23
Öffentliche Fürsorge
Die vertragschliessenden Staaten gewähren den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich aufhaltenden Staatenlosen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den eigenen Staatsangehörigen.
Art. 24
Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit
1) Die vertragschliessenden Staaten gewähren den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Staatenlosen die gleiche Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf:
a) Entlöhnung mit Einschluss der Familienzulagen, die Bestandteil des Lohnes sind, Arbeitszeit, Überstunden, bezahlte Ferien, Beschränkungen bei Heimarbeit, Mindestalter für Arbeitnehmer, Lehrzeit und Berufsausbildung, Arbeit der Frauen und Jugendlichen sowie Vorteile aus Gesamtarbeitsverträgen, soweit diese Bedingungen durch die Gesetzgebung geregelt sind oder zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehören;
b) die soziale Sicherheit (gesetzliche Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Mutterschaft, Krankheit, Invalidität, Alter und Todesfall, Arbeitslosigkeit, Familienlasten sowie über alle andern Risiken, die nach der Landesgesetzgebung durch eine umfassende Sozialversicherung gedeckt sind), vorbehältlich
i) geeigneter Abmachungen über die Aufrechterhaltung erworbener Rechte und Anwartschaften,
ii) der besondern durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen.
2) Die Entschädigungsansprüche, die durch den Tod eines Staatenlosen infolge Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit entstehen, werden dadurch nicht beeinträchtigt, dass sich der Begünstigte ausserhalb des Gebietes des vertragschliessenden Staates aufhält.
3) Die vertragschliessenden Staaten erstrecken die Vorteile der untereinander abgeschlossenen oder noch abzuschliessenden Abkommen über die Erhaltung wohlerworbener Rechte und von Anwartschaften auf dem Gebiete der Sozialversicherung auf die Staatenlosen, sofern diese die Bedingungen erfüllen, die für die Staatsangehörigen der Signatarstaaten dieser Abkommen vorgesehen sind.
4) Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend die Möglichkeit, die Vorteile ähnlicher Abkommen, die zwischen ihnen und Nichtvertragsstaaten in Kraft sind oder sein werden, soweit als möglich auf Staatenlose auszudehnen.
Kapitel V
Administrative Massnahmen
Art. 25
Verwaltungshilfe
1) Wenn ein Staatenloser normalerweise für die Ausübung eines Rechtes die Mitwirkung ausländischer Behörden benötigt, an die er nicht gelangen kann, sorgen die vertragschliessenden Staaten, auf deren Gebiet er sich aufhält, dafür, dass ihm die Beihilfe durch die eigenen Behörden gewährt wird.
2) Die in Abs. 1 erwähnten Behörden stellen den Staatenlosen die Dokumente oder Bescheinigungen aus oder lassen sie unter ihrer Aufsicht ausstellen, die normalerweise einem Ausländer durch seine heimatlichen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden.
3) Die in dieser Weise ausgestellten Dokumente oder Bescheinigungen ersetzen die amtlichen Urkunden, die Ausländern durch die Behörden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden; sie gelten bis zum Beweise des Gegenteils als rechtmässig.
4) Abgesehen von Ausnahmen, die zugunsten von Bedürftigen zugelassen werden müssen, können für die hier erwähnten Amtshandlungen Gebühren erhoben werden; diese müssen aber mässig sein und den Gebühren entsprechen, die von den eigenen Staatsangehörigen für ähnliche Amtshandlungen erhoben werden.
5) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren die Art. 27 und 28 nicht.
Art. 26
Freizügigkeit
Jeder vertragschliessende Staat räumt den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht ein, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen gelten.
Art. 27
Identitätsausweise
Die vertragschliessenden Staaten stellen jedem Staatenlosen, der sich auf ihrem Gebiet aufhält und der kein gültiges Reisepapier besitzt, einen Identitätsausweis aus.
Art. 28
Reiseausweise
Die vertragschliessenden Staaten stellen den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen ausserhalb dieses Gebietes gestatten, vorausgesetzt, dass keine zwingenden Gründe der Staatssicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Die Bestimmungen im Anhang zu diesem Übereinkommen finden auf diese Dokumente Anwendung. Die vertragschliessenden Staaten können einen solchen Reiseausweis auch jedem andern Staatenlosen auf ihrem Gebiet ausstellen; sie werden den Fällen von Staatenlosen besondere Aufmerksamkeit schenken, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten und nicht in der Lage sind, von dem Lande, wo sie ihren ordentlichen Aufenthalt haben, einen Reiseausweis zu erlangen.
Art. 29
Steuern und Abgaben
1) Die vertragschliessenden Staaten erheben von den Staatenlosen keine anderen oder höheren Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art, als sie unter ähnlichen Verhältnissen jetzt oder künftig von den eigenen Staatsangehörigen verlangt werden.
2) Diese Vorschrift steht der Anwendung der gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen nicht entgegen, welche die Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsdokumenten, einschliesslich Identitätsausweisen, an Ausländer betreffen.
Art. 30
Vermögenstransfer
1) Jeder vertragschliessende Staat gestattet den Staatenlosen nach Massgabe seiner Gesetze und Verordnungen, Vermögenswerte, die sie auf sein Staatsgebiet gebracht haben, in das Gebiet eines anderen Landes überzuführen, in dem sie zur Ansiedlung zugelassen worden sind.
2) Jeder vertragschliessende Staat prüft wohlwollend die Gesuche von Staatenlosen, die um die Ermächtigung nachsuchen, alle andern Vermögenswerte, die zur Ansiedlung in einem andern Land erforderlich sind, in ein anderes Land zu überführen, in dem sie zur Ansiedlung aufgenommen worden sind.
Art. 31
Ausweisung
1) Die vertragschliessenden Staaten weisen einen Staatenlosen, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus.
2) Die Ausweisung eines Staatenlosen kann nur auf Grund eines Entscheides, der nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen wurde, durchgeführt werden. Soweit nicht zwingende Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen, muss dem Staatenlosen erlaubt werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, Rekurs einzureichen und sich dabei vor einer zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von der zuständigen Behörde bezeichneten Personen vertreten zu lassen.
3) Die vertragschliessenden Staaten räumen einem ausgewiesenen Staatenlosen eine angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Die vertragschliessenden Staaten können während dieser Frist alle innerstaatlichen Massnahmen treffen, die sie für notwendig erachten.
Art. 32
Einbürgerung
Die vertragschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Staatenlosen. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Gebühren und Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Art. 33
Auskünfte über die innerstaatliche Gesetzgebung
Die vertragschliessenden Staaten werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text der Gesetze und Verordnungen mitteilen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.
Art. 34
Regelung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen den Parteien dieses Übereinkommens über dessen Auslegung oder Durchführung, die auf andere Weise nicht beigelegt werden kann, ist auf Begehren einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Art. 35
Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
1) Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Organisation der Vereinten Nationen bis zum 31. Dezember 1955 zur Unterzeichnung auf.
2) Es liegt zur Unterzeichnung auf:
a) durch jeden Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen;
b) durch jeden Nichtmitgliedstaat, der zur Konferenz der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen eingeladen worden ist;
c) durch jeden Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung oder zum Beitritt eingeladen hat.
3) Es ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
4) Die in Abs. 2 dieses Artikels bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 36
Örtlicher Geltungsbereich
1) Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts erklären, dass sich die Geltung dieses Übereinkommens auf alle Gebiete erstreckt, die er in den internationalen Beziehungen vertritt, oder nur auf eines oder mehrere von ihnen. Eine solche Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem dieses Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.
2) In jedem späteren Zeitpunkt erfolgt diese Erweiterung des Geltungsbereichs durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung; sie wird nach Ablauf von neunzig Tagen seit dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam oder in dem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt, wenn dieser letzte Zeitpunkt später liegt.
3) Bei Gebieten, für die dieses Übereinkommen im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitritts nicht gilt, prüft jeder interessierte Staat die Möglichkeit, sobald wie möglich alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um den Geltungsbereich dieses Übereinkommens auf diese Gebiete zu erweitern, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, wenn eine solche aus verfassungsmässigen Gründen erforderlich ist.
Art. 37
Klausel für Bundesstaaten
Im Falle eines Bundesstaates oder eines Staates, der kein Einheitsstaat ist, finden nachstehende Bestimmungen Anwendung:
a) in Bezug auf die Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der gesetzgebenden Organe des Bundes fällt, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie die von Staaten, die nicht Bundesstaaten sind;
b) in Bezug auf die Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung jedes der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind, gesetzgeberische Massnahmen zu ergreifen, wird die Bundesregierung diese Artikel so bald als möglich den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone befürwortend zur Kenntnis bringen;
c) ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, wird auf das ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelte Begehren jedes anderen vertragschliessenden Staates eine Darstellung der im Bund oder seinen Gliedstaaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis in Bezug auf irgendeine Bestimmung des Übereinkommens geben; darin soll dargelegt werden, inwieweit diese Bestimmung durch einen gesetzgeberischen Akt oder eine andere Massnahme wirksam geworden ist.
Art. 38
Vorbehalte
1) Im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts kann jeder Staat zu den Artikeln des Übereinkommens Vorbehalte machen, ausgenommen zu den Art. 1, 3, 4, 16 Abs. 1 und 33 bis 42 einschliesslich.
2) Jeder vertragschliessende Staat, der gemäss Abs. 1 dieses Artikels einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn jederzeit durch eine diesbezügliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
Art. 39
Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.
Art. 40
Kündigung
1) Jeder vertragschliessende Staat kann das Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtende Mitteilung kündigen.
2) Die Kündigung wird für den betreffenden Staat ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
3) Jeder Staat, der eine Erklärung oder Mitteilung gemäss Art. 36 gemacht hat, kann jederzeit später dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass das Übereinkommen auf das in der Mitteilung bezeichnete Gebiet nicht mehr Anwendung findet. Das Übereinkommen findet alsdann auf dieses Gebiet ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär keine Anwendung mehr.
Art. 41
Revision
1) Jeder vertragschliessende Staat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtende Mitteilung die Revision dieses Übereinkommens verlangen.
2) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt die in Bezug auf dieses Begehren gegebenenfalls zu treffenden Massnahmen.
Art. 42
Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Art. 35 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten Mitteilung über:
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäss Art. 35;
b) die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Art. 36;
c) die gemäss Art. 38 erklärten oder zurückgezogenen Vorbehalte;
d) den Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen gemäss Art. 39 in Kraft tritt;
e) die Kündigungen und Mitteilungen gemäss Art. 40;
f) die Revisionsbegehren gemäss Art. 41.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.
Geschehen zu New York, am achtundzwanzigsten September eintausendneunhundertvierundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung, deren englischer, spanischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, die in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird und von welcher allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Art. 35 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten beglaubigte Abschriften übermittelt werden.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
§ 1
1) Der in Art. 28 dieses Übereinkommens erwähnte Reiseausweis hat anzugeben, dass der Inhaber staatenlos im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 ist.
2) Der Ausweis ist mindestens in zwei Sprachen abzufassen, von denen eine die englische oder die französische Sprache ist.
3) Die vertragschliessenden Staaten prüfen die Möglichkeit, einen Reiseausweis gemäss beigefügtem Muster einzuführen.
§ 2
Vorbehältlich der Vorschriften des Ausstellerlandes können Kinder im Ausweis eines Elternteils oder ausnahmsweise eines anderen Erwachsenen aufgeführt werden.
§ 3
Die für die Ausstellung des Ausweises erhobenen Gebühren dürfen den niedrigsten Ansatz, der für heimatliche Pässe gilt, nicht übersteigen.
§ 4
Ausser in besondern oder aussergewöhnlichen Fällen ist der Ausweis für möglichst viele Länder auszustellen.
§ 5
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises beträgt mindestens drei Monate und höchstens zwei Jahre.
§ 6
1) Die Erneuerung oder Verlängerung des Reiseausweises ist Sache der ausstellenden Behörde, solange der Inhaber sich nicht in einem andern Gebiet niedergelassen hat und sich rechtmässig auf dem Gebiet dieser Behörde aufhält. Zur Ausstellung eines neuen Ausweises ist unter der gleichen Bedingung die Behörde zuständig, die den frühern Ausweis abgegeben hat.
2) Diplomatische und konsularische Vertretungen können ermächtigt werden, die Gültigkeitsdauer der von ihrer Regierung ausgestellten Ausweise um höchstens sechs Monate zu verlängern.
3) Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend, ob Staatenlosen, die sich nicht mehr rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten und die vom Land ihres rechtmässigen Aufenthalts keinen Reiseausweis erhalten können, ein solcher ausgestellt, erneuert oder verlängert werden kann.
§ 7
Die vertragschliessenden Staaten anerkennen die gemäss Art. 28 dieses Übereinkommens abgegebenen Ausweise.
§ 8
Die zuständigen Behörden des Landes, in das der Staatenlose reisen will, tragen, wenn sie bereit sind, ihn aufzunehmen, in seinen Reiseausweis ein Visum ein, sofern dies notwendig ist.
§ 9
1) Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, Staatenlosen, die das Einreisevisum des endgültigen Bestimmungsgebietes erhalten haben, Transitvisa zu erteilen.
2) Die Erteilung dieses Visums kann aus Gründen verweigert werden, die auch gegenüber jedem andern Ausländer die Verweigerung des Visums rechtfertigen würden.
§ 10
Die Gebühren für die Erteilung von Aus-, Ein- oder Durchreisevisa dürfen den für Visa in ausländischen Pässen vorgesehenen niedrigsten Ansatz nicht übersteigen.
§ 11
Wenn ein Staatenloser sich rechtmässig auf dem Gebiet eines andern vertragschliessenden Staates niederlässt, ist es Sache der zuständigen Behörden dieses Gebietes, ihm gemäss Art. 28 einen neuen Reiseausweis abzugeben; der Staatenlose kann sie darum ersuchen.
§ 12
Die Behörde, die einen neuen Ausweis abgibt, hat den früheren einzuziehen und dem Ausstellungsland zurückzusenden, falls dies im Ausweis vorgesehen ist; ist dies nicht der Fall, zieht sie ihn ein und annulliert ihn.
§ 13
1) Ein nach Art. 28 des Übereinkommens ausgestellter Reiseausweis berechtigt den Inhaber, vorbehältlich eines anders lautenden Vermerks, jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Ausweises in das Gebiet des ausstellenden Staates zurückzukehren. Die Frist zur Rückkehr darf aber nicht weniger als drei Monate betragen, ausser wenn das Land, in welches der Staatenlose reisen will, keine Rückkehrgarantie im Reiseausweis verlangt.
2) Unter Vorbehalt von Abs. 1 kann jeder vertragschliessende Staat verlangen, dass sich der Inhaber des Ausweises allen Formalitäten unterwirft, die in Bezug auf Ausreise oder Rückkehr in das Land vorgeschrieben werden können.
§ 14
Die Bestimmungen dieses Anhanges, mit Ausnahme von § 13, berühren in keiner Weise die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiete der vertragschliessenden Staaten die Bedingungen für die Zulassung, die Durchreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausreise regeln.
§ 15
Weder die Abgabe des Ausweises noch die eingetragenen Vermerke bestimmen oder berühren den Status des Inhabers, insbesondere was die Staatsangehörigkeit anbelangt.
§ 16
Die Ausstellung des Ausweises gibt dem Inhaber keinen Anspruch auf diplomatischen oder konsularischen Schutz des Staates, der den Ausweis abgegeben hat, und überträgt nicht ipso facto dessen Vertretern Schutzbefugnisse.
Muster-Reiseausweis
Es wird empfohlen, den Ausweis in Form eines Heftes (15 x 10 cm) auszustellen und ihn so zu drucken, dass jede mit chemischen oder anderen Mitteln vorgenommene Radierung oder Änderung leicht festgestellt werden kann und dass die Worte "Übereinkommen vom 28. September 1954" auf jeder Seite in der Sprache des ausstellenden Landes fortlaufend wiederholt werden.
Umschlag des Heftes
Reiseausweis
(Übereinkommen vom 28. September 1954)
Nr. ......................
(1)
Reiseausweis
(Übereinkommen vom 28. September 1954)
Dieser Ausweis wird am .................. ungültig, sofern er nicht verlängert wird.
Name
Vorname(n)
Begleitet von ........ Kind (Kindern).
1. Dieser Ausweis wird dem Inhaber lediglich als Reiseausweis an Stelle eines nationalen Passes abgegeben. Er greift der Frage der Staatsangehörigkeit des Inhabers nicht vor und hat auf diese keinen Einfluss.
2. Der Inhaber ist berechtigt, bis zum ..................., wenn nachstehend kein späteres Datum angegeben ist, nach ................. zurückzukehren. (Hier ist das Land anzugeben, dessen Behörden den Ausweis ausstellen.) Der Zeitraum, während dessen es dem Inhaber erlaubt ist, zurückzukehren, darf nicht weniger als drei Monate betragen, ausser wenn das Land, in welches der Inhaber reisen will, keine Rückkehrgarantie im Ausweis verlangt.
3. Lässt sich der Inhaber in einem anderen Lande nieder als dem, in dem der Ausweis ausgestellt wurde, so hat er, falls er sich wiederum ins Ausland begeben will, bei den zuständigen Behörden seines Aufenthaltslandes um einen neuen Ausweis nachzusuchen. (Der frühere Ausweis ist von der Behörde, die den neuen Ausweis ausstellt, einzuziehen und an die Behörde, die ihn ausgestellt hat, zurückzuschicken.)3
(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)
(2)
Geburtsort und -datum:
Beruf:
Gegenwärtiger Wohnort:
Mädchenname und Vorname(n) der Ehefrau*:
Name und Vorname(n) des Ehemannes*:
* Nichtzutreffendes streichen
Personenbeschreibung
Grösse:
Haare:
Farbe der Augen:
Nase:
Gesichtsform:
Hautfarbe:
Besondere Kennzeichen:
Den Inhaber begleitende Kinder
Name
Vorname(n)
Geburtsort und -datum
Geschlecht
       
       
       
       
(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)
(3)
Lichtbild des Inhabers und Stempel der den Ausweis ausstellenden Behörde. Fingerabdrücke des Inhabers (wenn erforderlich).
Unterschrift des Inhabers
(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)
(4)
1. Dieser Ausweis ist für folgende Länder gültig:
2. Dieser Ausweis wird auf Grund folgender Unterlage(n) ausgestellt:
Ausgestellt in:
Datum:
Unterschrift und Stempel der den Ausweis ausstellenden Behörde:
Erhobene Gebühr:
(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)
(5/6)
Verlängerung der Gültigkeitsdauer
Erhobene Gebühr:
Vom
 
bis
Ausgestellt in:
Datum:
 
Unterschrift und Stempel der die Gültigkeit des Ausweises verlängernden Behörde:
   
Verlängerung der Gültigkeitsdauer
Erhobene Gebühr:
Vom
 
bis
Ausgestellt in:
Datum:
 
Unterschrift und Stempel der die Gültigkeit des Ausweises verlängernden Behörde:
   
(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)
(7 - 32)
Visa
Der Name des Ausweisinhabers ist in jedem Visum zu wiederholen.
(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)
Geltungsbereich des Übereinkommens
am 24. Dezember 2009
Vertragsstaaten
Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
Albanien
23. Juni 2003
Algerien
15. Juli 1964
Antigua und Barbuda
25. Oktober 1988
Argentinien
1. Juni 1972
Armenien
18. Mai 1994
Aserbeidschan
16. August 1996
Australien
13. Dezember 1973
Barbados
6. März 1972
Belgien
27. Mai 1960
Belize
14. September 2006
Bolivien
6. Oktober 1983
Bosnien und Herzegowina
1. September 1993
Botsuana
25. Februar 1969
Brasilien
13. August 1996
China
 
Hongkong
10. Juni 1997
Costa Rica
2. November 1977
Dänemark
17. Januar 1956
Deutschland
26. Oktober 1976
Ecuador
2. Oktober 1970
Fidschi
12. Juni 1972
Finnland
10. Oktober 1968
Frankreich
8. März 1960
Griechenland
4. November 1975
Guatemala
28. November 2000
Guinea
21. März 1962
Irland
17. Dezember 1962
Israel
23. Dezember 1958
Italien
3. Dezember 1962
Kiribati
29. November 1983
Republik Korea
22. August 1962
Kroatien
12. Oktober 1992
Liberia
11. September 1964
Libyen
16. Mai 1989
Liechtenstein
25. September 2009
Litauen
7. Februar 2000
Lesotho
4. November 1974
Lettland
5. November 1999
Luxemburg
27. Juni 1960
Mazedonien
18. Januar 1994
Mexico
7. Juni 2000
Montenegro
23. Oktober 2006
Niederlande
12. April 1962
Norwegen
19. November 1956
Österreich
8. Februar 2008
Ruanda
4. Oktober 2006
Rumänien
27. Januar 2006
Sambia
1. November 1974
Schweden
2. April 1965
Schweiz
3. Juli 1972
Swasiland
16. November 1999
Simbabwe
1. Dezember 1998
Senegal
21. September 2005
Serbien
12. März 2001
Slowakische Republik
3. April 2000
Slowenien
6. Juli 1992
Spanien
12. Mai 1997
St. Vincent und die Grenadinen
27. April 1999
Trinidad und Tobago
11. April 1966
Tschad
12. August 1999
Tschechische Republik
19. Juli 2004
Tunesien
29. Juli 1969
Uganda
15. April 1965
Ungarn
21. November 2001
Uruguay
2. April 2004
Vereinigtes Königreich
16. April 1959
Vorbehalte und Erklärungen
Die Vorbehalte und Erklärungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: https://treaties.un.org/ eingesehen oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden.

1   Übersetzung des französischen und englischen Originaltextes

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 25/2009

3   Dieser in Klammern gesetzte Satz kann von Regierungen, die dies wünschen, eingesetzt werden.