0.151.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 290 ausgegeben am 6. November 2009
Übereinkommen
zur Verminderung der Staatenlosigkeit1
Abgeschlossen in New York am 30. August 1961
Zustimmung des Landtags: 25. Juni 20092
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. Dezember 2009
Die Vertragsstaaten -
gestützt auf die am 4. Dezember 1954 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Entschliessung 896 (IX),
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Staatenlosigkeit durch völkerrechtliche Übereinkunft zu vermindern -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
1) Jeder Vertragsstaat verleiht in seinem Hoheitsgebiet geborenen Personen, die sonst staatenlos wären, seine Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit wird verliehen
a) bei der Geburt kraft Gesetz oder
b) auf Grund eines von dem Betreffenden oder in seinem Namen in der vom innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Behörde gestellten Antrags. Vorbehaltlich des Abs. 2 darf der Antrag nicht abgelehnt werden.
Ein Vertragsstaat, dessen Recht die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit nach Bst. b vorsieht, kann seine Staatsangehörigkeit auch kraft Gesetzes in dem Alter und unter den Voraussetzungen verleihen, die das innerstaatliche Recht vorschreibt.
2) Jeder Vertragsstaat kann die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit nach Abs. 1 Bst. b von einer oder mehreren der folgenden Voraussetzungen abhängig machen:
a) Der Antrag muss innerhalb einer vom Vertragsstaat festgesetzten Frist gestellt werden, die spätestens mit dem vollendeten 18. Lebensjahr beginnt und frühestens mit dem vollendeten 21. Lebensjahr endet, wobei jedoch der Betreffende über mindestens ein Jahr verfügen muss, um den Antrag selbst zu stellen, ohne hierzu einer rechtlichen Genehmigung zu bedürfen;
b) der Betreffende muss während einer vom Vertragsstaat festgesetzten Zeitdauer, welche die fünf der Antragstellung unmittelbar vorangehenden Jahre und insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen darf, seinen dauernden Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates gehabt haben;
c) der Betreffende darf weder einer Straftat gegen die nationale Sicherheit für schuldig befunden noch wegen einer kriminellen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden sein;
d) der Betreffende ist immer staatenlos gewesen.
3) Ungeachtet der Abs. 1 Bst. b und 2 erwirbt ein im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates geborenes eheliches Kind, dessen Mutter die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, durch die Geburt diese Staatsangehörigkeit, wenn es sonst staatenlos wäre.
4) Jeder Vertragsstaat verleiht einer Person, die sonst staatenlos wäre und die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie geboren ist, nicht erwerben kann, weil sie die Altersgrenze für die Antragstellung überschritten hat oder die erforderlichen Aufenthaltsvoraussetzungen nicht erfüllt, seine Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zur Zeit der Geburt des Betreffenden die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Vertragsstaats besass. Haben die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Betreffenden nicht die gleiche Staatsangehörigkeit besessen, so wird die Frage, ob das Kind der Staatsangehörigkeit des Vaters oder der Mutter folgt, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates beurteilt, dessen Staatsangehörigkeit angestrebt wird. Ist zum Erwerb der Staatsangehörigkeit ein Antrag erforderlich, so ist er von dem Antragsteller oder in seinem Namen in der vom innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Behörde zu stellen. Vorbehaltlich des Abs. 5 darf der Antrag nicht abgelehnt werden.
5) Der Vertragsstaat kann die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit nach Abs. 4 von einer oder mehreren der folgenden Voraussetzungen abhängig machen:
a) Der Antrag muss gestellt werden, bevor der Antragsteller ein vom Vertragsstaat festgesetztes Lebensalter erreicht hat, das nicht unter dem 23. Lebensjahr liegen darf;
b) der Betreffende muss während einer vom Vertragsstaat auf höchstens drei Jahre festgesetzten Zeitdauer unmittelbar vor der Antragstellung seinen dauernden Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates gehabt haben;
c) der Betreffende ist immer staatenlos gewesen.
Art. 2
Bis zum Beweis des Gegenteils gilt ein im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufgefundenes Findelkind als in diesem Hoheitsgebiet geboren und von Eltern abstammend, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen.
Art. 3
Zur Festsetzung der Pflichten der Vertragsstaaten nach diesem Übereinkommen gilt die Geburt auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug als im Hoheitsgebiet des Staates eingetreten, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem das Luftfahrzeug registriert ist.
Art. 4
1) Jeder Vertragsstaat verleiht einer nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats geborenen Person, die sonst staatenlos wäre, seine Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zur Geburt des Betreffenden die Staatsangehörigkeit dieses Staates besass. Haben die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Betreffenden nicht die gleiche Staatsangehörigkeit besessen, so wird die Frage, ob das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters oder der Mutter folgt, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats beurteilt, dessen Staatsangehörigkeit angestrebt wird. Die Staatsangehörigkeit nach diesem Absatz wird verliehen
a) bei der Geburt kraft Gesetzes oder
b) auf Grund eines von dem Betreffenden oder in seinem Namen in der vom innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Behörde gestellten Antrags. Vorbehaltlich des Abs. 2 darf der Antrag nicht abgelehnt werden.
2) Jeder Vertragsstaat kann die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit nach Abs. 1 von einer oder mehreren der folgenden Voraussetzungen abhängig machen:
a) Der Antrag muss gestellt werden, bevor der Antragsteller ein vom Vertragsstaat festgesetztes Lebensalter erreicht hat, das nicht unter dem 23. Lebensjahr liegen darf;
b) der Betreffende muss während einer vom Vertragsstaat auf höchstens drei Jahre festgesetzten Zeitdauer unmittelbar vor der Antragstellung seinen dauernden Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates gehabt haben;
c) der Betreffende darf nicht einer Zuwiderhandlung gegen die nationale Sicherheit für schuldig befunden worden sein;
d) der Betreffende ist immer staatenlos gewesen.
Art. 5
1) Hat nach dem Recht eines Vertragsstaats eine Änderung des Personenstands, wie Eheschliessung, Auflösung der Ehe, Legitimation, Anerkennung oder Annahme als Kind, den Verlust der Staatsangehörigkeit zur Folge, so ist der Verlust vom Besitz oder Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig.
2) Verliert nach dem Recht eines Vertragsstaats ein nichteheliches Kind auf Grund einer Anerkennung der Abstammung die Staatsangehörigkeit dieses Staates, so ist ihm Gelegenheit zu geben, sie durch schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde wieder zu erwerben; die für den Antrag geltenden Erfordernisse dürfen nicht strenger sein als die in Art. 1 Abs. 2 festgesetzten.
Art. 6
Erstreckt sich nach dem Recht eines Vertragsstaats der Verlust oder Entzug der Staatsangehörigkeit einer Person auf den Ehegatten oder die Kinder, so ist für diese der Verlust vom Besitz oder Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig.
Art. 7
1)
a) Lässt das Recht eines Vertragsstaats den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit zu, so hat der Verzicht den Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann zur Folge, wenn der Betreffende eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder erwirbt.
b) Bst. a ist nicht anzuwenden, wenn seine Anwendung mit den Art. 13 und 14 der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze unvereinbar wäre.
2) Ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, der in einem ausländischen Staat die Einbürgerung anstrebt, verliert seine Staatsangehörigkeit nur dann, wenn er die ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt oder die Zusicherung des ausländischen Staates für die Verleihung der Staatsangehörigkeit erhalten hat.
3) Vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 verliert ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats weder wegen Verlassens des Landes, Auslandsaufenthaltes oder Verletzung einer Meldepflicht noch aus einem ähnlichen Grund seine Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch staatenlos wird.
4) Eine eingebürgerte Person kann auf Grund eines Auslandsaufenthaltes nach einer im Recht des Vertragsstaats festgesetzten Dauer, die nicht weniger als sieben aufeinanderfolgende Jahre betragen darf, ihre Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie es unterlässt, der zuständigen Behörde ihre Absicht mitzuteilen, sich ihre Staatsangehörigkeit zu erhalten.
5) Für Staatenlose eines Vertragsstaats, die ausserhalb seines Hoheitsgebiets geboren sind, kann das Recht dieses Staates die Erhaltung der Staatsangehörigkeit über den Ablauf eines Jahres nach Erreichung der Volljährigkeit hinaus davon abhängig machen, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Hoheitsgebiet aufhalten oder bei der zuständigen Behörde registriert sind.
6) Mit Ausnahme der in diesem Artikel vorgesehenen Fälle verliert niemand die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats, wenn er dadurch staatenlos würde, selbst wenn dieser Verlust durch keine andere Bestimmung dieses Übereinkommens ausdrücklich verboten ist.
Art. 8
1) Ein Vertragsstaat darf keiner Person seine Staatsangehörigkeit entziehen, wenn sie dadurch staatenlos wird.
2) Ungeachtet des Abs. 1 kann einer Person die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats entzogen werden
a) in Fällen, in denen es nach Art. 7 Abs. 4 und 5 zulässig ist, dass eine Person ihre Staatsangehörigkeit verliert;
b) wenn die Staatsangehörigkeit durch falsche Angaben oder betrügerische Handlungen erworben worden ist.
3) Ungeachtet des Abs. 1 kann sich jeder Vertragsstaat die Möglichkeit erhalten, einer Person die Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn er bei der Unterzeichung, der Ratifikation oder dem Beitritt erklärt, dass er davon aus einem oder mehreren der folgenden Gründe, die sein innerstaatliches Recht zu diesem Zeitpunkt vorsieht, Gebrauch macht:
a) wenn die Person im Widerspruch zu ihrer Treuepflicht gegenüber dem Vertragsstaat
i) unter Missachtung eines ausdrücklichen Verbots des Vertragsstaats einem anderen Staat Dienste geleistet oder weiterhin geleistet hat oder von einem anderen Staat Vergütungen bezogen oder weiterhin bezogen hat oder
ii) ein den Lebensinteressen des Staates in schwerwiegender Weise abträglichen Verhalten an den Tag gelegt hat;
b) wenn die Person einen Treueeid oder eine förmliche Treueerklärung gegenüber einem anderen Staat abgegeben oder in eindeutiger Weise ihre Entschlossenheit bekundet hat, dem Vertragsstaat die Treue aufzukündigen.
4) Jeder Vertragsstaat übt die ihm nach den Abs. 2 und 3 eingeräumte Befugnis, einer Person seine Staatsangehörigkeit zu entziehen, nur in Übereinstimmung mit einer gesetzlichen Regelung aus, die dem Betreffenden das Recht auf umfassenden Rechtsschutz durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Stelle gewährt.
Art. 9
Ein Vertragsstaat darf keiner Person oder Personengruppe aus rassischen, ethnischen, religiösen oder politischen Gründen ihre Staatsangehörigkeit entziehen.
Art. 10
1) In alle zwischen Vertragsstaaten geschlossenen Verträge über Gebietsabtretung sind Bestimmungen aufzunehmen, die sicherstellen, dass infolge der Abtretung niemand staatenlos wird. Jeder Vertragsstaat wird sich nach Kräften dafür einsetzen, dass auch in alle derartigen von ihm mit einem Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, geschlossenen Verträgen solche Bestimmungen aufgenommen werden.
2) In Ermangelung solcher Bestimmungen verleiht ein Vertragsstaat, an den Hoheitsgebiet abgetreten wird oder der auf andere Weise Hoheitsgebiet erwirbt, seine Staatsangehörigkeit den Personen, die andernfalls infolge der Abtretung oder des Erwerbes staatenlos würden.
Art. 11
Die Vertragsstaaten werden sich dafür einsetzen, dass so bald wie möglich nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde im Rahmen der Vereinten Nationen eine Stelle errichtet wird, an die sich Personen, die sich auf dieses Übereinkommen berufen, mit der Bitte um Prüfung ihres Anspruches und um Unterstützung bei seiner Durchsetzung gegenüber der zuständigen Behörde wenden können.
Art. 12
1) Hinsichtlich eines Vertragsstaates, der seine Staatsangehörigkeit nicht nach Art. 1 Abs. 1 oder Art. 4 bei der Geburt kraft Gesetzes verleiht, gilt Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 4 sowohl für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens geboren sind, als auch für solche, die danach geboren werden.
2) Art. 1 Abs. 4 gilt sowohl für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens geboren sind, als auch für solche, die danach geboren werden.
3) Art. 2 gilt nur für die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für einen Vertragsstaat aufgefundenen Findelkinder.
Art. 13
Dieses Übereinkommen steht der Anwendung von für die Verminderung der Staatenlosigkeit günstigeren Bestimmungen nicht entgegen, die etwa im gegenwärtig oder künftig geltenden Recht eines Vertragsstaats oder in einem anderen gegenwärtig oder künftig geltenden Übereinkommen, Vertrag oder Abkommen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten enthalten sind.
Art. 14
Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die auf andere Weise nicht beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt.
Art. 15
1) Dieses Übereinkommen gilt für alle Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung, Treuhandgebiete, Kolonien und andere nicht zum Mutterland gehörenden Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist; vorbehaltlich des Abs. 2 hat der betreffende Vertragsstaat bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt einzelne oder alle nicht zum Mutterland gehörenden Hoheitsgebiete bekannt zu geben, auf die das Übereinkommen auf Grund der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts von Rechts wegen Anwendung findet.
2) In allen Fällen, in denen ein nicht zum Mutterland gehörendes Hoheitsgebiet hinsichtlich der Staatsangehörigkeit nicht als Einheit mit dem Mutterland angesehen wird, sowie in allen Fällen, in denen nach dem Verfassungsrecht oder den Gepflogenheiten des Vertragsstaats oder des nicht zum Mutterlandes gehörenden Hoheitsgebiets dessen vorherige Zustimmung erforderlich ist, um das Übereinkommen auf dieses Hoheitsgebiet anzuwenden, bemüht sich der Vertragsstaat, die erforderliche Zustimmung des nicht zum Mutterland gehörenden Hoheitsgebiets innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zu erwirken, nachdem er das Übereinkommen unterzeichnet hat; ist diese Zustimmung erwirkt worden, so notifiziert er sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Das Übereinkommen findet vom Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an auf das oder die darin aufgeführten Hoheitsgebiete Anwendung.
3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist von zwölf Monaten unterrichten die betreffenden Vertragsstaaten den Generalsekretär von den Ergebnissen der Konsultationen mit denjenigen nicht zum Mutterland gehörenden Hoheitsgebieten, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind und deren Zustimmung zur Anwendung dieses Übereinkommens nicht erteilt worden ist.
Art. 16
1) Dieses Übereinkommen liegt vom 30. August 1961 bis zum 31. Mai 1962 am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf.
2) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung auf
a) für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen;
b) für jeden anderen Staat, der zur Teilnahme an der Konferenz der Vereinten Nationen über die Beseitigung oder Verminderung der Staatenlosigkeit in der Zukunft eingeladen wurde;
c) für jeden Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, es zu unterzeichnen oder ihm beizutreten.
3) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
4) Die in Abs. 2 bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 17
1) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt kann jeder Staat einen Vorbehalt zu Art. 11, 14 oder 15 einlegen.
2) Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 18
1) Dieses Übereinkommen tritt zwei Jahre nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Abs. 1 in Kraft, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
Art. 19
1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtende schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird für den betreffenden Vertragsstaat ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangen ist.
2) In Fällen, in denen dieses Übereinkommen nach Art. 15 auf ein nicht zum Mutterland gehörendes Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats anwendbar geworden ist, kann dieser Staat in der Folge mit Zustimmung des betreffenden Hoheitsgebiets dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit notifizieren, dass das Übereinkommen für das betreffende Hoheitsgebiet gekündigt wird. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam; dieser unterrichtet alle anderen Vertragsstaaten von der Notifikation und dem Zeitpunkt ihres Eingangs.
Art. 20
1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Art. 16 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Art. 16;
b) die Vorbehalte nach Art. 17;
c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Art. 18 in Kraft tritt;
d) die Kündigungen nach Art. 19.
2) Spätestens nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde befasst der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Generalversammlung mit der Frage der in Art. 11 vorgesehenen Errichtung der darin genannten Stelle.
Art. 21
Dieses Übereinkommen wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen am Tag seines Inkrafttretens registriert.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu New York, am 30. August 1961 in einer Urschrift, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; sie wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt; der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den in Art. 16 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Übereinkommens
am 24. Dezember 2009
Vertragsstaaten
Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
Albanien
9. Juli 2003
Armenien
18. Mai 1994
Aserbaidschan
16. August 1996
Australien
13. Dezember 1973
Bolivien
6. Oktober 1983
Bosnien und Herzegowina
13. Dezember 1996
Brasilien
25. Oktober 2007
Costa Rica
2. November 1977
Deutschland
31. August 1977
Dänemark
11. Juli 1977
Finnland
7. August 2008
Guatemala
19. Juli 2001
Irland
18. Januar 1973
Kanada
17. Juli 1978
Kiribati
29. November 1983
Lesotho
24. September 2004
Lettland
14. April 1992
Liberia
22. September 2004
Libyen
16. Mai 1989
Liechtenstein
25. September 2009
Niederland
13. Mai 1985
Neuseeland
20. September 2006
Niger
17. Juni 1985
Norwegen
11. August 1971
Österreich
22. September 1972
Rumänien
27. Januar 2006
Ruanda
4. Oktober 2006
Schweden
19. Februar 1969
Senegal
21. September 2005
Slowakische Republik
3. April 2000
Swasiland
16. November 1999
Tschad
12. August 1999
Tschechische Republik
19. Dezember 2001
Tunesien
12. Mai 2000
Ungarn
12. Mai 2009
Uruguay
21. September 2001
Vereinigtes Königreich
29. März 1966
Vorbehalte und Erklärungen
Die Vorbehalte und Erklärungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: https://treaties.un.org/ eingesehen oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden.

1   Übersetzung des französischen und englischen Originaltextes

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 25/2009