| 641.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt→ |
| Jahrgang 2009 |
Nr. 330 |
ausgegeben am 17. Dezember 2009 |
Gesetz
vom 22. Oktober 2009
←über→ ←die→ Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Grundsätze
1) Das Land erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer).
←Die→ Steuer bezweckt
←die→ Besteuerung
←des→ nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2) Als Mehrwertsteuer erhebt es:
a) eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b) eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen im Inland,
←die→ von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie auf dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugsteuer);
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3)
←Die→ Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a) der Wettbewerbsneutralität;
b) der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
Art. 2
Was
←dieses→ Gesetz als Gegenstand der Mehrwertsteuer erklärt, von der Steuer ausnimmt oder befreit, darf von den Gemeinden keiner gleichartigen Steuer unterstellt werden.
Art. 3
Begriffe
Im Sinne
←dieses→ Gesetzes bedeuten:
a) "Inland": das Gebiet
←des→ Fürstentums Liechtenstein sowie ausländische Gebiete gemäss staatsvertraglicher Vereinbarung;
b) "Gegenstände": bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c) "Leistung":
←die→ Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d) "Lieferung":
1. Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen
←über→ einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
2. Abliefern eines
←Gegenstandes→, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn
←dieser→ Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
e) "
←Dienstleistung→": jede Leistung,
←die→ keine Lieferung ist; eine
←Dienstleistung→ liegt auch vor, wenn:
2. eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f) "Entgelt": Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g) hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation,
←die→ nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für
←die→ Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
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h) eng verbundene Personen:
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1.
←die→ Inhaber von
←mindestens→ 20 %
←des→ Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
2. Trusts und juristische Personen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i) Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
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1.
←die→ Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei
←die→ Firma oder das Logo
←des→ Spenders verwendet wird,
2. es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn
←die→ gemeinnützige Organisation ihren Gönnern freiwillig Vorteile im Rahmen
←des→ statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner mitteilt, dass kein Anspruch auf
←die→ Vorteile besteht;
k) "gemeinnützige Organisation": Organisation,
←die→ ←die→ Voraussetzungen für
←die→ Befreiung von den direkten Steuern wegen gemeinnütziger Tätigkeit erfüllen;
l) "Rechnung":
←jedes→ Dokument, mit dem
←gegenüber→ einer Drittperson
←über→ das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie
←dieses→ Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird;
m) "elektronische Plattform": elektronische Schnittstelle,
←die→ online direkte Kontakte zwischen mehreren Personen ermöglicht mit dem Ziel, eine Lieferung oder eine
←Dienstleistung→ zu erbringen.
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Art. 4
Bezeichnungen
←Die→ in
←diesem→ Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 5
7
Indexierung
←Die→ Regierung passt mit Verordnung
←die→ in Art. 31 Abs. 2 Bst. c, Art. 35 Abs. 1a Bst. b, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 2 Bst. b genannten Frankenbeträge der Teuerung an, sobald sich der
←Landesindex→ der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 % erhöht hat.
Art. 7
Ort der Lieferung
1) Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem:
a) sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung,
←über→ ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der
←Überlassung→ zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet;
2) Als Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas
←über→ das Erdgasverteilnetz und Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche
←die→ Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem
←die→ Elektrizität, das Gas oder
←die→ Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.
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3) Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer:
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a)
←über→ eine Bewilligung der Steuerverwaltung verfügt,
←die→ Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder
b) mit Gegenständen,
←die→ nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a
←des→ schweizerischen
←Mehrwertsteuergesetzes→ aufgrund
←des→ geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Abs. 1 Bst. b
←des→ vorliegenden Artikels erbringt und daraus
←mindestens→ einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt.
Art. 8
1) Als Ort der
←Dienstleistung→ gilt unter Vorbehalt von Abs. 2 der Ort, an dem der Empfänger der
←Dienstleistung→ den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche
←die→ ←Dienstleistung→ erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthaltes.
2) Als Ort der nachfolgend aufgeführten
←Dienstleistungen→ gilt:
a) bei
←Dienstleistungen→,
←die→ typischerweise unmittelbar
←gegenüber→ physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem
←die→ ←dienstleistende→ Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche
←Dienstleistungen→ gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung;
b) bei durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und den damit zusammenhängenden
←Dienstleistungen→ der Reisebüros: der Ort, an dem
←die→ das Reisebüro betreibende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;
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c) bei
←Dienstleistungen→ auf dem Gebiet der Kultur, der Künste,
←des→ Sportes, der Wissenschaft,
←des→ Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen,
←die→ unmittelbar
←gegenüber→ vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem
←diese→ Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
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e) bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem
←die→ Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet;
←die→ Regierung kann bestimmen, dass bei
←grenzüberschreitenden→ Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten;
f) bei
←Dienstleistungen→ im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche
←Dienstleistungen→ gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung
←des→ Grundstückes,
←Dienstleistungen→ im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück,
←Dienstleistungen→ im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen,
←Überwachung→ von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen;
Art. 9
Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei
←grenzüberschreitenden→ Leistungen zu vermeiden, kann
←die→ Regierung
←die→ Abgrenzung zwischen Lieferungen und
←Dienstleistungen→ abweichend von Art. 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von Art. 7 und 8 bestimmen.
Art. 10
Grundsatz
1) Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
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a) mit
←diesem→ Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b) Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.
1a) Ein Unternehmen betreibt, wer:
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a) eine auf
←die→ nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe
←des→ Zuflusses von Mitteln,
←die→ nach Art. 18 Abs. 2 nicht als Entgelt gelten; und
b) unter eigenem Namen nach aussen auftritt.
1b) Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.
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2) Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
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a) innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt,
←die→ nicht nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b) ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
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1. von der Steuer befreite Leistungen,
1a. von der Steuer ausgenommene Leistungen,
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2.
←Dienstleistungen→, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische
←Dienstleistungen→ an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt,
3. Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas
←über→ das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c) als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt,
←die→ nicht nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind;
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d) Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in Liechtenstein hat und ausschliesslich Leistungen im Ausland erbringt. Ein Verzicht auf
←die→ Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 ist jedoch möglich;
e) ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland betreibt, das im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt.
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2a) Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne
←die→ Steuer.
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3) Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
Art. 11
Verzicht auf
←die→ Befreiung von der Steuerpflicht
1) Wer ein Unternehmen betreibt und nach Art. 10 Abs. 2 oder Art. 12 Abs. 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf
←die→ Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.
3) Auf
←die→ Befreiung von der Steuerpflicht muss
←mindestens→ während einer Steuerperiode verzichtet werden.
Art. 12
Gemeinwesen
1) Steuersubjekte der Gemeinwesen sind
←die→ autonomen
←Dienststellen→ von Land und Gemeinden sowie
←die→ übrigen Einrichtungen
←des→ öffentlichen Rechts.
2)
←Dienststellen→ können sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen. Der Zusammenschluss kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden. Er muss während
←mindestens→ einer Steuerperiode beibehalten werden.
3) Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange weniger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne
←die→ Steuer.
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4)
←Die→ Regierung bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten.
Art. 13
Gruppenbesteuerung
1) Rechtsträger mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in Liechtenstein,
←die→ unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Mehrwertsteuergruppe). In
←die→ Gruppe können auch Rechtsträger,
←die→ kein Unternehmen betreiben, und natürliche Personen einbezogen werden.
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2) Der Zusammenschluss zu einer Mehrwertsteuergruppe kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden.
←Die→ Beendigung einer Mehrwertsteuergruppe ist jeweils auf das Ende einer Steuerperiode möglich.
Art. 14
Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung von der Steuerpflicht
1)
←Die→ Steuerpflicht beginnt:
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a) für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
b) für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.
2)
←Die→ Steuerpflicht endet:
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a) für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
1. mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,
2. bei Vermögensliquidation: mit Abschluss
←des→ Liquidationsverfahrens;
b) für alle anderen Unternehmen: am Schluss
←des→ Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.
3)
←Die→ Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze
←die→ Grenze von Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c oder Art. 12 Abs. 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass
←diese→ Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit
←überschritten→ wird.
4) Der Verzicht auf
←die→ Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.
5) Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person
←die→ Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c oder Art. 12 Abs. 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich
←die→ steuerpflichtige Person abmelden.
←Die→ Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist.
←Die→ Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf
←die→ Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 Abs. 1. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.
Art. 15
Mithaftung
1) Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
a)
←die→ Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
b) Personen,
←die→ eine freiwillige Versteigerung durchführen oder durchführen lassen;
c) jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für
←die→ Steuerforderungen,
←die→ sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;
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d) bei der
←Übertragung→ eines Unternehmens: der bisherige Steuerschuldner noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der
←Übertragung→ für
←die→ vor der
←Übertragung→ entstandenen Steuerforderungen;
e) bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit:
←die→ mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag
←des→ Liquidationsergebnisses;
f) für
←die→ Steuer einer juristischen Person,
←die→ ihren Sitz ins Ausland verlegt:
←die→ geschäftsführenden Organe bis zum Betrag
←des→ reinen Vermögens der juristischen Person;
g) in den Fällen nach Art. 83 Abs. 1a:
←die→ Mitglieder der geschäftsführenden Organe bis zum Betrag der verlangten Sicherheit.
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2)
←Die→ in Abs. 1 Bst. e und f bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen,
←die→ während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3) Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften
←diese→ subsidiär für
←die→ mit den Forderungen
←mitzedierte→ Mehrwertsteuer, wenn im Zeitpunkt der Abtretung
←die→ Steuerschuld
←gegenüber→ der Steuerverwaltung noch nicht entstanden ist und
←die→ Uneinbringlichkeit der Steuerforderung beim Abtretenden nachgewiesen ist.
3a) Verkäufer,
←die→ Lieferungen
←über→ eine elektronische Plattform erbringen, haften subsidiär für
←die→ Steuer,
←die→ von der Person,
←die→ nach Art. 20a als Leistungserbringerin gilt, für
←diese→ Lieferungen geschuldet ist.
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4)
←Die→ mithaftende Person hat im Verfahren
←die→ gleichen Rechte und Pflichten wie
←die→ steuerpflichtige Person.
Art. 16
Steuernachfolge
1) Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für
←die→ vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2) Wer ein Unternehmen
←übernimmt→, tritt in
←die→ steuerlichen Rechte und Pflichten
←des→ Rechtsvorgängers ein.
Art. 17
Steuersubstitution
←Die→ Erfüllung der Steuerpflicht ausländischer Handelsgesellschaften und ausländischer Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit obliegt auch deren Teilhabern.
Art. 18
Grundsatz
1) Der Inlandsteuer unterliegen
←die→ im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit
←dieses→ Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2) Mangels Leistung gelten namentlich
←die→ folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a) Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag ausgerichtet werden;
b) Gelder,
←die→ Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und
←die→ sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c) Spenden;
d) Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
e) Dividenden und andere Gewinnanteile;
f) vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen,
←die→ durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure innerhalb einer Branche geleistet werden;
g) Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
h) Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
i) Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Behördenentschädigungen oder Sold;
k) Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland,
←die→ nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 von der Steuer befreit sind;
l) Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen,
←die→ für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
3) Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel
←gegenüber→ dem Empfänger ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten
←diese→ Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Abs. 2 Bst. a.
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Art. 19
Mehrheit von Leistungen
1) Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt.
2) Mehrere voneinander unabhängige Leistungen,
←die→ zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der
←überwiegenden→ Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und
←die→ ←überwiegende→ Leistung wertmässig
←mindestens→ 70 %
←des→ Gesamtentgelts ausmacht (Kombination).
3) Leistungen,
←die→ wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln.
4) Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuerlich gleich behandelt wie
←die→ Hauptleistung.
Art. 20
Zuordnung von Leistungen
1) Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht,
←die→ nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
2) Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt
←die→ Leistung als durch
←die→ vertretene Person getätigt, wenn
←die→ Vertreterin:
a) nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und
←die→ vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und
b) das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger ausdrücklich bekannt gibt oder sich
←dieses→ aus den Umständen ergibt.
3) Findet Abs. 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der
←die→ eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.
Art. 20a
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Zuordnung von Leistungen bei Lieferungen
←über→ elektronische Plattformen
1) Wer mit Hilfe einer elektronischen Plattform eine Lieferung nach Art. 3 Bst. d Ziff. 1 ermöglicht, indem er Verkäufer mit Käufern zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, gilt
←gegenüber→ dem Käufer als Leistungserbringer. In
←diesem→ Fall liegt sowohl zwischen
←dieser→ Person und dem Verkäufer als auch zwischen
←dieser→ Person und dem Käufer eine Lieferung vor.
2) Nicht als Leistungserbringer gilt, wer eine oder mehrere der nachfolgenden Bedingungen erfüllt:
a) Er ist weder unmittelbar noch mittelbar am Bestellvorgang beteiligt.
b) Er erzielt keinen Umsatz, der unmittelbar mit dem Geschäft zusammenhängt.
c) Er nimmt lediglich
←die→ Zahlungsabwicklung im Zusammenhang mit der Lieferung vor.
d) Er stellt lediglich Platz für Anzeigen zur Verfügung.
e) Er erbringt lediglich Werbeleistungen.
f) Er leitet lediglich Käufer auf andere elektronische Plattformen um oder weiter.
Art. 21
Von der Steuer ausgenommene Leistungen
1) Eine Leistung,
←die→ von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Art. 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
2) Von der Steuer ausgenommen sind:
2.
←die→ Spitalbehandlung und
←die→ ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen,
←die→ von Spitälern, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik sowie Ambulatorien und Tageskliniken erbracht werden.
←Die→ Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;
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3.
←die→ von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Chiropraktoren, Physiotherapeuten, Naturärzten, Hebammen, Pflegefachfrauen oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit
←die→ Leistungserbringer
←über→ eine Berufsausübungsbewilligung verfügen;
←die→ Regierung bestimmt
←die→ Einzelheiten.
←Die→ Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;
3a. Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen;
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4.
←die→ von Krankenpflegepersonen, Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) oder in Heimen erbrachten Pflegeleistungen, sofern sie ärztlich verordnet sind;
5.
←die→ Lieferung von menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber einer hiezu erforderlichen Bewilligung;
7.
←die→ Beförderung von kranken oder verletzten Personen oder Personen mit Behinderungen in dafür besonders eingerichteten Transportmitteln;
8. Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen;
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9.
←die→ mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch dafür eingerichtete Institutionen;
10.
←die→ mit der Kultur- und Bildungsförderung von Jugendlichen eng verbundenen Leistungen von gemeinnützigen Jugendaustauschorganisationen; Jugendliche im Sinne
←dieser→ Bestimmung sind Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr;
11.
←die→ folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung:
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a)
←die→ Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen,
←des→ Unterrichts, der Ausbildung, der Weiterbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich
←des→ von Privatlehrern oder an Privatschulen erteilten Unterrichts,
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b) Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art;
←die→ Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar der unterrichtenden Person oder ihrem Arbeitgeber ausgerichtet wird,
c) im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen,
d)
←Organisationsdienstleistungen→ (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Einrichtung,
←die→ von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Bst. a bis c erbringt, an
←diese→ Einrichtung,
12. das Zurverfügungstellen von Personal durch nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke;
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13.
←die→ Leistungen,
←die→ nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;
14. dem Publikum unmittelbar erbrachte oder, sofern nicht unmittelbar erbracht, von
←diesem→ unmittelbar wahrnehmbare kulturelle
←Dienstleistungen→ der nachstehend aufgeführten Arten:
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a) Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Filmvorführungen,
b) Darbietungen von Schauspielern, Musikern, Tänzern und anderen ausübenden Künstlern, Leistungen von Personen,
←die→ an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustellern, einschliesslich der von
←diesen→ angebotenen Geschicklichkeitsspiele,
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c) Besuche von Museen, Galerien, Denkmälern, historischen Stätten sowie botanischen und zoologischen Gärten,
d)
←Dienstleistungen→ von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen, namentlich
←die→ Einsichtgewährung in Text-, Ton- und Bildträger in ihren Räumlichkeiten; steuerbar ist jedoch
←die→ Lieferung von Gegenständen (einschliesslich
←Gebrauchsüberlassung→) solcher Institutionen;
14a. für
←die→ Zulassung zur Teilnahme an kulturellen Anlässen verlangte Entgelte (z. B. Einschreibegebühren) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen;
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15. für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für
←die→ Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen;
16. kulturelle
←Dienstleistungen→,
←die→ Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheber wie Schriftsteller, Komponisten, Filmschaffende, Kunstmaler, Bildhauer sowie
←Dienstleistungen→,
←die→ von den Verlegern und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung
←dieser→ Werke erbracht werden;
←dies→ gilt auch für Werke zweiter Hand nach Art. 3
←des→ Urheberrechtsgesetzes,
←die→ kultureller Natur sind;
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17.
←die→ Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren, Flohmärkten und Tombolas von Einrichtungen,
←die→ von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet
←des→ nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens, auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit und der Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern
←die→ Veranstaltungen dazu bestimmt sind,
←diesen→ Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen, und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit,
←die→ ←diese→ mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erbringen;
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18. im Versicherungsbereich:
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a) Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen,
b) Sozialversicherungsleistungen,
c)
←die→ folgenden Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen und Prävention:
- Leistungen von Einrichtungen der Sozialversicherungen untereinander
- Leistungen von Durchführungsorganen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Präventionsaufgaben
- Leistungen,
←die→ der beruflichen Aus- und Weiterbildung
←dienen→,
d) Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsmakler;
19.
←die→ folgenden Umsätze im Bereich
←des→ Geld- und Kapitalverkehrs:
a)
←die→ Gewährung und
←die→ Vermittlung von Krediten und
←die→ Verwaltung von Krediten durch
←die→ Kreditgeber,
b)
←die→ Vermittlung und
←die→ ←Übernahme→ von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie
←die→ Verwaltung von Kreditsicherheiten durch
←die→ Kreditgeber,
c)
←die→ Umsätze, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und
←Überweisungsverkehr→, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren; steuerbar ist jedoch
←die→ Einziehung von Forderungen im Auftrag
←des→ Gläubigers (Inkassogeschäft),
d)
←die→ Umsätze, einschliesslich Vermittlung,
←die→ sich auf gesetzliche Zahlungsmittel (in- und ausländische Valuten wie Devisen, Banknoten, Münzen) beziehen; steuerbar sind jedoch Sammlerstücke (Banknoten und Münzen),
←die→ normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden,
e)
←die→ Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch
←die→ Verwahrung und
←die→ Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen,
f) der Vertrieb von Anteilen an und
←die→ Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, Investmentunternehmen nach dem IUG oder von alternativen Investmentfonds nach dem AIFMG durch Personen,
←die→ ←diese→ verwalten oder aufbewahren,
←die→ Verwaltungsgesellschaften bzw. Verwalter (AIFM),
←die→ Verwahrstellen und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen und juristischen Personen betrachtet, denen
←die→ Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,
←die→ Investmentunternehmen oder
←die→ alternativen Investmentfonds Aufgaben delegieren können; der Vertrieb von Anteilen und
←die→ Verwaltung von Investmentgesellschaften oder Anlagegesellschaften mit festem Kapital richten sich nach Bst. e,
44
g) das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen gemäss schweizerischem
←Bundesgesetz→ vom 25. Juni 1982
←über→ ←die→ berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und
←die→ Verwaltung von Anlagegruppen nach BVG durch Personen,
←die→ ←diese→ verwalten oder aufbewahren,
←die→ Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen
←die→ Anlagestiftungen Aufgaben delegieren können;
45
20.
←die→ ←Übertragung→ und
←die→ Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie
←die→ Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an
←die→ Stockwerkeigentümer, soweit
←die→ Leistungen in der
←Überlassung→ ←des→ gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
21.
←die→ ←Überlassung→ von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung; steuerbar sind jedoch:
a)
←die→ Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie
←die→ Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe,
b)
←die→ Vermietung von Campingplätzen,
c)
←die→ Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung,
d)
←die→ Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen,
←die→ zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage gehören,
e)
←die→ Vermietung von Schliessfächern,
f)
←die→ Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messe- und Kongressgebäuden;
22.
←die→ Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert;
23.
←die→ Umsätze bei Geldspielen, soweit
←die→ Bruttospielerträge der Geldspielabgabe nach Art. 73
←des→ Geldspielgesetzes unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne
←des→ Geldspielgesetzes verwendet wird;
46
24.
←die→ Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände,
←die→ ausschliesslich zur Erbringung von nach
←diesem→ Artikel von der Steuer ausgenommenen Leistungen verwendet wurden;
25.
←die→ Veräusserung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei durch Landwirte, Forstwirte oder Gärtner sowie der Verkauf von Vieh durch Viehhändler und der Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe;
26. Bekanntmachungsleistungen,
←die→ gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen;
27. Leistungen:
47
a) zwischen den Organisationseinheiten
←des→ gleichen Gemeinwesens,
b) zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten,
c) zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und
←diesen→ Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten;
48
27a. das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen;
49
28.
←die→ Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit;
29. Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen,
←die→ an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob
←die→ Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt;
50
3) Ob eine in Abs. 2 genannte Leistung von der Steuer ausgenommen ist, bestimmt sich unter Vorbehalt von Abs. 4 ausschliesslich nach deren Gehalt und unabhängig davon, wer
←die→ Leistung erbringt oder empfängt.
4) Ist eine Leistung in Abs. 2 entweder aufgrund von Eigenschaften
←des→ Leistungserbringers oder
←des→ Leistungsempfängers von der Steuer ausgenommen, so gilt
←die→ Ausnahme nur für Leistungen,
←die→ von einer Person mit
←diesen→ Eigenschaften erbracht oder empfangen werden.
5)
←Die→ Regierung bestimmt
←die→ von der Steuer ausgenommenen Leistungen näher; dabei beachtet sie das Gebot der Wettbewerbsneutralität.
6) Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Abs. 2 Ziff. 27 sind
←dessen→ ←Dienststellen→,
←dessen→ privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch andere Dritte daran beteiligt sind, sowie
←dessen→ Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder anderer Dritter gegründet hat.
52
7)
←Die→ Regierung legt fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen nach Abs. 2 Ziff. 29 gelten.
53
Art. 22
Option für
←die→ Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen
1)
←Die→ steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Abs. 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).
54
2)
←Die→ Option ist ausgeschlossen für:
a) Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18, 19 und 23;
b) Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.
55
Art. 23
Von der Steuer befreite Leistungen
1) Ist eine Leistung nach
←diesem→ Artikel von der Steuer befreit, so ist auf
←dieser→ Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
2) Von der Steuer sind befreit:
1.
←die→ Lieferung von Gegenständen mit Ausnahme der
←Überlassung→ zum Gebrauch oder zur Nutzung,
←die→ direkt ins Ausland befördert oder versendet werden;
2.
←die→ ←Überlassung→ zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich
←die→ Vermietung und Vercharterung, von Gegenständen, sofern
←die→ Gegenstände vom Lieferungsempfänger selbst
←überwiegend→ im Ausland genutzt werden;
56
3.
←die→ Lieferung von Gegenständen,
←die→ im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49
←des→ schweizerischen Zollgesetzes; ZG), Zolllagerverfahrens (Art. 50 bis 57 ZG), Zollverfahrens der
←vorübergehenden→ Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter
←Zollüberwachung→ standen, sofern das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung
←des→ ←Bundesamtes→ für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abgeschlossen wurde;
57
3a.
←die→ Lieferung von Gegenständen,
←die→ wegen Einlagerung in einem Zollfreilager (Art. 62 bis 66 ZG) nachweislich im Inland unter
←Zollüberwachung→ standen und
←diesen→ Zollstatus nicht rückwirkend verloren haben;
58
4. das Verbringen oder Verbringenlassen von Gegenständen ins Ausland, das nicht im Zusammenhang mit einer Lieferung steht;
5. das mit der Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort, an den
←die→ Gegenstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld nach Art. 56
←des→ schweizerischen
←Mehrwertsteuergesetzes→ zu befördern sind; entsteht keine Steuerschuld, so gilt für den massgebenden Zeitpunkt Art. 69 ZG sinngemäss;
6. das mit der Ausfuhr von Gegenständen
←des→ zollrechtlich freien Verkehrs im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen;
7. Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten
←des→ Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern:
59
8.
←die→ Lieferung von Luftfahrzeugen an Luftverkehrsunternehmen,
←die→ gewerbsmässige Luftfahrt im Beförderungs- oder Charterverkehr betreiben und deren Umsätze aus internationalen Flügen jene aus dem Binnenluftverkehr
←übertreffen→; Umbauten, Instandsetzungen und Wartungen an Luftfahrzeugen,
←die→ solche Luftverkehrsunternehmen im Rahmen einer Lieferung erworben haben; Lieferungen, Instandsetzungen und Wartungen der in
←diese→ Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung
←dieser→ Luftfahrzeuge sowie
←Dienstleistungen→,
←die→ für den unmittelbaren Bedarf
←dieser→ Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind;
9.
←die→ ←Dienstleistungen→ von ausdrücklich in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern, wenn
←die→ vermittelte Leistung entweder nach
←diesem→ Artikel von der Steuer befreit ist oder ausschliesslich im Ausland bewirkt wird; wird
←die→ vermittelte Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland bewirkt, so ist nur der Teil der Vermittlung von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland oder auf Leistungen,
←die→ nach
←diesem→ Artikel von der Steuer befreit sind, entfällt;
10. in eigenem Namen erbrachte
←Dienstleistungen→ von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und
←Dienstleistungen→ Dritter in Anspruch nehmen,
←die→ von
←diesen→ im Ausland bewirkt werden; werden
←diese→ Leistungen Dritter sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht, so ist nur der Teil der
←Dienstleistung→ ←des→ Reisebüros oder
←des→ Organisators von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland entfällt;
11.
←die→ Lieferung von Gegenständen nach Art. 17 Abs. 1
bis ←des→ schweizerischen Zollgesetzes an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende;
60
12.
←die→ Umsätze,
←die→ mit Gold und Legierungen von Gold der folgenden Form erzielt werden:
61
a) staatlich geprägte Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010, 9705.3100 und 9705.3900,
b) Gold zu Anlagezwecken mit einem
←Mindestfeingehalt→ von 995 Tausendsteln, in Form von:
- gegossenen Barren, versehen mit der Angabe
←des→ Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers oder
- gestanzten Plättchen, versehen mit der Angabe
←des→ Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers oder einer im Inland registrierten Verantwortlichkeitsmarke,
c) Gold in Form von Granalien mit einem
←Mindestfeingehalt→ von 995 Tausendsteln,
←die→ von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden,
d) Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Rückgewinnung bestimmt ist, sowie Gold in Form von Abfällen und Schrott,
e) Legierungen von Gold nach Bst. d, sofern sie zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthaltend, mehr Gold als Platin aufweisen;
13.
←die→ Lieferung von Gegenständen durch einen Verkäufer,
←die→ mit Hilfe einer elektronischen Plattform ermöglicht wird, sofern
←die→ Person,
←die→ ←die→ Lieferung ermöglicht hat, nach Art. 20a als Leistungserbringerin gilt und im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist.
62
3) Direkte Ausfuhr nach Abs. 2 Ziff. 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung ohne Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland ausgeführt oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager ausgeführt wird. Bei Reihengeschäften erstreckt sich
←die→ direkte Ausfuhr auf alle beteiligten Lieferanten. Der Gegenstand der Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte
←des→ nicht steuerpflichtigen Abnehmers bearbeitet oder verarbeitet werden.
4)
←Die→ Regierung kann zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität Beförderungen im
←grenzüberschreitenden→ Luft-, Eisenbahn- und Busverkehr von der Steuer befreien.
5)
←Die→ Regierung regelt
←die→ Bedingungen, unter denen Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr von der Steuer befreit sind, und legt
←die→ hierfür erforderlichen Nachweise fest.
←Die→ Nachweise können in elektronischer Form erbracht werden.
63
C. Bemessungsgrundlage und Steuersätze
Art. 24
Bemessungsgrundlage
1)
←Die→ Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn
←diese→ gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie
←die→ von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben.
←Die→ Abs. 2 und 6 bleiben vorbehalten.
2) Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
3) Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für
←die→ andere Leistung.
4) Bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt lediglich den Werklohn für
←die→ ausgeführte Arbeit.
5) Bei Leistungen an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.
5a) Gilt eine Person als Leistungserbringerin nach Art. 20a, so entspricht das Entgelt für
←die→ Lieferung,
←die→ sie ermöglicht hat, dem Wert, den sie dem Käufer
←des→ ←Gegenstandes→ mitgeteilt hat.
64
6) Nicht in
←die→ Bemessungsgrundlage einbezogen werden:
a) Billettsteuern sowie
←die→ auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst;
b) Beträge, welche
←die→ steuerpflichtige Person von der
←die→ Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie
←diese→ gesondert ausweist (durchlaufende Posten);
c) der Anteil
←des→ Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen
←Gegenstandes→ auf den Wert
←des→ Bodens entfällt.
Art. 24a
65
Margenbesteuerung
1) Hat
←die→ steuerpflichtige Person Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen erworben, so kann sie für
←die→ Berechnung der Steuer den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuern abgezogen hat (Margenbesteuerung). Ist der Ankaufspreis höher als der Verkaufspreis, so kann der Verlust verrechnet werden, indem
←die→ Differenz vom steuerbaren Umsatz abgezogen wird.
2) Werden solche Sammlerstücke durch den Wiederverkäufer eingeführt, so kann
←die→ entrichtete Einfuhrsteuer zum Ankaufspreis hinzugerechnet werden.
3) Als Wiederverkäufer gilt, wer auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrages auf fremde Rechnung handelt.
4)
←Die→ Regierung legt fest, was als Sammlerstück gilt.
5) Werden mehrere Sammlerstücke zu einem Gesamtpreis bezogen, so kann
←die→ Steuer von der Gesamtdifferenz zwischen dem Gesamtverkaufspreis und dem Gesamtankaufspreis berechnet werden.
←Die→ Regierung regelt
←die→ Voraussetzungen.
Art. 25
Steuersätze
1)
←Die→ Steuer beträgt 8,1 % (Normalsatz); vorbehalten bleiben Abs. 2 und 4.
66
2) Der reduzierte Steuersatz von 2,6 % findet Anwendung:
67
a) auf der Lieferung folgender Gegenstände:
1. Wasser in Leitungen,
2. Lebensmittel nach dem schweizerischen Lebensmittelgesetz mit Ausnahme alkoholischer Getränke,
68
3. Vieh, Geflügel, Fische,
4. Getreide,
5. Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt; gesonderte Rechnungsstellung vorausgesetzt, unterliegt
←die→ Lieferung
←dieser→ Gegenstände auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie in Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung erbracht wird,
6. Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere,
7. Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial,
8. Medikamente,
9. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der von der Regierung zu bestimmenden Arten,
10. Produkte für
←die→ Monatshygiene;
69
a
bis) auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter der von der Regierung zu bestimmenden Arten;
70
c) auf den Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 bis 16;
d) auf den Leistungen im Bereich der Landwirtschaft,
←die→ in einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung
←des→ Bodens oder Bearbeitung von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen.
3) Für Lebensmittel,
←die→ im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt
←die→ Abgabe von Lebensmitteln, wenn
←die→ steuerpflichtige Person sie beim Kunden zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Sind Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung
←dieser→ Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt der Normalsatz. Werden Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, in Verpflegungsautomaten angeboten, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.
71
4)
←Die→ Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 % (Sondersatz). Als Beherbergungsleistung gilt
←die→ Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn
←dieses→ separat berechnet wird.
72
5)
←Die→ Regierung bestimmt
←die→ in Abs. 2 bezeichneten Gegenstände und
←Dienstleistungen→ näher; dabei beachtet sie das Gebot der Wettbewerbsneutralität.
D. Rechnungsstellung und Steuerausweis
Art. 26
Rechnung
1) Der Leistungserbringer hat dem Leistungsempfänger auf Verlangen eine Rechnung auszustellen,
←die→ den Anforderungen nach Abs. 2 und 3 genügt.
2)
←Die→ Rechnung muss den Leistungserbringer, den Leistungsempfänger und
←die→ Art der Leistung eindeutig identifizieren und in der Regel folgende Elemente enthalten:
a) den Namen und den Ort
←des→ Leistungserbringers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt, sowie
←die→ Nummer, unter der er im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist;
b) den Namen und den Ort
←des→ Leistungsempfängers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt;
d) Art, Gegenstand und Umfang der Leistung;
e) das Entgelt für
←die→ Leistung;
f) den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt
←die→ Steuer ein, so genügt
←die→ Angabe
←des→ anwendbaren Steuersatzes.
3) Bei Rechnungen,
←die→ von automatisierten Kassen ausgestellt werden (Kassenzettel), müssen
←die→ Angaben
←über→ den Leistungsempfänger nicht aufgeführt sein, sofern das auf dem Beleg ausgewiesene Entgelt einen von der Regierung festzusetzenden Betrag nicht
←übersteigt→.
Art. 27
Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
1) Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder wer das Meldeverfahren nach Art. 38 anwendet, darf in Rechnungen nicht auf
←die→ Steuer hinweisen.
2) Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet
←die→ ausgewiesene Steuer, es sei denn:
a) es erfolgt eine Korrektur der Rechnung nach Abs. 4; oder
b) er macht glaubhaft, dass dem Land kein Steuerausfall entstanden ist; kein Steuerausfall entsteht namentlich, wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder
←die→ geltend gemachte Vorsteuer dem Land zurückerstattet worden ist.
73
3)
←Die→ Rechtsfolgen von Abs. 2 treten auch bei Gutschriften ein, soweit der Gutschriftsempfänger einer unberechtigt ausgewiesenen Steuer oder einem zu hohen Steuerbetrag nicht schriftlich widerspricht.
74
4)
←Die→ nachträgliche Korrektur einer Rechnung kann innerhalb
←des→ handelsrechtlich Zulässigen durch ein empfangsbedürftiges Dokument erfolgen, das auf
←die→ ursprüngliche Rechnung verweist und
←diese→ widerruft.
Art. 28
Grundsatz
1)
←Die→ steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Art. 29 und 33,
←die→ folgenden Vorsteuern abziehen:
a)
←die→ ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
b)
←die→ von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45 bis 49);
c)
←die→ von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer,
←die→ mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder
←die→ mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie
←die→ von ihr für
←die→ Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 50 und 51).
2) Hat
←die→ steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 %
←des→ ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.
75
3) Der Abzug der Vorsteuer nach Abs. 1 ist zulässig, wenn
←die→ steuerpflichtige Person nachweist, dass sie
←die→ Vorsteuer bezahlt hat.
76
Art. 28a
78
Abzug fiktiver Vorsteuer
1)
←Die→ steuerpflichtige Person kann eine fiktive Vorsteuer abziehen, wenn:
a) sie im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand bezieht; und
b) ihr beim Bezug
←des→ Gegenstands keine Mehrwertsteuer offen
←überwälzt→ wird.
2)
←Die→ fiktive Vorsteuer wird auf dem von der steuerpflichtigen Person bezahlten Betrag berechnet. Der von ihr bezahlte Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt
←des→ Bezugs anwendbaren Steuersatz.
3) Für Gegenstände,
←die→ der Margenbesteuerung nach Art. 24a unterliegen, können keine fiktiven Vorsteuern abgezogen werden.
Art. 29
Ausschluss
←des→ Anspruchs auf Vorsteuerabzug
1) Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen,
←die→ für
←die→ Erbringung von Leistungen,
←die→ von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden.
1a) Der Vorsteuerabzug für Leistungen,
←die→ im Ausland erbracht wurden, ist im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und nach Art. 22 für deren Versteuerung hätte optiert werden können.
79
1b) Der Vorsteuerabzug für von Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und
←die→ damit zusammenhängenden
←Dienstleistungen→ der Reisebüros ist möglich, sofern sie im Ausland bewirkt oder genutzt werden.
80
2) Ungeachtet von Abs. 1 besteht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit für das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen sowie für Umstrukturierungen.
3) Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen,
←die→ mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Anteile von
←mindestens→ 10 % am Kapital gelten als Beteiligung.
4) Holdinggesellschaften können zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer auf
←die→ zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abstellen.
81
Art. 30
Gemischte Verwendung
1) Verwendet
←die→ steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder
←Dienstleistungen→ auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen,
←die→ zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen,
←die→ vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren.
2) Wird eine solche Vorleistung zu einem
←überwiegenden→ Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen,
←die→ zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann
←die→ Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 31).
Art. 31
Eigenverbrauch
1) Fallen
←die→ Voraussetzungen
←des→ Vorsteuerabzugs nachträglich weg (Eigenverbrauch), so ist der Vorsteuerabzug in demjenigen Zeitpunkt zu korrigieren, in welchem
←die→ Voraussetzungen hierfür weggefallen sind.
←Die→ früher in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile, muss zurückerstattet werden.
2) Eigenverbrauch liegt namentlich vor, wenn
←die→ steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder
←Dienstleistungen→ dauernd oder
←vorübergehend→ entnimmt, sofern sie beim Bezug oder der Einlage
←des→ Ganzen oder seiner Bestandteile einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder
←die→ Gegenstände oder
←Dienstleistungen→ im Rahmen
←des→ Meldeverfahrens nach Art. 38 bezogen hat, und
←die→:
a) sie ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere für private Zwecke, verwendet;
b) sie für eine unternehmerische Tätigkeit verwendet,
←die→ nach Art. 29 Abs. 1 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt;
c) sie unentgeltlich abgibt, ohne dass ein unternehmerischer Grund besteht; bei Geschenken bis 500 Franken pro Person und Jahr sowie bei Werbegeschenken und Warenmustern zur Erzielung steuerbarer oder von der Steuer befreiter Umsätze wird der unternehmerische Grund ohne weiteres vermutet;
d) sich bei Wegfall der Steuerpflicht noch in ihrer Verfügungsmacht befinden.
3) Wurde der Gegenstand oder
←die→ ←Dienstleistung→ in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang
←des→ Zeitwerts
←des→ ←Gegenstandes→ oder der
←Dienstleistung→ zu korrigieren. Zur Ermittlung
←des→ Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für
←jedes→ abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und bei
←Dienstleistungen→ um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert.
←Die→ buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung.
←Die→ Regierung kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Abschreibungsvorschriften festlegen.
4) Wird ein Gegenstand nur
←vorübergehend→ ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit oder für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit verwendet, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang der Steuer,
←die→ auf einer einer unabhängigen Drittperson dafür in Rechnung gestellten Miete anfallen würde, zu korrigieren.
Art. 32
Einlageentsteuerung
1) Treten
←die→ Voraussetzungen
←des→ Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der
←die→ Voraussetzungen hierfür eingetreten sind.
←Die→ früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden.
2) Wurde der Gegenstand oder
←die→ ←Dienstleistung→ in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung oder der Einfuhr und dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so beschränkt sich
←die→ abziehbare Vorsteuer auf den Zeitwert
←des→ ←Gegenstandes→ oder der
←Dienstleistung→. Zur Ermittlung
←des→ Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für
←jedes→ abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und bei
←Dienstleistungen→ um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert.
←Die→ buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung.
←Die→ Regierung kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Abschreibungsvorschriften festlegen.
3) Wird ein Gegenstand nur
←vorübergehend→ für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit verwendet, so kann der Vorsteuerabzug im Umfang der Steuer,
←die→ auf einer einer unabhängigen Drittperson dafür in Rechnung gestellten Miete anfallen würde, geltend gemacht werden.
Art. 33
Kürzung
←des→ Vorsteuerabzugs
1) Mittelflüsse,
←die→ nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Abs. 2 zu keiner Kürzung
←des→ Vorsteuerabzugs.
2)
←Die→ steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b erhält.
F. Ermittlung, Entstehung und Verjährung der Steuerforderung
Art. 34
Steuerperiode
1)
←Die→ Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
2) Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3)
←Die→ Steuerverwaltung gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.
82
Art. 35
Abrechnungsperiode
1) Innerhalb der Steuerperiode erfolgt
←die→ Abrechnung der Steuer vierteljährlich. Bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 und 2) erfolgt
←die→ Abrechnung halbjährlich.
83
1a) Auf Antrag der steuerpflichtigen Person erfolgt
←die→ Abrechnung:
84
b) bei einem Umsatz von nicht mehr als 5 005 000 Franken pro Jahr aus steuerbaren Leistungen: jährlich.
2) Auf Antrag gestattet
←die→ Steuerverwaltung in begründeten Fällen andere Abrechnungsperioden und setzt
←die→ Bedingungen dafür fest.
Art. 35a
85
Jährliche Abrechnung
1)
←Die→ Steuerverwaltung kann steuerpflichtigen Personen,
←die→ ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommen,
←die→ Genehmigung zur Anwendung der jährlichen Abrechnung verweigern oder deren Genehmigung widerrufen.
2)
←Die→ jährliche Abrechnung muss während
←mindestens→ einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden.
3) Wer von der jährlichen zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung wechselt, kann frühestens nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung wechseln.
4) Wechsel sind jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode möglich.
2. Umfang der Steuerforderung und Meldeverfahren
Art. 36
Effektive Abrechnungsmethode
1) Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.
2) Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich
←die→ Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 51) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode.
Art. 37
Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen
1) Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.
86
2) Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird
←die→ Steuerforderung durch Multiplikation
←des→ Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der Steuerverwaltung bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
3)
←Die→ Saldosteuersätze berücksichtigen
←die→ branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der Steuerverwaltung festgelegt.
4)
←Die→ Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der Steuerverwaltung zu beantragen und muss während
←mindestens→ einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich
←die→ steuerpflichtige Person für
←die→ effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
5) Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen.
←Die→ Regierung regelt
←die→ Einzelheiten.
Art. 38
Meldeverfahren
1)
←Übersteigt→ ←die→ auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt
←die→ Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat
←die→ steuerpflichtige Person bei
←Übertragungen→ eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung oder einer Geschäftsveräusserung ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht durch Meldung zu erfüllen.
87
2)
←Die→ Regierung kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3)
←Die→ Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
5) Wurde in den Fällen von Abs. 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist
←die→ Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
3. Entstehung, Änderung und Verjährung der Steuerforderung
Art. 39
Abrechnungsart
1)
←Über→ ←die→ Steuer wird nach vereinbarten Entgelten abgerechnet.
2)
←Die→ Steuerverwaltung gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag,
←über→ ←die→ Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen.
3)
←Die→ gewählte Abrechnungsart muss während
←mindestens→ einer Steuerperiode beibehalten werden.
4)
←Die→ Steuerverwaltung kann
←die→ steuerpflichtige Person verpflichten, nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen, wenn:
a)
←diese→ zu einem erheblichen Teil Entgelte erhält, bevor sie
←die→ Leistung ausführt oder
←darüber→ Rechnung stellt; oder
b) der begründete Verdacht besteht, dass
←die→ steuerpflichtige Person
←die→ Abrechnung nach vereinbarten Entgelten missbraucht, um sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Art. 40
Entstehung der Steuerforderung
1) Im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt
←des→ Empfangs der Rechnung.
←Die→ Umsatzsteuerschuld entsteht:
a) mit der Rechnungsstellung;
b) mit der Ausgabe der Teilrechnung oder mit der Vereinnahmung der Teilzahlung, wenn
←die→ Leistungen zu aufeinander folgenden Teilrechnungen oder Teilzahlungen Anlass geben;
c) mit der Vereinnahmung
←des→ Entgelts bei Vorauszahlungen für nicht von der Steuer befreite Leistungen sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung.
2) Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung.
←Die→ Umsatzsteuerschuld entsteht mit der Vereinnahmung
←des→ Entgelts.
3) Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung
←über→ ←diese→ Bezugsteuer (Art. 48).
88
4) Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Einfuhrsteuer entsteht am Ende der Abrechnungsperiode, in der
←die→ Steuer festgesetzt wurde.
Art. 41
Nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld und
←des→ Vorsteuerabzugs
1) Wird das vom Leistungsempfänger bezahlte oder mit ihm vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem
←die→ Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen.
2) Wird das von der steuerpflichtigen Person aufgewendete Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem
←die→ Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird, eine Anpassung
←des→ Vorsteuerabzuges vorzunehmen.
Art. 42
Festsetzungsverjährung
1) Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der
←die→ Steuerforderung entstanden ist.
2)
←Die→ Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Entscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch
←die→ Ankündigung einer Kontrolle nach Art. 65 Abs. 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.
3) Wird
←die→ Verjährung durch
←die→ Steuerverwaltung oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt
←die→ Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.
4)
←Die→ Verjährung steht still, solange für
←die→ entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach
←diesem→ Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person
←dies→ mitgeteilt worden ist (Art. 99 Abs. 4).
5) Unterbrechung und Stillstand wirken
←gegenüber→ allen zahlungspflichtigen Personen.
6) Das Recht,
←die→ Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der
←die→ Steuerforderung entstanden ist.
Art. 43
Rechtskraft der Steuerforderung
1)
←Die→ Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
a) eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil;
b)
←die→ schriftliche Anerkennung oder
←die→ vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch
←die→ steuerpflichtige Person;
c) den Eintritt der Festsetzungsverjährung.
2) Bis zum Eintritt der Rechtskraft können
←die→ eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden.
Art. 44
Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung
1)
←Die→ steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften
←des→ Zivilrechts abtreten und verpfänden.
2)
←Die→ Rechte der Steuerverwaltung, namentlich deren Einreden und
←die→ Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch
←die→ Abtretung oder Verpfändung unberührt.
89
Art. 45
Bezugsteuerpflicht
1) Der Bezugsteuer unterliegen:
a)
←Dienstleistungen→, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 im Inland befindet und
←die→ erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland,
←die→ nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen
←Dienstleistungen→ an nicht steuerpflichtige Empfänger;
90
c)
←die→ Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland,
←die→ nicht der Einfuhrsteuer unterliegt und
←die→ erbracht wird durch Unternehmen mit Sitz im Ausland,
←die→ nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme
←des→ ←Überlassens→ solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung;
91
d)
←die→ Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas
←über→ das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland;
92
e)
←die→ ←Übertragung→ von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten durch Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland oder Inland,
←die→ nicht nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e von der Inlandsteuer ausgenommen ist.
93
2) Steuerpflichtig für Leistungen nach Abs. 1 ist deren Empfänger, sofern er:
94
a) nach Art. 10 steuerpflichtig ist; oder
b) im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht.
95
Art. 45a
96
Nicht der Bezugsteuer unterliegende Leistungen
Nicht der Bezugsteuer unterliegen Leistungen,
←die→ nach Art. 21 von der Inlandsteuer ausgenommen oder nach Art. 23 von der Inlandsteuer befreit sind.
Art. 46
Steuerbemessung und Steuersätze
Für
←die→ Steuerbemessung und
←die→ Steuersätze gelten
←die→ Bestimmungen der Art. 24 und 25.
Art. 47
Steuer- und Abrechnungsperiode
1) Für steuerpflichtige Personen nach Art. 45 Abs. 2 Bst. a gelten
←die→ gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für
←die→ Inlandsteuer (Art. 34 und 35).
2) Als Steuer- und Abrechnungsperiode für steuerpflichtige Personen nach Art. 45 Abs. 2 Bst. b gilt das Kalenderjahr.
Art. 48
Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld
1)
←Die→ Bezugsteuerschuld entsteht:
a) mit der Zahlung
←des→ Entgelts für
←die→ Leistung;
b) bei steuerpflichtigen Personen nach Art. 45 Abs. 2 Bst. a,
←die→ nach vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1) abrechnen: im Zeitpunkt
←des→ Empfangs der Rechnung sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung
←des→ Entgelts.
2) Festsetzungsverjährung und Rechtskraft richten sich nach Art. 42 und 43.
Art. 49
Mithaftung, Steuernachfolge und Substitution
Für
←die→ Mithaftung,
←die→ Steuernachfolge und
←die→ Substitution gelten
←die→ Bestimmungen der Art. 15 bis 17.
Art. 50
Anwendbares Recht
Für
←die→ Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gelten
←die→ aufgrund
←des→ Vertrages vom 28. Oktober 1994 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend
←die→ Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein und der dazugehörigen Vereinbarung massgeblichen schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 51
Verlagerung der Steuerentrichtung
1)
←Die→ folgenden steuerpflichtigen Personen können
←die→ auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem
←Bundesamt→ für Zoll und Grenzsicherheit zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der Steuerverwaltung deklarieren (Verlagerungsverfahren):
97
a) bei der Steuerverwaltung registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure, sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche
←Vorsteuerüberschüsse→ ergeben;
b) Leistungserbringer nach Art. 20a,
←die→ im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern gegen sie keine administrative Massnahme nach Art. 66a angeordnet worden ist.
2) Werden
←die→ im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann
←die→ Steuerverwaltung steuerpflichtigen Personen bewilligen,
←die→ bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.
V. Verfahrensrecht für
←die→ Inland- und
←die→ Bezugsteuer
A. Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Art. 52
1)
←Die→ Steuerverwaltung ist für
←die→ Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
2) Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt
←die→ Steuerverwaltung alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
3) Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen,
←die→ nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.
4) Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.
5)
←Die→ steuerpflichtige Person darf durch
←die→ Steuererhebung nur soweit belastet werden, als
←dies→ für
←die→ Durchsetzung
←dieses→ Gesetzes zwingend erforderlich ist.
B. Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person
Art. 53
An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person
1) Personen,
←die→ nach Art. 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der Steuerverwaltung schriftlich anzumelden.
←Diese→ teilt ihnen eine nicht
←übertragbare→ Nummer zu,
←die→ registriert wird.
2) Endet
←die→ Steuerpflicht nach Art. 14 Abs. 2, so hat sich
←die→ steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss
←des→ Liquidationsverfahrens bei der Steuerverwaltung schriftlich abzumelden.
3) Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf
←des→ Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der Steuerverwaltung anzumelden und gleichzeitig
←die→ bezogenen Leistungen zu deklarieren.
Art. 54
Steuervertretung
1) Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein haben für
←die→ Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung zu bestimmen,
←die→ in Liechtenstein Wohn- oder Geschäftssitz hat.
2) Bei Gruppenbesteuerung (Art. 13) muss
←die→ Mehrwertsteuergruppe für
←die→ Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein bestimmen.
3) Durch
←die→ Bestimmung einer Vertretung nach Abs. 1 und 2 wird keine Betriebsstätte nach den Bestimmungen
←des→ Steuergesetzes begründet.
Art. 55
Auskunftspflicht
1)
←Die→ steuerpflichtige Person hat der Steuerverwaltung
←über→ alle Tatsachen,
←die→ für
←die→ Steuerpflicht oder für
←die→ Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und
←die→ erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2) Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger
←des→ Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den Sitz der Klienten abdecken oder durch
←Codes→ ersetzen. In Zweifelsfällen werden auf Antrag der Steuerverwaltung oder der steuerpflichtigen Person vom Präsidenten der
←Landessteuerkommission→ neutrale Sachverständige als Kontrollorgane eingesetzt.
Art. 56
Auskunftsrecht
Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt
←die→ Steuerverwaltung innert angemessener Frist Auskunft.
←Die→ Auskunft ist für
←die→ anfragende steuerpflichtige Person und
←die→ Steuerverwaltung rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.
Art. 57
Buchführung und Aufbewahrung
1)
←Die→ steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen.
←Die→ Steuerverwaltung kann ausnahmsweise
←darüber→ hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn
←dies→ für
←die→ ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2)
←Die→ steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren.
←Die→ Bestimmungen
←des→ PGR
←über→ ←die→ Aufbewahrungspflicht sind anwendbar.
3) Geschäftsunterlagen,
←die→ im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und
←des→ Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2).
Art. 58
Einreichung der Abrechnung
1)
←Die→ steuerpflichtige Person hat
←gegenüber→ der Steuerverwaltung innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form
←über→ ←die→ Steuerforderung abzurechnen.
Art. 59
Korrektur von Mängeln in der Abrechnung
1) Stellt
←die→ steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie
←diese→ spätestens in der Abrechnung
←über→ jene Abrechnungsperiode korrigieren, in
←die→ der 180. Tag seit Ende
←des→ betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2)
←Die→ steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen
←über→ zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit
←die→ Steuerforderungen
←dieser→ Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3)
←Die→ nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der Steuerverwaltung vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4) Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann
←die→ Steuerverwaltung der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Art. 67 gewähren.
C. Auskunftspflicht von Drittpersonen
Art. 60
1) Auskunftspflichtige Drittpersonen nach Abs. 2 haben der Steuerverwaltung auf Verlangen kostenlos:
a) alle Auskünfte zu erteilen,
←die→ für
←die→ Feststellung der Steuerpflicht oder für
←die→ Berechnung der Steuerforderung
←gegenüber→ einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind;
b) Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, sofern
←die→ nötigen Informationen bei der steuerpflichtigen Person nicht erhältlich sind.
2) Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer:
a) als steuerpflichtige Person in Betracht fällt;
b) neben der steuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle für
←die→ Steuer haftet;
c) Leistungen erhält oder erbracht hat;
d) an einer Gesellschaft,
←die→ der Gruppenbesteuerung unterliegt, eine massgebende Beteiligung hält;
e) Leistungserbringer und Leistungsempfänger mit Hilfe einer elektronischen Plattform zusammenbringt.
98
3) Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
D. Rechte und Pflichten der Behörden
1. Geheimhaltung und Amtshilfe
99
Art. 61
Geheimhaltung
1) Wer mit dem Vollzug
←dieses→ Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat
←gegenüber→ anderen Behörden und Privaten
←über→ ←die→ in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2) Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a) bei Leistung von Amtshilfe nach Art. 62 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
c)
←gegenüber→ Verwaltungsbehörden,
←die→ von der Regierung zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug
←dieses→ Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind, oder sofern in einem anderen Gesetz eine Auskunftspflicht vorgesehen ist;
d) für
←die→ folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen:
100
1. Nummer, unter der
←die→ steuerpflichtige Person eingetragen ist,
2. Adresse der steuerpflichtigen Person,
3. Beginn und Ende der Steuerpflicht;
e) bei Massnahmen nach Art. 66a.
101
3) Abs. 2 Bst. b gilt auch für Informationen, einschliesslich Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten
←über→ administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie Persönlichkeitsprofile,
←die→ auf der Grundlage
←des→ FATCA-Abkommens sowie internationaler Abkommen nach Art. 1 Abs. 1
←des→ AIA-Gesetzes der Steuerverwaltung als zuständige Behörde
←übermittelt→ werden, soweit in
←diesen→ Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
102
Art. 62
Amtshilfe
2)
←Die→ Verwaltungsbehörden
←des→ ←Landes→ und der Gemeinden sowie
←die→ inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten sind
←gegenüber→ der Steuerverwaltung auskunftspflichtig, sofern
←die→ verlangten Auskünfte für
←die→ Durchführung
←dieses→ Gesetzes sowie für
←die→ Einforderung der Steuer von Bedeutung sein können;
←die→ Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Auf Wunsch sind der Steuerverwaltung Unterlagen kostenlos zuzustellen.
3) Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen oder
←die→ Auskunft
←die→ angefragte Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post- und das Kommunikationsgeheimnis ist zu wahren.
5)
←Die→ mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen
←dieser→ Aufgaben
←die→ gleiche Auskunftspflicht wie
←die→ Behörden; Abs. 4 gilt sinngemäss.
Art. 63
104
Verarbeitung personenbezogener Daten
←Die→ Steuerverwaltung darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten
←über→ strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit
←dies→ zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Art. 63a
105
Informationssystem
1)
←Die→ Steuerverwaltung betreibt ein Informationssystem zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten
←über→ strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten.
106
2) Das System
←dient→ den folgenden Zwecken:
a) Feststellen der Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen und Personengesamtheiten;
b) Feststellen der steuerbaren Leistungen sowie Erheben und
←Überprüfen→ der darauf geschuldeten Steuer und der abziehbaren Vorsteuern;
c)
←Überprüfen→ der als von der Steuer ausgenommen geltend gemachten Leistungen und der in
←diesem→ Zusammenhang stehenden Vorsteuern;
d)
←Überprüfen→ der Steuerbefreiung von Leistungen,
←die→ von Gesetzes wegen der Steuer unterliegen oder für deren Versteuerung optiert wird;
e) Durchführen der für
←die→ Erhebung der Mehrwertsteuer relevanten Kontrollen von Einfuhr- und Ausfuhrbelegen;
f) Sicherstellen
←des→ Bezugs der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen;
g) Verhängen und Vollstrecken von administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen;
h) Bearbeitung von Amts- und Rechtshilfeersuchen;
i) Deliktsbekämpfung im Steuerbereich;
k) Führen der für
←die→ Steuererhebung nötigen Statistiken;
l) Erstellen von Analysen und Risikoprofilen.
3) Das Informationssystem kann folgende personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten
←über→ strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, enthalten:
107
c) Angaben
←über→ ←die→ Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
e) Angaben
←über→ ←die→ Schuldverhältnisse und Forderungszessionen;
f) Angaben
←über→ Exekutions- und Konkursverfahren;
h) Angaben
←über→ ←die→ Befolgung von steuerrechtlichen Pflichten;
i) Angaben
←über→ Verdacht auf Widerhandlungen;
k) Angaben
←über→ Straftaten, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel;
l) Angaben
←über→ Administrativ- und Strafverfahren sowie Amts- und Rechtshilfeverfahren.
Art. 63b
109
←Die→ Steuerverwaltung darf den im
←Bundesamt→ für Zoll und Grenzsicherheit mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie mit der Durchführung von Straf- und Administrativverfahren betrauten Personen
←die→ Daten nach Art. 63a Abs. 3
←übermitteln→ oder im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern
←dies→ für
←die→ Erfüllung von deren Aufgaben nötig ist.
Art. 63c
110
Aufbewahrung der Daten und Dokumente
1) Daten und Dokumente,
←die→ in Anwendung
←dieses→ Gesetzes verarbeitet werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
111
2)
←Die→ gestützt auf
←diese→ Bestimmung aufbewahrten Dokumente sind den Originalen gleichgestellt.
3. Sicherstellung der korrekten Steuerentrichtung
112
Art. 64
←Die→ Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als steuerpflichtige Person sowie
←die→ Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der Steuerverwaltung
←überprüft→.
Art. 65
Kontrolle
1)
←Die→ Steuerverwaltung kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit
←dies→ zur Abklärung
←des→ Sachverhalts erforderlich ist. Zu
←diesem→ Zweck haben
←diese→ Personen der Steuerverwaltung den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Art. 60 Abs. 2.
2) Als Kontrolle gilt auch das Einfordern und
←die→ ←Überprüfung→ von umfassenden Unterlagen durch
←die→ Steuerverwaltung.
3) Eine Kontrolle ist schriftlich anzukündigen. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von der Ankündigung einer Kontrolle abgesehen werden.
4)
←Die→ Kontrolle ist innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung oder Verfügung abzuschliessen;
←diese→ hält den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Periode fest.
5)
←Die→ anlässlich einer Kontrolle nach Abs. 1 bis 3 bei einer Bank oder Wertpapierfirma im Sinne
←des→ Bankengesetzes gemachten Feststellungen betreffend Dritte dürfen ausschliesslich für
←die→ Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden. Das Bankgeheimnis ist zu wahren.
Art. 66
Ermessenseinschätzung
1) Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen
←die→ ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht
←überein→, so schätzt
←die→ Steuerverwaltung
←die→ Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
2)
←Die→ Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung oder Verfügung.
Art. 66a
113
Administrative Massnahmen
1)
←Die→ Steuerverwaltung kann gegen eine steuerpflichtige Person,
←die→ nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b Lieferungen im Inland erbringt, administrative Massnahmen anordnen, wenn
←diese→ Person:
a) sich nicht ins Register der steuerpflichtigen Personen eintragen lässt; oder
b) ihren Deklarations- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommt.
2)
←Die→ Steuerverwaltung hört
←die→ steuerpflichtige Person vor der Verfügung der administrativen Massnahmen an.
←Die→ Leistungsempfänger werden nicht angehört.
3)
←Die→ Steuerverwaltung kann ein Einfuhrverbot verfügen für Gegenstände,
←die→ nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a
←des→ schweizerischen
←Mehrwertsteuergesetzes→ aufgrund
←des→ geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind. Kommt
←die→ steuerpflichtige Person trotz Einfuhrverbot ihren Pflichten weiterhin nicht nach, kann
←die→ Steuerverwaltung
←die→ entschädigungslose Vernichtung der Gegenstände verfügen.
4)
←Die→ Massnahmen werden vom
←Bundesamt→ für Zoll und Grenzsicherheit vollzogen.
5)
←Die→ Steuerverwaltung veröffentlicht
←die→ Namen der steuerpflichtigen Personen, gegen
←die→ mit einer rechtskräftigen Verfügung Massnahmen nach Abs. 3 angeordnet worden sind.
Art. 67
Vereinfachungen
Erwachsen der steuerpflichtigen Person aus der genauen Feststellung einzelner für
←die→ Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen
←übermässige→ Umtriebe, so gewährt
←die→ Steuerverwaltung Erleichterungen und lässt zu, dass
←die→ Steuer annäherungsweise ermittelt wird, sofern sich dadurch kein namhafter Steuerausfall oder -mehrertrag, keine beachtenswerte Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse und keine
←übermässige→ Erschwerung der Steuerabrechnung für andere steuerpflichtige Personen und der Steuerkontrolle ergeben.
E. Verfügungs- und Rechtsmittelverfahren
Art. 68
Grundsätze
2)
←Die→ Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3) Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
Art. 69
Verfügungen der Steuerverwaltung
1)
←Die→ Steuerverwaltung trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für
←die→ Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
a) Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
b)
←die→ Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
c) Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder
←des→ Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
d)
←die→ steuerpflichtige Person oder Mithaftende
←die→ Steuer nicht entrichten;
e) sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden,
←die→ sich aus
←diesem→ Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
f) für einen bestimmten Fall vorsorglich
←die→ amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung,
←des→ anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2) Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.
Art. 70
Einsprache an
←die→ Steuerverwaltung
1) Verfügungen der Steuerverwaltung können innert 30 Tagen ab Zustellung mit Einsprache angefochten werden.
2)
←Die→ Einsprache ist schriftlich bei der Steuerverwaltung einzureichen. Sie hat den Antrag,
←dessen→ Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie
←die→ Unterschrift
←des→ Einsprechers oder seiner Vertretung zu enthalten.
←Die→ Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
←Die→ Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3) Genügt
←die→ Einsprache
←diesen→ Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder
←dessen→ Begründung
←die→ nötige Klarheit vermissen, so räumt
←die→ Steuerverwaltung dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet
←diese→ Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf
←die→ Einsprache nicht einzutreten.
4) Richtet sich
←die→ Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der Steuerverwaltung, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung
←des→ Einsprechers als Beschwerde an
←die→ ←Landessteuerkommission→ weiterzuleiten.
5) Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
←die→ angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
Art. 71
1) Entscheidungen der Steuerverwaltung können innert 30 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde bei der
←Landessteuerkommission→ angefochten werden.
Art. 72
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
1) Entscheidungen der
←Landessteuerkommission→ können innert 30 Tagen ab Zustellung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
2) Für das Beschwerdeverfahren gelten
←die→ Vorschriften
←des→ Steuergesetzes
←über→ das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
115
Art. 73
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
←Bundesgericht→
1) Entscheidungen
←des→ Verwaltungsgerichtshofes betreffend
←die→ Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Umsätzen im Inland können innert 30 Tagen ab Zustellung durch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei dem gemäss Vertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 28. Oktober 1994 betreffend
←die→ Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein und der dazugehörigen Vereinbarung hiefür zuständigen Schweizerischen
←Bundesgericht→ angefochten werden.
2) Mit der Beschwerde an das
←Bundesgericht→ kann nur
←die→ Verletzung von Rechtsvorschriften der liechtensteinischen Mehrwertsteuergesetzgebung und der gemäss
←dieser→ Gesetzgebung anwendbaren Vorschriften gerügt werden.
3) Von
←dieser→ Beschwerde sind steuerstrafrechtliche Entscheidungen ausgenommen.
4) Zur Beschwerde ist auch
←die→ Steuerverwaltung berechtigt.
Art. 73a
116
Revision
1) Eine rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung der Steuerverwaltung, der
←Landessteuerkommission→ sowie
←des→ Verwaltungsgerichtshofes kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person
←revidiert→ werden, wenn:
a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; oder
b)
←die→ erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel,
←die→ ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat.
2)
←Die→ Revision ist ausgeschlossen, wenn
←die→ antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3) Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung
←des→ ←Revisionsgrundes→, spätestens aber innert zehn Jahren nach Zustellung der Verfügung oder Entscheidung eingereicht werden.
4) Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei der Behörde einzureichen, welche
←die→ frühere Verfügung oder Entscheidung erlassen hat. Das Revisionsbegehren muss enthalten:
a)
←die→ genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe; und
b) einen Antrag, in welchem Umfang
←die→ frühere Verfügung oder Entscheidung aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.
5)
←Die→ Beweismittel für
←die→ Revisionsgründe sind dem Revisionsbegehren beizulegen.
6) Gegen
←die→ Abweisung eines Revisionsbegehrens und gegen
←die→ neue Verfügung oder Entscheidung können
←die→ gleichen Rechtsmittel wie gegen
←die→ frühere Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden. Das Verfahren richtet sich nach den vor der zuständigen Behörde geltenden Vorschriften.
Art. 74
Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
1) Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheidungen können innert einer Frist von fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag der steuerpflichtigen Person oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2) Gegen
←die→ Berichtigung oder ihre Ablehnung können
←die→ gleichen Rechtsmittel wie gegen
←die→ Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden.
Art. 75
Kosten und Entschädigungen
1)
←Die→ Steuerverwaltung kann
←die→ für den Erlass von Verfügungen und Entscheidungen entstehenden Kosten ganz oder teilweise den Adressaten auferlegen.
←Die→ Kosten abweisender Einspracheentscheidungen tragen in der Regel
←die→ Einsprechenden. Dringen sie mit ihren Anträgen teilweise durch, sind
←die→ Kosten verhältnismässig herabzusetzen.
2) Dem obsiegenden Einsprecher können
←die→ Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er das Einspracheverfahren unnötigerweise verursacht hat. Ohne Rücksicht auf den Ausgang
←des→ Verfahrens können
←die→ Kosten von Untersuchungshandlungen derjenigen Person auferlegt werden,
←die→ sie schuldhaft verursacht hat.
3) Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren werden keine Partei- und Vertretungskosten zugesprochen.
Art. 76
Entrichtung der Steuer
1) Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat
←die→ steuerpflichtige Person
←die→ in
←diesem→ Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen.
2) Erbringt
←die→ steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt
←die→ Steuerverwaltung den für
←die→ jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag mittels Verfügung fest. Wird der Steuerbetrag nicht bezahlt, so leitet
←die→ Steuerverwaltung
←die→ Exekution ein.
117
3) Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt
←die→ Steuerverwaltung den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen. Bezahlt
←die→ steuerpflichtige Person den festgesetzten Steuerbetrag nicht, setzt
←die→ Steuerverwaltung
←diesen→ provisorisch geschuldeten Steuerbetrag mittels Verfügung fest. Wird der Steuerbetrag nicht bezahlt, so leitet
←die→ Steuerverwaltung
←die→ Exekution ein.
118
4) Gegen
←die→ Verfügungen nach Abs. 2 und 3 kann Einsprache an
←die→ Steuerverwaltung erhoben werden, wobei der Einspracheentscheid vorbehaltlich Abs. 5 endgültig ist.
119
6) Der Einzug eines Steuerbetrags nach Abs. 2 und 3 berührt
←die→ Festsetzung nach den Art. 59, 65 und 69 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt
←die→ Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil
←diese→ weder Mängel nach Art. 59 korrigiert noch eine Verfügung nach Art. 69 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch
←die→ von der Steuerverwaltung nach Abs. 2 und 3 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung.
121
7)
←Die→ Abs. 1 bis 6 gelten unabhängig davon, welche Abrechnungsperiode gewählt wurde.
122
Art. 76a
123
Provisorischer Steuerbezug bei jährlicher Abrechnung
1) Bei der jährlichen Abrechnung (Art. 35a) erfolgt ein provisorischer Steuerbezug mittels Raten,
←die→ von der Steuerverwaltung festgelegt und in Rechnung gestellt werden.
2) Massgebend für
←die→ Festlegung der Raten ist
←die→ Steuerforderung der letzten Steuerperiode. Ist sie noch nicht bekannt, so wird sie von der Steuerverwaltung geschätzt. Bei neu steuerpflichtigen Personen ist
←die→ bis zum Ende der ersten Steuerperiode erwartete Steuerforderung massgebend.
3) Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode (Art. 36) und bei Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen (Art. 37 Abs. 5) beläuft sich eine Rate auf einen Viertel, bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 bis 4) auf
←die→ Hälfte der Steuerforderung nach Abs. 2.
4) Es werden keine Kleinstbeträge in Rechnung gestellt.
5) Erachtet
←die→ steuerpflichtige Person
←die→ Raten als zu hoch oder zu niedrig, so kann sie bei der Steuerverwaltung eine Anpassung der Raten beantragen.
6)
←Die→ Raten sind zu begleichen:
a) bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode und bei Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen: bis 150, 240 und 330 Tage nach Beginn der Steuerperiode;
b) bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen: bis 240 Tage nach Beginn der Steuerperiode.
7)
←Die→ bezahlten Raten werden an
←die→ Steuerforderung gemäss eingereichter Jahresabrechnung angerechnet.
Art. 77
Verzugszins
1) Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
1a) Beim provisorischen Steuerbezug bei der jährlichen Abrechnung ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet, wenn
←die→ steuerpflichtige Person
←die→ Raten nach Ablauf der Frist oder nicht vollständig bezahlt.
124
2) Kein Verzugszins ist geschuldet bei einer Nachbelastung, wenn
←diese→ auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Land zu keinem Steuerausfall geführt hätte.
Art. 78
Vergütungen an
←die→ steuerpflichtige Person
1) Ergibt sich aus der Steuerabrechnung oder aus der Anrechnung der bezahlten Raten an
←die→ Steuerforderung ein
←Überschuss→ zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird ihr
←dieser→ ausbezahlt.
125
3)
←Die→ steuerpflichtige Person kann bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern
←die→ Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist.
126
4) Erfolgt
←die→ Auszahlung
←des→ ←Überschusses→ nach Abs. 1 oder
←die→ Rückerstattung nach Abs. 3 später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung beziehungsweise der schriftlichen Geltendmachung
←des→ Anspruches bei der Steuerverwaltung, so wird für
←die→ Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder Rückerstattung ein Vergütungszins ausgerichtet.
Art. 79
Exekution
1) Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt, so leitet
←die→ Steuerverwaltung
←die→ Exekution ein; vorbehalten bleibt
←die→ Anmeldung im Insolvenzverfahren.
127
2) Ist
←die→ Steuerforderung noch nicht rechtskräftig und wird sie bestritten, so erlässt
←die→ Steuerverwaltung eine Verfügung.
128
4)
←Die→ Steuerverwaltung kann in begründeten Fällen auf den Einzug der Steuer verzichten, wenn
←die→ Durchführung eines Exekutionsverfahrens keinen Erfolg bringen würde.
Art. 80
Zahlungserleichterungen
1) Ist
←die→ Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für
←die→ zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann
←die→ Steuerverwaltung mit der steuerpflichtigen Person
←die→ Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen vereinbaren.
2) Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3) Zahlungserleichterungen fallen dahin, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn
←die→ Bedingungen, an
←die→ sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
4)
←Die→ Einreichung eines Antrags um Vereinbarung von Zahlungserleichterung hemmt
←die→ Vollstreckung nicht.
Art. 81
Bezugsverjährung
1) Das Recht,
←die→ Steuerforderung, Zinsen und Kosten geltend zu machen, verjährt fünf Jahre, nachdem der entsprechende Anspruch rechtskräftig geworden ist.
2)
←Die→ Verjährung steht still, solange
←die→ zahlungspflichtige Person in Liechtenstein nicht betrieben werden kann.
3)
←Die→ Verjährung wird unterbrochen durch jede Einforderungshandlung und jede Stundung seitens der Steuerverwaltung sowie durch jede Geltendmachung
←des→ Anspruchs seitens der steuerpflichtigen Person.
4) Unterbrechung und Stillstand wirken
←gegenüber→ allen zahlungspflichtigen Personen.
5)
←Die→ Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf
←des→ Jahres ein, in dem der Anspruch rechtskräftig geworden ist.
Art. 82
Steuererlass
1)
←Die→ Steuerverwaltung kann rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn
←die→ steuerpflichtige Person:
a)
←die→ Steuer aus einem entschuldbaren Grund nicht in Rechnung gestellt und eingezogen hat, eine nachträgliche
←Überwälzung→ nicht möglich oder nicht zumutbar ist und
←die→ Bezahlung der Steuer eine grosse Härte bedeuten würde;
b)
←die→ Steuer einzig aufgrund der Nichteinhaltung von formellen Vorschriften oder aufgrund von Abwicklungsfehlern schuldet und erkennbar ist oder
←die→ steuerpflichtige Person nachweist, dass für das Land kein Steuerausfall entstanden ist; oder
c) aus einem entschuldbaren Grund ihren Veranlagungspflichten nicht nachkommen konnte, nachträglich aber nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass
←die→ durch
←die→ Steuerverwaltung vorgenommene Ermessenseinschätzung zu hoch ausgefallen ist; in
←diesem→ Falle ist ein Steuererlass nur bis zur Höhe
←des→ zu viel veranlagten Betrages möglich.
2)
←Die→ Steuerverwaltung kann ferner im Rahmen eines gerichtlichen Sanierungsplans einem Steuererlass zustimmen beziehungsweise auf
←die→ Sicherstellung ihrer Forderung verzichten.
130
3) Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln versehen bei der Steuerverwaltung eingereicht werden.
←Die→ Einsprache gegen
←die→ Verfügung der Steuerverwaltung ist ausgeschlossen. Gegen
←die→ Verfügung kann bei der
←Landessteuerkommission→ innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Gegen
←die→ Entscheidung der
←Landessteuerkommission→ kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
4)
←Die→ Einreichung eines Gesuchs um Steuererlass hemmt
←die→ Vollstreckung der rechtskräftig festgesetzten Steuern nicht.
5) Das Steuererlassverfahren ist kostenfrei. Dem Gesuchsteller können
←indessen→ ←die→ Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.
Art. 83
Sicherstellung
1)
←Die→ Steuerverwaltung kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a) deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b)
←die→ zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in Liechtenstein aufzugeben oder sich im liechtensteinischen Handelsregister löschen zu lassen;
132
c)
←die→ zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d)
←die→ steuerpflichtige Person ein Unternehmen,
←über→ das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise
←übernimmt→;
e)
←die→ steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
1a)
←Die→ Steuerverwaltung kann von einem Mitglied
←des→ geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten,
←die→ von
←dieser→ juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn:
133
a) das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von
←mindestens→ zwei weiteren juristischen Personen angehörte,
←über→ ←die→ innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und
b) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit
←diesen→ Konkursen strafbar verhalten hat.
2) Verzichtet
←die→ steuerpflichtige Person auf
←die→ Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für
←die→ Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann
←die→ Steuerverwaltung von ihr
←die→ Leistung von Sicherheiten nach Abs. 6 verlangen.
3)
←Die→ Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und
←die→ Stelle, welche
←die→ Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.
←Die→ Einsprache gegen
←die→ Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4) Gegen
←die→ Verfügung kann bei der
←Landessteuerkommission→ innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Gegen
←die→ Entscheidung der
←Landessteuerkommission→ kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Das Beschwerderecht steht auch der Steuerverwaltung zu.
5) Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6)
←Die→ Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern oder Kassenobligationen von inländischen Banken.
Art. 83a
135
Sicherstellung bei der Ausfuhr im Reiseverkehr
1) Verwendet der Käufer ein elektronisches Verfahren für
←die→ Ausfuhr im Reiseverkehr, so kann von ihm im Zeitpunkt
←des→ Kaufes eine Sicherheit in der Höhe der entsprechenden Steuer verlangt werden.
2)
←Die→ Sicherheit wird zurückerstattet, wenn der Ausfuhrnachweis innert der vorgeschriebenen Frist erbracht wird.
Art. 84
Andere Sicherungsmassnahmen
1) Ein
←Überschuss→ zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:
136
a) mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b) zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern
←die→ steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der Steuerverwaltung bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c) mit einer von der Steuerverwaltung geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2) Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein kann
←die→ Steuerverwaltung ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Art. 83 Abs. 6 verlangen.
3) Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann
←die→ Steuerverwaltung
←die→ zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
Art. 85
137
Löschung im Handelsregister
Eine juristische Person oder eine Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn
←die→ Steuerverwaltung dem Amt für Justiz angezeigt hat, dass
←die→ geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.
Art. 86
Verletzung von Verfahrenspflichten
1) Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, sofern
←die→ Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a)
←die→ Anmeldung als steuerpflichtige Person nicht vornimmt;
b) trotz Mahnung eine Steuerabrechnung nicht fristgerecht einreicht;
c)
←die→ Steuer nicht periodengerecht deklariert;
d) Sicherheiten nicht gehörig leistet;
e) Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt;
f) trotz Mahnung nicht oder nicht richtig Auskunft erteilt oder
←die→ für
←die→ Steuererhebung oder für
←die→ ←Überprüfung→ der Steuerpflicht massgebenden Daten und Gegenstände nicht oder nicht richtig deklariert;
g) in Rechnungen eine nicht oder nicht in
←dieser→ Höhe geschuldete Mehrwertsteuer ausweist;
h) durch Angabe einer Registernummer eine Eintragung im Register der steuerpflichtigen Personen vortäuscht;
i) trotz Mahnung
←die→ ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.
2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 Bst. a schliesst eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nach Art. 87 und 89 oder Steuerbetrug nach Art. 88 nicht aus.
Art. 87
Steuerhinterziehung
1) Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
←die→ Steuerforderung zulasten
←des→ ←Landes→ verkürzt, indem er:
a) in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b) eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c) einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2)
←Die→ Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn
←die→ hinterzogene Steuer in den in Abs. 1 genannten Fällen in einer Form
←überwälzt→ wird,
←die→ zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3) Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer
←die→ Steuerforderung zulasten
←des→ ←Landes→ verkürzt, indem er
←die→ für
←die→ Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen der Behörden nicht richtig anwendet. Bei fahrlässiger Begehung beträgt
←die→ Busse bis zu 20 000 Franken.
4) Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer
←die→ Steuerforderung zulasten
←des→ ←Landes→ verkürzt, indem er vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf
←die→ Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5) Sofern bei einer Steuerhinterziehung der durch
←die→ Tat erzielte Steuervorteil höher ist als
←die→ Strafdrohung, kann
←die→ Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten
←des→ Steuervorteils erhöht werden.
6) Der Versuch ist strafbar.
7) Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist
←die→ Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn
←die→ Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 59 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
Art. 88
Steuerbetrug
Wer eine Steuerhinterziehung durch vorsätzlichen Gebrauch falscher, verfälschter, inhaltlich unwahrer Geschäftsbücher oder anderer Urkunden begeht, wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
Art. 89
Qualifizierte Steuerhinterziehung
1) Wer eine Steuerhinterziehung unter erschwerenden Umständen begeht, wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Als erschwerende Umstände gelten:
a) das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerhinterziehung;
b) das gewerbsmässige Verüben von Steuerhinterziehungen.
2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schliesst eine zusätzliche Bestrafung nach Art. 88 aus.
Art. 90
Steuerhehlerei
Wer Gegenstände, von denen er weiss oder annehmen muss, dass
←die→ darauf geschuldete Einfuhrsteuer vorsätzlich hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung,
←die→ auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
Art. 91
Verantwortlichkeit
1) Werden
←die→ Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder besonderen Vermögenswidmung begangen, finden
←die→ Strafbestimmungen auf
←die→ Personen Anwendung,
←die→ für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
2) Für
←die→ verhängten Bussen und Geldstrafen haften
←die→ juristischen Personen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften, Einzelfirmen oder besonderen Vermögenswidmungen zur ungeteilten Hand mit den Bestraften.
3) Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde
←die→ Ermittlung der strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen,
←die→ im Hinblick auf
←die→ verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung
←dieser→ Personen Abstand genommen und an ihrer Stelle
←die→ juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder besondere Vermögenswidmung zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
4) Wurde in Vertretungsfällen von einem gesetzlichen oder von einem behördlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Rahmen seiner Tätigkeit für den Vertretenen eine Widerhandlung begangen, so ist der Vertretene zur Entrichtung der Busse oder Geldstrafe verpflichtet. Er kann sich davon nur befreien, wenn er nachweist, dass er
←die→ Handlung
←des→ Vertreters und ihre Wirkungen nicht verhindern konnte. Der Vertreter unterliegt den Bestimmungen nach Art. 86 bis 94.
Art. 92
Beteiligte
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht
←die→ strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
Art. 93
Leistungs- und Rückleistungspflicht
1) Ist infolge einer Widerhandlung im Sinne von Art. 86 bis 90 zu Unrecht eine Steuerforderung zu Lasten
←des→ Staates verkürzt worden, so ist
←die→ Steuer und der Zins, ohne Rücksicht auf
←die→ Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten.
2) Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss
←des→ unrechtmässigen Vorteils gelangt ist.
3) Wer vorsätzlich an der Widerhandlung teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Abs. 2 Zahlungspflichtigen.
Art. 94
Selbstanzeige
1) Zeigt
←die→ steuerpflichtige Person eine Widerhandlung gegen
←dieses→ Gesetz an, bevor sie der zuständigen Behörde bekannt wird, wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn:
a) sie
←die→ Behörde bei der Festsetzung der geschuldeten oder rückzuerstattenden Steuer in zumutbarer Weise unterstützt; und
b) sie sich ernstlich um
←die→ Bezahlung der geschuldeten oder rückzuerstattenden Steuer bemüht.
2) Zeigt eine nicht steuerpflichtige Person,
←die→ eine Widerhandlung gegen
←dieses→ Gesetz begangen oder an einer solchen beteiligt war,
←die→ Widerhandlung an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen.
3)
←Die→ Selbstanzeige einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder besonderen Vermögenswidmung erfolgt durch ihre Organe oder Vertreter.
←Die→ Solidarhaftung nach Art. 93 Abs. 3 der Organe oder der Vertreter wird aufgehoben und von einer Strafverfolgung wird abgesehen.
4) Eine Korrektur der Abrechnung nach Art. 59 Abs. 2 gilt als Selbstanzeige.
Art. 95
Zuständigkeit
1)
←Die→ Steuerverwaltung ist für
←die→ Bestrafung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Art. 86, Steuerhinterziehung nach Art. 87 sowie Steuerhehlerei nach Art. 90 in Verbindung mit Art. 87 zuständig.
2) Das Landgericht ist für
←die→ Bestrafung wegen Steuerbetrugs nach Art. 88, qualifizierter Steuerhinterziehung nach Art. 89 und Steuerhehlerei nach Art. 90 in Verbindung mit Art. 88 oder 89 zuständig.
Art. 96
Gerichtliches Strafverfahren und anwendbares Recht
1) In Verfahren, in denen das Landgericht zuständig ist, finden
←die→ Bestimmungen der Strafprozessordnung Anwendung.
2) Soweit Art. 94 und 104 keine abweichenden Bestimmungen enthalten, findet der Allgemeine Teil
←des→ Strafgesetzbuches Anwendung. Der Besondere Teil
←des→ Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
Verwaltungsstrafverfahren
Art. 98
b) Absehen von einer Strafverfolgung
←Die→ Steuerverwaltung kann von einer Strafverfolgung absehen, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind.
Art. 99
c) Verfahrensgarantien
1)
←Die→ beschuldigte Person hat Anspruch auf ein faires Strafverfahren.
2)
←Die→ beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, sich in einem Strafverfahren selbst zu belasten.
3)
←Die→ von der beschuldigten Person im Steuererhebungsverfahren erteilten Auskünfte (Art. 55 und 60) oder Beweismittel aus einer Kontrolle nach Art. 65 dürfen in einem Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn
←die→ beschuldigte Person in
←diesem→ hierzu ihre Zustimmung erteilt.
4)
←Die→ Eröffnung einer Strafuntersuchung ist der beschuldigten Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
Art. 100
d) Unbedingte Busse
Eine bedingte Bestrafung ist bei Bussen ausgeschlossen.
Art. 101
e) Verwaltungsstrafbot
In einem Verfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 86) kann
←die→ Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage mittels eines Verwaltungsstrafbotes vorgehen.
Art. 102
f) Rechtsmittelverfahren
1) Verwaltungsstrafentscheidungen der Steuerverwaltung können binnen 14 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde bei der
←Landessteuerkommission→ angefochten werden.
2) Gegen Verwaltungsstrafbote der Steuerverwaltung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch bei der Steuerverwaltung (Art. 149 LVG) erhoben werden. Wird in einem Verwaltungsstrafbot eine Busse bis zu 2 000 Franken ausgesprochen, so ist statt
←des→ Einspruchs ausschliesslich
←die→ Beschwerde nach Abs. 1 zulässig.
3) Entscheidungen der
←Landessteuerkommission→ können binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
Art. 103
g) Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten
1)
←Die→ im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden im Verfahren nach Art. 76 bis 80 bezogen. Im Nichteinbringlichkeitsfall wird
←die→ Busse in eine Freiheitsstrafe umgewandelt.
2)
←Die→ Bezugsverjährung richtet sich nach Art. 81.
Art. 104
Verfolgungsverjährung
1) Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:
a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten: im Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerforderung, welche im Zusammenhang mit
←dieser→ Tat steht;
b) bei Steuerhinterziehung: sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung; vorbehalten bleiben
←die→ Bst. c und d;
c) bei der Steuerhinterziehung nach Art. 87 Abs. 4: zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung;
d) bei Straftaten nach Art. 88 bis 90: fünf Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode.
2) In
←die→ Verjährungsfrist wird
←die→ Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren anhängig ist, nicht eingerechnet.
3)
←Die→ Verjährung für
←die→ Leistungs- und Rückleistungspflicht nach Art. 93 richtet sich:
a) grundsätzlich nach Art. 42;
b) falls ein Tatbestand der Art. 87 Abs. 4, Art. 88, 89 oder 90 erfüllt ist, nach Abs. 1 und 2.
4) Das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, verjährt in fünf Jahren;
←die→ Verjährung ruht, solange sich
←die→ beschuldigte Person im Ausland befindet.
Art. 105
Durchführungsverordnungen
←Die→ Regierung erlässt
←die→ zur Durchführung
←dieses→ Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere:
a) regelt sie
←die→ Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte,
←die→ völkerrechtliche Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen;
b) bestimmt sie, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland
←die→ Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen sowie auf ihren Einfuhren bei Gewährung
←des→ Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann; dabei haben grundsätzlich
←die→ gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestehen;
b
bis) regelt sie
←die→ mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen,
←die→ zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; sie kann dabei Ausnahmen von Art. 24 Abs. 2 festlegen;
138
d) legt sie marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt
←diese→ periodisch an;
e) legt sie
←die→ Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;
f) regelt sie, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind;
g) bestimmt sie, was beim provisorischen Steuerbezug als nicht in Rechnung zu stellender Kleinstbetrag gilt.
140
Art. 106
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 16. Juni 2000
←über→ ←die→ Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG), LGBl. 2000 Nr. 163;
Art. 107
Anwendung
←des→ bisherigen Rechts
1)
←Die→ bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie
←die→ darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Art. 108, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar.
←Die→ Verjährung richtet sich weiterhin nach Art. 49 und 50
←des→ bisherigen Rechts.
2) Für Leistungen,
←die→ vor Inkrafttreten
←dieses→ Gesetzes erbracht worden sind, gilt das bisherige Recht.
3) Leistungen,
←die→ teilweise vor Inkrafttreten
←dieses→ Gesetzes erbracht worden sind, sind für
←diesen→ Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen,
←die→ teilweise ab Inkrafttreten
←dieses→ Gesetzes erbracht werden, sind für
←diesen→ Teil nach neuem Recht zu versteuern.
Art. 108
Anwendung
←des→ neuen Rechts
1) Für
←die→ Feststellung, ob
←die→ Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 2 mit dem Inkrafttreten
←dieses→ Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf
←die→ in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach
←diesem→ Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2)
←Die→ Bestimmungen
←über→ ←die→ Einlageentsteuerung nach Art. 32 gelten auch für Leistungen, für
←die→ vor dem Inkrafttreten
←des→ neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3) Unter Vorbehalt von Art. 81 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt
←des→ Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
Art. 109
Wahlmöglichkeiten
1)
←Die→ steuerpflichtigen Personen können mit dem Inkrafttreten
←dieses→ Gesetzes von den in
←diesem→ Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten erneut Gebrauch machen. Sofern
←die→ Wahlmöglichkeiten an bestimmte Fristen geknüpft sind, beginnen
←diese→ mit dem Datum
←des→ Inkrafttretens neu zu laufen.
2) Äussert sich
←die→ steuerpflichtige Person nicht innert 90 Tagen nach Inkrafttreten
←des→ Gesetzes zu den Wahlmöglichkeiten, so wird vermutet, dass sie ihre bisherige Wahl beibehält, sofern
←dies→ rechtlich weiterhin möglich ist.
Art. 110
Änderung der Steuersätze
1) Bei einer Änderung der Steuersätze gelten Art. 107 und 108 sinngemäss.
141
2) Für
←die→ Abrechnung der Steuerbeträge mit den bisherigen Sätzen sind den steuerpflichtigen Personen genügend lange Fristen einzuräumen,
←die→ sich nach der Natur der Liefer- und
←Dienstleistungsverträge→ richten.
Art. 111
Inkrafttreten
1)
←Dieses→ Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Januar 2010 in Kraft.
2) Art. 34 Abs. 3 tritt in Kraft, sobald
←die→ technischen Voraussetzungen geschaffen sind.
←Die→ Regierung macht den Zeitpunkt
←des→ Inkrafttretens im
←Landesgesetzblatt→ kund.
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
641.20 Mehrwertsteuergesetz (MWSTG)
Gesetz
vom 23. September 2010
...
Treuhandverhältnisse nach Art. 897
←des→ Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sowie Gesellschaften nach Art. 83 und 84
←des→ Gesetzes vom 30. Januar 1961
←über→ ←die→ ←Landes→- und
←Gemeindesteuer→ (Steuergesetz) können, solange sie im Sinne von Art. 158
←des→ Gesetzes vom 23. September 2010
←über→ ←die→ ←Landes→- und
←Gemeindesteuern→ einer Besteuerung nach Massgabe von Art. 82 bis 88
←des→ Steuergesetzes vom 30. Januar 1961 unterliegen, nicht auf
←die→ Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a verzichten.
...
Gesetz
vom 10. November 2017
...
Auf Sammlerstücken wie Kunstgegenständen, Antiquitäten und dergleichen, für
←die→ bei Inkrafttreten
←dieses→ Gesetzes bereits Vorsteuer abgezogen wurde, ist der Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen, sofern der Verkauf im Inland erfolgt und auf dem gesamten Verkaufspreis
←die→ Mehrwertsteuer entrichtet wird.
...
Gesetz
vom 5. September 2024
...
1) Steuerpflichtige Personen,
←die→ im Jahr
←des→ Inkrafttretens
←dieses→ Gesetzes
142 nach Art. 35a jährlich abrechnen wollen, müssen
←dies→ innert 60 Tagen nach Inkrafttreten
←dieses→ Gesetzes bei der Steuerverwaltung beantragen.
2) Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert,
←die→ nach Art. 53 Abs 1 Bst. a
←des→ schweizerischen
←Mehrwertsteuergesetzes→ aufgrund
←des→ geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so beginnt
←die→ Steuerpflicht
←des→ Leistungserbringers mit Inkrafttreten
←dieses→ Gesetzes, wenn:
a) er als Leistungserbringer nach Art. 20a gilt;
b) er in den vorangegangenen zwölf Monaten mit der Lieferung solcher Gegenstände einen Umsatz von
←mindestens→ 100 000 Franken erzielt hat; und
c) anzunehmen ist, dass er auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten
←dieses→ Gesetzes solche Lieferungen ausführen wird.
...
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
56/2009 und
78/2009
2
Art. 1 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
3
Art. 3 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
4
Art. 3 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
5
Art. 3 Bst. i abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
6
Art. 3 Bst. m eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
7
Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
8
Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
9
Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
10
Art. 8 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
11
Art. 8 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
12
Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
13
Art. 10 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
14
Art. 10 Abs. 1b eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
15
Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
16
Art. 10 Abs. 2 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
17
Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
18
Art. 10 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
19
Art. 10 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
20
Art. 10 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
21
Art. 11 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 349.
22
Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
23
Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
24
Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
25
Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
26
Art. 15 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
27
Art. 15 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
28
Art. 15 Abs. 3a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
29
Art. 18 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
30
Art. 20a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
31
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 aufgehoben durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
32
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
33
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
34
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
35
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
36
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
37
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
38
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
39
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
40
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
41
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
42
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
43
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
44
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 52.
45
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
46
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 164.
47
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
48
Art. 21 Abs. 2 Ziff 27 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
49
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
50
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 29 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
51
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 30 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
52
Art. 21 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
53
Art. 21 Abs. 7 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
54
Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
55
Art. 22 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
56
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
57
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 439.
58
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
59
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 7 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
60
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 11 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 160.
61
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
62
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
63
Art. 23 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
64
Art. 24 Abs. 5a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
65
Art. 24a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
66
Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 221.
67
Art. 25 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 221.
68
Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 160.
69
Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 10 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
70
Art. 25 Abs. 2 Bst. abis eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
71
Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
72
Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 221.
73
Art. 27 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
74
Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
75
Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 221.
76
Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
77
Art. 28 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
78
Art. 28a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
79
Art. 29 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
80
Art. 29 Abs. 1b eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
81
Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
82
Art. 34 Abs. 3 tritt gemäss Art. 111
←des→ Gesetzes i.d.F.
LGBl. 2009 Nr. 330 in Kraft, sobald
←die→ technischen Voraussetzungen geschaffen sind.
←Die→ Regierung macht den Zeitpunkt
←des→ Inkrafttretens im
←Landesgesetzblatt→ kund.
83
Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
84
Art. 35 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
85
Art. 35a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
86
Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 221.
87
Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
88
Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
89
Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
90
Art. 45 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
91
Art. 45 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
92
Art. 45 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
93
Art. 45 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
94
Art. 45 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
95
Art. 45 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
96
Art. 45a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
97
Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
98
Art. 60 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
100
Art. 61 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
101
Art. 61 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
102
Art. 61 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2015 Nr. 357.
104
Art. 63 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 381.
105
Art. 63a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
106
Art. 63a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 381.
107
Art. 63a Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 381.
108
Art. 63a Abs. 3 Bst. g aufgehoben durch
LGBl. 2018 Nr. 381.
109
Art. 63b abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 439.
110
Art. 63c eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
111
Art. 63c Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 381.
113
Art. 66a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
114
Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 349.
115
Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 349.
116
Art. 73a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
117
Art. 76 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
118
Art. 76 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
119
Art. 76 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
120
Art. 76 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
121
Art. 76 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
122
Art. 76 Abs. 7 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
123
Art. 76a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
124
Art. 77 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
125
Art. 78 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
126
Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
127
Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 402.
128
Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
129
Art. 79 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
130
Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 402.
131
Art. 82 Abs. 6 aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
132
Art. 83 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 6.
133
Art. 83 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
134
Art. 83 Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 349.
135
Art. 83a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
136
Art. 84 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
137
Art. 85 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 6.
138
Art. 105 Bst. bbis eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
139
Art. 105 Bst. c aufgehoben durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
140
Art. 105 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 372.
141
Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 411.
142
Inkrafttreten: 1. Januar 2025.