641.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 340 ausgegeben am 18. Dezember 2009
Verordnung
vom 15. Dezember 2009
zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV)
Aufgrund von Art. 105 des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 3301, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Personenbezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 2
Verpfändung und besondere Verhältnisse beim Verkauf (Art. 3 Bst. d MWSTG)
1) Der Verkauf eines Gegenstands stellt auch dann eine Lieferung dar, wenn ein Eigentumsvorbehalt eingetragen wird.
2) Die Übertragung eines Gegenstands im Rahmen einer Sicherungsübereignung oder einer Verpfändung stellt keine Lieferung dar. Wird das Recht aus der Sicherungsübereignung oder aus der Verpfändung in Anspruch genommen, so findet eine Lieferung statt.
3) Der Verkauf eines Gegenstands bei dessen gleichzeitiger Rücküberlassung zum Gebrauch an den Verkäufer (Sale-and-lease-back-Geschäft) gilt nicht als Lieferung, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Rückübereignung vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Leistung des Leasinggebers nicht als Gebrauchsüberlassung des Gegenstands, sondern als Finanzierungsdienstleistung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG.
Art. 3
Unterstellungserklärung bei Einfuhr eines Gegenstands (Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG)2
1) Aufgehoben3
2) Wird die Einfuhr aufgrund der Unterstellungserklärung im eigenen Namen vorgenommen, so gelten bei Reihengeschäften die vorangehenden Lieferungen als im Ausland und die nachfolgenden als im Inland ausgeführt.
3) Verzichtet der Leistungserbringer darauf, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen, so muss er auf der Rechnung an den Abnehmer darauf hinweisen.4
Art. 4 5
Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
Art. 4a 6
Zeitpunkt des Übergangs des Lieferungsortes beim Versandhandel (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG)
1) Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer die Umsatzgrenze von 100 000 Franken aus solchen Lieferungen erreicht hat.
2) Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle Lieferungen des Leistungserbringers vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen. Ab diesem Zeitpunkt muss er die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen.
3) Der Ort der Lieferung bleibt bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres im Inland gelegen, in dem der Leistungserbringer die Umsatzgrenze von 100 000 Franken aus Lieferungen nach Abs. 1 unterschreitet.
4) Unterschreitet der Leistungserbringer die Umsatzgrenze und teilt er dies der Steuerverwaltung nicht schriftlich mit, so gilt er als unterstellt nach Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG.
Art. 5
Betriebsstätte (Art. 7 Abs. 2, Art. 8 und 10 Abs. 3 MWSTG)
1) Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2) Als Betriebsstätten gelten namentlich:
a) Zweigniederlassungen;
b) Fabrikationsstätten;
c) Werkstätten;
d) Einkaufs- oder Verkaufsstellen;
e) ständige Vertretungen;
f) Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen;
g) Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer;
h) land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
3) Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich:
a) reine Auslieferungslager;
b) Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden;
c) Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind.
Art. 5a 7
Schiffsverkehr auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis zur Schweizer Grenze unterhalb Basel (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG)
Die Beförderung von Personen mit Schiffen auf dem Bodensee, dem Untersee sowie dem Rhein zwischen dem Untersee und der Schweizer Grenze unterhalb Basel gilt als im Ausland erbracht.
Art. 6
Beförderungsleistungen (Art. 9 MWSTG)
Eine Beförderungsleistung liegt auch vor, wenn ein Beförderungsmittel mit Bedienungspersonal zu Beförderungszwecken zur Verfügung gestellt wird.
Art. 6a 8
Ort der Leistung für gastgewerbliche, kulturelle und ähnliche Leistungen im Rahmen einer Personenbeförderung im Grenzgebiet (Art. 9 MWSTG)
1) Werden Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d MWSTG im Rahmen einer Personenbeförderung erbracht, die im Grenzgebiet teilweise im Inland und teilweise im Ausland oder auf dem Bodensee stattfindet, und lässt sich der Ort der Leistung nicht eindeutig als im Inland oder im Ausland liegend bestimmen, so gilt die Leistung als am Ort erbracht, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte am Wohnort oder am Ort, von dem aus sie tätig wird.
2) Weist die steuerpflichtige Person nach, dass eine Leistung nach Abs. 1 im Ausland erbracht worden ist, so gilt Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d MWSTG.
II. Inlandsteuer
A. Steuersubjekt
1. Unternehmerische Tätigkeit und Umsatzgrenze
Art. 7
Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen (Art. 10 MWSTG)
Alle inländischen Betriebsstätten eines Unternehmens mit Sitz im Ausland gelten zusammen als ein einziges selbstständiges Steuersubjekt.
Art. 8 9
Aufgehoben
Art. 9 10
Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 MWSTG)
1) Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
2) Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:
a) der Aufnahme oder der Ausweitung der Tätigkeit; oder
b) der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.
3) Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
Art. 9a 11
Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei ausländischen Unternehmen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 MWSTG)
1) Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die erstmals eine Leistung im Inland erbringen, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
2) Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:
a) des erstmaligen Erbringens einer Leistung im Inland; oder
b) der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.
3) Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
Art. 10
Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1) Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten namentlich:
a) Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b) das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c) das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d) das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e) das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f) das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g) das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.12
2) Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a) die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b) Bildungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG in interaktiver Form;
c) die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters zwecks Übertragung von Daten.
Art. 11 13
Aufgehoben
2. Gemeinwesen
Art. 12
Steuersubjekt (Art. 12 Abs. 1 MWSTG)
1) Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht.
2) Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Art. 12 Abs. 1 MWSTG sind:
a) in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände;
b) öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit;
c) öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
d) einfache Gesellschaften von Gemeinwesen.
3) Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden.
4) Eine Einrichtung nach Abs. 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt.
Art. 13 14
Aufgehoben
Art. 14
Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Art. 3 Bst. g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur: 15
1. Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
2. Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3. Beförderung von Gegenständen und Personen;
4. Dienstleistungen in Häfen und auf Flugplätzen;
5. Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6. Aufgehoben16
7. Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8. Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9. Lagerhaltung;
10. Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11. Tätigkeiten von Reisebüros;
12. Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13. Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
14. Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
15. Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Art. 32abis des schweizerischen Umweltschutzgesetzes finanziert werden;
16. Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
17. Rauchgaskontrollen;
18. Werbeleistungen.
3. Gruppenbesteuerung
Art. 15
Einheitliche Leitung (Art. 13 MWSTG)
Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
Art. 16
Gruppenmitglieder (Art. 13 MWSTG)
1) Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinne von Art. 13 MWSTG gleichgestellt.
2) Versicherungsvertreter können Mitglieder einer Gruppe sein.
3) Aufgehoben17
Art. 17
Gruppenbildung (Art. 13 MWSTG)
1) Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2) Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
Art. 18
Bewilligung der Gruppenbesteuerung (Art. 13 und 54 Abs. 2 MWSTG)
1) Die Steuerverwaltung erteilt auf entsprechendes Gesuch hin die Bewilligung zur Gruppenbesteuerung, sofern die massgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.
2) Dem Gesuch sind schriftliche Erklärungen der einzelnen Mitglieder beizulegen, in denen sich diese mit der Gruppenbesteuerung und deren Wirkungen sowie der gemeinsamen Vertretung durch das darin bestimmte Gruppenmitglied oder die darin bestimmte Person einverstanden erklären.
3) Das Gesuch ist von der Gruppenvertretung einzureichen. Gruppenvertretung kann sein:
a) ein in Liechtenstein ansässiges Mitglied der Mehrwertsteuergruppe; oder
b) eine Person, die nicht Mitglied ist, mit Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein.
Art. 19
Änderungen der Gruppenvertretung (Art. 13 MWSTG)
1) Ein Rücktritt von der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist nur auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Dabei ist der Rücktritt mindestens einen Monat im Voraus der Steuerverwaltung schriftlich anzuzeigen.
2) Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der Steuerverwaltung nicht bis einen Monat vor Ende der Steuerperiode eine neue Gruppenvertretung schriftlich gemeldet, so kann die Steuerverwaltung nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.
3) Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Abs. 1 gilt sinngemäss.
Art. 20
Änderungen im Bestand der Gruppe (Art. 13 MWSTG)
1) Erfüllt ein Mitglied die Voraussetzungen nicht mehr, um an der Gruppenbesteuerung teilzunehmen, so muss die Gruppenvertretung dies der Steuerverwaltung schriftlich melden.
2) Auf Gesuch hin kann ein Rechtsträger in eine bestehende Gruppe eintreten oder ein Mitglied aus einer Gruppe austreten. Die Steuerverwaltung bewilligt den Ein- oder den Austritt auf den Beginn der folgenden beziehungsweise auf das Ende der laufenden Steuerperiode.
3) Erfüllt ein Rechtsträger, bei dem die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung bisher nicht gegeben waren, neu diese Voraussetzungen, so kann der Eintritt in eine bestehende Mehrwertsteuergruppe auch während der laufenden Steuerperiode verlangt werden, sofern das entsprechende Gesuch der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Bekanntgabe der massgebenden Änderung im Handelsregister beziehungsweise nach Eintritt der Voraussetzungen schriftlich eingereicht wird.18
Art. 21
Administrative und buchhalterische Erfordernisse (Art. 13 MWSTG)
1) Die Mitglieder müssen ihre Buchhaltung am gleichen Bilanzstichtag abschliessen; davon ausgenommen sind Holdinggesellschaften, wenn diese aus Gründen der Rechnungslegung einen anderen Bilanzstichtag aufweisen.
2) Jedes Mitglied muss eine interne Mehrwertsteuerabrechnung erstellen, die in der Abrechnung der Mehrwertsteuergruppe zu konsolidieren ist.
Art. 22
Mithaftung bei Gruppenbesteuerung (Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG)
1) Die Mithaftung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während dessen Zugehörigkeit zur Gruppe entstehen, ausgenommen Bussen.
2) Wurde gegenüber einem Gruppenmitglied eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mittels Einschätzungsmitteilung beziehungsweise Verfügung geltend gemacht oder wurde eine Kontrolle angekündigt, so kann sich ein Gruppenmitglied nicht durch Austritt aus der Gruppe der Mithaftung entziehen.
4. Haftung bei der Zession von Forderungen
Art. 23
Umfang der Abtretung (Art. 15 Abs. 3 MWSTG)
Bei der Abtretung eines Teilbetrags einer Forderung auf ein Entgelt gilt die Mehrwertsteuer als anteilig mitzediert. Die Abtretung der Nettoforderung ohne Mehrwertsteuer ist nicht möglich.
Art. 24
Umfang der Haftung (Art. 15 Abs. 3 MWSTG)
1) Die Haftung nach Art. 15 Abs. 3 MWSTG beschränkt sich auf die Höhe des Mehrwertsteuerbetrags, der während eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die steuerpflichtige Person ab dem Zeitpunkt der Pfändung beziehungsweise ab dem Zeitpunkt der Eröffnung eines Konkursverfahrens durch den Zessionar tatsächlich vereinnahmt worden ist.19
2) Im Rahmen eines Pfändungs- oder Pfandverwertungsverfahrens gegen eine steuerpflichtige Person muss die Steuerverwaltung den Zessionar nach Erhalt des Pfändungs- und Schätzungsprotokolls unverzüglich über seine Haftung informieren.
3) Nach der Eröffnung eines Konkursverfahrens über eine steuerpflichtige Person kann die Steuerverwaltung die Haftung des Zessionars unabhängig von einer vorgängigen Mitteilung in Anspruch nehmen.20
Art. 25
Befreiung von der Haftung (Art. 15 Abs. 3 MWSTG)
Durch Weiterleitung der mit der Forderung mitzedierten und vereinnahmten Mehrwertsteuer an die Steuerverwaltung befreit sich der Zessionar im entsprechenden Umfang von der Haftung.
B. Steuerobjekt
1. Leistungsverhältnis
Art. 26
Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Art. 24 Abs. 2 MWSTG.
Art. 27
Vorgezogene Entsorgungsgebühren (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
Private Organisationen im Sinne von Art. 32abis des schweizerischen Umweltschutzgesetzes erbringen durch ihre Tätigkeiten Leistungen gegenüber den Herstellern und Importeuren. Die vorgezogenen Entsorgungsgebühren sind Entgelt für diese Leistungen.
Art. 28
Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern (Art. 18 MWSTG)
Kein Leistungsverhältnis bei grenzüberschreitender Entsendung von Mitarbeitenden innerhalb eines Konzerns liegt vor, wenn:
a) ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b) der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c) die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
Art. 29
Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
Als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag gilt jeder Mittelzufluss, der von einem Gemeinwesen ausgerichtet wird und nicht Entgelt eines Leistungsverhältnisses darstellt.
Art. 30
Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2 MWSTG)
1) Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer.
2) Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger.
2. Mehrheit von Leistungen
Art. 31
Spezialwerkzeuge (Art. 19 Abs. 1 MWSTG)
1) Spezialwerkzeuge, die eine steuerpflichtige Person eigens für die Ausführung eines Fabrikationsauftrages zukauft, anfertigen lässt oder selbst anfertigt, gelten als Teil der Lieferung des damit hergestellten Gegenstands. Unerheblich ist, ob die Spezialwerkzeuge:
a) dem Leistungsempfänger allenfalls gesondert fakturiert oder in den Preis der Erzeugnisse eingerechnet werden;
b) nach Ausführung des Fabrikationsauftrages dem Leistungsempfänger oder einer von ihm bezeichneten Drittperson abgeliefert werden oder nicht.
2) Als Spezialwerkzeuge gelten namentlich Klischees, Fotolithos und Satz, Stanz- und Ziehwerkzeuge, Lehren, Vorrichtungen, Press- und Spritzformen, Gesenke, Giessereimodelle, Kokillen und Filme für gedruckte Schaltungen.
Art. 32 21
Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
Für die Bestimmung, ob der Ort der Leistung bei Leistungskombinationen im Inland oder im Ausland liegt, ist Art. 19 Abs. 2 MWSTG sinngemäss anwendbar.
Art. 33
Geltung der Einfuhrsteuerveranlagung für die Inlandsteuer (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
Eine Einfuhrsteuerveranlagung ist auch für die Inlandsteuer massgebend, sofern nach der Einfuhrveranlagung keine Bearbeitung oder Veränderung der Leistungskombination vorgenommen wurde.
3. Von der Steuer ausgenommene Leistungen
Art. 34
Heilbehandlungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG)
1) Als Heilbehandlungen gelten die Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit des Menschen sowie Tätigkeiten, die der Vorbeugung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen des Menschen dienen.
2) Den Heilbehandlungen gleichgestellt sind:
a) besondere Leistungen bei Mutterschaft, wie Kontrolluntersuchungen, Geburtsvorbereitung oder Stillberatung;
b) Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die mit künstlicher Befruchtung, Empfängnisverhütung oder Schwangerschaftsabbruch im Zusammenhang stehen;
c) Lieferungen und Dienstleistungen eines Arztes oder eines Zahnarztes für die Erstellung eines medizinischen Berichts oder Gutachtens zur Abklärung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche.
3) Nicht als Heilbehandlungen gelten namentlich:
a) Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die lediglich der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder lediglich aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, ausser die Untersuchung, Beratung oder Behandlung erfolge durch einen Arzt oder einen Zahnarzt, die im Inland zur Ausübung der ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit berechtigt sind;
b) die zur Erstellung eines Gutachtens vorgenommenen Untersuchungen, die nicht mit einer konkreten Behandlung der untersuchten Person im Zusammenhang stehen, ausser in Fällen nach Abs. 2 Bst. c;
c) die Abgabe von Medikamenten oder von medizinischen Hilfsmitteln, es sei denn, diese werden von der behandelnden Person im Rahmen einer Heilbehandlung verwendet;
d) die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten, auch wenn diese im Rahmen einer Heilbehandlung erfolgt; als Prothese gilt ein Körper-Ersatz, der ohne operativen Eingriff vom Körper entfernt und wieder eingesetzt oder angebracht werden kann;
e) Massnahmen der Grundpflege; diese gelten als Pflegeleistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 4 MWSTG.
Art. 35
Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer einer Heilbehandlung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG)
1) Ein Leistungserbringer verfügt über eine Berufsausübungsbewilligung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG, wenn er im Besitz der erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung nach dem Ärztegesetz oder Gesundheitsgesetz ist.
2) Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG gelten namentlich:
a) Ärzte;
b) Zahnärzte;
c) Zahnprothetiker;
cbis) Dentalhygieniker;22
d) Psychotherapeuten;
e) Chiropraktoren;
f) Physiotherapeuten;
g) Ergotherapeuten;
h) Naturheilpraktiker;
i) Hebammen;
k) Pflegefachfrauen;
l) medizinische Masseure;
m) Logopäden;
n) Ernährungsberater;
o) Podologen;
p) Personen, die nach der Covid-19-Verordnung zur Durchführung von Analysen auf Sars-CoV-2 berechtigt sind, für die Durchführung dieser Analysen.23
Art. 36
Kulturelle Leistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG)24
1) Aufgehoben25
2) Als Urheber im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG gelten Urheber von Werken nach Art. 2 und 3 URG, soweit sie kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen erbringen.
Art. 37 26
Aufgehoben
Art. 38 27
Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 Bst. b und c MWSTG)
1) Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 Bst. b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2) Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 Bst. c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3) Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a) die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen;
b) die Leistungen zwischen ausschliesslich von Gemeinwesen gegründeten Anstalten oder Stiftungen und den ausschliesslich von diesen Anstalten oder Stiftungen direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen.
Art. 38a 28
Bildungs- und Forschungsinstitutionen (Art. 21 Abs. 7 MWSTG)
1) Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten:
a) Institutionen des Hochschulwesens, die vom Staat gestützt auf das Gesetz über das Hochschulwesen gefördert werden;
b) gemeinnützige Organisationen nach Art. 3 Bst. k MWSTG sowie Gemeinwesen nach Art. 12 MWSTG;
c) öffentliche Spitäler unabhängig von ihrer Rechtsform.
2) Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen.
Art. 39 29
Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Art. 22 MWSTG)
Die Option durch Deklaration in der Abrechnung muss in der Steuerperiode ausgeübt werden, in der die Umsatzsteuerschuld entstanden ist. Nach Ablauf der Finalisierungsfrist gemäss Art. 59 Abs. 1 MWSTG ist eine Ausübung der Option oder ein Verzicht auf eine ausgeübte Option nicht mehr möglich.
4. Von der Steuer befreite Leistungen
Art. 40 30
Aufgehoben
Art. 41
Steuerbefreiung des internationalen Luftverkehrs (Art. 23 Abs. 4 MWSTG)
1) Von der Steuer sind befreit:
a) Beförderungen im Luftverkehr, bei denen entweder der Ankunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt;
b) Beförderungen im Luftverkehr von einem ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen über inländisches Gebiet.
2) Inlandstrecken im internationalen Luftverkehr sind von der Steuer befreit, wenn der Flug im Inland lediglich durch eine technische Zwischenlandung oder zum Umsteigen auf einen Anschlussflug unterbrochen wird.
Art. 42
Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs (Art. 23 Abs. 4 MWSTG)
1) Beförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind unter Vorbehalt von Abs. 2 von der Steuer befreit, soweit es sich um Strecken handelt, wofür ein internationaler Fahrausweis besteht. Darunter fallen:
a) Beförderungen auf Strecken, bei denen entweder der Abgangs- oder der Ankunftsbahnhof im Inland liegt;
b) Beförderungen auf inländischen Strecken, die im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsbahnhöfe zu verbinden.
2) Für eine Steuerbefreiung muss der Fahrpreisanteil der ausländischen Strecke grösser sein als die wegen der Steuerbefreiung entfallende Mehrwertsteuer.
3) Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich Generalabonnementen und Halbtax-Abonnementen, die ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförderungen verwendet werden, wird keine Steuerbefreiung gewährt.
Art. 43
Steuerbefreiung des internationalen Busverkehrs (Art. 23 Abs. 4 MWSTG)
1) Von der Steuer befreit sind die Beförderungen von Personen mit Autobussen auf Strecken, die:
a) überwiegend über ausländisches Gebiet führen; oder
b) im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsorte zu verbinden.
2) Von der Steuer befreit sind Personenbeförderungen auf reinen Inlandstrecken, die allein für das unmittelbare Zubringen einer Person zu einer Beförderungsleistung nach Abs. 1 bestimmt sind, sofern diese gemeinsam mit der Beförderungsleistung nach Abs. 1 in Rechnung gestellt wird.
Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr31
Art. 44 32
a) Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)
Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Gegenstände sind für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder für Geschenkzwecke bestimmt.
b) Der Preis der Gegenstände beträgt je Ausfuhrdokument und Abnehmer mindestens 300 Franken (mit Einschluss der Mehrwertsteuer).
c) Der Abnehmer hat nicht im Inland Wohnsitz.
d) Die Gegenstände werden innert 90 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer ins Zollausland verbracht.33
Art. 44a 34
b) Nachweis für die Steuerbefreiung (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)
1) Die Voraussetzungen nach Art. 44 gelten als erfüllt, wenn der Lieferant der Steuerverwaltung vorlegt:
a) ein bestätigtes Ausfuhrdokument nach Art. 44b bis 44d; oder
b) ein Ausfuhrdokument zusammen mit einer Einfuhrveranlagung nach Art. 44e.
2) Für Reisegruppen gilt Art. 44f.
Art. 44b 35
c) Ausfuhrdokument (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)
1) Das Ausfuhrdokument muss enthalten:
a) Aufdruck "Ausfuhrdokument im Reiseverkehr";
b) Name und Ort des Lieferanten, wie er im Geschäftsverkehr auftritt, sowie die Nummer, unter der er im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist;
c) Name und Anschrift des Abnehmers;
d) Nummer eines amtlichen Ausweises des Abnehmers und Art dieses Ausweises;
e) Datum der Lieferung der Gegenstände;
f) genaue Beschreibung und Preis der Gegenstände;
g) Feld für die Bestätigung nach Art. 44c und 44d.
2) Der Lieferant und der Abnehmer müssen mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass sie die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung kennen und dass die Angaben auf dem Dokument richtig sind.
Art. 44c 36
d) Bestätigung durch die Eidgenössische Zollverwaltung bei der Ausfuhr (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)
1) Werden die im Ausfuhrdokument aufgeführten Gegenstände über eine besetzte Zollstelle ins Zollausland verbracht, so muss der Abnehmer sie unter Vorlage des Ausfuhrdokuments bei der Zollstelle mündlich anmelden.
2) Die Zollstelle bestätigt die Ausfuhr auf dem Ausfuhrdokument.
3) Der Abnehmer ist für die Zustellung des bestätigten Ausfuhrdokuments an den Lieferanten verantwortlich.
Art. 44d 37
e) Nachträgliche Bestätigung (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)
1) Erfolgt die Ausfuhr nicht nach Art. 44c, so können die folgenden Stellen auf dem Ausfuhrdokument bestätigen, dass die Gegenstände im Ausland sind:
a) eine ausländische Zollbehörde;
b) eine schweizerische Botschaft oder ein schweizerisches Konsulat im Wohnsitzstaat des Abnehmers.
2) Der Abnehmer muss dem Lieferanten das bestätigte Ausfuhrdokument zustellen.
Art. 44e 38
f) Einfuhrveranlagung (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)
1) Ist das Ausfuhrdokument nicht bestätigt, so kann es zusammen mit einer Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde als Nachweis nach Art. 44a Abs. 1 eingereicht werden.
2) Die Einfuhrveranlagung muss in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch oder in einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen vorliegen.
Art. 44f 39
g) Steuerbefreiung von Lieferungen an Reisegruppen (Art. 23 Abs. 5 MWSTG)
1) Lieferanten, die steuerfreie Inlandlieferungen an Teilnehmende von geführten Gruppenreisen im Inland erbringen wollen, benötigen eine Bewilligung der Steuerverwaltung.
2) Inlandlieferungen an Teilnehmende von geführten Gruppenreisen sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die Voraussetzungen nach Art. 44 erfüllt sind und der Lieferant:
a) über eine Liste der Reiseteilnehmenden mit Angaben zu Beginn und Ende der Reise, Reiseprogramm und Reiseroute sowie zum Zeitpunkt der Ein- und Ausreise verfügt;
b) über eine durch die Unterschrift des Reiseveranstalters bestätigte Erklärung verfügt, dass alle Reiseteilnehmenden Wohnsitz im Ausland haben, gemeinsam ins Inland eingereist sind und gemeinsam ausreisen werden; und
c) für alle Abnehmer Ausfuhrdokumente nach Art. 44b ausstellt und sie um eine Kopie der amtlichen Ausweise der Abnehmer ergänzt.
3) Der Lieferant muss die Dokumente nach Abs. 2 in einem Dossier zusammenfassen und auf Verlangen der Steuerverwaltung vorweisen.
Art. 45
Steuerbefreite Umsätze von Münz- und Feingold (Art. 105 Bst. c MWSTG)
1) Von der Steuer sind befreit die Umsätze von:
a) staatlich geprägten Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010 und 9705.0000;
b) Gold zu Anlagezwecken im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, in Form von:40
1. gegossenen Barren, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers, oder
2. gestanzten Plättchen, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers oder einer in der Schweiz registrierten Verantwortlichkeitsmarke;
c) Gold in Form von Granalien im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden;41
d) Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Wiedergewinnung bestimmt ist;
e) Gold in Form von Abfällen und Schrott.
2) Als Gold im Sinn von Abs. 1 Bst. d und e gelten auch Legierungen, die zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthalten ist, mehr Gold als Platin aufweisen.
C. Bemessungsgrundlage und Steuersätze
1. Bemessungsgrundlage
Art. 46
Entgelte in ausländischer Währung (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)
1) Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer sind Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung umzurechnen.
2) Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Wird keine Rechnung oder Quittung ausgestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in ausländischer Währung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird.
3) Die Umrechnung erfolgt nach dem von der Steuerverwaltung veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann.42
3a) Bei ausländischen Währungen, für welche die Steuerverwaltung keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank.43
4) Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden.44
5) Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten.
Art. 47
Kreditkartenkommissionen und Scheckgebühren (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)
Nicht als Entgeltsminderungen gelten Kreditkartenkommissionen, Scheckgebühren, WIR-Einschläge und dergleichen.
Art. 48
Leistungen an das Personal (Art. 24 MWSTG)
1) Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Art. 24 Abs. 2 und 3 MWSTG bleibt vorbehalten.
2) Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3) Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4) Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5) Für die Anwendung der Abs. 2 bis 4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Art. 3 Bst. h MWSTG handelt.
1a. Margenbesteuerung45
Art. 48a 46
Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Sammlerstücke (Art. 24a Abs. 4 MWSTG)
1) Als Kunstgegenstände gelten folgende körperliche Werke von Urhebern nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG:
a) vom Künstler persönlich geschaffene Bildwerke wie Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle, Zeichnungen, Collagen und dergleichen; ausgenommen sind Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, bemalte oder verzierte gewerbliche Erzeugnisse, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen;
b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, die unmittelbar in begrenzter Stückzahl von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten nach einem beliebigen, jedoch nicht mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf ein beliebiges Material in Schwarz-Weiss oder farbig abgezogen wurden;
c) Serigrafien, die die Merkmale eines künstlerisch individuell gestalteten Originalwerks aufweisen, in begrenzter Stückzahl hergestellt und von vom Urheber vollständig handgearbeiteten Vervielfältigungsformen abgezogen worden sind;
d) Originalwerke der Bildhauerkunst, die vollständig vom Künstler geschaffen wurden, sowie unter Aufsicht des Künstlers beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger hergestellte Bildgüsse in begrenzter Stückzahl;
e) handgearbeitete Tapisserien und Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern in begrenzter Stückzahl;
f) Originalwerke aus Keramik, die vollständig vom Künstler geschaffen und von ihm signiert wurden;
g) Werke der Emaillekunst in begrenzter Stückzahl, die vollständig von Hand geschaffen wurden, nummeriert und mit der Signatur des Künstlers oder des Kunstateliers versehen sind;
h) vom Künstler aufgenommene Fotografien, die von ihm oder unter seiner Aufsicht in begrenzter Stückzahl abgezogen sowie zertifiziert oder von ihm signiert wurden;
i) in den Bst. a bis h nicht genannte, vom Künstler persönlich geschaffene Kunstgegenstände in begrenzter Stückzahl.
2) Als Antiquitäten gelten bewegliche Gegenstände, die mehr als 100 Jahre alt sind.
3) Als Sammlerstücke gelten namentlich auch:
a) Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, die nicht zum Umlauf vorgesehen sind;
b) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlerstücke und Sammlungen; Sammlerstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert;
c) Motorfahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt;
d) Weine und andere Alkoholika, die mit Jahrgang versehen sind und mittels Nummerierung oder auf andere Art und Weise individualisierbar sind;
e) Gegenstände aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen, Schmucksteinen und dergleichen wie Bijouterie, Juwelierwaren, Uhren und Münzen, die einen Sammlerwert haben.
Art. 48b 47
Margenbesteuerung bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen (Art. 24a Abs. 5 MWSTG)
1) Hat der Wiederverkäufer Sammlerstücke zu einem Gesamtpreis erworben, so muss er für den Verkauf sämtlicher dieser Sammlerstücke die Margenbesteuerung anwenden.
2) Das Entgelt aus dem Wiederverkauf einzelner zu einem Gesamtpreis erworbener Sammlerstücke ist in der Abrechnungsperiode, in der es erzielt wurde, zu deklarieren. Sobald die Entgelte zusammen den Gesamtpreis übersteigen, sind sie zu versteuern.
3) Werden Sammlerstücke zusammen mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis erworben, so ist die Margenbesteuerung nur anwendbar, wenn der Anteil am Ankaufspreis, der auf die Sammlerstücke entfällt, annäherungsweise ermittelt werden kann.
Art. 48c 48
Rechnungsstellung (Art. 24a MWSTG)
Weist die steuerpflichtige Person die Steuer beim Wiederverkauf von Sammlerstücken offen aus, so schuldet sie die Steuer und kann weder die Margenbesteuerung anwenden noch die fiktive Vorsteuer abziehen.
Art. 48d 49
Aufzeichnungen (Art. 24a MWSTG)
Die steuerpflichtige Person muss über die Sammlerstücke eine Bezugs- und Verkaufskontrolle führen. Bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen zu führen.
2. Steuersätze
Art. 49 50
Medikamente (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 8 MWSTG)
Als Medikamente gelten:
a) nach Art. 9 Abs. 1 des schweizerischen Heilmittelgesetzes zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel-Vormischungen sowie die entsprechenden galenisch fertigen Produkte;
b) verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Art. 9 Abs. 2 und 2ter des schweizerischen Heilmittelgesetzes keiner Zulassung bedürfen, mit Ausnahme von menschlichem und tierischem Vollblut;51
c) verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Art. 9a des schweizerischen Heilmittelgesetzes eine befristete Zulassung oder nach Art. 9b des schweizerischen Heilmittelgesetzes eine befristete Bewilligung erhalten haben;52
d) nicht zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel nach Art. 48 und 49 Abs. 1 bis 4 der schweizerischen Arzneimittel-Bewilligungsverordnung sowie nach Art. 7 der schweizerischen Tierarzneimittelverordnung.53
Art. 50
Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
Als Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gelten Druckerzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr.
b) Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung.
c) Sie tragen einen gleich bleibenden Titel.
d) Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise.
e) Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht.
f) Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf.
Art. 50a 54
Elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. abis MWSTG)
1) Als elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gelten elektronische Erzeugnisse, die:
a) auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten werden;
b) überwiegend text- oder bildbasiert sind; und
c) im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Zeitungen und Zeitschriften nach Art. 50 erfüllen.
2) Zu den elektronischen Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gehören auch Hörzeitungen und -zeitschriften, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen.
Art. 51
Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
Als Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter gelten Druckerzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint.
b) Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken.
c) Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf.
d) Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen.
Art. 51a 55
Elektronische Bücher ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. abis MWSTG)
1) Als elektronische Bücher ohne Reklamecharakter gelten elektronische Erzeugnisse, die:
a) auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten werden;
b) in sich geschlossene, überwiegend text- oder bildbasierte und nicht interaktive Einzelwerke sind; und
c) im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Bücher nach Art. 51 erfüllen.
2) Zu den elektronischen Büchern ohne Reklamecharakter gehören auch Hörbücher, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen.
Art. 52 56
Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 und Bst. abis MWSTG)
1) Druck- und elektronische Erzeugnisse haben Reklamecharakter, wenn bei ihrem Inhalt die Werbung für die geschäftlichen Tätigkeiten der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson im Vordergrund steht.
2) Als hinter der Herausgeberschaft stehende Drittpersonen gelten:
a) Personen und Unternehmen, für die die Herausgeberschaft handelt oder die die Herausgeberschaft beherrscht; oder
b) sonstige mit der Herausgeberschaft eng verbundene Personen im Sinn von Art. 3 Bst. h MWSTG.
3) Als Werbung gelten sowohl die direkte Werbung, wie Reklame oder Inserate, als auch die indirekte Werbung, wie Publireportagen oder Publimitteilungen.
Art. 53
Zubereitung vor Ort und Servierleistung (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1) Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel.57
2) Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets.
Art. 54
Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1) Als besondere Vorrichtungen zum Konsum von Lebensmitteln an Ort und Stelle (Konsumvorrichtungen) gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen, namentlich in Beförderungsmitteln. Unerheblich ist:58
a) wem die Vorrichtungen gehören;
b) ob der Kunde die Vorrichtung tatsächlich benutzt;
c) ob die Vorrichtungen ausreichen, um sämtlichen Kunden den Konsum an Ort und Stelle zu ermöglichen.
2) Nicht als Konsumvorrichtungen gelten:
a) blosse Sitzgelegenheiten ohne dazugehörige Tische, die in erster Linie als Ausruhmöglichkeit dienen;
b) bei Kiosks oder Restaurants auf Campingplätzen: die Zelte und Wohnwagen der Mieter.
Art. 55
Zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Lebensmittel (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)59
1) Als Auslieferung gilt die Lieferung von Lebensmitteln durch die steuerpflichtige Person an ihre Kundschaft an deren Domizil oder an einen andern von ihr bezeichneten Ort ohne jede weitere Zubereitung oder Servierleistung.60
2) Als zum Mitnehmen bestimmte Lebensmittel gelten Lebensmittel, die der Kunde nach dem Kauf an einen anderen Ort verbringt und nicht im Betrieb des Leistungserbringers konsumiert. Für das Mitnehmen spricht namentlich:61
a) der durch den Kunden bekannt gegebene Wille zum Mitnehmen der Lebensmittel;
b) die Abgabe der Lebensmittel in einer speziellen, für den Transport geeigneten Verpackung;
c) die Abgabe von Lebensmitteln, die nicht für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind.
3) Für bestimmte Betriebe und Anlässe sieht die Steuerverwaltung Vereinfachungen im Sinne von Art. 67 MWSTG vor.
Art. 56
Geeignete organisatorische Massnahme (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
Eine geeignete organisatorische Massnahme ist namentlich das Ausstellen von Belegen, anhand derer festgestellt werden kann, ob eine gastgewerbliche Leistung oder eine Auslieferung beziehungsweise eine Lieferung zum Mitnehmen erbracht wurde.
D. Rechnungsstellung und Steuerausweis
(Art. 26 Abs. 3 MWSTG)
Art. 57
Kassenzettel für Beträge bis 400 Franken müssen keine Angaben über den Leistungsempfänger enthalten. Solche Kassenzettel berechtigen nicht zu einer Steuerrückerstattung im Vergütungsverfahren.
E. Vorsteuerabzug
1. Allgemeines
Art. 58
Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung (Art. 28 MWSTG)
Für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuern gilt Art. 46 sinngemäss.
Art. 59
Nachweis (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
1) Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer für den Leistungsempfänger erkennbar von diesem die Mehrwertsteuer eingefordert hat.
2) Der Leistungsempfänger muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Art. 60 62
Aufgehoben
Art. 61
Vorsteuerabzug bei Münz- und Feingold (Art. 105 Bst. c MWSTG)
Die Steuer auf den Lieferungen von Gegenständen und auf den Dienstleistungen, die für Umsätze nach Art. 45 und Einfuhren nach Art. 113 Bst. g der schweizerischen Mehrwertsteuerverordnung verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.
2. Abzug fiktiver Vorsteuer63
Art. 62 64
Edelmetalle und Edelsteine (Art. 28a Abs. 1 Bst. a MWSTG)
Nicht als individualisierbare bewegliche Gegenstände gelten Edelmetalle der Zoll-tarifnummern 7106-7112 und Edelsteine der Zolltarifnummern 7102-7105.
Art. 63 65
Berechtigung zum Abzug der fiktiven Vorsteuer (Art. 28a Abs. 1 und 2 MWSTG)
1) Werden ausschliesslich individualisierbare bewegliche Gegenstände zu einem Gesamtpreis erworben, so ist ein Abzug der fiktiven Vorsteuer zulässig.
2) Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn im Gesamtpreis Sammlerstücke (Art. 48a) oder nicht individualisierbare bewegliche Gegenstände enthalten sind und der Anteil am Ankaufspreis, der auf Gegenstände nach Art. 28a MWSTG entfällt, nicht annährungsweise ermittelt werden kann.
3) Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn:
a) beim Erwerb des Gegenstands das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG zur Anwendung kam;
b) die steuerpflichtige Person den Gegenstand eingeführt hat;
c) Gegenstände nach Art. 45 Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 erworben wurden;
d) die steuerpflichtige Person weiss oder wissen müsste, dass der Gegenstand steuerbefreit eingeführt wurde.
4) Bei Zahlungen im Rahmen der Schadenregulierung ist der Abzug der fiktiven Vorsteuer nur auf dem tatsächlichen Wert des Gegenstandes im Zeitpunkt der Übernahme zulässig.
Art. 64 66
Aufgehoben
3. Korrektur des Vorsteuerabzugs
Art. 65
Methoden zur Berechnung der Korrektur (Art. 30 MWSTG)
Die Korrektur des Vorsteuerabzugs kann berechnet werden:
a) nach dem effektiven Verwendungszweck;
b) anhand von Pauschalmethoden mit von der Steuerverwaltung festgelegten Pauschalen;
c) gestützt auf eigene Berechnungen.
Art. 66
Pauschalmethoden (Art. 30 MWSTG)
Die Steuerverwaltung legt namentlich Pauschalen fest für:
a) Tätigkeiten von Banken;
b) die Tätigkeit von Versicherungsgesellschaften;
c) Tätigkeiten von spezialfinanzierten Dienststellen von Gemeinwesen;
d) die Gewährung von Krediten sowie für Zinseinnahmen und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren;
e) die Verwaltung von eigenen Immobilien, für deren Versteuerung nicht nach Art. 22 MWSTG optiert wird;
f) Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs.
Art. 67
Eigene Berechnungen (Art. 30 MWSTG)
Stützt die steuerpflichtige Person die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, so muss sie die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchführen.
Art. 68
Wahl der Methode (Art. 30 MWSTG)
1) Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
2) Als sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt.
4. Eigenverbrauch
Art. 69
Grundsätze (Art. 31 MWSTG)
1) Der Vorsteuerabzug ist auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich zu korrigieren.
2) Der Vorsteuerabzug ist auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen zu korrigieren, die im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind.
3) Bei selbst hergestellten Gegenständen ist für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 % auf den Vorsteuern auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorzunehmen. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen.
4) Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen.
Art. 70
Ermittlung des Zeitwerts (Art. 31 Abs. 3 MWSTG)
1) Zu berechnen ist der Zeitwert auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Nicht zu berücksichtigen sind die werterhaltenden Aufwendungen. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Betriebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten.
2) Bei der Ermittlung des Zeitwerts von in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen ist in der ersten Steuerperiode der Ingebrauchnahme der Wertverlust für die ganze Steuerperiode zu berücksichtigen. In der letzten noch nicht abgelaufenen Steuerperiode ist hingegen keine Abschreibung vorzunehmen, ausser die Nutzungsänderung tritt am letzten Tag der Steuerperiode ein.
Art. 71
Grossrenovationen von Liegenschaften (Art. 31 MWSTG)
Übersteigen die Renovationskosten einer Bauphase insgesamt 5 % des Gebäudeversicherungswerts vor der Renovation, so muss der Vorsteuerabzug um die gesamten Kosten korrigiert werden, unabhängig davon, ob es sich um Kosten für wertvermehrende oder für werterhaltende Aufwendungen handelt.
5. Einlageentsteuerung
Art. 72
Grundsätze (Art. 32 MWSTG)
1) Der Vorsteuerabzug kann auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich korrigiert werden.
2) Der Vorsteuerabzug kann auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen korrigiert werden, die im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind.
3) Bei selbst hergestellten Gegenständen kann für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 % auf den Vorsteuern auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorgenommen werden. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen.
4) Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise ein, so kann die Korrektur nur im Ausmass der nun zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorgenommen werden.
Art. 73
Ermittlung des Zeitwerts (Art. 32 Abs. 2 MWSTG)
1) Zu berechnen ist der Zeitwert auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Nicht zu berücksichtigen sind die werterhaltenden Aufwendungen. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Betriebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten.
2) Bei der Ermittlung des Zeitwerts von in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen ist in der ersten Steuerperiode der Ingebrauchnahme der Wertverlust für die ganze Steuerperiode zu berücksichtigen. In der letzten noch nicht abgelaufenen Steuerperiode ist hingegen keine Abschreibung vorzunehmen, ausser die Nutzungsänderung tritt am letzten Tag der Steuerperiode ein.
Art. 74
Grossrenovationen von Liegenschaften (Art. 32 MWSTG)
Übersteigen die Renovationskosten einer Bauphase insgesamt 5 % des Gebäudeversicherungswerts vor der Renovation, so kann der Vorsteuerabzug um die gesamten Kosten korrigiert werden, unabhängig davon, ob es sich um Kosten für wertvermehrende oder für werterhaltende Aufwendungen handelt.
6. Kürzung des Vorsteuerabzugs
(Art. 33 Abs. 2 MWSTG)
Art. 75
1) Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.
2) Soweit die Mittel nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Tätigkeitsbereich zu kürzen.
3) Werden die Mittel nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zum Gesamtumsatz exklusive Mehrwertsteuer zu kürzen.
F. Ermittlung und Entstehung der Steuerforderung
1. Geschäftsabschluss
(Art. 34 Abs. 3 MWSTG)
Art. 76 67
1) In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss erstellt werden, wobei das Geschäftsjahr 18 Monate nicht übersteigen darf.
2) Eine Änderung des Abschlussdatums ist der Steuerverwaltung vorgängig mitzuteilen.
2. Saldosteuersatzmethode
Art. 77
Grundsätze (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Bei der Abklärung, ob die Voraussetzungen nach Art. 37 MWSTG erfüllt sind, sind die im Inland gegen Entgelt erbrachten steuerbaren Leistungen zu berücksichtigen.
2) Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die:
a) nach Art. 37 Abs. 5 MWSTG nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen können;
b) das Verlagerungsverfahren nach Art. 51 MWSTG anwenden;
c) die Gruppenbesteuerung nach Art. 13 MWSTG anwenden;
d) eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben;
e) mehr als 50 % ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen an andere steuerpflichtige, nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen;68
f) gestützt auf Art. 7 Abs. 3 MWSTG Lieferungen im Inland erbringen.69
3) Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 bis 24, 26, 28 und 29 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 2 MWSTG der Steuerverwaltung abzuliefern.70
Art. 78
Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode bei Beginn der Steuerpflicht (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Neu ins Register der steuerpflichtigen Personen (Mehrwertsteuerregister) eingetragene Personen, die sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen wollen, müssen dies der Steuerverwaltung innert 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer schriftlich melden.
2) Die Steuerverwaltung bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in den ersten 12 Monaten sowohl der erwartete Umsatz als auch die erwarteten Steuern die Grenzen von Art. 37 Abs. 1 MWSTG nicht überschreiten.
3) Erfolgt keine Meldung innert der Frist von Abs. 1, so muss die steuerpflichtige Person mindestens drei Jahre nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnen, bevor sie sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen kann. Ein früherer Wechsel ist bei jeder Anpassung des betreffenden Saldosteuersatzes möglich, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach Art. 25 MWSTG zurückzuführen ist.71
4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch bei rückwirkenden Eintragungen sinngemäss.
5) Die bei Beginn der Steuerpflicht auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern lastende Mehrwertsteuer wird mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt. Eine Einlageentsteuerung kann nicht vorgenommen werden.
Art. 79
Wechsel von der effektiven Abrechungsmethode zur Saldosteuersatzmethode (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Steuerpflichtige Personen, die von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode wechseln wollen, müssen dies der Steuerverwaltung bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich melden, ab welcher der Wechsel erfolgen soll. Bei verspäteter Meldung erfolgt der Wechsel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode.
2) Die Steuerverwaltung bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in der vorangegangenen Steuerperiode keine der Grenzen von Art. 37 Abs. 1 MWSTG überschritten wurde.
3) Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. Vorbehalten bleibt eine Korrektur nach Art. 93, wenn unbewegliche Gegenstände ab dem Wechsel in geringerem Umfang für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet werden.72
4) Wird gleichzeitig mit der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode auch die Abrechnungsart nach Art. 39 MWSTG geändert, so sind folgende Korrekturen vorzunehmen:
a) Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so schreibt die Steuerverwaltung der steuerpflichtigen Person auf den im Zeitpunkt der Umstellung von ihr in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Debitorenposten) die Steuer zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz gut und belastet gleichzeitig die Vorsteuer auf den ihr in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Kreditorenposten).
b) Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so belastet die Steuerverwaltung die Steuer auf den im Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Debitorenposten zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz und schreibt gleichzeitig die auf den Kreditorenposten lastende Vorsteuer gut.
Art. 80
Entzug der Bewilligung (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
Steuerpflichtigen Personen, denen die Anwendung der Saldosteuersatzmethode aufgrund falscher Angaben gewährt wurde, kann die Steuerverwaltung die Bewilligung rückwirkend bis auf den Zeitpunkt der Gewährung dieser Abrechnungsmethode entziehen.
Art. 81
Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Steuerpflichtige Personen, die von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode wechseln wollen, müssen dies der Steuerverwaltung bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich melden, ab welcher der Wechsel erfolgen soll. Bei verspäteter Meldung erfolgt der Wechsel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode.
2) Wer eine oder beide der in Art. 37 Abs. 1 MWSTG festgelegten Grenzen in zwei aufeinander folgenden Steuerperioden um höchstens 50 % überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln.
3) Wer eine oder beide der in Art. 37 Abs. 1 MWSTG festgelegten Grenzen um mehr als 50 % überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln. Werden die Grenzen bereits in den ersten 12 Monaten der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode überschritten, so wird die Bewilligung rückwirkend entzogen.
4) Ist die Überschreitung einer oder beider Grenzen um mehr als 50 % auf die Übernahme eines Gesamt- oder Teilvermögens im Meldeverfahren zurückzuführen, so kann die steuerpflichtige Person entscheiden, ob sie rückwirkend auf den Beginn der Steuerperiode, in der die Übernahme erfolgte, oder auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln will.
5) Beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. Vorbehalten bleibt eine Einlageentsteuerung nach Art. 32 MWSTG, wenn Warenlager, Betriebsmittel oder Anlagegüter ab dem Wechsel in grösserem Umfang für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet werden.73
6) Wird gleichzeitig mit dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode auch die Abrechnungsart nach Art. 39 MWSTG geändert, so sind folgende Korrekturen vorzunehmen:
a) Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so schreibt die Steuerverwaltung der steuerpflichtigen Person auf den im Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Debitorenposten die Steuer zu den bewilligten Saldosteuersätzen gut. Auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen.
b) Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so belastet die Steuerverwaltung die Steuer auf den im Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Debitorenposten zu den bewilligten Saldosteuersätzen. Auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen.
Art. 82
Ende der Steuerpflicht (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Stellt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ihre Geschäftstätigkeit ein oder wird sie infolge Unterschreitens der Umsatzgrenze von Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG von der Steuerpflicht befreit, so sind die bis zur Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister erzielten Umsätze, die angefangenen Arbeiten und bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten auch die Debitorenposten mit den bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen.
2) Im Zeitpunkt der Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister ist die Steuer auf dem Zeitwert der unbeweglichen Gegenstände zum in diesem Zeitpunkt geltenden Normalsatz abzurechnen, wenn:74
a) der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person erworben, erbaut oder umgebaut wurde, als sie nach der effektiven Methode abrechnete, und sie den Vorsteuerabzug vorgenommen hat;
b) der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person im Rahmen des Meldeverfahrens von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person erworben wurde.75
3) Zur Ermittlung des Zeitwerts der unbeweglichen Gegenstände wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Zwanzigstel abgeschrieben.
Art. 83
Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Verwendet eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ein im Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen ab der Übernahme nicht oder zu einem geringeren Anteil als der Veräusserer für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, so ist wie folgt vorzugehen:76
a) Rechnet der Veräusserer nach der Saldosteuersatzmethode ab, so sind keine Korrekturen vorzunehmen.
b) Rechnet der Veräusserer nach der effektiven Methode ab, so ist auf dem Teil des übernommenen Vermögens, der neu für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wird, der Eigenverbrauch im Sinne von Art. 31 MWSTG unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 MWSTG abzurechnen.
2) Verwendet eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ein im Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen zu einem grösseren Anteil als der Veräusserer für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, so kann keine Korrektur vorgenommen werden.
Art. 84
Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der Steuerverwaltung bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen.
2) Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der Steuerverwaltung in Verbindung setzen.
3) Steuerpflichtige Personen, denen zwei verschiedene Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden der beiden Saldosteuersätze separat verbuchen.
Art. 85
Bewilligung der Anwendung eines einzigen Saldosteuersatzes (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
Der steuerpflichtigen Person wird die Anwendung eines einzigen Saldosteuersatzes bewilligt, ausser es liegt ein Fall nach Art. 86 Abs. 1 oder Art. 89 Abs. 3 oder 5 vor.
Art. 86
Bewilligung der Anwendung von zwei Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Der steuerpflichtigen Person wird die Anwendung von zwei Saldosteuersätzen bewilligt, wenn:
a) sie zwei oder mehr Tätigkeiten ausübt, deren von der Steuerverwaltung festgelegte Saldosteuersätze sich unterscheiden; und
b) mindestens zwei dieser Tätigkeiten einen Anteil von je mehr als 10 % am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen haben.77
2) Die 10-Prozent-Grenze wird berechnet:
a) bei Personen, die neu steuerpflichtig werden, und bei steuerpflichtigen Personen, die eine neue Tätigkeit aufnehmen: gestützt auf die voraussichtlichen Umsätze;
b) bei den übrigen steuerpflichtigen Personen: gestützt auf den Umsatz in den vorangegangenen zwei Steuerperioden.
3) Die Umsätze von Tätigkeiten mit gleichem Saldosteuersatz sind bei der Abklärung, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten wird, zusammenzuzählen.
4) Überschreiten bei einer steuerpflichtigen Person, der die Anwendung von zwei Saldosteuersätzen bewilligt wurde, während zwei aufeinander folgenden Steuerperioden nur noch eine Tätigkeit beziehungsweise mehrere Tätigkeiten, für die derselbe Saldosteuersatz vorgesehen ist, die 10-Prozent-Grenze, so fällt die Bewilligung für die Anwendung des zweiten Saldosteuersatzes auf den Beginn der dritten Steuerperiode dahin.
Art. 87
Höhe der bewilligten Saldosteuersätze (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Überschreiten nur zwei Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person die 10-Prozent-Grenze, so wird die Anwendung der zwei für diese Tätigkeiten vorgesehenen Saldosteuersätze bewilligt.
2) Überschreiten mehr als zwei Tätigkeiten die 10-Prozent-Grenze, so wird die Anwendung der folgenden Saldosteuersätze bewilligt:
a) der höchste der Saldosteuersätze, die für die entsprechenden Tätigkeiten, deren Anteil am Gesamtumsatz mehr als 10 % beträgt, vorgesehen sind;
b) ein zweiter Saldosteuersatz, den die steuerpflichtige Person unter jenen Sätzen wählt, die für ihre übrigen Tätigkeiten, deren Anteil am Gesamtumsatz mehr als 10 % beträgt, vorgesehen sind.
Art. 88
Versteuerung der einzelnen Tätigkeiten (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Die Umsätze aus Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person, der die Anwendung von zwei Saldosteuersätzen bewilligt worden sind, sind zu versteuern:
a) zum höheren bewilligten Saldosteuersatz, wenn der für die betreffende Tätigkeit vorgesehene Saldosteuersatz über dem tieferen bewilligten Satz liegt;
b) zum tieferen bewilligten Satz in den übrigen Fällen.
2) In Fällen von Art. 19 Abs. 2 MWSTG kann das Gesamtentgelt mit dem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet werden, der für die überwiegende Leistung gilt. Unterliegen die Leistungen jedoch alle dem gleichen Steuersatz nach Art. 25 MWSTG, so ist das Gesamtentgelt zum höheren bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen, ausser die steuerpflichtige Person kann nachweisen, welcher Anteil der Gesamtleistung auf die einzelnen Teilleistungen entfällt.78
Art. 89
Sonderregelung für Mischbranchen (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Mischbranchen sind Branchen, in denen üblicherweise mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, die für sich allein betrachtet zu unterschiedlichen Saldosteuersätzen abzurechnen wären.
2) Die Steuerverwaltung legt fest:
a) den für die jeweilige Mischbranche anwendbaren Saldosteuersatz;
b) die in der jeweiligen Mischbranche üblichen Haupt- und Nebentätigkeiten.
3) Überschreitet der Anteil einer branchenüblichen Nebentätigkeit oder mehrerer branchenüblichen Nebentätigkeiten, für die gemäss Festlegung durch die Steuerverwaltung (Abs. 2) derselbe Saldosteuersatz anwendbar wäre, 50 % des Umsatzes aus der steuerbaren Haupttätigkeit und den steuerbaren branchenüblichen Nebentätigkeiten, so gelten für die Abrechnung nach Saldosteuersätzen die Art. 86 bis 88.79
4) Die 50-Prozent-Grenze wird berechnet:
a) bei Personen, die neu steuerpflichtig werden, und bei steuerpflichtigen Personen, die eine neue Tätigkeit aufnehmen: gestützt auf die voraussichtlichen Umsätze;
b) bei den übrigen steuerpflichtigen Personen: gestützt auf den Umsatz in den vorangegangenen zwei Steuerperioden.
5) Übt eine steuerpflichtige Person, die in einer Mischbranche tätig ist, noch branchenfremde Tätigkeiten aus, so richtet sich die Abrechnung nach Saldosteuersätzen für diese Tätigkeiten nach Art. 86 bis 88.
Art. 90
Besondere Verfahren (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Die Steuerverwaltung stellt den nach der Saldosteuersatzmethode abrechnenden steuerpflichtigen Personen ein Verfahren zur annäherungsweisen Abgeltung der angefallenen Vorsteuern zur Verfügung bei:
a) Lieferungen von Gegenständen ins Ausland, sofern der Gegenstand selbst hergestellt oder steuerbelastet eingekauft worden ist;
b) Leistungen an Begünstigte nach Art. 127, sofern der Ort der Leistung im Inland liegt und bei Lieferungen der Gegenstand selbst hergestellt oder steuerbelastet eingekauft worden ist.
2) Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die individualisierbare bewegliche Gegenstände ohne offen überwälzte Steuer beziehen, können beim Verkauf dieser Gegenstände das von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte Verfahren zur Abgeltung der fiktiven Vorsteuer anwenden. Nicht anwendbar ist das Verfahren für gebrauchte Automobile bis zu einem Gesamtgewicht von 3 500 kg sowie für Gegenstände:80
a) welche die steuerpflichtige Person im Meldeverfahren von einer effektiv abrechnenden Person übernommen hat;
b) von denen die steuerpflichtige Person weiss oder wissen müsste, dass sie steuerbefreit eingeführt wurden;
c) welche die steuerpflichtige Person im Inland steuerbefreit bezogen hat; oder
d) welche die steuerpflichtige Person im Rahmen einer Schadenregulierung übernommen hat, wenn die ausgerichteten Zahlungen den tatsächlichen Wert des Gegenstandes im Zeitpunkt der Übernahme übersteigen.
2a) Das Verfahren nach Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar, wenn Sammlerstücke (Art. 48a) verkauft werden.81
3) Für Betriebe und Anlässe nach Art. 55 Abs. 3 sieht die Steuerverwaltung eine Pauschalregelung zur annäherungsweisen Aufteilung der Umsätze auf die beiden Saldosteuersätze vor.
Art. 91
Abrechnung der Bezugsteuer (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach Art. 45 bis 49 MWSTG beziehen, müssen die Bezugsteuer halbjährlich zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz entrichten.
Art. 92
Eigenverbrauch (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
Der Eigenverbrauch ist, mit Ausnahme von Art. 83 Abs. 1 Bst. b, mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt.
Art. 93
Korrekturen bei unbeweglichen Gegenständen (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Wird ein unbeweglicher Gegenstand nicht mehr im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person oder neu für eine nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet, so ist auf dem Zeitwert die Steuer zum in diesem Zeitpunkt geltenden Normalsatz zu belasten, wenn:82
a) der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person erworben, erbaut oder umgebaut wurde, als sie nach der effektiven Methode abrechnete, und sie den Vorsteuerabzug vorgenommen hat;
b) der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person im Rahmen des Meldeverfahrens von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person erworben wurde.83
2) Zur Ermittlung des Zeitwerts der unbeweglichen Gegenstände wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Zwanzigstel abgeschrieben.
Art. 94
Leistungen an eng verbundene Personen und an das Personal (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Leistungen an eng verbundene Personen sind, unter Vorbehalt von Art. 93, bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen wie folgt zu behandeln:
a) Aufgehoben84
b) Aufgehoben85
c) Gegenstände und Dienstleistungen sind zum bezahlten Entgelt, mindestens aber zum Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde, mit dem bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.86
d) Wird mit zwei Saldosteuersätzen abgerechnet und kann die Leistung nicht einer Tätigkeit zugeordnet werden, so kommt der höhere Satz zur Anwendung.
2) Leistungen an das Personal sind bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen wie folgt zu behandeln:
a) Entgeltlich abgegebene Gegenstände und entgeltlich erbrachte Dienstleistungen an das Personal sind mit dem bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.
b) Wird mit zwei Saldosteuersätzen abgerechnet und kann die Leistung nicht einer Tätigkeit zugeordnet werden, so kommt der höhere Satz zur Anwendung.
3) Für eng verbundene Personen, die zum Personal gehören, gilt Abs. 2.87
4) Leistungen, die im Lohnausweis zuhanden der direkten Steuern aufgeführt werden müssen, gelten immer als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist auf dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.88
Art. 95 89
Verkäufe von Betriebsmitteln und Anlagegütern (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
Verkäufe von Betriebsmitteln und Anlagegütern, die nicht ausschliesslich zur Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, eingesetzt wurden, sind zum bewilligten Saldosteuersatz zu versteuern. Wird mit zwei Saldosteuersätzen abgerechnet und wurde das Betriebsmittel oder das Anlagegut für beide Tätigkeiten verwendet, so sind die Entgelte zum höheren Saldosteuersatz abzurechnen.
Art. 96
Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
Stellt eine mit Saldosteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Person eine Leistung zu einem zu hohen Steuersatz in Rechnung, so muss sie zusätzlich zu der mit dem Saldosteuersatz berechneten Mehrwertsteuer auch die Differenz zwischen der nach dem ausgewiesenen Steuersatz berechneten Steuer und der nach dem Steuersatz nach Art. 25 MWSTG berechneten Steuer entrichten. Dabei wird das Entgelt als inklusive Mehrwertsteuer betrachtet.
3. Pauschalsteuersatzmethode
Art. 97
Grundsätze (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
1) Verwandte Einrichtungen nach Art. 37 Abs. 5 MWSTG sind namentlich Gemeindezweckverbände und andere Zusammenschlüsse von Gemeinwesen, private Schulen und Internate, private Spitäler, Zentren für ärztliche Heilbehandlungen, Rehabilitationszentren, Kurhäuser, private Spitexorganisationen, Altersheime, Pflegeheime, Seniorenresidenzen, sozial tätige Unternehmen wie Behindertenwerkstätten, Wohnheime und Sonderschulen, von Gemeinwesen subventionierte Betreiber von Sportanlagen und Kulturzentren, Gebäudeversicherungen, Wassergenossenschaften, Bürgergenossenschaften, Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs, Veranstalter von nicht wiederkehrenden Anlässen in den Bereichen Kultur und Sport, Vereine nach Art. 246 bis 260 des Personen- und Gesellschaftsrechts und Stiftungen nach Art. 552 §§1 bis 41 des Personen- und Gesellschaftsrechts.
2) Es bestehen keine betragsmässigen Grenzen für die Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode.
3) Steuerpflichtige Personen, die mit der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 bis 24, 26, 28 und 29 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 2 MWSTG der Steuerverwaltung abzuliefern.90
4) Autonome Dienststellen nach Art. 12 Abs. 1 MWSTG, die sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Art. 12 Abs. 2 MWSTG), können die Pauschalsteuersatzmethode anwenden.91
Art. 98
Unterstellung unter die Pauschalsteuersatzmethode und Wechsel der Abrechnungsmethode (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
1) Gemeinwesen sowie verwandte Einrichtungen nach Art. 97 Abs. 1, die nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen wollen, müssen dies der Steuerverwaltung schriftlich melden.
2) Die Pauschalsteuersatzmethode muss während mindestens dreier Steuerperioden beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach zehn Jahren zur Pauschalsteuersatzmethode wechseln. Ein früherer Wechsel ist bei jeder Anpassung des betreffenden Pauschalsteuersatzes möglich, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach Art. 25 MWSTG zurückzuführen ist.92
3) Wechsel der Abrechnungsmethode sind auf den Beginn einer Steuerperiode möglich. Sie müssen der Steuerverwaltung bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich gemeldet werden, ab welcher der Wechsel erfolgen soll. Bei verspäteter Meldung erfolgt der Wechsel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode.
Art. 99
Pauschalsteuersätze (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
1) Bei Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals der in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich der Steuer, mit dem von der Steuerverwaltung bewilligten Pauschalsteuersatz ermittelt.
2) Die Steuerverwaltung legt die Pauschalsteuersätze unter Berücksichtigung der branchenüblichen Vorsteuerquote fest. Eine Tätigkeit, für die kein Pauschalsteuersatz festgelegt wurde, ist mit dem bei der Saldosteuersatzmethode geltenden Satz abzurechnen.
3) Die steuerpflichtige Person muss jede ihrer Tätigkeiten zum massgebenden Pauschalsteuersatz abrechnen. Die Anzahl der anwendbaren Pauschalsteuersätze ist nicht beschränkt.
Art. 99a 93
Abrechnung der Bezugsteuer (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
Nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach den Art. 45 bis 49 MWSTG beziehen, müssen die Bezugsteuer vierteljährlich zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz entrichten.
Art. 100
Anwendbarkeit der Regeln der Saldosteuersatzmethode (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
Soweit dieser Abschnitt keine Regelung enthält, gelten ergänzend Art. 77 bis 96.
4. Meldeverfahren
Art. 101
Teilvermögen (Art. 38 Abs. 1 MWSTG)
Als Teilvermögen gilt jede kleinste für sich lebensfähige Einheit eines Unternehmens.
Art. 102
Steuerpflicht des Erwerbers (Art. 38 Abs. 1 MWSTG)
Das Meldeverfahren ist auch dann anzuwenden, wenn der Erwerber erst im Zusammenhang mit der Übertragung des Gesamt- oder Teilvermögens steuerpflichtig wird.
Art. 103
Rechnung (Art. 38 Abs. 1 MWSTG)
Wird das Meldeverfahren angewendet, so muss dies auf der Rechnung vermerkt werden.
Art. 104
Freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens (Art. 38 Abs. 2 MWSTG)
Unter der Voraussetzung, dass beide Parteien steuerpflichtig sind oder werden, kann das Meldeverfahren angewendet werden:
a) bei der Übertragung eines Grundstücks oder von Grundstücksteilen;
b) auf Gesuch der übertragenden Person, sofern gewichtige Interessen vorliegen.
Art. 105
Verwendungsgrad (Art. 38 Abs. 4 MWSTG)
Es wird vermutet, dass der Veräusserer die übertragenen Vermögenswerte vollumfänglich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten verwendet hat. Ein anderer Verwendungsgrad ist vom Erwerber nachzuweisen.
5. Abrechnungsart und Abtretung der Steuerforderung
Art. 106
Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der effektiven Methode (Art. 39 MWSTG)
1) Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode:
a) die Steuer auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten abrechnen; und
b) die Vorsteuern auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Kreditorenposten im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit abziehen.
2) Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode:
a) die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten von den in dieser Abrechnungsperiode vereinnahmten Entgelten abziehen; und
b) die Vorsteuern auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Kreditorenposten von den in dieser Abrechnungsperiode bezahlten Vorsteuern abziehen.
3) Wird gleichzeitig mit dem Wechsel der Abrechnungsart auch die Abrechnungsmethode nach Art. 36 und 37 MWSTG geändert, so gilt Art. 79 Abs. 4 beziehungsweise Art. 81 Abs. 6 dieser Verordnung.
Art. 107
Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode oder der Pauschalsteuersatzmethode (Art. 39 MWSTG)94
1) Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Forderungen mit den bewilligten Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen abrechnen.95
2) Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten von den in dieser Abrechnungsperiode vereinnahmten Entgelten abziehen.
3) Wird gleichzeitig mit dem Wechsel der Abrechnungsart auch die Abrechnungsmethode geändert, so gilt Art. 79 Abs. 4 beziehungsweise Art. 81 Abs. 6.
Art. 108
Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung (Art. 44 Abs. 2 MWSTG)
Bei der Abtretung und der Verpfändung der Steuerforderung gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltung nach Art. 61 MWSTG nicht.
III. Bezugsteuer
Art. 109 96
Aufgehoben
Art. 110 97
Aufgehoben
Art. 111
Datenträger ohne Marktwert (Art. 45 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1) Als Datenträger ohne Marktwert gilt, unabhängig vom Trägermaterial oder der Art der Datenspeicherung, jeder Träger von Daten, der in der Art und Beschaffenheit, wie er eingeführt wird:
a) nicht gegen Entrichtung eines im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Entgelts erworben werden kann; und
b) nicht gegen Entrichtung einer einmaligen, im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Lizenzgebühr vertragsmässig genutzt werden kann.
2) Der Datenträger kann namentlich Computerprogramme und -dateien, deren Updates und Upgrades sowie Ton- und Bilddaten enthalten.
3) Massgebend für die Beurteilung, ob ein Datenträger ohne Marktwert vorliegt, ist der Träger selbst mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und den damit verbundenen Rechten ohne Berücksichtigung des zur Einfuhr führenden Rechtsgeschäfts.
4) Den Datenträgern ohne Marktwert sind namentlich die folgenden Gegenstände gleichgestellt, sofern der Gegenstand dem Auftraggeber aufgrund eines selbstständigen Rechtsgeschäftes übergeben oder überlassen wird:
a) Pläne, Zeichnungen und Illustrationen namentlich von Architekten, Ingenieuren, Grafikern sowie Designern;
b) Rechtsschriften von Anwälten, Gutachten von Sachverständigen, Übersetzungen, Forschungs- und Versuchsergebnisse sowie Ergebnisse aus Analysen, Bewertungen und Ähnlichem;
c) verbriefte Rechte und immaterielle Werte.
IV. Einfuhrsteuer
Art. 112
Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer (Art. 51 MWSTG)
1) Wer Steuern im Verlagerungsverfahren entrichten will, bedarf einer Bewilligung der Steuerverwaltung.
2) Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Einfuhrsteuer erfüllt sind, so erhebt die Eidgenössische Zollverwaltung die Steuer.
3) Die Verjährung der verlagerten Einfuhrsteuerschuld richtet sich nach Art. 42 MWSTG.
Art. 113
Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 51 MWSTG)
1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person:
a) die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode abrechnet;
b) im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit regelmässig Gegenstände importiert und exportiert;
c) über diese Gegenstände eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle führt;
d) in ihren periodischen Steuerabrechnungen mit der Steuerverwaltung regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuhren von Gegenständen nach Bst. b von mehr als 10 000 Franken pro Jahr ausweist, die aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an die Eidgenössische Zollverwaltung herrühren; und98
e) Gewähr bietet für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens.
2) Die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Bewilligung kann von der Leistung von Sicherheiten in Höhe der mutmasslichen Ansprüche abhängig gemacht werden.
Art. 114
Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 51 MWSTG)
Fällt eine der Voraussetzungen der Bewilligung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. a bis d weg, so muss die steuerpflichtige Person die Steuerverwaltung unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
Art. 115
Entzug der Bewilligung (Art. 51 MWSTG)
Die Bewilligung wird entzogen, wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet.
Art. 116
Nichterhebung der Inlandsteuer (Art. 51 Abs. 2 MWSTG)
Für die Bewilligung nach Art. 51 Abs. 2 MWSTG gelten Art. 113 bis 115 sinngemäss.
V. Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer
A. Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person
1. Verzicht auf die Anmeldung als steuerpflichtige Person
(Art. 53 Abs. 1 MWSTG)
99
Art. 116a 100
Unternehmen, die im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringen, können auf die Anmeldung bei der Steuerverwaltung als steuerpflichtige Person verzichten. Bei Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland gilt dies auch, wenn sie zudem Leistungen erbringen, für die sie nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit sind.
1a. Papierlose Belege (Art. 57 Abs. 4 MWSTG)101
Art. 117 102
Für die Übermittlung und Aufbewahrung papierloser Belege gelten die Art. 1045 bis 1062a des Personen- und Gesellschaftsrechts und die Verordnung zum Personen- und Gesellschaftsrecht.
Art. 118 103
Aufgehoben
Art. 119 104
Aufgehoben
Art. 120 105
Aufgehoben
2. Abrechnung
Art. 121
Effektive Abrechnungsmethode (Art. 58 und 59 MWSTG)
1) Bei der effektiven Abrechnungsmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der Steuerverwaltung die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten:
a) das Total aller der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte; dieses umfasst namentlich die Entgelte für:
1. besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen,
2. Leistungen, die nach Art. 22 MWSTG freiwillig versteuert werden (Option),
3. Leistungen, die nach Art. 23 MWSTG von der Steuer befreit sind,
4. von der Steuer befreite Leistungen an Begünstigte, die nach Art. 127 von der Mehrwertsteuer befreit sind,
5. Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG angewendet wurde,
6. Leistungen, die nach Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind;
b) Minderungen des Entgelts bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, soweit sie nicht in einer anderen Position berücksichtigt sind;
c) die nicht im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer liegenden:
1. Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach Art. 7 und 8 MWSTG im Ausland liegt,
2. nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG,
3. anderen nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 Bst. c bis l MWSTG;
d) das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen;
e) das Total aller abziehbaren Vorsteuern, vor den Korrekturen und Kürzungen nach Bst. f, aufgeteilt in:
1. Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand,
2. Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand,
3. Einlageentsteuerung;
f) die Beträge, um die der Vorsteuerabzug korrigiert oder gekürzt werden muss infolge:
1. gemischter Verwendung nach Art. 30 MWSTG,
2. Eigenverbrauchs nach Art. 31 MWSTG,
3. Erhalts von Mittelflüssen, die nicht als Entgelt gelten, nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG;
g) das Total der im Verlagerungsverfahren abgerechneten Einfuhrsteuer.
2) Die Steuerverwaltung kann mehrere Werte nach Abs. 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen.
Art. 122
Abrechnung nach der Saldosteuersatz- oder der Pauschalsteuersatzmethode (Art. 58 und 59 MWSTG)
1) Bei der Saldosteuersatz- und der Pauschalsteuersatzmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der Steuerverwaltung die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten:
a) das Total aller der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte; dieses umfasst namentlich die Entgelte für:
1. besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen,
2. Leistungen, die nach Art. 23 MWSTG von der Steuer befreit sind,
3. Leistungen an Begünstigte, die nach Art. 127 von der Mehrwertsteuer befreit sind,
4. Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG angewendet wurde,
5. Leistungen, die nach Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind;
b) Minderungen des Entgelts bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, soweit sie nicht in einer anderen Position berücksichtigt sind;
c) die nicht im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer liegenden:
1. Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach Art. 7 und 8 MWSTG im Ausland liegt,
2. nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG,
3. anderen nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 Bst. c bis l MWSTG;
d) das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen;
e) Steueranrechnungen aus der Anwendung eines von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten besonderen Verfahrens nach Art. 90 Abs. 1 und 2;
f) Zeitwert der unbeweglichen Gegenstände nach Art. 93, die nicht mehr im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit oder neu für eine nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet werden.
2) Die Steuerverwaltung kann mehrere Werte nach Abs. 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen.
Art. 123
Zusätzliche Unterlagen (Art. 58 und 59 MWSTG)
1) Die Steuerverwaltung kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung namentlich folgender Unterlagen verlangen:
a) eine Zusammenfassung der in Art. 121 beziehungsweise Art. 122 genannten Angaben für die gesamte Steuerperiode (Deklaration für die Steuerperiode);
b) die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung oder, wenn die steuerpflichtige Person nicht buchführungspflichtig ist, eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode;
c) den Revisionsbericht, soweit für die steuerpflichtige Person ein solcher zu erstellen ist;
d) eine Umsatzabstimmung nach Abs. 2;
e) bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Vorsteuerabstimmung nach Abs. 3;
f) bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Aufstellung über die Berechnung der vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, aus der die Vorsteuerkorrekturen nach Art. 30 MWSTG, die Eigenverbrauchstatbestände nach Art. 31 MWSTG und die Vorsteuerabzugskürzungen nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG ersichtlich sind.
2) Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind:
a) der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz;
b) die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderungen);
c) die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind;
d) die Verkäufe von Betriebsmitteln;
e) die Vorauszahlungen;
f) die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind;
g) die geldwerten Leistungen;
h) die Erlösminderungen;
i) die Debitorenverluste; und
k) die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind.
3) Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden.
4) Die Einforderung zusätzlicher Unterlagen nach Abs. 1 bis 3 stellt kein Einfordern von umfassenden Unterlagen im Sinne von Art. 65 Abs. 2 MWSTG dar.
Art. 124
Korrektur (Art. 59 MWSTG)
Die Korrektur von Mängeln in zurückliegenden Abrechnungen muss getrennt von den ordentlichen Abrechnungen erfolgen.
B. Auskunftspflicht von Drittpersonen
(Art. 60 Abs. 2 Bst. c MWSTG)
Art. 125
Die Auskunftspflicht von Drittpersonen nach Art. 60 Abs. 2 Bst. c MWSTG gilt nicht für Unterlagen, die:
a) der auskunftspflichtigen Person zur Erbringung ihrer Leistung anvertraut worden sind;
b) die auskunftspflichtige Person zur Erbringung ihrer Leistung selbst erstellt hat.
C. Rechte und Pflichten der Behörden
1. Datenschutz106
Art. 125a 107
Datenverarbeitung (Art. 63 und 63a Abs. 1 und 2 MWSTG)
Die Steuerverwaltung kann Daten, die sie selbst erhebt oder zusammenstellt oder von Verfahrensbeteiligten, Drittpersonen oder Behörden erhält, in elektronischer oder anderer Form verarbeiten.
Art. 125b 108
Datenkategorien (Art. 63a Abs. 1 und 3 MWSTG)
Die Daten, welche die Steuerverwaltung nach Art. 63a Abs. 3 MWSTG verarbeiten kann, sind die folgenden:109
a) Angaben über die Identität von Personen: insbesondere Namen, Rechtsform, Handelsregistereintrag, Geburtsdatum oder Gründungszeitpunkt, Adresse, Wohn- und Geschäftssitz, Telekommunikationsnummern, E-Mail-Adresse, Heimatort, Bankverbindung, rechtlicher Vertreter, AHV-Versichertennummer;
b) Angaben über die wirtschaftlichen Tätigkeiten: Art der Geschäftstätigkeit, erzielte oder voraussichtliche Umsätze, Eintragungs- und Löschungszeitpunkt, Ort der Leistungserbringung sowie für die Erhebung der Mehrwertsteuer erforderliche Angaben über das Verbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Waren;
c) Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse: insbesondere Angaben aus Geschäftsbüchern, betriebswirtschaftliche Zahlen, Liegenschaften, Barschaft, Post- und Bankkonten, Wertpapiere und sonstige bewegliche Wertsachen sowie unverteilte Erbschaften;
d) Angaben über die Steuerverhältnisse: Steuerabrechnungen;
e) Angaben über Schuldverhältnisse und Forderungszessionen: Dauer und Umfang von Forderungszessionen, Höhe steuerbarer zedierter Forderungen;
f) Angaben über Exekutions- und Insolvenzverfahren: Exekutions- und Insolvenzverfahren sowie gerichtliche und aussergerichtliche auf den Bezug von Forderungen gerichtete Handlungen;110
g) Angaben über die Befolgung von steuerrechtlichen Pflichten: Befolgung steuerrechtlicher Mitwirkungspflichten, fristgerechte Entrichtung geschuldeter Abgaben, Buchführungspflichten, Feststellungen, die im Rahmen einer Kontrolle gemacht wurden, sowie Angaben, die für das Sicherstellen des Bezugs der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen benötigt werden;
h) Angaben über den Verdacht auf Widerhandlungen, über Straftaten, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel sowie über Strafverfahren: begründeter Verdacht auf Widerhandlungen, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel, Straftaten sowie die daraus resultierenden Sanktionen und Nachforderungen;
i) Angaben über Administrativverfahren: Daten über Verwaltungs- und Steuerstrafverfahren, die für das Ausstellen von Einschätzungsmitteilungen sowie für die Beurteilung von Steuerrückerstattungsansprüchen und Gesuchen um Steuererlass erforderlich sind;
k) Angaben über Amts- und Rechtshilfeverfahren: ersuchende Behörde, Datum und Gegenstand des Ersuchens, betroffene Personen, Verlauf des Verfahrens sowie Art der Massnahmen.
Art. 125c 111
Datenübermittlung an die Eidgenössische Zollverwaltung (Art. 63b MWSTG)112
Die Steuerverwaltung macht den in der Eidgenössischen Zollverwaltung mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer betrauten Personen die Daten nach Art. 125b in einem Abrufverfahren zugänglich, soweit diese Daten für die korrekte und vollständige Veranlagung der Einfuhrsteuer oder für die Durchführung von Straf- oder Administrativverfahren erforderlich sind.
2. Kontrolle113
Art. 126
Kontrolle (Art. 65 Abs. 2 MWSTG)
Ein Einfordern von umfassenden Unterlagen liegt vor, wenn die Geschäftsbücher eines Geschäftsjahres verlangt werden, sei es mit oder ohne die dazugehörigen Buchungsbelege.
VI. Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte, die völkerrechtliche Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen
Art. 127
Anspruchsberechtigung für die Steuerentlastung (Art. 105 Bst. a MWSTG)
1) Anspruch auf Entlastung von der Mehrwertsteuer haben institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen.
2) Als institutionelle Begünstigte gelten:
a) institutionelle Begünstigte nach Art. 128, die aufgrund des Völkerrechts, einer mit Liechtenstein abgeschlossenen Vereinbarung über die Befreiung von den indirekten Steuern oder eines Entscheids Liechtensteins von den indirekten Steuern befreit sind; gleiches gilt bei Vorliegen einer Vereinbarung oder eines Entscheids der zuständigen eidgenössischen Behörden;
b) institutionelle Begünstigte nach Art. 128 mit Sitz im Ausland, sofern sie durch die Gründungsakte, ein Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten oder sonstige völkerrechtliche Vereinbarungen von den indirekten Steuern befreit sind.
3) Als begünstigte Personen gelten:
a) Staatsoberhäupter sowie Regierungschefs während der tatsächlichen Ausübung einer offiziellen Funktion in Liechtenstein sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, die den diplomatischen Status geniessen;
b) diplomatische Vertreter und Konsularbeamte sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie in Liechtenstein denselben diplomatischen Status wie diese geniessen;
c) hohe Beamte von institutionellen Begünstigten nach Abs. 2 Bst. a, die in Liechtenstein diplomatischen Status geniessen, sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie denselben diplomatischen Status geniessen, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung zwischen Liechtenstein und dem betreffenden institutionellen Begünstigten oder aufgrund eines einseitigen Entscheids Liechtensteins von den indirekten Steuern befreit sind; gleiches gilt bei Vorliegen einer Vereinbarung oder eines Entscheids der zuständigen eidgenössischen Behörden;
d) die Delegierten internationaler Konferenzen, die diplomatischen Status geniessen, wenn die internationale Konferenz, an der sie teilnehmen, in Übereinstimmung mit Abs. 2 Bst. a selbst von den indirekten Steuern befreit ist;
e) die ein internationales Mandat ausübenden Persönlichkeiten, die in Liechtenstein diplomatischen Status geniessen und aufgrund eines Entscheids Liechtensteins von den indirekten Steuern befreit sind, sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie denselben diplomatischen Status geniessen; gleiches gilt bei Vorliegen eines Entscheids der zuständigen eidgenössischen Behörden.
4) Keinen Anspruch auf Steuerentlastung haben Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht.
5) Die Entlastung von der Mehrwertsteuer wird durch die Steuerbefreiung an der Quelle nach Art. 129 und 130 und ausnahmsweise durch die Rückerstattung nach Art. 131 bewirkt.
Art. 128
Institutionelle Begünstigte (Art. 105 Bst. a MWSTG)
Als institutionelle Begünstigte, denen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewährt werden, gelten:
a) zwischenstaatliche Organisationen;
b) internationale Institutionen;
c) quasizwischenstaatliche Organisationen;
d) diplomatische Missionen;
e) konsularische Posten;
f) ständige Missionen oder andere Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen;
g) Sondermissionen;
h) internationale Konferenzen;
i) Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe;
k) unabhängige Kommissionen;
l) internationale Gerichtshöfe;
m) Schiedsgerichte;
n) andere internationale Organe.
Art. 129
Steuerbefreiung (Art. 105 Bst. a MWSTG)
1) Von der Steuer befreit sind:
a) die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen im Inland durch steuerpflichtige Personen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen;
b) der Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen.114
2) Die Steuerbefreiung gilt nur für Lieferungen und Dienstleistungen:
a) an begünstigte Personen, wenn sie ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind;
b) an institutionelle Begünstigte, wenn sie ausschliesslich zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind.
Art. 130
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (Art. 105 Bst. a MWSTG)
1) Ein institutioneller Begünstigter, der die Steuerbefreiung beanspruchen will, muss vor jedem Bezug von Leistungen auf dem amtlichen Formular bescheinigen, dass die bezogenen Leistungen zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind.
2) Eine begünstigte Person, welche die Steuerbefreiung beanspruchen will, muss sich vor jedem Bezug von Leistungen von dem institutionellen Begünstigten, dem sie angehört, auf dem amtlichen Formular bescheinigen lassen, dass sie den Status nach Art. 127 Abs. 3 geniesst, der sie zum steuerfreien Bezug berechtigt. Die begünstigte Person muss das eigenhändig unterzeichnete amtliche Formular dem Leistungserbringer übergeben und sich bei jedem Bezug von Leistungen mit der von der zuständigen liechtensteinischen oder eidgenössischen Behörde ausgestellten Legitimationskarte ausweisen.
3) Die Steuerbefreiung nach Art. 129 Abs. 1 Bst. a kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der effektive Bezugspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument ausgewiesenen Leistungen insgesamt mindestens 100 Franken einschliesslich Steuer beträgt. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen nach Art. 10 sowie für Lieferungen von Wasser in Leitungen, Gas und Elektrizität durch Versorgungsbetriebe.
4) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 für die Beanspruchung einer Steuerbefreiung gelten nicht für Bezüge von Treibstoff, für die der institutionelle Begünstigte oder die begünstigte Person auf Grund von Art. 26 bis 28 der schweizerischen Mineralölsteuerverordnung, von Art. 30 und 31 der schweizerischen Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz sowie von Art. 28 und 29 der schweizerischen Verordnung über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten die Befreiung von der Mineralölsteuer beanspruchen kann. In diesem Fall muss der Leistungserbringer nachweisen können, dass die Eidgenössische Zollverwaltung die Mineralölsteuer nicht erhoben oder rückvergütet hat.
Art. 131
Steuerrückerstattung (Art. 105 Bst. a MWSTG)
1) In begründeten Einzelfällen kann die Steuerverwaltung auf Antrag bereits bezahlte Steuerbeträge, für die ein Anspruch auf Steuerentlastung besteht, zurückerstatten; sie kann dafür eine Bearbeitungsgebühr erheben.
2) Für die Steuerrückerstattung gilt Art. 130 Abs. 3 sinngemäss.
3) Ein institutioneller Begünstigter kann pro Kalenderjahr höchstens zwei Anträge auf Steuerrückerstattung stellen. Er muss dafür das amtliche Formular benutzen.
4) Begünstigte Personen können pro Kalenderjahr höchstens einen Antrag auf Steuerrückerstattung stellen. Die Anträge der begünstigten Personen sind durch die Einrichtung, der sie angehören, zur einmaligen jährlichen Einreichung zusammenzustellen.
5) Die Steuerverwaltung kann einen Mindestrückerstattungsbetrag pro Antrag festsetzen. Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Vergütungszins ausgerichtet.
Art. 132
Aufbewahrungspflicht (Art. 105 Bst. a MWSTG)
Die steuerpflichtige Person muss die verwendeten amtlichen Formulare im Original zusammen mit den übrigen Belegen vollständig nach Art. 57 Abs. 2 MWSTG aufbewahren. Bezüglich elektronisch übermittelter und aufbewahrter amtlicher Formulare gelten Art. 117 bis 120 sinngemäss.
Art. 133
Vorsteuerabzug (Art. 105 Bst. a MWSTG)
Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie den Dienstleistungen, die zur Bewirkung von steuerfreien Leistungen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.
Art. 134
Steuernachbezug und Widerhandlungen (Art. 105 Bst. a MWSTG)
1) Sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 129 und 130 nicht gegeben oder entfallen sie nachträglich, so ist in Fällen der Steuerbefreiung nach Art. 129 Abs. 1 Bst. a der institutionelle Begünstigte oder die begünstigte Person verpflichtet, der steuerpflichtigen Person den auf die Steuer entfallenden Betrag zu bezahlen. Wird dieser Betrag nicht bezahlt, so wird er von der steuerpflichtigen Person geschuldet, sofern diese ein Verschulden trifft. Beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland sind die institutionellen Begünstigten und begünstigten Personen verpflichtet, die Steuer nachzuentrichten.
2) Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen sowie der Sitzabkommen bleiben vorbehalten.
Art. 135
Freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 105 Bst. a MWSTG)
Die Steuerverwaltung kann die freiwillige Versteuerung der in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 MWSTG genannten Leistungen, ohne den Wert des Bodens, bewilligen, sofern diese gegenüber institutionellen Begünstigten nach Art. 127 Abs. 2 Bst. a erbracht werden, unabhängig davon, ob der institutionelle Begünstigte im Inland steuerpflichtig ist oder nicht. Diese Option ist beschränkt auf Grundstücke und Grundstücksteile, die administrativen Zwecken dienen, namentlich für Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze, oder die ausschliesslich für die Residenz des Chefs einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder eines konsularischen Postens bestimmt sind.
VII. Vergütung der Mehrwertsteuer an Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland
Art. 136
Anspruchsberechtigte (Art. 105 Bst. b MWSTG)
1) Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a und c MWSTG hat, wer sich in Liechtenstein Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:115
a) Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat;
b) im Inland nicht steuerpflichtige Person ist;
c) unter Vorbehalt von Abs. 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und
d) seine Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der Steuerverwaltung nachweist.
2) Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.116
3) Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.
Art. 137
Gegenrecht (Art. 105 Bst. b MWSTG)
1) Gegenrecht gilt als gewährt, wenn:
a) Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein im betreffenden ausländischen Staat für die auf dort bezogenen Leistungen bezahlte Mehrwertsteuer ein Vergütungsanspruch zusteht, der bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht entspricht, das im ausländischen Staat ansässige Unternehmen geniessen;
b) im betreffenden ausländischen Staat keine mit der liechtensteinischen Mehrwertsteuer vergleichbare Steuer erhoben wird; oder
c) im betreffenden ausländischen Staat eine andere Art von Umsatzsteuer als die liechtensteinische Mehrwertsteuer erhoben wird, die Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im ausländischen Staat gleich belastet wie Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein.
2) Die Steuerverwaltung führt eine Liste mit den Staaten, mit denen nach Abs. 1 Bst. a eine Gegenrechtserklärung ausgetauscht wurde.
Art. 138
Umfang der Steuervergütung (Art. 105 Bst. b MWSTG)
1) Die Steuervergütung entspricht bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht nach den Art. 28 bis 30 und 33 Abs. 2 MWSTG. Eine Vergütung erfolgt höchstens in der Höhe des für die Leistung gesetzlich vorgesehenen Steuersatzes. Bezahlte Mehrwertsteuer auf Leistungen, die nach dem MWSTG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder davon befreit sind, wird nicht vergütet.117
2) Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen mit Sitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern, die ihnen in Liechtenstein beim Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen, die sie den Kunden weiterfakturieren, in Rechnung gestellt worden sind.118
3) Rückzahlbare Steuern werden nur vergütet, wenn deren Betrag in einem Kalenderjahr mindestens 500 Franken erreicht.
Art. 139 119
Vergütungsperiode (Art. 105 Bst. b MWSTG)
1) Die Vergütungsperiode entspricht dem Kalenderjahr. Der Antrag auf Vergütung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem die Leistung in Rechnung gestellt wurde.
2) Wird der Leistungserbringer steuerpflichtig, so endet die Vergütungsperiode in diesem Zeitpunkt. Der Antrag auf Vergütung für diese Periode ist zusammen mit der ersten Mehrwertsteuerabrechnung einzureichen.
Art. 140
Verfahren (Art. 105 Bst. b MWSTG)
1) Der Antrag auf Steuervergütung ist mit den Originalrechnungen der Leistungserbringer an die Steuerverwaltung zu richten. Die Originalrechnungen müssen die Anforderungen nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers lauten.120
2) Für den Antrag ist das Formular der Steuerverwaltung zu verwenden.
3) Der Antragsteller muss eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein bestellen.
4) Die auf Kassenzetteln ausgewiesene Steuer kann nicht rückerstattet werden.
5) Die Steuerverwaltung kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
Art. 141
Vergütungszins (Art. 105 Bst. b MWSTG)
Wird die Steuervergütung später als 180 Tage nach Eintreffen des vollständigen Antrags bei der Steuerverwaltung ausgezahlt, so wird für die Zeit vom 181. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins nach Art. 143 ausgerichtet, sofern der entsprechende Staat Gegenrecht gewährt.
VIII. Verzugs- und Vergütungszins
Art. 142
Verzugszins (Art. 105 Bst. d bis f MWSTG)
1) Ein Verzugszins ist geschuldet:
a) bei verspäteter Zahlung der Steuer nach Art. 77 MWSTG;
b) bei verspäteter Entrichtung der Steuer aufgrund des Mehrwertsteuergesetzes vom 16. Juni 2000, LGBl. 2000 Nr. 61;
c) bei verspäteter Entrichtung der Steuer aufgrund des Mehrwertsteuergesetzes vom 24. November 1994, LGBl. 1994 Nr. 84;
d) bei verspäteter Entrichtung der Steuer aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer.
2) Der Zinssatz beträgt pro Jahr:
a) 4 % ab dem 1. Januar 2012;
b) 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011;
c) 5 % vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009;
d) 6 % vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1994;
e) 5 % bis zum 30. Juni 1990.121
3) Verzugszinsen werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken bezogen.
Art. 143
Vergütungszins (Art. 105 Bst. d und f MWSTG)
1) Ein Vergütungszins wird ausbezahlt:
a) bei verspäteter Rückerstattung der Steuer nach Art. 78 Abs. 4 MWSTG;
b) bei verspäteter Rückerstattung der Steuer aufgrund des Mehrwertsteuergesetzes vom 16. Juni 2000, LGBl. 2000 Nr. 61;
d) bei verspäteter Rückerstattung der Steuer aufgrund des Mehrwertsteuergesetzes vom 24. November 1994, LGBl. 1994 Nr. 84.
2) Der Zinssatz beträgt pro Jahr:
a) 4 % ab dem 1. Januar 2012;
b) 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011;
c) 5 % vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009.122
3) Vergütungszinsen werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken ausgerichtet.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 144
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 8. August 2000 zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung, MWSTV), LGBl. 2000 Nr. 164;
b) Verordnung vom 20. März 2002 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2002 Nr. 42;
c) Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2003 Nr. 264;
d) Verordnung vom 15. November 2005 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2005 Nr. 207;
e) Verordnung vom 27. Juni 2006 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2006 Nr. 138;
f) Verordnung vom 24. April 2007 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2007 Nr. 88;
g) Verordnung vom 27. November 2007 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2007 Nr. 312;
h) Verordnung vom 9. Juni 2009 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2009 Nr. 156.
Art. 145
Subsidiäre Haftung bei der Zession (Art. 15 Abs. 3 MWSTG)
Der Zessionar haftet nur für die Mehrwertsteuer auf Forderungen, die er gestützt auf eine nach dem 1. Januar 2010 zustande gekommene Zession oder Globalzession erwirbt.
Art. 146
Einlageentsteuerung (Art. 32 MWSTG)
Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung sind nicht anwendbar bei:
a) nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Art. 33 Abs. 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen;123
b) im Rahmen des Baueigenverbrauchs nach Art. 9 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 16. Juni 2000, LGBl. 2000 Nr. 163, besteuerten Eigenleistungen.
Art. 147
Wahlmöglichkeiten (Art. 37 und 109 MWSTG)
1) Mit dem Inkrafttreten des MWSTG beginnen die Fristen nach Art. 37 Abs. 4 MWSTG für die Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt neu zu laufen.
2) Mit dem Inkrafttreten des MWSTG beginnen die Fristen nach Art. 98 Abs. 2 dieser Verordnung für die Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode und umgekehrt neu zu laufen.
3) Für Fälle, in denen Art. 109 Abs. 2 MWSTG eine Frist von 90 Tagen vorsieht, geht diese Frist der 60-Tage-Frist nach Art. 79, 81 und 98 dieser Verordnung vor.
Art. 147a 124
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2017 (Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
Für ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte im Inland, die in den zwölf Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung steuerbare Leistungen im Inland erbracht haben, endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 9a mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung, wenn sie in diesen zwölf Monaten die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c MWSTG aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen im In- oder Ausland erreicht haben und anzunehmen ist, dass sie auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten steuerbare Leistungen im Inland erbringen werden. Wurden die Leistungen nicht während der gesamten zwölf Monate vor Inkrafttreten erbracht, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
Art. 147b 125
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Oktober 2018 (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG)
Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so beginnt die Steuerpflicht des Leistungserbringers mit Inkrafttreten der Änderung vom 2. Oktober 2018, wenn er in den vorangegangenen zwölf Monaten mit der Lieferung solcher Gegenstände einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt hat und anzunehmen ist, dass er auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten solche Lieferungen ausführen wird.
Art. 148
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am 1. Januar 2010 in Kraft.
2) Art. 76 wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
3) Art. 120 tritt gleichzeitig mit der Verordnung über elektronische Daten und Informationen im Bereich der Mehrwertsteuer in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
641.201 V zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 248 ausgegeben am 21. August 2020
Verordnung
vom 18. August 2020
über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Fand die Übergabe vor dem 1. August 2020 statt, so müssen die Gegenstände innert 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer ins Zollausland verbracht werden.
...

1   LR 641.20

2   Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

3   Art. 3 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

4   Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

5   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 379.

6   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 189.

7   Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 573.

8   Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 573.

9   Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

10   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

11   Art. 9a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

12   Art. 10 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 168.

13   Art. 11 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

14   Art. 13 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

15   Art. 14 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 174, Inkrafttreten mit 1.1.2010.

16   Art. 14 Ziff. 6 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

17   Art. 16 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 300.

18   Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

19   Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 443.

20   Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 443.

21   Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

22   Art. 35 Abs. 2 Bst. cbis eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 379.

23   Art. 35 Abs. 2 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 128.

24   Art. 36 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

25   Art. 36 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

26   Art. 37 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

27   Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

28   Art. 38a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

29   Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

30   Art. 40 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

31   Sachüberschrift vor Art. 43 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

32   Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 191.

33   Art. 44 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 248.

34   Art. 44a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

35   Art. 44b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

36   Art. 44c eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

37   Art. 44d eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

38   Art. 44e eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

39   Art. 44f eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 191.

40   Art. 45 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 379.

41   Art. 45 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 379.

42   Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

43   Art. 46 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

44   Art. 46 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

45   Überschrift vor Art. 48a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

46   Art. 48a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

47   Art. 48b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

48   Art. 48c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

49   Art. 48d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

50   Art. 49 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 174, Inkrafttreten mit 1.1.2010.

51   Art. 49 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 77.

52   Art. 49 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 77.

53   Art. 49 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 460.

54   Art. 50a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

55   Art. 51a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

56   Art. 52 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

57   Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 177.

58   Art. 54 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 177.

59   Art. 55 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 177.

60   Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 177.

61   Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 177.

62   Art. 60 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

63   Überschrift vor Art. 62 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

64   Art. 62 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

65   Art. 63 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

66   Art. 64 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

67   Art. 76 wird gemäss Art. 148 Abs. 23 der Verordnung (LGBl. 2009 Nr. 340) zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

68   Art. 77 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

69   Art. 77 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 189.

70   Art. 77 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

71   Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

72   Art. 79 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

73   Art. 81 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

74   Art. 82 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

75   Art. 82 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

76   Art. 83 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

77   Art. 86 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

78   Art. 88 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

79   Art. 89 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

80   Art. 90 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

81   Art. 90 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

82   Art. 93 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

83   Art. 93 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

84   Art. 94 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

85   Art. 94 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

86   Art. 94 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

87   Art. 94 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

88   Art. 94 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

89   Art. 95 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

90   Art. 97 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

91   Art. 97 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

92   Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

93   Art. 99a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

94   Art. 107 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

95   Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

96   Art. 109 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

97   Art. 110 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

98   Art. 113 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

99   Überschrift vor Art. 116a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

100   Art. 116a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

101   Überschrift vor Art. 117 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

102   Art. 117 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

103   Art. 118 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

104   Art. 119 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

105   Art. 120 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 440.

106   Überschrift vor Art. 125a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

107   Art. 125a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 451.

108   Art. 125b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

109   Art. 125b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 451.

110   Art. 125b Bst. f abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 443.

111   Art. 125c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

112   Art. 125c Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 451.

113   Überschrift vor Art. 126 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

114   Art. 129 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

115   Art. 136 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

116   Art. 136 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

117   Art. 138 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

118   Art. 138 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 440.

119   Art. 139 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 189.

120   Art. 140 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 380.

121   Art. 142 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 573.

122   Art. 143 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 573.

123   Art. 146 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 174, Inkrafttreten mit 1.1.2010.

124   Art. 147a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 440.

125   Art. 147b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 189.