152.211
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 350 ausgegeben am 23. Dezember 2009
Verordnung
vom 15. Dezember 2009
über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV)
Aufgrund von Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 5, Art. 13 Abs. 2, Art. 17 Abs. 5, Art. 23 Abs. 5, Art. 24 Abs. 6, Art. 34 Abs. 4, Art. 39 Abs. 3, Art. 48 Abs. 5, Art. 54 Abs. 4, Art. 55 Abs. 3, Art. 69 Abs. 2 und Art. 70 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 3481, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand, Zweck und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Ein- und Ausreise, die Zulassung sowie den Aufenthalt von Personen nach Art. 2 PFZG, insbesondere:
a) die Einreisevoraussetzungen;
b) die Bewilligungsvoraussetzungen;
c) die Regelung des Aufenthalts;
d) das Bewilligungsverfahren;
e) den Familiennachzug;
f) die Beendigung des Aufenthalts.
2) Sie dient der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (EWR-Rechtssammlung: Anh. VIII - 3.01 und Anh. V - 1.01);
b) der besonderen Personenverkehrslösung für Liechtenstein nach den Anhängen VIII (Niederlassungsrecht) und V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des EWR-Abkommens;
c) des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum.2
Art. 2
Gleichstellung
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2a 3
Eingetragene Partnerschaft
1) Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in dieser Verordnung einer Ehe gleichgestellt.
2) Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.
Art. 3
Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 Bst. a PFZG)
1) Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in Liechtenstein.
2) Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als:
a) Aushilfe;
b) Lernender;
c) Praktikant;
d) Volontär;
e) Sportler;
f) Ordensangehöriger;
g) Künstler;
h) Au-Pair-Angestellter.
3) Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt eine Tätigkeit, deren Ausübung an eine Zulassung nach dem Gewerbegesetz oder einer anderen spezialgesetzlichen Regelung, insbesondere nach dem Ärztegesetz, dem Rechtsanwaltsgesetz oder dem Bauwesen-Berufe-Gesetz, gebunden ist.
Art. 4
Ordnungsgemäss angestellte Arbeitnehmer (Art. 4 Abs. 1 Bst. c PFZG)
Drittstaatsangehörige gelten als ordnungsgemäss angestellte Arbeitnehmer, wenn sie seit zwölf Monaten auf dem Arbeitsmarkt des Arbeitsgebers integriert sind oder über einen gültigen und auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel verfügen. Allfällige Visumsbestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 5
Angemessener Beschäftigungsgrad (Art. 15 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und Art. 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 PFZG)
Ein angemessener Beschäftigungsgrad liegt vor, wenn der Beschäftigungsgrad mindestens beträgt:
a) bei einer Kurzaufenthaltsbewilligung: 50 %;
b) bei einer Aufenthaltsbewilligung: 80 %.
Art. 6
Abschluss der Ausbildung der Kinder (Art. 46 Abs. 2 PFZG)
Als Abschluss der Ausbildung der Kinder gilt:
a) der Abschluss der Pflichtschulzeit;
b) der Abschluss der Sekundarschulstufe II; oder
c) der Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung.
Art. 7
Unfreiwillige Arbeitslosigkeit (Art. 52 Abs. 2 PFZG)
Eine Person gilt als unfreiwillig arbeitslos, wenn sie ihre Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet hat und dies vom Amt für Volkswirtschaft bestätigt wird.
Art. 8
Sozialhilfe (Art. 17 Abs. 1 Bst. b, Art. 18 Abs. 2 Bst. a, Art. 22 Abs. 1 Bst. b, Art. 41 Abs. 1 Bst. d und Art. 48 Abs. 1 Bst. e PFZG)
1) Als Sozialhilfe gelten:
a) wirtschaftliche Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz; und
b) Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.4
2) In den Fällen nach Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG gelten neben den Leistungen nach Abs. 1 auch Ergänzungsleistungen nach dem ELG als Sozialhilfe.
Art. 9 5
Aufgehoben
Art. 10
Reisedokumente (Art. 6 Abs. 1 Bst. a, Art. 7 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1 Bst. b PFZG)
Als Reisedokumente gelten:
a) Reisepass;
b) Personalausweis eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz.
Ia. Finanzielle Verhältnisse6
Art. 10a 7
Ausnahmen von der Nachweispflicht
EWR-Staatsangehörige mit Daueraufenthaltsbewilligung sind von der Nachweispflicht ihrer finanziellen Verhältnisse (Art. 21 Abs. 1 Bst. f dieser Verordnung sowie Art. 41 Abs. 1 Bst. d und 48 Abs. 1 Bst. e PFZG) befreit.
II. Einreise und Ausreise
Art. 11
Einreisevoraussetzungen (Art. 6 PFZG)
1) Verfügt eine ausländische Person oder ein Familienangehöriger, der Drittstaatsangehöriger ist, nicht über die erforderlichen Reisedokumente oder gegebenenfalls das erforderliche Visum, so hat diese Person die Möglichkeit, sich die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist zu beschaffen oder übermitteln zu lassen oder sich mit anderen Mitteln bestätigen zu lassen oder nachzuweisen, dass sie das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt geniesst, bevor eine Wegweisung verfügt wird.
2) Eine ausländische Person stellt nur dann eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b PFZG dar, wenn sie unter einer Krankheit mit epidemischen Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation oder einer sonstigen übertragbaren, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachten Krankheit leidet, sofern im Inland gegen diese Krankheit Massnahmen zum Schutz der Einwohner getroffen werden.8
III. Aufenthalt
Bewilligung in Briefform (Art. 14 PFZG)9
Art. 11a 10
a) Grundsatz
1) Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung in Briefform ist durch den Arbeitgeber zu stellen.
2) Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung.
3) Das Ausländer- und Passamt kann Nachweise über die Übernachtungen im Inland einfordern.
4) Eine Verlängerung der Bewilligung ist möglich.
Art. 11b 11
b) Sonderfälle
1) Eine Bewilligung in Briefform kann ausnahmsweise auch erteilt werden, wenn eine ausländische Person:
a) innerhalb eines Kalenderjahres an mehr als 45 Arbeitstagen nach Arbeitsende aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt; und
b) zumindest ein Teil der Übernachtungen im Inland stattfindet; die Anzahl der Übernachtungen im Inland darf jedoch die Hälfte der Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
2) Als berufliche Gründe im Sinne des Abs. 1 Bst. a gelten insbesondere:
a) Übernachtung des Arbeitnehmers in einem Hotel oder in einer Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsortes, namentlich in Fällen hoher beruflicher Belastung, bei welcher die Normalarbeitszeit erheblich überschritten wird;
b) Übernachtung des Arbeitnehmers mit Rufbereitschaft (Pikettdienst) in der Nähe des Arbeitsortes, sofern die Bereitschaft bei einer Übernachtung am Wohnsitz nicht gewährleistet wäre;
c) Übernachtung des Arbeitnehmers während Weiterbildungsaufenthalten, wenn der Arbeitgeber die Übernachtungskosten übernimmt.
Art. 12
Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 15 PFZG)
1) Bei der Beurteilung, ob eine einmalige Verlängerung im Sinne von Art. 15 Abs. 3 PFZG erfolgen kann, werden ausschliesslich die Bedürfnisse des Arbeitgebers berücksichtigt. Ausserordentliche Bedürfnisse liegen insbesondere vor, wenn der personelle Engpass nicht absehbar war und:
a) ein Mitarbeiter, welcher den ausscheidenden Mitarbeiter ablösen soll, kurzfristig die Stelle nicht antreten kann;
b) unerwartete Ereignisse beim Arbeitgeber die Verlängerung erfordern; oder
c) volkswirtschaftliche Interessen vorliegen.
2) Wurde ein Gesuch um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 15 Abs. 3 PFZG eingereicht, so ist der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, sofern nicht eine abweichende Entscheidung getroffen wurde.
Art. 13
Kurzaufenthaltsbewilligung für Studierende (Art. 17 PFZG)
1) Hauptzweck des Aufenthalts in Liechtenstein muss das Studium darstellen. Eine Erwerbstätigkeit von untergeordneter Rolle ist ebenso möglich wie ein Praktikum im Rahmen der Ausbildung.
2) Während der Semesterferien ist eine Erwerbstätigkeit von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr zulässig.
3) Objektive Gründe für das Überschreiten der ordentlichen Studiendauer liegen vor, wenn der Nachweis erbracht wird über:
a) eine schwere Krankheit;
b) einen Unfall; oder
c) eine persönliche Notlage.
Art. 13a 12
Aufenthaltsbewilligung für Erwerbstätige (Art. 20 Abs. 2 und 3 PFZG)
Wichtige Gründe im Sinne des Art. 20 Abs. 3 PFZG liegen vor, wenn:
a) eine Person, der eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt worden ist, Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in Liechtenstein ist und von diesem die Möglichkeit erhält, im grenznahen Ausland bei einer Niederlassung dieses Unternehmens beschäftigt zu werden;
b) ein Unternehmen, bei dem die Person beschäftigt ist, seinen Sitz einschliesslich seiner operativen Tätigkeit von Liechtenstein in das grenznahe Ausland verlegt;
c) eine Person, der eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt worden ist, kurz vor Ablauf der Frist von drei Jahren nach Art. 20 Abs. 2 PFZG unfreiwillig arbeitslos wird und die Chancen auf eine Beschäftigung in Liechtenstein vom Amt für Volkswirtschaft als gering eingestuft werden.
Art. 14
Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung (Art. 23 PFZG)
Als wichtige Gründe im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Bst. b PFZG gelten:
a) Schwangerschaft und Niederkunft;
b) nachgewiesener schwerer Krankheitsfall; oder
c) berufliche Entsendung.
Art. 14a 13
Überprüfung der tatsächlichen Anwesenheit (Art. 24 Abs. 2a PFZG)
Das Ausländer- und Passamt kann Inhaber von Aufenthaltsausweisen alle fünf Jahre auffordern, ihre Personalien zu überprüfen und bei allfälligen Änderungen den Aufenthaltsausweis vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Datum der Erstausstellung des Aufenthaltsausweises.
Art. 15 14
Erteilung der Daueraufenthaltsbewilligung an Studierende (Art. 24 Abs. 4 PFZG)
Studierenden kann unter den Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1 PFZG eine Daueraufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn ihnen zuvor:
a) eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 20, 22 oder 37 PFZG erteilt wurde; oder
b) mehrere Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Art. 17 PFZG für befristete und unmittelbar aneinander gereihte Aufenthalte erteilt wurden.
Art. 15a 15
Elektronisches Meldesystem bei grenzüberschreitender Dienstleistung (Art. 30 PFZG)
Die Meldung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung nach Art. 30 PFZG kann mittels eines elektronischen Meldesystems vorgenommen werden.
Art. 16
Grenzgängertätigkeit (Art. 33 PFZG)
1) Grenzgängermeldebestätigungen werden in der Regel an unselbständige oder selbständige Personen ausgestellt, die:
a) in Liechtenstein ihren Arbeitsort und ihren Arbeitgeber haben; und
b) täglich an ihren Wohnsitz ausserhalb Liechtensteins zurückkehren.
2) Ausgenommen von der Pflicht zur Rückkehr an den Wohnsitz nach Abs. 1 sind Personen, die als Pfleger oder die im Gastgewerbe entweder im Alpengebiet (Malbun, Steg, Gaflei, Masescha und Gafadura) oder im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit Zimmerstunden tätig sind. Diese Personen müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz zurückkehren.16
Art. 17
Aufenthaltsausweis (Art. 13 und 29 PFZG)
1) Aufenthaltsausweise werden als Karte ausgestellt und haben folgende Daten der ausländischen Person zu enthalten:
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Fotografie in Passformat, die nicht älter als sechs Monate sein darf; und17
e) Unterschrift.
2) Aufenthaltsausweise haben weiters folgenden Daten zu enthalten:
a) Bewilligungsart;
b) Gültigkeitsdauer;
c) Ausstellungsdatum; und
d) laufende PEID- und Seriennummer.
3) Aufenthaltsausweise können zusätzliche Angaben über das Aufenthaltsrecht enthalten.
4) Abs. 1 und 2 finden auf Meldebestätigungen nach Art. 33 PFZG sinngemäss Anwendung.
5) Die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsausweisen beträgt:
a) in den Fällen nach Art. 24 und 25 PFZG zehn Jahre;
b) in den Fällen nach Art. 33 Abs. 2 PFZG maximal zehn Jahre.18
Art. 18
Verwendung der Ausweise im elektronischen Rechtsverkehr
1) Der Aufenthaltsausweis enthält einen zusätzlichen elektronischen Datenträger nach Art. 13 Abs. 2 PFZG.19
2) Aufgehoben20
3) Zertifikate im Sinne des Art. 13 Abs. 2 PFZG sind:21
a) Zertifikate nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k des Signaturgesetzes für fortgeschrittene elektronische Signaturen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes; oder
b) qualifizierte Zertifikate nach Art. 2 Abs. 1 Bst. l des Signaturgesetzes für sichere elektronische Signaturen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Signaturgesetzes.
4) Bei der Erstellung von Zertifikaten nach Abs. 3 werden folgende Daten auf dem elektronischen Datenträger gespeichert:
a) Name und Vorname des Ausweisinhabers;
b) Ausstellungsort;
c) weitere Daten, sofern diese für die Erstellung von Zertifikaten erforderlich sind.
5) Die Daten nach Abs. 4 sind durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen nach Art. 9 des Datenschutzgesetzes gesichert. Sie können nur mit Hilfe eines geeigneten Kartenlesegeräts gelesen und mit einer geeigneten Software dargestellt werden.
6) Abs. 1 bis 5 finden auf Meldebestätigungen nach Art. 33 PFZG sinngemäss Anwendung.
Art. 18a 22
Dauerhafte Beziehung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a PFZG)
Eine ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung besteht insbesondere, wenn die Lebenspartner nachweislich:
a) eine gelebte und intakte partnerschaftliche Beziehung von mindestens drei Jahren haben; oder
b) die gemeinsame Obsorge für gemeinsame ledige Kinder unter 18 Jahren wahrnehmen und mit diesen gemeinsam Wohnsitz nehmen.
Art. 18b 23
Wohnsitzdauer (Art. 48 Abs. 1 Bst. c PFZG)
Vom Nachweis, dass der in Liechtenstein bereits wohnhafte Lebenspartner einen Wohnsitz von insgesamt mindestens fünf Jahren in Liechtenstein hat, kann abgesehen werden, wenn die Lebenspartner nachweislich die gemeinsame Obsorge für gemeinsame ledige Kinder unter 18 Jahren wahrnehmen und mit diesen gemeinsam Wohnsitz nehmen.
IV. Bewilligungsverfahren
A. Im Allgemeinen
Art. 19
Ermessen (Art. 58 Abs. 4 PFZG)
1) Die Bewilligungsbehörden entscheiden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach Ermessen über die Bewilligung des Aufenthalts. Sie haben bei ihren Entscheidungen die wirtschaftlichen Interessen des Landes zu berücksichtigen.
2) Vorkehren wie die Einleitung ehe- oder familienrechtlicher Verfahren, der Liegenschaftserwerb, die Wohnungsmiete, der Abschluss eines Arbeitsvertrags, die Geschäftsgründung oder die Geschäftsbeteiligung haben keinen Einfluss auf die Ausübung des Ermessens im Bewilligungsverfahren.
Art. 20
Bewilligung zur Berufsausübung
1) Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen sowie ähnliche Bewilligungen zur selbständigen Berufsausübung ersetzen die notwendige ausländerrechtliche Bewilligung oder Meldung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht.
2) Liegt die ausländerrechtliche Bewilligung oder Meldung noch nicht vor, ist die Berufsausübung unzulässig.
Art. 21
Dokumente und Nachweise (Art. 34 PFZG)
1) Gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung sind folgende Dokumente und Nachweise im Original vorzulegen:
a) Reisedokument nach Art. 10;
b) Geburtsschein;
c) Fotografie nach Art. 17 Abs. 1 Bst. d;24
d) Aufgehoben25
e) in den Fällen nach Art. 17 und 22 PFZG Nachweis des gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherungsschutzes, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolice oder eine Bestätigung der Krankenversicherung;
f) in den Fällen nach Art. 17 und 22 PFZG Nachweis der notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt, insbesondere Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital oder Garantie einer Bank mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat; und26
g) weitere Dokumente, wie Eheschein oder ein gleichwertiges Dokument, Nachweis über die Ehescheidung, Urkunde über die Adoption oder das Pflegschaftsverhältnis, Todesschein.
2) Beruft sich eine Person bei den Nachweisen nach Abs. 1 Bst. d, e und f auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten zu erbringen.
3) Gleichzeitig mit dem Gesuch um Verlängerung einer Bewilligung sind folgende Dokumente im Original vorzulegen:
a) gültiges Reisedokument nach Art. 10; und
b) Fotografie nach Art. 17 Abs. 1 Bst. d.27
4) Das Ausländer- und Passamt kann die Vorlage von Dokumenten und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangen.
5) Für Gesuche nach Abs. 1 und 3 ist ein amtliches Formular zu verwenden.28
Art. 22
Einreiseerlaubnis (Art. 6 Abs. 3 PFZG)
1) Wird einem Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung oder einem Gesuch um Wiedererteilung einer Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung entsprochen, so erhält die ausländische Person eine Zusicherung der Bewilligung. Ist die Person jedoch visumpflichtig, wird eine Ermächtigung zur Visumerteilung erteilt.29
2) Die Gültigkeit der Zusicherung wird befristet auf in der Regel:
a) sechs Wochen bei einer Kurzaufenthaltsbewilligung;
b) drei Monate bei einer Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung.30
3) Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit darf erst nach Erhalt der Zusicherung oder des Visums erfolgen.
B. Auslosungsverfahren
Art. 23
Grundsatz (Art. 37 PFZG)
1) Am Auslosungsverfahren können nur EWR-Staatsangehörige teilnehmen, die über keine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt in Liechtenstein verfügen.
2) Um die Chancengleichheit der Bewerber zu gewährleisten, werden die Bewerber für die Auslosung in Gruppen eingeteilt. Auslosungsverfahren werden für folgende Bewerbergruppen durchgeführt:
a) erwerbstätige Personen (unselbständig und selbständig Erwerbstätige);
b) nicht erwerbstätige Personen (erwerbslose Wohnsitznahme, Rentner).
3) Bei der Bewerbergruppe der erwerbstätigen Personen kann aus statistischen Gründen eine Unterteilung in Grenzgänger und übrige erwerbstätige Personen (unselbständige und selbständige Erwerbstätige) vorgenommen werden.
4) Für jede Teilnahme an einer Auslosung (jeweils Vor- und Schlussauslosung) ist ein gesondertes Gesuch einzureichen.
Art. 24
Anzahl der Auslosungen
Die Regierung legt die Anzahl der pro Kalenderjahr durchzuführenden Auslosungen fest und macht dies rechtzeitig in den amtlichen Publikationsorganen und im Internet kund.
Art. 25
Protokoll
Über die Vor- und Schlussauslosung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom anwesenden Landrichter sowie vom Leiter des Ausländer- und Passamtes oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
Art. 26
Quoten
Die Regierung legt für jede Auslosung die Quoten (Anzahl der zu erteilenden Bewilligungen) fest. Die einzelnen Quoten werden festgelegt für:
a) erwerbstätige Personen (unselbständig und selbständig Erwerbstätige);
b) nicht erwerbstätige Personen (erwerbslose Wohnsitznahme, Rentner).
Art. 27
Bewerbung
1) Bewerbungen sind unter Verwendung eines beim Ausländer- und Passamt erhältlichen Formulars beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
2) Die volljährigen und mündigen Bewerber haben die für sie zutreffende Bewerbergruppe nach Art. 23 Abs. 2 anzugeben. Bei mehreren Alternativen hat sich der Bewerber auf eine zutreffende Bewerbergruppe festzulegen.
Art. 28
Fristen
1) Bewerbungen sind bei einer Auslosung pro Kalenderjahr jeweils zwischen dem 1. und 31. Januar, bei zwei Auslosungen pro Kalenderjahr zwischen dem 1. und 28. Februar und zwischen dem 1. und 31. August einzureichen.
2) Bei mehr als zwei Auslosungen pro Kalenderjahr werden die Fristen zu Beginn des Kalenderjahres von der Regierung gleichzeitig mit dem Beschluss über die Anzahl der Auslosungen nach Art. 24 festgelegt und kundgemacht.
3) Für die rechtzeitige Einreichung der Bewerbung sind der Poststempel (Bewerbungsunterlagen) und das Valutadatum der Bankeinzahlung (Gebühren) massgebend.
4) Wird eine Frist im Auslosungsverfahren nicht eingehalten, gilt das Gesuch als zurückgezogen. Die entrichteten Gebühren verfallen zugunsten des Landes.
Art. 29
Vorauslosungsverfahren
1) Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppen nach Art. 23 Abs. 2 werden Vorauslosungen durchgeführt.
2) Bei der Vorauslosung wird die doppelte Anzahl an Bewerbungen der zu vergebenden Bewilligungen ausgelost.
3) Mit der Benachrichtigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Vorauslosung werden den betreffenden Bewerbern die Bewerbungsunterlagen für die Schlussauslosung unter neuerlicher Fristsetzung zugestellt. Für die Schlussauslosung können nur vollständig und fristgerecht eingereichte Bewerbungen berücksichtigt werden.
Art. 30
Schlussauslosungsverfahren
Schriftlich benachrichtigt werden nur diejenigen Bewerber, die:
a) wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen oder Vorliegens von Ausschlussgründen von der Teilnahme an der Schlussauslosung ausgeschlossen werden; oder
b) gemäss Ergebnis der Schlussauslosung eine Bewilligung zugesichert erhalten.
Art. 31
Einreisetermin
Bewerber, welchen eine Bewilligung zugelost wurde, müssen spätestens nach fünf Monaten dem Ausländer- und Passamt den Einreisetermin bekanntgeben und die im Bedarfsfall angeforderten Unterlagen einreichen. Bei Nichteinhaltung der angegebenen Frist wird der Verzicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung angenommen. Die Rechtsfolgen nach Art. 37 Abs. 3 PFZG bleiben vorbehalten.
V. Familiennachzug
Art. 32
Amtliche Bescheinigung (Art. 41 Abs. 1 Bst. a PFZG)
Als amtliche Bescheinigung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. a PFZG gilt eine Bescheinigung, die im Ursprungs- oder Herkunftsstaat von der zuständigen staatlichen Stelle, insbesondere einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ausgestellt wurde.
Art. 33
Unterhaltsgewährung (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 PFZG)
1) Die Unterhaltsgewährung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. a PFZG ist durch einen urkundlichen Nachweis zu bescheinigen.
2) Die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 PFZG gilt nur dann als erfüllt, wenn die Verwandten in gerader absteigender Linie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
Art. 34
Vereinbarung über die elterliche Obsorge (Art. 47 Abs. 2 Bst. b und d PFZG)
Eine Vereinbarung nach Art. 47 Abs. 2 Bst. b und d PFZG bedarf einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Art. 35
Eheliche Gewalt (Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG)
Das Vorliegen von ehelicher Gewalt kann insbesondere nachgewiesen werden durch:
a) Arztzeugnisse;
b) Polizeirapporte;
c) Zeugenaussagen; oder
d) entsprechende strafrechtliche Verurteilungen.
Art. 36
Eigenständiges Aufenthaltsrecht (Art. 46 und 47 PFZG)
1) Familienangehörige, welche ihr Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 46 und 47 PFZG behalten, erhalten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.
2) Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit erhalten eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes.
Weitere Berechtigte31
Art. 36a 32
a) Unterhaltsgewährung (Art. 50a Abs. 2 Bst. a PFZG)
Aus dem Dokument nach Art. 50a Abs. 2 Bst. a PFZG muss hervorgehen, dass:
a) der weitere Berechtigte während einer Dauer von mindestens zwei Jahren unmittelbar vor Einreichung des Gesuches um Familiennachzug Unterhalt bezogen hat; und
b) der Unterhalt gewährt wird, um dem weiteren Berechtigten das Erreichen des anderweitig nicht erreichbaren Existenzminimums in seinem Herkunftsland zu ermöglichen.
Art. 36b 33
b) Häusliche Gemeinschaft (Art. 50a Abs. 2 Bst. b PFZG)
1) Aus dem Dokument nach Art. 50a Abs. 2 Bst. b PFZG muss hervorgehen, dass der weitere Berechtigte mit dem in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen während einer Dauer von mindestens zwei Jahren im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
2) Die häusliche Gemeinschaft muss unmittelbar vor dem Zuzug des in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen bestanden haben. Das Gesuch um Familiennachzug muss unmittelbar nach dem Zuzug des in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen eingereicht werden.
Art. 36c 34
c) Schwerwiegende persönliche Umstände
1) Von den Voraussetzungen nach Art. 36a und 36b kann abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Umständen Rechnung zu tragen.
2) Die Linderung wirtschaftlicher Not gilt nicht als schwerwiegender persönlicher Umstand.
VI. Beendigung des Aufenthalts
Art. 37
Grundsatz (Art. 52 und 54 PFZG)
1) Bevor ein Widerruf oder eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfügt wird, werden insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Liechtenstein, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Liechtenstein und das Ausmass seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt.
2) Ein Widerruf oder eine Ausweisung alleine aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung darf nicht automatisch erfolgen, sondern muss dem persönlichen Verhalten des Straftäters und der Gefahr Rechnung tragen, die von diesem Verhalten für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Generalpräventive Gründe alleine genügen dafür nicht.
3) Frühere strafrechtliche Verurteilungen können berücksichtigt werden, wenn sie ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Art und Anzahl bisheriger Verurteilungen, Schwere und Häufigkeit der begangenen Straftaten sowie eine Wiederholungsgefahr bilden entscheidende Kriterien bei der Entscheidung über einen Widerruf oder eine Ausweisung.
Art. 38
Dauernde und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 54 Abs. 1 und 2 PFZG)
1) Eine dauernde und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
2) Gegen folgende Personen darf eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit verfügt werden:
a) EWR-Staatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit mehr als zehn Jahren in Liechtenstein haben; sowie
b) minderjährige Kinder, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Art. 39
Vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbotes (Art. 55 Abs. 2 PFZG)
1) Wichtige Gründe im Sinne des Art. 55 Abs. 2 PFZG sind insbesondere:
a) Hochzeit oder Todesfall von Familienangehörigen;
b) Geburt eines eigenen Kindes;
c) die ausländische Person ist Opfer von Menschenhandel geworden.35
2) Das Gesuch um vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbotes ist beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
3) Einer Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung des Einreiseverbotes kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Art. 39a 36
Aufhebung des Einreiseverbotes (Art. 55 Abs. 3 PFZG)
1) Personen, gegen die ein Einreiseverbot verhängt worden ist, können nach einem entsprechend den Umständen angemessenen Zeitraum, frühestens jedoch nach einem Jahr, in jedem Fall aber drei Jahre nach Vollstreckung des Einreiseverbotes, ein schriftliches Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbotes einreichen, wenn eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Einreiseverbot gerechtfertigt haben.
2) Das Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbotes ist beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
3) Einer Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung des Einreiseverbotes kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Art. 40 37
Aufgehoben
VII. Schlussbestimmungen
Art. 41
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Personenverkehrsverordnung (PVO) vom 30. November 2004, LGBl. 2004 Nr. 253;
b) Verordnung vom 18. April 2006 über die Abänderung der Personenverkehrsverordnung (PVO), LGBl. 2006 Nr. 68;
c) Verordnung vom 17. Juli 2007 über die Abänderung der Personenverkehrsverordnung (PVO), LGBl. 2007 Nr. 173;
d) Verordnung vom 25. März 2008 über die Abänderung der Personenverkehrsverordnung (PVO), LGBl. 2008 Nr. 82;
e) Verordnung vom 9. Dezember 2008 über die Abänderung der Personenverkehrsverordnung, LGBl. 2008 Nr. 317;
f) Verordnung vom 18. März 1996 über die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, LGBl. 1996 Nr. 46;
g) Verordnung vom 11. März 2003 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, LGBl. 2003 Nr. 86;
h) Verordnung vom 11. Dezember 2007 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, LGBl. 2007 Nr. 329;
i) Verordnung vom 16. Dezember 2008 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, LGBl. 2008 Nr. 351;
k) Verordnung vom 27. Juni 2000 zum Gesetz über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (ABVV), LGBl. 2000 Nr. 140;
l) Verordnung vom 19. Dezember 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (ABVV), LGBl. 2000 Nr. 286;
m) Verordnung vom 21. August 2001 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (ABVV), LGBl. 2001 Nr. 149;
n) Verordnung vom 10. Januar 2006 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (ABVV), LGBl. 2006 Nr. 5.
Art. 41a 38
Sonderbestimmungen für kroatische Staatsangehörige (Art. 73 Abs. 2 PFZG)
Auf kroatische Staatsangehörige finden bis zum 30. Juni 2018 hinsichtlich des Zuganges zum Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer und der Wohnsitznahme zur unselbständigen Erwerbstätigkeit die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen Anwendung.
Art. 42
Koordination mit den Schengen-Assoziierungsabkommen
Art. 1 Abs. 2 Bst. c hat mit Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für das Fürstentum Liechtenstein wie folgt zu lauten:
"c) des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum."
Art. 43
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 152.21

2   Art. 1 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch Art. 42 (LGBl. 2009 Nr. 350); in Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 563).

3   Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 404.

4   Art. 8 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 523.

5   Art. 9 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 60.

6   Überschrift vor Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 523.

7   Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 523.

8   Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 523.

9   Sachüberschrift vor Art. 11a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 30.

10   Art. 11a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 30.

11   Art. 11b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 30.

12   Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 219.

13   Art. 14a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 60.

14   Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 219.

15   Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 395.

16   Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 523.

17   Art. 17 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 523.

18   Art. 17 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 523.

19   Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 523.

20   Art. 18 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 523.

21   Art. 18 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 523.

22   Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 219.

23   Art. 18b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 219.

24   Art. 21 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 523.

25   Art. 21 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 60.

26   Art. 21 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 60.

27   Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 523.

28   Art. 21 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 523.

29   Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 30.

30   Art. 22 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 30.

31   Sachüberschrift vor Art. 36a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 219.

32   Art. 36a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 219.

33   Art. 36b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 219.

34   Art. 36c eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 219.

35   Art. 39 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 30.

36   Art. 39a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 523.

37   Art. 40 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 30.

38   Art. 41a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 158.