432.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009Nr. 368ausgegeben am 30. Dezember 2009
Gesetz
vom 20. November 2009
über die Liechtensteinische Landesbibliothek (LLBiG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Name, Rechtsform und Sitz
Unter dem Namen "Liechtensteinische Landesbibliothek" besteht eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.
Art. 2
Bezeichnungen und anwendbares Recht
1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.
Art. 3
Zweck
1) Zweck der Stiftung ist:
a) liechtensteinisches Schrifttum vollständig zu sammeln;
b) den wissenschaftlich tätigen Einwohnern Liechtensteins die notwendige Fachliteratur zur Verfügung zu stellen;
c) in Liechtenstein das gute Buch für Bildung und Unterhaltung zu vermitteln.
2) Die Stiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
Art. 4
Landeslehrerbibliothek
1) Die Bestände der Landeslehrerbibliothek werden als eigene Abteilung von der Liechtensteinischen Landesbibliothek verwaltet.
2) Über die gemäss Gesetz vom 9. Juli 1923 der Landeslehrerbibliothek zukommenden Bibliotheksbeiträge verfügt eine für je vier Jahre von der Lehrerkonferenz gewählte dreigliedrige Kommission.
3) Die Kommission steht unter der Aufsicht des Landesschulrates und hat diesem jährlich über die Verwendung der Bibliotheksbeiträge Bericht zu erstatten.
Art. 5
Bezugsrecht der Landesbibliothek
1) Inländische Medieninhaber sind verpflichtet, zwei Freiexemplare ihrer Medienerzeugnisse, unabhängig vom Herstellungsort, binnen 14 Tagen ab Erscheinen an die Liechtensteinische Landesbibliothek abzuliefern. Derselben Pflicht unterliegt ein inländischer Hersteller bezüglich jedes von ihm hergestellten Medienerzeugnisses, das aber im Ausland erscheint.
2) Inländische Medieninhaber haben elektronische Medien, die nur gegen Empfangs- oder Abrufentgelt bezogen werden können, binnen 14 Tagen ab Erscheinen der Liechtensteinischen Landesbibliothek zum kostenlosen und fortlaufenden Bezug anzubieten. Dem Verlangen der Liechtensteinischen Landesbibliothek auf kostenlosen und fortlaufenden Bezug des Mediums ist binnen 14 Tagen zu entsprechen.
3) Die Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach Abs. 1 und 2 findet auf Medien im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Mediengesetzes keine Anwendung.
4) Vorsätzliche Verletzungen der Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 sind von der Regierung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken zu bestrafen.
Art. 6
Einkünfte
Die Einkünfte der Stiftung sind:
a) der gemäss Landesvoranschlag jährlich vorgesehene Landesbeitrag;
b) die von privaten Nutzern zu entrichtenden Benutzungsgebühren;
c) sonstige Einkünfte.
II. Organisation
Art. 7
Organe und weitere Funktionsträger
1) Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat;
b) die Bibliotheksleitung;
c) die Revisionsstelle.
2) Als weiterer Funktionsträger besteht eine Bibliothekskommission.
Stiftungsrat
Art. 8
a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung
1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:
a) Wissenschaft;
b) Kultur;
c) Wirtschaft.
3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
a) den Stiftungsrat als Gremium;
b) jedes Mitglied des Stiftungsrates;
c) den Präsidenten im Besonderen.
4) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.
Art. 9
b) Aufgaben
1) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
a) die Oberleitung der Stiftung;
b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
c) die Festlegung der Organisation;
d) die Finanzplanung und Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung der Stiftung erforderlich ist;
e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Bibliotheksleitung;
f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
g) die Erstellung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
2) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden.
Art. 10
Bibliotheksleitung
1) Die Mitglieder der Bibliotheksleitung werden vom Stiftungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
2) Die Bibliotheksleitung ist für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Bibliotheksleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Art. 11
Revisionsstelle
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.2
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.
Art. 12
Bibliothekskommission
1) Die Bibliothekskommission bestimmt über die Anschaffung einzelner Werke ab einem statutarisch festgelegten Betrag.
2) Zusammensetzung, Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der Bibliothekskommission werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Art. 133
Aufgehoben
III. Aufsicht
Art. 14
Regierung
1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates;
b) die Genehmigung der Statuten;
c) die Festlegung der Entschädigung der Stiftungsratsmitglieder;
d) die Genehmigung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Stiftungsrates;
e) die Wahl der Revisionsstelle;
f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 15
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 5. Oktober 1961 über die Errichtung einer Liechtensteinischen Landesbibliothek, LGBl. 1961 Nr. 25;
b) Amtliche Kundmachung vom 22. Juli 1968 betreffend die Abänderung der Statuten der Liechtensteinischen Landesbibliothek, LGBl. 1968 Nr. 29;
c) Regierungsbeschluss vom 21. November 1978 betreffend die Abänderung der Statuten der Liechtensteinischen Landesbibliothek, LGBl. 1978 Nr. 41;
d) Kundmachung vom 29. Mai 2001 der Abänderung der Statuten der Liechtensteinischen Landesbibliothek, LGBl. 2001 Nr. 103;
e) Gesetz vom 19. Oktober 2005 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Errichtung einer Liechtensteinischen Landesbibliothek, LGBl. 2005 Nr. 52.
Art. 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
432.2 G über die Liechtensteinische Landesbibliothek (LLBiG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 360 ausgegeben am 3. November 2016
Gesetz
vom 31. August 2016
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbibliothek
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Stiftung werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens4 dieses Gesetzes in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt mit der Massgabe, dass:
a) der Lohn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betragsmässig dem bisher bezogenen Lohn entspricht;
b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistete Dienstjahre angerechnet werden;
c) bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht bezogene Ferientage und geleistete Überstunden bzw. Überzeit übertragen werden.
2) Die Stiftung hat innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit den Angestellten einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen.
3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige dienstrechtliche Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
...

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 53/2009 und 86/2009

2   Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

3   Art. 13 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 360.

4   Inkrafttreten: 1. Januar 2017.