814.061.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 20 ausgegeben am 1. Februar 2010
Verordnung
vom 26. Januar 2010
über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
Aufgrund von Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 2 bis 4, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCG), LGBl. 2010 Nr. 151, verordnet die Regierung:
I. Abgabeobjekt und Abgabesatz
Art. 1
Abgabeobjekt; Bezeichnungen
1) Der Abgabe unterliegen:
a) die flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) der Stoff-Positivliste (Anhang 1);
b) die VOC nach Bst. a in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2).
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Abgabesatz
Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC.
II. Abgabebefreiung und VOC-Bilanz
Art. 3
Abgabebefreiung bei geringen Mengen
1) VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit:
a) Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 % (% Masse) beträgt;
b) im Inland hergestellte Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.
2) Werden Gemische und Gegenstände nach Abs. 1 Bst. a eingeführt, so wird die Abgabe nicht erhoben.
3) Werden Gemische und Gegenstände nach Abs. 1 Bst. a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Antrag der Hersteller von der Abgabe befreit.
Art. 42
Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen
VOC, die in einer stationären Anlage nach Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 32 der schweizerischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) verwendet werden, sind von der Abgabepflicht befreit, wenn:
a) die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlage durch Massnahmen um mindestens 50 % unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Art. 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte;
b) die dafür eingesetzte Abluftreinigungsanlage (ALURA) in gutem technischen Zustand und während 95 % der Betriebszeit verfügbar ist; und
c) die VOC-Emissionen der stationären Anlage, die nicht über die ALURA geführt werden (diffuse VOC-Emissionen), nach Anhang 3 vermindert werden.
Art. 4a3
Anlagengruppen
1) Mehrere stationäre Anlagen, die von derselben Person betrieben werden, können auf Gesuch zu einer Anlagengruppe zusammengefasst werden. Darin können auch Anlagen einbezogen werden, deren VOC-Emissionen nicht über eine ALURA geführt werden.
2) Eine Anlagengruppe wird im Hinblick auf die Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 wie eine einzelne stationäre Anlage behandelt.
3) Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann während der Laufzeit nach Art. 4c Abs. 1 Bst. b nicht geändert werden. Ausgenommen sind Änderungen aufgrund von Stilllegungen oder Neuinbetriebnahmen von stationären Anlagen.
4) Werden Labors, deren VOC-Emissionen nicht über eine ALURA geführt werden, in eine Anlagengruppe einbezogen, so müssen diese bereits ab Beginn der Abgabebefreiung den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.
Art. 4b4
Ausserordentliche Ereignisse und Ersatz der ALURA
1) Wurde die nach Art. 4 Bst. b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen eines ausserordentlichen Ereignisses nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des dadurch verursachten Stillstands der ALURA emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
a) die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 ausserhalb der Dauer des Stillstands erfüllt sind;
b) das Amt für Umwelt unverzüglich über das ausserordentliche Ereignis informiert wurde; und
c) das ausserordentliche Ereignis nicht wegen mangelhafter Wartung oder unsachgemässem Betrieb der ALURA verursacht wurde.
2) Wurde die nach Art. 4 Bst. b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen Ersatzes der ALURA nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
a) die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes erfüllt sind;
b) das Amt für Umwelt vorgängig über den geplanten Stillstand der ALURA informiert wurde; und
c) die Ersatzarbeiten während den Betriebsferien oder in Zeiten mit geringer Produktion durchgeführt wurden.
Art. 4c5
Verminderung der diffusen VOC-Emissionen
Art. 4 Bst. c ist erfüllt, wenn:
a) die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 bereits genügt; oder
b) die diffusen VOC-Emissionen nach Massgabe eines von der Oberzolldirektion genehmigten Massnahmenplans so vermindert werden, dass die stationäre Anlage spätestens am 31. Dezember 2017 (Laufzeit) den Anforderungen nach Anhang 3 genügt.
Art. 4d6
Massnahmenplan
1) Der Massnahmenplan nach Art. 4c Bst. b enthält:
a) Angaben über den Stand der Erfüllung der Anforderungen nach Anhang 3 (Soll-Ist Analyse);
b) die geplanten Massnahmen;
c) den geplanten Zeitrahmen der Umsetzung der Massnahmen;
d) das Emissionsreduktionspotenzial jeder Massnahme.
2) Er muss vorsehen, dass mindestens die Hälfte der geplanten Emissionsreduktion in den ersten drei Jahren seiner Dauer erbracht wird.
Art. 4e7
Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans
1) Das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans ist dem Amt für Umwelt spätestens am 30. April des Jahres vor Beginn der Abgabebefreiung einzureichen.
2) Das Gesuch enthält den Massnahmenplan. Betreiber von stationären Anlagen, die eine VOC-Bilanz nach Art. 5 einzureichen haben, müssen diese dem Massnahmenplan beilegen.
Art. 4f8
Anpassung des Massnahmenplans bei Massnahmen mit gleicher Wirkung
1) Der genehmigte Massnahmenplan kann auf Gesuch angepasst werden, wenn eine oder mehrere Massnahmen durch andere Massnahmen mit mindestens gleicher Wirkung ersetzt werden können.
2) Das Gesuch um Anpassung ist dem Amt für Umwelt spätestens sechs Monate vor Beginn des Geschäftsjahres einzureichen, in dem der angepasste Massnahmenplan umgesetzt werden soll.
Art. 4g9
Anpassung des Massnahmenplans bei Änderungen an der stationären Anlage
1) Änderungen an der stationären Anlage, die Auswirkungen auf die diffusen VOC- Emissionen haben, sind dem Amt für Umwelt unverzüglich zu melden.
2) Soweit notwendig wird der Massnahmenplan angepasst.
Art. 4h10
Nachweis für die Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen
1) Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes beansprucht, muss jährlich nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 erfüllt sind. Insbesondere ist nachzuweisen, dass:
a) die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 genügt; oder
b) die im genehmigten Massnahmenplan vorgesehenen Massnahmen fristgerecht umgesetzt wurden und die stationäre Anlage den übrigen Anforderungen nach Anhang 3 genügt.
2) Der Nachweis ist gleichzeitig mit der VOC-Bilanz einzureichen.
3) Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so entfällt die Abgabebefreiung für die in der stationären Anlage verwendeten VOC während dem betreffenden Geschäftsjahr.
Art. 5
VOC-Bilanz
1) Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c oder Abs. 2 des Gesetzes oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC nach Art. 16 beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.
2) Die VOC-Bilanz enthält:
a) Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;
b) in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;
c) wiedergewonnene Mengen;
d) im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;
e) Restemissionen.
3) Die Oberzolldirektion kann weitere Angaben verlangen.
4) Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
5) Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von Abs. 1 und 2 gewähren.
III. Abgabeerhebung im Inland
Art. 611
Anmeldung
Personen, die VOC herstellen, müssen sich bei der Oberzolldirektion mit Kopie an das Amt für Umwelt melden. Diese führt ein Register.
Art. 7
Entstehung der Abgabeforderung
Die Abgabeforderung entsteht:
a) für VOC, die im Inland hergestellt werden, im Zeitpunkt, in dem sie den Herstellungsbetrieb verlassen oder im Herstellungsbetrieb verwendet werden;
b) für VOC, für welche die Abgabe nach Art. 17 Abs. 2 nachbezahlt werden muss, im Zeitpunkt, in dem die begünstigte Person die VOC selbst verwendet oder Dritten abgibt.
Art. 8
Abgabedeklaration
1) Hersteller, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 16 Abs. 3), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.12
2) Personen, die nach Art. 17 Abs. 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen dem Amt für Umwelt eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen.13
3) Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
4) Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.
5) Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen.
Art. 9
Abgabeberechnung
Massgebend für die Berechnung der Abgabe ist die Menge der VOC im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung.
Art. 10
Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist
1) Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.
2) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
3) Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet.
Art. 11
Nachforderung der Abgabe
Hat die Oberzolldirektion eine geschuldete Abgabe irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Abgabebetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach.
Art. 12
Verjährung der Abgabeforderung
1) Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
2) Die Verjährung wird unterbrochen:
a) wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt;
b) durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.
3) Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
4) Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
IV. Abgaberückerstattung
Art. 13
Voraussetzungen der Rückerstattung
1) Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.
2) Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Rückerstattungsantrages aufbewahren.
3) Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3 000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC.
4) Mehrere Berechtigte können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen und gemeinsam einen Rückerstattungsantrag stellen. Die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags erfolgt an den von der Gruppe bezeichneten Vertreter.
5) Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde.
6) Rückerstattungsanträge können, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.
Art. 14
Verwirkung von Rückerstattungsanprüchen
1) Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, verwirken, wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.
2) Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes.
Art. 15
Antrag auf Rückerstattung
1) Für die Rückerstattung der Abgabe ist ein Antrag auf amtlichem Formular zu stellen und einzureichen:
a) beim Amt für Umwelt;14
b) bei der Oberzolldirektion für ausgeführte VOC.
2) Der Antrag für ausgeführte VOC muss enthalten:
a) die auf den Ausfuhrdokumenten deklarierte Menge VOC, die während höchstens zwölf Monaten ausgeführt worden ist;
b) Fabrikationsrapporte, Muster in Originalverpackungen oder andere Unterlagen, die für die Feststellung der ausgeführten Menge VOC nötig sind;
c) weitere für die Berechnung der Rückerstattung erforderliche Angaben, welche die Oberzolldirektion verlangt.
V. Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Verpflichtungsverfahren)
Art. 16
Bewilligung
1) Die Oberzolldirektion kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 50 t VOC:
a) so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können; oder
b) zu exportieren.
2) Sie kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 verwenden, wenn sie nachweisen, dass:
a) der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 % beträgt;
b) sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
c) durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 % in die Umwelt gelangen können.15
3) Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 50 t VOC nachweisen.
4) Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
5) Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.16
Art. 17
Abrechnung
1) Wer eine Bewilligung nach Art. 16 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres dem Amt für Umwelt einreichen.17
2) Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden.
3) Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren.
Art. 18
Berichtigung der Zollanmeldung
Die anmeldepflichtige Person, die eine neue Zollveranlagung nach Art. 34 Abs. 3 des Zollgesetzes beantragt, muss nachweisen, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC vorhanden war.
Art. 19
Mangelhafte Einreichung der VOC-Bilanz
1) Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so wird die Bewilligung nach Art. 16 ab Beginn des kommenden Geschäftsjahres für drei Jahre sistiert.
2) Die Oberzolldirektion setzt eine Nachfrist an zur Nachreichung einer vollständigen VOC-Bilanz.
3) Für die Abgaben, die nach Art. 17 Abs. 2 aufgrund der nachgereichten Bilanz nachzubezahlen sind, ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser ist ab dem Ablauf der Einreichungsfrist nach Art. 17 Abs. 1 geschuldet.
4) Verstreicht die Nachfrist nach Abs. 2 unbenützt, so setzt die Oberzolldirektion die nachzubezahlende Abgabe nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung der belasteten Ausgänge der Vorjahre fest.
VI. Schlussbestimmung
Art. 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCG) 18 in Kraft19.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 120
(Art. 1 Bst. a)
Stoff-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC)
 
Zolltarif-Nr.21
Stoff(e) / Stoffgruppe(n)
CAS-Nummer
 
2914.1100
Aceton
67-64-1
 
2707.5090
Aromatische KW-Gemische (u.a. Solvent Naphtha)22
diverse
 
2707.1090 + 2902.2090
Benzol
71-43-2
ex
2915.3980
Benzylacetat
140-11-4
ex23
2909.1999
Bis(2-ethoxyethyl)ether (Diethylenglykoldiethylether, Diethyldiglykol)
112-36-7
ex
2909.1999
Bis(2-methoxyethyl)ether (Diethylenglykoldimethylether, Dimethyldiglykol)
111-96-6
 
2711.1390 + ex 2901.1019
n-Butan
106-97-8
 
2905.1300
Butan-1-ol (n-Butylalkohol)
71-36-3
ex
2905.1490
Butan-2-ol (sec-Butylalkohol)
78-92-2
ex
2909.4390
2-n-Butoxyethanol (Ethylenglykolmonobutylether, Butylglykol)
111-76-2
ex
2909.4390
2-(2-n-Butoxyethoxy)ethanol (Diethylenglykolmonobutylether, Butyldiglykol)
112-34-5
ex
2915.3980
2-n-Butoxyethylacetat (Ethylenglykolmono-butyletheracetat, Butylglykolacetat)
112-07-2
ex
2909.4999
Butoxypropanole
(Isomerengemische)
diverse
ex
2909.4999
1-n-Butoxypropan-2-ol
5131-66-8
ex
2909.4999
1-tert-Butoxypropan-2-ol
57018-52-7
 
2915.3300
n-Butylacetat
123-86-4
ex
2932.2900
4-Butyrolacton
(Tetrahydro-2-furanon)
96-48-0
 
2902.7090
Cumol (Isopropylbenzol)
98-82-8
 
2902.1190
Cyclohexan
110-82-7
ex
2914.2200
Cyclohexanon
108-94-1
ex
2902.9099 + ex 3805.9000
p-Cymol
99-87-6
 
2903.1200
Dichlormethan
(Methylenchlorid)
75-09-2
ex
2909.1999
1,2-Diethoxyethan (Ethylenglykoldiethylether, Diethylglykol)
629-14-1
 
2909.1100
Diethylether
60-29-7
ex
2909.1999
Diisopropylether
(2-Isopropoxypropan)
108-20-3
ex
2909.1999
1,2-Dimethoxyethan (Ethylenglykoldimethylether, Dimethylglykol)
110-71-4
ex
2909.1999
Dimethylether
115-10-6
ex
2932.9980
1,4-Dioxan (Diethylendioxid)
123-91-1
ex
2909.4999
Dipropylenglykol(mono)methylether (DPM) (Isomerengemische)
diverse
ex
2909.1999
Di-n-propylether (Propylether)
111-43-3
 
2915.2100
Essigsäure
64-19-7
 
2915.2400
Essigsäureanhydrid
108-24-7
  
Ethanol, soweit es sich um gebrannte Wasser handelt, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können (Art. 31 des schweizerischen Alkoholgesetzes)
64-17-5
ex
2909.4480
2-Ethoxyethanol (Ethylenglykolmonoethylether, Ethylglykol)
110-80-5
ex
2909.4999
1-Ethoxypropan-2-ol
(Propylenglykolmonoethylether)
1569-02-4
 
2915.3100
Ethylacetat
141-78-6
 
2902.6090
Ethylbenzol
100-41-4
ex
2915.1300
Ethylformiat
109-94-4
 
2912.1100
Formaldehyd (Methanal)
50-00-0
ex
2901.1099
Heptan
142-82-5
ex
2901.1099
Hexan
110-54-3
ex
2905.1980
Hexan-1-ol
111-27-3
ex
2914.4090
4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on (Diacetonalkohol)
123-42-2
 
2915.3980
Isobutylacetat
110-19-0
ex
2915.3980
Isopropylacetat
108-21-4
 
2710.1199
Leichtöle und Zubereitungen24
diverse
ex
2902.1999
D-Limonen
((R)-p-Mentha-1,8-dien)
5989-27-5
ex
2902.1999
DL-Limonen
((RS)-p-Mentha-1,8-dien)
138-86-3
ex
2902.1999
L-Limonen ((S)-p-Mentha-1,8-dien) D-, DL- und L-Limonen aus terpenhaltigen Ölen (z.B. Orangenterpen, Dipenten)
5989-54-8
 
2905.1190
Methanol
67-56-1
ex
2915.3980
1-Methoxy-2-propylacetat (Propylenglykolmonomethyletheracetat)
108-65-6
ex
2909.4480
2-Methoxyethanol
(Ethylenglykolmonomethylether, Methylglykol)
109-86-4
ex
2915.3980
2-Methoxyethylacetat
(Methylglykolacetat)
110-49-6
ex
2909.4999
1-Methoxypropan-2-ol (Propylenglykolmonomethylether)
107-98-2
ex
2909.4999
2-(3-Methoxypropoxy)propan-1-ol
34590-94-8
ex
2915.3980
Methylacetat
79-20-9
ex
2901.1099
2-Methylbutan (i-Pentan)
78-78-4
ex
2902.1999
Methylcyclohexan
108-87-2
 
2914.1200
Methylethylketon
(2-Butanon, MEK)
78-93-3
ex
2915.1300
Methylformiat
107-31-3
ex
2901.1099
2-Methylpentan (i-Hexan)
107-83-5
 
2914.1300
4-Methylpentan-2-on
(Methylisobutylketon, MIBK)
108-10-1
 
2711.1390 + ex 2901.1019
2-Methylpropan (Isobutan)
75-28-5
ex
2905.1490
2-Methylpropan-1-ol
(Isobutanol)
78-83-1
ex
2933.7900
N-Methyl-2-pyrrolidon
(1-Methyl-2-pyrrolidinon)
872-50-4
ex
2901.1099
n-Pentan
109-66-0
ex
2905.1980
Pentan-1-ol (n-Amylalkohol)
71-41-0
ex
2905.1980
Pentan-2-ol (sek. Amylalkohol)
6032-29-7
ex
2905.1980
Pentanole (Isomerengemische)
diverse
 
2710.1191
Petrolether+Benzine
(hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)
diverse
 
2710.1991
Petroleum (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)25
diverse
 
2711.1290 + ex 2711.2990
Propan
74-98-6
ex
2905.1290
Propan-1-ol
71-23-8
ex
2905.1290
Propan-2-ol
(Isopropylalkohol, Isopropanol)
67-63-0
ex
2909.4480
2-Propoxyethanol
(Ethylenglykolmonopropylether, Propylglykol)
2807-30-9
ex
2915.3980
n-Propylacetat
109-60-4
 
2902.5000
Aufgehoben
 
 
2903.2300
Tetrachlorethen
(Perchlorethylen, PER)
127-18-4
 
2932.1100
Tetrahydrofuran (Oxolan)
109-99-9
 
2707.2090 + 2902.3090
Toluol
108-88-3
 
2903.2200
Trichlorethen
79-01-6
ex
2902.9099
Trimethylbenzole (1,2,3-, 1,2,4- und 1,3,5-Trimethylbenzol)
526-73-8
95-63-6
108-67-8
 
2710.1192
White Spirits (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)26
diverse
 
2902.4190
o-Xylol
95-47-6
 
2902.4290
m-Xylol
108-38-3
 
2902.4390
p-Xylol
106-42-3
 
2707.3090 + 2902.4490
Xylole (Isomerengemische)
diverse
Anhang 227
(Art. 1 Bst. b)
Produkte-Positivliste (der Abgabe unterstellte
flüchtige organische Verbindungen, VOC)
Zolltarif-Nr.28
Produkt(e) / Produktegruppe(n)
ex29
2207.
 
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken
  
1000
- Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr
  
2000
- Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt
ex
2208.
 
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken
   
- andere:
  
9010
- - Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol
ex
2209.
0000
Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure, nicht zu Speisezwecken
 
2710.
 
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden
   
- zu andern Zwecken:
  
1994
- - Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300° C übergehen, vermischt
  
1999
- - andere Destillate und Produkte
 
2711
 
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
   
- verflüssigt:
   
- - andere
  
1990
- - - andere
 
2715.
0000
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmix, Verschnittbitumen)
 
3201.
 
Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate:
  
1000
- Quebrachoauszug
  
2000
- Mimosaauszug
  
9000
- andere
 
3202.
 
Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben:
  
1000
- synthetische organische Gerbstoffe
  
9000
- andere
 
3203.
 
Farbstoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschliesslich Farbstoffauszüge, ausgenommen tierische Schwärzen), auch chemisch einheitlich; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage pflanzlicher oder tierischer Farbstoffe:
  
0010
- Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
0090
- andere
 
3204.
 
Synthetische organische Farbstoffe, auch chemisch einheitlich; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage synthetischer organischer Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:
   
- synthetische organische Farbstoffe und in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe:
  
1100
- - Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
   
- - Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe:
  
1210
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
1290
- - - andere
   
- - basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe:
  
1310
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
1390
- - - andere
  
1400
- - Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
  
1500
- - Küpenfarbstoffe (einschliesslich der in diesem Zustand als Pigmentfarben verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
  
1600
- - Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
  
1700
- - Pigmentfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
   
- - andere, einschliesslich der Mischungen von mindestens zwei Farbstoffen der Nrn. 3204.11 bis 3204.19:
  
1910
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
1990
- - - andere
  
2000
- synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art
   
- andere:
  
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9090
- - andere
 
3205.
0000
Farblacke; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farblacke
 
3206.
 
Andere Farbstoffe; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen, ausgenommen solche der Nrn. 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:
   
- Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid:
  
1100
- - 80 % oder mehr Titandioxid enthaltend, auf die Trockensubstanz berechnet
  
1900
- - andere
  
2000
- Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen
   
- andere Farbstoffe und andere Zubereitungen:
  
4100
- - Ultramarin und seine Zubereitungen
  
4200
- - Lithopone, andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid
  
4900
- - andere
  
5000
- anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art
 
3207.
 
Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen, der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken:
  
1000
- Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen
  
2000
- Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen
  
3000
- flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen
  
4000
- Glasfritte und anderes Glas, in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken
 
3208.
 
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässerigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:
  
1000
- auf der Grundlage von Polyestern
  
2000
- auf der Grundlage von Acryl - oder Vinylpolymeren
  
9000
- andere
 
3209.
 
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässerigen Medium dispergiert oder gelöst:
  
1000
- auf der Grundlage von Acryl - oder Vinylpolymeren
  
9000
- andere
 
3210.
0000
Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben der zur Lederzurichtung verwendeten Art
 
3211.
0000
Zubereitete Sikkative
 
3212.
 
Pigmente (einschliesslich Metallpulver und -flitter), in nichtwässerigen Medien dispergiert, flüssig oder pasten-förmig, der zur Herstellung von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbstoffe in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf:
  
1000
- Prägefolien
  
9000
- andere
 
3213.
 
Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen:
  
1000
- Farben in Zusammenstellungen
  
9000
- andere
 
3214.
 
Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten; nicht feuerfeste Verputzmassen in der für Maurerarbeiten verwendeten Art:
  
1000
- Glaserkitte, Harzzemente und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten
  
9000
- andere
 
3215.
 
Druckfarben, Tinten und Tuschen zum Schreiben oder Zeichnen sowie andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form:
   
- Druckfarben:
  
1100
- - schwarze
  
1900
- - andere
  
9000
- andere
 
3301.
 
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier etherischer Öle; destillierte aroma- tische Wässer und wässerige Lösungen etherischer Öle:
   
- etherische Öle von Zitrusfrüchten:
  
1200
- - Orangenöl
  
1300
- - Zitronenöl
  
1900
- - andere
   
- etherische Öle, ausgenommen von Zitrusfrüchten:
  
2400
- - Pfefferminzöl (Mentha piperita)
  
2500
- - andere Minzenöle
   
- - andere:
  
2910
- - - Eucalyptus- und Sandelholzöle
  
2930
- - - Anis-, Bay-, Campher-, Cananga-, Carvi-, Fichtennadel-, Geranium-, Guajakholz-, Gurjunbalsam-, Kabriuvaholz-, Lavendel- und Lavandin-, Lemongrass-, Litsea Cubeba-, Nelken-, Palmarosa-, Petitgrain-, Patchouli-, Rauten-, Rosenholz- (einschliesslich mexikanisches Linaloeöl), Rosmarin-, Sassafras-, Shiu-(Ho-), Spick-, Sternanis-, Thymian-, Vetiver-, Wacholder-, Wermut-, Zedernholz-, Zimt-, Zitronellaöle
  
2980
- - - andere
   
- - andere:
  
9090
- - - andere
 
3302.
 
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
  
9000
- andere
 
3303.
0000
Parfüm und Toilettenwasser
 
3304.
 
Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege:
  
1000
- Schminken für die Lippen
  
2000
- Schminken für die Augen
  
3000
- Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege
   
- andere:
  
9100
- - Puder, einschliesslich feste Puder
  
9900
- - andere
 
3305.
 
Zubereitungen für die Haarpflege:
  
1000
- Haarwaschmittel
  
2000
- Zubereitungen für die permanente Haarverformung
  
3000
- Haarlacke
  
9000
- andere
 
3306.
 
Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht:
  
1000
- Zahnpflegemittel
  
2000
- Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide)
   
- andere:
  
9010
- - Haftmittel für Zahnprothesen
  
9090
- - andere
 
3307.
 
Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:
  
1000
- Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren
  
2000
- Körperdesodorierungsmittel und Antitranspirationsmittel
  
3000
- parfümierte Salze und andere zubereitete Badezusätze
   
- Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschliesslich der Riechstoffe für religiöse Zeremonien:
  
4100
- - "Agarbatti" (Räucherstäbchen) und andere Riechstoffe zum Abbrennen
  
4900
- - andere
   
- andere:
  
9010
- - Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen
  
9090
- - andere
 
   
  
   
  
  
 
   
   
  
  
   
  
  
   
  
  
  
  
  
  
   
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
   
   
  
  
   
- - Fungizide:
  
9210
- - - auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen
  
9290
- - - andere
   
- - Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren:
  
9310
- - - auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen
  
9390
- - - andere
   
- - Desinfektionsmittel:
  
9410
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1 b
  
9490
- - - andere
  
9900
- - andere
 
3809.
 
Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
   
- auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:
  
1010
- - zu Futterzwecken
  
1090
- - andere
   
- andere:
  
9100
- - der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art
  
9200
- - der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art
  
9300
- - der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art
  
3810.
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend; Zubereitungen der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art:
  
1000
- Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen und Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend
  
9000
- andere
 
3814.
 
Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken:
  
0090
- andere
 
3815.
 
Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und zubereitete Katalysatoren, anderweit weder genannt noch inbegriffen
   
- auf Trägern fixierte Katalysatoren:
  
1100
- - mit Nickel oder einer Nickelverbindung als Aktivsubstanz
  
1200
- - mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als Aktivsubstanz
  
1900
- - andere
  
9000
- andere
 
3817.
 
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902:
  
0090
- andere
 
3820.
0000
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen
 
3824.
 
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten) anderweit weder genannt noch inbegriffen:
   
- zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne:
  
1010
- - zu Futterzwecken
  
1090
- - andere
  
3000
- nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt
  
4000
- zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton
  
5000
- Mörtel und Beton, nicht feuerfest
  
6000
- Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44
   
- Mischungen, die Methan-, Ethan- oder Propan-Halogenderivate enthalten:
  
7100
- - Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthaltend, auch teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend
  
7200
- - Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethan enthaltend
  
7300
- - teilhalogenierte Brom-Fluor-Kohlenwasserstoffe (HBFKW) enthaltend
  
7400
- - teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthaltend auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) oder teilfluorierte (KFKW) Kohlenwasserstoffe enthaltend, aber keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthaltend
  
7500
- - Tetrachlorkohlenstoff enthaltend
  
7600
- - 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend
  
7700
- - Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend
  
7800
- - perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend, aber keine Fluorkohlenwasserstoffe (FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthaltend
  
7900
- - andere
   
- Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid), polybromierte Biphenyle (PBB), polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder Trist(2,3-dibrompropyl)phosphat entahlten:
  
8100
- - Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend
  
8200
- - polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend
  
8300
- - Trist(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend
   
- andere:
   
- - Zubereitungen für pharmazeutischen Gebrauch, Zubereitungen für Lebensmittel:
  
9011
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9019
- - - andere
   
- - andere:
  
9091
- - - zu Futterzwecken
  
9098
- - - andere
 
3825.
 
Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsmüll; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel erwähnten Abfälle (ausgenommen VOC-haltige Sonderabfälle [mit Begleitschein für Sonderabfälle]):
  
1000
- Siedlungsmüll
  
2000
- Klärschlamm
  
3000
- klinische Abfälle
   
- Abfälle von organischen Lösungsmitteln:
  
4100
- - halogeniert
  
4900
- - andere
  
5000
- Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, hydraulischen Flüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten
   
- andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien:
  
6100
- - vorwiegend organische Bestandteile enthaltend
  
6900
- - andere
   
- andere:
  
9010
- - zu Futterzwecken
  
9090
- - andere
 
3901.
 
Polymere des Ethylens, in Primärformen:
  
1000
- Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94
  
2000
- Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr
  
3000
- Ethylen -Vinylacetat-Copolymere
   
- andere:
  
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9090
- - andere
 
3902.
 
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen:
  
1000
- Polypropylen
  
2000
- Polyisobutylen
  
3000
- Propylen-Copolymere
   
- andere:
  
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9090
- - andere
 
3903.
 
Polymere des Styrols, in Primärformen:
   
- Polystyrol:
  
1100
- - expandierbar
  
1900
- - anderes
  
2000
- Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)
  
3000
- Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)
  
9000
- andere
 
3904.
 
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen:
  
1000
- Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt
   
- anderes Poly(vinylchlorid):
  
2100
- - nicht weichgemacht
  
2200
- - weichgemacht
  
3000
- Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere
  
4000
- andere Copolymere des Vinylchlorids
  
5000
- Polymere des Vinylidenchlorids
   
- fluorierte Polymere:
  
6100
- - Polytetrafluorethylen
  
6900
- - andere
  
9000
- andere
 
3905.
 
Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Polymere des Vinyls, in Primärformen:
   
- Poly(vinylacetat):
  
1200
- - in wässeriger Dispersion
  
1900
- - andere
   
- Copolymere des Vinylacetats:
  
2100
- - in wässeriger Dispersion
  
2900
- - andere
  
3000
- Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend
   
- andere:
  
9100
- - Copolymere
   
- - andere:
  
9910
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9990
- - - andere
 
3906.
 
Acrylpolymere in Primärformen:
  
1000
- Poly(methyl-metacrylat)
   
- andere:
  
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9090
- - andere
 
3907.
 
Polyacetale, andere Polyether und Epoxyharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen:
   
- Polyacetale:
  
1010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
1090
- - andere
   
- andere Polyether
  
2010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
2090
- - andere
   
- Epoxidharze:
  
3010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
3090
- - andere
  
4000
- Polycarbonate
  
5000
- Alkydharze
  
6000
- Poly(ethylenterephthalat)
  
7000
- Poly(milchsäure)
   
- andere Polyester:
  
9100
- - ungesättigt
   
- - andere:
  
9910
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9980
- - - andere
 
3908.
 
Polyamide in Primärformen
  
1000
- Polyamid -6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder
-6,12
  
9000
- andere
 
3909.
 
Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen:
   
- Harnstoffharze; Thioharnstoffharze:
  
1010
- Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
1090
- - andere
  
2000
- Melaminharze
  
3000
- andere Aminoharze
   
- Phenolharze:
  
4010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
4090
- - andere
  
5000
- Polyurethane
 
3910.
0000
Silicone, in Primärformen
 
3911.
 
Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:
   
- Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze, Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene:
  
1010
- - in nicht wässerigen Medien dispergiert oder gelöst
  
1090
- - andere
   
- andere:
  
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9090
- - andere
 
3912.
 
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:
   
- Celluloseacetate:
  
1100
- - nicht weichgemacht
  
1200
- - weichgemacht
  
2000
- Cellulosenitrate (einschliesslich Collodium)
   
- Celluloseether:
   
- - Carboxymethylcellulose und ihre Salze:
  
3110
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
3190
- - - andere
   
- - andere:
  
3910
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
3990
- - - andere
   
- andere:
  
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1 b
  
9090
- - andere
 
3913.
 
Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B gehärtete Eiweissstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:
  
1000
- Alginsäure, ihre Salze und Ester
   
- andere:
  
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9090
- - andere
 
3914.
 
Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Nrn. 3901 bis 3913, in Primärformen:
  
0010
- Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
0090
- andere
Anhang 330
(Art. 4 Bst. c)
Verminderung der diffusen VOC-Emissionen
1 Anforderungen an den Betrieb von stationären Anlagen
11 Allgemeine Anforderungen
111 Grundsatz
Alle VOC-relevanten Prozesse sind im Hinblick auf die Verminderung der diffusen VOC-Emissionen zu optimieren.
112 Ablufterfassung und -reinigung
1. Prozesse sind in geschlossenen Systemen zu führen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2. Die Abluft aus geschlossenen Systemen ist über die ALURA zu führen.
3. Bei Prozessen in nichtgeschlossenen Systemen ist die Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung direkt oder mittels Aufkonzentrierung über die ALURA zu führen.
4. Raumabluft ist direkt oder mittels Aufkonzentrierung über die ALURA zu führen.
5. Die Abluft nach den Abs. 2 bis 4 ist auch nach Produktionsende über die ALURA zu führen (Nachlaufzeit der ALURA).
6. Die Abs. 3 bis 5 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass sich die Abluft wegen ihrer geringen VOC-Konzentration nicht dazu eignet, über die ALURA geführt zu werden.
7. Für das Abluftsystem muss ein aktuelles Wartungskonzept vorhanden sein, das insbesondere festlegt, wie gewährleistet wird, dass:
a) das Abluftsystem dicht ist;
b) systemkritische Komponenten schnell ersetzt werden.
113 Gebindeabdeckungen
Gebinde, die VOC enthalten, sind mit einer passenden Abdeckung auszurüsten.
114 Arbeitsorganisation
1. Es müssen aktuelle Arbeitsvorschriften vorhanden sein, die den emissionsarmen Umgang mit Lösungsmitteln regeln. Dabei sind auch Regeln zum Umgang mit auslaufenden Lösungsmitteln vorzusehen.
2. Die Mitarbeiter sind regelmässig in der Anwendung der Arbeitsvorschriften zu schulen.
3. Die Einhaltung der Arbeitsvorschriften ist regelmässig zu überprüfen.
115 Dokumentation
1. Es muss eine aktuelle Bestandsaufnahme der Quellen diffuser VOC-Emissionen sowie der Zu- und Abluftströme vorhanden sein. Diese beinhaltet insbesondere:
a) einen Lüftungsplan;
b) eine quantitative Abschätzung der Emissionen je Quelle.
2. Diffuse VOC-Emissionen sind zu begründen.
12 Prozessspezifische Anforderungen
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach Ziff. 11 müssen die folgenden prozessspezifischen Anforderungen eingehalten werden:
Prozesse
Anforderungen
- Ein- und Umfüllprozesse
- Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar: Gaspendelsystem
 
- Anderenfalls: Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung über ALURA
- Stoffmischungen
- Bei geschlossenen Mischanlagen: Lösungsmittelzufuhr durch geschlossenes System
 
- Bei anderen Mischprozessen: Gebinde mit randdichter Abdeckung ausrüsten; Abluft aus Durchdringungen mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung über ALURA
- Trocknen und Einbrennen beim Bedrucken, Kaschieren und Beschichten
- Im geschlossenen System
- Reinigung von Produkten und Teilen1
- Bei geschlossenen Reinigungsanlagen: Umluft- oder Vakuumtrocknung
 
- Bei manuellen Reinigungsanlagen: Zwangsschliessung der Abdeckung
- Reinigung von Gebinden sowie allgemeine Reinigung
- Offene Reinigung und Trocknung nur in geschlossenen Räumen; mit Lösungsmittel kontaminierte Putzutensilien in geschlossenen Gebinden lagern
- Lagerung
- In geschlossenen Gebinden oder im geschlossenen System; Druckausgleich mit Abluft über ALURA oder Gegendruckventil
- Entsorgung
- Rohrleitung zum Entsorgungszentrum oder mittels geschlossenen Gebinden
1 Beim Einsatz von halogenierten VOC ist Anhang 2 Ziff. 87 LRV zu beachten.
13 Gleichwertige Anforderungen
Anforderungen nach diesem Anhang können auf Gesuch durch andere Anforderungen ersetzt werden, wenn die diffusen VOC-Emissionen dadurch mindestens gleich stark vermindert werden.
2 Branchenspezifische Richtlinien
Zur Konkretisierung der Anforderungen nach diesem Anhang gelten die branchenspezifischen Richtlinien des BAFU.
Übergangsbestimmungen
814.061.1 V über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 392 ausgegeben am 10. Dezember 2012
Verordnung
vom 4. Dezember 2012
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
...
II.
Übergangsbestimmung
Das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans im Hinblick auf eine Abgabebefreiung im Jahr 2013 ist spätestens am 30. April 2013 einzureichen.
...

1   LR 814.061

2   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 392.

3   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392.

4   Art. 4b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392.

5   Art. 4c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392.

6   Art. 4d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392.

7   Art. 4e eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392.

8   Art. 4f eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392.

9   Art. 4g eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392.

10   Art. 4h eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392.

11   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

12   Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 392.

13   Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

14   Art. 15 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

15   Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 392.

16   Art. 16 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392.

17   Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

18   LGBl. 2010 Nr. 15.

19   Inkrafttreten laut LGBl. 2010 Nr. 15 ist der 1. Februar 2010.

20   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 392.

21   SR 632.10 Anhang

22   Fraktionen bis 240°C

23   Aufgehoben

24   Fraktionen bis 240°C

25   Fraktionen bis 240°C

26   Fraktionen bis 240°C

27   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 392.

28   SR 632.10 Anhang

29   Aufgehoben

30   Anhang 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 392.