0.110.036.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 48 ausgegeben am 26. Februar 2010
Kundmachung
vom 23. Februar 2010
des Beschlusses Nr. 107/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 22. Oktober 2009
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 107/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 107/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2009
vom 22. Oktober 2009
zur Änderung von Anhang XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2009 vom 25. September 2009 1 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 5cu (Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
" , geändert durch:
- 32009 R 0544: Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 1 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
" In Ermangelung eines veröffentlichten Wechselkurses für die Umrechnung des Euro in die Isländische Krone durch die Europäische Zentralbank am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 107/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen gilt der Wechselkurs, der am selben Tag von der isländischen Zentralbank veröffentlicht wird.
Bei den späteren Senkungen dieser Obergrenzen, die in Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 vorgesehen sind, gelten im Fall der Isländischen Krone und mangels einer entsprechenden Veröffentlichung durch die Europäische Zentralbank als die zur Festlegung der geänderten Beträge angewandten Referenzwechselkurse diejenigen, die die isländische Zentralbank einen Monat vor dem Zeitpunkt, ab dem die geänderten Beträge gelten, veröffentlicht hat. " "
2. Unter Nummer 5cl (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
" - 32009 R 0544: Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12). "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 544/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 3 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2009.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 8.

2   ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.