0.110.036.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 49 ausgegeben am 26. Februar 2010
Kundmachung
vom 23. Februar 2010
des Beschlusses Nr. 150/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Dezember 2009
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 150/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 150/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2009 vom 25. September 2009 1 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 308/2009 der Kommission vom 15. April 2009 zur Änderung - zum Zweck der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt - der Anhänge IIIA und VI der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32c (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
" - 32009 R 0308: Verordnung (EG) Nr. 308/2009 der Kommission vom 15. April 2009 (ABl. L 97 vom 16.4.2009, S. 8). "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 308/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 3 , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2008 vom 6. Juni 2008, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 18.

2   ABl. L 97 vom 16.4.2009, S. 8.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.