0.110.036.32
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 55 ausgegeben am 9. März 2010
Kundmachung
vom 2. März 2010
der Beschlüsse Nr. 124/2009, 125/2009, 130/2009 bis 143/2009, 145/2009, 146/2009, 148/2009, 151/2009 bis 154/2009, 156/2009, 158/2009 und 159/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Dezember 2009
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Dezember 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 26 die Beschlüsse Nr. 124/2009, 125/2009, 130/2009 bis 143/2009, 145/2009, 146/2009, 148/2009, 151/2009 bis 154/2009, 156/2009, 158/2009 und 159/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 124/2009, 125/2009, 130/2009 bis 143/2009, 145/2009, 146/2009, 148/2009, 151/2009 bis 154/2009, 156/2009 und 158/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 1 geändert.
2. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2009 vom 3. Juli 2009 2 geändert.
3. Der Beschluss 2008/591/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 über das Ökodesign-Konsultationsforum 3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des Abkommens wird nach Nummer 6 (Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
" 7. 32008 D 0591: Beschluss 2008/591/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 über das Ökodesign-Konsultationsforum (ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 22) "
Art. 2
In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 26 (Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
" 26a. 32008 D 0591: Beschluss 2008/591/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 über das Ökodesign-Konsultationsforum (ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 22) "
Art. 3
Der Wortlaut des Beschlusses 2008/591/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 4 .
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 5 geändert.
2. Die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte und 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte sowie der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 93/42/EWG des Rates 7 wurde in Kapitel IX und in Kapitel XXX von Anhang II des Abkommens aufgenommen. Da die Richtlinie Medizinprodukte betrifft, sollte sie nur in Kapitel XXX genannt werden. Die Bezugnahme auf die Richtlinie in Kapitel IX ist daher zu streichen.
4. Da die Richtlinie 90/385/EWG des Rates 8 aktive implantierbare medizinische Geräte betrifft, sollte die Bezugnahme auf die Richtlinie in Kapitel X von Anhang II des Abkommens gestrichen und in Kapitel XXX von Anhang II des Abkommens eingefügt werden -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel IX wird der Text von Nummer 27a (Richtlinie 93/42/EWG des Rates) gestrichen.
2. In Kapitel X wird der Text von Nummer 7 (Richtlinie 90/385/EWG des Rates) gestrichen.
3. Folgender Gedankenstrich wird in Kapitel XV unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Kapitel XXX unter Nummer 1 (Richtlinie 93/42/EWG des Rates) angefügt:
" - 32007 L 0047: Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) "
4. In Kapitel XXX wird nach Nummer 6 (Richtlinie 2005/50/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:
" 7. 390 L 0385: Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17), geändert durch:
- 393 L 0042: Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1)
- 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 200 vom 30.8.1993, S. 1)
- 32007 L 0047: Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21)
Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 festgelegten Übergangsregelungen für Polen (Anhang XII Kapitel 1 Nummer 1). "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/47/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 9 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 10 geändert.
2. Die Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt 11 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
" - 32008 L 0058: Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 (ABl. L 246 vom 15.9.2008, S. 1) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/58/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 12 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 13 geändert.
2. Die Entscheidung 2008/385/EG der Kommission vom 24. Januar 2008 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt 14 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12q (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
" - 32008 D 0385: Entscheidung 2008/385/EG der Kommission vom 24. Januar 2008 (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 9) "
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2008/385/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 15 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 16 geändert.
2. Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 17 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wird die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission 18 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Gedankenstrich (Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission) von Nummer 12o (Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission) wird gestrichen.
2. Der Text von Nummer 12s (Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission) wird gestrichen.
3. Nach Nummer 12zd (Entscheidung 2007/794/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
" 12ze. 32007 R 1451: Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 19 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 20 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 21 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12ze (Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
" 12zf. 32008 R 0340: Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 22 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 23 geändert.
2. Die Entscheidung 2008/423/EG der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe 24 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12zf (Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
" 12zg. 32008 D 0423: Entscheidung 2008/423/EG der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 79) "
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/423/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 25 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 26 geändert.
2. Die Richtlinie 2008/85/EG der Kommission vom 5. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Thiabendazol in Anhang I 27 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2008/86/EG der Kommission vom 5. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tebuconazol in Anhang I 28 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2008/763/EG der Kommission vom 29. September 2008 zur Aufstellung - gemäss Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - einer gemeinsamen Methodik für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer 29 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
" - 32008 L 0085: Richtlinie 2008/85/EG der Kommission vom 5. September 2008 (ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 6)
- 32008 L 0086: Richtlinie 2008/86/EG der Kommission vom 5. September 2008 (ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 9) "
2. Nach Nummer 12zg (Entscheidung 2008/423/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
" 12zh. 32008 D 0763: Entscheidung 2008/763/EG der Kommission vom 29. September 2008 zur Aufstellung - gemäss Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - einer gemeinsamen Methodik für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und akkumulatoren an Endnutzer (ABl. L 262 vom 1.10.2008, S. 39) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2008/85/EG und 2008/86/EG sowie der Entscheidung 2008/763/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 30 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 31 geändert.
2. Die Entscheidung 2008/809/EG der Kommission vom 14. Oktober 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 32 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2008/831/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung von Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG zu untersuchende Wirkstoffe 33 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden nach Nummer 12zh (Entscheidung 2008/763/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
" 12zi. 32008 D 0809: Entscheidung 2008/809/EG der Kommission vom 14. Oktober 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 281 vom 24.10.2008, S. 16)
12zj. 32008 D 0831: Entscheidung 2008/831/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung von Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG zu untersuchende Wirkstoffe (ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 50) "
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2008/809/EG und 2008/831/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 34 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 35 geändert.
2. Die Entscheidung 2008/681/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 36 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12zj (Entscheidung 2008/831/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
" 12zk. 32008 D 0681: Entscheidung 2008/681/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 222 vom 20.8.2008, S. 7) "
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/681/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 37 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 38 geändert.
2. Der Beschluss 2008/264/EG der Kommission vom 25. März 2008 über Brandsicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Zigaretten gemäss der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen 39 , ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss 2008/357/EG der Kommission vom 23. April 2008 über spezifische Kindersicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Feuerzeuge gemäss der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen 40 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens werden nach Nummer 3k (Entscheidung 2006/502/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
" 3l. 32008 D 0264: Beschluss 2008/264/EG der Kommission vom 25. März 2008 über Brandsicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Zigaretten gemäss der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 35)
3m. 32008 D 0357: Beschluss 2008/357/EG der Kommission vom 23. April 2008 über spezifische Kindersicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Feuerzeuge gemäss der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (ABl. L 120 vom 7.5.2008, S. 11) "
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse 2008/264/EG und 2008/357/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 41 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2006 vom 10. März 2006 42 geändert.
2. Die Entscheidung 2009/108/EG der Kommission vom 3. Februar 2009 zur Änderung der Entscheidung 2002/364/EG über Gemeinsame Technische Spezifikationen für In-vitro-Diagnostika 43 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXX des Abkommens wird unter Nummer 3 (Entscheidung 2002/364/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
" , geändert durch:
- 32009 D 0108: Entscheidung 2009/108/EG der Kommission vom 3. Februar 2009 (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 34) "
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/108/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 44 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2009 vom 3. Juli 2009 45 geändert.
2. Die Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 46 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 28 (Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
" 29. 32007 D 0074: Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183) "
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2007/74/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 47 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2009 vom 22. Oktober 2009 48 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung 49 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 29ba (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
" - 32008 R 1289: Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 17) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 50 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zu Beschluss Nr. 141/2009 zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission in das Abkommen
" Nach der Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung können Drittstaatemittenten ihre historischen Finanzinformationen nach den darin festgelegten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens hinsichtlich der Beziehungen zu Drittstaaten. "
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2009 vom 22. Oktober 2009 51 geändert.
2. Die Entscheidung 2009/240/EG der Kommission vom 4. März 2009 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäss der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen 52 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
" , geändert durch:
- 32009 D 0240: Entscheidung 2009/240/EG der Kommission vom 4. März 2009 (ABl. L 71 vom 17.3.2009, S. 23) "
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/240/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 53 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2009 vom 22. Oktober 2009 54 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 zur neunten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr an den technischen Fortschritt 55 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2009/4/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 über Gegenmassnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung der Manipulation von Fahrtenschreiberaufzeichnungen und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates 56 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr 57 , berichtigt in ABl. L 215 vom 20.8.2009, S. 7, und ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 38, ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Empfehlung 2009/60/EG der Kommission vom 23. Januar 2009: Leitlinien zur optimalen Vorgehensweise bei der Prüfung von Kontrollgeräten im Rahmen von Fahrzeugkontrollen auf der Strasse und durch zugelassene Werkstätten 58 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
" - 32009 R 0068: Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 3) "
2. Unter Nummer 21a (Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
" , geändert durch:
- 32009 L 0004: Richtlinie 2009/4/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 39)
- 32009 L 0005: Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 45), berichtigt in ABl. L 215 vom 20.8.2009, S. 7, und ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 38 "
3. Nach Nummer 95 (Empfehlung 2004/358/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
" 96. 32009 H 0060: Empfehlung 2009/60/EG der Kommission vom 23. Januar 2009: Leitlinien zur optimalen Vorgehensweise bei der Prüfung von Kontrollgeräten im Rahmen von Fahrzeugkontrollen auf der Strasse und durch zugelassene Werkstätten (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 87) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, der Richtlinie 2009/4/EG, der Richtlinie 2009/5/EG, berichtigt in ABl. L 215 vom 20.8.2009, S. 7, und ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 38, und der Empfehlung 2009/60/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 59 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2009 vom 22. Oktober 2009 60 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte 61 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66s (Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission) Folgendes angefügt:
" , geändert durch:
- 32008 R 1356: Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 46) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 62 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2007 vom 8. Juni 2007 63 geändert.
2. Die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) 64 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2008/95/EG wird die Richtlinie 89/104/EWG des Rates 65 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XVII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 4 (Richtlinie 89/104/EWG des Rates) wird gestrichen.
2. Nach Nummer 9g (Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
" 9h. 32008 L 0095: Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 3 Abs. 2 ist unter "Markenrecht" das in einem Vertragsstaat geltende Markenrecht zu verstehen.
b) In Art. 4 Abs. 2 Bst. a Ziffer i, Abs. 2 Bst. b und Abs. 3, Art. 9 und Art. 14 gelten die Bestimmungen über die Gemeinschaftsmarke für die EFTA-Staaten nur, soweit die Gemeinschaftsmarke auf sie ausgedehnt worden ist. "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/95/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 66 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2009 vom 25. September 2009 67 geändert.
2. Die Entscheidung 2009/73/EG der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG hinsichtlich der Einbeziehung von Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien für Stickoxid 68 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2009/339/EG der Kommission vom 16. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zwecks Einbeziehung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen und Tonnenkilometerdaten aus Luftverkehrstätigkeiten 69 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Überwachungspläne, die von Luftfahrzeugbetreibern den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten vorgelegt und von diesen gemäss den Anforderungen der Entscheidung 2009/339/EG genehmigt werden, gelten als nach Abschnitt 6 des Anhangs XIV und nach Abschnitt 3 des Anhangs XV der Entscheidung 2009/339/EG genehmigt und werden als solche bei der Anwendung des EU-Emissionshandelssystems auf Luftverkehrstätigkeiten anerkannt.
5. Die Aufnahme der Entscheidung 2009/339/EG vor der Aufnahme der Richtlinie 2008/101/EG berührt weder künftige ähnliche Aufnahmeverfahren noch Verhandlungen über Anpassungen an die Richtlinie 2008/101/EG -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 21am (Entscheidung 2007/589/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
" , geändert durch:
- 32009 D 0073: Entscheidung 2009/73/EG der Kommission vom 17. Dezember 2008 (ABl. L 24 vom 28.1.2009, S. 18)
- 32009 D 0339: Entscheidung 2009/339/EG der Kommission vom 16. April 2009 (ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 10) "
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2009/73/EG und 2009/339/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens 70 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2009 vom 22. Oktober 2009 71 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäss NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik 72 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen für die strukturelle Unternehmensstatistik bzw. die nach der Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) erforderlichen Anpassungen 73 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnungen (EG) Nr. 2700/98 74 und (EG) Nr. 2702/98 75 , die in das Abkommen aufgenommen wurden, werden mit der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 aufgehoben, gelten jedoch weiterhin für die Erhebung, Erstellung und Übermittlung von Daten für die Berichtsjahre bis einschliesslich 2007.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 2701/98 76 , die in das Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 aufgehoben; sie gilt jedoch weiterhin für die Datenreihen, die für die Berichtsjahre bis einschliesslich 2007 zu übermitteln sind -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
" , geändert durch:
- 32009 R 0251: Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170) "
2. Nach Nummer 1j (Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
" 1k. 32009 R 0250: Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäss NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1)
1l. 32009 R 0251: Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen für die strukturelle Unternehmensstatistik bzw. die nach der Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) erforderlichen Anpassungen (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Liechtenstein ist von der Erhebung der Daten der Datenreihen 9C und 9D nach Anhang I befreit. Liechtenstein liefert nur Daten der Ebene der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten auf der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2. "
3. Unter den Nummern 1a (Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission) und 1c (Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission) wird folgende Anpassung angefügt:
" Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Verordnung wird mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die Erhebung, Erstellung und Übermittlung von Daten für die Berichtsjahre bis einschliesslich 2007. "
4. Unter Nummer 1b (Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission) wird folgende Anpassung angefügt:
" Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Verordnung wird mit Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die Datenreihen, die für die Berichtsjahre bis einschliesslich 2007 zu übermitteln sind. "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 250/2009 und (EG) Nr. 251/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 77 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2009 vom 22. Oktober 2009 78 geändert.
2. Die Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Neufassung) 79 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2009/42/EG wird die Richtlinie 95/64/EG des Rates 80 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens erhält der Text von Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) folgende Fassung:
" 32009 L 0042: Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 29) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/42/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 81 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) und Protokoll 30 (mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2009 vom 22. Oktober 2009 82 geändert.
2. Protokoll 30 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2009 vom 3. Juli 2009 83 geändert.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften 84 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 werden die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 85 und die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates 86 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.
5. Alle Bezugnahmen auf den Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) in Protokoll 30 zum Abkommen sollten durch Bezugnahmen auf den Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) ersetzt werden -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 17 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
" 32009 R 0223: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). "
2. Der Text von Nummer 17a (Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Protokoll 30 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Art. 1 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
" Für den Umgang mit Statistiken aus den EFTA-Staaten gilt die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). "
2. In Art. 1 Abs. 1 werden die Wörter "Ausschuss für das Statistische Programm (ASP)" durch die Wörter "Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS)" ersetzt.
3. In Art. 1 Abs. 1 und 7 wird die Bezeichnung "ASP/EWR-Konferenz" durch die Bezeichnung "AESS/EWR-Konferenz" ersetzt.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 87 .
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 23
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2009 vom 22. Oktober 2009 88 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 646/2009 der Kommission vom 23. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2010 zur Verteilung der Ressourcen innerhalb des Haushalts 89 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 707/2009 der Kommission vom 5. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf die Aktualisierung der Datenanforderungen 90 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Empfehlung 2009/498/EG der Kommission vom 23. Juni 2009 an das Europäische Statistische System zu Referenz-Metadaten 91 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 18x (Verordnung (EG) Nr. 362/2009 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
" 18xa. 32009 R 0646: Verordnung (EG) Nr. 646/2009 der Kommission vom 23. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2010 zur Verteilung der Ressourcen innerhalb des Haushalts (ABl. L 192 vom 24.7.2009, S. 3). "
2. Unter Nummer 19s (Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
" - 32009 R 0707: Verordnung (EG) Nr. 707/2009 der Kommission vom 5. August 2009 (ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 3) "
3. Nach Nummer 17c (Empfehlung der Kommission KOM(2005) 217) wird folgende Nummer eingefügt:
" 17d. 32009 H 0498: Empfehlung 2009/498/EG der Kommission vom 23. Juni 2009 an das Europäische Statistische System zu Referenz-Metadaten (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 50) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 646/2009 und (EG) Nr. 707/2009 sowie der Empfehlung 2009/498/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 92 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 24
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2009 vom 22. Oktober 2009 93 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates 94 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 95 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates 96 , die in das Abkommen aufgenommen wurden, mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben und sind daher aus diesem zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Die bisherigen Nummern 24 (Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates) und 24a (Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates) werden die Nummern 24a und 24aa.
2. Vor der neuen Nummer 24a wird die folgende Nummer eingefügt:
" 24. 32009 R 0543: Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Liechtenstein ist von der Erhebung der in der Verordnung vorgesehenen Daten befreit. "
3. Der Text der neuen Nummern 24a (Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates) und 24aa (Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 97 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 25
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2009 vom 22. Oktober 2009 98 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 636/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 15 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) 99 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
" - 32009 R 0636: Verordnung (EG) Nr. 636/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 5) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 636/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 100 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 26
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86, 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2009 vom 3. Juli 2009 101 geändert.
2. Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2009 vom 3. Juli 2009 102 geändert.
3. Es empfiehlt sich, den Beschluss 2009/334/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einsetzung einer Expertengruppe für die Sicherheit der europäischen GNSS 103 in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.
4. Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen.
5. Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, wird das Protokoll 37 zum Abkommen auf die mit dem Beschluss 2009/334/EG eingesetzte Expertengruppe für die Sicherheit der europäischen GNSS ausgedehnt und das Protokoll 31 im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an dieser Gruppe geändert -
beschliesst:
Art. 1
Art. 1 Abs. 8a (Forschung und technische Entwicklung) des Protokolls 31 wird wie folgt geändert:
1. Die Anpassungen d und e werden die Anpassungen e und f.
2. Nach Anpassung c wird folgende neue Anpassung d eingefügt:
" d) Verfahren für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäss Art. 101 des Abkommens:
Jeder EFTA-Staat kann gemäss Art. 4 des Beschlusses 2009/334/EG der Kommission 1 ein Vollmitglied zur Teilnahme an den Sitzungen der Expertengruppe für die Sicherheit der europäischen GNSS (Ausschuss für die Sicherheit der europäischen GNSS) ernennen.
1 Beschluss 2009/334/EG der Kommission vom 20. April 2009 (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 22).
Die Europäische Kommission wird die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine dieser Gruppe informieren und ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen lassen. "
Art. 2
In Protokoll 37 (Liste nach Art. 101) zum Abkommen wird folgende Nummer eingefügt:
" 32. Ausschuss für die Sicherheit der europäischen GNSS (Beschluss 2009/334/EG der Kommission) "
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft 104 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

2   ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 32.

3   ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 22.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

6   ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21.

7   ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.

8   ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17.

9   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

10   ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

11   ABl. L 246 vom 15.9.2008, S. 1.

12   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

13   ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

14   ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 9.

15   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

16   ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

17   ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

18   ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1.

19   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

20   ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

21   ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6.

22   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

23   ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

24   ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 79.

25   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

26   ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

27   ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 6.

28   ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 9.

29   ABl. L 262 vom 1.10.2008, S. 39.

30   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

31   ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

32   ABl. L 281 vom 24.10.2008, S. 16.

33   ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 50.

34   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

35   ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

36   ABl. L 222 vom 20.8.2008, S. 7.

37   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

38   ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

39   ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 35.

40   ABl. L 120 vom 7.5.2008, S. 11.

41   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

42   ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 48.

43   ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 34.

44   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

45   ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 32.

46   ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183.

47   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

48   ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 3.

49   ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 17.

50   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

51   ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 10.

52   ABl. L 71 vom 17.3.2009, S. 23.

53   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

54   ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 10.

55   ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 3.

56   ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 39.

57   ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 45.

58   ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 87.

59   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

60   ABl. L 334 vom 17.12.2008, S. 10.

61   ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 46.

62   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

63   ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 17.

64   ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25.

65   ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.

66   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

67   ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 18.

68   ABl. L 24 vom 28.1.2009, S. 18.

69   ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 10.

70   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

71   ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.

72   ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1.

73   ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170.

74   ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49.

75   ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 102.

76   ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 81.

77   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

78   ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.

79   ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 29.

80   ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25.

81   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

82   ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.

83   ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 43.

84   ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

85   ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 70.

86   ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

87   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

88   ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.

89   ABl. L 192 vom 24.7.2009, S. 3.

90   ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 3.

91   ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 50.

92   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

93   ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.

94   ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 1.

95   ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1.

96   ABl. L 98 vom 24.4.1993, S. 1.

97   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

98   ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 19.

99   ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 5.

100   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

101   ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 50.

102   ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 50.

103   ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 22.

104   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.