0.110.036.35 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
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Jahrgang
2010
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Nr.
108
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ausgegeben am
30. April 2010
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Kundmachung
vom 27. April 2010
der Beschlüsse Nr. 5/2010, 6/2010, 8/2010, 9/2010 und 13/2010 bis 16/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Januar 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. Januar 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1
, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 8 die Beschlüsse Nr. 5/2010, 6/2010, 8/2010, 9/2010 und 13/2010 bis 16/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 5/2010, 6/2010, 8/2010, 9/2010 und 13/2010 bis 15/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez.
Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2010
vom 29. Januar 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2009 vom 4. Dezember 2009
2
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/135/EG der Kommission vom 3. November 2009 mit vorübergehenden Ausnahmeregelungen für bestimmte Eignungskriterien für die Spender von Vollblut und Blutbestandteilen in Anhang III der Richtlinie 2004/33/EG im Zusammenhang mit der Gefahr eines durch die Influenza-A(H1N1)-Pandemie verursachten Versorgungsengpasses
3
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15zj (Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"
15zk.
32009 L 0135
: Richtlinie 2009/135/EG der Kommission vom 3. November 2009 mit vorübergehenden Ausnahmeregelungen für bestimmte Eignungskriterien für die Spender von Vollblut und Blutbestandteilen in Anhang III der Richtlinie 2004/33/EG im Zusammenhang mit der Gefahr eines durch die Influenza-A(H1N1)-Pandemie verursachten Versorgungsengpasses (
ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 7)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/135/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
4
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2010
vom 29. Januar 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2009 vom 4. Dezember 2009
5
geändert.
2. Die Richtlinie 2008/75/EG der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I
6
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2008/77/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Thiamethoxam in Anhang I
7
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2008/78/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Propiconazol in Anhang I
8
ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2008/79/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs IPBC in Anhang I
9
ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Richtlinie 2008/80/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz (K-HDO) in Anhang I
10
ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Richtlinie 2008/81/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difenacoum in Anhang I
11
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2008/75/EG, 2008/77/EG, 2008/78/EG, 2008/79/EG, 2008/80/EG und 2008/81/EG, der in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
12
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2010
vom 29. Januar 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2009 vom 4. Dezember 2009
13
geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 134/2009 der Kommission vom 16. Februar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XI
14
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2009/63/EC der Kommission vom 20. November 2008 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Informationen gemäss Art. 7 Abs. 4 Bst. b Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Mitgliedstaaten
15
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2009/321/EG der Kommission vom 8. April 2009 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe
16
ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Entscheidung 2009/322/EG der Kommission vom 8. April 2009 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
17
ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Entscheidung 2009/324/EG der Kommission vom 14. April 2009 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
18
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Nach Nummer 12zn (Verordnung (EG) Nr. 466/2008 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"
12zo.
32009 D 0063
: Entscheidung 2009/63/EC der Kommission vom 20. November 2008 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Informationen gemäss Art. 7 Abs. 4 Bst. b Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Mitgliedstaaten (
ABl. L 23 vom 27.1.2009, S. 30)
12zp.
32009 D 0321
: Entscheidung 2009/321/EG der Kommission vom 8. April 2009 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe (
ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 42)
12zq.
32009 D 0322
: Entscheidung 2009/322/EG der Kommission vom 8. April 2009 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (
ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 44)
12zr.
32009 D 0324
: Entscheidung 2009/324/EG der Kommission vom 14. April 2009 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (
ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 37)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 134/2009 und der Entscheidungen 2009/63/EG, 2009/321/EG, 2009/322/EG und 2009/324/EG, der in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
19
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2010
vom 29. Januar 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2009 vom 3. Juli 2009
20
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/36/EG der Kommission vom 16. April 2009 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt
21
, berichtigt in
ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 30, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/36/EG, berichtigt in
ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 30, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
22
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2010
vom 29. Januar 2010
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2009 vom 4. Dezember 2009
23
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe
24
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2009/45/EG wird die Richtlinie 98/18/EG des Rates
25
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens erhält der Text von Nummer 56f (Richtlinie 98/18/EG des Rates) folgende Fassung:
"
32009 L 0045
: Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (
ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/45/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
26
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2010
vom 29. Januar 2010
zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2008 vom 25. April 2008 geändert
27
.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars
28
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVI des Abkommens wird unter den Nummern 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 6a (Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
29
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2010
vom 29. Januar 2010
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2009 vom 4. Dezember 2009
30
geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 824/2009 der Kommission vom 9. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 39 und International Financial Reporting Standard (IFRS) 7
31
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 839/2009 der Kommission vom 15. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 39
32
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens werden unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 824/2009 und (EG) Nr. 839/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
33
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2010
vom 29. Januar 2010
zur Änderung von Protokoll 31 zum
EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2009 vom 3. Juli 2009
34
geändert.
2. Es empfiehlt sich, die Empfehlung 2008/C 319/03 des Rates vom 20. November 2008 über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen
35
-
beschliesst:
Art. 1
In Art. 4 Abs. 8 von Protokoll 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"
-
32008 H 1213
: Empfehlung 2008/C 319/03 des Rates vom 20. November 2008 über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union (
ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 8)
"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
36
.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
4
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
12
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
19
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
26
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
29
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
33
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
36
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.