0.110.036.39 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
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Jahrgang
2010
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Nr.
251
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ausgegeben am
30. August 2010
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Kundmachung
vom 24. August 2010
der Beschlüsse Nr. 62/2010 bis 70/2010, 72/2010, 73/2010 und 76/2010 bis 80/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Juni 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Juni 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 62/2010 bis 70/2010, 72/2010, 73/2010 und 76/2010 bis 80/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 62/2010 bis 70/2010, 72/2010, 73/2010, 76/2010 und 77/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez.
Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2010
vom 11. Juni 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2009 vom 24. April 2009
1
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung)
2
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2009/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (Kodifizierte Fassung)
3
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2009/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Kodifizierte Fassung)
4
ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Mit der Richtlinie 2009/62/EG wird die Richtlinie 93/94/EWG des Rates
5
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
6. Mit der Richtlinie 2009/79/EG wird die Richtlinie 93/32/EWG des Rates
6
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
7. Mit der Richtlinie 2009/80/EG wird die Richtlinie 93/29/EWG des Rates
7
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 45i (Richtlinie 93/29/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
"
32009 L 0080:
Richtlinie 2009/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Kodifizierte Fassung) (
ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 16)
"
2. Der Text von Nummer 45l (Richtlinie 93/32/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
"
32009 L 0079:
Richtlinie 2009/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (Kodifizierte Fassung) (
ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 29)
"
3. Der Text von Nummer 45q (Richtlinie 93/94/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
"
32009 L 0062:
Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (
ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/62/EG, 2009/79/EG und 2009/80/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
8
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2010
vom 11. Juni 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2010 vom 30. April 2010
9
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung)
10
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2009/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (Kodifizierte Fassung)
11
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2009/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (Kodifizierte Fassung)
12
ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Mit der Richtlinie 2009/63/EG wird die Richtlinie 74/151/EWG des Rates
13
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
6. Mit der Richtlinie 2009/66/EG wird die Richtlinie 75/321/EWG des Rates
14
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
7. Die Richtlinie 98/38/EG der Kommission
15
, mit der die Richtlinie 75/321/EWG geändert wurde, wurde unter einer eigenen Nummer in das Abkommen aufgenommen. Da die Richtlinie 75/321/EWG zu streichen ist, ist auch die Richtlinie 98/38/EG aus dem Abkommen zu streichen.
8. Mit der Richtlinie 2009/76/EG wird die Richtlinie 77/311/EWG des Rates
16
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
9. Die Richtlinie 98/39/EG der Kommission
17
, mit der die Richtlinie 77/311/EWG geändert wurde, wurde unter einer eigenen Nummer in das Abkommen aufgenommen. Da die Richtlinie 77/311/EWG zu streichen ist, ist auch die Richtlinie 98/39/EG aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text der Nummern 2 (Richtlinie 74/151/EWG des Rates), 6 (Richtlinie 75/321/EWG des Rates), 10 (Richtlinie 77/311/EWG des Rates), 24 (Richtlinie 98/38/EG der Kommission) und 25 (Richtlinie 98/39/EG der Kommission) wird gestrichen.
2. Nach Nummer 31 (Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
"
32.
32009 L 0063:
Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (
ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23)
33.
32009 L 0066:
Richtlinie 2009/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (Kodifizierte Fassung) (
ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 11)
34.
32009 L 0076:
Richtlinie 2009/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (Kodifizierte Fassung) (
ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 18)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/63/EG, 2009/66/EG und 2009/76/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
18
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2010
vom 11. Juni 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2010 vom 30. April 2010
19
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/84/EG der Kommission vom 28. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid in Anhang I
20
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2009/85/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Coumatetralyl in Anhang I
21
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2009/86/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenpropimorph in Anhang I
22
ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2009/87/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Indoxacarb in Anhang I
23
ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Richtlinie 2009/88/EG der Kommission vom 30. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Thiacloprid in Anhang I
24
ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Richtlinie 2009/89/EG der Kommission vom 30. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Stickstoff in Anhang I
25
ist in das Abkommen aufzunehmen.
8. Die Richtlinie 2009/91/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dinatriumtetraborat in Anhang I
26
ist in das Abkommen aufzunehmen.
9. Die Richtlinie 2009/92/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bromadiolon in Anhang I
27
ist in das Abkommen aufzunehmen.
10. Die Richtlinie 2009/93/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chloralose in Anhang I
28
ist in das Abkommen aufzunehmen.
11. Die Richtlinie 2009/94/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Borsäure in Anhang I
29
ist in das Abkommen aufzunehmen.
12. Die Richtlinie 2009/95/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Phosphin freisetzenden Wirkstoffs Aluminiumphosphid in Anhang I
30
ist in das Abkommen aufzunehmen.
13. Die Richtlinie 2009/96/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dinatriumoctaborat Tetrahydrat in Anhang I
31
ist in das Abkommen aufzunehmen.
14. Die Richtlinie 2009/98/EG der Kommission vom 4. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Boroxid in Anhang I
32
ist in das Abkommen aufzunehmen.
15. Die Richtlinie 2009/99/EG der Kommission vom 4. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chlorophacinon in Anhang I
33
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/84/EG, 2009/85/EG, 2009/86/EG, 2009/87/EG, 2009/88/EG, 2009/89/EG, 2009/91/EG, 2009/92/EG, 2009/93/EG, 2009/94/EG, 2009/95/EG, 2009/96/EG, 2009/98/EG und 2009/99/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
34
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2010
vom 11. Juni 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2010 vom 30. April 2010
35
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/150/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Flocoumafen in Anhang I
36
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2009/151/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tolylfluanid in Anhang I
37
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/150/EG und 2009/151/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
38
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2010
vom 11. Juni 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2010 vom 30. April 2010
39
geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 551/2009 der Kommission vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien zwecks Anpassung der Anhänge V und VI (Ausnahmeregelung für Tenside)
40
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2009/428/EG der Kommission vom 4. Juni 2009 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ausnahme für eine Verwendung von Blei als Verunreinigung in RIG-Faraday-Rotatoren, die in faseroptischen Kommunikationssystemen verwendet werden, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
41
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2009/443/EG der Kommission vom 10. Juni 2009 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Cadmium und Quecksilber zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
42
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12q (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
2. Unter Nummer 12u (Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 551/2009 und der Entscheidungen 2009/428/EG und 2009/443/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
43
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2010
vom 11. Juni 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2010 vom 30. April 2010
44
geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 304/2009 der Kommission vom 14. April 2009 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Behandlung von persistente organische Schadstoffe enthaltenden Abfällen bei thermischen und metallurgischen Herstellungsverfahren
45
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12w (Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 304/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
46
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2010
vom 11. Juni 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2009 vom 3. Juli 2009
47
geändert.
2. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2010 vom 30. April 2010
48
geändert.
3. Die Richtlinie 2009/26/EG der Kommission vom 6. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung
49
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2001/53/EG der Kommission vom 10. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung
50
und die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe
51
sind in Anhang XIII des Abkommens aufgenommen worden, sollten jedoch auch in Anhang II aufgenommen werden -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXXII des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56d (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/26/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
52
.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2010
vom 11. Juni 2010
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2009 vom 4. Dezember 2009
53
geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (Neufassung)
54
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
55
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 18 (Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
2. Nach Nummer 29 (Entscheidung 2007/74/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"
30.
32008 R 0106:
Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (Neufassung) (
ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Bezugnahmen auf das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte sind auch als Bezugnahmen auf den Briefwechsel zwischen der US-Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Agency - EPA) und dem norwegischen Ministerium für Erdöl und Energie, dem isländischen Ministerium für Industrie und dem liechtensteinischen Amt für Volkswirtschaft zu verstehen, ausser in den Art. 11 und 14, in denen lediglich auf Ersteres Bezug genommen wird.
b) In Art. 4 Abs. 5 werden die Worte "zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten" durch die Worte "zwischen der Gemeinschaft oder EFTA-Staaten einerseits und Drittstaaten andererseits" ersetzt. Die Worte "von der Kommission oder den Mitgliedstaaten" werden durch die Worte "von der Kommission oder den Mitgliedstaaten oder den EFTA-Staaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten" ersetzt.
c) In Art. 12 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung: "Die EFTA-Staaten und die Kommission sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die ordnungsgemässe Verwendung des gemeinsamen Emblems, indem sie die Massnahmen gemäss Art. IX Abs. 2, 3 und 4 des Abkommens ergreifen oder koordinieren."
d) Art. 13 findet keine Anwendung.
"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
56
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2010
vom 11. Juni 2010
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2010 vom 30. April 2010
57
geändert.
2. Der Beschluss 2009/959/EU der Kommission vom 14. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/230/EG über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr
58
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 21aa (Entscheidung 2007/230/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2009/959/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
59
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2010
vom 11. Juni 2010
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2010 vom 30. April 2010
60
geändert.
2. Die Richtlinie 2008/126/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
61
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2009/46/EG der Kommission vom 24. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
62
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2009/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2009 zur Berichtigung des Umsetzungstermins der Richtlinie 2008/126/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
63
ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe
64
ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Mit der Richtlinie 2009/100/EG wird die Richtlinie 76/135/EWG des Rates
65
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 47a (Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstrich angefügt:
2. Der Text von Nummer 48 (Richtlinie 76/135/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
"
32009 L 0100:
Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (
ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 8)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2008/126/EG, 2009/46/EG, 2009/56/EG und 2009/100/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
66
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2010
vom 11. Juni 2010
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2010 vom 30. April 2010
67
geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung
68
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 56p (Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
2. Nach Nummer 56p (Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"
56pa.
32008 R 0536:
Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung (
ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 10)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 536/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
69
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2010
vom 11. Juni 2010
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2010 vom 30. April 2010
70
geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben
71
, berichtigt in
ABl. L 58 vom 9.3.2010, S. 23, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66p (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1194/2009, berichtigt in
ABl. L 58 vom 9.3.2010, S. 23 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
72
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2010
vom 11. Juni 2010
zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2010 vom 30. April 2010
73
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen
74
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission
75
, die in das Abkommen aufgenommen wurde, ist am 31. Mai 2010 ausser Kraft getreten und daher aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIV des Abkommens erhält der Text von Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission) folgende Fassung:
"
32010 R 0330:
Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (
ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 6 wird am Ende Folgendes angefügt:
"
Nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs kann die EFTA-Überwachungsbehörde durch Empfehlung erklären, dass in Fällen, in denen mehr als 50 % des relevanten Marktes in den EFTA-Staaten von parallelen Netzen gleichartiger vertikaler Beschränkungen abgedeckt werden, die vorliegende Verordnung auf vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf diesem Markt enthalten, keine Anwendung findet.
Eine Empfehlung nach Abs. 1 ist an den EFTA-Staat bzw. die EFTA-Staaten zu richten, in denen der betreffende relevante Markt liegt. Die Kommission wird über die Erteilung einer solchen Empfehlung unterrichtet.
Innerhalb von drei Monaten nach der Erteilung einer Empfehlung nach Abs. 1 teilen alle EFTA-Staaten, an die sie gerichtet ist, der EFTA-Überwachungsbehörde mit, ob sie die Empfehlung annehmen. Läuft die Dreimonatsfrist ab, ohne dass eine Antwort eingeht, so wird davon ausgegangen, dass die nicht rechtzeitig antwortenden EFTA-Staaten die Empfehlung annehmen.
Nimmt ein EFTA-Staat, der Adressat der Empfehlung ist, diese an oder antwortet er nicht rechtzeitig, so ist er nach dem Abkommen rechtlich verpflichtet, die Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erteilung umzusetzen.
Teilt ein EFTA-Staat, der Adressat der Empfehlung ist, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der Dreimonatsfrist mit, dass er ihre Empfehlung nicht annimmt, so teilt die EFTA-Überwachungsbehörde diese Antwort der Kommission mit. Teilt die Kommission den Standpunkt des betreffenden EFTA-Staates nicht, so findet Art. 92 Abs. 2 des Abkommens Anwendung.
Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission tauschen Informationen aus und konsultieren einander zur Anwendung dieser Bestimmung.
In Fällen, in denen mehr als 50 % des relevanten Marktes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens von parallelen Netzen gleichartiger vertikaler Beschränkungen abgedeckt werden, können die beiden Überwachungsbehörden eine Zusammenarbeit mit dem Ziel aufnehmen, getrennte Massnahmen zu treffen. Haben die beiden Überwachungsbehörden eine Einigung über den relevanten Markt und die Zweckmässigkeit einer Massnahme nach dieser Bestimmung erzielt, so erlässt die Kommission eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Verordnung und richtet die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung entsprechenden Inhalts an den EFTA-Staat bzw. die EFTA-Staaten, in denen der betreffende relevante Markt liegt.
"
"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
76
. Er gilt mit Wirkung vom 1. Juni 2010.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2010
vom 11. Juni 2010
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2009 vom 4. Dezember 2009
77
geändert.
2. Mit Blick auf die Aufnahme des Legislativpakets zum einheitlichen europäischen Luftraum in das Abkommen, auf die Schlüsselrolle des Projekts SESAR für die künftige Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen in diesem Bereich und auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an der öffentlichen Finanzierung des Projekts durch das Siebte Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung sollte eine geeignete Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens in Angelegenheiten gefördert werden, die die Tätigkeiten des gemäss der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)
78
errichteten gemeinsamen Unternehmens SESAR betreffen, um Akteure aus den EFTA-Staaten zur Teilnahme am Projekt SESAR zu ermutigen.
3. Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Art. 1 von Protokoll 31 zum Abkommens wird nach Abs. 8a (Forschung und technologische Entwicklung) folgender Absatz eingefügt:
"
8b) Die Vertragsparteien fördern eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Einrichtungen und anderen Stellen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, um Akteure aus den EFTA-Staaten zu einer Teilnahme am Projekt SESAR zu denselben Bedingungen wie Akteure aus den EU-Mitgliedstaaten zu ermutigen, darunter an den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens SESAR gemäss der einschlägigen Grundverordnung
(1)
.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Ausnahme des Stimmrechts uneingeschränkt am Ausschuss für den einheitlichen europäischen Luftraum, der die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens SESAR unterstützt.
(1)
32007 R 0219:
Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (
ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1)
"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
79
.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2010
vom 11. Juni 2010
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2009 vom 4. Dezember 2009
80
geändert.
2. Mit Blick auf die Aufnahme des Legislativpakets zum einheitlichen europäischen Luftraum in das Abkommen, auf die Schlüsselrolle des Projekts SESAR für die künftige Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen in diesem Bereich und auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an der öffentlichen Finanzierung des Projekts über das Siebte Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung sollte eine geeignete Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens in Angelegenheiten, die die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens SESAR betreffen, gefördert und die Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)
81
in diese Zusammenarbeit einbezogen werden, um die Teilnahme von Akteuren aus den EFTA-Staaten am Projekt SESAR zu fördern.
3. Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Fussnote 1 zu Art. 1 (Forschung und technologische Entwicklung) Abs. 8b von Protokoll 31 zum Abkommen wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens
82
oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2010 vom 11. Juni 2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2010
vom 11. Juni 2010
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2008 vom 26. September 2008
83
geändert.
2. Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)
84
in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.
3. Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2010 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Protokoll 31 zum Abkommen wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
85
.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2010
Art. 17 (Informationsverbund für den Datenaustausch) von Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Angaben "Abs. 5 Bst. a" und "Abs. 5 Bst. b" durch die Angaben "Abs. 6 Bst. a" bzw. "Abs. 6 Bst. b" ersetzt.
b) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"
Die EFTA-Staaten nehmen ab 1. Januar 2010 an den Projekten und Massnahmen im Rahmen des in Abs. 6 Bst. c genannten Programms der Union teil, soweit diese Projekte und Massnahmen die übrige Zusammenarbeit der Vertragsparteien unterstützen.
"
c) In Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.
d) In Abs. 3 wird die Angabe "Abs. 5 Bst. a" durch die Angabe "Abs. 6 Bst. a" ersetzt.
e) In Abs. 4 wird die Angabe "Abs. 5 Bst. b" durch die Angabe "Abs. 6 Bst. b" ersetzt.
f) Abs. 5 wird Abs. 6.
g) Nach Abs. 4 wird folgender Absatz eingefügt:
"
5) Mit Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in Abs. 6 Bst. c genannten Programms nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an der EWR-relevanten Arbeit des Ausschusses für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA-Ausschuss), der die Europäische Kommission bei der Durchführung, Verwaltung und Weiterentwicklung dieses Programms unterstützt, teil, soweit es um die EWR-relevanten Projektteile des Programms geht.
"
h) In Abs. 6 wird am Ende Folgendes angefügt:
"
c) im Hinblick auf die Teilnahme ab 1. Januar 2010:
-
32009 D 0922:
Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (
ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20)
"
.
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
18
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
34
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
38
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
43
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
44
ABl. L 181vom 15.7.2010, S. 14.
46
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
52
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
56
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
59
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
66
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
69
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
72
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
76
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
79
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
82
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
85
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.