Art. 4
1) Anstatt mit der Registrierungs- oder Offenlegungsbestätigung kann der Nachweis gegenüber dem Finanzintermediär, dass die betreffende Person im Vereinigten Königreich in Bezug auf relevantes Vermögen nicht steuerpflichtig ist oder ihren Steuerpflichten nachkommt, auch durch folgende Dokumente erbracht werden:
a) eine schriftliche Bestätigung im Original oder in Form einer amtlich oder notariell beglaubigten Kopie eines im Vereinigten Königreich gehörig qualifizierten Rechts-, Steuer- oder Buchhaltungsberaters, welcher ein Mitglied der Law Society, des Institute of Chartered Accountants in England and Wales oder eines ähnlichen Berufsverbandes des Vereinigten Königreichs ist, dass:
1. die betreffende relevante Person ihren Steuerpflichten im Vereinigten Königreich in Bezug auf relevantes Vermögen nachkommt; oder
2. die entsprechende relevante Person im Rahmen einer Offenlegungsmöglichkeit von der zuständigen Steuerbehörde des Vereinigten Königreichs ("Her Majesty’s Revenue and Customs"; "HMRC") eine Offenlegungsmeldung bezüglich des relevanten Vermögens eingereicht hat;
b) ein Formular in einer von HMRC genehmigten Form, auf dem die relevante Person identifiziert wird und das den Nachweis erbringt, dass die relevante Person ihren Steuerpflichten in Bezug auf das relevante Vermögen im Vereinigten Königreich nachkommt; einschliesslich einer von der relevanten Person abgegebenen Konformitätsbestätigung;
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c) eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie der ganzen oder eines Teils der Steuererklärung, welche die betreffende Person bei HMRC eingereicht hat, sofern die eingereichte Kopie aufzeigt, dass das in Frage stehende relevante Vermögen gegenüber HMRC angegeben wurde; oder
d) ein schriftliches Verzichtserklärungs- und Identifizierungsformular der betreffenden Person, welches den entsprechenden Finanzintermediär ermächtigt, die betreffende Verzichtserklärung an HMRC weiterzuleiten und später HMRC eine Kopie der Steuerinformation zukommen zu lassen, die für die Steuerpflicht der Person in Bezug auf das relevante Vermögen voraussichtlich bedeutsam ist.
2) Nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände kann die Regierung periodisch aktualisierte Muster der Bestätigung (Abs. 1 Bst. a), des von HMRC genehmigten Formulars (Abs. 1 Bst. b), der Steuererklärung (Abs. 1 Bst. c) sowie der Verzichtserklärung und Identifizierung (Abs. 1 Bst. d) veröffentlichen.