359.114.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 254 ausgegeben am 3. September 2010
Steueramtshilfeverordnung-UK (AHV-UK)
vom 31. August 2010
Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 und 5, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 5, Art. 17 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes vom 30. Juni 2010 über die Amtshilfe in Steuersachen mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (Steueramtshilfegesetz-UK; AHG-UK), LGBl. 2010 Nr. 2481, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand und Bezeichnungen
1) Diese Verordnung regelt das Nähere über:
a) die Identifizierungspflicht;
b) die Erheblichkeitsbestätigung;
c) die Anforderungen an Dokumente, die anstelle der Registrierung- und Offenlegungsbestätigung als Nachweis erbracht werden können;
d) Aufgehoben2
e) die Anforderungen an den Prüfer.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Identifizierungspflicht
1) Ein Finanzintermediär ist verpflichtet, die relevanten Personen, gegenüber welchen er relevante Dienstleistungen erbringt, zu identifizieren.
2) Die Identifikation hat binnen 30 Tagen seit Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu erfolgen. Bei Geschäftsbeziehungen, die vor dem 1. September 2011 begründet worden sind, hat die Identifikation der relevanten Person vor dem 1. Oktober 2011 zu erfolgen und die Identifikation des Nutzungsrechts an relevantem Vermögen, in Bezug auf welches ein Finanzintermediär relevante Dienstleistungen erbringt, vor dem 1. Januar 2012. Für Geschäftsbeziehungen, die zwischen dem 1. September 2011 und dem 1. Dezember 2011 begründet worden sind, hat die Identifikation der relevanten Person binnen 30 Tagen seit Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu erfolgen und die Identifikation des Nutzungsrechts an relevantem Vermögen, in Bezug auf welches ein Finanzintermediär relevante Dienstleistungen erbringt, vor dem 1. Januar 2012.3
3) Erhält ein Finanzintermediär während einer laufenden Geschäftsbeziehung Kenntnis davon, dass eine betroffene Person im Vereinigten Königreich steuerpflichtig geworden ist, hat die Identifizierung umgehend stattzufinden.
Art. 3
Erheblichkeitsbestätigung
1) Der Finanzintermediär stellt der relevanten Person die für die Teilnahme am Offenlegungsverfahren erforderliche Erheblichkeitsbestätigung aus.
2) Die Erheblichkeitsbestätigung kann ausgestellt werden, wenn die Geschäftsbeziehung zur relevanten Person vom Finanzintermediär als erheblich betrachtet wird. Erheblichkeit ist anzunehmen, wenn:
a) zwischen dem Finanzintermediär und der relevanten Person persönlicher Kontakt besteht, die Kundenbeziehung auf Dauer angelegt ist und die erbrachten Dienstleistungen nicht bloss von untergeordneter Bedeutung sind; oder
b) ein substantieller Teil des von der Offenlegung betroffenen Vermögens in Liechtenstein investiert oder verwaltet wird.
3) Die Erheblichkeit einer Geschäftsbeziehung ist gegeben:4 5
a) bei Banken, wenn mindestens 20 % der für das Offenlegungsprogramm nach dem Übereinkommen zu registrierenden weltweit bei Banken auf einem Bankkonto oder Bankdepot verbuchten Vermögenswerte der relevanten Person auf einem Bankkonto oder Bankdepot in Liechtenstein verbucht werden. Ab einem Betrag von 3 Millionen Franken ist die Prozentschwelle nicht mehr relevant;
b) bei Treuhandunternehmen, wenn:
1. eine Verbandsperson ihren statutarischen Sitz im Inland hat oder eine besondere Vermögenswidmung von mindestens einem inländischen Treuhänder verwaltet wird. Zugleich müssen mindestens 10 % der für das Offenlegungsprogramm nach dem Übereinkommen zu registrierenden weltweit bei Banken auf einem Bankkonto oder Bankdepot verbuchten Vermögenswerte der relevanten Person auf einem Bankkonto oder Bankdepot dieser Verbandsperson oder besonderen Vermögenswidmung in Liechtenstein verbucht werden. Ab einem Betrag von 1 Million Franken ist die Prozentschwelle nicht mehr relevant;
2. eine juristische Person mit statutarischem Sitz im Ausland mehrheitlich von inländischen Organmitgliedern verwaltet wird. Zugleich müssen mindestens 15 % der für das Offenlegungsprogramm nach dem Übereinkommen zu registrierenden weltweit bei Banken auf einem Bankkonto oder Bankdepot verbuchten Vermögenswerte der relevanten Person auf einem Bankkonto oder Bankdepot dieser juristischen Person in Liechtenstein verbucht werden. Ab einem Betrag von 1 Million Franken ist die Prozentschwelle nicht mehr relevant;
c) bei Versicherungsunternehmen, wenn die relevante Person eine Versicherungspolice mit einer Mindestprämie von 150 000 Franken abschliesst, welche von einem Versicherungsunternehmen im Fürstentum Liechtenstein oder vom Fürstentum Liechtenstein aus ausgestellt wird.
Art. 4
Andere Dokumente anstelle der Registrierungs- und Offenlegungsbestätigung
1) Anstatt mit der Registrierungs- oder Offenlegungsbestätigung kann der Nachweis gegenüber dem Finanzintermediär, dass die betreffende Person im Vereinigten Königreich in Bezug auf relevantes Vermögen nicht steuerpflichtig ist oder ihren Steuerpflichten nachkommt, auch durch folgende Dokumente erbracht werden:
a) eine schriftliche Bestätigung im Original oder in Form einer amtlich oder notariell beglaubigten Kopie eines im Vereinigten Königreich gehörig qualifizierten Rechts-, Steuer- oder Buchhaltungsberaters, welcher ein Mitglied der Law Society, des Institute of Chartered Accountants in England and Wales oder eines ähnlichen Berufsverbandes des Vereinigten Königreichs ist, dass:
1. die betreffende relevante Person ihren Steuerpflichten im Vereinigten Königreich in Bezug auf relevantes Vermögen nachkommt; oder
2. die entsprechende relevante Person im Rahmen einer Offenlegungsmöglichkeit von der zuständigen Steuerbehörde des Vereinigten Königreichs ("Her Majesty’s Revenue and Customs"; "HMRC") eine Offenlegungsmeldung bezüglich des relevanten Vermögens eingereicht hat;
b) ein Formular in einer von HMRC genehmigten Form, auf dem die relevante Person identifiziert wird und das den Nachweis erbringt, dass die relevante Person ihren Steuerpflichten in Bezug auf das relevante Vermögen im Vereinigten Königreich nachkommt; einschliesslich einer von der relevanten Person abgegebenen Konformitätsbestätigung;6
c) eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie der ganzen oder eines Teils der Steuererklärung, welche die betreffende Person bei HMRC eingereicht hat, sofern die eingereichte Kopie aufzeigt, dass das in Frage stehende relevante Vermögen gegenüber HMRC angegeben wurde; oder
d) ein schriftliches Verzichtserklärungs- und Identifizierungsformular der betreffenden Person, welches den entsprechenden Finanzintermediär ermächtigt, die betreffende Verzichtserklärung an HMRC weiterzuleiten und später HMRC eine Kopie der Steuerinformation zukommen zu lassen, die für die Steuerpflicht der Person in Bezug auf das relevante Vermögen voraussichtlich bedeutsam ist.
2) Nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände kann die Regierung periodisch aktualisierte Muster der Bestätigung (Abs. 1 Bst. a), des von HMRC genehmigten Formulars (Abs. 1 Bst. b), der Steuererklärung (Abs. 1 Bst. c) sowie der Verzichtserklärung und Identifizierung (Abs. 1 Bst. d) veröffentlichen.
Art. 5 7
Aufgehoben
Art. 6 8
Aufgehoben
Art. 7 9
Aufgehoben
Art. 8
Anforderungen an den Prüfer
1) Als Prüfer im Kontrollverfahren A darf nur eingesetzt werden, wer:
a) Mitglied der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer, der Liechtensteinischen Treuhandkammer oder der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung ist;10
b) eine Bewilligung der FMA als Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaft besitzt und Mitglied eines entsprechenden ausländischen Berufsverbandes ist; oder
c) Mitglied der Law Society, des Institute of Chartered Accountants in England and Wales oder eines ähnlichen Berufsverbandes des Vereinigten Königreichs ist.
2) Als Prüfer im Kontrollverfahren A darf zudem nur eingesetzt werden, wer vom zu prüfenden Finanzintermediär rechtlich, wirtschaftlich und persönlich unabhängig ist. Insbesondere darf ein Prüfer nicht:
a) Arbeitnehmer des zu prüfenden Finanzintermediärs oder eines mit diesem rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verbundenen Unternehmens sein;
b) direkt oder indirekt am Gewinn des zu prüfenden Finanzintermediärs oder eines mit diesem rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verbundenen Unternehmens beteiligt sein.
Art. 9
Strafbestimmung
Verstösse gegen Art. 2 werden nach Art. 23 AHG-UK bestraft.
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter

1   LR 359.114.1

2   Art. 1 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 293.

3   Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 580.

4   Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 232.

5   Art. 3 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 176.

6   Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 580.

7   Art. 5 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 293.

8   Art. 6 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 293.

9   Art. 7 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 293.

10   Art. 8 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 387.