412.014.063 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2010 |
Nr. 317 |
ausgegeben am 4. November 2010 |
Verordnung
vom 26. Oktober 2010
über die berufliche Grundbildung Polymechanikerin/Polymechaniker mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008,
LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
Art. 1
Berufsbezeichnung und Berufsbild
1) Die Berufsbezeichnung ist Polymechanikerin/Polymechaniker.
2) Polymechanikerinnen/Polymechaniker fertigen Werkstücke, stellen Werkzeuge und Vorrichtungen für die Produktion her oder bauen Geräte, Apparate, Maschinen oder Anlagen zusammen. In Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten bearbeiten sie Aufträge oder Projekte, entwickeln Konstruktionslösungen und erstellen technische Dokumente oder bauen Prototypen und führen Versuche durch. Sie wirken mit bei Inbetriebnahmen, beim Planen und Überwachen von Produktionsprozessen oder führen Instandhaltungsarbeiten aus. Sie führen die Arbeiten unter Berücksichtigung der Energie- und Ressourceneffizienz aus.
2
3) Polymechanikerinnen/Polymechaniker zeichnen sich aus durch wirtschaftliches und ökologisches Denken und Handeln. Ihre Aufträge und Projekte realisieren sie systematisch und selbstständig. Sie sind es auch gewohnt im Team zu arbeiten, sind flexibel und aufgeschlossen gegenüber Neuerungen. Sie beachten die Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
1a) Inhaberinnen/Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses für Produktionsmechanikerin/Produktionsmechaniker wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Ziele und Anforderungen
1) Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Art. 4 beschrieben.
2) Zur Ausübung der Handlungskompetenzen sind Ressourcen gemäss Art. 5 notwendig.
Art. 4
Handlungskompetenzen
1) Die Basisausbildung umfasst folgende Handlungskompetenzen:
b.1 Werkstücke manuell fertigen;
b.2 Werkstücke mit konventionellen oder numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen fertigen;
b.3 Baugruppen montieren und in Betrieb nehmen;
b.4 Teile messen und prüfen.
2) Der Aufbau sämtlicher Handlungskompetenzen der Basisausbildung ist für alle Lernenden verbindlich und muss bis spätestens Ende des zweiten Bildungsjahres abgeschlossen sein.
3) Ergänzungsausbildung, die zur spezifischen Vorbereitung auf die Schwerpunktausbildung dient und deren Umfang und Inhalt vom Lehrbetrieb gewählt wird.
4) Die Schwerpunktausbildung umfasst folgende Handlungskompetenzen:
4
s.1 Projekte planen, abwickeln und auswerten;
s.2 Teilprojekte planen und überwachen;
s.3 Fertigungsunterlagen für Einzelteile und Baugruppen herstellen;
s.4 Prototypen von Einzelteilen und Baugruppen herstellen;
s.5 Werkzeuge und Fertigungsmittel herstellen;
s.6 Teile mit konventionellen Maschinen fertigen;
s.7 Teile mit CNC-Maschinen fertigen;
s.8 Décolletageteile mit konventionellen Maschinen fertigen;
s.9 Décolletageteile mit CNC-Maschinen fertigen;
s.10 Produktion mikrotechnischer Produkte überwachen;
s.11 Produkte prüfen und Messmittel unterhalten;
s.12 Baugruppen und Maschinen montieren und Endabnahme durchführen;
s.13 externe Montagen und Inbetriebnahmen durchführen;
s.14 automatisierte Systeme montieren und in Betrieb nehmen;
s.15 Steuerungen mittels SPS programmieren;
s.16 Instandhaltungsarbeiten und Revisionen durchführen;
s.17 Störungen beheben;
s.18 Unterhalt von Luftfahrzeug-Baugruppen durchführen;
s.19 Unterhalt von Luftfahrzeugen durchführen;
s.20 Ausbildungssequenzen planen, durchführen und auswerten;
s.21 Aufzugsanlagen montieren und in Betrieb nehmen.
5) In der Schwerpunktausbildung baut jede lernende Person mindestens zwei Handlungskompetenzen auf.
Art. 5
Ressourcen
1) Ressourcen sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen, die für den Aufbau der Handlungskompetenzen von Bedeutung sind. Die Ressourcen werden zu fachlichen, methodischen und sozialen Ressourcen gebündelt.
2) Beim Aufbau der Ressourcen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 6
5
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 7
Anteile der Lernorte
1) Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung:
a) im Durchschnitt an 3,75 Tagen pro Woche im Profil G;
b) im Durchschnitt an 3,5 Tagen pro Woche im Profil E.
2) Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt:
a) in 1 800 Lektionen im Profil G, davon 200 Lektionen Sportunterricht;
b) in 2 160 Lektionen im Profil E, davon 240 Lektionen Sportunterricht.
3) Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 48 und höchstens 64 Tage zu je acht Stunden und finden in den ersten beiden Bildungsjahren statt.
Art. 8
Unterrichtssprache
1) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.
2) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
3) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
V. Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 9
6
Bildungsplan
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
b) Er bestimmt die Ressourcen, welche für den Aufbau der Handlungskompetenzen notwendig sind.
c) Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
d) Er beinhaltet die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihrer Organisation.
e) Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
7
Art. 10
Allgemeinbildung
Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
VI. Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung
Art. 11
Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Polymechanikerin/Polymechaniker mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) gelernte Polymechanikerin/gelernter Polymechaniker mit Fähigkeitszeugnis und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Polymechanikerin/des Polymechanikers und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d) einschlägiger Abschluss auf der Tertiärstufe und mindestens zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet.
Art. 12
8
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, welche eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbilderinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, ein Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 13
Im Betrieb
1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
Art 13a
11
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semester den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildern dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung mit.
Art. 14
In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
1) Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildung dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semester ein Zeugnis aus.
2) Die Lehrvertragsparteien entscheiden über einen Wechsel der Profile der schulischen Bildung und informieren anschliessend das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung. Der Wechsel ist einmalig bis zum Beginn des 3. Lehrjahrs möglich.
12
Art. 15
Im überbetrieblichen Kurs
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 16
Zulassung zum Qualifikationsverfahren
1) Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.
2) Von der beruflichen Praxis, die nach Art. 46 Abs. 3 BBG für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens drei Jahre im Bereich der Polymechanikerin/des Polymechanikers erworben worden sein.
Art. 17
Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
1) Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen und Ressourcen nach den Art. 4 bis 5 erworben worden sind.
2) Die Teilprüfung findet in der Regel am Ende des vierten Semesters statt. Sie umfasst alle Handlungskompetenzen der Basisausbildung und dauert acht bis zwölf Stunden. Die Lerndokumentation, die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse und die Fachliteratur dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
3) In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 36 bis 120 Stunden oder als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12 bis 16 Stunden: Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung entscheidet über die Prüfungsform. Die Prüfung umfasst eine Handlungskompetenz der Schwerpunktausbildung. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation, die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse und die Fachliteratur dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b) Berufskenntnisse, im Umfang von vier bis fünf Stunden: Die lernende Person wird schriftlich geprüft.
c) Allgemeinbildung: Die Abschlussprüfung richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Art. 18
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn:
a) die Teilprüfung mit der Note 4.0 oder höher bewertet wird;
b) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mit der Note 4.0 oder höher bewertet wird;
c) das Mittel der Note des Qualifikationsbereichs "Berufskenntnisse" und der Erfahrungsnote mindestens 4.0 beträgt; und
d) die Gesamtnote 4.0 oder höher erreicht wird.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Note der Teilprüfung, den Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:
a) Teilprüfung: 25 %;
b) praktische Arbeit: 25 %;
c) Berufskenntnisse: 15 %;
d) Allgemeinbildung: 20 %;
e) Erfahrungsnote: 15 %.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
13
Art. 19
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
2) Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20
Spezialfall
1) Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und das Qualifikationsverfahren nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) Teilprüfung: 25 %;
b) praktische Arbeit: 25 %;
c) Berufskenntnisse: 30 %;
d) Allgemeinbildung: 20 %.
Art. 21
Fähigkeitszeugnis
1) Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis.
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Polymechanikerin FZ"/"Polymechaniker FZ" zu führen.
3) Im Notenausweis werden aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Note der Teilprüfung, die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnote;
c) das Profil der schulischen Bildung.
X. Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Art. 22
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildungen für die Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie obliegt.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Polymechanikerin/Polymechaniker vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2) Wer die Lehrabschlussprüfung als Polymechanikerin/Polymechaniker bis zum 31. Dezember 2014 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 23a
14
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. April 2016
1) Die Änderung vom 19. April 2016 gilt für alle Lernenden, die ihre Bildung als Polymechanikerin/Polymechaniker nach dem 1. Januar 2016 begonnen haben.
2) Die Änderung vom 19. April 2016 gilt für andere Qualifikationsverfahren nach Art. 45 BBG ab dem 1. Januar 2020.
Art. 24
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Die Änderungen vom 19. April 2016 treten am 1. Mai 2016 in Kraft.
15
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
45705 Polymechanikerin/Polymechaniker
2
Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 139.
3
Art. 2 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 139.
4
Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 139.
5
Art. 6 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 161.
6
Art. 9 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 139.
7
Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 161.
8
Art. 12 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 139.
9
Art. 13 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 139.
10
Art. 13 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 139.
11
Art 13a eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 139.
12
Art. 14 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 139.
13
Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 139.
14
Art. 23a eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 139.
15
Art. 24 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 139.