930.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010Nr. 385ausgegeben am 9. Dezember 2010
Gesetz
vom 20. Oktober 2010
über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz; DLG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz legt die Rahmenbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen fest und regelt insbesondere:
a) die Schaffung eines einheitlichen Ansprechpartners und dessen Aufgaben;
b) die Erteilung von Genehmigungen;
c) die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit;
d) die Pflichten des Dienstleistungserbringers.
2) Es bezweckt insbesondere:
a) die Erbringung von Dienstleistungen zu vereinfachen;
b) eine hohe Qualität der Dienstleistungen zu gewährleisten;
c) die Wettbewerbsfähigkeit des Dienstleistungsmarkts zu fördern.
3) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt2 (nachfolgend "Dienstleistungsrichtlinie").3
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.4
Art. 2
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Erbringung von Dienstleistungen, die von einem in Liechtenstein oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.
Art. 3
Ausnahmen
1) Dieses Gesetz findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:
a) nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
b) Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschliesslich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU5 aufgeführten Dienstleistungen;6
c) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste nach Massgabe der:
1. Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5cj.01);
2. Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5ck.01);
3. Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5cl.01);
4. Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5cm.01);
5. Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5ha.01);
d) Verkehrsdienstleistungen, die in den Anwendungsbereich von Teil III Kapitel 6 EWRA fallen;
e) Dienstleistungen von Personalverleihunternehmen;
f) Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs erbracht werden;
g) audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, sowie Rundfunk;
h) Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschliesslich Lotterien, Glücksspiele in Spielbanken und Wetten;
i) Tätigkeiten, die im Sinne von Art. 32 EWRA mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
k) soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
l) Sicherheitsgewerbe;
m) Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen besetzt werden.
2) Es gilt nicht für den Bereich der Steuern und die Belange des Ausländerrechts.
3) Es berührt nicht die in Art. 1 der Dienstleistungsrichtlinie genannten Bereiche, insbesondere nicht das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, einschliesslich den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie das Recht, Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen und durchzusetzen.
4) Es betrifft ferner nicht die Regeln des internationalen Privatrechts.
Art. 4
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nur Anwendung, soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Art. 5
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) "Dienstleistung": jede von Art. 37 EWRA erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;
b) "Dienstleistungserbringer": jede natürliche Person, die die liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWRA-Vertragsstaates besitzt, oder jede in Liechtenstein oder in einem anderen EWRA-Vertragsstaat niedergelassene juristische Person im Sinne von Art. 34 EWRA, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;
c) "Dienstleistungsempfänger": jede natürliche Person, die die liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWRA-Vertragsstaates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus EWR-Rechtsvorschriften kommt, oder jede in Liechtenstein oder in einem anderen EWRA-Vertragsstaat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 34 EWRA, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;
d) "Niederlassung": die tatsächliche Ausübung einer von Art. 31 EWRA erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;
e) "Niederlassungsstaat": der EWRA-Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist;
f) "reglementierter Beruf": eine berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG7;8
g) "Anforderungen": Auflagen, Bedingungen, Beschränkungen oder Verbote, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind oder sich aus der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände oder vergleichbaren Organisationen, die in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben;
h) "Genehmigung": eine von der zuständigen Behörde aufgrund eines Antrages oder einer Anzeige getroffene förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung;
i) "zwingende Gründe des Allgemeininteresses": Gründe, die der EFTA-Gerichtshof oder der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen als solche anerkannt hat;
k) "zuständige Behörde": eine Behörde oder Stelle, der die Genehmigung oder Kontrolle der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung obliegt, oder die Regelungen dazu erlassen kann;
l) "ersuchende Behörde": die zuständige Behörde, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Einheitlicher Ansprechpartner und zuständige Behörde
Art. 6
Schaffung eines einheitlichen Ansprechpartners
1) Die Regierung richtet beim Amt für Volkswirtschaft einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie ein.
2) Die Schaffung eines einheitlichen Ansprechpartners lässt die Zuständigkeiten und Befugnisse der zuständigen Behörden unberührt.
3) Der einheitliche Ansprechpartner ist auf elektronischem Weg leicht erreichbar.
Art. 7
Verfahrensabwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner
1) Der einheitliche Ansprechpartner erleichtert die Abwicklung von Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind.
1a) Er beantwortet an ihn gerichtete Informationsersuchen so rasch wie möglich.9
2) Die Regierung kann das Nähere über die Verfahrensabwicklung mit Verordnung regeln.
Art. 8
Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners
1) Der einheitliche Ansprechpartner macht den Dienstleistungserbringern und -empfängern folgende aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich:
a) Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme, Ausübung einer Dienstleistung, die für in Liechtenstein tätige Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;
b) Informationen über die zuständigen Behörden, um eine direkte Kontaktaufnahme zu ermöglichen;
c) Informationen über die allgemein verfügbaren Rechtsmittel und -behelfe:
1. gegen Entscheidungen der Behörden; und
2. im Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern;
d) Informationen über den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen;
e) Informationen über Organisationen, die die Dienstleistungserbringer oder -empfänger praktisch unterstützen;
f) Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung in anderen EWRA-Vertragsstaaten, insbesondere die Regelungen über den Konsumentenschutz;
g) gegebenenfalls Verhaltenskodizes im Sinne von Art. 37 der Dienstleistungsrichtlinie;
h) die Informationen nach Art. 57 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG.10
2) Die zuständigen Behörden und die in Abs. 1 Bst. e genannten Organisationen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Art. 911
Informationspflichten der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde erteilt den Dienstleistungserbringern und -empfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der massgeblichen Anforderungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a und h. Dies umfasst keine Rechtsberatung in Einzelfällen.
Art. 10
Anerkennung von Nachweisen
1) Sind zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise erforderlich, so sind diesen gleichgestellt:
a) Nachweise anderer EWRA-Vertragsstaaten, die eine gleichwertige Funktion erfüllen oder aus denen deutlich wird, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind;
b) Formulare im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie.
2) Eine zuständige Behörde darf nur dann verlangen, dass Nachweise aus anderen EWRA-Vertragsstaaten im Original, in beglaubigter Kopie oder in beglaubigter Übersetzung des Originals vorgelegt werden, wenn dies spezialgesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.
3) Unbeschadet des Abs. 2 kann eine zuständige Behörde verlangen, dass eine nicht beglaubigte Übersetzung des Dokuments in deutscher Sprache vorgelegt wird.
4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die in Art. 5 Abs. 4 der Dienstleistungsrichtlinie genannten Nachweise.
III. Genehmigungen
Art. 11
Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung
1) Soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Wochen über einen Antrag auf Genehmigung durch Verfügung zu entscheiden. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.
2) Die Entscheidungsfrist nach Abs. 1 beginnt mit dem Einlangen eines vollständigen Antrages zu laufen. Der Antragssteller ist gegebenenfalls auf die Unvollständigkeit des Antrages und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen hinzuweisen.
3) Die Genehmigung eines Antrages gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der in Abs. 1 oder spezialgesetzlich festgelegten Frist entscheidet.
4) Die zuständige Behörde hat die Erteilung der Genehmigung nach Abs. 3 unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Bestätigung eine Verfügung über den Eintritt einer Genehmigung nach Abs. 3 zu begehren.
Art. 12
Empfangsbestätigung
Die zuständige Behörde stellt über einen Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung aus, die insbesondere folgende Angaben enthält:
a) die Entscheidungsfrist;
b) die Rechtsmittel oder -behelfe;
c) gegebenenfalls Rechtsfolgen nach Art. 11 Abs. 3.
Art. 13
Befreiung von Anforderungen und Kontrollen
Ein Dienstleistungserbringer ist für die Erteilung einer Genehmigung von Anforderungen und Kontrollen befreit, sofern er in Liechtenstein oder einem anderen EWRA-Vertragsstaat eine Genehmigung erhalten hat, deren Erteilung Anforderungen und Kontrollen voraussetzt, die jenen des entsprechenden Verfahrens gleichwertig oder mit jenen aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbar sind.
Art. 14
Geltungsdauer der Genehmigung
1) Genehmigungen dürfen vorbehaltlich Abs. 3 nicht befristet werden, es sei denn:
a) die Genehmigung wird automatisch verlängert oder hängt lediglich von der fortbestehenden Erfüllung der Anforderungen ab;
b) die Anzahl verfügbarer Genehmigungen ist aufgrund von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beschränkt; oder
c) eine zeitliche Beschränkung der Genehmigung ist aufgrund eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Höchstfrist, innerhalb derer der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit tatsächlich aufnehmen muss.
3) Genehmigungen, deren Anzahl aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der vorhandenen technischen Möglichkeiten beschränkt ist, sind angemessen zu befristen und können nicht automatisch verlängert werden.
Art. 15
Meldepflichten des Dienstleistungserbringers
1) Der Dienstleistungserbringer hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, wenn:
a) sich die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Genehmigung geführt haben, nachträglich ändern;
b) eine zusätzliche Niederlassung in Liechtenstein errichtet wird.
2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung oder Errichtung der Niederlassung zu erfolgen.
IV. Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
Art. 16
Grundsätze
1) Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit Amtshilfe und ergreifen Massnahmen, die für eine wirksame Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Dienstleistungserbringer und ihrer Dienstleistungen erforderlich sind.
2) Sie dürfen Informationen nur übermitteln, wenn:
a) die ersuchende Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat;
b) sie über diese rechtmässig verfügen oder diese rechtmässig beschaffen können; und
c) die Übermittlung notwendig und verhältnismässig ist.
3) Informationen über Disziplinarmassnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.
4) Die von zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten übermittelten Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert oder übermittelt wurden.
5) Der Informationsaustausch im Sinne dieses Kapitels hat grundsätzlich im Wege des europäischen Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erfolgen. Die zuständigen Behörden stellen ihren Anschluss an IMI sicher.
6) Die zuständigen Behörden und die Verbindungsstelle nach Art. 19 dürfen im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Informationen über Dienstleistungserbringer und ihre Dienstleistungen, sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, unter Berücksichtigung der Datenschutzgesetzgebung verarbeiten und übermitteln, sofern dies zur Durchführung von Überprüfungen und Kontrollen erforderlich ist.12
Art. 17
Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall
1) Eine zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen gegenüber einem Dienstleistungserbringer, dessen Niederlassung sich in einem anderen EWRA-Vertragsstaat befindet, nach Massgabe des in Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahrens Massnahmen ergreifen, wenn diese:
a) der Sicherheit der Dienstleistungen und dem Schutz der Dienstleistungsempfänger dienen; und
b) verhältnismässig sind.
2) Die zuständige Behörde ersucht die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates, Massnahmen gegen den betreffenden Dienstleistungserbringer zu ergreifen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.
3) Beabsichtigt die zuständige Behörde nach Beantwortung des Ersuchens nach Abs. 2 durch die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates selbst Massnahmen zu ergreifen, hat sie die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates sowie die EFTA-Überwachungsbehörde über die von ihr beabsichtigten Massnahmen zu unterrichten und dabei mitzuteilen:
a) aus welchen Gründen die von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates getroffenen oder beabsichtigten Massnahmen für unzureichend gehalten werden;
b) inwiefern die beabsichtigten Massnahmen dem Dienstleistungsempfänger mehr Schutz bieten als die Massnahmen des Niederlassungsstaates.
4) Die beabsichtigten Massnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Abs. 3 genannten Mitteilung getroffen werden.
5) In dringenden Fällen kann die zuständige Behörde abweichend von dem in den Abs. 2 bis 4 genannten Verfahren Massnahmen ergreifen, die sie der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.
6) Dieser Artikel lässt gerichtliche Verfahren einschliesslich strafrechtlicher Ermittlungsverfahren unberührt.
Art. 18
Vorwarnmechanismus
1) Erlangt eine zuständige Behörde Kenntnis von bestimmten Handlungen oder Umständen im Zusammenhang mit einer Dienstleistungstätigkeit, durch die eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates und der anderen betroffenen EWRA-Vertragsstaaten sowie die EFTA-Überwachungsbehörde zu informieren.
2) Die zuständige Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung nach Abs. 1 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Meldung in einem durch Verfügung zu erledigenden Verfahren bei der zuständigen Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
Art. 19
Verbindungsstelle
1) Die Regierung richtet zur Unterstützung der Verwaltungszusammenarbeit bei der Stabsstelle EWR eine Verbindungsstelle im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie ein.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
V. Pflichten der Dienstleistungserbringer
Art. 20
Informationspflichten
1) Ein Dienstleistungserbringer hat den Dienstleistungsempfängern folgende Informationen von sich aus zur Verfügung zu stellen:
a) seinen Namen oder seine Firma, seine Rechtsform und seine geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
b) Angaben, aufgrund deren die Dienstleistungsempfänger mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können;
c) sofern vorhanden, die Handelsregisternummer;13
d) sofern die Tätigkeit einer Genehmigung unterliegt, die Angaben zur zuständigen Behörde;
e) sofern vorhanden, die Mehrwertsteuer-Nummer;
f) sofern er einen reglementierten Beruf ausübt:
1. den Namen des Berufsverbandes oder einer vergleichbaren Organisation, dem oder der der Dienstleistungserbringer angehört;
2. die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, den Ausbildungsnachweis des Dienstleistungserbringers und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw. der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde;
g) sofern vorhanden, die vom Dienstleistungserbringer verwendeten vorformulierten Geschäftsbedingungen;
h) sofern vorhanden, das Vorliegen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen nachvertraglichen Garantie;
i) den Preis der Dienstleistung, falls der Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde;
k) die Hauptmerkmale der Dienstleistung, wenn diese nicht bereits aus dem Zusammenhang hervorgehen;
l) sofern eine Berufshaftpflichtversicherung oder vergleichbare Sicherheiten oder Vorkehrungen bestehen, Angaben hierzu, insbesondere den Namen und die Kontaktdaten des Versicherers oder Sicherungsgebers und den räumlichen Geltungsbereich.
2) Die Informationen nach Abs. 1 werden nach Wahl des Dienstleistungserbringers:
a) vom Dienstleistungserbringer von sich aus mitgeteilt;
b) am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses für den Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich bereitgehalten;
c) für den Dienstleistungsempfänger elektronisch über eine vom Dienstleistungserbringer angegebene Adresse leicht zugänglich bereitgehalten;
d) in allen den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung angeführt.
3) Ein Dienstleistungserbringer hat den Dienstleistungsempfängern auf Anfrage folgende Zusatzinformationen mitzuteilen:
a) sofern der Preis nicht im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde, den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Art seiner Berechnung oder ein hinreichend ausführlicher Kostenvoranschlag;
b) sofern er einen reglementierten Beruf ausübt, einen Verweis auf die in seinem Niederlassungsstaat geltenden berufsrechtlichen Vorschriften und wie diese zugänglich sind;
c) die gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft.
d) Verhaltenskodizes, die für den Dienstleistungserbringer gelten, und die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, sowie Angaben über die Sprachen, in denen sie vorliegen;
e) sofern der Dienstleistungserbringer Verhaltenskodizes unterworfen ist oder einem Berufsverband oder einer vergleichbaren Organisation angehört, die aussergerichtliche Verfahren der Streitbeilegung vorsehen, Informationen hierzu. Dabei ist anzugeben, wie ausführliche Informationen über dieses Streitbeilegungsverfahren und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme erlangt werden können.
4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 müssen klar, verständlich und eindeutig sein und müssen dem Dienstleistungsempfänger rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung gestellt werden.
5) Die Informationspflichten nach Abs. 1 bis 4 gelten auch für Dienstleistungserbringer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EWRA-Vertragsstaates besitzen oder nicht in einem EWRA-Vertragsstaat niedergelassen sind.
Art. 21
Gleichbehandlungsgebot
Der Dienstleistungserbringer darf den Zugang zu einer Dienstleistung nicht in diskriminierender Weise von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers abhängig machen. Unterschiede bei den Zugangsbedingungen sind nicht diskriminierend, wenn sie durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.
VI. Strafbestimmungen
Art. 22
Übertretungen
1) Ein Dienstleistungserbringer ist von der Regierung wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Franken zu bestrafen, wenn er:
a) gegen seine Informationspflichten nach Art. 20 verstösst;
b) das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 21 verletzt.
2) Ein Dienstleistungserbringer ist von der Regierung wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Franken zu bestrafen, wenn er vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 15 verletzt.
3) Eine Übertretung nach Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Art. 23
Tätige Reue
1) Die Regierung kann einen Dienstleistungserbringer, der die Verpflichtungen nach diesem Gesetz verletzt, darauf hinweisen und ihm auftragen, den gesetzmässigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat sie ihn auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
2) Ein Dienstleistungserbringer ist von der Regierung wegen einer Übertretung nach Art. 22 nicht zu bestrafen, wenn er den gesetzmässigen Zustand innerhalb der von ihr gesetzten Frist herstellt.
Art. 24
Verantwortlichkeit
Werden Übertretungen nach Art. 22 im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 25
Übermittlung von Entwürfen zu Vorschriften
1) Die zuständige Behörde übermittelt jeden von ihr ausgearbeiteten Entwurf einer Vorschrift, die eine neue Anforderung für die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie darstellt, vor der Erlassung dem Amt für Volkswirtschaft.14
2) Das Amt für Volkswirtschaft leitet den Entwurf binnen 14 Tagen nach dessen Erhalt zur Mitteilung an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.15
3) Wird der bereits an die EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilte Entwurf bis zu seinem Inkrafttreten wesentlich verändert, so ist eine weitere Mitteilung nach den Abs. 1 und 2 vorzunehmen.
4) Der endgültige Wortlaut einer Vorschrift, die eine neue Anforderung im Sinne des Abs. 1 enthält, ist nach der Erlassung von der zuständigen Behörde unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zur Mitteilung an die EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln.16
5) Keine Mitteilung im Sinne dieses Artikels ist erforderlich, wenn der Entwurf einer Vorschrift nach Massgabe des Gesetzes über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum notifiziert wurde.
6) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt den zuständigen Behörden und den liechtensteinischen Interessensverbänden auf deren Verlangen Auskünfte über Mitteilungen neuer Anforderungen anderer EWRA-Vertragsstaaten.17
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 26
Delegation von Geschäften
Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in den Art. 22 und 23 zugewiesenen Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 27
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 28
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 70/2010

2   Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)

3   Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 46.

4   Art. 1 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 46.

5   Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)

6   Art. 3 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 46.

7   Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)

8   Art. 5 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 46.

9   Art. 7 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 46.

10   Art. 8 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 46.

11   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 46.

12   Art. 16 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 286.

13   Art. 20 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

14   Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

15   Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

16   Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

17   Art. 25 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.