0.110.036.57
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 57 ausgegeben am 4. Februar 2011
Kundmachung
vom 1. Februar 2011
der Beschlüsse Nr. 117/2010, 118/2010, 121/2010, 122/2010, 125/2010 und 127/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. November 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. November 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 117/2010, 118/2010, 121/2010, 122/2010, 125/2010 und 127/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 117/2010, 118/2010, 121/2010, 122/2010, 125/2010 und 127/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2010
vom 10. November 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2009 vom 4. Dezember 2009 1 geändert.
2. Entscheidung 2007/231/EG der Kommission vom 12. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Massnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird 2 , ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Entscheidung 2008/322/EG der Kommission vom 18. April 2008 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Massnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird 3 , ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Entscheidung 2009/298/EG der Kommission vom 26. März 2009 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Massnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird 4 , ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Beschluss 2010/157/EU der Kommission vom 12. März 2010 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Massnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird 5 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird unter Nummer 3k (Entscheidung 2006/502/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
" , geändert durch:
- 32007 D 0231: Entscheidung 2007/231/EG der Kommission vom 12. April 2007 (ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 16),
- 32008 D 0322: Entscheidung 2008/322/EG der Kommission vom 18. April 2008 (ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 40),
- 32009 D 0298: Entscheidung 2009/298/EG der Kommission vom 26. März 2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 23),
- 32010 D 0157: Beschluss 2010/157/EU der Kommission vom 12. März 2010 (ABl. L 67 vom 17.3.2010, S. 9). "
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2007/231/EG, 2008/322/EG, 2009/298/EG und des Beschlusses 2010/157/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 6 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 10. November 2010.
(Es folgend die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2010
vom 10. November 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2009 vom 4. Dezember 2009 7 geändert.
2. Entscheidung 2009/251/EG der Kommission vom 17. März 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden 8 , ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Beschluss 2010/153/EU der Kommission vom 11. März 2010 zur Verlängerung des Anwendungszeitraums der Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden 9 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens werden nach Nummer 3m (Beschluss 2008/357/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
" 3n. 32009 D 0251: Entscheidung 2009/251/EG der Kommission vom 17. März 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (ABl. L 74 vom 20.3.2009, S. 32), geändert durch:
- 32010 D 0153: Beschluss 2010/153/EU der Kommission vom 11. März 2010 (ABl. L 63 vom 12.3.2010, S. 21). "
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/251/EG und des Beschlusses 2010/153/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 10 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 10. November 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/2010
vom 10. November 2010
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2010 vom 1. Oktober 2010 11 geändert.
2. Der Beschluss 2010/187/EU der Kommission vom 25. März 2010 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäss der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen 12 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
" - 32010 D 0187: Beschluss 2010/187/EU der Kommission vom 25. März 2010 (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 24). "
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/187/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 13 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2010
vom 10. November 2010
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2010 vom 1 Oktober 2010 14 geändert.
2. Die Empfehlung 2010/19/EU der Kommission vom 13. Januar 2010 für den sicheren elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit der von ihnen ausgestellten Fahrerkarten 15 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 36a (Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
" RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt des folgenden Rechtsakts zur Kenntnis:
36b. 32010 H 0019: Empfehlung der Kommission 2010/19/EU vom 13. Januar 2010 für den sicheren elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit der von ihnen ausgestellten Fahrerkarten (ABl. L 9 vom 14.1.2010, S. 10).
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2010/19/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 16 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2010
vom 10. November 2010
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 93/2010 vom 2. Juli 2010 17 geändert.
2. Die Entscheidung 2009/967/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für textile Bodenbeläge 18 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2010/18/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz 19 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens werden nach Nummer 2z (Entscheidung 2009/543/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
" 2za. 32009 D 0967: Entscheidung 2009/967/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für textile Bodenbeläge (ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 1).
2zb. 32010 D 0018: Entscheidung 2010/18/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz (ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 32). "
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2009/967/EG und 2010/18/EG in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. 20
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2010
vom 10. November 2010
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2010 vom 1. Oktober 2010 21 geändert.
2. Der Beschluss 2010/64/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen bestimmter Drittländer gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 22 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens wird nach Nummer 10fa (Entscheidung 2008/627/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
" 10fb. 32010 D 0064: Beschluss 2010/64/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen bestimmter Drittländer gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 15). "
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/64/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 23 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 10. November 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zu Beschluss Nr. 127/2010 zur Aufnahme des

Beschlusses 2010/64/EU der Kommission in das

Abkommen
" In dem Beschluss 2010/64/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen bestimmter Drittländer gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Anerkennung angemessener Stellen bestimmter Drittländer behandelt. Die Aufnahme dieses Beschlusses berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens. "

1   ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 31.

2   ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 16.

3   ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 40.

4   ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 23.

5   ABl. L 67 vom 17.3.2010, S. 9.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 31.

8   ABl. L 74 vom 20.3.2009, S. 32.

9   ABl. L 63 vom 12.3.2010, S. 21.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 58.

12   ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 24.

13   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

14   ABl. L 332 vom 6.12.2010, S. 58.

15   ABl. L 9 vom 14.1.2010, S. 10.

16   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

17   ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 47.

18   ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 1.

19   ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 32.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 63.

22   ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 15.

23   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.