0.110.036.60 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
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Jahrgang
2011
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Nr.
119
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ausgegeben am
25. März 2011
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Kundmachung
vom 22. März 2011
der Beschlüsse Nr. 128/2010 bis 130/2010, 132/2010 bis 136/2010, 140/2010 und 141/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Dezember 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. Dezember 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 128/2010 bis 130/2010, 132/2010 bis 136/2010, 140/2010 und 141/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 128/2010 bis 130/2010, 132/2010 bis 136/2010, 140/2010 und 141/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez.
Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2010
vom 10. Dezember 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2010 vom 11. Juni 2010
1
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fristen
2
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2010/7/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Phosphin freisetzenden Wirkstoffs Magnesiumphosphid in Anhang I
3
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Der Beschluss 2010/71/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 über die Nichtaufnahme von Diazinon in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
4
ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Der Beschluss 2010/72/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
5
ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Der Beschluss 2010/84/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe
6
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
2. Nach Nummer 12zt (Entscheidung 2009/603/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"
12zu.
32010 D 0071:
Beschluss 2010/71/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 über die Nichtaufnahme von Diazinon in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (
ABl. L 36 vom 9.2.2010, S. 34)
12zv.
32010 D 0072:
Beschluss 2010/72/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (
ABl. L 36 vom 9.2.2010, S. 36)
12zw.
32010 D 0084:
Beschluss 2010/84/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe (
ABl. L 38 vom 11.2.2010, S. 15)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/107/EG und 2010/7/EU sowie der Beschlüsse 2010/71/EU, 2010/72/EU und 2010/84/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
7
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2010
vom 10. Dezember 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2010 vom 1. Oktober 2010
8
geändert.
2. Die Richtlinie 2010/4/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
9
ist in das Abkommen aufzunehmen
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2010/4/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
10
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2010
vom 10. Dezember 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung), Anhang XIII (Verkehr) und Anhang XIV (Wettbewerb) des
EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2006 vom 2. Juni 2006
11
geändert.
2. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2010 vom 10. November 2010
12
geändert.
3. Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2010 vom 2. Juli 2010
13
geändert.
4. Die Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (kodifizierte Fassung)
14
ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung)
15
ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Mit der Richtlinie 2008/63/EG wird die Richtlinie 88/301/EWG der Kommission
16
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
7. Mit der Verordnung (EG) Nr. 169/2009 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates
17
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
8. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
18
wird die Verordnung (EWG) Nr. 954/79 des Rates
19
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
9. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates
20
wird die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates
21
aufgehoben, wobei für bestimmte Vorschriften ein Übergangszeitraum von zwei Jahren vorgesehen ist. Der Übergangszeitraum von zwei Jahren ist abgelaufen und beide Rechtsakte, die in das Abkommen aufgenommen wurden, sind daher aus diesem zu streichen. Die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 ist aus den Anhängen XIII und XIV zu streichen, doch der Verweis auf diesen Rechtsakt in Protokoll 21 zum Abkommen muss erhalten bleiben, da mit ihm die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates
22
geändert wird.
10. Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/1999 vom 30. April 1999
23
wurden die Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommission
24
, die Verordnung (EWG) Nr. 1630/69 der Kommission
25
, die Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission
26
und die Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission
27
aus Protokoll 21 zum Abkommen gestrichen. Diese Rechtsakte sind auch aus Anhang XIII des Abkommens zu streichen.
11. Die Verordnung (EG) Nr. 1459/2006 der Kommission
28
ist ausser Kraft getreten und daher aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird nach Nummer 4zzo (Entscheidung 2005/631/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"
4zzp.
32008 L 0063:
Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (kodifizierte Fassung) (
ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 20)
(1)
(1)
Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Durchführung siehe Anhang XIV (Wettbewerb).
"
Art. 2
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 7 (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates) erhält folgende Fassung:
"
32009 R 0169
: Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung) (
ABl. L 61 vom 5.3.2009, S. 1)
(1)
.
(1)
Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Durchführung siehe Anhang XIV (Wettbewerb).
"
2. Der Text der Nummern 8 (Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommission), 9 (Verordnung (EWG) Nr. 1630/69 der Kommission), 50 (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates), 50a (Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates), 51 (Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission), 52 (Verordnung (EWG) Nr. 954/79 des Rates) und 61 (Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 3
Anhang XIV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 10 (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates) erhält folgende Fassung:
"
32009 R 0169
: Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung) (
ABl. L 61 vom 5.3.2009, S. 1)
"
2. Der Text der Nummern 11 (Verordnung (EWG) 4056/86 des Rates), 11d (Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates) und 11e (Verordnung (EG) Nr. 1459/2006 der Kommission) wird gestrichen.
3. Die Überschrift "H. Öffentliche Unternehmen" wird durch "H. Informations- und Kommunikationstechnologien" ersetzt."
4. Der Text von Nummer 12 (Richtlinie 88/301/EWG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32008 L 0063
: Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (kodifizierte Fassung) (
ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 20)
"
Art. 4
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 169/2009 und der Richtlinie 2008/63/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
29
.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2010
vom 10. Dezember 2010
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2010 vom 10. November 2010
30
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009 der Kommission vom 16. Dezember 2009 zur zehnten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr an den technischen Fortschritt
31
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1266/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
32
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2010
vom 10. Dezember 2010
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2010 vom 10. November 2010
33
geändert.
2. Die Entscheidung 2010/79/EG der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Entscheidungen 2006/679/EG und 2006/860/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität von Teilsystemen des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
34
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter den Nummern 37i (Entscheidung 2006/679/EG der Kommission) und 37j (Entscheidung 2006/860/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2010/79/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
35
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2010
vom 10. Dezember 2010
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2010 vom 10. November 2010
36
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung)
37
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2009/16/EG wird mit Wirkung zum 1. Januar 2011 die Richtlinie 95/21/EG des Rates
38
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 1. Januar 2011 aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Die bisherige Nummer 56b (Richtlinie 95/21/EG des Rates) wird die Nummer 56aa.
2. Nach der neuen Nummer 56aa (Richtlinie 95/21/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"
56b.
32009 L 0016
: Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (
ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57)
"
3. Der Text von Nummer 56aa (Richtlinie 95/21/EG des Rates) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2011 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/16/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
39
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2010
vom 10. Dezember 2010
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2010 vom 10. November 2010
40
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 428/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Durchführung des Art. 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf erweiterte Überprüfungen von Schiffen
41
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56bb (Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"
56bc.
32010 R 0428
: Verordnung (EU) Nr. 428/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Durchführung des Art. 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf erweiterte Überprüfungen von Schiffen (
ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 2)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 428/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
42
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2010
vom 10. Dezember 2010
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2010 vom 10. November 2010
43
geändert.
2. Die Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
44
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56i (Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/71/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
45
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2010
vom 10. Dezember 2010
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2010 vom 10. November 2010
46
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 127/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
47
, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66q (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 127/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
48
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2010
vom 10. Dezember 2010
zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2010 vom 1. Oktober 2010
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geändert.
2. Die Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (kodifizierte Fassung)
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ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG
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ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Richtlinie 2009/148/EG wird die Richtlinie 83/477/EWG des Rates
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aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XVIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 5 (Richtlinie 83/477/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
"
32009 L 0148
: Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (kodifizierte Fassung) (
ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28)
"
2. Unter Nummer 16j (Richtlinie 2000/39/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Nach Nummer 16je (Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"
16jf.
32009 L 0161
: Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG (
ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/148/EG und 2009/161/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
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.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
10
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.