950.3 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2011 |
Nr. 151 |
ausgegeben am 29. April 2011 |
E-Geldgesetz (EGG)
vom 17. März 2011
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten und bezweckt den Schutz der am E-Geldgeschäft Beteiligten sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzmarkt.
2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG
(ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7; EWR-Rechtssammlung: Anhang IX-15.01).
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die gewerbsmässige Ausgabe von E-Geld durch E-Geld-Emittenten.
2) Es findet keine Anwendung auf den monetären Wert:
2
a) der auf Instrumenten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. g des Zahlungsdienstegesetzes gespeichert ist; und
b) der für Zahlungsvorgänge nach Art. 3 Abs. 1 Bst. i des Zahlungsdienstegesetzes verwendet wird.
3) Die Bestimmungen des II. Kapitels finden keine Anwendung auf E-Geld-Emittenten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 bis 6.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "E-Geld-Institut": eine juristische Person, die - ohne unter Bst. c Ziff. 2 bis 6 zu fallen - nach Art. 4 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe (Emission) von E-Geld innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums berechtigt ist;
3
b) "E-Geld": jeder elektronisch oder magnetisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 54 des Zahlungsdienstegesetzes durchzuführen, und der auch von anderen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird;
4
c) "E-Geld-Emittenten":
1. E-Geld-Institute;
2. Banken;
3. die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach Art. 18a des Gesetzes über die Liechtensteinische Post;
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4. die Europäische Zentralbank sowie andere Zentralbanken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln;
5. das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände sowie die Verwaltung bzw. die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften aus EWR-Mitgliedstaaten, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln; und
6. Zweigstellen im Sinne von Art. 24;
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d) "durchschnittlicher E-Geld-Umlauf": der durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertags über die vergangenen sechs Monate bestehenden, aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Monats berechnet wird und für diesen Monat gilt;
e) "Agent": eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines E-Geld-Instituts Zahlungsdienste nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a erbringt;
f) "Kunde": eine Person, die in einer vorvertraglichen oder vertraglichen Beziehung zu einem E-Geld-Emittenten steht;
g) "E-Geld-Dienste": die Ausgabe von E-Geld durch E-Geld-Emittenten sowie in Bezug auf E-Geld-Institute die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 5 Abs. 2;
h) "Herkunftsmitgliedstaat":
1. der EWR-Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des E-Geld-Instituts befindet, oder
2. wenn das E-Geld-Institut nach dem für es geltenden einzelstaatlichen Recht keinen Sitz hat, der EWR-Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;
i) "Aufnahmemitgliedstaat": der EWR-Mitgliedstaat, in dem ein E-Geld-Institut einen Agenten oder eine Zweigstelle hat oder E-Geld-Dienste erbringt und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat dieses E-Geld-Instituts ist.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2009/110/EG, ergänzend Anwendung.
3) Die im Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 4
Bewilligungspflicht
Wer im Inland gewerbsmässig E-Geld ausgeben will, bedarf einer Bewilligung als E-Geld-Institut durch die Finanzmarktaufsicht (FMA). Mit der gewerbsmässigen Ausgabe von E-Geld darf erst nach Erhalt dieser Bewilligung begonnen werden. Vorbehalten bleiben Art. 24, 26 und 30.
Art. 5
Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt das betreffende E-Geld-Institut auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit innerhalb des EWR zur Ausgabe von E-Geld.
2) Neben der Ausgabe von E-Geld sind von der Bewilligung umfasst:
a) die Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a bis h des Zahlungsdienstegesetzes. Für Gelder, die im Rahmen dieser Tätigkeit entgegengenommen werden und nicht mit der Ausgabe von E-Geld im Zusammenhang stehen, gelten die Art. 7 Abs. 4 bis 6 des Zahlungsdienstegesetzes sinngemäss;
7
b) die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. g und h des Zahlungsdienstegesetzes. Die in diesem Zusammenhang gewährten Kredite dürfen weder aus für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen Geldern noch aus nach Art. 11 gehaltenen Geldern gewährt werden;
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c) die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Bst. a erwähnten Zahlungsdiensten im Zusammenhang stehen;
d) der Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 53 des Zahlungsdienstegesetzes;
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e) Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Ausgabe von E-Geld bestehen, soweit dadurch keine anderen Rechtsvorschriften verletzt werden.
3) E-Geld-Institute dürfen Einlagen und andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes nicht entgegennehmen.
4) Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen, sofern es sich nicht um Entschädigungen für andere E-Geld-Dienste handelt.
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Art. 6
Antrag
1) Wer als E-Geld-Institut tätig sein will, hat dies bei der FMA schriftlich zu beantragen.
2) Die Regierung regelt mit Verordnung, welche Angaben und Nachweise betreffend Geschäftsmodell, Geschäftsplan mit Budgetplanung, Anfangskapital nach Art. 8, qualifiziert Beteiligte nach Art. 9, Sicherungsanforderungen nach Art. 11, Unternehmenssteuerung und interne Kontrollmechanismen, organisatorischen Aufbau, Geschäftsleitung, Revisionsstelle, Rechtsform und Satzung und Anschrift der Hauptverwaltung dem Gesuch beizulegen sind.
3) Das E-Geld-Institut teilt der FMA unverzüglich jede Änderung von Tatsachen nach Abs. 2 mit.
Art. 7
Bewilligungsvoraussetzungen und -erteilung
1) Die Bewilligung als E-Geld-Institut wird erteilt, wenn:
a) es sich beim Antragsteller um eine juristische Person handelt;
b) der Sitz und die Hauptverwaltung in Liechtenstein liegen;
c) eine solide und umsichtige Führung eines E-Geld-Instituts gewährleistet ist, das E-Geld-Institut über eine solide Unternehmenssteuerung für sein E-Geldgeschäft verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, zählen; diese Regeln, Verfahren und Mechanismen müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der von dem E-Geld-Institut erbrachten E-Geld-Dienste angemessen sein;
d) die qualifiziert Beteiligten nach Art. 9 den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines E-Geld-Instituts zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben;
e) zwischen dem E-Geld-Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht eine ordnungsgemässe Beaufsichtigung behindern;
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f) die ordnungsgemässe Beaufsichtigung nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das E-Geld-Institut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden;
g) das Anfangskapital nach Art. 8 in Liechtenstein zur freien Verfügung steht; und
h) die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise Art. 6 entsprechen.
2) Vor Erteilung der Bewilligung kann die FMA gegebenenfalls andere zuständige Behörden konsultieren.
3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Bewilligung erforderlichen Angaben entweder die Bewilligung zu erteilen oder die Ablehnung des Antrags schriftlich begründet mitzuteilen.
4) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden und auf einzelne E-Geld-Dienste beschränkt werden. Erbringt ein E-Geld-Institut nicht nur E-Geld-Dienste, so kann die FMA verlangen, dass ein eigenes Unternehmen für das E-Geldgeschäft geschaffen wird, wenn die Nicht-E-Geldgeschäfte des E-Geld-Instituts entweder die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts oder die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das E-Geld-Institut sämtlichen Anforderungen dieses Gesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
5) Gleichzeitig mit der Bewilligungserteilung hat die FMA die Eintragung des E-Geld-Instituts und der zugelassenen E-Geld-Dienste im E-Geld-Instituts-Register (Art. 36) vorzunehmen.
Art. 8
Anfangs- und Eigenkapital
1) Das Anfangskapital setzt sich aus dem einbezahlten Kapital (mit Ausnahme kumulativer Vorzugsaktien) einschliesslich des allfälligen Emissionsagios sowie allfälligen Reserven und Gewinnvorträgen zusammen und muss voll einbezahlt sein.
2) Das Anfangskapital muss mindestens 350 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken betragen.
3) Die FMA kann in begründeten Fällen Verschärfungen anordnen, soweit diese nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.
4) Das Anfangskapital nach Abs. 2 stellt gleichzeitig die Höhe des Eigenkapitals des E-Geld-Instituts dar, welches von diesem zu keiner Zeit unterschritten werden darf.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
6) Für die Umrechnung des Betrages in Abs. 2 sind die von der Europäischen Zentralbank festgelegten Referenzkurse massgeblich.
Art. 9
Qualifizierte Beteiligungen
1) Auf qualifizierte Beteiligungen finden vorbehaltlich Abs. 2 und 3 die Art. 26a bis 26c des Bankengesetzes Anwendung.
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2) Falls sich der Einfluss der potenziellen oder tatsächlichen qualifiziert Beteiligten negativ auf eine umsichtige und solide Geschäftsführung des E-Geld-Instituts auswirken könnte, hat die FMA hiergegen Einspruch zu erheben oder andere geeignete Massnahmen zu ergreifen.
3) Wird eine Beteiligung trotz Einspruch der FMA erworben oder veräussert, kann die FMA unbeschadet anderer Massnahmen die Aussetzung der Stimmrechtsausübung, die Ungültigkeit bereits abgegebener Stimmen oder die Annullierung dieser Stimmen anordnen.
B. Ausübung der Geschäftstätigkeit
Art. 10
Eigenmittel
1) E-Geld-Institute müssen stets über angemessene Eigenmittel verfügen. Als angemessen gilt ein Bestand an Eigenmitteln, der mindestens so hoch ist wie die Summe der in den Abs. 2 bis 4 genannten Erfordernisse.
2) Die erforderlichen Eigenmittel dürfen zu keiner Zeit unter den in Art. 8 Abs. 2 festgelegten und nach den nachfolgenden Absätzen ermittelten Betrag sinken.
3) Die FMA kann auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbanken und der internen Kontrollmechanismen des E-Geld-Instituts:
a) dem E-Geld-Institut vorschreiben, dass die Eigenkapitalunterlegung um 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Berechnung nach den Abs. 4 bis 6 ergibt; oder
b) gestatten, dass die Eigenkapitalunterlegung um 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Berechnung nach den Abs. 4 bis 6 ergibt.
4) Für die in Art. 5 Abs. 2 Bst. a genannten Tätigkeiten, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld im Zusammenhang stehen, werden die Eigenmittelanforderungen des E-Geld-Instituts nach Art. 18 und 19 des Zahlungsdienstegesetzes berechnet.
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5) Für die Ausgabe von E-Geld müssen die Eigenmittel mindestens 2 % des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs betragen.
6) Übt ein E-Geld-Institut eine Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a aus, die nicht im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld oder einer Tätigkeit nach den Art. 5 Abs. 2 Bst. b bis e steht, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs nicht im Voraus bekannt, so gestattet die FMA diesem E-Geld-Institut, seine Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils zu berechnen, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der FMA mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so werden seine Eigenmittelanforderungen auf Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs berechnet, sofern die FMA nicht verlangt, dass dieser angepasst wird.
7) Gehört ein E-Geld-Institut zu derselben Gruppe wie ein anderes E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut, eine Bank, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, trifft die FMA die notwendigen Anordnungen, um zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung der Eigenmittel in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein E-Geld-Institut neben der Ausgabe von E-Geld andere Geschäftstätigkeiten (Art. 5 Abs. 2) ausübt.
8) Sofern die Voraussetzungen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, kann die FMA davon absehen, Abs. 9 auf E-Geldinstitute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen sind.
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9) Die Regierung regelt das Nähere über die Eigenmittelanforderungen, insbesondere die Berechnungsmethoden und die Zusammensetzung der Eigenmittel, mit Verordnung.
Art. 11
Sicherungsanforderungen
1) E-Geld-Institute haben die von Kunden mittelbar oder unmittelbar entgegengenommenen Gelder angemessen zu sichern.
2) E-Geld-Institute unterrichten die FMA im Voraus über alle wesentlichen Änderungen der zur Sicherung der Gelder, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen wurden, getroffenen Massnahmen.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Sicherungsanforderungen, insbesondere die zulässigen Sicherungsmassnahmen, mit Verordnung.
Art. 12
Aufbewahren von Aufzeichnungen und Belegen
E-Geld-Institute haben alle relevanten Aufzeichnungen und Belege zehn Jahre aufzubewahren. Die Sorgfaltspflichtgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 13
Auslagerung von Aufgaben
1) Beabsichtigt ein E-Geld-Institut, betriebliche Aufgaben ins In- oder Ausland auszulagern, so hat es die FMA hiervon in Kenntnis zu setzen.
2) Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht in einer Art und Weise geschehen, dass dadurch die Qualität der internen Kontrolle des E-Geld-Instituts und die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das E-Geld-Institut sämtlichen Anforderungen dieses Gesetzes genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.
3) Eine betriebliche Aufgabe ist dann wichtig, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen oder der anderen Verpflichtungen des E-Geld-Instituts nach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner E-Geld-Dienste wesentlich beeinträchtigen würde. Werden wichtige betriebliche Aufgaben ausgelagert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
b) das Verhältnis und die Pflichten des E-Geld-Instituts gegenüber seinen Kunden nach diesem Gesetz müssen unverändert bleiben;
c) die Bewilligungsvoraussetzungen des E-Geld-Instituts müssen weiterhin erfüllt sein; und
d) keine der anderen Voraussetzungen, unter denen dem E-Geld-Institut die Bewilligung erteilt wurde, darf entfallen sein oder sich verändert haben.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Auslagerung von betrieblichen Aufgaben mit Verordnung.
Art. 14
15
Vertrieb, Rücktausch und Ausgabe von E-Geld über Dritte und Agenten
1) E-Geld-Instituten sind der Vertrieb und der Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind, gestattet. Vertreibt ein E-Geld-Institut E-Geld in einem anderen EWR-Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme einer solchen natürlichen oder juristischen Person, so gelten die Art. 27, 37 Abs. 2 und Art. 38 des Zahlungsdienstegesetzes sowie die nach Art. 28 Abs. 5 und Art. 29 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2015/2366 angenommenen delegierten Rechtsakte für ein solches E-Geld-Institut entsprechend.
2) Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten oder Personen nach Abs. 1 ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a durch Agenten ist unter Einhaltung von Art. 25 des Zahlungsdienstegesetzes zulässig.
Art. 15
Haftung
1) E-Geld-Institute haften uneingeschränkt für Handlungen ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Stellen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden.
2) Betraut ein E-Geld-Institut Dritte mit betrieblichen Aufgaben, hat es angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.
3) Das E-Geld-Institut gewährleistet, dass Agenten oder Zweigstellen, die in seinem Namen tätig sind, dies den Kunden mitteilen.
Art. 16
Rechnungslegung
1) Auf E-Geld-Institute finden die für Banken und Wertpapierfirmen geltenden Rechnungslegungsvorschriften des Bankengesetzes und des Personen- und Gesellschaftsrechts entsprechend Anwendung.
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2) Die E-Geld-Institute legen für die Ausgabe von E-Geld und die sonstigen Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 2 getrennte Rechnungslegungsangaben vor, über die ein Prüfbericht erstellt wird. Dieser Bericht wird gegebenenfalls von den Wirtschaftsprüfern oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt.
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Art. 17
Verpflichtung zur externen Revision
1) E-Geld-Institute haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen.
2) E-Geld-Institute haben der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zu gewähren, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
Art. 18
E-Geld-Instituts-Geheimnis
1) Die Mitglieder der Organe von E-Geld-Instituten und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche E-Geld-Institute tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und den Behörden und Stellen der Aufsicht sowie Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU und den zuständigen Behörden und Stellen der Aufsicht.
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C. Erlöschen, Entzug und Widerruf von Bewilligungen
Art. 19
Erlöschen der Bewilligung
1) Bewilligungen erlöschen, wenn:
a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wird;
c) schriftlich darauf verzichtet wird;
d) der Konkurs rechtskräftig eröffnet wird; oder
e) die Firma im Handelsregister gelöscht wird.
19
2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen, dem E-Geld-Institut mitzuteilen, auf Kosten des E-Geld-Instituts im Amtsblatt zu veröffentlichen und im E-Geld-Instituts-Register nach Art. 36 zu vermerken.
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Art. 20
Entzug der Bewilligung
1) Bewilligungen werden entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
a
bis) das E-Geld-Institut die Erteilung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren;
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b) das E-Geld-Institut die gesetzlichen Pflichten systematisch in schwerwiegender Weise verletzt;
c) das E-Geld-Institut den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet; oder
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d) das E-Geld-Institut bei Fortsetzung seiner Geschäftstätigkeit eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde.
2) Im Übrigen findet Art. 19 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
Art. 22
Auflösung und Liquidation
1) Das Erlöschen oder der Entzug einer Bewilligung bewirkt bei E-Geld-Instituten die Auflösung und Löschung im Handelsregister. Die Kosten trägt das betroffene E-Geld-Institut.
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2) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen.
3) Die FMA überwacht den Liquidator.
4) In dringenden Fällen trifft die FMA die notwendigen Vorkehrungen ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung.
D. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum
1. Errichtung von Zweigstellen und freier Dienstleistungsverkehr
Art. 23
Liechtensteinische E-Geld-Institute in anderen EWR-Mitgliedstaaten
1) Ein in Liechtenstein bewilligtes E-Geld-Institut, das im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erstmals tätig werden will, teilt dies der FMA schriftlich mit.
2) Im Fall der Errichtung einer Zweigstelle hat die Mitteilung nach Abs. 1 folgende Angaben zu enthalten:
a) den Namen bzw. die Firma und die Anschrift des E-Geld-Instituts;
b) den EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;
c) die Art der E-Geld-Dienste welche das E-Geld-Institut zu erbringen beabsichtigt;
d) die Namen der Geschäftsführer der Zweigstelle;
e) die Organisationsstruktur der Zweigstelle.
3) Im Fall der Erbringung von E-Geld-Diensten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs hat die Mitteilung nach Abs. 1 folgende Angaben zu enthalten:
a) den EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeiten ausgeübt werden sollen;
b) die Angaben nach Abs. 2 Bst. a und c.
4) Die FMA übermittelt die Angaben nach Abs. 2 und 3 innerhalb eines Monats nach Erhalt sämtlicher Unterlagen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates.
5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 vor, so hat die FMA die Eintragung der Zweigstelle im E-Geld-Instituts-Register (Art. 36) vorzunehmen.
6) Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer Zweigstelle Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde, oder dass die Errichtung einer Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, und teilt sie dies der FMA mit, so hat die FMA die Eintragung der Zweigstelle in das Register abzulehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückzuziehen.
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Art. 24
E-Geld-Institute aus anderen EWR-Mitgliedstaaten in Liechtenstein
1) Die Errichtung einer Zweigstelle oder das erstmalige Tätigwerden eines E-Geld-Instituts aus dem Europäischen Wirtschaftsraum in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs bedarf einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA.
2) Im Fall der Errichtung einer Zweigstelle hat die Mitteilung nach Abs. 1 die folgenden Angaben zu enthalten:
a) den Namen bzw. die Firma und die Anschrift des E-Geld-Instituts;
b) die Art der E-Geld-Dienste, welche das E-Geld-Institut zu erbringen beabsichtigt;
c) die Namen der Geschäftsführer der Zweigstelle;
d) die Organisationsstruktur der Zweigstelle.
3) Im Fall der Erbringung von E-Geld-Diensten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs hat die Mitteilung nach Abs. 1 die Angaben nach Abs. 2 Bst. a und b zu enthalten.
4) Nach Eingang sämtlicher Angaben nach Abs. 2 und 3 bestätigt die FMA dem E-Geld-Institut, dass es die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen bzw. mit der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen beginnen darf.
5) Die FMA teilt dem E-Geld-Institut die Bedingungen mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind.
6) Das E-Geld-Institut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Abs. 2 und 3 mindestens einen Monat vor deren Durchführung oder, soweit dies nicht möglich ist, unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes mitzuteilen.
7) Art. 23 Abs. 6 gilt sinngemäss.
2. Beauftragung von Agenten und Vertrieb von E-Geld über Dritte
Art. 25
Beauftragung eines Agenten und Vertrieb von E-Geld in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
1) Beabsichtigt ein E-Geld-Institut, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat durch Beauftragung eines Agenten Zahlungsdienste nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a zu erbringen oder E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind, zu vertreiben und/oder rücktauschen zu lassen, so muss es die Verfahren nach Art. 23 befolgen. In diesem Fall muss die FMA, bevor solche Personen in das E-Geld-Instituts-Register eingetragen werden können, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Absicht, diese Personen in das Register einzutragen, in Kenntnis setzen, und deren Stellungnahme berücksichtigen.
2) Art. 23 Abs. 6 gilt sinngemäss.
Art. 26
Beauftragung eines Agenten und Vertrieb von E-Geld in Liechtenstein
Beabsichtigt ein in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassenes E-Geld-Institut, durch Beauftragung eines Agenten Zahlungsdienste nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a in Liechtenstein zu erbringen oder E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind, in Liechtenstein zu vertreiben und/oder rücktauschen zu lassen, so findet das Verfahren nach Art. 24 sinngemäss Anwendung.
3. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von
EWR-Mitgliedstaaten
Art. 27
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden nach Massgabe dieses Gesetzes zusammen und kann zu diesem Zweck unter sinngemässer Anwendung von Art. 30h des Bankengesetzes auch Informationen austauschen.
1a) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze und Art. 34 Abs. 5 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG.
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2) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um bei Personen, die im Namen von E-Geld-Instituten E-Geld vertreiben und/oder rücktauschen, Agenten, Zweigstellen oder Geschäftseinheiten eines E-Geld-Instituts im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaats, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, die erforderlichen Kontrollen durchführen und Handlungen vornehmen zu können.
3) Beabsichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, in Liechtenstein Inspektionen vor Ort durchzuführen, so richtet sich das Verfahren nach Art. 30i des Bankengesetzes.
4) Die FMA stellt den zuständigen Behörden nach Abs. 2 alle wesentlichen und/oder zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmasslichen Zuwiderhandlungen von Personen, die im Namen von E-Geld-Instituten E-Geld vertreiben und/oder rücktauschen, eines Agenten, einer Zweigstelle oder einer Geschäftseinheit, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden. Die FMA hat dabei auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln und von sich aus alle wesentlichen Informationen vorzulegen.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
E. Verhältnis zu Drittstaaten
Art. 29
28
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei der Übermittlung von Informationen unter sinngemässer Anwendung der Art. 30p und 30q des Bankengesetzes zusammen.
2) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG.
F. Besondere E-Geld-Institute
Art. 30
Grundsatz
1) Art. 4 bis 17 und 19 bis 27 sind auf E-Geld-Institute nicht anwendbar, sofern:
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a) sie ihren Sitz in Liechtenstein haben und ihre Tätigkeiten auch tatsächlich und nur in Liechtenstein ausüben;
b) der durch ihre gesamte Geschäftstätigkeit entstandene durchschnittliche E-Geld-Umlauf bzw. der durch sinngemässe Anwendung von Art. 10 Abs. 6 berechnete Betrag den Betrag von 1 Million Franken nicht übersteigt;
c) die für die Leitung und den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen natürlichen Personen in finanzstrafrechtlicher und sorgfaltspflichtrechtlicher Hinsicht bisher nie verurteilt worden sind; und
d) deren Zahlungsinstrumente bzw. Zahlungskonti derart gestaltet sind, dass maximal ein Betrag von 100 Franken gespeichert werden kann.
2) E-Geld-Institute nach Abs. 1 haben der FMA die Aufnahme ihrer Tätigkeit vorgängig zu melden. Sie sind von der FMA in das Register der E-Geldinstitute (Art. 36) aufzunehmen.
3) E-Geld-Institute nach Abs. 1 melden der FMA:
a) jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen von Bedeutung ist; und
b) mindestens jährlich per 30. Juni den durchschnittlichen E-Geld-Umlauf.
4) Erfüllt ein E-Geld-Institut nach Abs. 1 die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr, so hat es innert 30 Tagen nach Eintritt der Änderung bei der FMA eine Bewilligung als E-Geld-Institut nach Art. 4 zu beantragen.
5) Die FMA hat der EFTA-Überwachungsbehörde jährlich zu melden:
a) die Anzahl der E-Geld-Institute nach Abs. 1;
b) den Gesamtbetrag des am 31. Dezember eines Kalenderjahres ermittelten E-Geld-Umlaufs.
6) Die Bestimmungen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung bleiben vorbehalten.
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 31
Organisation und Durchführung
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die FMA;
b) die Revisionsstellen;
c) das Amt für Justiz (Art. 32 Abs. 2);
31
d) die FMA-Beschwerdekommission;
e) das Landgericht;
f) die Schlichtungsstelle.
Art. 32
Zusammenarbeit inländischer Behörden und Stellen
1) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen arbeiten im Rahmen der Aufsicht zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
1a) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
32
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die ein E-Geld-Institut betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA elektronisch Zugriff auf die Daten, welche E-Geld-Institute betreffen, zu gewähren. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
33
Art. 33
34
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 34
Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und Stellen, allfällig durch diese beigezogene weitere Personen sowie sämtliche Behördenvertreter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften.
3) Wurde gegen ein E-Geld-Institut durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
35
4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
5) Der FMA ist es unter Einhaltung des innerstaatlichen Rechts erlaubt, vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates erhalten hat, an andere zuständige Behörden von EWR-Mitgliedstaaten zu übermitteln.
6) Die FMA ist befugt, den Revisionsstellen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.
36
Art. 35
Aufgaben und Befugnisse
1) Die FMA überwacht den Vollzug der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung und trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:
37
a) von den diesem Gesetz und ihrer Aufsicht Unterstellten und ihren Revisionsstellen alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen einschliesslich Kopien verlangen;
b) ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen;
c) Entscheidungen und Verfügungen erlassen;
d) rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen veröffentlichen;
e) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot verhängen;
f) die Staatsanwaltschaft ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
g) Empfehlungen, Mitteilungen und Richtlinien erlassen;
h) eine Bewilligung abändern oder entziehen;
i) die Abberufung der Geschäftsleiter oder der für die Geschäftsführung des E-Geld-Instituts verantwortlichen Personen verlangen;
k) die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist und dessen Vollzug verlangen;
l) den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel verlangen;
m) Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
n) zusätzliche Melde- und Berichtspflichten verlangen;
o) die Übermittlung ergänzender Informationen verlangen;
p) wenn Gläubigerinteressen durch Missstände akut gefährdet erscheinen, einem E-Geld-Institut alle Geschäfte untersagen, die geeignet sind, diese Gefährdung zu vergrössern;
q) wenn Gläubigerinteressen durch Missstände akut gefährdet erscheinen, die Fortführung des Geschäftsbetriebs ganz oder teilweise untersagen.
3) Die durch ihr Fehlverhalten anfallenden Kosten tragen die Betroffenen nach Massgabe von Art. 26 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
4) Der FMA obliegen insbesondere:
a) die Erteilung, der Entzug sowie der Widerruf von Bewilligungen;
b) die Führung des E-Geld-Instituts-Registers nach Art. 36;
c) die Überprüfung der Revisionsberichte;
d) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Art. 49.
5) Erhält die FMA von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so trifft sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
38
6) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen einschliesslich Kopien verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung und Auflösung ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung anordnen.
39
7) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in ein E-Geld-Institut abordnen, wenn die Forderungen der Gläubiger durch schwerwiegende Missstände gefährdet erscheinen. Mit dieser Aufgabe kann die gesetzliche Revisionsstelle betraut werden. Die Kosten trägt das E-Geld-Institut. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung der angeordneten Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten des E-Geld-Instituts.
8) Gehen bei der FMA Klagen oder Beschwerden von Personen und Organisationen wegen behaupteter Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes ein, für welche sie nicht zuständig ist, macht sie diese Personen und Organisationen gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts vor Gericht zu klagen auf die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle (Art. 47) aufmerksam.
Art. 36
40
E-Geld-Instituts-Register
1) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind:
a) die in Liechtenstein bewilligten E-Geld-Institute, einschliesslich E-Geld-Institute nach Art. 30, mit dem Datum der Bewilligungserteilung und dem Umfang der Bewilligung;
b) die Agenten, die im Namen von liechtensteinischen E-Geld-Instituten in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat tätig sind;
c) Zweigstellen von liechtensteinischen E-Geld-Instituten, wenn sie Dienstleistungen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erbringen;
d) jedes Erlöschen und jeder Entzug der Bewilligung eines E-Geld-Institut;
e) Personen, die im Namen von liechtensteinischen E-Geld-Instituten E-Geld vertreiben und/oder rücktauschen;
f) Zweigstellen von E-Geld-Instituten mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Liechtenstein;
g) E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein tätig sind;
h) die zur Revision von E-Geld-Instituten zugelassenen Revisionsstellen.
2) Die FMA hat die Eintragungen nach Abs. 1 periodisch zu überprüfen. Soweit erforderlich, sind Eintragungen unverzüglich zu aktualisieren.
3) Die FMA hat das Register nach Abs. 1 kostenlos über ihre Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die FMA an ihrem Sitz nach Massgabe der technischen Möglichkeiten jedermann Einsicht in das Register zu gewähren.
Art. 37
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 38
Anerkennung
1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, welche E-Geld-Institute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA. Nach Art. 37 des Bankengesetzes anerkannte Revisionsstellen bedürfen als Revisionsstellen von E-Geld-Instituten keiner zusätzlichen Anerkennung nach diesem Gesetz; die Revisionsstelle hat der FMA die erstmalige Ausübung der Revisionstätigkeit nach diesem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.
41
2) Die FMA anerkennt nur:
42
a) Revisionsverbände, denen wenigstens zwölf E-Geld-Institute angeschlossen sind, und die sich über eigene Mittel von wenigstens einer Million Franken ausweisen oder eine Kaution von einer Million Franken leisten. Sie müssen über eine organisatorisch selbständige interne Revision verfügen; oder
b) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, welche ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens einer Million Franken ausweisen.
2a) Revisionsstellen werden nur anerkannt, wenn:
43
a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;
b) sie über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen, oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sind;
c) die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen;
d) die Organisation des Betriebs in den Statuten bzw. dem Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau umschrieben ist;
e) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Revisions-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen verfügen;
f) die leitenden Revisoren einen guten Ruf besitzen sowie gründliche Kenntnisse des E-Geld- und Zahlungsdienstegeschäfts sowie der Revision von E-Geld-Instituten nachweisen;
g) die Revisionsstelle sich verpflichtet, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb der Gesellschaft nötig sind (z.B. Anlage der eigenen Mittel); und
h) die Revisionsstelle über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflicht verfügt.
2b) Die FMA widerruft die Anerkennung der Revisionsstelle, wenn:
44
a) die Voraussetzungen nach Abs. 2a nicht mehr erfüllt sind; oder
b) die Revisionsstelle ihre Pflichten nach diesem Gesetz grob verletzt.
2c) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Revisionsstelle schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht ist erst zulässig, wenn die Revisionsstelle sämtliche Aufträge als Revisionsstelle nach diesem Gesetz beendet hat.
45
3) Die Revisionsstellen haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie dürfen keine E-Geld-Dienste, Zahlungsdienste, Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Vermögensverwaltungen erbringen.
5) Die Revisionsstelle hat ausser gegenüber den zuständigen Organen des E-Geld-Instituts und der FMA über alle ihr bei der Revision bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 38a
47
Unabhängigkeit
1) Die Revisionsstelle muss von dem zu prüfenden E-Geld-Institut unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2) Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
a) die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung sowie die Ausübung anderer Schlüsselfunktionen;
b) eine direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital des E-Geld-Instituts oder eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber dem E-Geld-Institut;
c) das Mitwirken bei der Rechnungslegung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen; oder
d) der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfungsergebnis begründet.
3) Die aus den Aufträgen eines zu prüfenden E-Geld-Instituts und der mit ihm verbundenen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen. Die FMA kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 38b
48
Aufgaben und Berichterstattung
1) Die Revisionsstellen prüfen (Aufsichtsprüfung), ob:
a) die Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts dem Gesetz, den Statuten und den Reglementen entspricht;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind; und
c) die über den Geschäftsbericht hinausgehende Berichterstattung an die FMA durch das zu prüfende E-Geld-Institut den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
2) Die Revisionsstelle prüft zudem, ob der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen (Abschlussprüfung).
3) Die Aufsichtsprüfung ist von der Abschlussprüfung getrennt durchzuführen. Soweit im Einzelfall zweckmässig, kann die Revisionsstelle im Rahmen der Durchführung einer Aufsichtsprüfung die Ergebnisse der Abschlussprüfung berücksichtigen.
4) Die Aufsichtsprüfung ist mit der sachgemässen Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Revisors durchzuführen und durch eine angemessene interne Qualitätssicherung zu gewährleisten.
5) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis ihrer Aufsichtsprüfung in einem schriftlichen Bericht umfassend, eindeutig und objektiv zusammenzufassen. Der Bericht über die Aufsichtsprüfung ist vom leitenden Revisor sowie einer weiteren zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen.
6) Die Revisionsstelle übermittelt den Bericht über die Aufsichtsprüfung gleichzeitig an den Verwaltungsrat des E-Geld-Instituts, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts und an die FMA.
7) Die FMA kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse der Aufsichtsprüfung verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel daran.
8) Hat die Revisionsstelle gegen ihre Pflichten nach Abs. 1 bis 6 verstossen, kann die FMA verlangen, dass die leitenden Revisoren aus ihrer Funktion abberufen werden. Art. 38 Abs. 2b und Art. 39 Abs. 3 bleiben unberührt.
9) Die Regierung kann die weiteren Grundsätze der Prüfung von E-Geld-Instituten mit Verordnung regeln. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest, insbesondere über:
a) die Prüfgebiete, -periodizität und -tiefe; sowie
b) den Aufbau und die Einreichungsfrist des Berichts über die Aufsichtsprüfung, die einzureichenden Unterlagen sowie die Empfänger.
Art. 38c
49
Pflichten der Revisionsstelle
1) Die Revisionsstellen sind verpflichtet:
a) der FMA jede personelle Änderung bei den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren unverzüglich zu melden;
b) die Leitung der Revisionen von E-Geld-Instituten nur Revisoren anzuvertrauen, die der FMA gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
c) den leitenden Revisor der FMA vor Revisionsbeginn, spätestens jedoch bis zum 30. November des Vorjahres, zu melden;
d) bei der FMA alljährlich den Geschäftsbericht innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresabschluss einzureichen.
2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren Auskunft verlangen.
Art. 39
50
Pflichten der E-Geld-Institute
1) E-Geld-Institute haben jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung zu beauftragen.
2) E-Geld-Institute holen die Zustimmung der FMA ein, bevor sie erstmals eine Revisionsstelle bezeichnen oder eine neue Revisionsstelle beauftragen. Die FMA verweigert die Zustimmung, wenn die vorgesehene Revisionsstelle unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Revision der Abschlussprüfung oder der Aufsichtsprüfung bietet.
3) Nimmt eine Revisionsstelle die Revision eines E-Geld-Instituts nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von dem E-Geld-Institut verlangen, dass es zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung beauftragt.
Art. 40
Beanstandungen
1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie dem E-Geld-Institut eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, berichtet die Revisionsstelle der FMA.
51
2) Die Revisionsstelle hat die FMA sofort zu benachrichtigen, wenn eine Fristansetzung als zwecklos erscheint oder wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen.
3) Eine Meldepflicht im Sinne von Abs. 2 gilt ungeachtet von Abs. 1:
a) bei schwerwiegenden Verstössen der Geschäftsleitung gegen Gesetz, dazu erlassene Verordnungen und Statuten, insbesondere bei der Verletzung der Bewilligungsvoraussetzungen und der für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Regelungen;
b) bei Tatsachen oder Entscheidungen, welche die Fortsetzung der Tätigkeit des E-Geld-Instituts beeinträchtigen können;
c) bei Tatsachen oder Entscheidungen, welche die Rückweisung des Geschäftsberichtes oder des konsolidierten Geschäftsberichtes oder Einschränkungen im Revisionsbericht nach sich ziehen können.
4) Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die Revisionsstelle in Ausübung ihrer Revisionstätigkeit Feststellungen im Sinne von Abs. 3 bei Unternehmen macht, die mit dem zu revidierenden E-Geld-Institut in einer engen Verbindung stehen.
5) Revisionsstellen, die der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich.
Art. 40a
52
Wechsel der Revisionsstelle
1) Die FMA kann auf begründeten Antrag des E-Geld-Instituts einen Wechsel der Revisionsstelle genehmigen. Sie hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Vor ihrer Entscheidung konsultiert sie die bisherige Revisionsstelle.
2) Die FMA genehmigt den Wechsel der Revisionsstelle, wenn dadurch der Zweck der Revision nicht gefährdet wird.
3) Das E-Geld-Institut hat der neu gewählten Revisionsstelle den letzten Bericht über die Abschlussprüfung und den letzten Bericht über die Aufsichtsprüfung zur Verfügung zu stellen.
Art. 40b
53
Aufsicht über die Revisionsstellen
Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei E-Geld-Instituten begleiten.
Art. 41
Kosten der Revision
1) Das E-Geld-Institut trägt die Kosten der Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.
54
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.
H. Verfahren und Rechtsmittel
Art. 42
Verfahren
Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt wird, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 43
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Wird über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen drei Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
III. Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld
Art. 44
Ausgabe und Rücktauschbarkeit
1) E-Geld-Emittenten haben E-Geld zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags auszugeben.
2) Sie haben ihren Kunden auf Verlangen jederzeit den monetären Wert des von ihnen gehaltenen E-Geldes zum Nennwert zu erstatten.
3) Sie haben im Vertrag mit ihren Kunden die Rücktauschbedingungen, einschliesslich etwaiger Entgelte, eindeutig und deutlich erkennbar anzugeben. Der Kunde ist über diese Bedingungen zu informieren, bevor er vertraglich gebunden ist.
4) Sie dürfen Entgelte nur verlangen, wenn dies im Vertrag nach Abs. 3 geregelt wurde und die Entgelte in angemessenem Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen, und wenn:
a) vor Vertragsablauf ein Rücktausch verlangt wird;
b) vertraglich ein Ablaufdatum vereinbart wurde und der Kunde den Vertrag vorher beendet hat; oder
c) der Rücktausch mehr als ein Jahr nach Vertragsablauf verlangt wird.
5) Wird der Rücktausch vor Vertragsablauf verlangt, kann der Kunde einen Teil oder den gesamten Betrag des E-Geldes verlangen.
6) Wird der Rücktausch vom Kunden zum Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf gefordert, wird:
a) der gesamte Nennwert des gehaltenen E-Gelds erstattet; oder
b) der Gesamtbetrag, den der Kunde fordert, erstattet, falls ein E-Geld-Institut eine oder mehrere der in Art. 5 Abs. 2 Bst. e genannten Tätigkeiten ausübt und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Anteil der Geldbeträge als E-Geld verwendet werden soll.
7) Unbeschadet der Abs. 4 bis 6 unterliegen die Rücktauschrechte von anderen Personen als Konsumenten, die E-Geld akzeptieren, den vertraglichen Vereinbarungen zwischen E-Geld-Emittenten und diesen Personen.
Art. 45
Verzinsungsverbot
Die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein Kunde das E-Geld hält, ist verboten.
Art. 46
Klage bei Gericht
1) Wegen behaupteter Verstösse von E-Geld-Emittenten gegen die Bestimmungen dieses Kapitels kann Klage beim Landgericht erhoben werden. Dies gilt auch für Verstösse durch Agenten und Zweigstellen, die auf Grundlage des Niederlassungsrechts in Liechtenstein tätig sind.
2) Klageberechtigt sind neben den E-Geld-Emittenten und Kunden auch Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen E-Geld-Dienste betreffenden Themen widmen.
3) Das Landgericht macht den Kläger so früh als möglich auf die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle aufmerksam.
4) Im Übrigen gelten für das zivilrechtliche Verfahren die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen.
Art. 47
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen E-Geld-Emittenten und Kunden bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Die Schlichtungsstelle dient auch als Anlaufstelle für Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen E-Geld-Dienste betreffenden Themen widmen.
55
4) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
5) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten arbeitet die Schlichtungsstelle mit Schlichtungsstellen anderer betroffener EWR-Mitgliedstaaten zusammen.
6) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.
Art. 48
Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) als Organmitglied oder Mitarbeiter oder sonst für ein E-Geld-Institut tätige Person oder als Revisor die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht;
56
b) ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g ausübt oder anbietet;
57
c) Zweigstellen errichtet und den Geschäftsbetrieb aufnimmt oder grenzüberschreitend E-Geld-Dienste erbringt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 24 vorliegen;
d) einen Agenten oder Dritten beauftragt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 26 erfüllt sind;
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen verletzt;
b) der FMA oder der Revisionsstelle keine, falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt;
c) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt;
d) als Revisor seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Revisionsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an das E-Geld-Institut unterlässt oder vorgeschrieben Berichte und Meldungen nicht erstattet;
3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 49
Übertretungen
1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
a) den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder veröffentlicht;
b) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Revision nicht durchführen lässt;
c) seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt;
d) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
62
e) als Revisor seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 38 bis 41, verletzt;
63
f) die Bestimmungen über die Eigenmittel nach Art. 10 verletzt;
64
g) vorgeschriebene Meldungen an die FMA nicht oder verspätet erstattet bzw. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
65
h) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.
66
2) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund anderer Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
67
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
3) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 2 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
68
4) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 2 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 3 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
69
5) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze nach Abs. 1 auf die Hälfte herabgesetzt.
70
6) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
71
Art. 50
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 50a
72
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der EBA.
Art. 51
Bestehende E-Geld-Institute
1) E-Geld-Institute mit Sitz in Liechtenstein, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Einklang mit liechtensteinischem Recht aufgenommen haben, dürfen ihre Tätigkeit in Liechtenstein im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG über die gegenseitige Anerkennung fortsetzen, ohne eine Bewilligung nach Art. 4 beantragen zu müssen und ohne zur Einhaltung der in Kapitel III enthaltenen Bestimmungen verpflichtet zu sein.
2) E-Geld-Institute, welche ihre Tätigkeit nach Abs. 1 fortführen dürfen, sind verpflichtet, der FMA bis zum 31. Mai 2011 unaufgefordert sämtliche sachdienlichen Angaben mitzuteilen, damit diese bis spätestens am 30. Oktober 2011 entscheiden kann, ob das jeweilige E-Geld-Institut die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt, und andernfalls, welche Massnahmen zu ergreifen sind, damit diese Anforderungen eingehalten werden können, oder ob bei Nichterfüllung die Bewilligung zu entziehen und die Ausgabe von E-Geld zu untersagen ist. E-Geld-Institute, welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, erhalten eine Bewilligung nach Art. 4 und werden in das E-Geld-Instituts-Register aufgenommen; sie sind verpflichtet, die Vorschriften von Kapitel III einzuhalten.
Art. 52
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. März 2003 über die Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz), LGBl. 2003 Nr. 109, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 53
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
950.3 E-Geldgesetz (EGG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2016 Nr. 225 ausgegeben am 7. Juli 2016 |
Gesetz
vom 11. Mai 2016
über die Abänderung des E-Geldgesetzes
...
Leitende Revisoren, die nicht über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen, jedoch bislang für die Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin ausüben.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2019 Nr. 215 ausgegeben am 6. September 2019 |
Gesetz
vom 6. Juni 2019
über die Abänderung des E-Geldgesetzes
...
1) E-Geld-Institute, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen und vor Inkrafttreten
73 dieses Gesetzes eine Tätigkeit nach Art. 5 ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum 1. April 2020 weiterhin nach Massgabe des bisherigen Rechts ausüben.
2) E-Geld-Institute nach Abs. 1, die die Absicht haben, die von ihrer Bewilligung erfassten Tätigkeiten auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus zu erbringen, haben der FMA alle erforderlichen Informationen, einschliesslich Kopien, zu übermitteln, damit diese bis zum 1. April 2020 überprüfen kann, ob diese E-Geld-Institute die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen und welche Massnahmen erforderlichenfalls zu ergreifen sind, um die Einhaltungen dieser Anforderungen sicherzustellen.
3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, dass ein E-Geld-Institut die Anforderungen des neuen Rechts erfüllt, gilt die Bewilligung nach Art. 9 als erteilt; die FMA hat das E-Geld-Institut in das E-Geld-Instituts-Register (Art. 36) einzutragen und das betroffene E-Geld-Institut darüber in Kenntnis zu setzen. Erfüllt ein E-Geld-Institut die Anforderungen nach Abs. 2 jedoch nicht, hat die FMA die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen oder erforderlichenfalls die Bewilligung zu entziehen und die Ausgabe von E-Geld zu untersagen. Art. 20 findet sinngemäss Anwendung.
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
133/2010 und
6/2011
2
Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
3
Art. 3 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 106.
4
Art. 3 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
5
Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 157.
6
Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 6 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 410.
7
Art. 5 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
8
Art. 5 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
9
Art. 5 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
10
Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 110.
11
Art. 7 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 351.
12
Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 110.
13
Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
14
Art. 10 Abs. 8 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 351.
15
Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
16
Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 351.
17
Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 26.
18
Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 37.
19
Art. 19 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 6.
20
Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 110.
21
Art. 20 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
22
Art. 20 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
23
Art. 21 aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
24
Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 110.
25
Art. 23 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 306.
26
Art. 27 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 299.
27
Art. 28 aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 106.
28
Art. 29 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 312.
29
Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 106.
30
Überschrift vor Art. 31 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
31
Art. 31 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 6.
32
Art. 32 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 299.
33
Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 6.
34
Art. 33 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 299.
35
Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
36
Art. 34 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
37
Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
38
Art. 35 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
39
Art. 35 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
40
Art. 36 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 110.
41
Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 110.
42
Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 110.
43
Art. 38 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 110.
44
Art. 38 Abs. 2b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 110.
45
Art. 38 Abs. 2c eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 110.
46
Art. 38 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 110.
47
Art. 38a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 110.
48
Art. 38b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 110.
49
Art. 38c eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 110.
50
Art. 39 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 110.
51
Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
52
Art. 40a abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 110.
53
Art. 40b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 110.
54
Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 110.
55
Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
56
Art. 48 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
57
Art. 48 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
58
Art. 48 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
59
Art. 48 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
60
Art. 48 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 312.
61
Art. 48 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
62
Art. 49 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
63
Art. 49 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
64
Art. 49 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
65
Art. 49 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
66
Art. 49 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
67
Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
68
Art. 49 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
69
Art. 49 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
70
Art. 49 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
71
Art. 49 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 110.
72
Art. 50a eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 215.
73
Inkrafttreten: 1. Oktober 2019.