950.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 158 ausgegeben am 29. April 2011
E-Geldverordnung (EGV)
vom 12. April 2011
Aufgrund von Art. 6 Abs. 2, Art. 10 Abs. 8 und 9, Art. 11 Abs. 3, Art. 13 Abs. 4, Art. 38 Abs. 6, Art. 39 Abs. 4, Art. 41 Abs. 1 sowie Art. 47 Abs. 1 und 6 des E-Geldgesetzes (EGG) vom 17. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 1511, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die für den Antrag auf Erteilung der Bewilligung als E-Geld-Institut erforderlichen Angaben und Unterlagen;
b) die Methoden zur Berechnung der Eigenmittel;
c) die Sicherungsanforderungen;
d) die Auslagerung von Aufgaben;
e) die Revisionsstellen und den Revisionsbericht;
f) die aussergerichtliche Schlichtungsstelle.
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 15.01).
Art. 2
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
II. Bewilligung von E-Geld-Instituten
Art. 3
Antragsunterlagen
1) Dem Antrag nach Art. 6 des Gesetzes sind folgende Angaben und Unterlagen beizulegen:
a) das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten E-Geld-Dienste hervorgeht;
b) der Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismässige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäss auszuführen;
c) der Nachweis, dass das E-Geld-Institut über das Anfangskapital nach Art. 8 des Gesetzes verfügt;
d) eine Beschreibung der Massnahmen zur Sicherung der Geldbeträge der Kunden nach Art. 5;
e) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismässig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
f) eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung einschliesslich der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) zu erfüllen;2
g) eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschliesslich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem;
h) die Namen der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Ziff. 8 des Bankengesetzes am Antragsteller halten, die Höhe ihrer Beteiligung sowie der Nachweis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des E-Geld-Instituts zu stellenden Ansprüchen genügen;
i) die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung des E-Geld-Instituts verantwortlichen Personen und gegebenenfalls der für die Führung der E-Geldgeschäfte des E-Geld-Instituts verantwortlichen Personen sowie der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von E-Gelddiensten verfügen;
k) der Name der Revisionsstelle im Sinne des Gesetzes und der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlussprüfungen und konsolidierten Abschlüssen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 10f.01);3
l) die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers; und
m) der Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. d, e und g legt der Antragsteller eine Beschreibung seiner Abschlussprüfungsverfahren und der organisatorischen Regelungen vor, die es ihm ermöglichen, alle von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der E-Gelddienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren.
III. Ausübung der Geschäftstätigkeit
Art. 44
Methoden zur Berechnung der Eigenmittel
Auf die Methoden zur Berechnung der Eigenmittel von E-Geld-Instituten nach Art. 10 Abs. 4 des Gesetzes findet Art. 4 der Zahlungsdiensteverordnung sinngemäss Anwendung, soweit das E-Geld-Institut nicht nach Massgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die konsolidierte Beaufsichtigung der Muttergesellschaft einbezogen ist.
Art. 5
Sicherungsanforderungen
Auf die Sicherung der nach Art. 11 des Gesetzes von Kunden entgegengenommenen Geldbeträge findet Art. 5 der Zahlungsdiensteverordnung sinngemäss Anwendung.
Art. 6
Auslagerung von Aufgaben
Auf die Auslagerung von Aufgaben findet Art. 35 der Bankenverordnung sinngemäss Anwendung.
IV. Revisionsstellen
Art. 75
Bewilligung und Pflichten der Revisionsstellen
1) Auf die Bewilligung und Pflichten der Revisionsstellen von E-Geld-Instituten finden vorbehaltlich Abs. 2 die Vorschriften der Art. 39 bis 43 und 43b der Bankenverordnung sinngemäss Anwendung.
2) Revisionsstellen von Banken oder Wertpapierfirmen, die über eine Bewilligung nach Art. 37 des Bankengesetzes verfügen, bedürfen als Revisionsstellen von E-Geld-Instituten keiner zusätzlichen Bewilligung nach Art. 38 des Gesetzes. Die Revisionsstelle hat der FMA die erstmalige Ausübung der Revisionstätigkeit nach dem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.
Art. 86
Revisionsbericht
Auf den Revisionsbericht findet Art. 44 der Bankenverordnung sinngemäss Anwendung.
V. Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
Art. 9
Grundsatz
Auf die aussergerichtliche Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen der Verordnung über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich Anwendung.
VI. Schlussbestimmung
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem E-Geldgesetz vom 17. März 2011 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 950.3

2   Art. 3 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 219.

3   Art. 3 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 19.

4   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 19.

5   Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 19.

6   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 19.