0.110.036.63
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 205 ausgegeben am 6. Juni 2011
Kundmachung
vom 31. Mai 2011
des Beschlusses Nr. 87/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Juli 2009
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 87/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 87/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2009
vom 3. Juli 2009
zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2009 vom 29. Mai 2009 1 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung 2 , berichtigt in ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 30, und ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 39, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 13ca (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
" 13caa. 32006 L 0118: Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19), berichtigt in ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 30, und ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 39 "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/118/EG, berichtigt in ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 30, und ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 39, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 3 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 29.

2   ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.