951.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 295 ausgegeben am 1. August 2011
Gesetz
vom 28. Juni 2011
über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Zweck, Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW; "UCITS") sowie deren Verwaltungsgesellschaften.
2) Es bezweckt den Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsplatz und die Stabilität des Finanzsystems.2
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:3
a) Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren4;
b) Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft5;
c) Richtlinie 2010/44/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren6;
d) Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds7.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.8
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften, die ihren Sitz in Liechtenstein haben oder Anteile eines OGAW in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus öffentlich anbieten oder vertreiben.
2) Es gilt zudem für Zusammensetzungen von OGAW aus verschiedenen, vermögens- und haftungsrechtlich getrennten Teilfonds. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
3) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs;
b) Organismen für gemeinsame Anlagen, welche ihre Anteile nicht beim Publikum innerhalb des EWR vertreiben;
c) Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile aufgrund der Vertragsbedingungen oder aufgrund der Satzung der Investmentgesellschaft nur an das Publikum von Drittstaaten verkauft werden dürfen;
d) Investmentgesellschaften, deren Vermögen über Tochtergesellschaften hauptsächlich in anderen Vermögensgegenständen als Wertpapieren angelegt ist;
e) von der Regierung mit Verordnung bestimmte Kategorien von Organismen für gemeinsame Anlagen, für welche die in Art. 50 bis 59 und Art. 89 vorgesehenen Regeln zur Anlage- und Kreditpolitik ungeeignet sind.
Art. 2a 9
Konsolidierte und zusätzliche Beaufsichtigung
1) Bilden Verwaltungsgesellschaften ein Finanzkonglomerat, so unterstehen sie den Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes.
2) Gelangt das Finanzkonglomeratsgesetz nicht zur Anwendung, so gelten für die konsolidierte und die zusätzliche Beaufsichtigung von Verwaltungsgesellschaften die einschlägigen Bestimmungen des Bankengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis sowie die zusätzliche Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe sinngemäss.
3) Für die Beaufsichtigung nach Abs. 1 gilt eine Verwaltungsgesellschaft als Teil der Branche, der sie nach Abs. 2 zugeordnet wird.
4) Die von Verwaltungsgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten sind nach Art. 7 des Finanzkonglomeratsgesetzes als erhebliche, branchenübergreifende Tätigkeiten in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats einzubeziehen.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "OGAW": Organismen für gemeinsame Anlagen:
a) deren ausschliesslicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen in Art. 51 genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren; und
b) deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein OGAW sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht;
2. "Verwahrstelle": eine Einrichtung, die mit der Durchführung der in Art. 33 genannten Pflichten betraut ist und den sonstigen in Kapitel IV festgelegten Bestimmungen unterliegt;
3. "Geschäftsleiter der Verwahrstelle": die Personen, die die Verwahrstelle aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Verwahrstelle tatsächlich bestimmen;
4. "Verwaltungsgesellschaft": eine Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von OGAW besteht;
5. "Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft": die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten;
6. "Verwaltung" und "gemeinsame Portfolioverwaltung": die Anlageentscheidung, das Risikomanagement sowie die sonstige Anlageverwaltung, administrative Tätigkeiten und Vertrieb nach Anhang II der Richtlinie 2009/65/EG;
7. "Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft": der EWR-Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
8. "Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft": der EWR-Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;
9. "Herkunftsmitgliedstaat des OGAW": der EWR-Mitgliedstaat, in dem der OGAW nach Art. 8 zugelassen ist. Ein OGAW ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat als niedergelassen anzusehen; ist ein OGAW nicht zugelassen oder registriert, ist er dort niedergelassen, wo er seinen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat;
10. "Aufnahmemitgliedstaat des OGAW": der EWR-Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist und in dem die Anteile des OGAW vertrieben werden;
11. "Zweigniederlassung": eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Verwaltungsgesellschaft bildet und Dienstleistungen erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erteilt wurde. Hat eine Verwaltungsgesellschaft mit Hauptverwaltung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in ein und demselben EWR-Mitgliedstaat mehrere Niederlassungen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet;
12. "enge Verbindungen": eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch:
a) "Beteiligung", d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen; oder
b) "Kontrolle", d. h. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen. Ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht. Eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt auch als enge Verbindung zwischen diesen Personen;
13. "qualifizierte Beteiligung": eine direkte oder indirekte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte entspricht oder die es ermöglicht, massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden;10
14. "Kapitalausstattung": das Anfangskapital nach Art. 7 der Richtlinie 2009/65/EG mit den Eigenmitteln nach Art. 97 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;11
15. "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das es einem Anleger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass der Anleger sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
16. "Wertpapiere": mit Ausnahme der in Art. 53 genannten Techniken und Instrumente:
a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere ("Aktien");
b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel ("Schuldtitel");
c) alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieses Gesetzes durch Zeichnung oder Austausch berechtigen;
17. "mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen" oder "Organismen für gemeinsame Anlagen, die mit OGAW vergleichbar sind": Organismen für gemeinsame Anlagen des offenen Typs:
a) deren ausschliesslicher Zweck darin besteht, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in die in Art. 51 genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren;
b) die nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des OGAW derjenigen nach der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden besteht;
c) bei denen das Schutzniveau der Anleger dem Schutzniveau der Anleger eines OGAW gleichwertig ist und insbesondere die Bestimmungen für die getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind;
d) deren Geschäftstätigkeiten Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, Erträge und Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; und
e) nach deren konstituierenden Dokumenten höchstens 10 % des verwalteten Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder Organismen für gemeinsame Anlagen angelegt werden dürfen;
18. "Geldmarktinstrumente": Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann;
19. "Verschmelzung": eine Transaktion, bei der:
a) ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die "übertragenden OGAW", bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds davon, den "übernehmenden OGAW", übertragen und ihre Anleger dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 % des Nettobestandswerts dieser Anteile erhalten;
b) zwei oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die "übertragenden OGAW", bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder einen Teilfonds davon, den "übernehmenden OGAW", übertragen und ihre Anleger dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 % des Nettobestandswerts dieser Anteile erhalten;
c) ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die "übertragenden OGAW", die weiter bestehen, bis die Verbindlichkeiten getilgt sind, ihr Nettovermögen auf einen anderen Teilfonds davon, auf einen von ihnen gebildeten oder anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds davon, den "übernehmenden OGAW", übertragen;
20. "grenzüberschreitende Verschmelzung": eine Verschmelzung von OGAW:
a) von denen mindestens zwei in unterschiedlichen EWR-Mitgliedstaaten niedergelassen sind; oder
b) die in demselben EWR-Mitgliedstaat niedergelassen sind, zu einer neu gegründeten und in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW.
21. "inländische Verschmelzung": eine Verschmelzung von OGAW, die im gleichen EWR-Mitgliedstaat niedergelassen sind, wenn mindestens einer der betroffenen OGAW nach Art. 98 angezeigt wurde;
22. "Feeder-OGAW": ein OGAW oder ein Teilfonds davon, der abweichend von Ziff. 1 Bst. a, Art. 51, 54, 57 und 58 Abs. 2 Bst. c mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder eines Teilfonds eines anderen OGAW ("Master-OGAW") anlegt;12
23. "Master-OGAW": ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der:
a) mindestens einen Feeder-OGAW unter seinen Anlegern hat;
b) nicht selbst ein Feeder-OGAW ist; und
c) keine Anteile eines Feeder-OGAW hält;
24. "konstituierende Dokumente": der Fondsvertrag eines Investmentfonds, der Treuhandvertrag einer Kollektivtreuhänderschaft, die Satzung und die Anlagebedingungen einer Investmentgesellschaft;13
25. "AIF": jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschliesslich seiner Teilfonds, der:
a) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäss einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren; und
b) weder ein OGAW im Sinne dieses Gesetzes noch ein Investmentunternehmen im Sinne des IUG ist.14
Für die Eigenschaft als AIF ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt, ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist und welche Struktur der AIF hat;15
26. "Derivate": abgeleitete Finanzinstrumente, einschliesslich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der unter den Art. 51 Abs. 1 Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, und/oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an der Börse gehandelt werden ("OTC-Derivate");
27. "ESMA": die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
28. "staatlicher Emittent": ein EWR-Mitgliedstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften, ein Drittstaat oder eine internationale Einrichtung öffentlichrechtlichen Charakters, der ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören;
29. "zuständige Behörden":16
a) die von den EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 97 der Richtlinie 2009/65/EG bezeichneten Behörden, in Liechtenstein die FMA;
b) die zuständige Behörde für Geldmarktfonds im Sinne des Art. 2 Ziff. 17 Bst. a der Verordnung (EU) 2017/1131, in Liechtenstein die FMA;
30. Aufgehoben17
31. "ESRB": der Europäische Ausschuss für Systemrisiken nach der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010;18
32. "EBA": die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;19
33. "EIOPA": die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010;20
34. "Leitungsorgan": das Organ, das in einer Verwaltungsgesellschaft, einer selbstverwalteten Investmentgesellschaft oder einer Verwahrstelle die Letztentscheidungsbefugnis besitzt und die Aufsichts- und Führungsfunktion bzw. bei Trennung der beiden Funktionen die Führungsfunktion wahrnimmt. Hat die Verwaltungsgesellschaft, die selbstverwaltete Investmentgesellschaft oder die Verwahrstelle mehrere verschiedene Organe mit bestimmten Funktionen eingerichtet, so gelten die in diesem Gesetz festgelegten an das "Leitungsorgan" oder das "Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion" gerichteten Anforderungen auch oder stattdessen für diejenigen Mitglieder anderer Organe der Verwaltungsgesellschaft, der selbstverwalteten Investmentgesellschaft oder der Verwahrstelle, denen nach PGR die entsprechenden Befugnisse zugewiesen sind;21
35. "Geldmarktfonds": ein Fonds im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1131.22
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.
3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften ergänzend Anwendung.23
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
B. Rechtsformen
Art. 4
Grundsatz
1) Ein OGAW kann die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter "Investmentfonds"), die Form der Treuhänderschaft ("Kollektivtreuhänderschaft") oder die Satzungsform ("Investmentgesellschaft") haben.
2) Die FMA kann für OGAW mit Sitz in Liechtenstein in begründeten Einzelfällen auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft eine andere inländische Rechtsform als die in Art. 7 genannten anerkennen, soweit der Zweck des Gesetzes, insbesondere der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse, nicht entgegensteht; die FMA bestimmt zugleich, dass die Vorschriften der Art. 7 und 12 entsprechend gelten.24
3) Die Regierung kann das Nähere über das Verfahren zur Anerkennung anderer inländischer Rechtsformen nach Abs. 2 mit Verordnung regeln.25
Art. 5
Investmentfonds
1) Ein Investmentfonds ist eine durch einen inhaltlich identischen Vertrag begründete Rechtsbeziehung mehrerer Anleger zu einer Verwaltungsgesellschaft und einer Verwahrstelle zu Zwecken der Vermögensanlage, Verwaltung und Verwahrung für Rechnung der Anleger in Form einer rechtlich separaten Vermögensmasse (der "Fonds"), an der die Anleger beteiligt sind.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Fondsvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des ABGB. Soweit dort keine Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaft entsprechend.
3) Der Fondsvertrag hat Regelungen zu enthalten über:26
a) den Namen und die Dauer des Investmentfonds; sofern eine begrenzte Dauer festgelegt ist, die Art der Abwicklung des Investmentfonds und Verteilung an die Anleger;
b) den Namen und Sitz der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle;
c) die Anlagen, Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen;
d) die Bewertung und den Ausgabe- und Rücknahmepreis und deren Verbriefung, wobei sich der Wert des Anteils aus der Teilung des Wertes der Vermögenswerte des Investmentfonds oder Teilfonds durch die Anzahl der in Verkehr gelangten Anteile ergibt;
e) die Bedingungen der Ausgabe, Rücknahme, Aussetzung der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen sowie des Zwangsrückkaufs;
f) die Gewinnverwendung und Ausschüttungen;
g) die Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen, den Aufwandersatz und alle anderen Kosten, mit denen das Vermögen des Investmentfonds belastet werden darf;
h) die Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft;
i) die Unterteilung in Teilfonds;
k) die Anteilsklassen und die Einbindung des Investmentfonds in eine Umbrella-Struktur, die Bedingungen für den Wechsel von einem vermögens- und haftungsrechtlich getrennten Teilfonds in einen anderen;
l) die Art und Weise, in der die vom Investmentfonds ausgehenden Bekanntmachungen und Informationen an die beteiligten Anleger erfolgen;
m) die Voraussetzungen für Vertragsänderungen, zur Abwicklung von Verschmelzungen oder Spaltungen sowie zur Auflösung bzw. Liquidation des Investmentfonds;
n) den Anlegerkreis;
o) das Rechnungsjahr;
p) die Rechnungseinheit.
4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an den Fondsvertrag festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
5) Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, über die zum Investmentfonds gehörenden Gegenstände nach Massgabe dieses Gesetzes und des Fondsvertrags zu verfügen und alle Rechte daraus auszuüben; das Handeln für den Investmentfonds muss erkennbar sein. Der Investmentfonds haftet nicht für Verbindlichkeiten der Verwaltungsgesellschaft oder der Anleger. Zum Investmentfonds gehört auch alles, was die Verwaltungsgesellschaft aufgrund eines zum Investmentfonds gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft mit Bezug zum Investmentfonds oder als Ersatz für ein zum Investmentfonds gehörendes Recht erwirbt.27
6) Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlichkeiten sowie Verpflichtungen aus Bürgschaft oder Garantie einzugehen oder Gelddarlehen zu gewähren. Die Verwaltungsgesellschaft kann sich wegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz nur aus dem Investmentfonds befriedigen. Die Anleger haften persönlich nur bis zur Höhe des Anlagebetrags.
7) Der Fondsvertrag und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der FMA. Der Fondsvertrag wird genehmigt, wenn er die Anforderungen nach Abs. 3 bis 6 erfüllt und der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegen stehen. Die FMA kann Musterfondsverträge genehmigen oder zur Verfügung stellen, bei deren Verwendung der Fondsvertrag als genehmigt gilt.
8) Der Investmentfonds ist nach Zulassung in das Handelsregister einzutragen, die Eintragung ist jedoch keine Bedingung für die Entstehung des Investmentfonds und die Genehmigung des Fondsvertrages durch die FMA. Das Nähere zum Eintragungsverfahren regelt die Regierung mit Verordnung.28
Art. 6
Kollektivtreuhänderschaft
1) Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, sofern dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaft. Soweit die konstituierenden Dokumente nicht ausdrücklich etwas anderes festlegen, gilt nur die Verwaltungsgesellschaft als Treuhänder und nur diese schliesst für Rechnung des OGAW die massgeblichen Rechtsgeschäfte ab.29
3) Der Treuhandvertrag enthält die Angaben im Sinne von Art. 5 Abs. 3.30
4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an den Treuhandvertrag festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
5) Der Treuhandvertrag und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der FMA. Der Treuhandvertrag wird genehmigt, wenn er die Anforderungen nach Abs. 3 und 4 erfüllt und der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegen stehen. Die FMA kann Mustertreuhandverträge genehmigen oder zur Verfügung stellen, bei deren Verwendung der Treuhandvertrag als genehmigt gilt.
6) Die Kollektivtreuhänderschaft ist nach Zulassung in das Handelsregister einzutragen, die Eintragung ist jedoch keine Bedingung für die Entstehung der Kollektivtreuhänderschaft oder die Genehmigung des Treuhandvertrags durch die FMA. Das Nähere zum Eintragungsverfahren regelt die Regierung mit Verordnung.31
Art. 7
Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital
1) Die Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital (im Folgenden: Investmentgesellschaft) ist ein OGAW in Form der Aktiengesellschaft oder der Europäischen Gesellschaft (SE):32
a) bei der die Haftung der Anleger als Aktionäre oder Beteiligte nach vollständiger Einzahlung des Anlagebetrages auf dessen Höhe beschränkt ist;
b) deren ausschliesslicher Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger ist; und
c) deren Anteile bei Anlegern platziert werden.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern, der Investmentgesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft nach der Satzung und den Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Aktiengesellschaft oder nach jenen des SEG über die Europäische Gesellschaft.33
3) Die Satzung hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:34
a) im Fall einer Aktiengesellschaft die Angaben der Statuten nach Art. 279 und gegebenenfalls 280 PGR;
b) im Fall einer Europäischen Gesellschaft die Angaben der Statuten nach Art. 8 ff. SEG.
4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an die Satzung festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
4a) Die Investmentgesellschaft erstellt zusätzlich zur Satzung Anlagebedingungen im Sinne von Art. 5 Abs. 3, welche nicht Bestandteil der Satzung sind.35
5) Die Investmentgesellschaft kann durch ihre Organe (selbstverwaltete Investmentgesellschaft) oder durch eine Verwaltungsgesellschaft (fremdverwaltete Investmentgesellschaft) verwaltet werden. Die Verwaltung der Investmentgesellschaft ist dem Interesse der Anleger verpflichtet.
6) Die Organe der Investmentgesellschaft können eingliedrig oder zweigliedrig strukturiert sein. Im ersten Fall leitet und überwacht der Verwaltungsrat die Geschäfte, im zweiten Fall leitet der Vorstand die Geschäfte und der Aufsichtsrat überwacht dessen Geschäftsführung. Soweit die Satzung und die Regierung mit Verordnung nichts anderes bestimmen, finden auf die Bestellung und Zusammenarbeit der Gesellschaftsorgane die Bestimmungen dieses Gesetzes, des PGR und des SEG Anwendung; bei einer zweigliedrigen Organstruktur finden Art. 199 PGR sowie die Bestimmungen des SEG Anwendung.36
7) Die Satzung hat anzugeben:37
a) ob und in welchem Umfang die Investmentgesellschaft Gründeraktien und Anlegeranteile mit und ohne Stimmrecht und mit oder ohne Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung ausgibt; sowie
b) ob das eigene Vermögen und das verwaltete Vermögen getrennt sind.
8) Sofern die Regierung mit Verordnung keine höhere Mindestgrundkapitalausstattung festlegt, muss im Fall der Vermögenstrennung mittels der Gründeraktien ein Grundkapital von mindestens 50 000 Franken oder dem Gegenwert in einer anderen Währung gehalten werden. Die erforderliche Kapitalausstattung nach Art. 17 bleibt unberührt.38
9) Aufgehoben39
10) Eine Investmentgesellschaft kann von einer Verwaltungsgesellschaft fremdverwaltet oder von ihren Organen selbstverwaltet werden. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für selbstverwaltete Investmentgesellschaften die Vorschriften für OGAW und Verwaltungsgesellschaften sinngemäss mit der Massgabe, dass die Pflichten von OGAW und Verwaltungsgesellschaften von den Organen der Investmentgesellschaft zu erfüllen sind.
11) Die Satzung und die Anlagebedingungen sowie jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der FMA. Die Satzung und die Anlagebedingungen werden genehmigt, wenn sie die Anforderungen nach Abs. 3 bis 10 erfüllen und der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen. Die FMA kann Mustersatzungen und Musteranlagebedingungen genehmigen oder zur Verfügung stellen, bei deren Verwendung diese als genehmigt gelten.40
12) Die Investmentgesellschaft entsteht durch Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung gelten die Vorschriften des PGR über die einfache Gesellschaft und Art. 108 PGR. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.41
II. Zulassung von OGAW
Art. 8
Zulassungspflicht und -umfang
1) Ein OGAW mit Sitz in Liechtenstein bedarf zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit einer Zulassung durch die FMA. Art. 97 Abs. 1 bleibt unberührt.
2) Die Zulassung gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt zum Vertrieb der Anteile des OGAW auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit innerhalb des EWR.
3) Für den OGAW handeln im Fall der selbstverwalteten Investmentgesellschaft deren Organe, andernfalls die Verwaltungsgesellschaft.
Art. 9
Zulassungsvoraussetzungen
1) Die FMA erteilt einem OGAW die Zulassung nach vorheriger Genehmigung:
a) des Antrages der zugelassenen Verwaltungsgesellschaft oder im Falle der Selbstverwaltung der zugelassenen Investmentgesellschaft, den OGAW zu verwalten;
b) der Bestellung der Verwahrstelle; und
c) der konstituierenden Dokumente.
2) Die FMA verweigert die Zulassung, wenn:
a) der OGAW aus rechtlichen Gründen, insbesondere aufgrund einer Bestimmung seiner Vertragsbedingungen oder Satzung, seine Anteile in Liechtenstein nicht vertreiben darf;
b) die Geschäftsleiter der Verwahrstelle nicht ausreichend gut beleumdet sind und nicht über ausreichende Erfahrung in Bezug auf die Art des zu verwaltenden OGAW verfügen;
c) die Verwaltungsgesellschaft nicht als Verwaltungsgesellschaft für die Art des zu verwaltenden OGAW zugelassen ist.
3) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit innerhalb des EWR ist es nicht erforderlich, dass der OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in Liechtenstein verwaltet wird.
4) Die Regierung kann mit Verordnung für einen OGAW ein Mindestvermögen sowie die Frist, innert welcher dieses erreicht werden muss, festlegen.
Art. 10
Antrag und Zulassungsverfahren
1) Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung eines OGAW ist von der Verwaltungsgesellschaft oder im Falle der Selbstverwaltung von der Investmentgesellschaft bei der FMA einzureichen.
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 9 erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Zugleich hat die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft zu bestätigen, dass kein Verweigerungsgrund nach Art. 9 Abs. 2 vorliegt.
3) Die FMA übermittelt der Verwaltungsgesellschaft oder im Falle der selbstverwalteten Investmentgesellschaft der Investmentgesellschaft binnen drei Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung.
4) Die FMA hat innerhalb von zehn Arbeitstagen, im Falle der Erstzulassung einer selbstverwalteten Investmentgesellschaft innerhalb von einem Monat, nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden. Sind zur Beurteilung des Antrags weitere Unterlagen, Informationen oder eine Anpassung der eingereichten Dokumente erforderlich, so kann die FMA den Antragsteller auffordern, diese nachzureichen. Der Fortlauf der Fristen ist ab dem Zeitpunkt der Aufforderung bis zum Eingang der Unterlagen bei der FMA gehemmt.42
5) Die FMA kann die Frist nach Abs. 4 auf höchstens zwei Monate, im Falle der Erstzulassung einer selbstverwalteten Investmentgesellschaft auf höchstens sechs Monate, nach Eingang der vollständigen Unterlagen verlängern, wenn dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
6) Verlängert die FMA die Fristen nach Abs. 4 nicht, so gilt die Zulassung mit jeweiligem Fristablauf als erteilt. Die FMA hat die Zulassungswirkung schriftlich zu bestätigen.43
7) Jede Fristverlängerung, Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung ist schriftlich zu begründen. Für den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung kann die FMA zusätzliche Gebühren erheben.
8) Die Regierung kann das Nähere über die Antragsform, die Vollständigkeit des Antrags, die Eingangsbestätigung, das Verfahren, die Anwendbarkeit der Frist nach Abs. 4, die Fristverlängerung nach Abs. 5, die Bestätigung nach Abs. 6 sowie die Begründung nach Abs. 7 mit Verordnung regeln.
9) Die Regierung kann die FMA mit Verordnung ermächtigen, die Zulassungswirkung nach Abs. 6 in Ausnahmefällen auszusetzen.44
Art. 11
Änderung konstituierender Dokumente, Wechsel von Verwaltungsgesellschaft, Verwahrstelle, Wirtschaftsprüfer und Geschäftsleiter der Verwahrstelle
1) Für das Verfahren zur Änderung der konstituierenden Dokumente nach Art. 5 Abs. 7, Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 11 gelten die Art. 8 bis 10 entsprechend, insbesondere in Bezug auf:45
a) inländische oder grenzüberschreitende Spaltungen von OGAW, Teilfonds oder Anteilsklassen oder von Organismen für gemeinsame Anlagen, die OGAW werden sollen;
b) den Wechsel der Verwaltungsgesellschaft;
c) den Wechsel der Verwahrstelle;
d) den Wechsel einer selbstverwalteten in eine fremdverwaltete Investmentgesellschaft sowie im umgekehrten Fall der Umwandlung einer fremdverwalteten in eine selbstverwaltete Investmentgesellschaft;
e) die Umwandlung eines Teilfonds aus einer Umbrella-Struktur in einen selbständigen OGAW oder die Umwandlung eines selbständigen OGAW in einen Teilfonds einer Umbrella-Struktur;
f) inländische oder grenzüberschreitende Rechtsformwechsel und Sitzverlegungen von OGAW.
2) Die Änderungen nach Abs. 1 sind nach der Genehmigung durch die FMA von der Verwaltungsgesellschaft zu veröffentlichen. Änderungen nach Abs. 1 Bst. a bis f werden zu Beginn des 20. Tages nach der Veröffentlichung, alle übrigen Änderungen mit der Genehmigung durch die FMA wirksam.46
3) Den Wechsel des Wirtschaftsprüfers des OGAW und eines Geschäftsleiters der Verwahrstelle hat die Verwaltungsgesellschaft der FMA anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige ist der Name des neuen Wirtschaftsprüfers oder des neuen Geschäftsleiters mitzuteilen.
4) Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 12
Name
1) Der Name eines OGAW darf nicht zu Verwechslungen und Täuschungen Anlass geben. Lässt der Name auf eine bestimmte Anlagestrategie schliessen, ist diese überwiegend umzusetzen.
2) Der Name des Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft hat die jeweilige Rechtsform oder eine der folgenden Bezeichnungen oder Abkürzungen zu enthalten:47
a) beim Investmentfonds: "common contractual fund", "CCF" oder "C.C.F.", "fonds commun de placement", "FCP" oder "F.C.P.", "Fonds" oder "Fund";
b) bei der Kollektivtreuhänderschaft: "Anlagefonds", "Fonds" oder "Fund" oder "unit trust", "authorized unit trust" oder "AUT".
2a) Der Name der Investmentgesellschaft hat die jeweilige Rechtsform oder eine der folgenden Bezeichnungen oder Abkürzungen zu enthalten:48
a) bei der Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital: "AGmvK", "open-ended investment company" oder "OEIC", "société d`investissement à capital variable" oder "SICAV";
b) bei der Europäischen Gesellschaft mit veränderlichem Kapital: "SEmvK" oder "SICAV-SE".
3) Wird der Name eines OGAW, einschliesslich der Bezeichnung oder Abkürzung, geändert, so sind auch die konstituierenden Dokumente anzupassen. Solche Änderungen bedürfen der Genehmigung der FMA.
4) Andere als Verwaltungsgesellschaften oder OGAW dürfen keine Bezeichnungen verwenden, die auf die Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft oder eines OGAW schliessen lassen.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
III. Zulassung und Pflichten von Verwaltungsgesellschaften
A. Zulassung von Verwaltungsgesellschaften
Art. 13
Zulassungspflicht und anwendbares Recht
1) Eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein bedarf zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit der Zulassung durch die FMA. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Art. 96 bis 120.
2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf die selbstverwaltete Investmentgesellschaft die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss Anwendung.
Art. 14
Umfang der Zulassung
1) Die Zulassung als Verwaltungsgesellschaft gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt die Verwaltungsgesellschaft auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit innerhalb des EWR zur Verwaltung von zugelassenen OGAW.
2) Zusätzlich zur Verwaltung von zugelassenen OGAW kann die FMA der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung für die Erbringung folgender Dienstleistungen erteilen:
a) individuelle Verwaltung einzelner Portfolios - einschliesslich der Portfolios von Pensionsfonds und Stiftungen - mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente enthalten;49
b) soweit die Zulassung Dienstleistungen nach Bst. a umfasst:
1. die Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente;50
2. die Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen; und
3. in Fällen, in denen die Verwaltungsgesellschaft sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen verwaltet, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrumente nach Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU zum Gegenstand haben;51
c) die Verwaltung von AIF unter den im AIFMG näher bestimmten Voraussetzungen; und52
d) andere durch Verordnung bestimmte Tätigkeiten, soweit der Anlegerschutz und das öffentliche Interesse nicht entgegen stehen.
3) Eine selbstverwaltete Investmentgesellschaft darf nur ihre eigenen Vermögensgegenstände verwalten.
4) Die FMA kann die Zulassung für alle oder nur für einzelne Arten von OGAW erteilen.
5) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsform der Verwaltungsgesellschaft und die Arten von OGAW nach Abs. 4, mit Verordnung regeln.
Art. 15
Zulassungsvoraussetzungen
1) Die FMA erteilt der Verwaltungsgesellschaft die Zulassung, wenn:
a) die Kapitalausstattung nach Art. 17 ausreichend ist;
b) die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft oder andere Personen, für die die Verwaltungsgesellschaft nachweist, dass sie die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich führen, ausreichend fachlich qualifiziert und persönlich integer sind; über die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen, bestimmen;53
c) ein Geschäftsplan vorliegt, aus dem zumindest der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft hervorgeht;
d) die qualifiziert Beteiligten den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Verwaltungsgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügen;
e) die Hauptverwaltung und der Sitz der Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein sind.
1a) Die FMA unterrichtet die ESMA über jede erteilte Zulassung.54
2) Die FMA verweigert die Zulassung, wenn:
a) sie durch enge Verbindungen zwischen der Verwaltungsgesellschaft und anderen Personen an der Aufsicht gehindert wird;
b) sie durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates, denen Personen unterstehen, zu denen die Verwaltungsgesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung an der Aufsicht gehindert wird.
3) Bei Zulassungen für Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b finden die Art. 15, 16, 24 und 25 der Richtlinie 2014/65/EU betreffend die organisatorischen Anforderungen, die Grundsätze zum Anlegerschutz und die Beurteilung der Eignung und Angemessenheit sowie die Berichtspflicht gegenüber Kunden sinngemäss Anwendung. Die Zulassung wird erteilt, wenn sich die Verwaltungsgesellschaft einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes anschliesst.55
4) Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Geschäftsbereich die Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes umfasst, dürfen als Verwaltungsgesellschaften zugelassen werden, wenn sie nach Art. 30 Abs. 1 Bst. c des Vermögensverwaltungsgesetzes schriftlich auf ihre Bewilligung verzichten.56
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 16
Antrag und Zulassungsverfahren
1) Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft ist in der durch die Regierung mit Verordnung bestimmten Form bei der FMA einzureichen.
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 15 erforderlichen Angaben und Unterlagen im Hinblick auf die Verwaltungsgesellschaft beizufügen. Zugleich hat die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft zu bestätigen, dass keine Verweigerungsgründe nach Art. 15 Abs. 2 vorliegen.57
3) Die FMA übermittelt dem Antragsteller binnen drei Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung.
4) Die FMA hat innerhalb von einer Frist von einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden.
5) Die FMA kann die Frist nach Abs. 4 auf höchstens sechs Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen verlängern, wenn dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
6) Jede Fristverlängerung, Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung ist schriftlich zu begründen. Für den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung kann die FMA zusätzliche Gebühren erheben.
7) Vor Erteilung der Zulassung hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaats zu hören, wenn die Verwaltungsgesellschaft:
a) Tochter- oder Schwesterunternehmen einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft mit einer Zulassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ist;
b) von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine andere Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft mit einer Zulassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat.
8) Nach Eingang der Zulassung kann die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit in Liechtenstein sofort aufnehmen.58
9) Die Regierung kann das Nähere über die Eingangsbestätigung, die Antragsform, das Verfahren, die Vollständigkeit des Antrages nach Abs. 4, die Fristverlängerung nach Abs. 5 und die Begründung nach Abs. 6 mit Verordnung regeln.
10) Im Falle eines Antrags eines nach Art. 28 AIFMG und Art. 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM sind Unterlagen nach Abs. 1 und 2, soweit sie der FMA bereits vorliegen und noch aktuell sind, nicht mehr zu übermitteln.59
B. Pflichten der Verwaltungsgesellschaft
Art. 17
Kapitalausstattung
1) Die Kapitalausstattung muss mindestens betragen:
a) bei selbstverwalteten Investmentgesellschaften: 300 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken;
b) bei Verwaltungsgesellschaften: 125 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.
2) Überschreitet der Wert der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Portfolios 250 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, muss die Kapitalausstattung zusätzlich 0,02 % des Betrags ausmachen, um den der Wert der verwalteten Portfolios den Betrag von 250 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigt; die Kapitalausstattung beträgt höchstens 10 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken. Als von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Portfolios gelten alle von ihr verwalteten OGAW und Organismen für gemeinsame Anlagen, einschliesslich Portfolios, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet.60
3) Ungeachtet von Abs. 2 muss die Kapitalausstattung mindestens einem Viertel der fixen Gemeinkosten des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres entsprechen; bei Neugründungen sind die im Geschäftsplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten der Verwaltungsgesellschaft massgeblich. Die FMA kann die Anforderung an die Kapitalausstattung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit anpassen.61
4) Aufgehoben62
5) Die zusätzliche Kapitalausstattung nach Abs. 2 kann bis zu 50 % durch eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe nachgewiesen werden. Der Garantiegeber muss seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder einem Drittstaat mit gleichwertigen Aufsichtsbestimmungen haben und in Liechtenstein zur Geschäftstätigkeit entsprechend zugelassen sein.63
6) Für die Umrechnung der Beträge nach Abs. 1 sind die von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Referenzkurse massgeblich.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. Sie kann mit Verordnung bestimmen, dass die Kapitalausstattung in bestimmten Fällen bis zu 1 Million Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken beträgt.
Art. 18 64
Mitteilungspflichtige Änderungen65
1) Einer vorgängigen Mitteilung an die FMA bedürfen sämtliche wesentlichen Änderungen der nach Art. 15 Abs. 1 vorgelegten Angaben und Unterlagen.66
2) Die FMA kann den Änderungen nach Abs. 1 binnen eines Monats widersprechen.
3) Die FMA kann die Frist nach Abs. 2 durch begründete Mitteilung an die Verwaltungsgesellschaft jeweils um einen Monat verlängern.
4) Stimmt die FMA auf Antrag der Änderung binnen kürzerer Frist zu oder widerspricht sie nicht binnen der Fristen nach Abs. 2 und 3, darf die Änderung nach Abs. 1 durchgeführt werden.67
5) Der FMA sind von der Verwaltungsgesellschaft alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen nach Abs. 1 umfassend zu beurteilen und sich zu vergewissern, dass sämtliche Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.68
Art. 19 69
Qualifizierte Beteiligungen
1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb, jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft ist der FMA von der oder den am Erwerb der Veräusserung interessierten Person oder Personen schriftlich mitzuteilen, wenn aufgrund des Erwerbs oder der Veräusserung die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten der Verwaltungsgesellschaft erreicht, über- oder unterschritten werden oder die Verwaltungsgesellschaft Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre. Für die Festlegung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden.70
2) Die FMA konsultiert nach einer Mitteilung gemäss Abs. 1 die Behörde, die für die Zulassung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn es sich beim interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt:
a) eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft, Wertpapierfirma, Bank, ein Versicherungsunternehmen oder einen AIFM;
b) ein Mutterunternehmen eines Unternehmens nach Bst. a; oder
c) eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen nach Bst. a kontrolliert.
3) Erhält die Verwaltungsgesellschaft Kenntnis von einem Erwerb oder einer Veräusserung von Beteiligungen an ihrem Kapital nach Abs. 1, unterrichtet sie die FMA. Ferner teilt die Verwaltungsgesellschaft der FMA mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mit.
4) Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben, dürfen die Stimmrechte des Erwerbers bis zur Abänderung oder Aufhebung des Einspruchs im Rechtsmittelweg oder der Rücknahme des Einspruchs durch die FMA nicht ausgeübt werden; eine dennoch erfolgte Stimmabgabe ist nichtig.
5) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung nach Abs. 2 mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch sämtlicher für die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung relevanten Informationen.
6) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen mit Verordnung. Sie kann für selbstverwaltete Investmentgesellschaften von Abs. 1 und 3 abweichende Regelungen treffen.
Art. 20
Wohlverhaltensregeln
1) Die Verwaltungsgesellschaft muss:
a) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit recht und billig im besten Interesse der OGAW und der Marktintegrität handeln;
b) ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der OGAW und der Marktintegrität ausüben;
c) über die für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;
d) sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, dass die von ihr verwalteten OGAW nach Recht und Billigkeit behandelt werden;
e) nach Massgabe der Gesetze und konstituierenden Dokumente unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger handeln.
2) Eine bestellte Verwaltungsgesellschaft, deren Zulassung auch die individuelle Portfolioverwaltung nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a umfasst:
a) darf das Vermögen des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten OGAW anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung erteilt;
b) unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b den einschlägigen Vorschriften über Systeme für die Entschädigung der Anleger.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 20a 71
Vergütung
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Vergütungsgrundsätze und -praktiken für die Kategorien von Angestellten einschliesslich Geschäftsleitung, Risikoträger, Angestellte mit Kontrollfunktionen und Angestellte, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Handeln einen wesentlichen Einfluss auf die Risikoprofile der Verwaltungsgesellschaft oder der von ihr verwalteten OGAW haben, festzulegen und anzuwenden. Die Vergütungsgrundsätze und -praktiken müssen mit einem vernünftigen und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sein und dürfen weder zur Übernahme von Risiken ermutigen, die mit den Risikoprofilen oder den konstituierenden Dokumenten der von ihnen verwalteten OGAW nicht vereinbar sind, noch die Verwaltungsgesellschaft daran hindern, pflichtgemäss im besten Interesse des OGAW zu handeln.
2) Die Vergütungsgrundsätze und -praktiken müssen angemessen und verhältnismässig zur Grösse, internen Organisation der Verwaltungsgesellschaft sowie zur Art, zum Umfang und zur Komplexität der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft sein. Sie müssen mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft, der verwalteten OGAW und der Anleger solcher OGAW vereinbar sein und Massnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten umfassen.
3) Die Vergütungsgrundsätze und -praktiken haben feste und variable Bestandteile der Gehälter und freiwillige Altersversorgungsleistungen zu umfassen.
4) Die FMA hat auf Verlangen der ESMA Auskünfte über die Vergütungsgrundsätze und -praktiken zu erteilen.
Art. 20b 72
Festlegung und Anwendung der Vergütungsgrundsätze und -praktiken
1) Das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft legt im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die Vergütungsgrundsätze und -praktiken nach Art. 20a fest, überprüft sie mindestens einmal jährlich und ist für deren Umsetzung und Überwachung verantwortlich. Diese Aufgaben müssen von Mitgliedern des Leitungsorgans ausgeführt werden, die in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsfunktionen wahrnehmen und über Sachkenntnisse in den Bereichen Risikomanagement und Vergütung verfügen.
2) Die Umsetzung der vom Leitungsorgan nach Abs. 1 festgelegten Vergütungsgrundsätze und -praktiken ist mindestens einmal jährlich im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festzustellen.
3) Die Vergütungsgrundsätze und -praktiken sind unter Berücksichtigung von Leitlinien oder Empfehlungen der ESMA insbesondere wie folgt anzuwenden:
a) Angestellte mit Kontrollfunktionen werden je nach Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, unabhängig von der Leistung der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche.
b) Die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance wird vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft, soweit ein solcher Ausschuss besteht.
c) Bei erfolgsabhängiger Vergütung basiert die Gesamtvergütung auf einer Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Angestellten und seiner Abteilung bzw. des betreffenden OGAW sowie deren Risiken als auch des Gesamtergebnisses der Verwaltungsgesellschaft; bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle und nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt.
d) Die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, der der Haltedauer, die den Anlegern des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW empfohlen wurde, angemessen ist, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung des OGAW und seiner Anlagerisiken abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über denselben Zeitraum verteilt ist.
e) Eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Angestellter gezahlt und ist auf das erste Jahr ihrer Beschäftigung beschränkt.
f) Die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung hoch genug ist, um in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten völlige Flexibilität zu bieten, einschliesslich der Möglichkeit, auf die Zahlung einer variablen Komponente zu verzichten.
g) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen.
h) Die Erfolgsmessung, anhand deren variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schliesst einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle Arten laufender und künftiger Risiken ein.
i) Je nach Rechtsform des OGAW und seinen konstituierenden Dokumenten muss ein erheblicher Anteil, mindestens jedoch 50 % der variablen Vergütungskomponente aus Anteilen des betreffenden OGAW, gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten mit Anreizen bestehen, die gleichermassen wirksam sind wie jedwedes der in diesem Buchstaben genannten Instrumente; der Mindestwert von 50 % kommt nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 % des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Gesamtportfolios auf OGAW entfallen. Für diese Instrumente gilt eine geeignete Zurückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW sowie den Interessen der OGAW-Anleger auszurichten. Dieser Buchstabe gilt sowohl für den Anteil der variablen Vergütungskomponente, die nach Bst. k zurückgestellt wird, als auch für den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente.
k) Ein wesentlicher Anteil, mindestens jedoch 40 % der variablen Vergütungskomponente wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts der Haltedauer, die den Anlegern des betreffenden OGAW empfohlen wurde, angemessen und korrekt auf die Art der Risiken dieses OGAW ausgerichtet ist. Dieser Zeitraum beträgt mindestens drei Jahre. Die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben; macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt.
l) Die variable Vergütung, einschliesslich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder verdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft insgesamt tragbar und aufgrund der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des OGAW und der betreffenden Person gerechtfertigt ist. Ein schwaches oder negatives finanzielles Ergebnis der Verwaltungsgesellschaft oder des betreffenden OGAW führt generell zu einer erheblichen Absenkung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden.
m) Die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten OGAW in Einklang. Verlässt der Angestellte die Verwaltungsgesellschaft vor Eintritt in den Ruhestand, so werden freiwillige Altersversorgungsleistungen von der Verwaltungsgesellschaft fünf Jahre lang in Form der unter Bst. i genannten Instrumente zurückbehalten. Tritt ein Angestellter in den Ruhestand, werden die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Angestellten nach einer Wartezeit von fünf Jahren in Form der unter Bst. i genannten Instrumente ausgezahlt.
n) Die Angestellten müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten risikoorientierten Effekte zu unterlaufen.
o) Die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Gesetzes erleichtern.
4) Die in Art. 20a und in Abs. 1 bis 3 dieses Artikels festgelegten Vergütungsgrundsätze und -praktiken gelten für jede Art von Leistung, die von der Verwaltungsgesellschaft gewährt wird, für jeden direkt von dem OGAW selbst gezahlten Betrag, einschliesslich Anlageerfolgsprämien (performance fees), und für jede Übertragung von Anteilen des OGAW zugunsten von Angestelltenkategorien, einschliesslich Geschäftsleitung, Risikoträgern, Angestellten mit Kontrollfunktionen und aller Angestellten, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf ihr Risikoprofil oder das Risikoprofil der von ihnen verwalteten OGAW haben.
5) Die Regierung kann das Nähere unter Berücksichtigung von Leitlinien oder Empfehlungen der ESMA mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) Einschränkungen bzw. Verbote hinsichtlich der Arten und Formen der Instrumente nach Abs. 3 Bst. i;
b) Kriterien im Hinblick auf die Kategorien von Angestellten nach Art. 20a Abs. 1, auf welche die Vergütungsgrundsätze und -praktiken jedenfalls anzuwenden sind.
Art. 20c 73
Vergütungsausschuss
1) Verwaltungsgesellschaften, die hinsichtlich ihrer Grösse oder der Grösse der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der Vergütungsausschuss ist so einzurichten, dass er kompetent und unabhängig über die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risikomanagement geschaffenen Anreize urteilen kann.
2) Der Vergütungsausschusses, der im Einklang mit den Leitlinien der ESMA nach Abs. 1 gegebenenfalls eingerichtet wird, ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschliesslich Entscheidungen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement der Verwaltungsgesellschaft oder der betreffenden OGAW, die vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen sind. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des Leitungsorgans, das in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsfunktionen wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsfunktionen wahrnehmen. Soweit nach dem Mitwirkungsgesetz eine Arbeitnehmervertretung im Leitungsorgan vorgesehen ist, so umfasst der Vergütungsausschuss einen oder mehrere Vertreter der Arbeitnehmer. Bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse berücksichtigt der Vergütungsausschuss die langfristigen Interessen der Anleger und anderer Beteiligter und das öffentliche Interesse.
3) Die Regierung kann unter Berücksichtigung von Leitlinien oder Empfehlungen der ESMA das Nähere über die Feststellung einer erheblichen Bedeutung einer Verwaltungsgesellschaft, Zusammensetzung und Organisation eines Vergütungsausschusses festlegen.
Art. 21
Organisation, getrennte Verwahrung
1) Eine Verwaltungsgesellschaft muss über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, über Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen. Dazu gehören insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage auf eigene Rechnung.
2) Die Regeln nach Abs. 1 müssen zumindest gewährleisten, dass:
a) jedes den OGAW betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann; und
b) das Vermögen des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW entsprechend den konstituierenden Dokumenten sowie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes angelegt wird.
3) Eine Verwaltungsgesellschaft muss so aufgebaut und organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten, die den Interessen des OGAW oder denen von Anlegern und Kunden schaden, möglichst gering ist und, sofern es dennoch zu Konflikten kommt, diese erkannt und angemessen behandelt werden. Dabei sind insbesondere Interessenkonflikte zwischen der Verwaltungsgesellschaft, ihren Kunden, OGAW und Anlegern - jeweils im Verhältnis zur Verwaltungsgesellschaft und untereinander - zu berücksichtigen.
3a) Eine Verwaltungsgesellschaft muss über angemessene Verfahren, über die ihre Angestellten tatsächliche oder potenzielle Verstösse gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Berichtsweg melden können, verfügen.74
4) Eine Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, das Vermögen eines OGAW vom Vermögen eines anderen OGAW und vom eigenen Vermögen getrennt zu halten.
5) Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 22
Aufgabenübertragung
1) Eine Verwaltungsgesellschaft kann einen Teil ihrer Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf Dritte übertragen, wenn:
a) die Übertragung die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft nicht beeinträchtigt; sie darf weder die Verwaltungsgesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf sie verhindern, dass der OGAW im Interesse der Anleger verwaltet wird;
b) bei der Übertragung der Anlageverwaltung der Auftrag nur Unternehmen erteilt wird, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen und beaufsichtigt sind; die Übertragung muss der von der Verwaltungsgesellschaft regelmässig festgelegten Verteilung der Anlagen entsprechen;
c) bei der Übertragung der Anlageverwaltung an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Herkunftsstaatbehörde des Unternehmens sichergestellt ist;
d) der Verwahrstelle und anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Verwaltungsgesellschaft oder der Anleger kollidieren können, kein Auftrag für die Anlageverwaltung erteilt wird;
e) die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeiten des Unternehmens, dem der Auftrag erteilt wurde, jederzeit wirksam überwachen können;
f) die Verwaltungsgesellschaft befugt ist, dem Unternehmen, dem die Aufgaben übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen oder den Auftrag mit sofortiger Wirkung zu entziehen, sofern dies im Interesse der Anleger ist;
g) unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben das Unternehmen, dem die Aufgaben übertragen werden, über die notwendige Qualifikation verfügt und die Aufgaben ausüben kann;
h) die übertragenen Aufgaben in den OGAW-Prospekten aufgelistet sind, für deren Übertragung die Verwaltungsgesellschaft gemäss diesem Artikel eine Genehmigung erhalten hat;
i) die Verwaltungsgesellschaft durch den Umfang der Übertragung nicht zu einem Briefkastenunternehmen wird.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA die Übertragung von Aufgaben vor Wirksamkeit der Übertragungsvereinbarung mitzuteilen.75
3) Die Übertragung von Aufgaben lässt die Haftung der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle unberührt.
4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere den Umfang der zulässigen Aufgabenübertragung, mit Verordnung regeln.
Art. 23
Risikomanagement
1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat das Risikomanagement und die Anlageverwaltung verschiedenen Personen zuzuweisen. Eine Verwaltungsgesellschaft, bei der wegen der Art, Grösse und Komplexität des OGAW die Funktionstrennung unangemessen ist, kann für einzelne von der Regierung mit Verordnung bestimmte Bereiche des Risikomanagements mit Zustimmung der FMA auf die Funktionstrennung verzichten. Der Verzicht darf die Wirksamkeit des Risikomanagementverfahrens nach Abs. 1a und 2 nicht beeinträchtigen.76
1a) Eine Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios eines OGAW jederzeit zu überwachen und zu messen.77
2) Sie hat Verfahren einzusetzen, die insbesondere:78
a) eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts von OTC-Derivaten ermöglichen;
b) unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des OGAW die Bonitätsbewertung nicht ausschliesslich und automatisch auf Ratings stützen, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgegeben worden sind.
3) Sie hat die Risikomanagementsysteme in angemessenen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, zu überprüfen und anzupassen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 24
Haftung
1) Eine Verwaltungsgesellschaft, ein Liquidator oder ein Sachwalter haftet den Anlegern für den aus der Verletzung der Art. 20 bis 23 dieses Gesetzes oder der Bestimmungen nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften entstandenen Schaden, sofern ihrerseits ein Verschulden nachweislich nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Aufgabenübertragung nach Art. 22 auf Dritte lässt die Haftung unberührt. Eine Beschränkung dieser Haftung ist ausgeschlossen.79
2) Sind wesentliche Angaben in einem Prospekt, einem Jahres- oder Halbjahresbericht, der nach diesem Gesetz zu erstellen ist, unrichtig oder unvollständig oder wurde die Erstellung eines diesen Vorschriften entsprechenden Prospekts unterlassen, haften die verantwortlichen Personen nach Abs. 1 jedem Anleger für den Schaden, welcher diesem entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden trifft. Für Angaben in den wesentlichen Informationen für den Anleger, der Zusammenfassung des Prospekts oder in der Werbung einschliesslich deren Übersetzungen wird nur gehaftet, wenn sie irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Prospekts vereinbar sind.
3) Die in Abs. 1 genannten sowie die handelnden und verantwortlichen Personen haften den Anlegern für die Richtigkeit der Erklärung nach Art. 10 Abs. 2 für den Schaden, welcher diesem entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden trifft.80
4) Mehrere Beteiligte haften im Aussenverhältnis als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach dem ihnen anteilig zurechenbaren Verschulden. Der Rückgriff unter den Beteiligten bestimmt sich unter Würdigung aller Umstände.81
5) Der Anspruch auf Schadenersatz nach Abs. 1 bis 3 verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung des Anteils oder nach Kenntnis vom Schaden.82
6) Für Klagen aus dem Rechtsverhältnis mit einem inländischen OGAW oder einer inländischen Verwaltungsgesellschaft oder für Klagen eines inländischen Anlegers aus einem ausländischen OGAW, dessen Anteile im Inland vertrieben werden, ist jedenfalls das Landgericht zuständig.83
Art. 25
Geheimnisschutz
1) Die Mitglieder der Organe von Verwaltungsgesellschaften und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Verwaltungsgesellschaften tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und den Behörden und Stellen der Aufsicht sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU oder mit den zuständigen Behörden und Stellen der Aufsicht.84
C. Erlöschen und Entzug von Zulassungen85
Art. 26 86
Aufgehoben
Art. 27 87
Erlöschen der Zulassung
1) Zulassungen erlöschen, wenn:
a) schriftlich darauf verzichtet wird;
b) über die Verwaltungsgesellschaft der Konkurs rechtskräftig eröffnet wird; oder
c) die Investmentgesellschaft im Handelsregister gelöscht wird.
2) In den Fällen des Erlöschens nach Abs. 1 setzt die FMA als zuständige Behörde der Verwaltungsgesellschaft die zuständige Behörde der Aufnahmemitgliedstaaten in Kenntnis.
3) Das Erlöschen der Zulassung ist auf Kosten der Verwaltungsgesellschaft in den von der Regierung bestimmten Publikationsorgangen zu veröffentlichen.
Art. 28 88
Entzug der Zulassung
1) Zulassungen können von der FMA entzogen werden, wenn:
a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wird;
c) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist;
d) die Verwaltungsgesellschaft die gesetzlichen Pflichten systematisch in schwerwiegender Weise verletzt und Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes nicht Folge leistet;
e) die Verwaltungsgesellschaft die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
f) die Kapitalausstattung der Verwaltungsgesellschaft den Voraussetzungen nach Art. 17 - bei der individuellen Portfolioverwaltung nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a zudem den Bestimmungen über die Kapitalausstattung nach Art. 95 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 - nicht mehr genügt und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist;
g) die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Verwaltungsgesellschaft voraussichtlich das Vertrauen in den liechtensteinischen Fondsplatz, die Stabilität des Finanzsystems oder den Anlegerschutz gefährdet.
2) Auf eine selbstverwaltete Investmentgesellschaft findet Abs. 1 Bst. f keine Anwendung.
3) Der Entzug der Zulassung ist der Verwaltungsgesellschaft mit schriftlich begründeter Verfügung mitzuteilen und nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten der Verwaltungsgesellschaft in den von der Regierung bestimmten Publikationsorganen zu veröffentlichen.
4) In den Fällen des Entzugs nach Abs. 1 setzt die FMA als zuständige Behörde der Verwaltungsgesellschaft die zuständige Behörde der Aufnahmemitgliedstaaten in Kenntnis.
5) Die Vorschriften über Sofortmassnahmen nach Art. 129a bleiben unberührt.
Art. 28a 89
Aufgehoben
D. Liquidation, Sachwalterschaft und Insolvenzverfahren90
Art. 29
Auflösung und Liquidation nach Verlust der Zulassung
1) Erlöschen und Entzug der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft bewirken die Auflösung und Liquidation der Verwaltungsgesellschaft, sofern sie nicht über eine weitere Zulassung nach AIFMG oder eine Bewilligung nach IUG verfügt.91
2) Die FMA informiert das Amt für Justiz und die Verwahrstelle über den rechtskräftigen Verlust der Zulassung. Das Amt für Justiz trägt die Liquidation im Handelsregister ein und bestellt auf Vorschlag der FMA einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 PGR. Die Vorschrift des Art. 133 Abs. 6 PGR kommt nur zur Anwendung, wenn die Regierung der Kostenübernahme zustimmt.92
3) Die Kosten der Auflösung und Liquidation gehen zu Lasten der Verwaltungsgesellschaft, bei Investmentgesellschaften im Fall der Vermögenstrennung nach Art. 7 Abs. 7 Bst. b zu Lasten des eigenen Vermögens.93
4) Die Auflösung und Liquidation der Verwaltungsgesellschaft oder des eigenen Vermögens der Investmentgesellschaft erfolgt nach Art. 133 ff. PGR oder einem anderen mit Zustimmung des Amtes für Justiz und der FMA bestimmten Liquidationsverfahrens, mit der Massgabe, dass die FMA die Aufsicht über die Liquidation führt.94
5) Für das verwaltete Vermögen von OGAW gilt Art. 31.
6) Die FMA kann vom Liquidator die Erstellung eines Liquidationsberichtes verlangen.95
Art. 30 96
Ernennung eines Sachwalters
1) Die FMA ernennt für eine geschäftsunfähige Verwaltungsgesellschaft einen Sachwalter. Die Ernennung eines Sachwalters ist den Anlegern durch den Sachwalter mitzuteilen.
2) Der Sachwalter:
a) führt die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft, sieht aber von der Verwaltung neuer OGAW ab;
b) entscheidet über die Anteilsausgabe und -rücknahme und veranlasst gegebenenfalls die Aussetzung eines von der Verwaltungsgesellschaft veranlassten Anteilshandels;
c) beantragt bei der FMA innerhalb von einem Jahr die Zustimmung zur Fortführung der Geschäftstätigkeit, zur Gründung einer neuen Verwaltungsgesellschaft oder deren Auflösung.
3) Die FMA entscheidet über die Vergütung des Sachwalters. Vergütung und Aufwand des Sachwalters gehen zu Lasten der Verwaltungsgesellschaft.
4) Die Regierung kann das Nähere über den Sachwalter, insbesondere die Kriterien für die Vergütung und die persönlichen Anforderungen an den Sachwalter, mit Verordnung regeln.
Art. 31
Verwaltetes Vermögen bei Auflösung und Insolvenzverfahren der Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle97
1) Das zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen fällt im Fall der Auflösung und des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft oder, sofern nach Art. 7 Abs. 7 Bst. b eine Vermögenstrennung stattgefunden hat, der Investmentgesellschaft nicht in deren Insolvenzmasse und wird nicht zusammen mit dem eigenen Vermögen aufgelöst. Jeder OGAW oder Teilfonds bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Jedes Sondervermögen ist mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwaltungsgesellschaft zu übertragen oder, wenn sich nicht binnen drei Monaten ab Eröffnung des Konkursverfahrens eine Verwaltungsgesellschaft zur Übernahme bereit erklärt, im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des jeweiligen OGAW oder Teilfonds zu liquidieren. Die FMA kann die Frist auf bis zu zwölf Monate verlängern, wenn dies zum Schutz der Anleger geboten erscheint. Soweit die FMA zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses nichts anderes bestimmt, erfolgt die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator.98
2) Im Fall des Konkurses der Verwahrstelle ist das verwaltete Vermögen jedes OGAW oder Teilfonds mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwahrstelle zu übertragen oder im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des jeweiligen OGAW oder Teilfonds zu liquidieren.
2a) Die Kosten der Liquidation des OGAW oder Teilfonds gehen in den Fällen des Abs. 1 und 2 zu Lasten der Anleger des jeweiligen Sondervermögens.99
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
IV. Verwahrstelle100
Art. 32 101
Bestellung der Verwahrstelle
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden von ihr verwalteten inländischen OGAW eine einzige Verwahrstelle mit schriftlichem Vertrag zu bestellen. Der Vertrag regelt unter anderem den Informationsaustausch, der für die Verwahrstelle für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben für den OGAW erforderlich ist.
2) Als Verwahrstelle darf nur bestellt werden:
a) eine nach dem Bankengesetz für die Verwahrung zugelassene Bank oder Wertpapierfirma;
b) eine nach dem Bankengesetz errichtete und für die Verwahrung zugelassene inländische Zweigstelle einer Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz innerhalb des EWR;
c) eine andere von der FMA prudentiell beaufsichtigte zur Durchführung von Verwahrtätigkeiten im Rahmen dieses Gesetzes befugte juristische Person mit Sitz oder Niederlassung im Inland, die Eigenmittelanforderungen unterliegt, welche die entsprechend dem gewählten Ansatz nach Art. 315 oder 317 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errechneten Anforderungen nicht unterschreiten, und die in jedem Fall über Eigenmittel verfügt, die den in Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Bankengesetzes genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten, soweit sie folgende Mindestanforderungen erfüllt:
1. sie verfügt über die notwendige Ausstattung, um Finanzinstrumente zu verwahren, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können;
2. sie legt Strategien und Verfahren fest, die ausreichen, um sicherzustellen, dass sie, ihre Geschäftsleitung und ihre Beschäftigten den Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen;
3. sie verfügt über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme;
4. sie trifft wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessenen Massnahmen zur Vorbeugung von Interessenkonflikten und behält diese bei;
5. sie sorgt dafür, dass Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte geführt werden, die ausreichen, um der FMA zu ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und die in diesem Gesetz vorgesehenen Durchsetzungsmassnahmen zu ergreifen;
6. sie trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Vorschriftsmässigkeit ihrer Verwahrfunktionen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie - auch im Hinblick auf die Durchführung ihrer Verwahrtätigkeiten - auf geeignete und verhältnismässige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück;
7. sämtliche Mitglieder ihres Leitungsorgans und der Geschäftsleitung müssen zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sein und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen;
8. ihr Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten der Verwahrstelle samt ihrer Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse Fähigkeiten und Erfahrungen;
9. jedes Mitglied ihres Leitungsorgans und der Geschäftsleitung handelt aufrichtig und integer;
10. sie verfügt über angemessene Verfahren, über die ihre Angestellten tatsächliche oder potenzielle Verstösse gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Berichtsweg melden können.
3) Die Verwahrstelle stellt der FMA auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie in Ausübung ihrer Pflichten erhalten hat und die die FMA benötigen könnte. Die FMA übermittelt gegebenenfalls die Informationen an die zuständige Aufsichtsbehörde des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft in einem anderen EWR-Mitgliedstaat.
4) Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft oder der selbstverwalteten Investmentgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden. Die Verwaltungsgesellschaft oder die selbstverwaltete Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschliesslich im Interesse des OGAW und seiner Anleger.
5) Eine Verwahrstelle nimmt in Bezug auf den OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft keine Aufgaben wahr, die Interessenkonflikte zwischen dem OGAW, den Anlegern des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten, ausser wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben gegeben ist und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäss ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des OGAW gegenüber offengelegt werden.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Einzelheiten, die in den in Abs. 1 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmen sind;
b) die Bedingungen zur Erfüllung des in Abs. 4 genannten Unabhängigkeitsgebots.
Art. 33 102
Pflichten der Verwahrstelle
1) Die Verwahrstelle stellt sicher, dass:
a) Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten erfolgen;
b) die Bewertung der Anteile des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten erfolgt;
c) bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wird;
d) die Erträge des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten verwendet werden;
e) die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die:
1. auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet werden;
2. bei einer in Art. 18 Abs. 1 Bst. a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission genannten Stelle eröffnet werden; und
3. nach den in Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen geführt werden.
Werden die Geldkonten auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet, so werden auf solchen Konten weder Gelder der in Ziff. 2 genannten Stelle noch Gelder der Verwahrstelle selbst verbucht.
2) Die Verwahrstelle leistet den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft oder einer selbstverwalteten Investmentgesellschaft Folge, es sei denn, diese Weisungen verstossen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die konstituierenden Dokumente.
3) Das Vermögen des OGAW wird der Verwahrstelle wie folgt zur Verwahrung anvertraut:
a) Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:
1. die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;
2. die Verwahrstelle stellt sicher, dass alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, nach den in Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so- dass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als nach geltendem Recht im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können;
b) für andere Vermögenswerte gilt:
1. die Verwahrstelle prüft, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen oder Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist;
2. die Verwahrstelle führt Aufzeichnungen über die Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist, und hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.
4) Die Verwahrstelle übermittelt der Verwaltungsgesellschaft oder der selbstverwalteten Investmentgesellschaft regelmässig eine umfassende Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte des OGAW.
5) Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte dürfen von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden. Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.
6) Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, sofern:
a) die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des OGAW erfolgt;
b) die Verwahrstelle den Weisungen der im Namen des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft Folge leistet;
c) die Wiederverwendung dem OGAW zugute kommt sowie im Interesse der Anteilinhaber liegt; und
d) die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der OGAW gemäss einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat. Der Verkehrswert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens so hoch sein wie der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. Sie kann die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle nach Abs. 1 bis 3 festlegen, einschliesslich:
a) der Art der Finanzinstrumente, die nach Abs. 3 Bst. a unter die Verwahraufgaben der Verwahrstelle fallen sollen;
b) der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte Finanzinstrumente ausüben kann;
c) der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente nach Abs. 3 Bst. b zu verwahren hat.
Art. 34 103
Übertragung von Aufgaben an Dritte
1) Die Verwahrstelle darf ihre in Art. 33 Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben nicht auf Dritte übertragen.
2) Die Verwahrstelle darf die in Art. 33 Abs. 3 genannten Aufgaben nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:
a) die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften dieses Gesetzes zu umgehen;
b) die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt;
c) die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen und geht bei der regelmässigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben weiterhin mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.
3) Die Verwahrstelle kann die in Art. 33 Abs. 3 genannten Aufgaben nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben:
a) über Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihnen anvertrauten Vermögenswerte des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind;
b) bezogen auf die in Art. 33 Abs. 3 Bst. a genannten Verwahraufgaben:
1. einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschliesslich Mindesteigenkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden Rechtskreis unterliegen;
2. einer regelmässigen Prüfung durch einen externen Wirtschaftsprüfer unterliegen, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz befinden;
c) die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von ihren eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer Weise trennen, die gewährleistet, dass diese jederzeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;
d) alle notwendigen Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass im Fall der Insolvenz des Dritten die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können; und
e) sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote nach Art. 32 Abs. 1 und 4 sowie Art. 33 Abs. 3 und 5 bis 7 halten.
4) Ungeachtet Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 darf die Verwahrstelle, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittstaats vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen, und keine ortsansässigen Einrichtungen den in jener Ziffer festgelegten Anforderungen an eine Übertragung genügen, ihre Aufgaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es im Recht des Drittstaats gefordert wird, und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen an die Übertragung erfüllen, wobei folgende Bedingungen gelten:
a) die Anleger des betreffenden OGAW werden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäss über die Notwendigkeit einer solchen Übertragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittstaats, über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen, und über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, unterrichtet;
b) die selbstverwaltete Investmentgesellschaft oder die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen.
5) Der von der Verwahrstelle mit Aufgaben nach Art. 33 Abs. 3 beauftragte Dritte kann diese Aufgaben seinerseits unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. Art. 35 Abs. 4 gilt sinngemäss für alle Beteiligten.
6) Für die Zwecke dieses Artikels werden die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 98/26/EG durch für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG benannte Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme oder die Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme eines Drittlands nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen betrachtet.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen nach Abs. 2 Bst. c;
b) die Sonderverwahrungspflicht nach Abs. 3 Bst. c;
c) die Schritte, die Dritte nach Abs. 3 Bst. d zu unternehmen haben.
Art. 35 104
Haftung der Verwahrstelle
1) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW und dessen Anteilinhabern für den Verlust durch sie oder einen Dritten, dem die Verwahrung von nach Art. 33 Abs. 3 Bst. a verwahrten Finanzinstrumenten übertragen wurde.
2) Die Verwahrstelle hat bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments dem OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Sie haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äussere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist.
3) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW und den Anlegern des OGAW auch für sämtliche sonstige Verluste, die diese infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle aus diesem Gesetz erleiden.
4) Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung nach Art. 34 unberührt.
5) Die in Abs. 1 bis 3 genannte Haftung der Verwahrstelle kann nicht im Wege einer Vereinbarung - bei sonstiger Nichtigkeit - aufgehoben oder begrenzt werden.
6) Anteilinhaber des OGAW können die Haftung der Verwahrstelle unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft oder die selbstverwaltete Investmentgesellschaft geltend machen, vorausgesetzt, dass dies weder zur Verdopplung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber führt.
7) Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung eines Anteils oder der Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Schaden.
8) Die Klage gegen eine Verwahrstelle eines OGAW mit Sitz in Liechtenstein kann unbeschadet einer konkurrierenden Zuständigkeit ausländischer Gerichte jedenfalls in Liechtenstein erhoben werden. Zuständig ist das Landgericht.
9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente im Sinne dieser Bestimmung als Verlust zu betrachten sind;
b) was unter äusseren Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, im Sinne von Abs. 2 zu verstehen ist.
Art. 35a bis 35h 105
Aufgehoben
V. Strukturmassnahmen
A. Allgemeines
Art. 36
Grundsatz
1) Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist:
a) schliesst für die Zwecke dieses Kapitels ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein; und
b) finden die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss auf selbstverwaltete Investmentgesellschaften Anwendung.
2) Aufgehoben106
3) Aufgehoben107
Art. 37
Gestaltungsgrenze
Eine Umbildung eines OGAW in einen AIF oder eine andere Rechts-, Unternehmens- oder Anlageform, die nicht unter dieses Gesetz oder die entsprechenden Regelungen anderer EWR-Mitgliedstaaten fällt, ist unzulässig.
B. Verschmelzung
Art. 38
Grundsatz
Ein OGAW kann sich im Rahmen einer inländischen oder grenzüberschreitenden Verschmelzung mit einem oder mehreren anderen OGAW vereinigen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der aufnehmende oder übertragende OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat.
Art. 39
Genehmigungspflicht und Voraussetzungen
1) Die Verschmelzung bedarf der vorherigen Genehmigung der FMA, soweit der übertragende OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat.
2) Der übertragende OGAW übermittelt der FMA folgende Unterlagen:
a) den von den an der Verschmelzung beteiligten OGAW gebilligten Verschmelzungsplan nach Art. 40;
b) eine aktuelle Fassung des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW, soweit dieser in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist;
c) eine von allen Verwahrstellen der an der Verschmelzung beteiligten OGAW abgegebene Erklärung, mit der nach Massgabe von Art. 41 bestätigt wird, dass sie die Übereinstimmung der Angaben nach Art. 40 Abs. 2 Bst. a, b, g und h mit den Anforderungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten des OGAW, für den sie tätig sind, überprüft haben;
d) die Informationen, die die an der Verschmelzung beteiligten OGAW an ihre jeweiligen Anteilinhaber zur geplanten Verschmelzung nach Art. 43 übermitteln.
3) Die Unterlagen sind in Deutsch oder einer von der FMA für diese Zwecke akzeptierten Sprache und bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen zudem in der Amtssprache des EWR-Mitgliedstaats, in dem der übernehmende OGAW niedergelassen ist, einzureichen. Die zuständige Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem der übernehmende OGAW niedergelassen ist, kann auch Unterlagen in einer anderen Sprache zulassen.
4) Sind die Unterlagen nach Abs. 2 unvollständig, hat die FMA binnen zehn Arbeitstagen nach deren Zugang die Vervollständigung zu verlangen. Liegt der vollständige Antrag vor, übermittelt die FMA die Informationen nach Abs. 2 umgehend an die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des übernehmenden OGAW.
5) Die FMA und die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des übernehmenden OGAW wägen die Auswirkungen auf die Anleger der an der Verschmelzung beteiligten OGAW ab, um zu prüfen, ob die Anleger angemessen über die Verschmelzung informiert werden.
6) Die FMA kann vom übertragenden OGAW schriftlich eine klarere Ausgestaltung der Anlegerinformationen nach Abs. 2 Bst. d verlangen, soweit sie es für erforderlich erachtet.
7) Die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des übernehmenden OGAW hat der FMA einen Änderungsbedarf betreffend die Anlegerinformationen nach Abs. 2 Bst. d binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Unterlagen mitzuteilen. Nach einer Änderung der Anlegerinformationen auf diese Mitteilung hin hat die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des übernehmenden OGAW der FMA binnen 20 Arbeitstagen mitzuteilen, ob die Anlegerinformationen nunmehr zufriedenstellend sind.
8) Die FMA genehmigt die Verschmelzung binnen 20 Arbeitstagen nach Zugang der vollständigen Unterlagen nach Abs. 2, wenn:
a) die Voraussetzungen der Art. 39 bis 42 bzw. der zur Umsetzung von Art. 39 bis 42 der Richtlinie 2009/65/EG ergangenen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW erfüllt sind;
b) der übernehmende OGAW gemäss Art. 98 bzw. der zur Umsetzung von Art. 93 der Richtlinie 2009/65/EG ergangenen Vorschriften anderer EWR-Mitgliedstaaten für den Vertrieb seiner Anteile in sämtlichen EWR-Mitgliedstaaten angezeigt ist, in denen der übertragende OGAW zugelassen oder für den Vertrieb seiner Anteile nach denselben Vorschriften angezeigt ist;
c) die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der an der Verschmelzung beteiligten OGAW die Anlegerinformationen nach Abs. 2 Bst. d für zufriedenstellend hält oder die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des übernehmenden OGAW der Genehmigungsbehörde binnen der dafür bestimmten Fristen keine Mitteilung nach Abs. 6 gemacht hat.
9) Die FMA teilt ihre Entscheidung dem übertragenden OGAW und der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des übernehmenden OGAW mit.
10) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, welche Unterlagen nach Abs. 2 die FMA in welchen Sprachen zu akzeptieren hat.
Art. 40
Verschmelzungsplan
1) Der übertragende und der übernehmende OGAW haben gemeinsam einen Verschmelzungsplan zu erstellen.
2) Soweit die an der Verschmelzung beteiligten OGAW nicht beschliessen, weitere Punkte in den Verschmelzungsplan aufzunehmen, hat er die folgenden Angaben zu enthalten:
a) die beteiligten OGAW;
b) die Angabe, ob die Verschmelzung eine Verschmelzung durch Aufnahme, eine Verschmelzung durch Neugründung oder eine Verschmelzung mit Teilliquidation ist;
c) den Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung;
d) die zu erwartenden Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden und übernehmenden OGAW;
e) die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach Art. 47 Abs. 1;
f) die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses;
g) den geplanten effektiven Verschmelzungstermin;
h) die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen;
i) im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung und einer Verschmelzung mit Teilliquidation die konstituierenden Dokumente des neu gegründeten übernehmenden OGAW;
k) gegebenenfalls weitere, nach den konstituierenden Dokumenten eines der beteiligten OGAW erforderliche Angaben.108
Art. 41
Prüfung des Verschmelzungsplans durch die Verwahrstelle
Die Verwahrstellen der an der Verschmelzung beteiligten OGAW haben die Übereinstimmung der Angaben nach Art. 40 Abs. 2 Bst. a, b, g und h mit den gesetzlichen Anforderungen und denjenigen der Richtlinie 2009/65/EG und den konstituierenden Dokumenten des OGAW zu überprüfen, für den sie tätig sind.
Art. 42
Bericht der Verwahrstelle oder des unabhängigen Wirtschaftsprüfers
1) Eine Verwahrstelle nach Art. 32 bis 35 oder ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer nach Art. 93 bis 95 bestätigt nach entsprechender Prüfung:
a) die Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach Art. 47 Abs. 1;
b) gegebenenfalls die Barzahlung je Anteil;
c) die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt für die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses nach Art. 47 Abs. 1.
2) Die gesetzlichen Abschlussprüfer des übertragenden oder übernehmenden OGAW gelten für die Zwecke des Abs. 1 als unabhängige Wirtschaftsprüfer.
3) Ist ein übertragender OGAW in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässig, bestimmt das dortige Recht, ob die Bestätigung von einer Verwahrstelle oder einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu erstellen ist.
4) Den Anlegern und Aufsichtsbehörden der an der Verschmelzung beteiligten OGAW ist eine Kopie des Berichts mit der Bestätigung nach Abs. 1 auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Art. 43
Anlegerinformation
1) Die an der Verschmelzung beteiligten OGAW haben ihre Anleger angemessen und präzise über die geplante Verschmelzung zu informieren. Diese Anlegerinformation muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 ermöglichen.
2) Die Anlegerinformation nach Abs. 1 enthält die wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW und darüber hinaus Angaben zu:
a) Hintergrund und Beweggründen für die geplante Verschmelzung;
b) potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger, einschliesslich wesentlicher Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik und -strategie, die Kosten, das erwartete Ergebnis, die periodischen Berichte, eine etwaige Verwässerung der Leistung und soweit erforderlich eine eindeutige Warnung, dass die steuerliche Behandlung der Anleger im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann;
c) den spezifischen Rechten der Anleger in Bezug auf die geplante Verschmelzung, insbesondere des Rechts auf zusätzliche Informationen, des Rechts auf Erhalt einer Kopie des Berichts nach Art. 42, des Rechts auf Anteilsrücknahme oder gegebenenfalls Umwandlung ihrer Anteile nach Art. 45 Abs. 1 und der Frist für die Rechtswahrnehmung;
d) den massgeblichen Verfahrensaspekten und dem geplanten Verschmelzungstermin.
3) Wurde für einen beteiligten OGAW eine Vertriebsanzeige nach Art. 98 oder der zur Umsetzung von Art. 93 der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW gemacht, wird die Anlegerinformation auch in einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats des jeweiligen OGAW oder einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache vorgelegt. Der betreffende OGAW ist für die Erstellung einer originalgetreuen Übersetzung verantwortlich.
4) Die Anlegerinformation nach Abs. 1 ist den Anlegern der beteiligten OGAW zu übermitteln:
a) unverzüglich nach der Zustimmung zur Verschmelzung durch die FMA nach Art. 39 oder der zur Umsetzung von Art. 39 der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats;
b) mindestens 30 Tage vor der letzten Frist für einen Antrag auf Anteilsrücknahme oder gegebenenfalls Umwandlung ohne Zusatzkosten nach Art. 45 Abs. 1.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 44
Zustimmung der Anleger
1) Soweit die konstituierenden Dokumente eines OGAW nichts anderes vorsehen, bedarf die Verschmelzung von OGAW nicht der Zustimmung der Anleger.
2) Bestimmen die konstituierenden Dokumente eines OGAW mit Sitz in Liechtenstein, dass die Zustimmung der Anleger zu Verschmelzungen zwischen OGAW erforderlich ist, vermittelt grundsätzlich jeder Anteil eine Stimme. Für die Zustimmung ist die Mehrheit der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Anleger erforderlich.
3) Die verbindliche Annahme des Umtauschangebots gilt in der Hauptversammlung nach Abs. 2 als Zustimmung zur Verschmelzung. Ist das Quorum nach Abs. 2 bereits vor der Hauptversammlung erreicht, bedarf es der Durchführung der Hauptversammlung nicht mehr.
Art. 45
Umtauschrecht, Aussetzungsbefugnis der FMA
1) Die Anleger der an der Verschmelzung beteiligten OGAW können ohne weitere Kosten als jene, die vom OGAW zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, verlangen:
a) den Wiederverkauf ihrer Anteile;
b) die Rücknahme ihrer Anteile; oder
c) den Umtausch ihrer Anteile in solche eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik; das Umtauschrecht besteht nur, soweit der OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer mit der Verwaltungsgesellschaft eng verbundenen Gesellschaft verwaltet wird.
2) Das Recht nach Abs. 1 entsteht mit der Übermittlung der Anlegerinformation nach Art. 43 und erlischt fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschverhältnisses nach Art. 47 Abs. 1.
3) Die FMA ist als zuständige Behörde eines an der Verschmelzung beteiligten OGAW berechtigt, die zeitweilige Aussetzung der Zeichnung, der Rücknahme oder der Auszahlung von Anteilen zu verlangen oder zu gestatten, wenn dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
Art. 46
Verbot der Kostenzuweisung an die Anleger
Wird ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet, dürfen Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder einem der an der Verschmelzung beteiligten OGAW noch den Anlegern angelastet werden.
Art. 47
Wirksamkeit der Verschmelzung
1) Ist der aufnehmende OGAW in Liechtenstein ansässig, gelten - im Fall von Investmentgesellschaften abweichend von Art. 351h und 352 PGR - die folgenden Wirksamkeitsfristen:
a) ist keine Zustimmung der Anleger zur Verschmelzung erforderlich, wird die Verschmelzung zu Beginn des 45. Tages nach Übermittlung der Anlegerinformation nach Art. 43 wirksam;
b) ist die Zustimmung der Anleger zur Verschmelzung nach Art. 44 erforderlich, wird die Verschmelzung mit Rechtskraft der Zustimmung der Hauptversammlungsbeschlüsse, frühestens aber zu Beginn des 45. Tages nach Übermittlung der Anlegerinformation nach Art. 43 wirksam. Die Rechtskraft der Hauptversammlungsbeschlüsse tritt ein, sofern nicht binnen zwei Arbeitstagen nach dem Tag der Versammlung auf den Antrag von Anlegern, deren Anteile mindestens 5 % des verwalteten Vermögens des OGAW ausmachen, das Landgericht eine einstweilige Verfügung erlässt und binnen fünf Arbeitstagen nach dem Tag der Versammlung die Antragsteller Anfechtungsklage erheben. Das 5 %-Quorum ist bei der Antragstellung nachzuweisen. Die Klage ist abzuweisen, wenn es während der Dauer der nachfolgenden Klage unterschritten wird.
2) Die 45-Tages-Frist nach Abs. 1 kann durch den Verschmelzungsplan oder durch Verfügung der FMA zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses verlängert werden.109
3) Das Wirksamwerden der Verschmelzung wird in den von der Regierung mit Verordnung bestimmten Publikationsorganen öffentlich bekannt gegeben und den Herkunftsmitgliedstaatsbehörden der an der Verschmelzung beteiligten OGAW mitgeteilt.110
4) Ist der aufnehmende OGAW in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässig, ist für die Wirksamkeit der Verschmelzung und deren Bekanntmachung das dortige Recht massgeblich.
Art. 48
Rechtsfolgen der Verschmelzung
1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende Auswirkungen:
a) alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW oder gegebenenfalls auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;
b) die Anleger des übertragenden OGAW werden Anleger des übernehmenden OGAW; sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 % des Nettobestandswerts ihrer Anteile an dem übertragenden OGAW;
c) der übertragende OGAW erlischt mit Wirksamkeit der Verschmelzung.
2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende Auswirkungen:
a) alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den neu gegründeten übernehmenden OGAW oder gegebenenfalls auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;
b) die Anleger des übertragenden OGAW werden Anleger des neu gegründeten übernehmenden OGAW; sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 % des Nettobestandswerts ihrer Anteile an dem übertragenden OGAW;
c) der übertragende OGAW erlischt mit Wirksamkeit der Verschmelzung.
3) Eine Verschmelzung mit Teilliquidation hat folgende Auswirkungen:
a) die Nettovermögenswerte des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW oder gegebenenfalls auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;
b) die Anleger des übertragenden OGAW werden Anleger des übernehmenden OGAW;
c) der übertragende OGAW besteht weiter, bis alle Verbindlichkeiten getilgt sind.
4) Die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW hat der Verwahrstelle des übernehmenden OGAW unverzüglich nach Abschluss schriftlich zu bestätigen, dass die Übertragung der Vermögenswerte und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten abgeschlossen ist.
C. Entsprechende Geltung der Verschmelzungsvorschriften für andere Strukturmassnahmen
Art. 49 111
Grundsatz
Soweit die Regierung mit Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Kapitels entsprechend für:
a) Verschmelzungen von Organismen für gemeinsame Anlagen und Teilfonds mit Sitz in einem Drittstaat auf OGAW oder deren Teilfonds mit Sitz in Liechtenstein;
b) inländische Verschmelzungen von OGAW und Teilfonds und von inländischen AIF auf OGAW oder deren Teilfonds;
c) grenzüberschreitende Verschmelzungen von AIF und deren Teilfonds auf OGAW oder deren Teilfonds.
VI. Anlagepolitik
Art. 50
Anwendbarkeit auf Teilfonds und selbstverwaltete OGAW
1) Für Zwecke der Art. 50 bis 59 wird bei einem OGAW, der aus mehr als einem Teilfonds zusammengesetzt ist, jeder Teilfonds als eigener OGAW betrachtet.
2) Die Bestimmungen dieses Kapitels finden sinngemäss auf selbstverwaltete Investmentgesellschaften Anwendung, soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.
Art. 51
Zulässige Anlagegegenstände
1) Ein OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
1. die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU notiert oder gehandelt werden;112
2. die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
3. die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittstaates gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes durch die FMA genehmigt wurde oder in den konstituierenden Dokumenten des OGAW vorgesehen ist;
b) Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
1. die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, beantragt wird, und sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes durch die FMA genehmigt wurde oder in den konstituierenden Dokumenten des OGAW vorgesehen ist;
2. die unter Ziff. 1. genannte Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird;
c) Anteile an OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 17, sofern diese nach ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 10 % ihres Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;113
d) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
e) Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind, in die der OGAW gemäss seinen konstituierenden Dokumenten investieren darf. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
f) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
1. von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
2. von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
3. von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
4. von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Ziff. 1 bis 3 gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
2) Ein OGAW darf nicht:
a) mehr als 10 % seines Vermögens in andere als die in Abs. 1 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen;
b) Edelmetalle oder Zertifikate über Edelmetalle erwerben.
Er darf daneben flüssige Mittel halten.
3) Eine Investmentgesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich ist.
4) Die Verwaltungsgesellschaft handelt im besten Interesse der Anleger des betreffenden OGAW und ergreift gegebenenfalls Korrekturmassnahmen, soweit sie eine Verbriefung eingegangen ist, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt.114
Art. 52 115
Aufgehoben
Art. 53
Derivateeinsatz
1) Die Verwaltungsgesellschaft teilt der FMA regelmässig die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und für jeden von ihr verwalteten OGAW die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mit. Derivate im Sinne dieses Artikels sind auch Derivate, die in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet sind.
2) Ein OGAW stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seiner Portfolios nicht überschreitet. Ein OGAW darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Art. 54 festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt.
3) Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegen stehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 nicht zu berücksichtigen. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahme ist der FMA mitzuteilen.
3a) Die FMA übermittelt alle nach Abs. 2 und 3 eingehenden Informationen über alle von ihr beaufsichtigten Verwaltungsgesellschaften der ESMA und dem ESRB zum Zwecke der Überwachung von Systemrisiken auf EWR-Ebene.116
4) Ein OGAW darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der konstituierenden Dokumente und der in den an die Anleger gerichteten Informationen genannten Anlageziele Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegen stehen.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere unter welchen Voraussetzungen die FMA die Genehmigung nach Abs. 4 zum Einsatz von Techniken und Instrumenten, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, zu erteilen hat.117
Art. 54
Emittentengrenzen
1) Ein OGAW darf höchstens 5 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen.
2) Das Ausfallrisiko aus Geschäften eines OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5 % des Vermögens.
3) Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5 % seines Vermögens anlegt, 40 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Abs. 1 genannte Emittentengrenze von 5 % auf 10 % angehoben. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Abs. 5 und die Schuldverschreibungen nach Abs. 6 nicht berücksichtigt.118
3a) Die Anhebung der Grenze nach Abs. 3 auf 40 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten.119
4) Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Abs. 1 und 2 darf ein OGAW Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde:
a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente;
b) Einlagen bei dieser Einrichtung;
c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate.
5) Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Abs. 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 35 % angehoben.
6) Die Emittentengrenze von 5 % nach Abs. 1 wird auf höchstens 25 % angehoben, wenn:120
a) die Schuldverschreibungen vor dem 8. Januar 2023 von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben wurden, das:
1. aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt; und
2. insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind; oder
b) die Schuldverschreibungen der Definition von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen entsprechen.
6a) In den Fällen nach Abs. 6 darf der Gesamtwert der Anlagen 80 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. Die FMA übermittelt der ESMA zu Zwecken der Weiterleitung und Veröffentlichung ein Verzeichnis der Kategorien von Schuldverschreibungen und jener Emittenten, die in Liechtenstein die Kriterien erfüllen. Die FMA fügt dem Verzeichnis eine Erläuterung des Status der gebotenen Garantien bei.121
7) Die in Abs. 1 bis 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35 % des Vermögens des OGAW.
8) Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgruppe ist die Emittentengrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben.
9) Die Regierung kann mit Verordnung für alle oder einzelne Kategorien von OGAW vorsehen, dass die Anhebung der Emittentengrenzen nach Abs. 3, 5, 6 und 8 nur mit Genehmigung der FMA in Anspruch genommen werden kann, und die Voraussetzungen für die Genehmigung festlegen. Die FMA kann ihre Genehmigung unter Auflagen erteilen.
Art. 55
Erhöhte Emittentengrenzen für Indexfonds
1) Die Emittentengrenzen nach Art. 54 sind in Bezug auf Aktien oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten auf höchstens 20 % angehoben, wenn die Anlagestrategie gemäss den konstituierenden Dokumenten des OGAW einen von der FMA oder den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachbilden soll. Die FMA hat den Index anzuerkennen, wenn:
a) die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
b) der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; und
c) der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
2) Die in Abs. 1 festgelegte Grenze ist auf höchstens 35 % angehoben, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Die Anlage in einer Höhe, die die Grenze des Abs. 1 übersteigt, bis zu dieser Obergrenze ist nur in Anlagen eines einzigen Emittenten zulässig.
Art. 56
Ausnahmegenehmigung für Anlage in Wertpapiere staatlicher Emittenten
1) Mit einer Ausnahmegenehmigung der FMA, die unter Auflagen zu erteilen ist, darf ein OGAW nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % seines Vermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente verschiedener Emissionen anlegen, die von ein und demselben staatlichen Emittenten begeben oder garantiert werden. So ein OGAW muss zumindest Wertpapiere aus sechs verschiedenen Emissionen halten, wobei die Wertpapiere aus einer einzigen Emission 30 % des Gesamtbetrags ihres Vermögens nicht überschreiten dürfen. Die FMA erteilt die Ausnahmegenehmigung, wenn die Anleger des OGAW ebenso gut wie bei Einhaltung der Emittentengrenzen nach Art. 54 geschützt sind.
2) Ein OGAW nach Abs. 1 gibt in den konstituierenden Dokumenten die staatlichen Emittenten an, deren Wertpapiere mehr als 35 % seines Vermögens ausmachen sollen. Die Aufnahme dieser Regelung in die konstituierenden Dokumente bedarf einer Ausnahmegenehmigung der FMA.
3) Ein OGAW nach Abs. 1 weist in den Prospekten sowie in der Werbung deutlich auf die Ausnahmegenehmigung hin und gibt dabei die staatlichen Emittenten an, deren Wertpapiere mehr als 35 % seines Vermögens ausmachen sollen.
Art. 57
Anlage in andere OGAW und mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen, Gebühren bei und Information über Kaskadenstrukturen
1) Ein OGAW darf Anteile von anderen OGAW oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Ziff. 17 erwerben, sofern er höchstens 20 % seines Sondervermögens in Anteilen ein und desselben OGAW bzw. sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen anlegt.122
2) Die Anlagen in Anteile von mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen insgesamt 30 % des Vermögens des OGAW nicht übersteigen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen nach Art. 54 nicht zu berücksichtigen.123
3) Werden Anteile nach Abs. 1 unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsgesellschaft des OGAW noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem OGAW Gebühren berechnen.
4) Machen die Anlagen nach Abs. 1 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus, muss der Prospekt über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Abs. 1, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind.
Art. 58
Kontrollverbot, emittentenbezogene Anlagegrenzen
1) Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10 % der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Gilt in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäss für Investmentgesellschaften.
2) Ein OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens:
a) 10 % des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind;
b) 10 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt;
c) 25 % der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt.
3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden:
a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden;
b) auf Aktien, die ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dafür darf die Gesellschaft des Drittstaates die in den Art. 54 und 57 sowie in Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Kommt es dennoch zur Überschreitung, ist Art. 59 entsprechend anzuwenden;
c) auf von Investmentgesellschaften gehaltene Anteile am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Investmentgesellschaft den Rückkauf von Anteilen auf Wunsch der Anleger organisieren.
Art. 59
Ausnahme für Bezugsrechtsausübung, Rückführungspflicht, Befreiung für neue OGAW
1) Ein OGAW muss die Anlagegrenzen nach diesem Kapitel bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugsrechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten.
2) Bei Überschreitung der in Abs. 1 genannten Grenzen hat der OGAW bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben.
3) Ein OGAW darf binnen der ersten sechs Monate nach seiner Liberierung von den Vorschriften der Art. 54 bis 57 abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten.124
VII. Master-Feeder-Strukturen
A. Anwendungsbereich und Genehmigung
Art. 60
Anlagegrenzen
1) Ein Feeder-OGAW kann bis zu 15 % seines Vermögens in einem oder mehreren der folgenden Vermögensgegenständen halten:
a) flüssige Mittel nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2;
b) derivative Finanzinstrumente nach Art. 51 Abs. 1 Bst. e und 53 Abs. 2 bis 4, die ausschliesslich für Absicherungszwecke verwendet werden dürfen;
c) wenn es sich beim Feeder-OGAW um eine Investmentgesellschaft handelt, bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlich ist.
2) Für die Zwecke der Einhaltung von Art. 53 Abs. 2 und 3 berechnet der Feeder-OGAW sein Gesamtrisiko im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten anhand einer Kombination seines eigenen unmittelbaren Risikos nach Abs. 1 Bst. b:
a) entweder mit dem tatsächlichen Risiko des Master-OGAW gegenüber derivativen Finanzinstrumenten im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW; oder
b) mit dem potenziellen Gesamthöchstrisiko des Master-OGAW in Bezug auf derivative Finanzinstrumente gemäss den konstituierenden Dokumenten des Master-Fonds im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW.
3) Für einen Master-OGAW gelten folgende Abweichungen von den für OGAW geltenden Anlagebeschränkungen:
a) Investieren mindestens zwei Feeder-OGAW in einen Master-OGAW, gelten die Beschränkungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und Art. 2 Abs. 3 Bst. b nicht und der Master-OGAW kann sich Kapital bei anderen Anlegern beschaffen.
b) Beschafft sich ein Master-OGAW in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als seinem Sitzstaat, in dem er lediglich über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt, kein Kapital beim Publikum, gelten Art. 97 bis 102 und 118 Abs. 3 nicht.
4) Soweit nichts anderes geregelt wird, gelten die Vorschriften der Art. 60 bis 69 sowohl für in Liechtenstein ansässige Feeder-OGAW, als auch in Liechtenstein ansässige Master-OGAW.
Art. 61
Genehmigungsverfahren vor Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des Feeder-OGAW
1) Die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des Feeder-OGAW hat Anlagen eines Feeder-OGAW in einen bestimmten Master-OGAW, die die Grenze nach Art. 57 Abs. 1 Anlagen in andere OGAW überschreiten, im Voraus zu genehmigen.
2) Mit dem Genehmigungsantrag sind der FMA in deutscher oder einer von ihr gebilligten Sprache die folgenden Dokumente zu übermitteln:
a) die konstituierenden Dokumente von Feeder- und Master-OGAW;
b) der Prospekt und die wesentlichen Informationen für den Anleger von Feeder- und Master-OGAW;
c) die in Art. 62 Abs. 1 genannte Vereinbarung zwischen Feeder- und Master-OGAW oder die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten;
d) sofern zutreffend, die in Art. 66 Abs. 1 genannten Anlegerinformationen;
e) wenn Feeder- und Master-OGAW verschiedene Verwahrstellen haben, die in Art. 63 Abs. 1 genannte Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen;
f) wenn Feeder- und Master-OGAW verschiedene Wirtschaftsprüfer haben, die in Art. 64 Abs. 1 genannte Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfern;
g) wenn Feeder- und Master-OGAW in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten niedergelassen sind, eine Bestätigung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des Master-OGAW, dass der Master-OGAW ein OGAW oder ein OGAW-Teilfonds ist, der weder selbst ein Feeder-OGAW ist, noch selbst Anteile eines Feeder-OGAW hält.
3) Die FMA erteilt die Genehmigung nach Abs. 1, wenn der Feeder-OGAW, seine Verwahrstelle und sein Wirtschaftsprüfer sowie der Master-OGAW alle in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen erfüllen. Die Genehmigung ist binnen zehn Arbeitstagen nach Zugang des vollständigen Antrags zu erteilen.
B. Gemeinsame Bestimmungen für Feeder-OGAW und Master-OGAW
Art. 62
Vereinbarung und Verhaltensabstimmung zwischen Master- und Feeder-OGAW, Rechtsfolgen der Aussetzung der Anteilsrücknahme durch den Master-OGAW, Liquidation und Verschmelzung des Master-OGAW
1) Der Master-OGAW hat dem Feeder-OGAW alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit der Feeder-OGAW die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen kann. Dazu schliessen Feeder- und Master-OGAW eine Vereinbarung. Werden Master- und Feeder-OGAW von der gleichen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt werden, durch die sichergestellt wird, dass die Bestimmungen dieses Absatzes eingehalten werden.
2) Der Feeder-OGAW tätigt erst Anlagen in Anteile des Master-OGAW, die die Grenze nach Art. 57 Abs. 1 übersteigen, wenn die in Abs. 1 genannte Vereinbarung in Kraft getreten ist. Diese Vereinbarung wird auf Anfrage allen Anlegern unentgeltlich zugänglich gemacht.
3) Master- und Feeder-OGAW treffen angemessene Vorkehrungen zur Abstimmung ihrer Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung des Nettovermögenswertes, um das Market Timing mit ihren Anteilen und Arbitragemöglichkeiten zu verhindern.
4) Wenn ein Master-OGAW im Einklang mit Art. 85 auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile zeitweilig aussetzt, darf jeder seiner Feeder-OGAW die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile gegenüber seinen Anlegern, unabhängig von den in Art. 85 Abs. 2 formulierten Bedingungen, während des gleichen Zeitraums wie der Master-OGAW aussetzen.
5) Wird ein Master-OGAW liquidiert, so wird auch der Feeder-OGAW liquidiert, es sei denn, die FMA genehmigt:
a) die Anlage von mindestens 85 % des Vermögens des Feeder-OGAW in Anteile eines anderen Master-OGAW; oder
b) die Änderung der konstituierenden Dokumente, um dem Feeder-OGAW die Umwandlung in einen OGAW zu ermöglichen, der kein Feeder-OGAW ist.
6) Die Liquidation eines Master-OGAW erfolgt frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt, an dem er all seine Anleger und die zuständige Behörde des Feeder-OGAW über die verbindliche Entscheidung zur Liquidation informiert hat. Die Regierung kann mit Verordnung nach Abs. 8 einen längeren Zeitraum bestimmen.
7) Bei der Verschmelzung eines Master-OGAW mit einem anderen OGAW oder der Spaltung in zwei oder mehr OGAW wird der Feeder-OGAW liquidiert, es sei denn, die FMA als zuständige Behörde des Feeder-OGAW genehmigt, dass der Feeder-OGAW:
a) Feeder-OGAW des Master-OGAW oder eines anderen OGAW bleibt, der aus der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW hervorgeht;
b) mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen Master-OGAW anlegt, der nicht aus der Verschmelzung bzw. Spaltung hervorgegangen ist; oder
c) seine konstituierenden Dokumente im Sinne einer Umwandlung in einen OGAW ändert, der kein Feeder-OGAW ist.
8) Eine Verschmelzung oder Spaltung eines Master-OGAW wird nur wirksam, wenn der Master-OGAW seinen Anlegern und den Herkunftsmitgliedstaatsbehörden seiner Feeder-OGAW bis 60 Tage vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens die in Art. 43 genannten Informationen oder mit diesen vergleichbare Informationen bereitgestellt hat. Der Feeder-OGAW erhält vom Master-OGAW die Möglichkeit vor Wirksamwerden der Verschmelzung bzw. der Spaltung des Master-OGAW alle Anteile am Master-OGAW zurückzunehmen oder auszuzahlen, es sei denn, die Herkunftsmitgliedstaatsbehörden des Feeder-OGAW haben die in Abs. 7 Bst. a vorgesehene Genehmigung erteilt.
9) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
C. Verwahrstellen und Wirtschaftsprüfer
Art. 63
Vereinbarung der Verwahrstellen und Informationspflichten
1) Haben Master- und Feeder-OGAW unterschiedliche Verwahrstellen, müssen die Verwahrstellen eine Vereinbarung über den Informationsaustausch abschliessen, um sicherzustellen, dass beide Verwahrstellen ihre Pflichten erfüllen.
2) Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst, wenn die Vereinbarung nach Abs. 1 wirksam geworden ist.
3) Der Feeder-OGAW bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft haben der Verwahrstelle des Feeder-OGAW alle Informationen über den Master-OGAW mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle des Feeder-OGAW erforderlich sind.
4) Die Verwahrstelle des Master-OGAW unterrichtet die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des Master-OGAW, den Feeder-OGAW bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle des Feeder-OGAW unmittelbar über alle Unregelmässigkeiten in Bezug auf den Master-OGAW, die negative Auswirkungen auf den Feeder-OGAW haben könnten.
5) Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Abschnitts dürfen die Verwahrstellen des Master- und des Feeder-OGAW keine vertraglichen oder gesetzlichen Geheimhaltungs- oder Datenschutzbestimmungen verletzen. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften zieht für die Verwahrstelle keine Haftung nach sich.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 64
Vereinbarung, Informations- und Berichtspflichten der Wirtschaftsprüfer
1) Haben Master-OGAW und Feeder-OGAW unterschiedliche Wirtschaftsprüfer, müssen die Wirtschaftsprüfer eine Vereinbarung über den Informationsaustausch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Abs. 3 abschliessen, um sicherzustellen, dass beide Wirtschaftsprüfer ihre Pflichten erfüllen.
2) Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist.
3) Der Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW berücksichtigt in seinem Prüfbericht den Prüfbericht des Master-OGAW. Bei abweichenden Rechnungsjahren erstellt der Wirtschaftsprüfer des Master-OGAW einen Ad-hoc-Bericht zum Abschlusstermin des Feeder-OGAW. Der Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW nennt in seinem Bericht insbesondere sämtliche im Prüfbericht des Master-OGAW festgestellten Unregelmässigkeiten sowie deren Auswirkungen auf den Feeder-OGAW.
4) Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Abschnitts dürfen die Wirtschaftsprüfer des Master- und des Feeder-OGAW keine vertraglichen oder gesetzlichen Geheimhaltungs- oder Datenschutzbestimmungen verletzen. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften zieht für den Wirtschaftsprüfer keine Haftung nach sich.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
D. Pflichtinformationen und Vertriebsmitteilungen des Feeder-OGAW
Art. 65
Erweiterte Prospekt- und Berichtspflichten des Feeder-OGAW
1) Der Prospekt des Feeder-OGAW hat zusätzlich zu den in Anhang Schema A vorgesehenen Informationen zu enthalten:
a) eine Erklärung, der zufolge der Feeder-OGAW ein Feeder-Fonds eines bestimmten Master-OGAW ist und als solcher dauerhaft mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile dieses Master-OGAW anlegt;
b) die Angabe des Anlageziels und der Anlagestrategie, einschliesslich des Risikoprofils sowie, ob die Wertentwicklung von Feeder-OGAW und Master-OGAW identisch sind bzw. in welchem Ausmass und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden, einschliesslich einer Beschreibung zu der nach Art. 60 Abs. 1 getätigten Anlage;
c) eine kurze Beschreibung des Master-OGAW, seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie, einschliesslich des Risikoprofils, und Angaben dazu, wie der aktualisierte Prospekt des Master-OGAW erhältlich ist;
d) eine Zusammenfassung der zwischen Feeder- und Master-OGAW geschlossenen Vereinbarung oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten nach Art. 62 Abs. 1;
e) die Angabe der Möglichkeiten zur Einholung weiterer Informationen über den Master-OGAW und die nach Art. 62 Abs. 1 geschlossene Vereinbarung bzw. internen Regelungen zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW durch die Anleger;
f) eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die aufgrund der Anlage in Anteile des Master-OGAW durch den Feeder-OGAW zu zahlen sind, sowie der aggregierten Gebühren von Feeder-OGAW und Master-OGAW;
g) eine Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen der Anlage in den Master-OGAW für den Feeder-OGAW.
2) Der Jahresbericht des Feeder-OGAW enthält zusätzlich zu den in Anhang Schema B vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den aggregierten Gebühren von Feeder- und Master-OGAW. Die Jahres- und Halbjahresberichte des Feeder-OGAW geben an, wo der Jahres- bzw. Halbjahresbericht des Master-OGAW verfügbar ist.
3) Zusätzlich zu den in den Art. 76 und 84 formulierten Anforderungen übermittelt der Feeder-OGAW der FMA den Prospekt, die wesentlichen Informationen für den Anleger, einschliesslich jeder einschlägigen Änderung, sowie die Jahres- und Halbjahresberichte des Master-OGAW.
4) Ein Feeder-OGAW nimmt in jede relevante Werbung den Hinweis auf, dass er dauerhaft mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile dieses Master-OGAW anlegt.
5) Der Feeder-OGAW stellt den Anlegern auf Verlangen kostenlos eine Papierfassung des Prospekts, des Jahres- und Halbjahresberichts des Master-OGAW zur Verfügung.
E. Umwandlung von OGAW in Feeder-OGAW und Änderung des Master-OGAW
Art. 66
Information der Anleger über Umwandlung
1) Ein Feeder-OGAW, der als OGAW oder als Feeder-OGAW eines anderen Master-OGAW tätig ist, muss den Anlegern spätestens 30 Tage vor dem in Bst. c genannten Datum folgende Informationen zur Verfügung stellen:
a) eine Erklärung, der zufolge die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des Feeder-OGAW die Anlage des Feeder-OGAW in Anteile dieses Master-OGAW genehmigt hat;
b) die wesentlichen Informationen für den Anleger betreffend Feeder- und Master-OGAW;
c) das Datum der ersten Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW oder, wenn er bereits in den Master angelegt hat, das Datum zu dem seine Anlagen die Anlagegrenzen nach Art. 57 Abs. 1 übersteigen werden;
d) eine Erklärung, der zufolge die Anleger innerhalb von 30 Tagen ab Bereitstellung der in diesem Absatz genannten Informationen die kostenlose Anteilsrücknahme verlangen können. Die Anleger dürfen nur mit den vom OGAW zur Abdeckung der Veräusserungskosten erhobenen Gebühren belastet werden.
2) Wurde der Feeder-OGAW nach Art. 96 bis 102 zum Vertrieb in Liechtenstein gemeldet, sind die in Abs. 1 genannten Informationen in deutscher oder einer von der FMA gebilligten Sprache vorzulegen. Der Feeder-OGAW ist für die Erstellung einer Übersetzung fremdsprachiger Informationen verantwortlich.
3) Die Anlagen des Feeder-OGAW dürfen vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 keine Anlagen in Anteile des betreffenden Master-OGAW tätigen, die die Anlagegrenze nach Art. 57 Abs. 1 übersteigen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
F. Verpflichtungen und zuständige Behörden
Art. 67
Überwachung des Master-OGAW durch Feeder-OGAW, Zuordnung von geldwerten Vorteilen zum Vermögen des Feeder-OGAW
1) Ein Feeder-OGAW hat die Tätigkeiten des Master-OGAW zu überwachen. Dazu darf sich der Feeder-OGAW auf Informationen und Unterlagen des Master-OGAW bzw. der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle oder des Wirtschaftsprüfers des Master-OGAW verlassen, sofern kein Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht.
2) Eine an den Feeder-OGAW, dessen Verwaltungsgesellschaft oder für diese handelnde Person gezahlte Vertriebsgebühr oder -provision oder geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit einer Anlage in Anteile des Master-OGAW ist in das Vermögen des Feeder-OGAW einzuzahlen.
Art. 68
Informationspflichten von Master-OGAW und Herkunftsmitgliedstaatsbehörde, Verbot von Zeichnungs- oder Rückkaufsgebühren
1) Der Master-OGAW informiert die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde unmittelbar über die Identität jedes Feeder-OGAW, der Anlagen in seine Anteile tätigt.
2) Der Master-OGAW muss sämtliche Informationen nach diesem Gesetz, der Richtlinie 2009/65/EG sowie den konstituierenden Dokumenten der Fonds dem Feeder-OGAW bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft, den zuständigen Behörden, der Verwahrstelle und dem Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW rechtzeitig zur Verfügung stellen.
3) Sind Master- und Feeder-OGAW in unterschiedlichen EWR-Mitgliedstaaten ansässig, unterrichtet die FMA die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des Feeder-OGAW über die Anlagen des Feeder-OGAW in Anteile des Master-OGAW.
4) Der Master-OGAW erhebt für die Anlage des Feeder-OGAW in seine Anteile bzw. deren Veräusserung keine Zeichnungs- oder Rückkaufgebühren.
Art. 69
Mitteilungspflichten der FMA über Massnahmen und Informationen betreffend den Master-OGAW
1) Sind Master- und Feeder-OGAW in unterschiedlichen EWR-Mitgliedstaaten ansässig, unterrichtet die FMA die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des Feeder-OGAW unmittelbar über jede Entscheidung, Massnahme, Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Kapitels sowie alle nach Art. 95 Abs. 1 mitgeteilten Informationen, die den Master-OGAW bzw. seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle oder seinen Wirtschaftsprüfer betreffen.
2) Die FMA unterrichtet den Feeder-OGAW mit Sitz in Liechtenstein unmittelbar über jede Entscheidung, Massnahme, Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Kapitels sowie alle nach Art. 95 Abs. 1 mitgeteilten Informationen, die den Master-OGAW oder gegebenenfalls seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle oder seinen Wirtschaftsprüfer betreffen. Dies gilt für Kenntnisse, die die FMA als für den Master-OGAW zuständige Aufsichtsbehörde und durch eine Abs. 1 entsprechende Mitteilung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des Master-OGAW erlangt hat.
VIII. Anlegerinformationen
A. Allgemeines
Art. 70
Informationspflichten, Veröffentlichungsfristen
Die Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwaltete Investmentgesellschaft hat für jeden OGAW folgende Unterlagen zu veröffentlichen:
a) einen Prospekt nach Abschnitt B;
b) vier Monate nach dem Ende des Berichtszeitraums einen Jahresbericht nach Abschnitt B;
c) zwei Monate nach dem Ende des Berichtszeitraums einen Halbjahresbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres nach Abschnitt B;
d) den Ausgabe-, Verkaufs-, Rücknahme- und Auszahlungspreis nach Art. 78; sowie
e) die wesentlichen Informationen für den Anleger (Key Investor Information Document; KIID) nach Abschnitt E.
B. Prospekte und Finanzberichte
Art. 71
Inhalt der Prospekte und Berichte
1) Der Prospekt eines OGAW enthält die Angaben, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über Anlagen und die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können. Der Prospekt muss - unabhängig von der Art der Anlagegegenstände - eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Fonds enthalten. Der Prospekt muss mindestens die Angaben enthalten, die in Anhang Schema A vorgesehen sind, soweit diese Angaben nicht bereits in den konstituierenden Dokumenten des OGAW enthalten sind, die dem Prospekt nach Art. 73 Satz 1 als Anhang beizufügen sind. Die Regierung kann mit Verordnung die Pflichtangaben nach Anhang Schema A konkretisieren oder weitere Pflichtangaben hinzufügen.
1a) Der Prospekt eines OGAW enthält ferner:125
a) entweder die Einzelheiten der aktuellen Vergütungsgrundsätze und -praktiken, darunter eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschliesslich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, soweit es einen solchen Ausschuss gibt; oder
b) eine Zusammenfassung der Vergütungsgrundsätze und -praktiken und eine Erklärung, dass die Einzelheiten, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschliesslich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, soweit es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Internetseite zugänglich sind, einschliesslich der Angabe dieser Internetseite, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird.
2) Der Jahresbericht eines OGAW enthält eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht, eine gegliederte Rechnung über Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres, einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres und alle sonstigen in Anhang Schema B vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen Informationen, auf Grund derer sich die Anleger in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeit und der Ergebnisse des OGAW bilden können.
2a) Der Jahresbericht enthält ferner:126
a) die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den von der Verwaltungsgesellschaft und der selbstverwalteten Investmentgesellschaft an ihre Angestellten gezahlten festen und variablen Vergütungen, der Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls allen direkt von dem OGAW selbst gezahlten Beträgen, einschliesslich Anlageerfolgsprämien (performance fees);
b) die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den in Art. 20a Abs. 1 genannten Kategorien von Angestellten oder anderen Beschäftigten;
c) eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet wurden;
d) die Ergebnisse der in Art. 20b Abs. 1 und 2 genannten Überprüfungen, einschliesslich aller aufgetretenen Unregelmässigkeiten;
e) wesentliche Änderungen an den angenommenen Vergütungsgrundsätzen und -praktiken.
3) Der Halbjahresbericht eines OGAW enthält mindestens die in Anhang Schema B Ziff. 1 bis 4 vorgesehenen Angaben. Die Zahlenangaben müssen - wenn ein OGAW Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorschlägt - das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung ausweisen.
Art. 72
Hinweis auf Anlagegegenstände und Derivate, Hinweis auf erhöhte Volatilität, weitere Information auf Verlangen
1) Im Prospekt ist anzugeben, in welche Kategorien von Anlagegegenständen der OGAW investiert, und ob der OGAW Geschäfte mit Derivaten tätigen darf. Ist Letzteres der Fall, so wird im Prospekt an hervorgehobener Stelle erläutert, ob diese Geschäfte zur Deckung von Anlagepositionen oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil auswirkt.
2) Wenn ein OGAW sein Vermögen hauptsächlich in andere Anlagegegen- stände und Einlagen nach Art. 51 als Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente investiert oder einen Aktien- oder Schuldtitelindex nach Art. 55 nachbildet, haben Prospekt und Werbung darauf an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.
3) Weist das Nettovermögen eines OGAW aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken unter Umständen eine erhöhte Volatilität auf, haben Prospekt und Werbung darauf an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.
4) Auf Verlangen werden Anleger zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des OGAW, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Anlagegegenständen informiert.
Art. 73
Konstituierende Dokumente als Prospektinhalt
Die konstituierenden Dokumente sind als Bestandteil des Prospekts diesem beizufügen. Dies ist nicht erforderlich, soweit dem Anleger ein Zugang zu den konstituierenden Dokumenten sichergestellt wird.
Art. 74
Aktualisierungspflicht
Die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt sind auf dem neuesten Stand zu halten. Die Regierung kann mit Verordnung regeln, welche Angaben von wesentlicher Bedeutung sind und in welchen Intervallen deren Aktualisierung zu erfolgen hat.
Art. 75
Prüfungspflicht bei Jahresberichten
Die in den Jahresberichten enthaltenen Zahlenangaben sind von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Dessen Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen sind in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.
Art. 76
Information der Aufsichtsbehörden
Die Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwaltete Investmentgesellschaft hat für jeden OGAW der FMA und auf Verlangen auch der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft den Prospekt, dessen Änderungen sowie die Jahres- und Halbjahresberichte zu übermitteln. Die Regierung regelt mit Verordnung Form und Frist der Bereitstellung.
Art. 77
Publizität
1) Der OGAW stellt dem Anleger auf Verlangen den Prospekt und den zuletzt veröffentlichten Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung.
2) Der Prospekt kann auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Internetseite zur Verfügung gestellt werden. Die Jahres- und die Halbjahresberichte werden dem Anleger in der im Prospekt und in den in Art. 80 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger beschriebenen Form zur Verfügung gestellt. Eine Papierfassung der genannten Dokumente wird den Anlegern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.
3) Es gilt Art. 38 der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010. Im Übrigen kann die Regierung das Nähere mit Verordnung regeln.
C. Ausgabe-, Verkaufs-, Rücknahme- und Auszahlungspreis
Art. 78
Veröffentlichungspflicht
1) Der OGAW veröffentlicht den Ausgabe-, Verkaufs-, Rücknahme- oder Auszahlungspreis seiner Anteile jedes Mal in geeigneter Weise, wenn eine Ausgabe, ein Verkauf, eine Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat.
2) Die FMA kann einem OGAW gestatten, die Veröffentlichung nach Abs. 1 nur einmal monatlich vorzunehmen, sofern dies mit dem Schutz der Anleger vereinbar ist.
D. Werbung
Art. 79 127
Aufgehoben
E. Wesentliche Informationen für den Anleger (Key Investor Information Dokument; KIID)
Art. 80
Grundsatz, Inhalt
1) Für jeden OGAW ist ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger nach Massgabe der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zu erstellen, das als "wesentliche Informationen für den Anleger" bezeichnet wird und für den Anleger verständlich ist. Der Ausdruck "wesentliche Informationen für den Anleger" wird in diesem Dokument klar und deutlich in einer Amtssprache jedes Vertriebsstaats oder in einer von den Vertriebsstaatbehörden gebilligten Sprache erwähnt.
2) Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten sinnvolle Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden OGAW und versetzen die Anleger in die Lage, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts ohne Heranziehung zusätzlicher Dokumente zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.
3) Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten Angaben zu folgenden wesentlichen Elementen des betreffenden OGAW:
a) Identität des OGAW und zuständige Behörde des OGAW;128
b) eine kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagestrategie;
c) Darstellung der bisherigen Wertentwicklung oder gegebenenfalls Performance-Szenarien;
d) Kosten und Gebühren;
e) Risiko-/Renditeprofil der Anlage unter Verwendung eines synthetischen Indikators nach Art. 8 und Anhang I der Kommissions-Verordnung (EU) 583/2010, einschliesslich angemessener Hinweise auf die mit der Anlage in den betreffenden OGAW verbundenen Risiken und entsprechenden Warnhinweisen.
4) Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen eindeutige Angaben darüber enthalten, wo und wie zusätzliche Informationen über die vorgeschlagene Anlage eingeholt werden können, einschliesslich der Angabe, wo und wie der Prospekt sowie die Jahres- und Halbjahresberichte jederzeit auf Anfrage kostenlos erhältlich sind und in welcher Sprache diese Informationen verfügbar sind.
4a) Die wesentlichen Informationen für den Anleger umfassen auch eine Erklärung darüber, dass die Einzelheiten der aktuellen Vergütungsgrundsätze und -praktiken, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschliesslich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, soweit es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Internetseite zugänglich sind, einschliesslich der Angabe dieser Internetseite, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird.129
5) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie werden in einem einheitlichen Format erstellt, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise präsentiert, die für Kleinanleger aller Voraussicht nach verständlich ist.
6) Die wesentlichen Informationen für den Anleger werden in allen EWR-Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb der OGAW-Anteile nach Art. 98 angezeigt wurde, abgesehen von der Übersetzung, ohne Änderungen oder Ergänzungen verwendet.
7) Unter Beachtung der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010 kann die Regierung das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 81
Materielle Richtigkeit, Aktualisierungspflicht, Haftung, Warnhinweis
1) Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen redlich, eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen.
2) Die Angaben zu den wesentlichen Elementen des betreffenden OGAW nach Art. 80 Abs. 3 sind stets auf dem neuesten Stand zu halten.
3) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind vorvertragliche Informationen. Für Angaben in den wesentlichen Informationen, einschliesslich deren Übersetzungen, wird nur gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Teilen des Prospekts irreführend, unrichtig oder widersprüchlich sind.
4) Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen einen Warnhinweis enthalten, der die Regelung des Abs. 3 wiedergibt.
5) Unter Beachtung der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010 kann die Regierung das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 82
Bereitstellung
1) Die Verwaltungsgesellschaft, die den OGAW direkt oder über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung handelt, vertreibt, hat den Anlegern rechtzeitig vor der Zeichnung die wesentlichen Informationen für den Anleger für diesen OGAW kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2) In anderen Fällen hat die Verwaltungsgesellschaft den Produktgestaltern und Vertriebsintermediären die wesentlichen Informationen für den Anleger auf Verlangen bereitzustellen. Beim Vertrieb oder bei der Anlageberatung haben die Vertriebsintermediäre den Kunden die wesentlichen Informationen für den Anleger kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3) Abs. 1 und 2 gelten für selbstverwaltete Investmentgesellschaften entsprechend.
4) Es gilt Art. 38 der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010. Im Übrigen kann die Regierung das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 83
Zugänglichkeit
1) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind von der Verwaltungsgesellschaft oder der selbstverwalteten Investmentgesellschaft für den Anleger auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Internetseite, auf Verlangen der Anleger auch als Papierfassung, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2) Die aktuelle Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger ist zusätzlich auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft oder der selbstverwalteten Investmentgesellschaft oder auf einer darüber erreichbaren Internetseite zugänglich zu machen.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 84
Information der FMA
1) Die Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwaltete Investmentgesellschaft hat der FMA für jeden OGAW die wesentlichen Informationen für den Anleger und alle einschlägigen Änderungen zu übermitteln.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere Form und Fristen, mit denen und innerhalb welcher die Pflicht nach Abs. 1 zu erfüllen ist, mit Verordnung.
Art. 84a 130
Basisinformationsblatt
Soweit eine Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwaltete Investmentgesellschaft für den von ihr verwalteten OGAW ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014131 abfasst, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt, sind keine wesentlichen Anlegerinformationen (KIID) abzufassen und bereitzustellen. Die Vorgaben nach Art. 80 bis 84 und 100 gelten als erfüllt.
IX. Allgemeine Verpflichtungen eines OGAW
Art. 85
Anteilsrücknahme, Anteilsauszahlung und deren Aussetzung
1) Ein OGAW tätigt auf Verlangen eines Anlegers die Anteilsrücknahme und -auszahlung.
2) Abweichend von Abs. 1 darf ein OGAW mit Sitz oder Vertrieb in Liechtenstein die Anteilsrücknahme nach Massgabe der konstituierenden Dokumente oder bei grenzüberschreitender Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig aussetzen, wenn die Aussetzung unbedingt erforderlich und unter Berücksichtigung der Anlegerinteressen gerechtfertigt ist.
3) Eine vorläufige Aussetzung ist der FMA anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht besteht für einen OGAW mit Sitz in Liechtenstein auch gegenüber allen zuständigen Behörden von EWR- Mitgliedstaaten, in denen er seine Anteile vertreibt.
4) Zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses ist die FMA berechtigt, von einem OGAW mit Sitz in Liechtenstein die Aussetzung der Anteilsrücknahme zu verlangen.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Anteilsrücknahme nach Abs. 2 und 4 mit Verordnung regeln.
Art. 86
Bewertung
1) Die Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile richten sich nach den konstituierenden Dokumenten des OGAW.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile eines OGAW oder einer bestimmten Art eines OGAW regeln. Abweichend von Art. 5 Abs. 3 Bst. b, Art. 6 Abs. 3 Bst. b und Art. 7 Abs. 3 Bst. b genügt in diesem Fall in den konstituierenden Dokumenten die Angabe, wo die einschlägigen Verordnungsbestimmungen zu finden sind.
Art. 87
Ausschüttung und Wiederanlage
1) Die Ausschüttung oder Wiederanlage der Erträge richtet sich nach den konstituierenden Dokumenten des OGAW.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Ausschüttung und Wiederanlage der Erträge regeln.
Art. 88
Zuweisung der Einnahmen aus der Anteilsausgabe zum Vermögen des OGAW
Der Gegenwert des Nettoausgabepreises aus der Anteilsausgabe hat dem Vermögen des OGAW innerhalb der üblichen Fristen zuzufliessen. Dies steht der Ausgabe von Gratis-Anteilen nicht entgegen.
Art. 89
Begrenzung der Kreditaufnahme
1) Die Kreditaufnahme durch einen OGAW ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10 % des Vermögens des OGAW nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen".
2) Ein OGAW darf Kredite zum Erwerb von Immobilien aufnehmen, die für die unmittelbare Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlich sind und sich im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens belaufen.
3) Falls ein OGAW Kredite nach Abs. 1 und 2 aufnimmt, dürfen diese Kredite zusammen 15 % seines Vermögens nicht übersteigen.
4) Über Abs. 1 bis 3 hinaus darf ein OGAW keine Kredite aufnehmen. Gegen dieses Verbot verstossende Abreden binden weder den OGAW noch die Anleger.
Art. 90
Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft
1) Ein OGAW darf weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote verstossende Abreden binden weder den OGAW noch die Anleger.
2) Abs. 1 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen.
Art. 91
Verbot ungedeckter Leerverkäufe
Für einen OGAW dürfen keine Anlagegegenstände verkauft werden, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Vermögen des OGAW gehören.
Art. 92
Verwaltungskosten
1) Die konstituierenden Dokumente des OGAW regeln die Vergütung und Kosten für seine Verwaltung sowie die Art ihrer Berechnung.
2) Sofern es zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses geboten ist, kann die Regierung mit Verordnung regeln, wie die Art, Höhe und Berechnung der Vergütung und Kosten darzustellen und bekanntzumachen sind.
X. Wirtschaftsprüfer
Art. 93
Bestellung des Wirtschaftsprüfers
1) OGAW, Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen haben einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen.
2) Der Wirtschaftsprüfer muss über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sein. Im Übrigen gilt Art. 129 Abs. 4 und 5.132
3) Der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen. Der Wirtschaftsprüfer muss von dem zu prüfenden OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle unabhängig sein.
4) Die Wirtschaftsprüfer der Verwaltungsgesellschaft, des OGAW sowie der Verwahrstelle haben das Recht, in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft und die von dieser verwalteten OGAW alle für die Prüfung notwendigen Informationen gegenseitig auszutauschen.133
Art. 94
Pflichten des Wirtschaftsprüfers
1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft der Wirtschaftsprüfer insbesondere:
a) die fortwährende Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen;
b) die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und der konstituierenden Dokumente bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit;
c) die Jahresberichte des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle.
2) Für die Geheimhaltungspflicht des Wirtschaftsprüfers gilt Art. 25 entsprechend. Davon abweichend sind die Wirtschaftsprüfer des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle zur Zusammenarbeit berechtigt und verpflichtet.
3) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln:134
a) der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle;
b) dem Wirtschaftsprüfer der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle; und
c) der FMA.
4) Die Pflicht nach Abs. 3 endet erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Zulassung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation.135
5) Aufgehoben136
6) Der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des PGR über die Abschlussprüfung.137
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere:138
a) den näheren Inhalt des Prüfungsberichts;
b) die Frist zur Erstellung und Einreichung des Prüfungsberichts bei der FMA.
Art. 95
Anzeigepflichten
1) Wirtschaftsprüfer müssen der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten haben und die folgende Auswirkungen haben können:
a) eine erhebliche Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der konstituierenden Dokumente, welche für die Zulassung oder die Ausübung der Tätigkeit von einem OGAW, einer Verwaltungsgesellschaft, Verwahrstelle und anderer an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen gelten;
b) die Behinderung der Tätigkeit des OGAW oder einem an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen; oder
c) die Versagung oder Nichtabgabe des Prüfurteils im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts.139
2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 besteht auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zum OGAW oder den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten.
3) Zeigt der Wirtschaftsprüfer der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt er dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Er ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.140
XI. Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit innerhalb des EWR
A. Allgemeines
Art. 96 141
Einrichtungen und Anlegerinformationen
1) Ein OGAW mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der den Vertrieb von Anteilen in Liechtenstein beabsichtigt, hat Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:
a) Verarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des OGAW nach Massgabe der in den nach Kapitel VIII vorgeschriebenen Unterlagen festgelegten Voraussetzungen;
b) Information der Anleger darüber, wie die Aufträge nach Bst. a erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;
c) Erleichterung der Handhabung von Informationen und des Zugangs zu Verfahren und Vorkehrungen in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in OGAW in Liechtenstein;
d) Versorgung der Anleger mit den in Kapitel VIII vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen gemäss den Bedingungen nach Art. 100 zur Ansicht und Anfertigung von Kopien;
e) Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger; und
f) Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit der FMA.
2) Der OGAW stellt sicher, dass die Einrichtungen auch zur elektronischen Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:
a) in deutscher oder einer von der FMA anerkannten Sprache;
b) vom OGAW, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Bestimmungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht der FMA unterliegt, oder von beiden.
3) Sofern für die Zwecke des Abs. 2 Bst. b die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden, ist dieser in einem schriftlichen Vertrag zu benennen. Der Vertrag hat ausserdem festzulegen, welche der in Abs. 1 genannten Aufgaben nicht vom OGAW erfüllt werden und, dass der OGAW dem Dritten alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Einrichtungen und Anlegerinformationen mit Verordnung regeln.
B. Grenzüberschreitender Vertrieb von Anteilen eines OGAW im EWR
Art. 97
Grundsatz
1) Der Vertrieb von Anteilen einer selbstverwalteten Investmentgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein oder eines OGAW, der von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein verwaltet wird, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ohne Errichtung einer Zweigniederlassung oder Ausübung weiterer erlaubter Tätigkeiten nach Art. 14 Abs. 2 unterliegt nur den Bestimmungen der EWR-Mitgliedstaaten, die Art. 96 bis 102 entsprechen.
2) Der Vertrieb von Anteilen eines OGAW durch eine Verwaltungsgesellschaft oder eine selbstverwaltete Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Liechtenstein ohne Errichtung einer Zweigniederlassung oder Ausübung weiterer erlaubter Tätigkeiten nach Art. 14 Abs. 2 unterliegt nur Art. 96 bis 102.
3) Für die Zwecke dieses Abschnitts schliesst ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein.
Art. 98
FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde: Vertriebsanzeige
1) Ein OGAW mit Sitz in Liechtenstein, der den Vertrieb von Anteilen in anderen EWR-Mitgliedstaaten beabsichtigt, hat dies der FMA im Voraus anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:142
a) die Angaben zu den Modalitäten des Vertriebs der OGAW-Anteile im jeweiligen Vertriebsstaat und die betroffenen Anteilsklassen;
b) den Hinweis einer Verwaltungsgesellschaft darauf, dass der OGAW von ihr vertrieben wird;
c) die Angaben und die Adresse, die für die Inrechnungstellung oder Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde erforderlich sind;
d) die Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 96 Abs. 1 zuständig sind.
2) Der OGAW hat der Vertriebsanzeige folgende Unterlagen, erforderlichenfalls zusammen mit einer Übersetzung entsprechend Art. 100 Abs. 2, beizufügen:
a) die konstituierenden Dokumente, den Prospekt sowie den letzten Jahres- und Halbjahresbericht nach Art. 71 bis 77;
b) die wesentlichen Informationen für den Anleger nach Art. 80 bis 84.
3) Die FMA prüft, ob die vom OGAW nach Abs. 1 und 2 bereitgestellten Unterlagen vollständig sind. Sie:
a) fügt den Unterlagen nach Abs. 1 und 2 eine Bescheinigung bei, der zufolge der OGAW die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllt;
b) übermittelt die Unterlagen den zuständigen Behörden des Vertriebsstaates in elektronischer Form spätestens drei Arbeitstage nach Eingang des Anzeigeschreibens und der vollständigen Unterlagen nach Abs. 2; diese Frist kann durch begründete Mitteilung an den OGAW auf bis zu zehn Arbeitstage verlängert werden; und
c) unterrichtet den OGAW unmittelbar über die Übermittlung der Anzeige an die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde.
4) Die Anzeige nach Abs. 1 und die Bescheinigung der FMA nach Abs. 3 sind in englischer Sprache abzufassen, soweit die FMA und der Vertriebsstaat nicht vereinbaren, dass sie in deutscher oder einer von den zuständigen Behörden beider EWR-Mitgliedstaaten gebilligten Sprache bereitgestellt werden.
5) Der OGAW kann seine Anteile nach der Unterrichtung durch die FMA nach Abs. 3 Bst. c im Aufnahmemitgliedstaat vertreiben.
6) Der OGAW hat die Unterlagen nach Abs. 2 sowie, falls erforderlich, die Übersetzungen auf dem neuesten Stand zu halten. Der OGAW teilt den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden jede Änderung mit und gibt bekannt, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind.143
7) Der OGAW teilt der FMA und den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden jede Änderung der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Umsetzung schriftlich mit.144
8) Die FMA teilt dem OGAW innerhalb von 15 Arbeitstagen nach vollständigem Eingang der Angaben nach Abs. 1 mit, dass eine geplante Änderung nach Abs. 7 unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt und setzt die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.145
9) Führt der OGAW eine Änderung nach Abs. 7 ungeachtet der Untersagung durch die FMA nach Abs. 8 durch, ergreift sie alle gebotenen Massnahmen nach Art. 129, einschliesslich, falls erforderlich, die Untersagung des Vertriebs des OGAW, und setzt die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.146
Art. 98a 147
FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde: Widerrufsanzeige des Vertriebs
1) Ein OGAW mit Sitz in Liechtenstein, der den Vertrieb von Anteilen in anderen EWR-Mitgliedstaaten, für die eine Anzeige nach Art. 98 erfolgt ist, zu widerrufen beabsichtigt, zeigt dies der FMA im Voraus an.
2) Die Widerrufsanzeige nach Abs. 1 muss enthalten:
a) ein Pauschalangebot ohne Gebühren und Abzüge zum Rückkauf oder zur Rücknahme sämtlicher von Anlegern gehaltener OGAW-Anteile, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell - direkt oder über Finanzintermediäre - an alle Anleger in diesem EWR-Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
b) die Bekanntmachung der Absicht des Widerrufs des Vertriebs einiger oder aller OGAW-Anteile mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschliesslich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von OGAW üblich und für Anleger geeignet ist;
c) die Änderung oder Beendigung vertraglicher Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern mit Wirkung vom Datum des Widerrufs des Vertriebs.
3) Die in Abs. 2 Bst. a und b genannten Informationen enthalten eine eindeutige Beschreibung darüber, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Angebot zur Rücknahme oder zum Rückkauf ihrer OGAW-Anteile nicht annehmen. Sie werden in deutscher Sprache bzw. in der Amtssprache des EWR-Mitgliedstaats, für den eine Anzeige nach Art. 98 durch den OGAW erfolgt ist, oder in einer von dessen zuständigen Behörden anerkannten Sprache bereitgestellt.
4) Der OGAW unterlässt ab dem Datum nach Abs. 2 Bst. c jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner widerrufenen OGAW-Anteile.
5) Die FMA prüft, ob die vom OGAW übermittelte Widerrufsanzeige vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige leitet die FMA diese an die zuständige Aufnahmemitgliedstaatsbehörde sowie an die ESMA weiter. Die FMA unterrichtet den OGAW unverzüglich von der Weiterleitung der Anzeige.
6) Der OGAW stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, sowie der FMA die nach Art. 70 bis 84 und 100 erforderlichen Informationen in elektronischer Form oder unter Nutzung sonstiger Fernkommunikationsmittel bereit, sofern die Informationen und Kommunikationsmittel dem Anleger in deutscher Sprache bzw. in der Amtssprache des EWR-Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, oder in einer von dessen zuständigen Behörden anerkannten Sprache zur Verfügung stehen.
7) Die FMA übermittelt den zuständigen Aufnahmemitgliedstaatsbehörden Angaben zu jeder Änderung an den Unterlagen nach Art. 98 Abs. 2.
Art. 99
FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Vertriebsanzeige und Widerrufsanzeige des Vertriebs148
1) Ist die FMA Aufnahmemitgliedstaatsbehörde:149
a) akzeptiert sie die Übermittlung der Art. 98 Abs. 1 und 2 und Art. 98a Abs. 2 entsprechenden Unterlagen bzw. deren Änderungen nach Art. 98a Abs. 7 durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde in elektronischer Form;
b) veranlasst sie die elektronische Archivierung und den kostenlosen Abruf der Unterlagen nach Art. 98 sowie deren Löschung nach erfolgter Widerrufsanzeige.
2) Im Übrigen verlangt sie im Rahmen des in Art. 98 und 98a beschriebenen Anzeigeverfahrens weder zusätzliche Unterlagen oder Informationen noch die Einhaltung nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Vertriebsanforderungen nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 ab dem Zeitpunkt der Übermittlung einer Anzeige nach Art. 98a Abs. 7.150
3) Nach Eingang der Anzeige durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 98 Abs. 3 Bst. c darf der OGAW seine Anteile in Liechtenstein vertreiben.
4) Der OGAW unterrichtet die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde über jede Änderung:
a) der Unterlagen nach Art. 98 Abs. 3 und deren elektronische Bezugsquelle;
b) der im Anzeigeschreiben entsprechend Art. 98 Abs. 1 Bst. a mitgeteilten Modalitäten des Vertriebs oder der vertriebenen Anteilsklassen vor deren Umsetzung.151
Art. 100
Anlegerinformation im Aufnahmestaat
1) Ein OGAW stellt den Anlegern in Liechtenstein alle Informationen und Unterlagen, die er den Anlegern im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stellen muss, in Einklang mit diesem Gesetz zur Verfügung.
2) Für die Erfüllung der Pflicht nach Abs. 1 sind:
a) die wesentlichen Informationen für den Anleger in die deutsche oder eine von der FMA akzeptierte Sprache zu übersetzen;
b) andere Informationen oder Unterlagen nach Wahl des OGAW in die deutsche, eine von der FMA akzeptierte oder die englische Sprache zu übersetzen.
3) Die Übersetzungen von Informationen und/oder Unterlagen nach Abs. 2 sind unter der Verantwortung des OGAW zu erstellen und haben den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiederzugeben.
4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss für Änderungen.
5) Die Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs-, Wiederverkaufs- oder Rücknahmepreise für die Anteile eines OGAW bestimmt sich nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW.
Art. 101
Rechtsformbezeichnung
Werden Anteile von OGAW grenzüberschreitend in Liechtenstein vertrieben, dürfen OGAW denselben Hinweis auf ihre Rechtsform wie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verwenden.
Art. 102
Ausführungsbestimmungen
1) Das Nähere bestimmt sich nach Art. 1 bis 5 der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 584/2010.
2) Im Übrigen regelt die Regierung das Nähere zu den Art. 97 bis 101 mit Verordnung, insbesondere:
a) die elektronische Zugänglichkeit der für den grenzüberschreitenden Vertrieb in Liechtenstein einschlägigen Rechtsvorschriften im Einklang mit Art. 30 der Kommissions-Richtlinie 2010/44/EU;
b) die Form der Vertriebsanzeige des OGAW nach Art. 98 Abs. 1 und 2;
c) die Form der an den OGAW gerichteten Mitteilungen und Unterrichtungen durch die FMA nach Art. 98 Abs. 3;
d) den elektronischen Zugang der Aufnahmemitgliedstaatsbehörden zu den Unterlagen der FMA nach Art. 98 Abs. 3 und 4 im Einklang mit Art. 31 der Kommissions-Richtlinie 2010/44/EU;
e) die Form und den elektronischen Zugang von Aktualisierungen und Änderungen nach Art. 99 Abs. 4 im Einklang mit Art. 32 der Kommissions-Richtlinie 2010/44/EU; und
f) die Einbindung der FMA in EWR-weite elektronische Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersysteme zur Erleichterung des Austausches der nach Art. 98 und 99 erforderlichen Unterlagen und Informationen im Einklang mit Art. 33 der Kommissions-Richtlinie 2010/44/EU;
g) die Bedingungen für den durch liechtensteinische Banken und Wertpapierfirmen nicht ans Publikum gerichteten Vertrieb von zugelassenen OGAW aus anderen EWR-Mitgliedstaaten in Liechtenstein (Private Placement).152
C. Sonstige grenzüberschreitende Tätigkeit
Art. 103
Erstnotifizierung für Zweigniederlassung
1) Verwaltungsgesellschaften eines OGAW, die beabsichtigen, im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung für die Ausübung zugelassener Tätigkeiten zu errichten, müssen die Bedingungen der Abschnitte A und B des Kapitels III erfüllen.
2) Die Absicht nach Abs. 1 ist der FMA anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen:
a) die Bezeichnung des EWR-Mitgliedstaats, in dem eine Zweigniederlassung errichtet werden soll;
b) ein Geschäftsplan mit den geplanten Tätigkeiten, der Organisationsstruktur der Zweigniederlassung, den praktizierten Risikomanagementverfahren und den Massnahmen zugunsten der im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Anleger nach Art. 96;
c) die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können;
d) die Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.
3) Bestehen nach Ansicht der FMA keine Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder Finanzlage, übermittelt die FMA binnen zehn Arbeitstagen nach Zugang der vollständigen Unterlagen nach Abs. 2 diese den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden und teilt dies der Verwaltungsgesellschaft unter Angabe des Übermittlungsdatums mit. Die Übermittlungsfrist kann durch begründete Mitteilung auf bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses erforderlich ist. Der Übermittlung sind beizufügen:
a) Einzelheiten zu Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen;
b) wenn die Verwaltungsgesellschaft die gemeinsame Portfolioverwaltung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausüben möchte, eine Bescheinigung darüber, dass die Verwaltungsgesellschaft die dafür erforderliche Zulassung nach diesem Gesetz erhalten hat sowie eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft und Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.
4) Bei Zweifeln an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder Finanzlage lehnt die FMA die Übermittlung ab. Die Ablehnung ist unverzüglich, spätestens binnen zwei Monaten nach Zugang der vollständigen Unterlagen zu begründen. Im Fall der Untätigkeit gilt Art. 141 Abs. 2 und 3 entsprechend.
5) Die Verwaltungsgesellschaft darf ihre Zweigniederlassung erst errichten und ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn ihr eine Mitteilung der Aufnahmemitgliedstaatsbehörde über die Meldepflichten und anzuwendenden Bestimmungen zugegangen ist oder, sofern sich diese nicht äussert, seit der Übermittlung der Angaben durch die FMA nach Abs. 3 zwei Monate vergangen sind.
6) Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 104
Änderung der Notifizierung für die Zweigniederlassung
1) Im Falle einer Änderung der nach Art. 103 Abs. 2 Bst. b, c oder d übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderung diese der FMA und den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden schriftlich mit.
2) Die FMA aktualisiert erforderlichenfalls ihre Entscheidungen und Anordnungen und informiert darüber die Aufnahmemitgliedstaatsbehörden. Art. 103 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
3) Die FMA teilt der Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach vollständigem Eingang der Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 mit, dass eine geplante Änderung unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt und setzt die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.153
4) Führt die Verwaltungsgesellschaft eine Änderung nach Abs. 1 ungeachtet der Untersagung durch die FMA nach Abs. 3 durch, ergreift die FMA alle gebotenen Massnahmen nach Art. 129 und setzt die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.154
Art. 105
Erstnotifizierung für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
1) Eine Verwaltungsgesellschaft, die Tätigkeiten, für die sie eine Zulassung erhalten hat, erstmals in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, übermittelt der FMA die folgenden Angaben und Unterlagen:
a) die Bezeichnung des EWR-Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausgeübt werden soll;
b) einen Geschäftsplan mit den geplanten Tätigkeiten, den praktizierten Risikomanagementverfahren und den Massnahmen zugunsten der im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Anleger.
2) Die FMA übermittelt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der vollständigen Unterlagen nach Abs. 1 diese den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden und teilt dies der Verwaltungsgesellschaft unter Angabe des Übermittlungsdatums mit. Die Frist kann durch begründete Mitteilung auf bis zu einen Monat verlängert werden, soweit dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses geboten ist. Der Übermittlung sind beizufügen:
a) erforderlichenfalls Einzelheiten zu Anleger-Entschädigungssystemen;
b) wenn die inländische Verwaltungsgesellschaft die gemeinsame Portfolioverwaltung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausüben möchte, eine Bescheinigung darüber, dass die Verwaltungsgesellschaft die dafür erforderliche Zulassung nach diesem Gesetz erhalten hat, sowie eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft und Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Anlagen des OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.
3) Die Verwaltungsgesellschaft darf ihre Tätigkeit unmittelbar nach Unterrichtung der Aufnahmemitgliedstaatsbehörde durch die FMA aufnehmen. Art. 112 zur grenzüberschreitenden gemeinsamen Portfolioverwaltung eines OGAW und Art. 99 zum grenzüberschreitenden Vertrieb bleiben unberührt.
4) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei ihrer Tätigkeit im Wege des grenzüberschreitenden Verkehrs die Wohlverhaltensregeln nach Art. 20 einzuhalten. Die FMA hat die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln nach Art. 20 zu überwachen.
5) Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 106
Änderung der Notifizierung für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
1) Im Falle einer Änderung des Inhalts der nach Art. 105 Abs. 1 Bst. b übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft diese Änderung vor deren Vornahme der FMA und den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden schriftlich mit.
2) Die FMA aktualisiert die in der Bescheinigung nach Art. 105 Abs. 2 Bst. b enthaltenen Informationen und unterrichtet die Aufnahmemitgliedstaatsbehörden über jede Änderung des Umfangs der Zulassung oder der Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für die die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.
Art. 107
FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Aufnahme der Tätigkeit
1) Eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft darf die durch ihre Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 14 erlaubten Tätigkeiten in Liechtenstein ohne Zulassung durch die FMA über eine inländische Zweigniederlassung oder im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben, wenn die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der FMA die Absicht zur Errichtung einer Zweigniederlassung entsprechend Art. 103 oder zur Tätigkeit im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs entsprechend Art. 105 angezeigt hat.
2) Die FMA hat der Verwaltungsgesellschaft, die eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige nach Abs. 1 die der FMA gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für ihre Tätigkeit massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilung spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
3) Die Verwaltungsgesellschaft, die in Liechtenstein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig werden möchte, kann ihre Tätigkeit unmittelbar nach Zugang der Anzeige nach Abs. 1 aufnehmen. Die FMA hat ihr die der FMA gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für die der Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen.
4) Ein inländischer OGAW darf von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat verwaltet werden. Zusätzlich zu Abs. 1 bis 3 gelten die Art. 110 bis 113.
Art. 108
FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Folgepflichten für inländische Zweigniederlassungen
1) Die Verwaltungsgesellschaft, die über eine Zweigniederlassung in Liechtenstein tätig wird, hat die Wohlverhaltenspflichten nach Art. 20 einzuhalten. Die FMA überwacht deren Einhaltung.
2) Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat dürfen nicht schlechter gestellt werden, als solche von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat.
3) Mindestens einen Monat vor Änderungen des Geschäftsplans, der Anschrift der Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein oder der Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung teilt die Verwaltungsgesellschaft diese der FMA mit. Sind infolge einer solchen Mitteilung oder einer Aktualisierung der Angaben der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 104 Abs. 2 bis 4 andere Vorschriften für die grenzüberschreitende Tätigkeit massgeblich, teilt die FMA dieser die weiteren ihr gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für die Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mit.155
Art. 109
FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Folgepflichten für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
1) Änderungen des Geschäftsplans teilt die Verwaltungsgesellschaft der FMA vor deren Wirksamwerden schriftlich mit.
2) Sind wegen einer Mitteilung nach Abs. 1 oder infolge einer Aktualisierung der Angaben der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 106 Abs. 2 andere Vorschriften für die grenzüberschreitende Tätigkeit massgeblich, teilt die FMA die weiteren ihr gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für die der Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mit.
D. Gemeinsame Portfolioverwaltung
Art. 110
Anwendbares Recht
1) Für die grenzüberschreitende gemeinsame Portfolioverwaltung der Verwaltungsgesellschaft ist eine Erstnotifizierung gemäss Art. 103 bis 109 erforderlich. Des Weiteren gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes.
2) Auf die Organisation der Verwaltungsgesellschaft ist das Recht des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft anzuwenden, insbesondere die Bestimmungen:
a) zu den Übertragungsvereinbarungen;
b) zum Risikomanagementverfahren;
c) zum Aufsichts- und Überwachungsrecht;
d) zum Verfahren zur Erkennung, Vermeidung und angemessenen Behandlung von Interessenkonflikten;
e) zu den Offenlegungspflichten.
3) Betreffend die Gründung und die Geschäftstätigkeit des OGAW ist das Recht des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW anzuwenden, insbesondere die Bestimmungen:
a) zur Zulassung;
b) zur Ausgabe und Veräusserung von Anteilen;
c) zur Anlagepolitik und zu den Beschränkungen einschliesslich der Berechnung des gesamten Kreditrisikos und der Verschuldung;
d) zu den Beschränkungen in Bezug auf Kreditaufnahme, Kreditgewährung und Leerverkäufe;
e) zur Bewertung der Vermögenswerte und der Rechnungsführung;
f) zur Berechnung des Ausgabepreises und/oder des Auszahlungspreises sowie für den Fall fehlerhafter Berechnungen des Nettobestandswerts und für entsprechende Entschädigungen der Anleger;
g) zur Ausschüttung oder Wiederanlage der Erträge;
h) zur Offenlegungs- und Berichtspflicht des OGAW einschliesslich des Prospekts, der wesentlichen Informationen für die Anleger und der regelmässigen Berichte;
i) zu den Modalitäten des Vertriebes;
k) zur Beziehung zu den Anlegern;
l) zur Verschmelzung und Umstrukturierung des OGAW;
m) zur Auflösung und Liquidation des OGAW;
n) gegebenenfalls zum Inhalt des Verzeichnisses der Anteilsinhaber;
o) zu den Gebühren für Zulassung und Aufsicht;
p) zur Ausübung der Stimmrechte der Anleger und weiterer Rechte der Anleger im Zusammenhang mit den Bst. a bis m.
4) Die Verwaltungsgesellschaft hat den in den konstituierenden Dokumenten und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen nachzukommen. Diese Verpflichtungen müssen dem nach Abs. 2 und 3 jeweils anzuwendenden Recht entsprechen.
5) Die Verwaltungsgesellschaft ist verantwortlich für sämtliche Vereinbarungen und die Organisation zur Erfüllung der Bestimmungen in Bezug auf die Gründung und die Arbeitsweise des OGAW und der in den konstituierenden Dokumenten und im Prospekt enthaltenen Verpflichtungen. Sie hat die Modalitäten und Organisation so zu gestalten, dass sie den Verpflichtungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Gründung und der Arbeitsweise aller von ihr verwalteten OGAW nachkommen kann.
6) Ist die FMA Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft, überwacht sie die Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 2 und 5. Ist die FMA Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW, überwacht sie die Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 3 und 4.
7) Die Regierung legt durch Verordnung fest, welche Vorschriften den Vorgaben von Abs. 2 bis 5 entsprechen.
8) Eine in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft, die die gemeinsame Portfolioverwaltung eines inländischen OGAW betreibt, darf, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, weder rechtlich noch tatsächlich zusätzlichen Anforderungen unterworfen werden.
Art. 111 156
Aufgehoben
Art. 112
Zulassung durch FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW
1) Eine Verwaltungsgesellschaft, die die grenzüberschreitende gemeinsame Portfolioverwaltung beabsichtigt, legt der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW folgende Unterlagen vor:
a) der schriftliche Vertrag mit der Verwahrstelle entsprechend Art. 32 Abs. 1;157
b) Angaben über die Aufgabenübertragung mit Bezug auf die gemeinsame Portfolioverwaltung entsprechend Art. 22.
2) Nachfolgende Änderungen sind in gleicher Weise mitzuteilen. Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein andere OGAW der gleichen Art, reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus.
3) Soweit für die Einhaltung der ihrer Aufsicht unterliegenden Vorschriften erforderlich, fordert die FMA von der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft weitere Informationen zu den Unterlagen nach Abs. 1 sowie darüber an, inwieweit die Art des zu verwaltenden OGAW in den Geltungsbereich der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft fällt.
4) Die FMA hat die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft vor Ablehnung eines Antrags zu konsultieren. Sie darf den Antrag der Verwaltungsgesellschaft nur ablehnen, wenn:
a) die Verwaltungsgesellschaft den nach Art. 110 Abs. 6 von der FMA zu überwachenden Bestimmungen nicht entspricht;
b) die Verwaltungsgesellschaft von ihrer Herkunftsmitgliedstaatsbehörde keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW, für die eine Zulassung vor der FMA beantragt wird, erhalten hat; oder
c) die Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Abs. 1 nicht eingereicht hat.
5) Die Verwaltungsgesellschaft teilt der FMA alle sachlichen Änderungen an den Unterlagen nach Abs. 1 mit.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 113
FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft
Ist die FMA Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft, hat sie rechtmässige Informationsbegehren der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW entsprechend Art. 112 Abs. 3 binnen zehn Arbeitstagen zu beantworten.
E. Informationsaustausch und Kooperation der zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten bei Sanktionen und Anlegerschutz
Art. 114
FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Informationsübermittlung
1) Die Regierung kann mit Verordnung bestimmen oder die FMA ermächtigen zu bestimmen, dass die Verwaltungsgesellschaften:
a) mit Zweigniederlassungen in Liechtenstein für statistische Zwecke der FMA in regelmässigen Abständen Bericht über ihre in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeiten zu erstatten haben; und/oder
b) mit Zweigniederlassungen in Liechtenstein oder solche, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, die Angaben machen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überwachen, für deren Überwachung Liechtenstein als Aufnahmemitgliedstaat zuständig ist.
2) Die Anforderungen nach Abs. 1 dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen für Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein zur Überwachung derselben Vorschriften.
Art. 115
FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Behördenkooperation bei Sanktionen und Anlegerschutz
1) Stellt die FMA fest, dass eine Verwaltungsgesellschaft gegen eine ihrer Aufsicht unterliegende Bestimmung verstösst, fordert sie die Verwaltungsgesellschaft zur Beendigung des Verstosses auf und unterrichtet die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde.
2) Weigert sich die Verwaltungsgesellschaft der FMA die nach Art. 114 in ihre Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoss nach Abs. 1 zu beenden, setzt die FMA die Herkunftsmitgliedstaatsbehörden davon in Kenntnis.
3) Im Fall eines andauernden Verstosses trotz der von der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde getroffenen oder infolge unzureichender oder fehlender Massnahmen darf die FMA nach Unterrichtung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnisse geeignete Massnahmen ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden und zu diesem Zweck neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen. Handelt es sich bei der in Liechtenstein erbrachten Dienstleistung um die Verwaltung eines OGAW, kann die FMA die Einstellung der Verwaltung dieses OGAW verfügen.
3a) Für den Fall, dass die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft nach ihrem Dafürhalten nicht in angemessener Weise tätig geworden ist, kann die FMA die ESMA über den Sachverhalt in Kenntnis setzen.158
4) Wird im Fall der grenzüberschreitenden gemeinsamen Portfolioverwaltung die FMA von der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft konsultiert, um der Verwaltungsgesellschaft die Zulassung zu entziehen, trifft die FMA geeignete Massnahmen zur Wahrung der Anlegerinteressen. Die FMA kann zu diesem Zweck der Verwaltungsgesellschaft neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen.
5) In dringenden Fällen kann die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde vor Einleitung der Massnahmen nach Abs. 2 bis 3a Sicherungsmassnahmen zum Schutz der Anleger oder sonstiger Dienstleistungsempfänger ergreifen. Sie hat die EFTA-Überwachungsbehörde, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten von solchen Massnahmen so früh wie möglich zu unterrichten.159
Art. 116
FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde: Behördenkooperation der EWR-Mitgliedstaaten bei Sanktionen und Anlegerschutz
1) Wird die FMA von einer Aufnahmemitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 115 Abs. 2 in Kenntnis gesetzt, trifft sie unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zur Durchsetzung der dem Aufnahmemitgliedstaat zustehenden Informationsansprüche bzw. zur Beendigung des Verstosses. Die FMA teilt die Art dieser Massnahmen der Aufnahmemitgliedstaatsbehörde mit.
2) Ist eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein entsprechend Art. 115 Abs. 3 Adressat von Massnahmen der Aufnahmemitgliedstaatsbehörde, übernimmt die FMA für die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde die Zustellung von Amts wegen innerhalb Liechtensteins, sofern andere Arten der Zustellung scheitern.
3) Im Fall der grenzüberschreitenden gemeinsamen Portfolioverwaltung konsultiert die FMA die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW, bevor sie der Verwaltungsgesellschaft die Zulassung entzieht.
Art. 117
Mitteilung an die ESMA und EFTA-Überwachungsbehörde160
Die FMA teilt der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen sie:161
a) als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft die Erstnotifizierung der Aufnahmemitgliedstaatsbehörde zu Zwecken der Errichtung einer Zweigniederlassung nach Art. 103 oder als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW einen Antrag einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat auf grenzüberschreitende gemeinsame Portfolioverwaltung nach Art. 112 abgelehnt hat;
b) Massnahmen als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde gegen eine Verwaltungsgesellschaft nach Art. 115 Abs. 3 getroffen hat.
F. Aufsicht
Art. 118
Zuständigkeit, Mitteilungspflichten
1) Die FMA ist als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft befugt, bei Verletzung des die Verwaltungsgesellschaft betreffenden Rechts Massnahmen gegen die Verwaltungsgesellschaft zu ergreifen.
2) Die FMA ist als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde eines OGAW befugt, gegen diesen OGAW bei Verletzung des den OGAW betreffenden Rechts sowie der konstituierenden Dokumente Massnahmen zu ergreifen. Sie hat jede Entscheidung über die Entziehung der Zulassung des OGAW, jede andere schwerwiegende Massnahme und jede ihm auferlegte Aussetzung der Anteilsausgabe oder -rücknahme allen Aufnahmemitgliedstaatsbehörden des OGAW und bei grenzüberschreitender gemeinsamer Portfolioverwaltung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen.
3) Die FMA ist als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde eines OGAW befugt, gegen diesen OGAW bei Verletzung der Art. 96 und 100 Massnahmen zu ergreifen.
4) Ist die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde eines OGAW nicht nach Abs. 3 zuständig, hat sie ihr bekannte Tatsachen, die auf Verstösse des OGAW gegen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/65/EG hinweisen, der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW mitzuteilen. Bei nachhaltiger Verletzung der Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats ist die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde befugt, nach Unterrichtung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörden des OGAW alle angemessenen Massnahmen zum Schutz der Anleger im Aufnahmemitgliedstaat zu treffen, einschliesslich der Untersagung der weiteren Anteilsvermarktung im Aufnahmemitgliedstaat. Sie hat die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA unverzüglich über jede derartige Massnahme zu unterrichten.162
5) Die FMA unterstützt die Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörden für Massnahmen nach diesem Artikel in Liechtenstein und veranlasst die Zustellung innerhalb Liechtensteins notfalls im eigenen Namen.
Art. 119
Kooperationspflicht der FMA bei grenzüberschreitender Tätigkeit
1) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft kooperieren die zuständigen Behörden aller betroffenen EWR-Mitgliedstaaten. Die FMA stellt auf Anfrage alle die Überwachung der Verwaltungsgesellschaft erleichternden Informationen zur Verfügung, insbesondere zur Verwaltung und den Eigentumsverhältnissen dieser Verwaltungsgesellschaft. Die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft erleichtert die Erhebung der Angaben, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für die Verwaltungsgesellschaft massgeblichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats zu überwachen.
2) Soweit es für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse des Herkunftsmitgliedstaats erforderlich ist, unterrichten die Aufnahmemitgliedstaatsbehörden die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft über alle nach Art. 115 ergriffenen Massnahmen, Sanktionen oder Tätigkeitsbeschränkungen.
3) Die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft teilt der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW unverzüglich Probleme der Verwaltungsgesellschaft mit, die deren Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den OGAW erheblich beeinflussen können. Zudem teilt sie alle Verstösse gegen die Verpflichtungen der Verwaltungsgesellschaft nach Art. 13 bis 28, Art. 96 und Art. 103 bis 117 mit.
4) Die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW teilt der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich Probleme des OGAW mit, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Einhaltung von Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG beeinflussen können, die in die Verantwortung des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW fallen.
Art. 120
Überprüfungsrecht ausländischer Behörden bei Zweigniederlassung in Liechtenstein
1) Übt eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ihre Tätigkeit in Liechtenstein über eine Zweigniederlassung aus, ist die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft nach Unterrichtung der FMA befugt, die Angaben nach Art. 119 selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Beauftragte vor Ort zu überprüfen.
2) Das Recht der FMA, vor Ort Überprüfungen dieser Zweigniederlassung vorzunehmen, bleibt unberührt.
XII. Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit mit Bezug zu Drittstaaten
Art. 121
Auslandstätigkeit inländischer Verwaltungsgesellschaften
1) Verwaltungsgesellschaften haben, sofern sie beabsichtigen, im Drittstaat Organismen für gemeinsame Anlagen zu verwalten, Anteile an solchen Organismen zu vertreiben oder anderen zugelassenen Tätigkeiten nachzugehen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der FMA nachzuweisen, dass sie zu der beabsichtigten Tätigkeit im Drittstaat zugelassen sind oder keiner Zulassungspflicht unterliegen.
2) Muss die Verwaltungsgesellschaft nach dem Recht des Drittstaates eine grössere Kapitalausstattung vorweisen, zusätzliche organisatorische Vorkehrungen treffen oder sonstige weitergehende Voraussetzungen erfüllen, als nach diesem Gesetz erforderlich ist, können FMA und Verwaltungsgesellschaft vereinbaren, dass die Verwaltungsgesellschaft die weitergehenden Voraussetzungen erfüllen und die FMA die Einhaltung dieser Voraussetzungen überwachen muss. Für diesen Fall:
a) gelten die weitergehenden Voraussetzungen als nach diesem Gesetz zu erfüllenden Voraussetzungen;
b) ist die FMA zu allen Massnahmen und Handlungen befugt, die zur Überwachung und Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig wären; und
c) bescheinigt die FMA der Verwaltungsgesellschaft oder auf Anfrage der im Drittstaat zuständigen Behörde, dass sich die Verwaltungsgesellschaft zur Einhaltung der weitergehenden Voraussetzungen und die FMA zu deren Überwachung verpflichtet hat und nach Kenntnis der FMA die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
3) Auf den Informationsaustausch zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde im Drittstaat findet Art. 138 sinngemäss Anwendung. Im Übrigen richtet sich die Tätigkeit nach den im Drittstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Art. 122
Inlandstätigkeit ausländischer Verwaltungsgesellschaften
1) Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedürfen für die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Tätigkeiten in Liechtenstein einer Zulassung nach Art. 13 bis 31.163
2) Die Errichtung einer inländischen Zweigstelle von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedarf der Zulassung. Für die Zulassung gelten die Art. 13 bis 31 mit der Massgabe, dass:
a) die Verwaltungsgesellschaft einer der FMA gleichwertigen Aufsicht untersteht;
b) die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates keine Einwände gegen die Errichtung der Zweigniederlassung erhebt und erklärt, die FMA unverzüglich über Umstände zu unterrichten, die den Schutz der Anleger und die Stabilität des Finanzsystems gefährden können;
c) die Leiter der Zweigniederlassung die Einhaltung der für die Verwaltungsgesellschaft geltenden Vorschriften sicherstellen;
d) die Kapitalausstattung der Zweigniederlassung von denen der Verwaltungsgesellschaft getrennt gehalten werden; die Kapitalausstattung muss die Voraussetzungen nach Art. 17 erfüllen und dauernd zur Verfügung stehen;
e) die für die Zweigniederlassung verantwortlichen Personen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, fachliche Erfahrung und die weiteren Voraussetzungen des Art. 180a PGR erfüllen;
f) die Zweigniederlassung über eine angemessene Organisations- und Finanzstruktur in Liechtenstein verfügt;
g) im Übrigen zumindest die für Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften aus EWR-Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen erfüllt sind; und
h) der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen.
3) Auf die Auskunfts- und Berichterstattungspflicht der Verwaltungsgesellschaft nach Abs. 1 oder 2 finden Art. 121 und auf den Informationsaustausch zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde im Drittstaat Art. 138 sinngemäss Anwendung. Verletzt eine Verwaltungsgesellschaft nach Abs. 1 oder 2 liechtensteinische Rechtsvorschriften, findet Art. 143 sinngemäss Anwendung.
4) Die Regierung kann durch Verordnung von den Voraussetzungen des Abs. 1 sowie den Voraussetzungen des Abs. 2 Bst. a, b, c und d befreien, wenn die Zweigniederlassung oder deren Verwaltungsgesellschaft durch geeignete Massnahmen einen gleichwertigen Schutz der Anleger, des Finanzplatzes und des Finanzsystems gewährleisten und das öffentliche Interesse nicht entgegen steht.
5) Allfällige Gegenrechtsvereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 122a 164
Inländischer Vertrieb von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen
1) Der alleinige Vertrieb von Anteilen von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen bedarf der Zulassung durch die FMA.
2) Die Zulassung wird erteilt, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 5 erfüllt sind;
b) der mit OGAW vergleichbare Organismus für gemeinsame Anlagen im Herkunftsstaat einer der liechtensteinischen Aufsicht gleichwertigen konsolidierten Aufsicht untersteht;
c) die Bezeichnung des mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen nicht zur Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt;
d) die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung in sinngemässer Anwendung erfüllt sind.
3) Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet:
a) die in Liechtenstein geltenden Vorschriften zu beachten;
b) eine Bank im Sinne des Bankengesetzes als Zahlstelle in Liechtenstein zu bestellen;
c) eine Person als Vertreter zu bestellen, die über eine spezialgesetzliche Bewilligung nach liechtensteinischem Recht sowie über das erforderliche Fachwissen verfügt; und
d) den Prospekt, die wesentliche Information für den Anleger (KIID), die Jahres- und Halbjahresberichte sowie die anderen in Kapitel VIII genannten Informationen in Liechtenstein zu veröffentlichen.
4) Die Unterlagen nach Abs. 3 sind in einer von der FMA genehmigten Sprache zu erstellen.
5) Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so kann die FMA einen erläuternden Zusatz zur Bezeichnung des mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen verlangen.
6) Der Vertrieb von Anteilen von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen bedarf keiner Zulassung nach Abs. 1 und 2, wenn:
a) keine öffentliche Werbung stattfindet;
b) der Personenkreis bestimmt ist und die Angesprochenen in einer qualifizierten Beziehung zum Werbenden stehen;
c) der Personenkreis zahlenmässig klein und begrenzt ist, wobei es irrelevant ist, in welchem Zeitraum und ob diese Personen gleichzeitig oder gestaffelt angesprochen werden oder ob die Werbung Erfolg hatte;
d) die öffentliche Werbung eine gewisse Häufigkeit nicht erreicht; oder
e) ein Vermögensverwaltungsvertrag vorliegt, welcher die reine Vermittlung von Anteilen von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Beratungstätigkeit beinhaltet.
7) Allfällige Gegenrechtsvereinbarungen bleiben vorbehalten.
8) Die Regierung regelt das Nähere insbesondere über die Rechte und Pflichten der Zahlstelle und des Vertreters mit Verordnung; sie kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht festlegen.
Art. 123
Tätigkeitshindernisse in Drittstaaten
1) Die FMA teilt der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde alle allgemeinen Schwierigkeiten mit:165
a) auf die Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein bei ihrer Niederlassung oder bei der Erbringung von Dienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten in Drittstaaten stossen;
b) auf die OGAW mit Sitz in Liechtenstein bei der Vermarktung ihrer Anteile in Drittstaaten stossen.
2) Aufgehoben166
3) Aufgehoben167
4) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde oder der FMA mit den Verpflichtungen der EWR-Mitgliedstaaten aus bi- oder multilateralen internationalen Abkommen unvereinbar sind.168
XIII. Aufsicht
A. Allgemeines
Art. 124
Grundsatz
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die Finanzmarktaufsicht (FMA);
b) das Landgericht;
c) die Schlichtungsstelle.
Art. 125 169
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 125a 170
Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Stellen
1) Die FMA arbeitet mit anderen inländischen Behörden und Stellen zusammen, um das gute Funktionieren der Aufsicht über die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und deren Verwaltungsgesellschaften zu gewährleisten.
2) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander Daten nach Art. 125 übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
3) Die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden richtet sich vorbehaltlich Art. 126 Abs. 4 bis 6 und Art. 146 Abs. 4 nach Art. 26b FMAG.
Art. 126
Amtsgeheimnis
1) Alle Personen, die für die FMA und der von ihr zugezogenen Behörden tätig sind oder waren sowie die in ihrem Auftrag tätigen Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen unterliegen dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen, die diese Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass der OGAW, die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle nicht zu erkennen sind. Vorbehalten bleiben strafrechtliche Bestimmungen sowie besondere gesetzliche Vorschriften.
3) Wurde gegen einen OGAW oder ein an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkendes Unternehmen durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Rettungsversuchen beteiligt sind, in zivilgerichtlichen oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.
4) Das Amtsgeheimnis steht dem Informationsaustausch zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie der Übermittlung dieser Informationen an die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde oder den ESRB nach diesem Gesetz nicht entgegen. Die ausgetauschten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis. Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden von Drittstaaten darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der FMA veröffentlicht und weitergegeben werden dürfen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Informationsaustausch mit dem öffentlichen Interesse sowie dem Schutz der Anleger vereinbar ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679171 erfüllt sind.172
5) Die Regierung oder mit deren Ermächtigung die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten oder mit Behörden oder Stellen von Drittstaaten im Sinne von Abs. 4 sowie Art. 138 Abs. 1 nur zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen und nur dann treffen, wenn die Geheimhaltung der mitgeteilten Informationen ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Artikel. Stammen die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Behörden und gegebenenfalls nur für Zwecke veröffentlicht und weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.173
6) Erhält die FMA nach Abs. 1 bis 4 vertrauliche Informationen, darf sie diese Informationen nur für folgende Zwecke verwenden:
a) zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für den OGAW oder die Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, erfüllt werden und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen;
b) zur Verhängung von Sanktionen;
c) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörden;
d) im Rahmen von Verfahren nach Art. 140.
7) Die Regierung kann mit Verordnung für die nach Abs. 5 erhaltenen Informationen Ausnahmen vorsehen.
8) Abs. 1 bis 3 und 6 stehen der Übermittlung vertraulicher Informationen an die mit der Verwaltung der Entschädigungssysteme betrauten Stellen im EWR nicht entgegen.
Art. 127
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
B. FMA
Art. 128
Aufgaben
1) Die FMA überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften. Sie trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.174
2) Der FMA obliegen insbesondere:
a) die Erteilung, die Abänderung und der Entzug von Zulassungen;175
b) die Genehmigung der konstituierenden Dokumente und Musterdokumente;
c) die Überprüfung der Berichte der Wirtschaftsprüfer;
d) die Ernennung von Sachwaltern und die Entscheidung über deren Vergütung;
e) die Zusammenarbeit zur Erleichterung der Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten;
f) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 143.
g) die Überwachung der Einhaltung der nach Art. 20a festgelegten Vergütungsgrundsätze und -praktiken;176
h) die Überwachung der Angemessenheit der nach Art. 23 Abs. 1a verwendeten Verfahren und die Bewertung von Bezugnahmen auf externe Ratings;177
i) …178
k) die Zulassung von Geldmarktfonds sowie die Genehmigung der Verwaltungsgesellschaften zur Verwaltung von Geldmarktfonds, einschliesslich der diesbezüglichen Mitteilung an die ESMA.179
Art. 129
Befugnisse
1) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.180
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
a) von den diesem Gesetz, den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften und ihrer Aufsicht Unterstellten, jeder mit den Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft, des OGAW oder des Geldmarktfonds in Verbindung stehenden Person sowie solchen Personen, die unter dem Verdacht stehen, unter Verstoss gegen die Zulassungspflicht nach diesem Gesetz oder den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften Tätigkeiten auszuüben, alle für den Vollzug dieses Gesetzes sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen zu verlangen;181
b) Entscheidungen und Verfügungen zu erlassen; sie kann diese nach vorhergehender Androhung veröffentlichen, wenn sich die Verwaltungsgesellschaft diesen dauerhaft widersetzt bzw. sich weigert, den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen;182
c) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen;
d) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;183
e) angekündigte und unangekündigte Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort vorzunehmen oder durch qualifizierte Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen;184
f) im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen;
g) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder anderen Datenübermittlungen im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, selbstverwalteten Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder sonstigen Stellen gemäss diesem Gesetz anzufordern;185
h) vom OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder dem Vergütungsausschuss eine schriftliche Erklärung darüber zu verlangen, inwieweit die variablen Vergütungsanteile die Anforderungen an Vergütungsgrundsätze und -praktiken nach Art. 20a erfüllen;186
i) ein vorübergehendes Verbot oder für wiederholte schwere Verstösse ein dauerhaftes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft, der selbstverwalteten Investmentgesellschaft oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in diesen Gesellschaften oder anderen Gesellschaften dieser Art Leitungsaufgaben wahrzunehmen, zu verhängen;187
k) Praktiken, die gegen dieses Gesetz oder die nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften verstossen, zu untersagen.188
3) Die FMA ist berechtigt, von den Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften in Bezug auf sie selbst und jeden von ihnen verwalteten OGAW oder Teilfonds einen Quartalsbericht zu verlangen. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
4) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, dass nur qualifizierte Wirtschaftsprüfer zu den nach diesem Gesetz erforderlichen Prüfungen und Berichten berechtigt sind und das Verfahren zur Feststellung der Qualifikation der Wirtschaftsprüfer festlegen. Davon ausgenommen ist die Prüfung von Zahlenangaben in den Jahresberichten nach Art. 70 Bst. b.189
5) Die FMA kann für alle oder einzelne einem Zulassungs- oder Genehmigungsantrag beigefügte oder zu Aufsichtszwecken erhobene Darstellungen, Angaben zu oder Informationen über Tatsachen die Bestätigung durch einen nach Abs. 4 qualifizierten Wirtschaftsprüfer verlangen. Die Regierung kann mit Verordnung die Befugnis der FMA auf bestimmte Tatsachen beschränken.
6) Veröffentlicht die FMA Formulare für die Erstattung von nach diesem Gesetz oder der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Anträgen, Meldungen, Mitteilungen und Anzeigen, sind diese von den Antragstellern und Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflichtigen zu verwenden. Andernfalls ist die FMA berechtigt, den Antrag als nicht gestellt und die Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflicht als nicht erfüllt anzusehen.190
7) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfer kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei dem OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften begleiten. Die Befugnis zur Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 26 Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.191
8) Aufgehoben192
Art. 129a 193
Sofortmassnahmen
1) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA insbesondere ohne Mahnung und Fristsetzung:
a) von der Verwaltungsgesellschaft, vom Wirtschaftsprüfer, von der Verwahrstelle, von allen Auftragnehmern im Sinne von Art. 22 und 34 Abs. 2 bis 5 und von allen sonstigen Beteiligten Informationen erheben; dabei kann die FMA auch vor Ort tätig werden;194
b) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt und dem alle Geschäftsvorfälle zu berichten sind;
c) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Zustimmung die Verwaltungsgesellschaft oder deren Geschäftsleiter keine Willenserklärungen für die Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW abgeben dürfen;
d) in Bezug auf einige oder alle OGAW:
1. die Sistierung der Anteilsausgabe und -rücknahme verlangen;
2. den Vertrieb von OGAW untersagen;
3. die Zulassung entziehen;
e) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Mitwirkung die Verwaltungsgesellschaft oder die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft keine Willenserklärungen für die Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW abgeben können;
f) in Bezug auf die Vermögensgegenstände der Verwaltungsgesellschaft ein Verfügungsverbot erlassen;
g) anstelle der bisherigen Geschäftsleiter einen Sachwalter mit den Aufgaben nach Art. 30 einsetzen;
h) den Entzug der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft verfügen;
i) die Auflösung der Verwaltungsgesellschaft verfügen.
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis i sind abweichend von Art. 963 Abs. 5 PGR unter Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft der Verfügung im Handelsregister bei der Verwaltungsgesellschaft und den betroffenen OGAW zu vermerken und können, soweit dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist, den Anlegern mitgeteilt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht werden.195
3) Die FMA kann von der Verwaltungsgesellschaft für die Massnahmen nach Abs. 1 und 2 einen Kostenvorschuss verlangen. Die Pflicht zum Kostenvorschuss kann mit der Massnahme verbunden werden. Der Vorschuss ist zurückzuerstatten, wenn keine Rechtsverstösse festzustellen sind. Er darf einbehalten werden, soweit aufgrund weiterer Massnahmen nach Abs. 1 und 2 mit Kosten in mindestens derselben Höhe zu rechnen ist.
4) Die FMA hat bei der Auswahl der Massnahmen nach Abs. 1 der Verhältnismässigkeit der Mittel Rechnung zu tragen.
5) Die Regierung regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere über:
a) die Aufgaben des Beobachters nach Abs. 1 Bst. b;
b) die Zusammenarbeit der bisherigen Geschäftsleiter mit dem Kommissär nach Abs. 1 Bst. c und e;
c) die Art der Veröffentlichung und der Mitteilung an die Anleger nach Abs. 2;
d) die näheren Anforderungen zur Auswahl der Beobachter, Kommissäre und Sachwalter.
Art. 130
Zulassung unter Auflagen, verbindliche Auskunft und Musterdokumente
1) Soweit das öffentliche Interesse nicht entgegen steht, kann die FMA in geeigneten Fällen auf Antrag eine oder mehrere Zulassungen unter Auflagen erteilen. Auflagen können formeller, zeitlicher oder sachlicher Art sein. Die Zulassungswirkung tritt mit der Erfüllung der Auflagen ein. Die FMA hat den Eintritt der Zulassungswirkung auf Antrag zu bestätigen.
2) Sofern die massgeblichen Tatsachen bei Antragstellung vollständig und richtig offengelegt werden, kann die FMA Einschätzungen zu Rechts- und Tatsachenfragen auf Antrag durch verbindliche Auskunft vorab beantworten. Soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, ist die FMA durch eine verbindliche Auskunft bei einer nachfolgenden Tatbestandsauslegung und Ermessensausübung im Umfang ihrer schriftlichen Feststellungen gebunden. Mündliche Aussagen begründen keinen Vertrauensschutz.
3) Die FMA kann Musterdokumente für die Genehmigung von konstituierenden Dokumenten genehmigen und veröffentlichen, bei deren Verwendung die Genehmigung als erteilt gilt, soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.
4) Die FMA kann für die Massnahmen und Erklärungen nach diesem Artikel separate Gebühren erheben.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 131
Prospektprüfung
1) Die Prüfung eingereichter Prospekte durch die FMA beschränkt sich darauf, dass:
a) die konstituierenden Dokumente oder eine Bezugsadresse dafür beigefügt sind;
b) der Prospektinhalt mit den Mindestanforderungen gemäss Anhang in formeller Hinsicht übereinstimmt;
c) eine Versicherung der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft beigefügt ist, wonach die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt zutreffend und auf dem neuen Stand sind;
d) soweit diese beigefügt sind, die Jahresberichte mit dem Vermerk des Wirtschaftsprüfers versehen sind;
e) der Prospekt den Anlegern gemäss den Anforderungen dieses Gesetzes zur Verfügung gestellt wird.
2) Soweit die Reihenfolge der Darstellung im Prospekt von der Reihenfolge im Anhang abweicht oder andere Gliederungspunkte aufführt, hat die Verwaltungsgesellschaft eine Übersicht einzureichen, aus der die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Anhangs hervorgeht.
3) Die FMA ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Prospektangaben zu prüfen.
Art. 132 196
Haftung der FMA
Die zivilrechtliche Haftung der FMA richtet sich nach Art. 21 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
C. Amtshilfe
1. Zusammenarbeit mit inländischen Behörden, Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde197
Art. 133
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden, den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen.198
2) Sie ist im Rahmen der Zusammenarbeit mit der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten berechtigt und verpflichtet:199
a) von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoss gegen liechtensteinische Rechtsvorschriften darstellt;
b) der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlichen Informationen zu übermitteln.200
Art. 134
Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass Personen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gegen EWR-Rechtsvorschriften verstossen oder verstossen haben, teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde so genau wie möglich mit. Die Befugnisse der FMA bleiben davon unberührt.
2) Erhält die FMA eine Mitteilung im Sinne von Abs. 1 von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, so ergreift sie geeignete Massnahmen und unterrichtet die mitteilende Behörde über den Ausgang dieser Massnahmen sowie - soweit möglich - über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen.
3) Die FMA setzt ESMA in Kenntnis, wenn eine Mitteilung nach Abs. 1 zurückgewiesen oder binnen einer angemessenen Zeit nicht beantwortet wurde.
Art. 135
Vor-Ort-Untersuchungen der FMA in anderen EWR-Mitgliedstaaten
1) Die FMA kann die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses EWR-Mitgliedstaats ersuchen.
2) Die FMA kann ESMA in Kenntnis setzen, wenn ein Ersuchen:
a) um eine Überprüfung oder eine Ermittlung vor Ort oder einen Informationsaustausch zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat; oder
b) um die Zulassung zur Begleitung der zuständigen Behörde zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
3) Im Übrigen finden Art. 6 bis 11 der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 584/2010 Anwendung.
Art. 136
Vor-Ort-Untersuchungen zuständiger Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats in Liechtenstein
1) Erhält die FMA ein Ersuchen um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung in Liechtenstein von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats:
a) nimmt sie die Überprüfung oder Ermittlung selbst vor. Die ersuchende Behörde kann die FMA begleiten;
b) gestattet sie der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung. Die FMA hat die ersuchende Behörde zu begleiten; oder
c) beauftragt sie Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige mit der Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung.
2) Die FMA kann ein Ersuchen um Informationsaustausch oder Zusammenarbeit bei einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort ablehnen, wenn:
a) die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort oder der Informationsaustausch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigen könnte;
b) gegen die betreffende Person aufgrund derselben Handlungen in Liechtenstein ein Gerichtsverfahren anhängig oder bereits rechtskräftig entschieden ist.
3) Die Ablehnung ist der ersuchenden Behörde unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
4) Im Übrigen finden Art. 6 bis 11 der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 584/2010 Anwendung.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 137
Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten
Die FMA hat sich der von ESMA etablierten Mechanismen zur Streitschlichtung zu bedienen, wenn sie und eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats unterschiedlicher Auffassung in Bezug auf behördliche Massnahmen, Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz sind.
Art. 138
Informationsaustausch
1) Die FMA tauscht mit anderen inländischen Behörden oder den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten Informationen aus, wenn diese Behörden:
a) mit der Überwachung von Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstituten oder mit der Überwachung der Finanzmärkte betraut sind;
b) mit der Liquidation, dem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren eines OGAW und an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen befasst sind;201
c) mit der Beaufsichtigung der Personen, denen die Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten obliegt, betraut sind.
1a) Die FMA tauscht ausserdem Informationen aus mit der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA, der EIOPA und dem ESRB.202
2) Die FMA kann zum Schutz der Stabilität und Integrität des Finanzsystems Informationen auch mit anderen als den in Abs. 1 genannten inländischen und in EWR-Mitgliedsstaaten und der Schweiz zuständigen Behörden austauschen.
3) Die Weitergabe von Informationen, die im Rahmen eines Informationsaustausches nach Abs. 1, 1a und 2 übermittelt wurden, ist zulässig, wenn:203
a) die Informationen nur zur Erfüllung der spezifischen Beaufsichtigungsaufgabe verwendet werden;
b) das Amtsgeheimnis nach Art. 126 gewahrt wird;
c) bei Informationen, die von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates übermittelt wurden, deren Zustimmung zur Weitergabe vorliegt. Die FMA teilt im Auftrag der zuständigen inländischen Behörden nach Abs. 1 und 3 den übermittelnden Behörden die Namen und die genaue Aufgabe der Personen mit, an die die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen.
4) Die FMA kann die ESMA in Kenntnis setzen, wenn ein Ersuchen um Informationsaustausch nach Art. 119 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.204
Art. 139
Informationsweitergabe an Zentralbanken und ähnliche Einrichtungen
1) Die FMA tauscht mit den Zentralbanken anderer EWR-Mitgliedstaaten und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden Informationen aus, die diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.
2) Die FMA tauscht Informationen, die unter das Amtsgeheimnis nach Art. 126 fallen, mit einer Clearingstelle oder einer ähnlichen anerkannten Stelle aus, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen in Liechtenstein sicherzustellen, sofern diese Informationen erforderlich sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstössen - oder auch nur möglichen Verstössen - der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die im Wege des Informationsaustauschs von zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten übermittelten Informationen darf die FMA nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der übermittelnden Behörden weitergeben.205
3) Die nach Abs. 1 und 2 übermittelten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis (Art. 126).
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten
Art. 140
Informationsaustausch mit zuständigen Behörden von Drittstaaten
Die FMA kann mit zuständigen Behörden von Drittstaaten Informationen austauschen, sofern die Informationsweitergabe zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses notwendig ist. Art. 138 und 139 finden sinngemäss Anwendung.
XIV. Rechtsmittel, Verfahren und aussergerichtliche Streitbeilegung
Art. 141
Rechtsmittel und Verfahren
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Wird über einen vollständigen Antrag auf Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwalteten Investmentgesellschaft nicht binnen drei Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
4) Im Interesse oder auf Initiative der Anleger stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.206
5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 142
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Anlegern, Verwaltungsgesellschaften, selbstverwalteten OGAW und Verwahrstellen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren. Sie kann dabei für professionelle Kunden und Privatkunden unterschiedliche Regelungen treffen.
XV. Strafbestimmungen
Art. 143
Vergehen207
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wer:208
a) als Organmitglied oder Mitarbeiter oder sonst für einen OGAW oder eine Verwaltungsgesellschaft tätige Person oder als Wirtschaftsprüfer die Pflicht zur Geheimhaltung wissentlich verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht;
b) ohne Zulassung einen OGAW verwaltet oder dessen Anteile in Liechtenstein vertreibt oder zu diesem Zweck Vermögenswerte Dritter entgegennimmt oder hält;
c) in den Prospekten, periodischen Berichten oder wesentlichen Informationen für den Anleger sowie den Mitteilungen und Anzeigen an die FMA oder andere zuständige Aufsichtsbehörden von EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten wissentlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:209
a) die mit einer Zulassung verbundenen Auflagen der FMA verletzt;
b) unter Verstoss gegen Art. 12 Abs. 4 Bezeichnungen verwendet;
c) der FMA oder dem Wirtschaftsprüfer keine, falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt;
d) als Wirtschaftsprüfer seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Bericht wissentlich unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an die Verwaltungsgesellschaft unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet;
e) als Organmitglied einer Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwalteten Investmentgesellschaft die Pflicht zur Vermögenstrennung nach Art. 21 Abs. 4 und zur Übertragung des Vermögens auf eine Verwahrstelle nach Art. 32 Abs. 1 verletzt;210
f) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt;
g) die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 17 verletzt.
3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach den §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.211
4) Soweit das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder dieses Artikels in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Art. 143a zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.212
5) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:213
a) die besonderen Strafzumessungsgründe des Art. 143b für Vergehen und Übertretungen nach diesem Artikel und Art. 143a sowie die Bussgeldkriterien nach Art. 143a heranzuziehen sind; und
b) die für den Fall der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe im Fall des Art. 143a Abs. 1 zwei Jahre, im Fall des Art. 143a Abs. 2 ein Jahr nicht überschreiten darf.
6) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.214
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.215
8) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.216
Art. 143a 217
Übertretungen
1) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:
a) eine Zulassung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat;
b) die Vorschriften über das Risikomanagement (Art. 23) systematisch und in schwerwiegender Weise verletzt.
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
a) die periodischen Berichte an die FMA und die Anleger nicht vorschriftsgemäss erstellt bzw. nicht oder verspätet einreicht;
b) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Wirtschaftsprüfung nicht durchführen lässt;
c) seine Pflichten gegenüber dem Wirtschaftsprüfer nicht erfüllt;
d) die vorgeschriebenen Berichte, Meldungen und Anzeigen an die FMA oder zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates unzutreffend, nicht oder verspätet erstattet;
e) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt;
f) einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt;
g) gegen die Anforderungen an Marketing-Anzeigen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 verstösst;218
h) den Wohlverhaltensregeln (Art. 20) nicht nachkommt;
i) entgegen Art. 21 keine wirksamen organisatorischen und verwaltungsmässigen Vorkehrungen zur Verhinderung der negativen Beeinflussung von Kundeninteressen durch Interessenskonflikte trifft oder beibehält;
k) die wesentlichen Informationen für den Anleger oder andere speziell an Privatkunden gerichtete Kurzinformationen über OGAW in einer Form präsentiert, die für Privatkunden aller Voraussicht nach unverständlich ist;
l) die Angaben zu den wesentlichen Elementen des OGAW in den wesentlichen Informationen für den Anleger nach Art. 80 Abs. 3 nicht, unzutreffend, unvollständig, unverständlich oder verspätet macht;
m) als Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 93 Abs. 3, Art. 94 Abs. 1 und 3 sowie Art. 95 Abs. 1 und 2 verletzt;
n) entgegen Art. 11 Abs. 1 die Genehmigung zur Änderung der konstituierenden Dokumente nicht beantragt oder entgegen Art. 11 Abs. 3 den Wechsel des Wirtschaftsprüfers und eines Geschäftsleiters der Verwahrstelle nicht, unzutreffend oder verspätet anzeigt;
o) entgegen Art. 19 Abs. 1 als interessierter Erwerber keine schriftliche Mitteilung an die FMA richtet;
p) entgegen Art. 19 Abs. 3 als Verwaltungsgesellschaft es unterlässt:
1. die FMA über ihr zur Kenntnis gelangte Beteiligungserwerbe oder -veräusserungen bezüglich ihres Kapitals, die die Schwellenwerte nach Art. 19 Abs. 1 über- oder unterschreiten zu unterrichten;
2. der FMA mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mitzuteilen;
q) als Verwaltungsgesellschaft die Anforderungen an die Übertragung von Aufgaben nach Art. 22 nicht erfüllt;
r) als Verwaltungsgesellschaft die Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 23 nicht erfüllt oder ihren Pflichten bezüglich der Anlagestrategie nach Kapitel VI wiederholt nicht nachkommt;219
s) als Verwahrstelle seine Pflichten nach Art. 33 nicht erfüllt;
t) als Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwaltete Investmentgesellschaft die Anforderungen an die Anlegerinformationen nach Kapitel VIII wiederholt nicht erfüllt;
tbis) gegen die Pflicht zur Bereitstellung von Einrichtungen und Anlegerinformationen nach Art. 96 verstösst;220
u) als Verwaltungsgesellschaft versäumt, die Anzeige nach Art. 98 Abs. 1 der FMA zu übermitteln;
v) gegen die Verordnung (EU) 2017/1131 verstösst, in dem er:221
1. entgegen Art. 4 die Zulassung von Geldmarktfonds aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat;
2. entgegen Art. 6 ohne Zulassung die Bezeichnung "Geldmarktfonds" verwendet;
3. entgegen Art. 9 bis 16 eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte nicht erfüllt;
4. entgegen Art. 17, 18, 24 oder 25 eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios nicht erfüllt;
5. entgegen Art. 19 oder 20 eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität nicht erfüllt;
6. entgegen Art. 21, 23, 26 bis 28 oder 36 eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz nicht erfüllt;
7. entgegen Art. 29 bis 34 eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung nicht erfüllt; oder
8. entgegen Art. 37 eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten nicht erfüllt.
3) Die Busse nach Abs. 1 beträgt:
a) bei juristischen Personen bis zu 6 Millionen Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss; bei einer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschlusses nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäss dem einschlägigen EWR-Recht im Bereich der Rechnungslegung, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wird;
b) bei natürlichen Personen bis zu 6 Millionen Franken oder mindestens das Zweifache des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag über den Höchstbetrag von 6 Millionen Franken hinausgeht.
4) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 und 3 Bst. a zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 und 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
5) Für Übertretungen nach Abs. 1 und 2, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 4 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 5 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
7) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmungen des Schadens für Zivilrichter nicht verbindlich.
8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 bis 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.222
Art. 143b 223
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 143 und 143a berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar;
4. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad an Verantwortung;
2. die Finanzkraft;
3. die Kooperationsbereitschaft mit der FMA;
4. Meldungen an das interne Meldesystem einer Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle nach Art. 21 Abs. 3a oder Art. 32 Abs. 2 Ziff. 10 oder das Meldesystem der FMA nach Art. 146a;
5. frühere Verstösse und die Massnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung dieser Verstösse.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 143c 224
Vorteilsabschöpfung
1) Wird eine Übertretung nach Art. 143a begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, ordnet die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils an und verpflichtet den Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
5) Der Verfall bei Vergehen nach Art. 143 Abs. 1 und 2 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.
Art. 144
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma im Zusammenhang mit einem OGAW begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Bussen.
Art. 145 225
Veröffentlichung von Sanktionen und Mitteilung an die ESMA
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Bussen und Massnahmen sowie die Ergebnisse von damit im Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahren unverzüglich, nachdem die Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, über diese Entscheidung unterrichtet wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 126 dar. Die Veröffentlichung - soweit mit der Entscheidung keine Massnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden - enthält:
a) die Art und Natur des Verstosses;
b) den Namen bzw. die Firma der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen.
2) Sofern die Veröffentlichung der Angaben nach Abs. 1 Bst. b zur Identität unverhältnismässig wäre oder die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde, kann die FMA:
a) die Entscheidung erst dann veröffentlichen, wenn die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;
b) die Entscheidung in anonymisierter Form veröffentlichen; oder
c) von der Veröffentlichung der Entscheidung absehen, wenn die Möglichkeiten nach Bst. a und b als nicht ausreichend angesehen werden, um zu gewährleisten, dass:
1. die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;
2. bei Massnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Veröffentlichung solcher Entscheidungen die Verhältnismässigkeit gewahrt ist.
3) Die FMA kann eine Veröffentlichung nach Abs. 2 Bst. b um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
4) Die Veröffentlichung hat mindestens fünf Jahre lang auf der Internetseite zugänglich zu bleiben. Dabei ist die Veröffentlichung enthaltener personenbezogener Daten nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien nach Abs. 2 erfüllt werden würde.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonymisierte Veröffentlichungen nach Abs. 2 Bst. b.
6) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung aller nach Art. 143 und 143a verhängten Strafen und Bussen sowie aller damit zusammenhängenden Rechtsmittel und die Ergebnisse dieser Rechtsmittelverfahren. Veröffentlichungen nach Abs. 1 sind - ebenso wie Fälle, in welchen nach Abs. 2 Bst. c von einer Veröffentlichung abgesehen wird - zugleich der ESMA zu melden.
Art. 146 226
Zusammenarbeit
1) Die Gerichte übermitteln der FMA in vollständiger Ausfertigung alle Urteile und Einstellungsbeschlüsse, welche Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von Verwaltungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer betreffen. Ebenso verständigt die Staatsanwaltschaft die FMA über eingestellte Verfahren und diversionelle Verfahrenserledigungen.
2) Die FMA ist berechtigt, von der Staatsanwaltschaft und den Gerichten bestimmte Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu verlangen, die wegen mutmasslicher Verstösse gegen dieses Gesetz eingeleitet wurden; entsprechenden Informationsersuchen von den zuständigen Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von ESMA kommt die FMA im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit für die Zwecke dieses Gesetzes nach.
3) Die FMA kann auch zur Erleichterung der Einziehung von Bussgeldern mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.
4) Die FMA darf ein Auskunftsersuchen oder ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei einer Ermittlung einer zuständigen Behörde in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nur dann verweigern, wenn:
a) die Weitergabe einschlägiger Informationen die Sicherheit Liechtensteins beeinträchtigen könnte, insbesondere die Bekämpfung von Terrorismus und anderen schwerwiegenden Straftaten;
b) dadurch wahrscheinlich ihre eigenen Ermittlungen, Durchsetzungsmassnahmen oder gegebenenfalls strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigt werden;
c) aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist; oder
d) gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in Liechtenstein ergangen ist.
Art. 146a 227
Meldung von Gesetzesverstössen
1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Verordnungen gemeldet werden können.
2) Das Meldesystem umfasst zumindest:
a) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstösse und deren Weiterverfolgung;
b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Verwaltungsgesellschaften, selbstverwaltete Investmentgesellschaften und Verwahrstellen, die innerhalb dieser Gesellschaften bzw. Stellen begangene Verstösse melden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung;
c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich;228
d) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die einen Verstoss meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich.
3) Eine Meldung durch Angestellte von Verwaltungsgesellschaften, selbstverwalteten Investmentgesellschaften und Verwahrstellen an die FMA oder an die ESMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
XVI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 147
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Art. 148
Elektronische Bereitstellung von Rechtsvorschriften
Die FMA stellt dieses Gesetz und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in deutscher und englischer Sprache in der jeweils geltenden Fassung auf ihrer oder einer von ihrer Internetseite erreichbaren Internetseite zum Abruf bereit. Die Regierung regelt mit Verordnung, wer die Übersetzung der Rechtsvorschriften zu veranlassen hat.
Art. 149
Übergangsbestimmungen
1) OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften, die in Liechtenstein bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen wurden und die unter dieses Gesetz fallen, gelten im Sinne dieses Gesetzes als zugelassen und können ihre Tätigkeit nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes fortsetzen.
2) Der vereinfachte Prospekt ist spätestens bis zum 1. Juli 2012 durch die wesentlichen Anlegerinformationen nach Art. 80 bis 84 (KIID) zu ersetzen.
3) Bis zum Ausserkrafttreten des Investmentunternehmensgesetzes haben Verwaltungsgesellschaften, die sowohl OGAW als auch andere Organismen für gemeinsame Anlagen verwalten, die für den betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen geltenden Vorschriften zu beachten.
4) Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem 13. Februar 2004 in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäss der Richtlinie 85/611/EWG eine Zulassung für die Verwaltung von OGAW in Form eines Anlagefonds oder einer Anlagegesellschaft erhalten haben, gelten im Sinne dieses Gesetzes als zugelassen, wenn die Rechtsvorschriften dieser EWR-Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Gesellschaften zur Aufnahme dieser Tätigkeit Bedingungen genügen müssen, die den Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz bzw. den Art. 7 und 8 der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind.
5) Abweichend von Art. 10 Abs. 4 bis 6 beträgt die Frist für die Antragsbearbeitung durch die FMA bis zum 30. April 2012 für die Zulassung von OGAW und die Hinzufügung von Teilfonds sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags. Die Genehmigungswirkung des Fristablaufs nach Art. 10 Abs. 6 gilt erstmals für Anträge, die nach dem 30. September 2012 bei der FMA eingegangen sind.
6) Abweichend von Art. 16 Abs. 4 und 5 sowie Art. 98 Abs. 3 Bst. b beträgt die Frist für die Antragsbearbeitung durch die FMA bis zum 30. Juni 2014:
a) für die Zulassung von Verwaltungsgesellschaften und die Erstzulassung von selbstverwalteten Investmentgesellschaften nach Art. 16 drei Monate ab Eingang des vollständigen Antrags; und
b) für die Übermittlung der Unterlagen an die zuständigen Behörden des Vertriebsstaats nach Art. 98 zehn Arbeitstage nach Eingang des Anzeigeschreibens und der vollständigen Unterlagen.
7) Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 150
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang229
(Art. 65, 71, 131)
Prospektgliederung und Pflichtinformationen in
periodischen Berichten
I. Prospektgliederung (Schema A)
1. Informationen über den Investmentfonds
1. Informationen über die Verwaltungsgesellschaft mit einem Hinweis darauf, ob die Verwaltungsgesellschaft in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist als im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW
1. Informationen über die Investmentgesellschaft
1.1. Bezeichnung
1.1. Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt
1.1. Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt
1.2. Zeitpunkt der Gründung des Investmentfonds. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist
1.2. Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist
1.2. Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist
 
1.3. Falls die Gesellschaft weitere Investmentfonds verwaltet, Angabe dieser weiteren Investmentfonds
1.3. Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe dieser Teilfonds
1.4. Angabe der Stelle, bei der die Vertragsbedingungen, wenn auf deren Beifügung verzichtet wird, sowie die periodischen Berichte erhältlich sind
 
1.4. Angabe der Stelle, bei der die Satzung, wenn auf deren Beifügung verzichtet wird, sowie die periodischen Berichte erhältlich sind
1.5. Kurzangaben über die auf den Investmentfonds anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anleger von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anlegern vom Investmentfonds bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden
 
1.5. Kurzangaben über die auf die Gesellschaft anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anleger von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anlegern von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden
1.6. Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Ausschüttung
 
1.6. Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Dividendenausschüttung
1.7. Name der Personen, die mit der Prüfung der in Art. 70 vorgesehenen Zahlenangaben beauftragt sind
 
1.7. Name der Personen, die mit der Prüfung der in Art. 70 vorgesehenen Zahlenangaben beauftragt sind
 
1.8. Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane. Angabe der Hauptfunktionen, die diese Personen ausserhalb der Gesellschaft ausüben, wenn sie für diese von Bedeutung sind
1.8. Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane. Angabe der Hauptfunktionen, die diese Personen ausserhalb der Gesellschaft ausüben, wenn sie für diese von Bedeutung sind
 
1.9. Kapital: Höhe des gezeichneten Kapitals mit Angabe des eingezahlten Kapitals
1.9. Kapital
1.10. Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere:
- Art des Rechts (dingliches, Forderungs- oder anderes Recht), das der Anteil repräsentiert
- Original-Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto
- Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung
- Beschreibung des Stimmrechts der Anleger, falls dieses besteht
- Voraussetzungen, unter denen die Auflösung des Investmentfonds beschlossen werden kann, und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anleger
 
1.10. Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere:
- Original-Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto
- Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung
- Beschreibung des Stimmrechts der Anleger
- Voraussetzungen, unter denen die Auflösung der Investmentgesellschaft beschlossen werden kann, und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anleger
1.11. Gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden
 
1.11. Gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden
1.12. Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf der Anteile
 
1.12. Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf der Anteile
1.13. Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann
 
1.13. Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann. Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe der Art und Weise, wie ein Anleger von einem Teilfonds in den anderen wechseln kann, und welche Kosten damit verbunden sind
1.14. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge
 
1.14. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge
1.15. Beschreibung der Anlageziele des Investmentfonds, einschliesslich der finanziellen Ziele (z. B. Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (z. B. Spezialisierung auf geografische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente oder Befugnisse zur Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung des Investmentfonds Gebrauch gemacht werden kann
 
1.15. Beschreibung der Anlageziele der Gesellschaft, einschliesslich der finanziellen Ziele (z. B. Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (z. B. Spezialisierung auf geografische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente oder Befugnisse zur Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann
1.16. Regeln für die Vermögensbewertung
 
1.16. Regeln für die Vermögensbewertung
1.17. Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere:
- Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise
- Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten
- Angabe von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise
 
1.17. Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere:
- Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise
- Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten
- Angabe von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise(1)
1.18. Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der zu Lasten des Investmentfonds gehenden Vergütungen für die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder Dritte und der Unkostenerstattungen an die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder Dritte durch den Investmentfonds
 
1.18. Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der Vergütungen, die von der Gesellschaft zu zahlen sind an ihre Geschäftsleiter und Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, an die Verwahrstelle oder an Dritte, und der Unkostenerstattungen an die Geschäftsleiter der Gesellschaft, an die Verwahrstelle oder an Dritte durch die Gesellschaft
(1) Die in Art. 32 Abs. 5 der Richtlinie 2009/65/EG bezeichneten Investmentgesellschaften geben ausserdem an:
- Methode und Häufigkeit der Ermittlung des Nettoinventarwerts der Anteile;
- Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieses Wertes;
- Börse im Vertriebsstaat, deren Notierung den Preis der in diesem Staat ausserbörslich getätigten Geschäfte bestimmt.
2. Angaben über die Verwahrstelle:
2.1. Identität der Verwahrstelle des OGAW und Beschreibung ihrer Pflichten sowie der Interessenkonflikte, die entstehen können;
2.2. Beschreibung sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Liste der Beauftragten und Unterbeauftragten und Angabe sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben können;
2.3 Erklärung, dass den Anlegern auf Antrag Informationen auf dem neuesten Stand hinsichtlich der Ziff. 2.1 und 2.2 übermittelt werden.
3. Angaben über die externen Beratungsfirmen oder Anlageberater, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen und die Vergütungen hierfür dem Vermögen des OGAW entnommen werden:
3.1. Name der Firma oder des Beraters;
3.2. Einzelheiten des Vertrags mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die für die Anleger von Interesse sind; ausgenommen sind Einzelheiten betreffend die Vergütungen;
3.3. andere Tätigkeiten von Bedeutung.
4. Angaben über die Massnahmen, die getroffen worden sind, um die Zahlungen an die Anleger, den Rückkauf oder die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Informationen über den OGAW vorzunehmen. Diese Angaben sind auf jeden Fall hinsichtlich des EWR-Mitgliedstaats zu machen, in dem der OGAW niedergelassen ist. Falls ferner die Anteile in einem anderen EWR-Mitgliedstaat vermarktet werden, sind die oben bezeichneten Angaben hinsichtlich dieses EWR-Mitgliedstaats zu machen und in den dort verbreiteten Prospekt aufzunehmen.
5. Weitere Anlageinformationen:
5.1. gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des OGAW; diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein;
5.2. Profil des typischen Anlegers, für den der OGAW konzipiert ist.
6. Wirtschaftliche Informationen:
6.1. etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Ziff. 1.17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger zu entrichten sind, und denjenigen, die aus dem Vermögen des OGAW zu zahlen sind.
II. Pflichtinformationen in periodischen Berichten (Schema B)
1. Vermögensstand:
1.1 Wertpapiere;
1.2 Bankguthaben;
1.3 sonstige Vermögen;
1.4 Vermögen insgesamt;
1.5 Verbindlichkeiten;
1.6 Nettobestandswert;
2. Anzahl der umlaufenden Anteile;
3. Nettobestandswert je Anteil;
4. Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen:
4.1 Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind;
4.2 Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden;
4.3 in Art. 51 Abs. 1 Bst. b bezeichneten neu emittierten Wertpapieren;
4.4 den sonstigen in Art. 51 Abs. 2 Bst. a bezeichneten Wertpapieren.
Es ist eine Gliederung nach den geeignetsten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des OGAW (z. B. nach wirtschaftlichen oder geografischen Kriterien, nach Devisen usw.) nach prozentualen Anteilen am Reinvermögen vorzunehmen; für jedes vorstehend bezeichnete Wertpapier ist sein Anteil am Gesamtvermögen des OGAW anzugeben. Zudem sind Veränderungen in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtszeitraums anzugeben;
5. Angaben über die Entwicklung des Vermögens des OGAW während des Berichtszeitraums, die Folgendes umfassen:
5.1 Erträge aus Anlagen;
5.2 sonstige Erträge;
5.3 Aufwendungen für die Verwaltung;
5.4 Aufwendungen für die Verwahrstelle;
5.5 sonstige Aufwendungen und Gebühren;
5.6 Nettoertrag;
5.7 Ausschüttungen und wiederangelegte Erträge;
5.8 Erhöhung oder Verminderung der Kapitalrechnung;
5.9 Mehr- oder Minderwert der Anlagen;
5.10 etwaige sonstige Änderungen, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des OGAW berühren;
5.11 Transaktionskosten (Kosten, die dem OGAW bei Geschäften mit seinem Portfolio entstehen);
6. Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäftsjahres Folgendes anzugeben ist:
6.1 gesamter Nettobestandswert;
6.2 Nettobestandswert je Anteil;
7. Angabe des Betrags der bestehenden Verbindlichkeiten aus vom OGAW im Berichtszeitraum getätigten Geschäften im Sinne von Art. 53, wobei nach Kategorien zu differenzieren ist.
8. Angaben zu den Vergütungsgrundsätzen und -praktiken im Sinne von Art. 71 Abs. 2a.
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
951.31 G über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 355 ausgegeben am 23. Dezember 2014
Gesetz
vom 7. November 2014
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
...
II.
Übergangsbestimmung
Verwaltungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes230 für die Erbringung der Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b zugelassen sind, können ihre Tätigkeit weiterhin ausüben, wenn sie sich spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an ein System für die Entschädigung von Anlegern anschliessen. Der Anschluss ist der FMA unverzüglich nachzuweisen. Wird diese Frist nicht eingehalten, findet Art. 28 Abs. 1 Bst. a UCITSG Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 12 ausgegeben am 28. Januar 2016
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Verwaltungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens231 dieses Gesetzes über eine Zulassung verfügen, haben binnen eines Jahres Vergütungsgrundsätze und -praktiken nach Art. 20a und 20b festzulegen und anzuwenden sowie Informationen dazu nach Art. 71 Abs. 1a und 2a in den Prospekt bzw. Jahresbericht und nach Art. 80 Abs. 4a in die wesentlichen Informationen für den Anleger (KIID) aufzunehmen. Die Vergütungsgrundsätze und -praktiken sowie die Prospekte und KIID sind der FMA fristgerecht vorzulegen.
2) Verwaltungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Zulassung verfügen, haben binnen sechs Monaten einen speziellen, unabhängigen autonomen Berichtsweg nach Art. 21 Abs. 1 einzurichten und der FMA unmittelbar nach Einrichtung nachzuweisen. Innert derselben Frist haben dieser Verpflichtung auch Verwahrstellen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. c Ziff. 8 nachzukommen.
3) Wenn Verwaltungsgesellschaften oder selbstverwaltete Investmentgesellschaften, die für die von ihnen verwalteten OGAW handeln, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Einrichtung, die die Anforderungen nach Art. 32 Abs. 2 nicht erfüllt, als Verwahrstelle bestellt haben, so bestellen sie bis zum 18. März 2018 eine Verwahrstelle, die diese Anforderungen erfüllt.
4) Verwaltungsgesellschaften oder selbstverwaltete Investmentgesellschaften haben den Inhalt von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Prospekten entsprechend Anhang Ziff. I Unterziff. 2 binnen eines Jahres anzupassen und bei der FMA fristgerecht einzureichen.
5) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
...
IV.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 18. März 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 23 Abs. 2 Bst. b und Ziff. III Bst. b treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/14/EU in Kraft.232
3) Ziff. III Bst. a tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2010/78/EU, Ziff. III Bst. c gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/91/EU in Kraft.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 9 ausgegeben am 29. Januar 2020
Gesetz
vom 4. Dezember 2019
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Konstituierende Dokumente eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes233 bestehenden OGAW sind innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen.
2) Investmentgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Rechtsform einer Anstalt zugelassen wurden, bedürfen einer Anerkennung der FMA nach Art. 4 Abs. 3, soweit kein Wechsel in eine andere gesetzlich geregelte Rechtsform erfolgt. Ein entsprechender Antrag ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 322 ausgegeben am 27. Oktober 2020
Gesetz
vom 3. September 2020
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
...
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2020 vom 7. Februar 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.234
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 229 ausgegeben am 6. Juli 2021
Gesetz
vom 6. Mai 2021
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
...
IV.
Koordinationsbestimmung
Das Gesetz vom 3. September 2020 betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, LGBl. 2020 Nr. 322, tritt gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
V.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 2. August 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. e und Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2021 vom 5. Februar 2021 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
...

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 26/2011 und 58/2011

2   Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

3   Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

4   Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)

5   Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenskonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42)

6   Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28)

7   Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8)

8   Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

9   Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

10   Art. 3 Abs. 1 Ziff. 13 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 152.

11   Art. 3 Abs. 1 Ziff. 14 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 355.

12   Art. 3 Abs. 1 Ziff. 22 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

13   Art. 3 Abs. 1 Ziff. 24 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

14   Art. 3 Abs. 1 Ziff. 25 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 55.

15   Art. 3 Abs. 1 Ziff. 25 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

16   Art. 3 Abs. 1 Ziff. 29 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 322.

17   Art. 3 Abs. 1 Ziff. 30 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 507.

18   Art. 3 Abs. 1 Ziff. 31 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

19   Art. 3 Abs. 1 Ziff. 32 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

20   Art. 3 Abs. 1 Ziff. 33 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

21   Art. 3 Abs. 1 Ziff. 34 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

22   Art. 3 Abs. 1 Ziff. 35 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 322.

23   Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 322.

24   Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

25   Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

26   Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

27   Art. 5 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

28   Art. 5 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

29   Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

30   Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

31   Art. 6 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

32   Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

33   Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

34   Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

35   Art. 7 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 9.

36   Art. 7 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

37   Art. 7 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

38   Art. 7 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

39   Art. 7 Abs. 9 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 9.

40   Art. 7 Abs. 11 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

41   Art. 7 Abs. 12 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

42   Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

43   Art. 10 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

44   Art. 10 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

45   Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 114.

46   Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 198.

47   Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

48   Art. 12 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 9.

49   Art. 14 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 400.

50   Art. 14 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 400.

51   Art. 14 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 400.

52   Art. 14 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

53   Art. 15 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

54   Art. 15 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

55   Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 108.

56   Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

57   Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

58   Art. 16 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

59   Art. 16 Abs. 10 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

60   Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

61   Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

62   Art. 17 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 355.

63   Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

64   Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

65   Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

66   Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

67   Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

68   Art. 18 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

69   Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

70   Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 152.

71   Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

72   Art. 20b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

73   Art. 20c eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

74   Art. 21 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

75   Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

76   Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

77   Art. 23 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

78   Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

79   Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 322.

80   Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

81   Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

82   Art. 24 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

83   Art. 24 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

84   Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 40.

85   Überschrift vor Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

86   Art. 26 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 12.

87   Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

88   Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

89   Art. 28a aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 12.

90   Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 397.

91   Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

92   Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

93   Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

94   Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

95   Art. 29 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

96   Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

97   Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 397.

98   Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 397.

99   Art. 31 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

100   Überschrift vor Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

101   Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

102   Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

103   Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

104   Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

105   Art. 35a bis 35h aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 12.

106   Art. 36 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 229.

107   Art. 36 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 229.

108   Art. 40 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

109   Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

110   Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

111   Art. 49 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

112   Art. 51 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 400.

113   Art. 51 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

114   Art. 51 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 507.

115   Art. 52 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 507.

116   Art. 53 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

117   Art. 53 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

118   Art. 54 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

119   Art. 54 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

120   Art. 54 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 146.

121   Art. 54 Abs. 6a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 146.

122   Art. 57 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 355.

123   Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

124   Art. 59 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

125   Art. 71 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

126   Art. 71 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

127   Art. 79 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 229.

128   Art. 80 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

129   Art. 80 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

130   Art. 84a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 146.

131   Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1)

132   Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 20.

133   Art. 93 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

134   Art. 94 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

135   Art. 94 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

136   Art. 94 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 20.

137   Art. 94 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

138   Art. 94 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

139   Art. 95 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

140   Art. 95 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

141   Art. 96 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

142   Art. 98 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

143   Art. 98 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

144   Art. 98 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 229.

145   Art. 98 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 229.

146   Art. 98 Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 229.

147   Art. 98a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 229.

148   Art. 99 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

149   Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

150   Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

151   Art. 99 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

152   Art. 102 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

153   Art. 104 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

154   Art. 104 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 229.

155   Art. 108 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

156   Art. 111 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 12.

157   Art. 112 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

158   Art. 115 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

159   Art. 115 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

160   Art. 117 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

161   Art. 117 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

162   Art. 118 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

163   Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 55.

164   Art. 122a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 55.

165   Art. 123 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

166   Art. 123 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 400.

167   Art. 123 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 400.

168   Art. 123 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 400.

169   Art. 125 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 302.

170   Art. 125a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 302.

171   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)

172   Art. 126 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

173   Art. 126 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 55.

174   Art. 128 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 322.

175   Art. 128 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

176   Art. 128 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

177   Art. 128 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

178   Art. 128 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 363. Noch nicht in Kraft getreten.

179   Art. 128 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 322.

180   Art. 129 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 322.

181   Art. 129 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 322.

182   Art. 129 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 55.

183   Art. 129 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

184   Art. 129 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

185   Art. 129 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

186   Art. 129 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

187   Art. 129 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

188   Art. 129 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 322.

189   Art. 129 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

190   Art. 129 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 322.

191   Art. 129 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

192   Art. 129 Abs. 8 aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 50.

193   Art. 129a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

194   Art. 129a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

195   Art. 129a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

196   Art. 132 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

197   Überschrift vor Art. 133 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

198   Art. 133 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

199   Art. 133 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

200   Art. 133 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

201   Art. 138 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 397.

202   Art. 138 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

203   Art. 138 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

204   Art. 138 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

205   Art. 139 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 55.

206   Art. 141 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

207   Art. 143 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

208   Art. 143 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

209   Art. 143 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

210   Art. 143 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

211   Art. 143 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

212   Art. 143 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

213   Art. 143 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

214   Art. 143 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

215   Art. 143 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

216   Art. 143 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 9.

217   Art. 143a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

218   Art. 143a Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

219   Art. 143a Abs. 2 Bst. r abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

220   Art. 143a Abs. 2 Bst. tbis eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 229.

221   Art. 143a Abs. 2 Bst. v eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 322.

222   Art. 143a Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 9.

223   Art. 143b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

224   Art. 143c eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

225   Art. 145 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

226   Art. 146 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

227   Art. 146a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

228   Art. 146a Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 302.

229   Anhang abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

230   Inkrafttreten: 1. Februar 2014.

231   Inkrafttreten: 18. März 2016.

232   Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (LGBl. 2019 Nr. 336).

233   Inkrafttreten: 1. Februar 2020.

234   Inkrafttreten: 2. August 2021 (IV. Koordinationsbestimmung LGBl. 2021 Nr. 229).