212.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 350 ausgegeben am 1. September 2011
Gesetz
vom 16. März 2011
über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.
Art. 2
Grundsatz
1) Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft eintragen lassen.
2) Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.
3) Der Personenstand lautet: "in eingetragener Partnerschaft".
II. Eintragung der Partnerschaft
A. Voraussetzungen und Eintragungshindernisse
Art. 3
Voraussetzungen
1) Beide Partnerinnen oder Partner müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.
2) Personen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, bedürfen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann das Gericht angerufen werden.
3) Mindestens eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner muss den ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben oder die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzen.
Art. 4
Eintragungshindernisse
1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht eingegangen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie, zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern und zwischen Onkel und Neffe, Tante und Nichte, seien sie einander ehelich oder ausserehelich verwandt. Dasselbe gilt zwischen dem angenommenen Kind und dem Annehmenden.
2) Beide Partnerinnen oder Partner müssen nachweisen, dass sie nicht bereits in eingetragener Partnerschaft leben oder verheiratet sind.
3) Ist eine Partnerin oder ein Partner für verschollen erklärt, so kann die andere Partnerin oder der andere Partner eine neue Partnerschaft nur eintragen lassen, wenn die frühere eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst worden ist.
B. Verfahren
Art. 5
Gesuch
1) Das Gesuch um Eintragung ist beim Zivilstandsamt einzureichen.
2) Die beiden Partnerinnen oder Partner müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorverfahrens bewilligt.
3) Die beiden Partnerinnen oder Partner haben die erforderlichen Dokumente vorzulegen. Sie haben beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Voraussetzungen zur Eintragung einer Partnerschaft erfüllen.
Art. 6
Prüfung
1) Das Zivilstandsamt prüft, ob die Voraussetzungen nach Art. 3 erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse nach Art. 4 vorliegen.
2) Das Zivilstandsamt tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn:
a) die Anmeldung nicht richtig erfolgt; oder
b) eine der Partnerinnen oder einer der Partner offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. b hört das Zivilstandsamt die Partnerinnen oder Partner an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.
Art. 7
Form
1) Das Zivilstandsamt beurkundet die Willenserklärung der beiden Partnerinnen oder Partner und lässt die Urkunde von beiden unterschreiben.
2) Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft erfolgt öffentlich im Trauungslokal.
3) Ausserhalb des Trauungslokals ist die Eintragung der Partnerschaft nur dann zulässig, wenn durch ärztliches Zeugnis festgestellt ist, dass eine der Partnerinnen oder einer der Partner wegen Krankheit nicht beim Zivilstandsamt erscheinen kann.
Art. 8
Durchführungsbestimmungen
Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Vorschriften über das Vorverfahren, die Eintragung der Partnerschaft und die Führung des Partnerschaftsregisters.
C. Ungültigkeit
Art. 9
Ungültigkeitsgründe
Eine eingetragene Partnerschaft ist nur in den Fällen ungültig, in denen dies sinngemäss in den Art. 29, 30 und 32 bis 38a des Ehegesetzes bestimmt ist.
Art. 10
Ungültigerklärung
1) Die Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigkeit durch Urteil ausgesprochen hat.
2) Bis zu diesem Urteil hat die eingetragene Partnerschaft die Wirkungen einer gültigen eingetragenen Partnerschaft.
3) Das Verfahren auf Ungültigerklärung ist vorbehaltlich Abs. 4 von Amtes wegen durchzuführen.
4) In den Fällen von Art. 35 bis 37 des Ehegesetzes kann die Klage nur von der in ihren Rechten verletzten Partnerin oder dem in seinen Rechten verletzten Partner und im Falle von Art. 34 des Ehegesetzes nur vom gesetzlichen Vertreter erhoben werden.
Art. 11
Folgen der Ungültigkeit
1) Auf die Folgen der Ungültigkeit finden vorbehaltlich Abs. 2 die Bestimmungen über die Folgen der gerichtlichen Auflösung (Art. 29 bis 31) sinngemäss Anwendung.
2) Für die Bemessung eines allfälligen Unterhalts ist nach Billigkeit auch zu berücksichtigen, ob der Grund, der zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft führte, einer Partnerin oder einem Partner bei der Eintragung der Partnerschaft bekannt war oder bekannt sein musste.
III. Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
A. Allgemeine Rechte und Pflichten
Art. 12
Beistand und Rücksicht
Die beiden Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht.
Art. 12a2
Name
1) Die Partnerinnen oder Partner behalten ihren Namen.
2) Bei der Eintragung der Partnerschaft können sie aber gegenüber dem Zivilstandsamt in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, dass sie den Namen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.
3) Die Person, deren Name nicht gemeinsamer Name wird, kann gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass sie ihren bisherigen Namen dem gemeinsamen Namen unter Setzung eines Bindestrichs voran- oder nachstellt. Trägt diese Person bereits einen Doppelnamen, so kann sie nur einen dieser Namen nach ihrer Wahl verwenden.
Art. 13
Unterhalt
1) Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jede oder jeder von ihnen leistet.
2) Verständigen sie sich darauf, dass eine Partnerin oder ein Partner den Haushalt führt, der oder dem anderen im Beruf oder Gewerbe hilft oder Kinder, die in der Gemeinschaft leben, betreut, so hat sie oder er Anspruch auf einen regelmässigen angemessenen Betrag zur freien Verfügung. Bei der Festsetzung des Betrags sind eigene Einkünfte der oder des Anspruchsberechtigten und eine den Verhältnissen angemessene Vorsorge für die Gemeinschaft, den Beruf oder das Gewerbe zu berücksichtigen.
3) Können sie sich über die Unterhaltsbeiträge nach Abs. 1 und 2 nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese sind auf Begehren einer Partnerin oder eines Partners für die Zukunft ziffernmässig in Form einer Monatsrente festzusetzen, wenn die oder der andere seine Beitragspflicht vernachlässigt.
Art. 14
Gemeinsame Wohnung
1) Eine Partnerin oder ein Partner kann nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der oder des anderen einen Mietvertrag kündigen, die gemeinsame Wohnung veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den gemeinsamen Wohnräumen beschränken.
2) Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.
3) Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben, so regelt das Gericht auf Antrag die Benützung der Wohnung.
Art. 15
Vertretung der Gemeinschaft
1) Jede Partnerin und jeder Partner vertritt während des Zusammenlebens die Gemeinschaft für deren laufende Bedürfnisse.
2) Für die übrigen Bedürfnisse der Gemeinschaft kann eine Partnerin oder ein Partner diese nur vertreten, wenn:
a) die Ermächtigung der anderen Person oder des Gerichts vorliegt; oder
b) das Interesse der Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäfts duldet und die andere Person wegen Krankheit, Abwesenheit oder aus ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann.
3) Jede Partnerin und jeder Partner verpflichtet sich persönlich und, soweit die Handlungen nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch die andere Person.
4) Wird die Befugnis zur Vertretung der Gemeinschaft überschritten oder erweist sich eine Partnerin oder ein Partner als unfähig, die Vertretung auszuüben, so kann das Gericht die Vertretungsbefugnis auf Antrag ganz oder teilweise entziehen. Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
Art. 16
Auskunftspflicht
1) Die Partnerinnen oder Partner müssen einander auf Verlangen über Einkommen, Vermögen oder Schulden Auskunft geben.
2) Auf Antrag kann das Gericht Partnerinnen, Partner oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3) Die Auskunfts- und Vorlagepflicht Dritter findet in den Bestimmungen des zivilgerichtlichen Verfahrens über die Unzulässigkeit und begründete Verweigerung des Zeugnisses ihre Grenze, es sei denn, es handelt sich um blosse Gehaltsauskünfte.
Art. 17
Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb
Wirkt eine Partnerin oder ein Partner beim Erwerb der oder des anderen mit, so hat sie oder er Anspruch auf angemessene Abgeltung der Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Partnerinnen oder Partner, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.
Art. 18
Ansprüche auf Abgeltung
Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung einer Partnerin oder eines Partners beim Erwerb der oder des anderen (Art. 17) sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und pfändbar, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind.
Art. 19
Ausschluss von Ansprüchen auf Abgeltung
Art. 17 berührt nicht vertragliche Ansprüche einer Partnerin oder eines Partners an die oder den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken beim Erwerb. Solche Ansprüche schliessen einen Anspruch nach Art. 17 aus; bei einem Arbeitsverhältnis bleibt der Partnerin oder dem Partner jedoch der Anspruch nach Art. 17 gewahrt, soweit er ihre oder seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis übersteigt.
B. Vermögensrecht
Art. 20
Partnerschaftlicher Güterstand
1) Jede Partnerin und jeder Partner verfügt über das eigene Vermögen.
2) Jede Partnerin und jeder Partner haftet für eigene Schulden mit dem eigenen Vermögen.
Art. 21
Beschränkung der Verfügungsbefugnis
1) Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der eingetragenen Partnerschaft erfordert, kann das Gericht auf Antrag die Verfügung einer Partnerin oder eines Partners über bestimmte Vermögenswerte von der Zustimmung der oder des anderen abhängig machen und sichernde Massnahmen treffen.
2) Betrifft diese Massnahme ein Grundstück, so lässt das Gericht sie im Grundbuch anmerken.
Art. 22
Aufteilung des Vermögenszuwachses
Die beiden Partnerinnen oder Partner können für den Fall der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Aufteilung des während der Dauer der Partnerschaft erzielten Vermögenszuwachses nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts (Art. 73 ff. EheG) schriftlich vereinbaren.
C. Besondere Wirkungen
Art. 23
Eheschliessung
Eine Person, die in eingetragener Partnerschaft lebt, kann keine Ehe eingehen.
Art. 24
Kinder der Partnerin oder des Partners
1) Hat eine Person Kinder, so steht ihre Partnerin oder ihr Partner ihr in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der Obsorge in angemessener Weise bei.
2) Erfordern es die Umstände, so hat die Partnerin oder der Partner die Obsorgeberechtigte oder den Obsorgeberechtigten zu vertreten. Elternrechte bleiben jedoch in allen Fällen gewahrt.
Art. 25
Adoption und Fortpflanzungsmedizin
Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind weder zur Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen.
IV. Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
A. Voraussetzungen
Art. 26
Gemeinsames Begehren
1) Verlangen die beiden Partnerinnen oder Partner gemeinsam die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so hört das Gericht sie an und prüft, ob das Begehren auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht und ob eine Vereinbarung über die Auflösung genehmigt werden kann.
2) Trifft dies zu, so spricht das Gericht die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus.
3) Die Partnerinnen oder Partner können gemeinsam beantragen, dass das Gericht im Auflösungsbeschluss über diejenigen Wirkungen der Auflösung entscheidet, über die sie sich nicht verständigen können.
4) Das Gesuch um Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren kann erst gestellt werden, wenn seit der Eintragung ein Jahr vergangen ist.
Art. 27
Klage nach Getrenntleben
Jede Partnerin oder jeder Partner kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verlangen, wenn die Partnerinnen oder Partner zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens einem Jahr getrennt leben.
Art. 28
Klage wegen Unzumutbarkeit
Vor Ablauf der einjährigen Frist kann eine Partnerin oder ein Partner die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verlangen, wenn ihr oder ihm die Fortsetzung der eingetragenen Partnerschaft aus erheblichen Gründen, die überwiegend der oder dem anderen zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
B. Folgen
Art. 28a3
Name
Die Person, die ihren Namen bei der Eintragung der Partnerschaft geändert hat, behält diesen Namen auch nach der Auflösung der Partnerschaft; sie kann aber jederzeit gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass sie wieder ihren bisherigen Namen tragen will.
Art. 29
Zuteilung der gemeinsamen Wohnung
1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes einer Partnerin oder beider Partnerinnen oder eines Partners oder beider Partner benützt wird, nach Billigkeit die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einer auf die andere Partnerin oder von einem auf den anderen Partner oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten einer Partnerin oder eines Partners anordnen.
2) Hat eine Partnerin oder ein Partner die gemeinsame Wohnung in die Partnerschaft eingebracht oder von Todes wegen oder von einem Dritten durch Schenkung erworben und ist seine Partnerin oder sein Partner zur Sicherung der Lebensbedürfnisse auf deren Benutzung angewiesen, so darf zur Begründung der Weiterbenützung durch die andere Partnerin oder den anderen Partner neben einem schuldrechtlichen Rechtsverhältnis nur ein Nutzniessungs- oder Wohnrecht angeordnet werden.
3) Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, dass eine Partnerin oder ein Partner anstelle der oder des anderen in das der Benützung der gemeinsamen Wohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis alleine fortsetzt.
4) Die Bestimmungen des Scheidungsrechts über die Aufteilung des Vermögenszuwachses sind ergänzend anwendbar.
Art. 30
Berufliche Vorsorge
Die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der beruflichen Vorsorge werden nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge (Art. 89b ff. EheG) geteilt.
Art. 31
Unterhaltsbeitrag
1) Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist grundsätzlich jede Partnerin und jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich.
2) Eine Person, die auf Grund der Aufgabenteilung während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft eine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder nicht ausgeübt hat, kann von ihrer Partnerin oder ihrem Partner angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, bis der Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert werden kann.
3) Ferner kann eine Person angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, wenn sie durch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Bedürftigkeit gerät und der Partnerin oder dem Partner die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann.
4) Im Übrigen sind die Art. 68 Abs. 4 sowie Art. 69 bis 72 des Ehegesetzes über den nachehelichen Unterhalt sinngemäss anwendbar.
C. Verfahren
Art. 32
Die Bestimmungen des Scheidungsverfahrens sind sinngemäss anwendbar.
V. Schlussbestimmung
Art. 33
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 18 840
Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976
Annehmende sind 9 239
Verwerfende sind 4 197
Ungültige Stimmen 468
Leere Stimmen 72
beschliesst:
die Referendumsvorlage betreffend das Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG) wird als vom Volk angenommen erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
212.41 Gesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 348 ausgegeben am 3. November 2016
Gesetz
vom 31. August 2016
über die Abänderung des Partnerschaftsgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Wurde die Partnerschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragen, so können die Partnerinnen oder Partner jederzeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber dem Zivilstandsamt in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, dass sie den Namen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen. In diesem Fall kann die Person, deren Name nicht gemeinsamer Name wird, gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass sie ihren bisherigen Namen dem gemeinsamen Namen unter Setzung eines Bindestrichs voran- oder nachstellt. Trägt diese Person bereits einen Doppelnamen, so kann sie nur einen dieser Namen nach ihrer Wahl verwenden.
...

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 139/2010 und 14/2011

2   Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 348.

3   Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 348.